Obsah (18)
§ 28§ 55Art 133§ 3§ 57§ 52§ 46§ 18§ 8§§ 4§ 5§ 10§ 58§ 61§ 66§ 67§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlI403 2138759-1 SpruchI403 2138759-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 23.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I. bzw. II.). Ihr wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt und eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Spruchpunkt IV. verneint. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt V.
§ 18Abs.
1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. bzw. römisch zwei.). Ihr wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Spruchpunkt römisch vier. verneint. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 28.10.2016 Beschwerde.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 04.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016, Zl. I403 2138759-1/4Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 02.12.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. In der Verhandlung wurde die Analyse der Staatendokumentation, Nigeria: Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men) vom 30.09.2016 erörtert. Eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme wurde vereinbart. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 14.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und stammt aus Anambra State; sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Ig(b)o an und bekennt sich zum christlichen Glauben.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und stammt aus Anambra State; sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Ig(b)o an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie erlernte in Nigeria den Beruf einer Friseurin. Ihre zwei Söhne und ihre Tochter leben in Nigeria bei ihrem Vater; die Beschwerdeführerin war zu dieser Beziehung gezwungen worden. Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria im März 2016 und reiste über Italien nach Österreich, wo sie am 23.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als Fluchtgrund brachte sie Verfolgung wegen homosexueller Orientierung bzw. Angst vor dem Vater ihrer Kinder vor. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, Nigeria verließ, da sie vor der Polizei flüchtete, um einer Verhaftung wegen homosexueller Aktivitäten zu entgehen. Es besteht außerdem keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von dem Vater ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr gefunden und bedroht werden würde. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht nachhaltig integriert; sie führt hier kein Familienleben und hält sich erst seit einigen Monaten in Österreich auf. 1.
- Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015). Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
- Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
- Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016 AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 8.8.2016 IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Zur Situation von Frauen in Nigeria sind folgende Feststellungen zu treffen: Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering – nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016). Am
- Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.
dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 3.12.2015).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 3.12.2015). Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. UNFPA 9.2.2016).
UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert.). Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016).Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vergleiche UNFPA 9.2.2016).
UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert.). Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9. Februar 2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 30.6.2015 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends ‘Powerful Signal’ About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung NHW – Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung UNICEF (7.2013): Female Genital Mutilation/Cutting. A statistical overview and exploration of the dynamics of change, http://www.unicef.org.uk/Documents/Publications/UNICEF_FGM_report_July_2013_Hi_res.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 8.7.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 8.7.2016 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.: + 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email: info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013). • Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email: jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email: (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG – African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htmZugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung AWEG – African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htmZugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung WACOL – Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WACOL – Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WOCON – Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WOCON – Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2,Zugriff 3.8.2016 Ergänzend ist auf die Analyse der Staatendokumentation, "Nigeria: Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men)" vom 30.09.2016 (abrufbar unter ecoi.net) zu verweisen. Als Zusammenfassung ist der Analyse Folgendes zu entnehmen: "Die Diskussion rund um den Anfang 2014 eingeführten Same Sex Marriage (Prohibition) Act (SSMPA) hat die Situation für MSM (men who have sex with men) kurzfristig verschärft. Langfristig geblieben ist davon eine zusätzlich zu den bereits bestehenden Strafgesetzen gegebene Möglichkeit, MSM und andere Angehörige sexueller Minderheiten zu nötigen und zu erpressen. Dabei stehen vor allem zivile Täter im Vordergrund. Aber auch Sicherheitskräfte nutzen unter Anwendung korrupter Praktiken die Angst von MSM vor den Gesetzen. Allerdings kommt es zu keiner gezielten staatlichen und kaum relevanter justizieller Verfolgung. Hinsichtlich des SSMPA hat es keine Verurteilungen gegeben. Das Gesetz erscheint als durch Populismus verursachtes Scheinkonstrukt, das seinen ursprünglichen Zweck – die Wiederwahl von Präsident Jonathan – verfehlt hat. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe hatte der SSMPA auch so gut wie keine Auswirkung auf die Existenz und die Arbeit von MSM-Netzwerken und Organisationen. Der SSMPA reiht sich damit in eine lange Liste an nigerianischen Gesetzen, die von der Regierung nicht umgesetzt werden. In Relation zur Anzahl an MSM in Nigeria ist die Zahl an belegbaren Übergriffen ebenfalls gering. Auch hier stehen zivile Täter im Vordergrund. Zu den Faktoren, die für ein wahrscheinliches Risiko berücksichtigt werden müssen, zählen die Sichtbarkeit, Wohnort, Alter, sozio-ökonomischer Status und Engagement der betroffenen Person. Communities, NGOs und Netzwerke sind in Nigeria hinsichtlich von MSM gut ausgebaut. Die Verfügbarkeit reicht teilweise bis in ländliche Gebiete und bis auf die untersten Ebenen (Grass-Root-Level). Außerdem bestehen zwischen den Communities unterschiedlicher Städte Verbindungen, welche auch die gegenseitige Überstellung und Unterbringung gefährdeter MSM gewährleistet. Daneben bieten Organisationen Rechtshilfe und andere Unterstützung an. Hingegen ist staatlicher Schutz für MSM kaum gegeben. Der offiziell-dominante Diskurs von Politik und Gesellschaft ist in Nigeria homophob geprägt. Allerdings ergeben sich in der Lebenswirklichkeit durchaus davon abweichende Realitäten. Insgesamt scheinen sich Wahrnehmung von und Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten langsam zu ändern. Die westliche Einflussnahme im Zuge der Einführung des SSMPA hat dabei einen Rückschlag verursacht." Auch wenn sich diese Analyse vorrangig auf Männer bezieht, kann daraus doch zumindest die Erkenntnis gewonnen werden, dass es keine Verurteilungen aufgrund der neuen Gesetzgebung gegeben hat.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zur Gesundheitssituation ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin; gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht vorgebracht. Sie hatte zwar in der Einvernahme durch das BFA am 28.09.2016 erklärt, dass sie wegen Schmerzen im Krankenhaus gewesen sei. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin dann aber einen radiologischen Befund vom 25.08.2016 vor, dem keine Auffälligkeiten zu entnehmen sind. Außerdem bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2016, dass sie an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide. Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin in Nigeria ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen (in der Erstbefragung am 23.08.2016, in der Einvernahme durch das BFA am 28.09.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2016). Die Feststellung zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.
- Besondere soziale Bindungen bzw. eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurden nicht behauptet. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, einer Missbrauchsbeziehung entflohen zu sein und in weiterer Folge bei einem homosexuellen Akt entdeckt worden zu sein. Ihre Mutter sei früh gestorben, sie sei dann bei einer Freundin ihrer Mutter und deren Ehemann aufgewachsen, die sie wie eine Sklavin behandelt haben würden. Sie habe nie die Schule besucht. Im Alter von 13 Jahren, im Jahr XXXX, sei sie dann an einen Mann, einen Angehörigen der Volksgruppe Hausa, abgegeben worden, der sie missbraucht und dem sie drei Kinder geboren habe. Sie sei im Haus eingesperrt gewesen und wisse nicht, wo sich das Haus befunden habe. 2014 sei sie nach Lagos geflohen. Sie habe dann bei einer Frau namens XXXX gelebt. Im Februar 2016 würde sie sich küssend mit XXXX in der Öffentlichkeit gezeigt haben. Daraufhin sei sie von der Polizei gesucht worden und habe am
- März 2016 Nigeria verlassen.Die Beschwerdeführerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, einer Missbrauchsbeziehung entflohen zu sein und in weiterer Folge bei einem homosexuellen Akt entdeckt worden zu sein. Ihre Mutter sei früh gestorben, sie sei dann bei einer Freundin ihrer Mutter und deren Ehemann aufgewachsen, die sie wie eine Sklavin behandelt haben würden. Sie habe nie die Schule besucht. Im Alter von 13 Jahren, im Jahr römisch 40 , sei sie dann an einen Mann, einen Angehörigen der Volksgruppe Hausa, abgegeben worden, der sie missbraucht und dem sie drei Kinder geboren habe. Sie sei im Haus eingesperrt gewesen und wisse nicht, wo sich das Haus befunden habe. 2014 sei sie nach Lagos geflohen. Sie habe dann bei einer Frau namens römisch 40 gelebt. Im Februar 2016 würde sie sich küssend mit römisch 40 in der Öffentlichkeit gezeigt haben. Daraufhin sei sie von der Polizei gesucht worden und habe am
- März 2016 Nigeria verlassen. Das Bundesamt hatte das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgung wegen Homosexualität als unglaubhaft angesehen und insbesondere damit argumentiert, dass sie von keinen tatsächlichen Beanstandungen durch die Polizei berichtet habe, dass den Berichten keine Verurteilungen wegen einer sexuellen Orientierung zu entnehmen sei und dass ihre Freundin noch unbehelligt in Nigeria leben würde. Das Vorbringen in Bezug auf den jahrelangen Missbrauch durch einen Mann wurde von der belangten Behörde als glaubhaft befunden. Es würde der Beschwerdeführerin aber offenstehen, sich an einem anderen Ort Nigerias niederzulassen. Dem wurde in der Beschwerde dahingehend entgegengetreten, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Freundin habe und die Behauptung, diese lebe unbehelligt in Nigeria, daher reine Spekulation der Behörde sei. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht zumutbar, wie von der belangten Behörde angedeutet, dass sie sich Zeit ihres Lebens in Nigeria aufgrund des fehlenden Meldewesens vor der Polizei verstecken könne. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel und Vergewaltigung. Sie habe zudem in Nigeria keine familiären Anknüpfungspunkte. Diese Ausführungen, insbesondere, dass es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, sich vor der Polizei zu verstecken, haben durchaus einiges für sich. In der mündlichen Verhandlung wurde der Eindruck allerdings weiter bestärkt, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ab dem Alter von 5 Jahren ohne familiären Beistand aufwuchs und nie die Schule besucht hat und zwar aus den folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem BFA am 28.09.2016, nie die Schule besucht zu haben. In der mündlichen Verhandlung kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung der erkennenden Richterin den Namen ihres Geburtsortes (XXXX) bzw. den Namen des Dorfes, in dem sie nach dem Tod ihrer Mutter lebte (XXXX), aufzuschreiben, allerdings problemlos nach. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, warum sie ohne Schulbildung die Namen schreiben könne, antwortete sie, dass sie dies könne, weil am Eingang der Orte deren Namen stehen würden. Es erscheint aber wenig plausibel, dass man als Analphabet alleine durch den Anblick von Ortstafeln die Namen zu schreiben vermag, zumal sie nach eigenen Angaben ihren Geburtsort im Alter von 5 Jahren verließ und das andere Dorf im Alter von 13 Jahren. Im weiteren Verlauf aufgefordert, den Nachnamen ihrer Freundin niederzuschreiben, erklärte die Beschwerdeführerin dann, dazu nicht in der Lage zu sein. Wie ausgeführt erscheint es aber wenig plausibel, dass jemand in der Lage ist, Ortsnamen perfekt zu schreiben, ohne eine gewisse Schulbildung absolviert zu haben. Bereits hier bestehen Zweifel an den biographischen Angaben der Beschwerdeführerin.Diese Ausführungen, insbesondere, dass es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, sich vor der Polizei zu verstecken, haben durchaus einiges für sich. In der mündlichen Verhandlung wurde der Eindruck allerdings weiter bestärkt, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ab dem Alter von 5 Jahren ohne familiären Beistand aufwuchs und nie die Schule besucht hat und zwar aus den folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem BFA am 28.09.2016, nie die Schule besucht zu haben. In der mündlichen Verhandlung kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung der erkennenden Richterin den Namen ihres Geburtsortes (römisch 40 ) bzw. den Namen des Dorfes, in dem sie nach dem Tod ihrer Mutter lebte (römisch 40 ), aufzuschreiben, allerdings problemlos nach. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, warum sie ohne Schulbildung die Namen schreiben könne, antwortete sie, dass sie dies könne, weil am Eingang der Orte deren Namen stehen würden. Es erscheint aber wenig plausibel, dass man als Analphabet alleine durch den Anblick von Ortstafeln die Namen zu schreiben vermag, zumal sie nach eigenen Angaben ihren Geburtsort im Alter von 5 Jahren verließ und das andere Dorf im Alter von 13 Jahren. Im weiteren Verlauf aufgefordert, den Nachnamen ihrer Freundin niederzuschreiben, erklärte die Beschwerdeführerin dann, dazu nicht in der Lage zu sein. Wie ausgeführt erscheint es aber wenig plausibel, dass jemand in der Lage ist, Ortsnamen perfekt zu schreiben, ohne eine gewisse Schulbildung absolviert zu haben. Bereits hier bestehen Zweifel an den biographischen Angaben der Beschwerdeführerin. Ebenso irritiert, dass sie nicht in der Lage ist, den Namen der Frau anzugeben, bei der sie nach dem Tod ihrer Mutter für 8 Jahre lebte. Sie erklärte dem BFA in der Einvernahme am 28.09.2016, dass die Tochter des Ehepaares "XXXX" heiße und dass sie die Eltern nur unter den Namen "Mama XXXX" und "Papa XXXX" kenne. Dazu erläuterte sie: "Ich war nur Hausgehilfin und wusste keine Namen, es ist einem nicht erlaubt zu fragen, wie jemand heißt. Wenn man die Namen nicht kennt, nennt man in Nigeria den Namen vom ersten Kind, in diesem Fall XXXX und bezeichnet alle mit z.B. Mama von XXXX und Papa von XXXX." Ohne letztere Aussage generell anzweifeln zu wollen, bleibt es doch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Frau, welche nach eigenen Angaben eine Freundin ihrer Mutter war, nur unter dem Namen einer Tochter gekannt haben will, zumal sie acht Jahre dort wohnte. Auch wenn es ihr nicht erlaubt gewesen sein sollte, nach dem Namen zu fragen, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass man nicht über Dritte den Namen erfährt bzw. hört. Auch wenn es sich dabei vordergründig um Nebensächlichkeiten in Bezug auf den Fluchtgrund handelt, so lässt dies doch generelle Zweifel an der Vorgeschichte und an den biographischen Details aufkommen."Ich war nur Hausgehilfin und wusste keine Namen, es ist einem nicht erlaubt zu fragen, wie jemand heißt. Wenn man die Namen nicht kennt, nennt man in Nigeria den Namen vom ersten Kind, in diesem Fall römisch 40 und bezeichnet alle mit z.B. Mama von römisch 40 und Papa von römisch 40 ." Ohne letztere Aussage generell anzweifeln zu wollen, bleibt es doch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Frau, welche nach eigenen Angaben eine Freundin ihrer Mutter war, nur unter dem Namen einer Tochter gekannt haben will, zumal sie acht Jahre dort wohnte. Auch wenn es ihr nicht erlaubt gewesen sein sollte, nach dem Namen zu fragen, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass man nicht über Dritte den Namen erfährt bzw. hört. Auch wenn es sich dabei vordergründig um Nebensächlichkeiten in Bezug auf den Fluchtgrund handelt, so lässt dies doch generelle Zweifel an der Vorgeschichte und an den biographischen Details aufkommen. Auch dass die Beschwerdeführerin nur angibt, das Dorf, in dem sie mit dem Mann, an den sie verkauft worden sei und von dem sie in weiterer Folge zwei Kinder bekam, lebte, sei im Norden Nigerias, dass sie aber keinerlei weitere Details dazu angeben konnte, erscheint nicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass sie ihren eigenen Angaben nach von 2008 bis 2014 dort wohnte. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Telefonnummer der Frau, die ihr aus dem Dorf zur Flucht verhalf, einfach verloren hat, obwohl diese vorher ihr Kontakt zu ihren Kindern gewesen sein soll. Dennoch kann nicht abschließend verneint werden, dass die Beschwerdeführerin nicht doch Opfer einer missbräuchlichen Beziehung gewesen war. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist Gewalt gegen Frauen in Nigeria ein virulentes Problem. Doch auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie tatsächlich von 2008 bis 2014 in einer Zwangsbeziehung leben musste, stellt dies dennoch keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar, wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird. Zudem war es ihr ja – ihren eigenen Angaben nach – gelungen, sich dieser Beziehung zu entziehen und lebte sie in weiterer Folge, von diesem Mann unbehelligt, in Lagos. Die Beschwerdeführerin antwortete selbst auf die Frage des BFA (in der Einvernahme am 28.09.2016), ob der Mann sie in Lagos gesucht habe: "Nein, er wusste nicht, wo ich war." Es ist daher nicht plausibel, dass er die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria finden sollte, zumal er, wie sie selbst angibt, im Norden lebt und Rückführungen nicht in den Norden Nigerias erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, Nigeria aus Furcht vor Verfolgung durch die Polizei wegen ihrer behaupteten homosexuellen Orientierung verlassen zu haben, muss dem entgegengehalten werden, dass ihre diesbezüglichen Angaben äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, dass sie von September 2014 bis März 2016 bei einer Frau namens XXXX in Lagos gelebt habe; diese sei eine Freundin der Frau gewesen, die ihr zur Flucht von dem Mann, bei dem sie einige Jahre festgehalten worden sei, verholfen habe. Mit XXXX sei sie eines Tages in ein Fastfoodlokal gegangen; sie würden dort Alkohol getrunken haben und sich in der Öffentlichkeit geküsst haben. Die Leute im Lokal würden die Polizei angerufen haben; XXXX habe daraufhin gesagt, sie müssten gehen, ehe die Polizei komme. Sie würden in der Nähe des Lokals gelebt haben, sie seien aber nicht nach Hause, aus Angst gefunden zu werden. Sie seien daher zu einer Freundin von XXXX gegangen. Nach einigen Wochen habe XXXX die Ausreise für die Beschwerdeführerin organisiert.Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, dass sie von September 2014 bis März 2016 bei einer Frau namens römisch 40 in Lagos gelebt habe; diese sei eine Freundin der Frau gewesen, die ihr zur Flucht von dem Mann, bei dem sie einige Jahre festgehalten worden sei, verholfen habe. Mit römisch 40 sei sie eines Tages in ein Fastfoodlokal gegangen; sie würden dort Alkohol getrunken haben und sich in der Öffentlichkeit geküsst haben. Die Leute im Lokal würden die Polizei angerufen haben; römisch 40 habe daraufhin gesagt, sie müssten gehen, ehe die Polizei komme. Sie würden in der Nähe des Lokals gelebt haben, sie seien aber nicht nach Hause, aus Angst gefunden zu werden. Sie seien daher zu einer Freundin von römisch 40 gegangen. Nach einigen Wochen habe römisch 40 die Ausreise für die Beschwerdeführerin organisiert. Dieses Vorbringen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2016 angibt, die Adresse in Lagos, an der sie sich nach eigenen Angaben ja eineinhalb Jahren aufgehalten haben würde, nicht zu kennen. Ebenso gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Telefonnummer ihrer Freundin nicht zu haben; auf Nachfrage gab sie an, diese Nummer ebenfalls (so wie auch jene der Frau, welche den Kontakt zu ihren Kindern ermöglicht hatte) verloren zu haben. Insgesamt lässt dies den Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin jegliche Angabe von Details, welche einer Überprüfung unterzogen werden könnten, verweigert. Obwohl sie in der Lage war, Ortsnamen aufzuschreiben, gab sie auch an, den Nachnamen ihrer Freundin nicht schreiben zu können. Die Beschwerdeführerin wurde von der erkennenden Richterin auch gefragt, ob sie sich der möglichen Folgen eines Kusses in der Öffentlichkeit bewusst gewesen sei, verneinte dies jedoch. Auch dies erscheint nicht nachvollziehbar; wenn man in Nigeria aufwächst und eineinhalb Jahre lang eine homosexuelle Beziehung führt, ist es nicht glaubhaft, dass man nicht weiß, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen und Handlungen in Nigeria Vorurteilen und einer gesellschaftlichen Ablehnung begegnen. Widersprüchlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA die Tage vor der Ausreise folgendermaßen schilderte: "Am nächsten Tag hat XXXX jemand von dem Lokal angerufen und gesagt, dass die Polizei sie gesucht hatte. Wir haben uns dann für 3 Wochen bei dieser Freundin von XXXX aufgehalten. Danach meinte diese Freundin, dass wir besser das Land verlassen sollten." Dagegen erklärte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht: "Die Polizei suchte nach uns, deshalb versteckten sich XXXX und ich bei einer anderen Frau und blieben nicht mehr dort, wo wir immer geschlafen haben. Nach zwei Wochen kehrten wir zurück und die Leute auf dem Grundstück alarmierten die Polizei." In der früheren Einvernahme war keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnung zurückgekehrt wäre und dort bereits die Polizei nach ihr gesucht habe.Widersprüchlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA die Tage vor der Ausreise folgendermaßen schilderte: "Am nächsten Tag hat römisch 40 jemand von dem Lokal angerufen und gesagt, dass die Polizei sie gesucht hatte. Wir haben uns dann für 3 Wochen bei dieser Freundin von römisch 40 aufgehalten. Danach meinte diese Freundin, dass wir besser das Land verlassen sollten." Dagegen erklärte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht: "Die Polizei suchte nach uns, deshalb versteckten sich römisch 40 und ich bei einer anderen Frau und blieben nicht mehr dort, wo wir immer geschlafen haben. Nach zwei Wochen kehrten wir zurück und die Leute auf dem Grundstück alarmierten die Polizei." In der früheren Einvernahme war keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnung zurückgekehrt wäre und dort bereits die Polizei nach ihr gesucht habe. Insgesamt fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, stets das Hauptaugenmerk auf ihre Angst vor dem Mann, der sie zu einer Beziehung gezwungen und gefangen gehalten habe, gelegt hatte. Befürchtungen vor einer Verfolgung wegen ihrer angeblichen homosexuellen Orientierung wurden kaum vorgebracht. So antwortete sie in der Erstbefragung am 23.08.2016 auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchten würde: "Ich fürchte versklavt zu werden und habe Angst um mein Leben." In der Einvernahme am 28.09.2016 meinte sie auf die Frage, was sie in Nigeria erwarten würde: "Ich möchte nicht zurück nach Nigeria. Ich könnte schon nach Nigeria zurück und mich an diese Hilfsorganisationen wenden, jedoch wäre ich dort nur bis zu diesem Zeitpunkt geschützt, bis D. mich wiederfinden würde. Davor habe ich Angst. Ich möchte ein Leben, ein legales Leben ohne Angst." In der mündlichen Verhandlung am 02.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin von der erkennenden Richterin gefragt, was ihr konkret passieren würde, wenn sie nach Nigeria zurückkehren würde, worauf sie antwortete: "Der Grund für meine Ausreise war der, dass der Mann, mit dem ich Kinder habe, es zwar nicht wollte, aber ich wollte von ihm weglaufen. Schauen Sie in mein Gesicht, er hat mich geschlagen, davon habe ich die Verletzungen. Mit Hilfe von anderen Leuten wollte er mich davon zurückhalten, dass ich weggehe. Wenn ich jetzt zurückkehre, dann wird er mich vielleicht noch schlimmer zurichten oder vielleicht verliere ich auch mein Leben." Dies stärkt den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin zwar vielleicht tatsächlich aus einer missbräuchlichen Beziehung geflüchtet ist, dass aber ihre Furcht vor einer Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung nicht glaubhaft ist. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei, gibt es dafür keine Anhaltspunkte bzw. widerspricht die Beschwerdeführerin dem selbst. Sie hatte in der Erstbefragung zwar Furcht vor Prostitution angegeben, was ein Indiz für Menschenhandle sein könnte. Gegenüber der erkennenden Richterin erklärte sie aber in der mündlichen Verhandlung, dass sich dies nur darauf bezogen habe, dass Landsleute in Italien ihr gesagt haben würden, die sei die einzige Möglichkeit, um in Italien Geld zu verdienen. Sie verneinte sowohl die Frage, ob sie jemals zur Prostitution gezwungen worden sei, wie auch die Frage, ob sie für ihre Reise nach Europa noch Schulden zurückzahlen müsse. Daher ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch schon die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin außer ihrer Freundin niemanden kenne und keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte mehr habe. Sie habe daher keinen Schutz vor ihrem "Vergewaltiger" (Zitat der Beschwerde). Wie bereits dargelegt ist aber nicht davon auszugehen, dass – wenn man unterstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer einer missbräuchlichen und gewalttätigen Beziehung war – der Mann sie in ganz Nigeria findet bzw. war es ihr möglich, unbehelligt in Lagos zu leben. Ob die Beschwerdeführerin über ein soziales oder familiäres Netzwerk in Nigeria verfügt, kann nicht abschließend festgestellt werden. Nachdem, wie oben dargelegt, Zweifel an ihren biographischen Angaben aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben naheliegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Aussage, dass sie keinen Kontakt mehr nach Nigeria habe, jedenfalls der Wahrheit entsprechen würde. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkannt, dass die Situation für Frauen in Nigeria schwierig ist und dass häusliche Gewalt erschreckenderweise nicht nur verbreitet, sondern auch gesellschaftlich akzeptiert ist, wie in den Länderfeststellungen ausgeführt wird. Die Beschwerdeführerin ist ihren eigenen Angaben nach einer Beziehung, in welcher sie Missbrauch und Gewalt ausgesetzt war, entkommen. Es besteht aber keine Veranlassung in einem Land der Größe Nigerias zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin jemals wieder in Kontakt mit ihrem Peiniger, der zudem im Norden Nigerias lebt, kommen sollte. Es besteht für die Beschwerdeführerin kein Grund sich im Norden anzusiedeln; vielmehr werden laut Länderfeststellungen alleinstehende Frauen im liberaleren Südwesten, und dort vor allem in den Städten, besser akzeptiert. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, nie eine Schule besucht zu haben, dies erscheint angesichts ihrer Schreibkenntnisse aber zweifelhaft. Selbst wenn man ihren diesbezüglichen Angaben aber Glauben schenken würde, steht dies einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen: Die Beschwerdeführerin erklärte, die Arbeit einer Friseurin gelernt zu haben und ist ein Schulabschluss für Gelegenheitsarbeiten in Nigeria keine Bedingung. Die Beschwerdeführerin ist gesund, und sie lebte bereits in Lagos. Es wäre ihr zuzumuten, sich dort wieder eine Existenz aufzubauen und stünde ihr die Möglichkeit offen, sich an eine Organisation wie etwa das "Women¿s Consortium of Nigeria" in Lagos zu wenden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als gesunde, arbeitsfähige Frau nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Generell können homosexuelle Asylwerber eine "bestimmte soziale Gruppe" bilden, die der asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sind (EuGH 7.11.2013, C-199/12 ua, X, Y und Z). Der Beschwerdeführerin ist auch zuzustimmen, dass das im angefochtenen Bescheid angeführte Argument des BFA, die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund des fehlenden Meldewesens einer Verfolgung durch die Polizei entziehen, nicht tragfähig ist. Es ist keiner Person zuzumuten, ihre sexuelle Neigung zu verstecken bzw. sich durch "Untertauchen" einer Verfolgung zu entziehen.Generell können homosexuelle Asylwerber eine "bestimmte soziale Gruppe" bilden, die der asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sind (EuGH 7.11.2013, C-199/12 ua, römisch zehn, Y und Z). Der Beschwerdeführerin ist auch zuzustimmen, dass das im angefochtenen Bescheid angeführte Argument des BFA, die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund des fehlenden Meldewesens einer Verfolgung durch die Polizei entziehen, nicht tragfähig ist. Es ist keiner Person zuzumuten, ihre sexuelle Neigung zu verstecken bzw. sich durch "Untertauchen" einer Verfolgung zu entziehen. Im gegenständlichen Fall ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria aus Furcht vor staatlicher Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben, allerdings nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der oben angeführten Unstimmigkeiten in der Darstellung der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin Nigeria aus Furcht vor Verfolgung durch die Polizei wegen der sexuellen Orientierung verlassen hat. In Bezug auf die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Nigeria Opfer einer missbräuchlichen Beziehung gewesen war, ist eine abschließende Feststellung dagegen schwierig. Die Beschwerdeführerin verweigerte zwar konkrete Details (etwa die Angabe des Ortes, an dem sie angeblich acht Jahre mit ihrem Peiniger und den drei gemeinsamen Kindern zusammenlebte), doch kann nicht abschließend verneint werden, dass die Beschwerdeführerin nicht doch Opfer einer missbräuchlichen Beziehung gewesen war. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist Gewalt gegen Frauen in Nigeria ein virulentes Problem. Doch auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie tatsächlich von 2008 bis 2014 in einer Zwangsbeziehung leben musste, stellt dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Um den Flüchtlingsstatus zuerkannt zu bekommen, muss man sich davor fürchten, in der Zukunft verfolgt zu werden; es ist aber vollkommen unwahrscheinlich, dass es einem einzelnen Mann, der nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Norden Nigerias lebt, möglich sein sollte, eine Frau, welche sich im Süden oder Südosten des Landes niederlässt, zu finden. Zudem war es ihr ja – ihren eigenen Angaben nach – bereits in der Vergangenheit gelungen, sich dieser Beziehung zu entziehen und lebte sie in weiterer Folge, von diesem Mann unbehelligt, in Lagos. Es ist daher nicht plausibel, dass er die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria finden sollte, zumal er, wie sie selbst angibt, im Norden lebt und Rückführungen nicht in den Norden Nigerias erfolgen. Sonstige Asylgründe kamen nicht hervor und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Sonstige Asylgründe kamen nicht hervor und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie ist gesund und könnte als Friseurin arbeiten. Es ist ihr auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie ist gesund und könnte als Friseurin arbeiten. Es ist ihr auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ist im konkreten Fall daher nicht ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist im konkreten Fall daher nicht ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
§ 10Abs.
1 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 58Abs.
1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist
§ 10Abs.
2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist
Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Zu prüfen ist daher, ob ihr Privatleben schutzwürdig ist und dafür ist zunächst das Augenmerk auf die Frage der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich zu richten. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat begonnen, Deutsch zu lernen, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Zu prüfen ist daher, ob ihr Privatleben schutzwürdig ist und dafür ist zunächst das Augenmerk auf die Frage der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich zu richten. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat begonnen, Deutsch zu lernen, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
§ 50Abs.
2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise bzw. zur Frage der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V.):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise bzw. zur Frage der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.): Im angefochtenen Bescheid wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da unter Spruchpunkt V die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden war. Dies war mit § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG begründet worden, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Im angefochtenen Bescheid wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da unter Spruchpunkt römisch fünf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden war. Dies war mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG begründet worden, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Nun wurde zwar vom Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie vom Bundesamt, nicht für glaubhaft befunden, dass die Beschwerdeführerin Nigeria aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen hat. Allerdings wurde von beiden Instanzen für möglich gehalten, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich in einer Beziehung häuslicher Gewalt befunden hatte; auch wenn dies letztlich nicht zu einer Asylgewährung führte, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerde war zudem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016, Zl. I403 2138759-1/4Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2138759.1.00