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{'item': 'L506 1314486-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 66§ 7§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 68§ 4§ 9§ 27§ 28§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL506 1314486-1 SpruchL506 1314486-1/61E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über

§ 3Abs. 1 Asylgesetz idg

F der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) gab an, eine Staatsangehörige des Irak, kurdischer Abstammung und schiitischen Glaubens zu sein, und stellte am 21.03.2007, nachdem sie am selben Tag gemeinsam mit ihrer Tochter von XXXX nach Österreich rücküberstellt worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.03.2007 wurde sie hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der GPI Schwechat Flughafen erstbefragt.
  2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) gab an, eine Staatsangehörige des Irak, kurdischer Abstammung und schiitischen Glaubens zu sein, und stellte am 21.03.2007, nachdem sie am selben Tag gemeinsam mit ihrer Tochter von römisch 40 nach Österreich rücküberstellt worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.03.2007 wurde sie hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der GPI Schwechat Flughafen erstbefragt. Im Rahmen der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin einleitend aus, dass sie am 24.11.2006 in XXXX um Asyl angesucht habe. Zu den Gründen ihrer Ausreise gab sie an, dass sie verwitwet sei und mit ihrer Tochter alleine im Irak gelebt habe. Sie habe keine Verwandten mehr, zumal ihre Eltern bereits verstorben seien und ihre Geschwister sich inIm Rahmen der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin einleitend aus, dass sie am 24.11.2006 in römisch 40 um Asyl angesucht habe. Zu den Gründen ihrer Ausreise gab sie an, dass sie verwitwet sei und mit ihrer Tochter alleine im Irak gelebt habe. Sie habe keine Verwandten mehr, zumal ihre Eltern bereits verstorben seien und ihre Geschwister sich in XXXX und XXXX befinden würden. Die Beschwerdeführerin gehöre den Faili-Kurden an und sei die Sicherheitslage in XXXX katastrophal. Aufgrund des Krieges zwischen den Schiiten und Sunniten müsse sie um ihr Leben und das Leben ihrer Tochter fürchten.römisch 40 und römisch 40 befinden würden. Die Beschwerdeführerin gehöre den Faili-Kurden an und sei die Sicherheitslage in römisch 40 katastrophal. Aufgrund des Krieges zwischen den Schiiten und Sunniten müsse sie um ihr Leben und das Leben ihrer Tochter fürchten. Am 29.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt) niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragungen führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage aus, dass sie mit ihrer Tochter bereits am 16.02.2004 in Österreich unter Angabe falscher Personalien einen Asylantrag gestellt habe. Eigentlich habe sie zu ihren Geschwistern nach XXXX reisen wollen, habe jedoch kein Geld mehr zahlen können, weshalb sie vom Schlepper wieder in den Irak gebracht worden sei. Am 22.11.2006 sei die Beschwerdeführerin neuerlich ausgereist und nach XXXX geflogen, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei sie letztlich nach Österreich wieder rücküberstellt worden. Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreisegründe angegeben, dass ihr Ehegatte im Jahr 2002 von der Partei Saddam Husseins festgenommen und getötet worden sei. Als Witwe und alleinstehende Frau habe die Beschwerdeführerin im Irak Existenzprobleme gehabt. Des Weiteren habe sie Angst, dass sie oder ihre Tochter von Terroristen getötet oder sexuell missbraucht werden könnte.Am 29.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt) niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragungen führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage aus, dass sie mit ihrer Tochter bereits am 16.02.2004 in Österreich unter Angabe falscher Personalien einen Asylantrag gestellt habe. Eigentlich habe sie zu ihren Geschwistern nach römisch 40 reisen wollen, habe jedoch kein Geld mehr zahlen können, weshalb sie vom Schlepper wieder in den Irak gebracht worden sei. Am 22.11.2006 sei die Beschwerdeführerin neuerlich ausgereist und nach römisch 40 geflogen, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei sie letztlich nach Österreich wieder rücküberstellt worden. Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreisegründe angegeben, dass ihr Ehegatte im Jahr 2002 von der Partei Saddam Husseins festgenommen und getötet worden sei. Als Witwe und alleinstehende Frau habe die Beschwerdeführerin im Irak Existenzprobleme gehabt. Des Weiteren habe sie Angst, dass sie oder ihre Tochter von Terroristen getötet oder sexuell missbraucht werden könnte.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung geltend gemacht habe. Auf Grund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

  1. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.08.2007 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 04.09.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Bundesasylamt nicht entsprechend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Weiters würden Feststellungen zur Situation alleinstehender Frauen und Angehöriger der Volksgruppe der Faili-Kurden fehlen. Zur Konkretisierung ihrer Angaben wurde von der Beschwerdeführerin letztlich die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen und ihr

§ 66Asyl

G ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen und ihr

Paragraph 66, AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Am 27.06.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine – mit dem Verfahren ihrer Tochter verbundene – öffentlich mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben vom 10.07.2012 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.

  1. Am 04.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine – mit dem Verfahren ihrer Tochter verbundene – öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin neuerlich Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Mit Schreiben vom 18.06.2014 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit wahr, sich zu den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen schriftlich zu äußern. Im Beschwerdeverfahren brachte die BF vor, sie habe als alleinstehende Frau im Irak das Haus nicht ohne Begleitung verlassen können und in ständiger Furcht vor Übergriffen gelebt. Es gebe keine Verwandten mehr im Irak und habe einmal ein Mann versucht, sie zu vergewaltigen. Auch seien nachts Personen in das Haus eingedrungen und hätten Wertgegenstände mitgenommen; zudem sei sie unter Druck gesetzt worden, wieder zu heiraten. Um Diskriminierungen und Übergriffe zu vermeiden, habe sie versucht, ihre Zugehörigkeit zu den Faili-Kurden zu verbergen, indem sie etwa außer Haus arabisch gesprochen hätte. Auch habe sie sich an das Leben in Europa gewöhnt und habe den Lebensstil verinnerlicht.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2014, GZ XXXX wurde die Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung ordnungsgemäß an die Beschwerdeführerin zugestellt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2014, GZ römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung ordnungsgemäß an die Beschwerdeführerin zugestellt.
  4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2014, GZ Ra 2014/18/0118-2 wurde der Beschwerdeführerin für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Verfahrenshilfe gewährt und erhob diese mit Schriftsatz vom 19.11.2014 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119-9 (die Tochter der BF betreffend) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, das BVwG habe im angefochtenen Erkenntnis festgehalten, dass Frauen im Irak im allgemeinen einer Diskriminierung und Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt seien und für alleinstehende Frauen schwere Lebensbedingungen herrschen. Das BVwG sei auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin nur unzureichend eingegangen und habe nicht auf den geltend gemachten westlichen Lebensstil der BF bezug genommen, doch würden schon die Länderfeststellungen Anhaltspunkte dafür enthalten, dass ein solcher zu schwerwiegenden Problemen führen könnte. Knapp die Hälfte aller irakischen Frauen würden angeben, häusliche Gewalt zu erleben und würden Behörden keinen Schutz bieten. Die Situation der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zu überprüfen. Auch der auf die Beschwerdeführerin behauptetermaßen ausgeübte Druck, aus sittlichen Gründen wieder zu heiraten, sowie die im Fall einer Heirat zu gewärtigenden Risiken für ein weiteres Zusammenleben mit der Tochter der Beschwerdeführerin wäre zu beurteilen gewesen und würden ausreichende Feststellungen zu diesen Fragen fehlen.
  6. Am 04.03.2016 langte der gegenständliche Akt in der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ein.
  7. Mit hg. Schreiben vom 15.06.2016 und weiter in Ergänzung mit Schreiben vom 20.09.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur individuellen Situation der BF gerichtet.
  8. Am 03.08.2016, am 28.09.2016 und am 15.11.2016 langten hg. die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA und die diesbezüglich angeforderten Ergänzungen ein.
  9. Mit hg. Schreiben vom 13.12.2016 wurden die Parteien des Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Abgabe einer Stellungnahme zu den hg. Ermittlungsergebnissen und den allgemeinen länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak binnen einer zweiwöchigen Frist aufgefordert.
  10. Am 28.12.2016 langte hg. eine Stellungnahme der BF und ihrer Tochter ein.
  11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, des bisherigen hg. Verfahrens unter Einbeziehung des im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnisses des VwGH, sowie durch Einsichtnahme in die aktuellen individuellen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Verfahrensbestimmungen 1.
  14. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 75Abs. 17 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

§ 75Absatz 19 Asyl

G 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzParagraph 75, Absatz 20, AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
  3. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
  4. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid

§ 4des Bundesasylamtes,3.

den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9aberkannt wird,6.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 21Absatz 3 2.

Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Irak, schiitischen Glaubens und Faili-Kurdin. Sie wurde in XXXX geboren, ist dort aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und hat von XXXX ihre Ausreise angetreten. Die Beschwerdeführerin hat gelegentlich Schneiderarbeiten zu Hause verrichtet.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Irak, schiitischen Glaubens und Faili-Kurdin. Sie wurde in römisch 40 geboren, ist dort aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und hat von römisch 40 ihre Ausreise angetreten. Die Beschwerdeführerin hat gelegentlich Schneiderarbeiten zu Hause verrichtet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2002 unter dem Regime Saddam Hussein getötet und sind auch ihre Eltern verstorben. Die Geschwister der Beschwerdeführerin leben in XXXX und XXXX und steht sie zu diesen in Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörigen im Irak und kann auf kein soziales Netz zurückgreifen.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2002 unter dem Regime Saddam Hussein getötet und sind auch ihre Eltern verstorben. Die Geschwister der Beschwerdeführerin leben in römisch 40 und römisch 40 und steht sie zu diesen in Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörigen im Irak und kann auf kein soziales Netz zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin war als verwitwete, alleinstehende Frau bereits einmal einem sexuellen Übergriff und ferner dem Druck einer Wiederverheiratung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 16.02.2004 unter Angabe falscher Personalien einen Asylantrag in Österreich. Am 21.03.2007 wurde sie von XXXX nach Österreich rücküberstellt, wo sie den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 16.02.2004 unter Angabe falscher Personalien einen Asylantrag in Österreich. Am 21.03.2007 wurde sie von römisch 40 nach Österreich rücküberstellt, wo sie den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Irak kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Irak asylrelevanter Verfolgung unterliegt. 2.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
  5. Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in XXXX verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in römisch 40 verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in XXXX hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in römisch 40 hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start 2.
  6. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI) Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in XXXX nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vergleiche Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vergleiche Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in römisch 40 nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015). Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in XXXX ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen XXXX und Erbil bei (Bauer 2015).Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in römisch 40 ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen römisch 40 und Erbil bei (Bauer 2015). Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Bauer, Sebastian

(2015): ‘Kurdish Political Parties in Iraq’ veröffentlicht in ‘Regiones et res Publicae – The Kurds, History-Religion-Language-Politics’, Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (8.12.2015): Schwierige Lage im Nordirak, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schwierige-lage-im-nordirak.724.de.html?dram:article_id=339229 , Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd (16.1.2016): Tensions caused by Massoud Barzani remaining after term: Iraqi Kurdistan parl’t speaker, http://ekurd.net/massoud-barzani-tensions-remaining-2016-01-16, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd (14.2.2016): Kurds protest against Massoud Barzani’s participation in Munich Security Conference, http://ekurd.net/kurds-protest-barzani-munich-2016-02-14, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung International Crisis Group (12.5.2015): Arming Iraq’s Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20S -Strichaufzählung 11 - yria%20Lebanon/Iraq/158-arming-iraq-s-kurds-fighting-is-inviting-conflict.pdf, Zugriff 14.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 17.12.2015 -Strichaufzählung Reuters (26.10.2015): Von der Leyen berät im Irak über Fluchtursachen, http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEKCN0SK0FN20151026, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Rudaw (20.10.2015): KRG says delayed salaries to be paid this month, http://rudaw.net/english/kurdistan/201020151, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.10.2015): Kurdenpräsident Barzani entlässt Minister, www.derstandard.at/2000023681349/KurdenpraesidentBarzani-entlaesst-Minister, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.10.2015): Barzani-Partei wirft Gegner aus Regierung und Parlament, www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.12.0215): wist zwischen Ankara und XXXX : Nonchalante Eskalation,Standard (13.12.0215): wist zwischen Ankara und römisch 40 : Nonchalante Eskalation, http://derstandard.at/2000027441750/Zwist-zwischen-Ankara-und- XXXX -Nonchalante-Eskalation, Zugriff 14.1.2016http://derstandard.at/2000027441750/Zwist-zwischen-Ankara-und- römisch 40 -Nonchalante-Eskalation, Zugriff 14.1.2016 2.
  1. "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
  2. 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh’s departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016
  3. Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz XXXX war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders starkFür den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz römisch 40 war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
  4. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals XXXX mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
  5. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals römisch 40 mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City ( XXXX ) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt XXXX starben 47 Menschen (National 6.3.2016).Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City ( römisch 40 ) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt römisch 40 starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder AlkoholgeschäfteDer Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in denDen Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes – Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq’s Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (24.10.2015): Verteidigungsminister Carter rechnet mit weiteren Kampfeinsätzen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/amerikanische-truppen-im-irak-verteidigungsminister-carter-rechnet-mit-weiteren-kampfeinsaetzen-13873630.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Focus (9.3.2016): USA schicken immer mehr Soldaten in den Irak, http://www.focus.de/politik/ausland/islamischer-staat/isis-terror-im-news-ticker-wie-in-vietnam-usa-schickt-immer-mehr-soldaten-in-den-irak_id_4743099.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Ruinous Aftermath, Militias Abuses Following Iraq’s Recapture of Tikrit, , https://www.hrw.org/report/2015/09/20/ruinous-aftermath/militias-abuses-following-iraqs-recapture-tikrit, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Haaretz (18.1.2016): After Year-long Battle With ISIS, Iraq's Ramadi Lies in Ruins, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.698148#!, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (9.2.2016): Iraq Control of Terrain Map: February 9th 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2009%20FEBRUARY%202016.pdf , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (13.11.2015): Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/kurden-nehmen-die-stadt-sinjar-ein-1.18646151, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NTV (11.11.2015): Kurden vertreiben IS aus mehreren Dörfern, http://www.n-tv.de/ticker/Kurden-vertreiben-IS-aus-mehreren-Doerfern-article15913111.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Anti-IS-Kampf: Irak lehnt neuen US-Truppeneinsatz gegen Islamisten ab, http://www.spiegel.de/politik/ausland/anti-is-kampf-irak-lehnt-neuen-us-truppeneinsatz-gegen-islamisten-ab-a-1065580.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.12.2015): IS verlor heuer 14 Prozent seines Territoriums, http://derstandard.at/2000027931629/IS-Miliz-buesste-2015-rund-14-Prozent-ihres-Territoriums-ein, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (24.3.2016): Irakische Armee startete Großoffensive auf IS-Hochburg Mossul - derstandard.at/2000033560927/Irakische-Armee-startete-Grossoffensive-auf-IS-Hochburg-Mossul, www.derstandard.at/2000033560927/Irakische-Armee-startete-Grossoffensive-auf-IS-Hochburg-Mossul, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung Der Standard (12.1.2016): Dutzende Tote bei Anschlagsserie im Irak, http://derstandard.at/2000028861344/ XXXX -Mindestens-acht-Tote-bei-Geiselnahme-in-Einkaufszentrum?ref=rec , Zugriff 14.1.2016Der Standard (12.1.2016): Dutzende Tote bei Anschlagsserie im Irak, http://derstandard.at/2000028861344/ römisch 40 -Mindestens-acht-Tote-bei-Geiselnahme-in-Einkaufszentrum?ref=rec , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (29.12.2015): Iraks Premier Abadi besuchte von IS befreites Ramadi, http://derstandard.at/2000028175239/Irakische-Soldaten-hissen-Flagge-in-Ramadi?ref=rec , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI (1.1.2016): UN Casualty Figures for the Month of December 2015 [EN/AR], http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UN Security Council (26.10.2015): First report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of resolution 2233, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf, Zugriff 14.2.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan-Dez. 2015): UN Casualty Figures for , January: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en, February: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar, March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html, April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en, July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en, August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en, Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en, Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en, Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en, Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en -Strichaufzählung RSF - Reporters Sans Frontières (18.4.2015): Iraq - Journalists and media threatened on all sides, http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung VOH – Vision of Humanity (17.11.2015): 2015 Global Terrorism Index, http://www.visionofhumanity.org/#/page/news/1283, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung 20Minuten (8.2015): Mit einem Schweizer Söldner bei den Peshmerga, http://www.20min.ch/longform/reportage-peshmerga/index.html , Zugriff 14.1.2016 3.
  6. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in XXXX , wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in XXXX ) (FIS 29.4.2015).Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in römisch 40 , wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in römisch 40 ) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 2.2., 3., sowie 8.
  7. -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC – Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan’s Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 3.
  8. XXXX3.
  9. römisch 40 XXXX ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
  10. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten XXXX detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City ( XXXX ) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt XXXX starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).römisch 40 ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
  11. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten römisch 40 detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City ( römisch 40 ) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt römisch 40 starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in XXXX Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln XXXX Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen XXXX und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in XXXX großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in XXXX einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in römisch 40 Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln römisch 40 Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen römisch 40 und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in römisch 40 großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in römisch 40 einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Die vielen nach XXXX strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in XXXX noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immerDie vielen nach römisch 40 strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in römisch 40 noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Quelle: National Geographic (o.D.) Im Jahr 2015 gab es in der Region XXXX 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region XXXX war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region XXXX zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).Im Jahr 2015 gab es in der Region römisch 40 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region römisch 40 war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region römisch 40 zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady – Dr. Michael Izady, Columbia University
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(2015), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan.2015 - Feb.2016): UN Casualty Figures for , Jan.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en , Feb.: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar , March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html , April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar , May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en , July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en , August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en , Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en 3.
  1. Kurdisches Autonomiegebiet (KRI) Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015). Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015). Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015). Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vergleiche Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya News (17.9.2015): Analysis: ISIS in Kurdistan – the hidden enemy surfaces, http://english.alarabiya.net/en/perspective/analysis/2015/09/17/Analysis-The-hidden-enemy-inside-Kurdistan-resurfaces.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (7.8.2015): Unarmed civilians killed in Turkish airstrikes in northern Iraq: HDP report, http://www.hurriyetdailynews.com/unarmed-civilians-killed-in-turkish-airstrikes-in-northern-iraq-hdp-report.aspx?pageID=238&nID=86621&NewsCatID=338, Zugriff 21.9.2015 -Strichaufzählung Iraq Body Count (30.9.2015): Documented Civilian Deaths from Violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung MIMO – Middle East Monitor (13.1.2016):Turkey destroys PKK camps in northern Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/news/europe/23320-turkey-destroys-pkk-camps-in-northern-iraq, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (19.9.2015):Turkish jets hit Kurdish militant camps in Iraq, at least 55 killed - sources, http://af.reuters.com/article/idAFKCN0RJ0FM20150919, Zugriff 21.9.2015 -Strichaufzählung Reuters (1.8.2015): Iraq's Barzani condemns Turkish bombing he says killed civilians, http://uk.reuters.com/article/2015/08/01/us-mideast-crisis-turkey-iraq-idUKKCN0Q635X20150801?mod=related&channelName=gc05, Zugriff 5.8.2015 -Strichaufzählung RI - Refugees International (2.11.2015): Displaced in Iraq: Little Aid and Few Options, -Strichaufzählung http://static1.squarespace.com/static/506c8ea1e4b01d9450dd53f5/t/5633c6bfe4b03216fd2ea132/1446233807064/Displaced , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (13.10.2015): Barzani-Partei wirft Gegner aus Regierung und Parlament, www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016 3.
  2. Die mehrheitlich von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen Iraks Die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) befinden sich unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Jedoch ist der Staat bei der Kontrolle stark auf mehrere schiitische Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren (IDMC 30.6.2015). Im überwiegend schiitischen Gebiet im Süden Iraks wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein)(UK Home Office 11.2015). Im Jahr 2015 wurden von Iraq Body Count in Basra 90 zivile Todesfälle durch Gewalt dokumentiert (Mindestzahlen), im [spärlich besiedelten Gebiet] Muthanna sechs, im [spärlich besiedelten Gebiet Najaf] einer, in Qadissiya einer, in Missan 27, in Wassit 11, in Thi-Qar 17 und in Babil ca 270 [in dieser Quelle fanden sich keine Angaben zur Provinz Karbala](IBC 2015). In diesen Provinzen (ausgenommen Babil, s.u.) gab es keine direkten Konfrontationen mit dem IS. Die Gewalt hat sich hier auf sporadische terroristische Angriffe beschränkt. Eine Ausnahme stellt die Provinz Babil dar, in der der IS versuchte, XXXX vom Süden her anzugreifen (CEDOCA 29.5.2015). In der Provinz Babil kam es während des Jahres 2015 darüber hinaus vermehrt zu Morden und Entführungen durch schiitische Milizen (USDOS 14.10.2015).Die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) befinden sich unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Jedoch ist der Staat bei der Kontrolle stark auf mehrere schiitische Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren (IDMC 30.6.2015). Im überwiegend schiitischen Gebiet im Süden Iraks wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein)(UK Home Office 11.2015). Im Jahr 2015 wurden von Iraq Body Count in Basra 90 zivile Todesfälle durch Gewalt dokumentiert (Mindestzahlen), im [spärlich besiedelten Gebiet] Muthanna sechs, im [spärlich besiedelten Gebiet Najaf] einer, in Qadissiya einer, in Missan 27, in Wassit 11, in Thi-Qar 17 und in Babil ca 270 [in dieser Quelle fanden sich keine Angaben zur Provinz Karbala](IBC 2015). In diesen Provinzen (ausgenommen Babil, s.u.) gab es keine direkten Konfrontationen mit dem IS. Die Gewalt hat sich hier auf sporadische terroristische Angriffe beschränkt. Eine Ausnahme stellt die Provinz Babil dar, in der der IS versuchte, römisch 40 vom Süden her anzugreifen (CEDOCA 29.5.2015). In der Provinz Babil kam es während des Jahres 2015 darüber hinaus vermehrt zu Morden und Entführungen durch schiitische Milizen (USDOS 14.10.2015). Ein Papier des UNHCR, datiert mit Oktober 2014 besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Sunniten statt (UK Home Office 11.2015). Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vgl. Al- Arabiya 9.1.2016, vgl. New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa’ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016).Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vergleiche Al- Arabiya 9.1.2016, vergleiche New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa’ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016). In den südlichen Provinzen kommt es darüber hinaus häufig zu Protesten, die sich gegen Regierungskorruption, Mangel an öffentlichen Dienstleitungen, die häufigen Stromausfälle und die schlechte Wasserqualität richten. Dabei seien Berichten zufolge Demonstranten bedroht worden (UNAMI 19.1.2016). Im Süden des Landes finden sich sunnitische Gemeinden eher nur vereinzelt und vorwiegend in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten (Columbia University 2014). Diese in den südlichen Provinzen lebende sunnitische Minderheit ist immer wieder Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für IDPs im Süden / in den Süden Iraks siehe Abschnitt 11.Anmerkung, Zu den Zugangsbeschränkungen für IDPs im Süden / in den Süden Iraks siehe Abschnitt
  3. Quellen: -Strichaufzählung Al-Arabiya (9.1.2016): As Iraq fights ISIS, violence rises in Shiite south, http://english.alarabiya.net/en/perspective/features/2016/01/09/As-Iraq-fights-ISIS-violence-rises-in-Shiite-south.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Al-Monitor (2.3.2016): Abadi outgunned in fight to disarm tribes (Autor: Omar al- Jaffal), http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-basra-tribes-fightingdisarmament.html , Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung CEDOCA-CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (29.5.2015): Iraq, Security Situation in South Iraq,
  4. Mai 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1439461345_coi-focus-iraq-security-situation-insouth-iraq-0.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung Columbia University
(2014): Iraq – Religious Composition, map by Dr. Michael Izady, http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Iraq_Religions_sm.png, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung IBC – Iraq Body Count
(2015): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Iraq (30.6.2015): IDPs caught between a rock and a hard place as displacement crisis deepens,
  1. Juni 2015 http://www.internal-displacement.org/assets/library/Middle-East/Iraq/pdf/201506-meiraq-overview-en.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (11.1.2016): Iraq Situation Report: January 7 - 11, 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20SITREP%202016-01-11_1.pdf , Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung Reuters (15.1.2016): Iraqi force enters southern oil city to disarm tribal fighters, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-basra-idUSKCN0UT0YM, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung The New Arab (7.1.2016): Security deteriorates in Iraqi city of Basra, http://www.alaraby.co.uk/english/news/2016/1/7/security-deteriorates-in-basra, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq; OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.1.2016): Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 May – 31 October 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453277693_unamireport1may31october2015.pdf,Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/313315/451579_de.html, Zugriff 18.3.2016
  2. Rechtsschutz/Justizwesen Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).Anmerkung, Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten). Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in XXXX 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestensDas Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in römisch 40 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens 1.700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016). Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.11.2015): UN Rights Committee Urges Iraq To Reduce Use Of Death Penalty, http://www.ecoi.net/local_link/314405/452789_de.html, Zugriff 15.1.2016
  1. Sicherheitsbehörden Anm.: Zu den irakischen Sicherheitskräften (ISF), sowie zu den (teilweise von der Regierung beauftragten) schiitischen Milizen, und den wichtigsten im Irak agierenden militärischen Kräften s. Abschnitt 3.1.Anmerkung, Zu den irakischen Sicherheitskräften (ISF), sowie zu den (teilweise von der Regierung beauftragten) schiitischen Milizen, und den wichtigsten im Irak agierenden militärischen Kräften s. Abschnitt 3.
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016). Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016). Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016). In den Abschnitten 8.
  3. sowie 8.
  4. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich. Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
  1. Korruption Auf dem Corruption Perception Index 2015 liegt der Irak auf Rang 161 (von 168) (Transparency International 2015). Es gab im Jahr 2015 zahlreiche Demonstrationen gegen Korruption: Zu den Demonstrationen im Juli und August 2015, bei denen tausende Menschen gegen die Korruption im Land protestierten, s. Abschnitt
  2. Im März 2016 kam es abermals zu Demonstrationen mit tausenden Menschen vor dem Regierungsviertel in XXXX . S. Abschnitt
  3. Darüber hinaus finden sich einige Informationen zur Korruption in der Autonomen Kurdenregion in Abschnitt 2.1., sowie Informationen zur Korruption im Rechtssystem in Abschnitt 4.protestierten, s. Abschnitt
  4. Im März 2016 kam es abermals zu Demonstrationen mit tausenden Menschen vor dem Regierungsviertel in römisch 40 . S. Abschnitt
  5. Darüber hinaus finden sich einige Informationen zur Korruption in der Autonomen Kurdenregion in Abschnitt 2.1., sowie Informationen zur Korruption im Rechtssystem in Abschnitt
  6. Quelle: -Strichaufzählung Transparency International
(2015): Corruption Perception Index 2015 , http://www.transparency.org/country/#IRQ, Zugriff 6.4.2016 7. Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.

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