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G314 2143911-1

Obsah (14)§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 9§ 10§ 58§ 50§ 1§ 21Art 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlG314 2143911-1 SpruchG314 2143911-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharin

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, dem BF in Abänderung des angefochtenen Bescheids den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, ihm einen Aufenthaltstitel gem §§ 55, 57 AsylG 2005 zu erteilen, sowie die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine Art 2 und Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde, weil er an Niereninsuffizienz leide und daher eine Dialysebehandlung benötige. Das Behandlungsniveau im Kosovo sei deutlich niedriger als in Österreich; es komme zu Todesfällen von Patienten. Außerdem sei der Umstand, dass sein Bruder mit Familie in Österreich lebe, bei der Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG zu berücksichtigen und mache die Rückkehrentscheidung unzulässig.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, dem BF in Abänderung des angefochtenen Bescheids den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, ihm einen Aufenthaltstitel gem Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 zu erteilen, sowie die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine Artikel 2 und Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde, weil er an Niereninsuffizienz leide und daher eine Dialysebehandlung benötige. Das Behandlungsniveau im Kosovo sei deutlich niedriger als in Österreich; es komme zu Todesfällen von Patienten. Außerdem sei der Umstand, dass sein Bruder mit Familie in Österreich lebe, bei der Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen und mache die Rückkehrentscheidung unzulässig. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 5.1.2017 vorgelegt und langten am 9.1.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Feststellungen: Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Moslem und gehört zur Volksgruppe der Albaner. Seine Muttersprache ist Albanisch; daneben spricht er ein bisschen Deutsch.Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Moslem und gehört zur Volksgruppe der Albaner. Seine Muttersprache ist Albanisch; daneben spricht er ein bisschen Deutsch. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen, im Kosovo nicht behandelbaren Krankheit. Bei ihm besteht aber eine chronische Niereninsuffizienz. Er ist deshalb seit ca. zwei Jahren dialysepflichtig und muss sich derzeit drei Mal pro Woche einer Dialyse unterziehen. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von zehn, sieben und drei Jahren. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befindet sich im Ort XXXX im Kosovo, wo seine Frau und seine Kinder leben. Auch seine Mutter und seine Schwester leben im Kosovo. Einer seiner Brüder ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit seiner Familie in Wien. Ein anderer Bruder des BF lebt in Kanada.Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von zehn, sieben und drei Jahren. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befindet sich im Ort römisch 40 im Kosovo, wo seine Frau und seine Kinder leben. Auch seine Mutter und seine Schwester leben im Kosovo. Einer seiner Brüder ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit seiner Familie in Wien. Ein anderer Bruder des BF lebt in Kanada. Von XXXX bis XXXX besuchte der BF in XXXX die Grundschule. 2003 begab er sich nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, kehrt aber kurze Zeit später in den Kosovo zurück, weil sein Vater dort erkrankt war. Zwischen 2003 und 2013 lebte er im Kosovo. 2013 starb der Vater des BF. Im selben Jahr begab sich der BF nach Deutschland, von wo er nach ca. einem Monat in den Kosovo zurückgeschoben wurde. Dort war er zuletzt als XXXX berufstätig, bis er Anfang 2015 nach Schweden reiste, wo er einen Asylantrag stellte. Nach dessen Abweisung wurde er in den Kosovo abgeschoben. Ende 2015 versuchte er wieder, Schweden zu erreichen, wurde aber schon in Ungarn zurückgewiesen.Von römisch 40 bis römisch 40 besuchte der BF in römisch 40 die Grundschule. 2003 begab er sich nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, kehrt aber kurze Zeit später in den Kosovo zurück, weil sein Vater dort erkrankt war. Zwischen 2003 und 2013 lebte er im Kosovo. 2013 starb der Vater des BF. Im selben Jahr begab sich der BF nach Deutschland, von wo er nach ca. einem Monat in den Kosovo zurückgeschoben wurde. Dort war er zuletzt als römisch 40 berufstätig, bis er Anfang 2015 nach Schweden reiste, wo er einen Asylantrag stellte. Nach dessen Abweisung wurde er in den Kosovo abgeschoben. Ende 2015 versuchte er wieder, Schweden zu erreichen, wurde aber schon in Ungarn zurückgewiesen. Daraufhin begab er sich nach Österreich, wo er sich zumindest seit 25.3.2016 aufhält, weil er hier auf eine einfachere und bessere Dialysebehandlung als in seinem Herkunftsstaat hofft. Die Dialyse im Kosovo erachtet er als unzureichend, mühsam und unsauber. In Österreich lebt der BF von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er geht weder einer Beschäftigung nach noch engagiert er sich ehrenamtlich. Er hat - abgesehen von seinem Bruder, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht - keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten; im Kosovo verbüßte er einmal eine XXXX Haftstrafe wegen einer XXXX. Er ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich oder gesellschaftlich nachhaltig integriert. Es ist nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage gerät.In Österreich lebt der BF von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er geht weder einer Beschäftigung nach noch engagiert er sich ehrenamtlich. Er hat - abgesehen von seinem Bruder, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht - keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten; im Kosovo verbüßte er einmal eine römisch 40 Haftstrafe wegen einer römisch 40 . Er ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich oder gesellschaftlich nachhaltig integriert. Es ist nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage gerät. Mit der Ausnahme des Nordkosovo, wo es immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, kann die Sicherheitslage im Kosovo im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Anzeigen können auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe und das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung sind in der kosovarischen Verfassung verankert. Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. Es sind keine Fälle von Folter durch staatliche Stellen bekannt, ebensowenig Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Es kommt zwar immer wieder zu Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, die (für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch zivile Behörden im Kosovo zuständige) Ombudsperson und staatliche Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil. Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Vor allem Angehörige von Minderheiten, Kinder, Personen mit geringer Bildung, große Familien und Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand sind von Armut bedroht. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Die Dialyse ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des öffentlichen Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, das komplett renoviert und neu ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zu einem solchen Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Bei der Rückkehr des BF in den Kosovo ist eine Dialysebehandlung für ihn daher dort möglich und zumutbar. Die Behandlung ist für ihn kostenlos. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Der BF gab bei seiner Erstbefragung zunächst an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Bei seiner Befragung vor dem BFA stellte er klar, dass er verheiratet ist. Das Gericht folgt letzterem, wobei der Frage, ob der BF mit seiner Lebenspartnerin die Ehe geschlossen hat oder nicht, im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Feststellung, dass der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liegt, beruht darauf, dass er nach seinen Angaben dort aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat, dass seine Frau und Kinder dort leben und dass er den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens - abgesehen von den Aufenthalten in Österreich, Schweden und Deutschland - dort verbracht hat. In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet.Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Der BF gab bei seiner Erstbefragung zunächst an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Bei seiner Befragung vor dem BFA stellte er klar, dass er verheiratet ist. Das Gericht folgt letzterem, wobei der Frage, ob der BF mit seiner Lebenspartnerin die Ehe geschlossen hat oder nicht, im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Feststellung, dass der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF in römisch 40 liegt, beruht darauf, dass er nach seinen Angaben dort aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat, dass seine Frau und Kinder dort leben und dass er den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens - abgesehen von den Aufenthalten in Österreich, Schweden und Deutschland - dort verbracht hat. In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet. Die Angaben des BF zu seiner Person, seiner Flucht und seinen Fluchtgründen sind plausibel und schlüssig, sodass ihnen ohne Bedenken gefolgt werden kann. Der von ihm angegebene Grund für die Ausreise aus dem Kosovo - gesundheitliche Probleme und die Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung - ist durchaus glaubhaft. Der Gesundheitszustand des BF ist in den vorliegenden medizinischen Unterlagen gut dokumentiert. Da daraus (abgesehen von der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz) keine weiteren Erkrankungen hervorgehen, insbesondere keine akuten lebensbedrohlichen Krankheiten, konnte eine entsprechende Feststellung getroffen werden. Die Feststellung, es sei nicht zu befürchten, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde, beruht auf den vorliegenden Länderinformationen und darauf, dass der BF andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates als die Furcht vor unzureichender medizinischer Versorgung dort ausdrücklich verneinte. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. Die Feststellungen, dass der BF (abgesehen von seinem hier lebenden Bruder und dessen Familie) über keine familiären und sonstigen sozialen Bindungen in Österreich verfügt und dass keine nennenswerte Integration in Österreich vorliegt, beruhen darauf, dass der BF selbst seinen Bruder und dessen Familie als einzige konkrete Bezugspersonen in Österreich und Spaziergänge als einzige konkrete Aktivität hier nennt. Schon die kurze Dauer seines nunmehrigen Aufenthalts spricht gegen eine nachhaltige Integration. Die Feststellung, dass der BF hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt hat, beruht darauf, dass keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen dies hervorgeht. Der BF gab selbst an, keinen Deutschkurs zu besuchen. Es gäbe zwar einen Deutschkurs, in dem aber arabisch gesprochen würde. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf den vom BF nicht beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation. Das BFA hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Informationen nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Der BF hat weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen. Aus den unbedenklichen und vom BF nicht konkret in Zweifel gezogenen Länderinformationen ergeben sich auch die Feststellungen zur Dialyse im Kosovo. Der BF gab zwar an, er fürchte, bei seiner Rückkehr in den Kosovo wegen mangelnder medizinischer Versorgung zu sterben. Diese Befürchtung ist aber angesichts dieser im Kosovo existierenden Möglichkeiten einer Dialysebehandlung als nicht plausibel einzustufen, auch wenn der BF von einem Todesfall in seinem Freundeskreis berichtet (ohne nähere Angaben dazu zu machen). Da eine Dialysebehandlung mittlerweile in verschiedenen, neu ausgestatteten Dialysezentren im Kosovo durchgeführt werden kann und dort auch Transportmöglichkeiten, Medikamente und Materialien zur Verfügung stehen, kann festgestellt werden, dass eine Dialysebehandlung des BF dort möglich und zumutbar ist. Der BF räumte selbst ein, dass die Dialyse im Kosovo kostenlos sei. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, im Folgenden: GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, im Folgenden: GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend. Der BF hat bisher keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung aus Konventionsgründen vorgebracht. Solche Umstände liegen in seinem Herkunftsland auch nicht vor. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind keine Verfolgung iSd GFK, ebensowenig der Wunsch des BF, seine Erkrankung in Österreich behandeln zu lassen. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in den Kosovo Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in den Kosovo Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Subsidiärer Schutz ist dem BF insbesondere nicht schon deshalb zuzuerkennen, weil er aus gesundheitlichen Gründen, zur Behandlung einer Krankheit, nach Österreich gekommen ist. Schwere Krankheiten stehen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in Ausnahmefällen entgegen, insbesondere dann, wenn sie im Herkunftsstaat nicht behandelt werden können. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat (oder auch nur in einem bestimmten Teil davon) gibt (VfGH U614/10 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig mit der Versorgung in Österreich ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Außerlandesschaffung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96).Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Subsidiärer Schutz ist dem BF insbesondere nicht schon deshalb zuzuerkennen, weil er aus gesundheitlichen Gründen, zur Behandlung einer Krankheit, nach Österreich gekommen ist. Schwere Krankheiten stehen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in Ausnahmefällen entgegen, insbesondere dann, wenn sie im Herkunftsstaat nicht behandelt werden können. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat (oder auch nur in einem bestimmten Teil davon) gibt (VfGH U614/10 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig mit der Versorgung in Österreich ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Außerlandesschaffung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Im Kosovo besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Dialysebehandlungen, die der BF wegen seiner Niereninsuffizienz benötigt, durchzuführen; auf das Krankheitsbild des BF spezialisierte medizinische Einrichtungen (Dialysezentren) sind vorhanden. Außerdem verfügt der BF über enge familiäre Bindungen im Kosovo, sodass davon auszugehen ist, dass er vor Ort auch die erforderliche soziale Unterstützung erhalten wird. Trotz seines Gesundheitszustands besteht daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bei seiner Abschiebung in den Kosovo, zumal das Vorliegen sonstiger Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK entgegenstünden, vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo nicht angenommen werden kann.Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Im Kosovo besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Dialysebehandlungen, die der BF wegen seiner Niereninsuffizienz benötigt, durchzuführen; auf das Krankheitsbild des BF spezialisierte medizinische Einrichtungen (Dialysezentren) sind vorhanden. Außerdem verfügt der BF über enge familiäre Bindungen im Kosovo, sodass davon auszugehen ist, dass er vor Ort auch die erforderliche soziale Unterstützung erhalten wird. Trotz seines Gesundheitszustands besteht daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bei seiner Abschiebung in den Kosovo, zumal das Vorliegen sonstiger Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegenstünden, vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo nicht angenommen werden kann. Dem Vorbringen des BF lässt sich nichts anderes entnehmen. Er gab zwar an, zu befürchten, im Kosovo wegen mangelnder medizinischer Versorgung zu sterben. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass bei seiner Rückführung in den Kosovo tatsächlich die reale Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der dortigen Umstände tatsächlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, liegen (insbesondere angesichts der festgestellten Dialysemöglichkeiten) nicht vor. Eine hinreichende Behandlung der Niereninsuffizienz des BF im Kosovo durch Dialyse ist möglich und grundsätzlich kostenlos verfügbar. Der BF wird trotz seiner (behandelbaren) Erkrankung auch nach seiner Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr im Familienverband wirtschaftlich und sozial unterstützt würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Der BF wird trotz seiner (behandelbaren) Erkrankung auch nach seiner Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr im Familienverband wirtschaftlich und sozial unterstützt würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Der BF ist in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht entgegengetreten und hat nicht dargelegt, inwieweit er durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret dem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort keine Existenzgrundlage vorzufinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dem BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Dem BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Abweichend vom Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl eingehend mit der Krankheit des BF und deren Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo auseinandergesetzt und ist ausgehend von der zitierten Rechtsprechung zum richtigen Ergebnis gelangt, dass keine Verletzung der in § 8 Abs 1 AsylG 2005 genannten Rechte des BF bei seiner Rückkehr in den Kosovo anzunehmen ist. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Abweichend vom Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl eingehend mit der Krankheit des BF und deren Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo auseinandergesetzt und ist ausgehend von der zitierten Rechtsprechung zum richtigen Ergebnis gelangt, dass keine Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechte des BF bei seiner Rückkehr in den Kosovo anzunehmen ist. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gem § 58 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gem § 58 Abs 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gem Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen. Gem Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gem § 57 Abs 1 AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gem Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf; sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, hat er nicht behauptet; es sind auch keine Hinweise dafür hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf; sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, hat er nicht behauptet; es sind auch keine Hinweise dafür hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 3a Asyl

G 2005.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist.

§ 58Abs 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der überwiegende Teil der Familie des BF - seine Frau und seine Kinder, seine Mutter und seine Schwester - lebt im Kosovo. Abgesehen von einem Bruder, mit dem er nicht zusammenlebt und zu dem keine Abhängigkeit besteht, hat er keine in Österreich lebenden Verwandten. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig, was ihm - insbesondere angesichts seiner vorangegangenen Asylverfahren - bekannt sein musste. Es liegt schon im Hinblick auf die kurze Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich trotz seiner rudimentären Deutschkenntnisse keine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF den Großteil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht hat, wo er sozialisiert wurde und wo seine Kernfamilie lebt. Aus dem Umstand, dass sich sein Bruder und dessen Familie in Österreich aufhalten, kann vor diesem Hintergrund nicht abgeleitet werden, dass die Rückkehrentscheidung in relevanter Intensität in sein Privat- und Familienleben eingreift, auch wenn eine gewisse familiäre Verbundenheit zwischen volljährigen Geschwistern berücksichtigt wird. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF den Großteil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht hat, wo er sozialisiert wurde und wo seine Kernfamilie lebt. Aus dem Umstand, dass sich sein Bruder und dessen Familie in Österreich aufhalten, kann vor diesem Hintergrund nicht abgeleitet werden, dass die Rückkehrentscheidung in relevanter Intensität in sein Privat- und Familienleben eingreift, auch wenn eine gewisse familiäre Verbundenheit zwischen volljährigen Geschwistern berücksichtigt wird. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Der Beschwerdebehauptung, der Umstand, dass der Bruder des BF mit seiner Familie in Österreich lebt, hätte in die Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG einfließen müssen, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde diese Tatsache bei der Gesamtabwägung sehr wohl berücksichtigt und eingehend begründet hat, warum die Rückkehrentscheidung trotzdem zulässig ist. Die belangte Behörde hat dabei zutreffend argumentiert, dass der Kontakt zwischen dem BF und seinem Bruder auch durch briefliche, telefonische und elektronische Kontakte aufrecht bleiben kann und auch Besuche möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist sie im Rahmen der Gesamtabwägung zu Recht vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen ausgegangen.Der Beschwerdebehauptung, der Umstand, dass der Bruder des BF mit seiner Familie in Österreich lebt, hätte in die Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG einfließen müssen, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde diese Tatsache bei der Gesamtabwägung sehr wohl berücksichtigt und eingehend begründet hat, warum die Rückkehrentscheidung trotzdem zulässig ist. Die belangte Behörde hat dabei zutreffend argumentiert, dass der Kontakt zwischen dem BF und seinem Bruder auch durch briefliche, telefonische und elektronische Kontakte aufrecht bleiben kann und auch Besuche möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist sie im Rahmen der Gesamtabwägung zu Recht vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen ausgegangen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 liegen nicht vor.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 liegen nicht vor.

§ 50

Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50

Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als jene nach § 18 Abs 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH Ra 2014/18/0146).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH Ra 2014/18/0146).

§ 1Z 2 HSt

V gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.

Paragraph eins, Ziffer 2, HStV gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.

§ 55

Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG

§ 18

Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde -

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht.Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde -

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht. Da der Beschwerde im Ergebnis kein Erfolg zukommt, erübrigt sich ein Eingehen auf die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF, von denen das BVwG am 10.1.2017 informiert wurde. Die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz konnte im Einklang mit der zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung gelöst werden. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz konnte im Einklang mit der zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung gelöst werden. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2143911.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.