Vm. § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetzes (EStG) 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Einkommenssteuergesetzes (EStG) 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 14.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund des Fristablaufes des ihr ursprünglich auf Antrag vom 21.12.2010 befristet bis 06/2015 ausgestellten Behindertenpasses erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines fachärztlichen Befundes ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 14.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund des Fristablaufes des ihr ursprünglich auf Antrag vom 21.12.2010 befristet bis 06 aus 2015, ausgestellten Behindertenpasses erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines fachärztlichen Befundes ein. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.11.2015, wird nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2015 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.11.2015, wird nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2015 im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB % 1 Endometriumkarzinom G1, T3 des Uterus 25.06.2010 Wertheim'sche Radikaloperation mit pelviner paraaortaler Lymphektomie und infrakolischer Netzresektion. Nachfolgende Radiatio und Chemotherapie. Lymphödem linkes Bein. Entzündung des Rektums durch Bestrahlung, Harninkontinenz. Einschätzung mit dem unteren RSW der höheren Position entsprechend der rezidivierenden Durchfälle aufgrund der Strahlenproktitis sowie der geringgradigen Harninkontinenz und dem Lymphödem am linken Bein mit rezidivierendem Stauungsekzem 13.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die Gesundheitsschädigung 1 als alleinige Position führend sei. Es handle sich nunmehr um einen Dauerzustand. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.09.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.11.2015, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und der Beschwerdeführerin zugleich mit dem Bescheid übermittelt werde. Da der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert betrage, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sein und sei der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 14.12.2015 mit Schreiben vom selben Tag fristgerecht bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst und mit Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren mit einem Behinderungsgrad von 30 % insofern bestritten werde, als wesentliche Belastungen nicht ausreichend erfasst und gewürdigt worden seien. Eine Reduktion des Behindertenzustandes würde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bedeuten, was nicht der Fall sei. Nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr oft nach XXXX pendeln müsse, da sie dort Amtshaftungs-, Straf- und Zivilprozesse gegen Richter des Landesgerichtes XXXX führe, sei sie auf Hilfe angewiesen, die weit über dem zuerkannten Behindertengrad von 30% liegen würden. Die Behinderung sei darüber hinaus durch eine verstärkte Strahlenbelastung entstanden, die eine gravierende Schädigung der Darmperistaltik zur Folge gehabt habe. Eine Planung des Tagesablaufes sei nicht möglich und sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen. Es sei bis heute nicht möglich, ein normales Leben zu führen, da immer eine Toilettenanlage in der Nähe sein sollte.Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 14.12.2015 mit Schreiben vom selben Tag fristgerecht bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst und mit Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren mit einem Behinderungsgrad von 30 % insofern bestritten werde, als wesentliche Belastungen nicht ausreichend erfasst und gewürdigt worden seien. Eine Reduktion des Behindertenzustandes würde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bedeuten, was nicht der Fall sei. Nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr oft nach römisch 40 pendeln müsse, da sie dort Amtshaftungs-, Straf- und Zivilprozesse gegen Richter des Landesgerichtes römisch 40 führe, sei sie auf Hilfe angewiesen, die weit über dem zuerkannten Behindertengrad von 30% liegen würden. Die Behinderung sei darüber hinaus durch eine verstärkte Strahlenbelastung entstanden, die eine gravierende Schädigung der Darmperistaltik zur Folge gehabt habe. Eine Planung des Tagesablaufes sei nicht möglich und sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen. Es sei bis heute nicht möglich, ein normales Leben zu führen, da immer eine Toilettenanlage in der Nähe sein sollte. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Herr Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, beigezogen.Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Herr Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, beigezogen. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 wurden, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.07.2016, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB % 1 Schließmuskelschwäche 07.04.15 20 2 Lymphödem rechter Unterschenkel 05.08.01 20 3 Zustand nach Endometriumkarzinom 13.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt: "ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei Schließmuskelschwäche mit Einlagenversorgung. Bei Stuhlgang ist ein rasches Aufsuchen einer Toilette notwendig, um nicht ungewollt Stuhl zu verlieren. Eine Stuhlinkontinenz bestehe laut Untersuchter noch nicht. Stuhlfrequenz bis zu sechsmal täglich, ohne Blutauflagerungen. Eine entsprechende Abklärung wurde noch nicht durchgeführt. Keine Therapie. ad 2: Entsprechender Richtsatzwert bei Lymphödem im rechten Unterschenkel ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Kompressionstherapie. ad 3: Entsprechender Richtsatzwert bei Zustand nach Wertheim'scher Operation wegen Endometriumkarzinom 2010. Blande Narbenverhältnisse, nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidiv. Seit der Operation besteht eine Belastungsharninkontinenz mit Vorlagenversorgung. GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 20 %. GS 2 und GS 3 verschlechtern zusätzlich den Allgemeinzustand und erhöhen um eine Stufe. [...] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: In Bezug auf das Vorgutachten von XXXX vom 03.11.2015 werden die einzelnen Beschwerden separat eingeschätzt und ergeben zusammen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%."In Bezug auf das Vorgutachten von römisch 40 vom 03.11.2015 werden die einzelnen Beschwerden separat eingeschätzt und ergeben zusammen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2016 einlangend, führte diese zum Sachverständigengutachten im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Gutachten korrekt sei und auch sehr ausführlich betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Allerdings würde auf das spezielle Problem der Beschwerdeführerin, nämlich jenes des permanenten WC-Dranges, zu wenig eingegangen werden. Seit der Unterleibs-Operation leide die Beschwerdeführerin besonders vormittags an einem ausgeprägten WC-Drang. Sie müsse durchschnittlich acht bis zehn Mal am Vormittag eine Toilette aufsuchen, dies binnen ein bis zwei Minuten, da der Drang nicht zurückgehalten werden könne. Die Problematik habe sich durch die Strahlentherapie nach der Operation entwickelt und sich seither weder verbessert noch verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe es mit Tabletten, Homöopathie und dergleichen versucht, es habe aber nichts geholfen. Das Problem behindere sie wesentlich in ihrer Lebensgestaltung und beeinträchtige erheblich ihre Lebensqualität. Es verhindere auch die Wahrnehmung von Terminen außerhalb von der Erreichbarkeit von Toiletten. Bisher seien der Beschwerdeführerin 50% Behinderung zuerkannt worden. Nachdem sich ihr Zustand seit der Operation, mit Ausnahme, dass nach Ablauf der Frist von fünf Jahren bisher kein Rediziv hervorgekommen sei, nicht verändert habe, liege eigentlich kein Grund vor, den Grad der Behinderung zu reduzieren. Diesbezüglich werde auch auf die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2016/11/0018, hingewiesen, wo auch die Problematik des ständigen Harndranges ausführlich behandelt werde. Da eine Besserung seitens der behandelnden Ärzte nicht zu erwarten sei, erscheine die Reduzierung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin als eine erhebliche Benachteiligung. Es werde ersucht, den ursprünglichen Grad der Behinderung von 50 % beizubehalten, da sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie der hierzu geladene medizinische Sachverständige XXXX Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme einer Verhandlung.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie der hierzu geladene medizinische Sachverständige römisch 40 Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme einer Verhandlung. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen des allgemein beeideten medizinischen Sachverständigen an: "SV: Ist es zutreffend das eine Einlagenversorgung gegeben ist? Ist dies immer der Fall oder nur bei leichten oder schwereren Tätigkeiten? BF: Nein, das ist immer der Fall. Das kann ich auch nicht beeinflussen. Das ist seit der Strahlentherapie. Mir wurde im Spital gesagt, damit muss ich leben." Der medizinische Sachverständige führte sodann aus: "SV: Aus diesen Informationen ist ein unwillkürlicher Stuhlabgang unabhängig von Tätigkeiten mit der Notwendigkeit einer Einlagenversorgung, wie schon im Vorgutachten Dr. XXXX vom
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46,
1 BBG erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2118738.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.