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{'item': 'I410 1259847-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlI410 1259847-3 SpruchI410 1259847-3/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER,

Art. 8

EMRK", IFA:741747406, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 21.07.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines "

Artikel 8

, EMRK", IFA:741747406, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2016, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben. II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines "

Art. 8EMRK" wird gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines "

Artikel 8, EMRK" wird gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen. III. Gegen die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist.römisch drei. Gegen die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. IV. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses.römisch vier. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 30.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, Zl. 04 17.474-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, Zl. 04 17.474-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
  4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachgefolgten Asylgerichtshofes vom 13.10.2010, Zl. A14 259.847-0/2008/12E, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides nach den Worten "dem österreichischen Bundesgebiet" die Wortfolge "nach Nigeria" einzufügen sei. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung am 22.10.2010 rechtskräftig. Eine Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 10.03.2011 abgelehnt.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachgefolgten Asylgerichtshofes vom 13.10.2010, Zl. A14 259.847-0/2008/12E, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides nach den Worten "dem österreichischen Bundesgebiet" die Wortfolge "nach Nigeria" einzufügen sei. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung am 22.10.2010 rechtskräftig. Eine Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 10.03.2011 abgelehnt.
  6. Am 10.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion XXXX in Folge der negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz zum Besitz von Identitätsdokumenten einvernommen und über ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert.
  7. Am 10.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion römisch 40 in Folge der negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz zum Besitz von Identitätsdokumenten einvernommen und über ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert.
  8. Mit Schreiben vom 10.01.2011 ersuchte die Bundespolizeidirektion XXXX die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria im Hinblick auf eine beabsichtigte Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.römisch 40 die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria im Hinblick auf eine beabsichtigte Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
  9. Mit Eingabe an die Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.01.2011 regte die Beschwerdeführerin an, "(ihr) eine Duldung auszustellen". Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20.04.2012 zugestellt, wurde der "Antrag vom 17.01.2011 ( ) auf Ausstellung einer Duldungskarte ( ) gemäß § 46a FPG als unzulässig zurückgewiesen".
  10. Mit Eingabe an die Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 17.01.2011 regte die Beschwerdeführerin an, "(ihr) eine Duldung auszustellen". Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20.04.2012 zugestellt, wurde der "Antrag vom 17.01.2011 ( ) auf Ausstellung einer Duldungskarte ( ) gemäß Paragraph 46 a, FPG als unzulässig zurückgewiesen".
  11. Mit Eingabe vom 30.08.2011 stellte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von XXXX, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG, der im Lauf des Verfahrens in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") gemäß § 41 Abs. 9 NAG abgeändert wurde, und den der Landeshauptmann von XXXX, mit Bescheid vom XXXX, gemäß § 44b Abs. 1 iVm § 41a Abs. 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 50/2012, zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 27.05.2014 in Rechtskraft.
  12. Mit Eingabe vom 30.08.2011 stellte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG, der im Lauf des Verfahrens in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") gemäß Paragraph 41, Absatz 9, NAG abgeändert wurde, und den der Landeshauptmann von römisch 40 , mit Bescheid vom römisch 40 , gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 27.05.2014 in Rechtskraft.
  13. Am 21.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion XXXX neuerlich zu ihrer Ausreiseverpflichtung einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin wiederum – wie bereits in der Einvernahme am 10.12.2010 – an, nicht im Besitz eines Dokumentes, welches ihre Identität bestätigt, zu sein. Ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgekommen.
  14. Am 21.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion römisch 40 neuerlich zu ihrer Ausreiseverpflichtung einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin wiederum – wie bereits in der Einvernahme am 10.12.2010 – an, nicht im Besitz eines Dokumentes, welches ihre Identität bestätigt, zu sein. Ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgekommen.
  15. Am 01.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin zum Zweck der Identitätsfeststellung von einem Vertreter der nigerianischen Botschaft befragt.
  16. Am 21.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich erneut einen Antrag auf Erteilung eines "

Art. 8EMRK" gemäß § 55 Asyl

G 2005 und schloss dem Antrag neben zwei Passbildern die nachfolgend angeführten Dokumente an: eine Verlängerung eines am 23.01.2009 abgeschlossenen Mietvertrags bis 31.03.2015 mit der Beschwerdeführerin als Mieterin für eine Wohnung an einer Adresse in XXXX; eine Meldebestätigung, wonach die Beschwerdeführerin seit 14.12.2007 an einer Adresse in XXXX gemeldet ist; eine Bestätigung vom XXXX, über den Bezug von monatlichen Grundversorgungsleistungen (Verpflegungsgeld in der Höhe von 200,00 Euro, Mietzinszuschuss in der Höhe von 120,00 Euro) sowie über den Erhalt der Krankenversicherung im Rahmen der Grundversorgung;10. Am 21.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich erneut einen Antrag auf Erteilung eines "

Artikel 8, EMRK" gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 und schloss dem Antrag neben zwei Passbildern die nachfolgend angeführten Dokumente an: eine Verlängerung eines am 23.01.2009 abgeschlossenen Mietvertrags bis 31.03.2015 mit der Beschwerdeführerin als Mieterin für eine Wohnung an einer Adresse in römisch 40 ; eine Meldebestätigung, wonach die Beschwerdeführerin seit 14.12.2007 an einer Adresse in römisch 40 gemeldet ist; eine Bestätigung vom römisch 40 , über den Bezug von monatlichen Grundversorgungsleistungen (Verpflegungsgeld in der Höhe von 200,00 Euro, Mietzinszuschuss in der Höhe von 120,00 Euro) sowie über den Erhalt der Krankenversicherung im Rahmen der Grundversorgung; Unterstützungserklärungen von H.M., K.H., und W.S.; Erklärung von Dipl.Ing. H.W. vom 11.07.2014, wonach dieser bestätigt für die Wohnkosten, Verpflegung sowie Krankenversicherung der Beschwerdeführerin aufzukommen; ein ÖSD-Sprachdiplom Grundstufe Deutsch (A2); ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 15.07.2014, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Gemeinschaft engagiert und eine Unterstützung von monatlich Euro 200,- erhält; einen am 17.07.2014 unterzeichneten Vertrag für eine Anstellung als Verkäuferin von Kosmetika im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden bei der Firma "XXXX" mit einem Bruttolohn von Euro 1,

  1. Im Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Art des Reisedokumentes" das leere Feld an und schrieb neben das Feld "keines". In der Rubrik "Angaben zur Integration" führte die Beschwerdeführerin an, hier Freunde zu haben und seit fast zehn Jahren in Österreich zu sein und verwies im Übrigen auf die angeschlossenen Beilagen.Unterstützungserklärungen von H.M., K.H., und W.S.; Erklärung von Dipl.Ing. H.W. vom 11.07.2014, wonach dieser bestätigt für die Wohnkosten, Verpflegung sowie Krankenversicherung der Beschwerdeführerin aufzukommen; ein ÖSD-Sprachdiplom Grundstufe Deutsch (A2); ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 15.07.2014, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Gemeinschaft engagiert und eine Unterstützung von monatlich Euro 200,- erhält; einen am 17.07.2014 unterzeichneten Vertrag für eine Anstellung als Verkäuferin von Kosmetika im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden bei der Firma "XXXX" mit einem Bruttolohn von Euro 1,
  2. Im Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Art des Reisedokumentes" das leere Feld an und schrieb neben das Feld "keines". In der Rubrik "Angaben zur Integration" führte die Beschwerdeführerin an, hier Freunde zu haben und seit fast zehn Jahren in Österreich zu sein und verwies im Übrigen auf die angeschlossenen Beilagen.
  3. Am 10.02.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berufung auf die erteilte Vollmacht die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
  4. Am 10.02.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berufung auf die erteilte Vollmacht die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
  5. Mit Schreiben vom 22.05.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten vor und führte dazu Folgendes aus: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX übermittelt beiliegenden Akt gem. Artikel 130

(1)Ziffer 4 B-VG zur dg. Prüfung und Entscheidung."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 übermittelt beiliegenden Akt gem. Artikel 130
(1)Ziffer 4 B-VG zur dg. Prüfung und Entscheidung. Am 21.7.2014 wurde durch obgenannte Person ein Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG – Aufenthaltsberechtigung plus eingebracht. Am 10.2.2015 wurde von Rechtsanwalt Edward W. Daigneault als Bevollmächtigter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.Am 21.7.2014 wurde durch obgenannte Person ein Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG – Aufenthaltsberechtigung plus eingebracht. Am 10.2.2015 wurde von Rechtsanwalt Edward W. Daigneault als Bevollmächtigter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht. Aufgrund des hohen Aktenaufkommens in der Regionaldirektion XXXX entstand ein erst kürzlich bemerktes terminbezogenes Versehen (vermeintlicher Fristablauf erst 10.6.2015) des Bearbeiters, wodurch der Fall nicht binnen dreier Monate finalisiert und aufgrund der Natur der Fehlleistung auch nicht fristgerecht vorgelegt wurde."Aufgrund des hohen Aktenaufkommens in der Regionaldirektion römisch 40 entstand ein erst kürzlich bemerktes terminbezogenes Versehen (vermeintlicher Fristablauf erst 10.6.2015) des Bearbeiters, wodurch der Fall nicht binnen dreier Monate finalisiert und aufgrund der Natur der Fehlleistung auch nicht fristgerecht vorgelegt wurde."
  1. Mit Eingabe vom 08.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines von der nigerianischen Botschaft in XXXX am XXXX ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises zur Vorlage.
  2. Mit Eingabe vom 08.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines von der nigerianischen Botschaft in römisch 40 am römisch 40 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises zur Vorlage.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein.
  5. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2016 wurden die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.11.2016 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Original vorzulegen sowie im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand alle verfügbaren Beweismittel, insbesondere alle gesundheitsrelevanten Unterlagen bis zum 14.12.2016 zu übermitteln. Gleichzeitig wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, Stand 02.09.2016, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung, übermittelt.
  6. Mit Schreiben vom 13.12.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass aus terminlichen Gründen keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stattfinden könne.
  7. Mit Eingabe vom 13.12.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines gültigen Reisepasses der Republik Nigeria, ausgestellt in XXXX am XXXX, sowie ein Schreiben von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.11.2016, wonach die Beschwerdeführerin seine Patientin sei, an Hypertonie leide und daher ständige ärztliche Betreuung und Medikation benötige. Dem Schreiben beigelegt war ein 17-seitiger Karteiauszug für den Zeitraum vom 07.12.2005 bis 21.11.2016 mit Auflistung der in diesem Zeitraum gestellten Diagnosen, verschriebenen Medikamente und erstellten Karteiaufzeichnungen.
  8. Mit Eingabe vom 13.12.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines gültigen Reisepasses der Republik Nigeria, ausgestellt in römisch 40 am römisch 40 , sowie ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.11.2016, wonach die Beschwerdeführerin seine Patientin sei, an Hypertonie leide und daher ständige ärztliche Betreuung und Medikation benötige. Dem Schreiben beigelegt war ein 17-seitiger Karteiauszug für den Zeitraum vom 07.12.2005 bis 21.11.2016 mit Auflistung der in diesem Zeitraum gestellten Diagnosen, verschriebenen Medikamente und erstellten Karteiaufzeichnungen.
  9. Am 21.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen vor: einen Reisepass, ausgestellt in XXXX am XXXX, im Original; einen am 20.12.2016 unterzeichneten Vertrag für eine Anstellung als Verkäuferin von Kosmetika im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden bei der Firma "XXXX" mit einem Bruttolohn von Euro 1,078,-; Röntgenbefunde vom 02.11.2016 und 13.06.2016 sowie einen Ultraschallbefund vom 07.08.2015; einen am 30.03.2015 unterzeichneten, bis zum 31.03.2020 befristeten Hauptmietvertrag mit der Beschwerdeführerin und Herrn H.W. als Mieter einer Wohnung einer Adresse in XXXX; ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 "ausreichend bestanden" der XXXX, vom 26.01.2016.
  10. Am 21.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen vor: einen Reisepass, ausgestellt in römisch 40 am römisch 40 , im Original; einen am 20.12.2016 unterzeichneten Vertrag für eine Anstellung als Verkäuferin von Kosmetika im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden bei der Firma "XXXX" mit einem Bruttolohn von Euro 1,078,-; Röntgenbefunde vom 02.11.2016 und 13.06.2016 sowie einen Ultraschallbefund vom 07.08.2015; einen am 30.03.2015 unterzeichneten, bis zum 31.03.2020 befristeten Hauptmietvertrag mit der Beschwerdeführerin und Herrn H.W. als Mieter einer Wohnung einer Adresse in römisch 40 ; ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 "ausreichend bestanden" der römisch 40 , vom 26.01.
  11. Mit Eingabe vom 22.12.2016 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am XXXX von der nigerianischen Botschaft in XXXX, im Original vor.
  12. Mit Eingabe vom 22.12.2016 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am römisch 40 von der nigerianischen Botschaft in römisch 40 , im Original vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Süden Nigerias (geb. in Benin), ist in der Nähe von Lagos aufgewachsen, hat dort die Grundschule besucht und mehrere Jahre als Frisörin gearbeitet, ist nigerianische Staatsangehörige, hat keine Kinder und stellte nach illegaler Einreise am 30.08.2004 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 13.10.2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde am 22.10.2010 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist ihrer daraus folgenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich somit seit über zwölf Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar von August 2004 bis Oktober 2010 als Asylwerberin und seit November 2010, das heißt seit über sechs Jahren, trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung. Am 30.08.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der im Lauf des Verfahrens in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") gemäß § 41 Abs. 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 50/2012, abgeändert wurde und welcher vom XXXX Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.Am 30.08.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der im Lauf des Verfahrens in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") gemäß Paragraph 41, Absatz 9, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, abgeändert wurde und welcher vom römisch 40 Erkenntnis vom römisch 40 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX und am XXXX von der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, bei Einvernahmen betreffend die Sicherung der Ausreise über ihre Ausreiseverpflichtung belehrt. Weiters leitete die Bundespolizeidirektion die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege. Die Beschwerdeführerin ist den mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage eines Reisepasses bzw. identitätsbezeugender Dokumente nicht nachgekommen und hat wiederholt (auch nach dem Datum der Ausstellung ihres gültigen Reisepasses am XXXX) gegenüber österreichischen Behörden wahrheitswidrig angegeben (etwa in der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion XXXX am XXXX und im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK datiert mit 18.07.2014 und eingebracht am 21.07.2014), nicht im Besitz eines Dokuments, welches ihre Identität bestätigen würde, zu sein, um ihre Abschiebung zu vereiteln.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 und am römisch 40 von der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, bei Einvernahmen betreffend die Sicherung der Ausreise über ihre Ausreiseverpflichtung belehrt. Weiters leitete die Bundespolizeidirektion die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege. Die Beschwerdeführerin ist den mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage eines Reisepasses bzw. identitätsbezeugender Dokumente nicht nachgekommen und hat wiederholt (auch nach dem Datum der Ausstellung ihres gültigen Reisepasses am römisch 40 ) gegenüber österreichischen Behörden wahrheitswidrig angegeben (etwa in der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 und im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK datiert mit 18.07.2014 und eingebracht am 21.07.2014), nicht im Besitz eines Dokuments, welches ihre Identität bestätigen würde, zu sein, um ihre Abschiebung zu vereiteln. Die Beschwerdeführerin besitzt einen am XXXX in XXXX ausgestellten Reisepass ihres Herkunftsstaates, den sie erstmals im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens und dies erst nach Auftrag durch das Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2008) bei gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (Zurückweisung des Antrags) mit Eingabe vom 13.12.2016 in Kopie (bzw. in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 im Original) vorlegte.Die Beschwerdeführerin besitzt einen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Reisepass ihres Herkunftsstaates, den sie erstmals im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens und dies erst nach Auftrag durch das Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2008) bei gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 (Zurückweisung des Antrags) mit Eingabe vom 13.12.2016 in Kopie (bzw. in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 im Original) vorlegte. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach Vorschriften des XXXX Prostitutionsgesetzes XXXX (XXXX) und des Geschlechtskrankheitengesetzes verletzt. Im Jahr 2012 und 2013 wurden deshalb mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt, die aktuell noch nicht getilgt sind.Die Beschwerdeführerin hat mehrfach Vorschriften des römisch 40 Prostitutionsgesetzes römisch 40 (römisch 40 ) und des Geschlechtskrankheitengesetzes verletzt. Im Jahr 2012 und 2013 wurden deshalb mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt, die aktuell noch nicht getilgt sind. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften. Seit dem sie eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 aufgehört hat, der Prostitution nachzugehen, wird sie von einem XXXX österreichischen Staatsbürger finanziell unterstützt, indem dieser die Miete für ihre Wohnung bezahlt, ihr monatlich einen Betrag von Euro 100,- überweist und etwa auch für ein Jahresticket für öffentliche Verkehrsmittel aufkommt. Ein Bekannter der Beschwerdeführerin, ein XXXX österreichischer Staatsbürger, unterstützte sie in ihren Verfahren und begleitete sie auch zur mündlichen Verhandlung. Intensive emotionale Bindungen zu Personen in Österreich konnten nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften. Seit dem sie eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 aufgehört hat, der Prostitution nachzugehen, wird sie von einem römisch 40 österreichischen Staatsbürger finanziell unterstützt, indem dieser die Miete für ihre Wohnung bezahlt, ihr monatlich einen Betrag von Euro 100,- überweist und etwa auch für ein Jahresticket für öffentliche Verkehrsmittel aufkommt. Ein Bekannter der Beschwerdeführerin, ein römisch 40 österreichischer Staatsbürger, unterstützte sie in ihren Verfahren und begleitete sie auch zur mündlichen Verhandlung. Intensive emotionale Bindungen zu Personen in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Seit 2010 ist die Beschwerdeführerin aktives Mitglied der XXXX in Wien. Die Kirchengemeinschaft "XXXX" ist in Nigeria weit verbreitet. Alleine in Lagos State bestehen laut Internethomepage 44 Gemeinden.Seit 2010 ist die Beschwerdeführerin aktives Mitglied der römisch 40 in Wien. Die Kirchengemeinschaft "XXXX" ist in Nigeria weit verbreitet. Alleine in Lagos State bestehen laut Internethomepage 44 Gemeinden. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 mit 196 Punkten "ausreichend bestanden" (Gesamtpunktezahl max. 300, min 180 Punkte) am XXXX abgelegt, war jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war weitestgehend nicht möglich.Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 mit 196 Punkten "ausreichend bestanden" (Gesamtpunktezahl max. 300, min 180 Punkte) am römisch 40 abgelegt, war jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war weitestgehend nicht möglich. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Während des zwölfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich ging sie eigenen Angaben zu Folge bis zum Jahr 2014, und damit auch nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, der Prostitution nach und ist dabei wegen Verstößen gegen das XXXX Prostitutionsgesetz XXXX und das Geschlechtskrankheitengesetz mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bei der SVA gemeldet. Ebenso ist kein Dienstgeber am Sozialversicherungsdatenauszug erfasst. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 30.08.2004 beinahe durchgehend verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung, Miete, Bekleidungshilfe). Aktuell bezieht die Beschwerdeführerin über die Grundversorgung eine monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von Euro 120,00 – dies obwohl die Miete für ihre Wohnung von einem Freund der Beschwerdeführerin bezahlt wird –, monatliches Verpflegungsgeld in der Höhe von Euro 200,00 sowie die Krankenversicherung bei der XXXX. Zusätzlich erhält sie regelmäßig eine monatliche finanzielle Unterstützung von einem Freund in der Höhe von Euro 100,00 sowie zusätzlich Euro 50,00 von einer Freundin, die in Spanien lebt, bzw. deren Ehemann.Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Während des zwölfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich ging sie eigenen Angaben zu Folge bis zum Jahr 2014, und damit auch nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, der Prostitution nach und ist dabei wegen Verstößen gegen das römisch 40 Prostitutionsgesetz römisch 40 und das Geschlechtskrankheitengesetz mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bei der SVA gemeldet. Ebenso ist kein Dienstgeber am Sozialversicherungsdatenauszug erfasst. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 30.08.2004 beinahe durchgehend verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung, Miete, Bekleidungshilfe). Aktuell bezieht die Beschwerdeführerin über die Grundversorgung eine monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von Euro 120,00 – dies obwohl die Miete für ihre Wohnung von einem Freund der Beschwerdeführerin bezahlt wird –, monatliches Verpflegungsgeld in der Höhe von Euro 200,00 sowie die Krankenversicherung bei der römisch 40 . Zusätzlich erhält sie regelmäßig eine monatliche finanzielle Unterstützung von einem Freund in der Höhe von Euro 100,00 sowie zusätzlich Euro 50,00 von einer Freundin, die in Spanien lebt, bzw. deren Ehemann. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin leidet an Hypertonie (hohem Blutdruck) und wird deswegen medikamentös behandelt. Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 3.12.2015). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013; vgl. ICG 30.5.2016).Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 3.12.2015). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013; vergleiche ICG 30.5.2016). Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 23.8.2016). Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 23.8.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 23.8.2016). Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi) (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 23.8.2016).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi) (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 23.8.2016). In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 23.8.2016) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 3.12.2015). Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2015 bis August 2016 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (7,863), Benue

(934), Adamawa
(743), Yobe
(589), Kaduna
(443). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Sokoto
(0), Katsina
(3), Kebbi
(11)und Oyo
(11)(CFR 2016). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Lagos, Plateau, Taraba, Yobe, Zamfara und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kebbi, Kogi, Kwara, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto (OSAC 15.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung CFR – Council on Foreign Relations
(2016): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung DACH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung ICG – Nnamdi Obasi/International Crisis Group (30.5.2016): Buhari’s Nigeria: Boko Haram Off Balance, but Other Troubles Surge, http://blog.crisisgroup.org/africa/nigeria/2016/05/30/buharis-nigeria-boko-haram-off-balance-but-other-troubles-surge/, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung OSAC – Overseas Security Advisory Council (15.4.2016): Nigeria 2016 Crime and Safety Report – Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=19500, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung UKFCO – United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (23.8.2016): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 23.8.2016 Nigerdelta Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst (DACH 2.2013), sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. IEN 18.8.2016).Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst (DACH 2.2013), sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vergleiche IEN 18.8.2016). Die Lage im Nigerdelta ist derzeit nicht stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko (AA 5.2016). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 27.1.2016). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 3.12.2015). Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan setzte das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agiert, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Jänner 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 3.12.2015). Mit dem Amnestieprogramm gingen Kriminalität und Gewalt im Süden zunächst merklich zurück. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 3.2016a) und der zerbrechliche Frieden im Nigerdelta ist dabei sich aufzulösen. Als die Regierung versuchte, den ehemaligen Rebellenführer, Government Ekpemupolo (bekannt als Tompolo) aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen, begannen bewaffnete Gruppen, insbesondere die wenig bekannten Niger Delta Avengers und die obskure Egbesu Mightier Fraternity, Ölanlagen anzugreifen (ICG 30.5.2016). Aufgrund dieser Reihe von Angriffen durch Aufständische, gab Präsident Buhari im Mai 2016 bekannt, dass die kontroverse Amnestievereinbarung mit Überarbeitungen bis 2018 beibehalten werden soll (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 3.12.2015). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta adressiert werden können (PT 22.6.2016; vgl. auch NT 9.7.2016).Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 3.12.2015). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta adressiert werden können (PT 22.6.2016; vergleiche auch NT 9.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.2016): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung DACH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Fact-sheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/320150/459379_de.html, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung ICG – Nnamdi Obasi/International Crisis Group (30.5.2016): Buhari’s Nigeria: Boko Haram Off Balance, but Other Troubles Surge, http://blog.crisisgroup.org/africa/nigeria/2016/05/30/buharis-nigeria-boko-haram-off-balance-but-other-troubles-surge/, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung IEN – Industrial Equipment News (18.8.2016): Militant Sabotage Disrupting Nigerian Oil Output, http://www.ien.com/supply-chain/news/20831138/militant-sabotage-severely-disrupting-nigerian-oil-output, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung N24 – News 24 (29.5.2016): Buhari to keep Delta amnesty programme, http://www.news24.com/Africa/News/buhari-to-keep-delta-amnesty-programme-20160529-2, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung NT – Nigerian Tribune (9.7.2016): Operation Delta Safe gets new Coordinator, http://tribuneonlineng.com/operation-delta-safe-gets-new-coordinator/, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung NW – Newsweek (30.8.2016): Niger Delta Avengers say ‘Hostilities ceased’ against Nigerian Government, http://europe.newsweek.com/niger-delta-avengers-say-hostilities-ceased-against-nigerian-government-494387?rm=eu, Zugriff 1.9.2016 -Strichaufzählung PT – Premium Times (22.6.2016): Nigerian military scraps Niger Delta ‘Operation Pulo Shield’, http://www.premiumtimesng.com/news/top-news/205761-nigerian-military-scraps-niger-delta-operation-pulo-shield.html, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – UK Home Office (8.2016a): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 24.8.2016 Middle Belt inkl. Jos/Plateau Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 3.2016a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vgl. Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015).Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 3.2016a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vergleiche Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität” verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene” und "nicht-indigene” Bürger, oder "Gastgeber” und "Siedler”. Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015).Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität” verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene” und "nicht-indigene” Bürger, oder "Gastgeber” und "Siedler”. Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). In Nigeria leben 18 Millionen Fulani, die auch Fulbe oder Peul genannt werden. 98 Prozent der Fulani sind muslimisch. Die Fulani haben seit Jahrhunderten in einem großen Bereich Westafrikas ihre Rinderherden weiden lassen, doch sind sie dem wachsenden Druck ausgesetzt sich niederzulassen. Viele von ihnen haben es auch bereits getan. Da die Umweltbedingungen sich in der Sahelzone verschlechtern, sind die Fulani-Hirten gezwungen, auf der Suche nach neuen Weidegebieten langsam Richtung Süden und Westen zu wandern. Dies führt zur Konkurrenz und somit auch zu Kämpfen zwischen den Hirten und den Bauern um die natürlichen Ressourcen (CWI 6.2016). Die wiederkehrende Gewalt zwischen den überwiegend christlichen Bauern und überwiegend muslimischen nomadischen Hirten im Jahr 2015 und Anfang 2016 hat zu hunderten von Toten und Zerstörungen von Kirchen geführt (USCIRF 4.2016). Diese Zusammenstöße sind ein fester Bestandteil des Lebens in den Regionen Benue, Taraba, Plateau, Nasarawa und Kogi. Oft geht es bei diesen Zusammenstößen um Weiderechte. Jedoch geht der Kampf nicht nur um Ressourcen, sondern hat auch einen ethnischen und religiösen Unterton (AFP 25.5.2016). Die Gewalt zwischen Rinderhirten und Bauern stieg im Middle Belt an, woraufhin Präsident Buhari Sicherheitskräfte in die Gegend entsandt hat, um die Situation zu beruhigen (UNSC 23.6.2016). Zuvor hatte die Regierung dem Konflikt im Middle Belt in den letzten zwei Jahren nicht genug Bedeutung zugeschrieben und somit oft die betroffenen Gemeinden nicht genug geschützt (CWI 6.2016). Im Jahr 2014 töteten bewaffnete Fulani 1.229 Menschen, im Jahr 2013 gab es im Vergleich dazu 63 Tote (IEP 11.2015; vgl. CWI 6.2016). Die bewaffneten Fulani werden beim Global Terrorism Index 2015 an vierter Stelle der tödlichsten terroristischen Gruppen aufgezählt. Es gibt allerdings viele Fulani, die nicht die Aggression der bewaffneten Fulani teilen und relativ friedlich mit den lokalen Gemeinden und Nicht-Fulani Nachbarn leben (CWI 6.2016).Zuvor hatte die Regierung dem Konflikt im Middle Belt in den letzten zwei Jahren nicht genug Bedeutung zugeschrieben und somit oft die betroffenen Gemeinden nicht genug geschützt (CWI 6.2016). Im Jahr 2014 töteten bewaffnete Fulani 1.229 Menschen, im Jahr 2013 gab es im Vergleich dazu 63 Tote (IEP 11.2015; vergleiche CWI 6.2016). Die bewaffneten Fulani werden beim Global Terrorism Index 2015 an vierter Stelle der tödlichsten terroristischen Gruppen aufgezählt. Es gibt allerdings viele Fulani, die nicht die Aggression der bewaffneten Fulani teilen und relativ friedlich mit den lokalen Gemeinden und Nicht-Fulani Nachbarn leben (CWI 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung AFP – Agence France-Presse (25.5.2016): Violence hits food production, prices in Nigeria, http://reliefweb.int/report/nigeria/violence-hits-food-production-prices-nigeria, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung CWI – 21st Century Wilberforce Initiative (6.2016): Nigeria, Fractured and Forgotten, Discrimination And Violence Along Religious Fault Lines, http://www.standwithnigeria.org/wp-content/uploads/2016/06/NIgeria-Fractured-and-Forgotten.pdf, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung DACH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung IEP – Institute for Economics & Peace (11.2015): Global terrorism Index 2015, http://economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2015/11/Global-Terrorism-Index-2015.pdf, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung KAS – Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung Reuters (26.5.2015): Herdsmen kill at least 96 people in Nigeria's Benue state, http://uk.reuters.com/article/uk-nigeria-violence-idUKKBN0OB17120150526, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung UNSC – United Nations Security Council (23.6.2016): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1467200111_n1615838.pdf, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2016): Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1470833298_uscirf-ar-2016-tier1-2-nigeria.pdf, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung WWR – World Watch Research (30.3.2015): Migration and Violent Conflict in Divided Societies, Non-Boko Haram violence against Christians in the Middle Belt region of Nigeria, https://www.worldwatchmonitor.org/research/3777637, Zugriff 25.8.2016 Nordnigeria – Boko Haram Der Terror der unter dem Namen Boko Haram (Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad) (USDOS 2.6.2016) bekannt gewordenen islamistisch-terroristischen Gruppierung stellt das größte Sicherheitsproblem des Landes dar. Präsident Buhari hat den Kampf gegen Boko Haram zur obersten Priorität seiner Regierung erklärt. Boko Haram ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit tausenden von Todesopfern verantwortlich. Seitdem fielen diesem Konflikt unterschiedlichen unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschenleben zum Opfer (AA 3.2016a). Im Nordosten und Zentrum Nigerias hatte sich die Sicherheitslage bis Februar 2015 auch im Zusammenhang mit der Ausrufung eines "Kalifats" von Boko Haram (Juli/August 2014) und dem Wahljahr 2015 weiter verschlechtert (AA 3.12.2015). Im Jänner 2015 konnte die Gruppe durch die Einnahme der Städte Baga und Monguno im Bundesstaat Borno das unter ihrer Kontrolle stehende Gebiet vergrößern. Kämpfer von Boko Haram töteten gezielt Zivilpersonen, vor allem Männer im kampffähigen Alter, nahmen andere fest und zerstörten Gebäude. Bei der Eroberung Bagas, dem bislang vermutlich verheerendsten Angriff, wurden Hunderte Zivilpersonen getötet. Satellitenbilder zeigten, dass mehr als 3.700 Gebäude beschädigt oder zerstört wurden (AI 24.2.2016). Im März 2015 leistete Boko Haram dem IS (Islamic State of Iraq and the Levant) einen Treueschwur und der IS akzeptierte diesen Schwur (USDOS 2.6.2016). Die Kämpfe wurden zunehmend auch in die Nachbarländer Kamerun, Niger und Tschad getragen. Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AA 3.2016a). Bei der im April gestarteten Offensive des Militärs im Sambisa Forest, dem wichtigsten Rückzugsraum Boko Harams, konnten bis Anfang Mai ca. 700 von Boko Haram entführte Frauen und Kinder befreit werden (AA 3.12.2015). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben werden, ohne das es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen. Mit Selbstmordanschlägen in den Städten und Angriffen auf einzelne Orte vor allen in ländlichen Regionen verbreitet Boko Haram weiterhin Angst und Schrecken (AA 3.2016a). In den Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe gab es die meisten Anschläge. Von Anschlägen waren aber auch die Bundesstaaten Bauchi, Gombe, Kaduna, Kano, Niger, Plateau, Taraba und Federal Capital Territory (FCT) betroffen (USDOS 2.6.2016). Im Mai 2013 wurde über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Dieser Ausnahmezustand wurde von der Nationalversammlung nicht verlängert, dies hatte aber kaum bis keine Auswirkung auf die Operationen in diesen Bundesstaaten (USDOS 13.4.2016). Boko Haram übte weiterhin Entführungen, Morde, Bombenanschläge und Angriffe auf zivile und militärische Ziele aus. Die Gruppe erhöhte Angriffe durch Selbstmordattentäter gegen zivile Angriffsziele, darunter Gebetsstätte, Märkte und Busstationen. Im Jahr 2015 töteten mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram Sicherheitsbeamte und Zivilisten des christlichen und islamischen Glaubens (USDOS 2.6.2016).Die Kämpfe wurden zunehmend auch in die Nachbarländer Kamerun, Niger und Tschad getragen. Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AA 3.2016a). Bei der im April gestarteten Offensive des Militärs im Sambisa Forest, dem wichtigsten Rückzugsraum Boko Harams, konnten bis Anfang Mai ca. 700 von Boko Haram entführte Frauen und Kinder befreit werden (AA 3.12.2015). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben werden, ohne das es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen. Mit Selbstmordanschlägen in den Städten und Angriffen auf einzelne Orte vor allen in ländlichen Regionen verbreitet Boko Haram weiterhin Angst und Schrecken (AA 3.2016a). In den Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe gab es die meisten Anschläge. Von Anschlägen waren aber auch die Bundesstaaten Bauchi, Gombe, Kaduna, Kano, Niger, Plateau, Taraba und Federal Capital Territory (FCT) betroffen (USDOS 2.6.2016). Im Mai 2013 wurde über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 28.11.2014). Dieser Ausnahmezustand wurde von der Nationalversammlung nicht verlängert, dies hatte aber kaum bis keine Auswirkung auf die Operationen in diesen Bundesstaaten (USDOS 13.4.2016). Boko Haram übte weiterhin Entführungen, Morde, Bombenanschläge und Angriffe auf zivile und militärische Ziele aus. Die Gruppe erhöhte Angriffe durch Selbstmordattentäter gegen zivile Angriffsziele, darunter Gebetsstätte, Märkte und Busstationen. Im Jahr 2015 töteten mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram Sicherheitsbeamte und Zivilisten des christlichen und islamischen Glaubens (USDOS 2.6.2016). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014; vgl. TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015). Es besteht auch die Möglichkeit, dass Kämpfer der Fulani Waffen über die Boko Haram erwerben (CWI 6.2016).Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014; vergleiche TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015). Es besteht auch die Möglichkeit, dass Kämpfer der Fulani Waffen über die Boko Haram erwerben (CWI 6.2016). Frauen und Kinder gerieten in den vergangenen zwei Jahren zunehmend auch ins Visier von Boko Haram, die sie nach ihrer Entführung zur Konversion zum Islam und zur Heirat mit Kämpfern zwangen, als Arbeitssklaven missbrauchten oder verkauften (AA 3.12.2015). So wurden laut NGOs im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 in der LGA Gwoza in Borno 500 Frauen und 1.000 Kinder entführt (USDOS 13.4.2016). Viele von den Frauen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015) und als Selbstmordattentäterinnen eingesetzt (AI 24.2.2016). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 13.4.2016). Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vgl. SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015). Das nigerianische Militär behauptet, dass Shekau bei einem Luftangriff tödlich verletzt worden sei. Allerdings haben nigerianische Behörden schon mindestens dreimal behauptet, dass Shekau getötet worden sei (TWT 23.6.2016).Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vergleiche SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015). Das nigerianische Militär behauptet, dass Shekau bei einem Luftangriff tödlich verletzt worden sei. Allerdings haben nigerianische Behörden schon mindestens dreimal behauptet, dass Shekau getötet worden sei (TWT 23.6.2016). Im Jahr 2015 hat die nigerianische Regierung mehrere Schritte im Kampf gegen Boko Haram unternommen. So wurde im Laufe des Jahres von Mitgliedern des nigerianischen Militärs berichteten, dass seit Buhari sein Amt antrat, sie zunehmend die erforderlichen Ressourcen im Kampf gegen Boko Haram erhalten haben (USDOS 2.6.2016). Buhari ordnete im Mai an, dass das nigerianische Militär sein Hauptquartier nach Maiduguri verlegt, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann (USDOS 2.6.2016, BBC 8.6.2015). Boko Haram war aufgrund der Versuche des nigerianischen Militärs die Organisation zu isolieren zunehmend auf das Sambisa Waldgebiet beschränkt (USDOS 2.6.2016). Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016). Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
  1. und
  2. Division der nigerianischen Armee, die Polizei und das Department of State Service (DSS) begangen außergerichtliche Tötungen. Laut einem AI-Bericht hat das nigerianische Militär in den Jahren 2013 und 2014 im Zuge von militärischer Operation 1.200 außergerichtliche Tötungen durchgeführt (USDOS 13.4.2016). Sowohl Human Rights Watch als auch Amnesty International haben das in ihren verschiedenen Berichten seit mehreren Jahren massiv kritisiert und verwiesen dabei vor allem auf Fälle immer wieder auftretender Folterungen von Gefangenen durch die Polizei im ganzen Land, extra-legaler Tötungen und das Verschwindenlassen angeblicher Boko Haram-Mitglieder im Norden des Landes. Seit März 2011 sollen nach Angaben von AI (Juni 2015) im Nordosten Nigerias über 7.000 Menschen während ihrer Haft ums Leben gekommen sein, von denen seit Februar 2012 durch das nigerianische Militär mehr als über 1.200 Gefangene bewusst getötet worden wären (AA 3.12.2015). Auch hat sich eine Civilian Joint Task Force (CJTF) als Reaktion auf die Aufständischen und das Militär im Jahr 2013 in Maiduguri gebildet (TNY 22.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Das nigerianische Militär gab den Mitgliedern der CJTF Fahrzeuge und Uniformen unter der Bedingung, dass sie bei einem Ausbildungsprogramm - geführt durchs Militär - teilnehmen. Jedoch musste das Trainingslager in ein Flüchtlingslager umstrukturiert werden und so konnte nur eine geringe Zahl der CJTF Mitglieder ausgebildet werden (TNY 22.12.2015). Laut einer NGO rekrutierte die CJTF (manchmal auch mit Gewalt) Kinder, um sie als Kindersoldaten einzusetzen. Die Regierung verbietet die Einsetzung von Kindersoldaten und veröffentlichte offizielle Stellungnahmen, die diese Praxis verurteilten. Dennoch wird die CJTF finanziell von der Regierung des Bundesstaates Borno unterstützt (USDOS 13.4.2016).Auch hat sich eine Civilian Joint Task Force (CJTF) als Reaktion auf die Aufständischen und das Militär im Jahr 2013 in Maiduguri gebildet (TNY 22.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Das nigerianische Militär gab den Mitgliedern der CJTF Fahrzeuge und Uniformen unter der Bedingung, dass sie bei einem Ausbildungsprogramm - geführt durchs Militär - teilnehmen. Jedoch musste das Trainingslager in ein Flüchtlingslager umstrukturiert werden und so konnte nur eine geringe Zahl der CJTF Mitglieder ausgebildet werden (TNY 22.12.2015). Laut einer NGO rekrutierte die CJTF (manchmal auch mit Gewalt) Kinder, um sie als Kindersoldaten einzusetzen. Die Regierung verbietet die Einsetzung von Kindersoldaten und veröffentlichte offizielle Stellungnahmen, die diese Praxis verurteilten. Dennoch wird die CJTF finanziell von der Regierung des Bundesstaates Borno unterstützt (USDOS 13.4.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (14.4.2015): Nigeria: Abducted women and girls forced to join Boko Haram attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/04/nigeria-abducted-women-and-girls-forced-to-join-boko-haram-attacks/, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung ALL – All Africa/This Day (26.3.2014): Yet Another Bloody Herdsmen Attack Claims 25 Lives, http://allafrica.com/stories/201403260277.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung BBC (8.6.2015): Boko Haram: Nigeria military moves HQ to Maiduguri, http://www.bbc.com/news/world-africa-33048511, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung CWI – 21st Century Wilberforce Initiative (6.2016): Nigeria, Fractured and Forgotten, Discrimination And Violence Along Religious Fault Lines, http://www.standwithnigeria.org/wp-content/uploads/2016/06/NIgeria-Fractured-and-Forgotten.pdf, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung DACH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Fact-sheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung KAS – Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung PT – Premium Times (12.1.2015): Fulani, Kanuri behind Boko Haram, Archbishop says in Jonathan’s presence, http://www.premiumtimesng.com/news/headlines/174730-fulani-kanuri-behind-boko-haram-archbishop-says-jonathans-presence.html, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung SD – Süddeutsche Zeitung (17.1.2015): Die Wahrheit ist der Tod, http://www.sueddeutsche.de/politik/boko-haram-terror-in-nigeria-die-wahrheit-ist-der-tod-1.2306182, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung TJF – The Jamestown Foundation (16.5.2014): Alleged Connection between Boko Haram and Nigeria’s Fulani Herdsmen Could Spark a Nigerian Civil War, http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42371&no_cache=1, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung TNY – The New Yorker (22.12.2015): The Women Fighting Boko Haram, http://www.newyorker.com/news/news-desk/the-women-fighting-boko-haram, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung TWT – The Washington Times (23.8.2016): Nigeria reports Boko Haram leader killed in airstrike as John Kerry arrives, http://www.washingtontimes.com/news/2016/aug/23/abubakar-shekau-boko-haram-leader-killed-in-airstr/, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 6 - Boko Haram, http://www.ecoi.net/local_link/324820/464517_de.html, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung VA2 – Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung Zeit (26.6.2015): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 25.8.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 3.12.2015). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 13.4.2016).Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 3.12.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 3.12.2015). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 13.4.2016). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014). Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 27.1.2016). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung und Ausbildung, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen. Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt. Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 13.4.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 3.12.2015). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 3.12.2015). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 3.12.2015). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-69 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 3.12.2015). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 3.12.2015).Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 3.12.2015). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-69 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 3.12.2015). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 3.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/320150/459379_de.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 Scharia In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 3.12.2015). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Scharia-Gericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 3.2016a). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 3.12.2015). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 3.12.2015). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 13.4.2016). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 3.12.2015). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 13.4.2016). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 3.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 3.12.2015). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 3.12.2015). Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 3.12.2015). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 13.4.2016). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 3.12.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 13.4.2015; vgl. FH 27.1.2016), extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 3.12.2015). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die
  3. und
  4. Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am
  5. März 2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und CJTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 13.4.2016). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 3.12.2015).Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 13.4.2015; vergleiche FH 27.1.2016), extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 3.12.2015). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die
  6. und
  7. Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am
  8. März 2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und CJTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 13.4.2016). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 3.12.2015). Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 3.12.2015). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 3.12.2015). Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen. Im Dezember 2015 sollen bei einer Konfrontation zwischen Mitgliedern des Islamic Movement of Nigeria (IMN) und Soldaten etwa 350 Menschen in Zaria, Kaduna extralegal getötet worden sein (AI 22.4.2016). Bei einem anderen Vorfall brachten Viehdiebe sechs Soldaten um, und daraufhin töteten Armeetruppen im Mai 2015 dutzende Zivilisten und zerstörten viele Häuser im Distrikt Wasei, Plateau State. Vertreter der Gemeinde behaupteten auch, dass Regierungstruppen in der Vergangenheit schon mehr als 80 Menschen bei ähnlichen Angriffen getötet hatten. Das Militär versprach, die Vorfälle zu untersuchen, mit Stand Dezember 2015 gab es jedoch keine Berichte von Untersuchungen (USDOS 13.4.2016). Am
  9. April 2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszuzahlen hat (USDOS 25.6.2015). Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 3.12.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015).Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 3.12.2015; vergleiche HRW 27.1.2016). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015). Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter (USDOS 13.4.2016). Folter durch die nigerianische Polizei und das Militär war 2015 weiterhin an der Tagesordnung. Zur gängigen Praxis zählten auch außergerichtliche Hinrichtungen, Erpressung sowie willkürliche und übermäßig lange Inhaftierungen (AI 24.2.2016). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 13.4.2016). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock– und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 3.12.2015). Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 3.12.2015). Im Juli 2015 kündigte die Polizei eine Überprüfung der Dienstanweisungen an. Dies betraf auch die Anweisung 237, die es Polizisten erlaubt, auf Tatverdächtige und Festgenommene zu schießen, die sich dem Zugriff entziehen wollen oder flüchten, unabhängig davon, ob sie eine lebensgefährliche Bedrohung darstellen. Der Generalinspekteur der Polizei gab außerdem bekannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei hätten in den vergangenen drei Jahren Entschädigungen in Höhe von fast 1 Mrd. Naira (rund 4,6 Mio. Euro) erhalten (AI 24.2.2016). Das Antifoltergesetz, das den Einsatz von Folter verbieten und unter Strafe stellen soll, wurde im Juni 2015 vom Parlament verabschiedet. Es war zum Jahresende 2015 noch nicht in Kraft getreten (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Im Juli 2015 kündigte die Polizei eine Überprüfung der Dienstanweisungen an. Dies betraf auch die Anweisung 237, die es Polizisten erlaubt, auf Tatverdächtige und Festgenommene zu schießen, die sich dem Zugriff entziehen wollen oder flüchten, unabhängig davon, ob sie eine lebensgefährliche Bedrohung darstellen. Der Generalinspekteur der Polizei gab außerdem bekannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei hätten in den vergangenen drei Jahren Entschädigungen in Höhe von fast 1 Mrd. Naira (rund 4,6 Mio. Euro) erhalten (AI 24.2.2016). Das Antifoltergesetz, das den Einsatz von Folter verbieten und unter Strafe stellen soll, wurde im Juni 2015 vom Parlament verabschiedet. Es war zum Jahresende 2015 noch nicht in Kraft getreten (AI 24.2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 13.4.2016). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 3.12.2015). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte (v.a. im Nordosten und im Rahmen des Vorgehens gegen Boko Haram) kommt es zu Folter, Vergewaltigungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 13.4.2016). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 7.2014). Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Lediglich im Bundesstaat Lagos hat sich die Situation seit 2010 deutlich gebessert, nachdem dort seit Einführung des so genannten "Coroner's Law" nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 3.12.2015). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von ad-hoc-Haftanstalten, die nicht amtlich bekannt gemacht wurden und denen die erforderliche Genehmigung des Innenministers fehlte, nachzugehen (USDOS 13.4.2016). Das NHRC führte einige Menschenrechtsschulungen beim Militär durch und gab bekannt, eine Hotline für Einwohner errichtet zu haben, damit Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte gemeldet werden können (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (22.4.2016): Nigeria: Military cover-up of mass slaughter at Zaria exposed, https://www.amnesty.org/en/press-releases/2016/04/nigeria-military-cover-up-of-mass-slaughter-at-zaria-exposed/, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (6.2015): Stars on their shoulders. Blood on their hands: War crimes committed by the Nigerian military, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433746540_afr4416572015english.pdf, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/320150/459379_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 12.8.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 3.12.2015).Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Artikel 33, der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 3.12.2015). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit (AI 24.2.2016). Missbräuchliches Verhalten der Sicherheitsbehörden beschränkt sich aber nicht nur auf den Nordosten (HRW 27.1.2016). Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016). Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 3.2016a). Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl. Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom
  10. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom
  11. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 3.12.2015). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 3.12.2015).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 3.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Todesstrafe Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Die 2012 angenommene Änderung zum sog. Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe als Strafmaß für terroristische Verbrechen vor (AA 3.12.2015). Nigeria hält also weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  12. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Nach offiziellen Angaben des Nigerian Prison Service (NPS) warteten im Oktober 2014 1.588 Gefangene auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 3.12.2015). Im Jänner und März 2015 verurteilten Militärgerichte 66 Soldaten wegen Meuterei und anderen Anklagepunkten zum Tode. Die Todesurteile wurden im Dezember 2015 in zehnjährige Haftstrafen umgewandelt. Soweit bekannt, fanden keine Hinrichtungen statt (AI 24.2.2016).Nigeria hält also weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  13. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Nach offiziellen Angaben des Nigerian Prison Service (NPS) warteten im Oktober 2014 1.588 Gefangene auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 3.12.2015). Im Jänner und März 2015 verurteilten Militärgerichte 66 Soldaten wegen Meuterei und anderen Anklagepunkten zum Tode. Die Todesurteile wurden im Dezember 2015 in zehnjährige Haftstrafen umgewandelt. Soweit bekannt, fanden keine Hinrichtungen statt (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report 2016, Nigeria, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/nigeria#todesstrafe, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Religionsfreiheit Laut der Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und ist vorgesehen, dass jeder die Freiheit hat seine Religion auszuwählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.8.2016). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 3.12.2015). Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 6.2016b). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren gegen Mitglieder von Minderheitenreligionen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014). Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 3.12.2015). Der Bundesregierung mangelt es bei der Verhinderung oder Unterdrückung von Gewalt, welche in den nordöstlichen und zentralen Regionen Nigerias häufig einen religiösen Hintergrund hat, an Effektivität. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 10.8.2016). Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten – sowohl Christen als auch Muslime – kommen (USDOS 10.8.2016). Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/328335/469114_de.html, Zugriff 29.8.2016 Religiöse Gruppen In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 1.8.2016; vgl. GIZ 6.2016b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 1.8.2016; vergleiche GIZ 6.2016b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016). Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 10.8.2016). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 6.2016b). Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 6.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bu

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