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{'item': 'L507 2143717-1'}

Obsah (21)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 16§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 9§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL507 2143717-1 SpruchL507 2143717-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und jezidischer Religionszugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der kurdischen Volksgruppe und der jezidischen Religionsgemeinschaft angehöre. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX , wo er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder. Den Irak habe der Beschwerdeführer Ende Mai 2015 verlassen, weil sein PKW und sein Gasthaus durch eine Autobombe in die Luft gesprengt worden seien. Im Jahr 2014 habe der IS die Ortschaft des Beschwerdeführers erobert und seien dabei Jeziden getötet worden. Die Mitglieder des IS würden meinen, dass Jeziden ungläubig seien und deshalb das Land zu verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom IS getötet werden würde.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der kurdischen Volksgruppe und der jezidischen Religionsgemeinschaft angehöre. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder. Den Irak habe der Beschwerdeführer Ende Mai 2015 verlassen, weil sein PKW und sein Gasthaus durch eine Autobombe in die Luft gesprengt worden seien. Im Jahr 2014 habe der IS die Ortschaft des Beschwerdeführers erobert und seien dabei Jeziden getötet worden. Die Mitglieder des IS würden meinen, dass Jeziden ungläubig seien und deshalb das Land zu verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom IS getötet werden würde. In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 wurde folgendes ausgeführt: "Ich befinde mich seit Juni 2015 in Österreich und habe hier einen Asylantrag gestellt. Ich habe noch keinen Einvernahme-Termin am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhalten. Ich weiß, dass eine schnelle Bearbeitung meiner Akte, aufgrund der hohen Antragszahlen derzeit schwierig ist. Ich bin allerdings sehr besorgt und es geht mir psychisch sehr schlecht, da meine Ehefrau und meine beiden Töchter (drei und fünf Jahre alt) nach wie vor in XXXX aufhältig sind. Die Ortschaft befindet sich nur 35 km von Mosul einer Hochburg des islamischen Staates, dabei erstreckt sich das unter der Herrschaft des islamischen Staates stehende Gebiete bis zu 15 km an den Wohnort meiner Familie. Wie sie den beigelegten Unterlagen entnehmen können, gehöre ich der Minderheit der Jeziden an, weshalb meine Familie besonders gefährdet ist von Anhängen des IS ermordet oder als Sklaven entführt zu werden. Ich bin daher in sehr große Angst um sie. Zudem habe ich vor einer Woche mit meiner Ehefrau telefonisch Kontakt gehabt. Meine Frau ist massiv verängstigt, da sich die Nachricht verbreitet hat, dass militante Anhänger des IS weiter vorrücken. Aufgrund immer wieder aufflammender Kämpfe und Bombardierungen in unmittelbarer Nähe (meine Familie lebt derzeit ca. 5 bis 7 Minuten von der Gefechtsstelle entfernt) hält sich meine Ehefrau mit den beiden Töchtern daheim versteckt. Wir mussten am 03.08.2014 aus unserem Haus flüchten, da der IS unser Dorf eingenommen hatte. Zuvor überfielen sie in der Nähe gelegene Orte, ermordeten dort wohnhafte Männer und entführte Frauen und Mädchen. Nachdem die UN durch Bombardements den IS zurückgedrängt hatte, gingen wir in unser Dorf zurück. Ich selbst bin aufgrund von Verfolgungshandlungen gegen mich und meine Familie geflüchtet. Wie sie den Fotos entnehmen können wurde mein Geschäft und ein Auto im Jahr 2012 bei einem Autobombenanschlag vollständig zerstört. Da ich in meinem Geschäft alkoholische Getränke verkauft habe und viele Kunden aus Mosul stammen, ist es für mich naheliegend, dass es sich bei den Angreifern um Anhänger der Dschihadistenmiliz handelt. Für diese ist der Verkauf von Alkohol eine schwer zu bestrafende Sünder. Bei dem Vorfall wurden ich und meine Neffen schwer verletzt. Beide Neffen befinden sich mittlerweile in Deutschland, einer davon hat schwere bleibende Schäden aufgrund des Anschlages zurückbehalten. Zunächst wollte ich mein Land dennoch nicht verlassen. Zuerst versprochene Entschädigungszahlungen wurden mir jedoch verwehrt. Dazu kam, dass es vermehrt zu feindlichen Handlungen gegen mich aufgrund meiner Zugehörigkeit zu Minderheit der Jeziden gekommen ist. Leider konnte ich nicht gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinen Kindern flüchten, da er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügten und ich in großer Angst lebte, meinen kleinen Töchtern könnte bei der gefährlichen Flucht etwas zustoßen. Mir geht es derzeit sehr schlecht, ich kann mich sehr schlecht konzentrieren und schlafe schlecht. Ich habe Angst, meiner Familie könnte etwas zustoßen. Aufgrund unserer Zugehörigkeit zu Minderheit der Jeziden habe ich besonders Angst vor Verfolgungshandlungen der Dschihadistenmiliz des IS. Wenn diese das Gebiet, in dem meine Familie lebt, vollständig erobert, bedeutet das den Tod meiner Ehefrau und meiner beiden Töchter und ein versklavtes Leben geprägt von sexueller Gewalt und Folter."Ich befinde mich seit Juni 2015 in Österreich und habe hier einen Asylantrag gestellt. Ich habe noch keinen Einvernahme-Termin am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhalten. Ich weiß, dass eine schnelle Bearbeitung meiner Akte, aufgrund der hohen Antragszahlen derzeit schwierig ist. Ich bin allerdings sehr besorgt und es geht mir psychisch sehr schlecht, da meine Ehefrau und meine beiden Töchter (drei und fünf Jahre alt) nach wie vor in römisch 40 aufhältig sind. Die Ortschaft befindet sich nur 35 km von Mosul einer Hochburg des islamischen Staates, dabei erstreckt sich das unter der Herrschaft des islamischen Staates stehende Gebiete bis zu 15 km an den Wohnort meiner Familie. Wie sie den beigelegten Unterlagen entnehmen können, gehöre ich der Minderheit der Jeziden an, weshalb meine Familie besonders gefährdet ist von Anhängen des IS ermordet oder als Sklaven entführt zu werden. Ich bin daher in sehr große Angst um sie. Zudem habe ich vor einer Woche mit meiner Ehefrau telefonisch Kontakt gehabt. Meine Frau ist massiv verängstigt, da sich die Nachricht verbreitet hat, dass militante Anhänger des IS weiter vorrücken. Aufgrund immer wieder aufflammender Kämpfe und Bombardierungen in unmittelbarer Nähe (meine Familie lebt derzeit ca. 5 bis 7 Minuten von der Gefechtsstelle entfernt) hält sich meine Ehefrau mit den beiden Töchtern daheim versteckt. Wir mussten am 03.08.2014 aus unserem Haus flüchten, da der IS unser Dorf eingenommen hatte. Zuvor überfielen sie in der Nähe gelegene Orte, ermordeten dort wohnhafte Männer und entführte Frauen und Mädchen. Nachdem die UN durch Bombardements den IS zurückgedrängt hatte, gingen wir in unser Dorf zurück. Ich selbst bin aufgrund von Verfolgungshandlungen gegen mich und meine Familie geflüchtet. Wie sie den Fotos entnehmen können wurde mein Geschäft und ein Auto im Jahr 2012 bei einem Autobombenanschlag vollständig zerstört. Da ich in meinem Geschäft alkoholische Getränke verkauft habe und viele Kunden aus Mosul stammen, ist es für mich naheliegend, dass es sich bei den Angreifern um Anhänger der Dschihadistenmiliz handelt. Für diese ist der Verkauf von Alkohol eine schwer zu bestrafende Sünder. Bei dem Vorfall wurden ich und meine Neffen schwer verletzt. Beide Neffen befinden sich mittlerweile in Deutschland, einer davon hat schwere bleibende Schäden aufgrund des Anschlages zurückbehalten. Zunächst wollte ich mein Land dennoch nicht verlassen. Zuerst versprochene Entschädigungszahlungen wurden mir jedoch verwehrt. Dazu kam, dass es vermehrt zu feindlichen Handlungen gegen mich aufgrund meiner Zugehörigkeit zu Minderheit der Jeziden gekommen ist. Leider konnte ich nicht gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinen Kindern flüchten, da er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügten und ich in großer Angst lebte, meinen kleinen Töchtern könnte bei der gefährlichen Flucht etwas zustoßen. Mir geht es derzeit sehr schlecht, ich kann mich sehr schlecht konzentrieren und schlafe schlecht. Ich habe Angst, meiner Familie könnte etwas zustoßen. Aufgrund unserer Zugehörigkeit zu Minderheit der Jeziden habe ich besonders Angst vor Verfolgungshandlungen der Dschihadistenmiliz des IS. Wenn diese das Gebiet, in dem meine Familie lebt, vollständig erobert, bedeutet das den Tod meiner Ehefrau und meiner beiden Töchter und ein versklavtes Leben geprägt von sexueller Gewalt und Folter. Ich würde Sie ersuchen mich schnellstmöglich zu einem Einvernahme-Termin zu laden, damit ich ihnen die vollständigen Beweismittel und persönliche Fluchtgründe detailliert schildern kann." Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie jezidischer Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX XXXX , aufgewachsen und habe dort bis zu seiner legalen Ausreise aus dem Irak am 21.04.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern sowie seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in einem familieneigenen Haus gelebt. Der Heimatort des Beschwerdeführers XXXX liege an der Grenze zur Provinz Dohuk, gehöre aber zur Provinz Ninava und stehe seit 2003 unter kurdischer Kontrolle.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie jezidischer Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei im Dorf römisch 40 römisch 40 , aufgewachsen und habe dort bis zu seiner legalen Ausreise aus dem Irak am 21.04.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern sowie seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in einem familieneigenen Haus gelebt. Der Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 liege an der Grenze zur Provinz Dohuk, gehöre aber zur Provinz Ninava und stehe seit 2003 unter kurdischer Kontrolle. Der Beschwerdeführer habe in der Stadt XXXX ein Geschäft betrieben, in dem Alkohol verkauft worden sei. Dieses Geschäft habe sich in einer Straße befunden, wo es mehrere Geschäfte gegeben habe, in denen Alkohol verkauft worden sei. Am 07.11.2012 habe es in dieser Straße den Anschlag gegeben, bei dem unter anderem das Auto und das Geschäft des Beschwerdeführers zerstört und der Beschwerdeführer verletzt worden seien. Insgesamt seien bei diesem Anschlag zwei Menschen getötet, ungefähr 15 Menschen verletzt und mehrere Geschäfte zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei in das Krankenhaus von XXXX gebracht und dort acht Tage lang behandelt worden. Wer diesen Anschlag verübt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.Der Beschwerdeführer habe in der Stadt römisch 40 ein Geschäft betrieben, in dem Alkohol verkauft worden sei. Dieses Geschäft habe sich in einer Straße befunden, wo es mehrere Geschäfte gegeben habe, in denen Alkohol verkauft worden sei. Am 07.11.2012 habe es in dieser Straße den Anschlag gegeben, bei dem unter anderem das Auto und das Geschäft des Beschwerdeführers zerstört und der Beschwerdeführer verletzt worden seien. Insgesamt seien bei diesem Anschlag zwei Menschen getötet, ungefähr 15 Menschen verletzt und mehrere Geschäfte zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei in das Krankenhaus von römisch 40 gebracht und dort acht Tage lang behandelt worden. Wer diesen Anschlag verübt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe der Beschwerdeführer nach dem Anschlag im Geschäft seines Bruders XXXX in XXXX , das dieser nach wie vor betreibt und mit dem Erlös für sich seine Familie und die Mutter des Beschwerdeführers sowie für die Ehegattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers sorgt, gearbeitet.Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe der Beschwerdeführer nach dem Anschlag im Geschäft seines Bruders römisch 40 in römisch 40 , das dieser nach wie vor betreibt und mit dem Erlös für sich seine Familie und die Mutter des Beschwerdeführers sowie für die Ehegattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers sorgt, gearbeitet. Jeziden würden schlecht behandelt werden. Von Terroristen des IS würden Jeziden getötet und als Ungläubige bezeichnet werden. Als der Beschwerdeführer einmal die Absicht gehabt habe, mit einem Taxi nach Erbil zu fahren, er nicht mitgenommen worden, weil er Jezide sei. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer in einem Restaurant in XXXX gearbeitet wobei ihm vom Besitzer dieses Restaurants verboten worden sei, zu sagen, dass er Jezide sei, da sonst keine Gäste in das Restaurant gekommen wären. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Probleme im Irak gehabt.Jeziden würden schlecht behandelt werden. Von Terroristen des IS würden Jeziden getötet und als Ungläubige bezeichnet werden. Als der Beschwerdeführer einmal die Absicht gehabt habe, mit einem Taxi nach Erbil zu fahren, er nicht mitgenommen worden, weil er Jezide sei. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer in einem Restaurant in römisch 40 gearbeitet wobei ihm vom Besitzer dieses Restaurants verboten worden sei, zu sagen, dass er Jezide sei, da sonst keine Gäste in das Restaurant gekommen wären. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Probleme im Irak gehabt. Die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers würden in einem Flüchtlingslager in der Provinz Dohuk leben. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, in diesem Lager mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern zu leben, weil man nach Ansicht des Beschwerdeführers dort nicht lang leben könne, und weil alle Menschen eine gemeinsame Toilette benutzen würden und es im Sommer sehr heiß sei. Die Araber in der Kurdenregion würden Jeziden nicht mögen und ein zukünftiges Leben mit ihnen sei auch nicht möglich."
  2. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurden folgende vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel genannt: "-Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung XXXX ."römisch 40 ." Das BFA traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Bei der Überprüfung Ihres irakischen Reisepasses wurde festgestellt, dass Sie den Namen XXXX führen.Ihre Identität steht fest. Bei der Überprüfung Ihres irakischen Reisepasses wurde festgestellt, dass Sie den Namen römisch 40 führen. Sie sind spätestens am 08.06.2015 in das Bundesgebiet eingereist. Sie verließen Ihren Herkunftsstaat und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet. Sie sind Staatsangehöriger des Irak. Sie sind Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zur jezidischen Religionszugehörigkeit. Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder. Sie haben keine Vertretung von anderen Personen im Irak übernommen. Sie hatten im Irak ein Geschäft – sie verkauften Alkohol. Sie besitzen eine Schulausbildung von 9 Jahren Grundschule. Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Es konnte kein Sachverhalt festgestellt werden, der auf eine physische bzw. psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwendige und im Irak nicht durchführbare medizinische Behandlung hindeuten würde. Sie wären in Österreich bereit und in der Lage jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie das nicht auch im Irak tun könnten. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Eine Bedrohung Ihrer Person im Irak durch den irakischen Staat bzw. den kurdischen Behörden in der kurdischen Autonomieregion konnte nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung Ihrer Person im vom IS besetzten Teil des Irak durch den dort an der Macht befindlichen quasi-staatlich organisierten IS konnte nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung durch im nicht vom IS besetzten Teil des Irak agierende schiitische Milizen konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wurden. Die Behörde geht davon aus, dass Sie den Irak aufgrund der wirtschaftlichen Situation, der besseren Bildungschancen in Europa oder sonstigen Überlegungen verlassen haben. Es ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft iSd GFK. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak bzw. den kurdischen Behörden ausgesetzt. Sie haben im Irak noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Sie haben Kontakt zu Ihrer Familie. Eine Rückkehr in den Irak ist Ihnen zumutbar und möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch die schiitischen Milizen oder den IS ausgesetzt wären. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage, wie zum Beispiel allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse bestehen nicht. Sie leiden an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis i.S.d. § 50 FPG darstellen würde.Paragraph 50, FPG darstellen würde. Sie sind ein arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter. Sie haben eine Schulausbildung von 9 Jahren Grundschule. Sie können in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt im Falle der Rückkehr durch eigene Arbeitsleistung bestreiten. Eine Rückkehr in den Irak ist Ihnen zumutbar und möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Das Bundesamt geht davon aus, dass Sie sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederlassen könnten und Sie auch in der Lage sind, dort selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind mindestens seit Ihrer Asylantragstellung am 08.06.2015 in Österreich. Sie besitzen in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen. Sie leben von der Grundversorgung. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak entgegenstehen." Das BFA traf sodann aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Aufgrund des von Ihnen vorgelegten irakischen Reisepasses konnte Ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Sie heißen XXXX .Aufgrund des von Ihnen vorgelegten irakischen Reisepasses konnte Ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Sie heißen römisch 40 . Da Sie vor dem 08.06.2015 (Antragsdatum) im Bundesgebiet nicht polizeilich in Erscheinung getreten sind, steht fest, dass Sie illegal spätestens zum Antragsdatum im Bundesgebiet eingereist sind. Dies steht auch in Übereinstimmung mit Ihren diesbezüglichen Aussagen in der Erstbefragung vom 08.06.2015. Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit, Religion und Staatsangehörigkeit sind Sie, ob der Verwendung des Idioms der Sprache Kurdisch-Kurmanji und Ihrer spezifischen Kenntnisse Ihrer Herkunftsregion glaubhaft. Auch das von Ihnen vorgelegte Dokument bestätigt dies. Aufgrund Ihrer gleichbleibenden und diesbezüglich unbestrittenen Angaben konnte festgestellt werden, dass Sie verheiratet sind und zwei Kinder haben. Bezüglich Ihrer Schulausbildung sind sie glaubhaft. Dass Sie im Irak ein Geschäft besessen haben in dem Alkohol verkauft wurde, sind Sie wegen Ihrer unbestrittenen Angaben glaubwürdig. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie den Irak auf Grund einer Autobombe, welche Ihren PKW und Ihr Geschäft zerstört hat, verlassen mussten. Weiters haben Sie angegeben, dass der IS in Ihre Heimatregion einmarschierte und Sie auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit vertrieben bzw. schlecht behandelt wurden. Zu Ihrem Vorbringen legten Sie als Beweismittel vor: 1 Arztbestätigung vom Irak; 1 Ambulanzblatt vom XXXX ; 1 Anzeigebestätigung über verbranntes Auto vom 06.02.2013 im Irak; 21 Fotos über zerstörtes Auto und Geschäft und 1 CD (Bericht über den Anschlag in XXXX – zerstörtes Auto, Vorfall 2012).Zu Ihrem Vorbringen legten Sie als Beweismittel vor: 1 Arztbestätigung vom Irak; 1 Ambulanzblatt vom römisch 40 ; 1 Anzeigebestätigung über verbranntes Auto vom 06.02.2013 im Irak; 21 Fotos über zerstörtes Auto und Geschäft und 1 CD (Bericht über den Anschlag in römisch 40 – zerstörtes Auto, Vorfall 2012). Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie nicht geltend gemacht. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem im Irak herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der irakischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren, als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand ist zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können. Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also im Irak, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Zu den von Ihnen behaupteten Ausreisegründen ist Folgendes festzustellen: In der Einvernahme vom 03.11.2016 haben Sie angegeben, dass eine Autobombe Ihren PKW und Ihr Geschäft in der Stadt XXXX zerstört hat. Hierbei wurden Sie auch verletzt und im Krankenhaus 8 Tage behandelt. Diesbezüglich sind Sie glaubhaft, insbesondere wegen der vorgelegten Beweismittel. Sie haben jedoch nicht gewusst, ob der Anschlag gegen Ihre Person gerichtet war. Sie haben in der Einvernahme vom 03.11.2016 angegeben, dass der Anschlag am 07.11.2012 in der Straße passiert ist, wo Sie Ihr Geschäft hatten. In dieser Straße befanden sich mehrere Geschäfte, welche Alkohol verkauften. Sie haben auch angegeben, dass auch weitere Menschen verletzt und sogar getötet wurden. Nach diesem Anschlag war es Ihnen jedoch möglich, bis zu Ihrer Ausreise am 21.04.2015, ohne Probleme in Ihrem Familienhaus in XXXX zu leben. In diesem doch sehr langen Zeitraum wurden Sie nicht bedroht und nicht verfolgt. Ihren Lebensunterhalt haben Sie bestritten, indem Sie im Geschäft Ihres Bruders XXXX gearbeitet haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anschlag vom 07.11.2012 nicht konkret gegen Ihre Person gerichtet war. Sie haben in der Einvernahme auch angegeben, dass Sie nie persönlich Kontakt zum IS hatten (siehe EV vom 03.11.2016, Seite 10). Bezüglich Ihres Vorbringens wegen eines Anschlages konkret gegen Ihre Person gerichtet, sind Sie daher nicht glaubhaft.In der Einvernahme vom 03.11.2016 haben Sie angegeben, dass eine Autobombe Ihren PKW und Ihr Geschäft in der Stadt römisch 40 zerstört hat. Hierbei wurden Sie auch verletzt und im Krankenhaus 8 Tage behandelt. Diesbezüglich sind Sie glaubhaft, insbesondere wegen der vorgelegten Beweismittel. Sie haben jedoch nicht gewusst, ob der Anschlag gegen Ihre Person gerichtet war. Sie haben in der Einvernahme vom 03.11.2016 angegeben, dass der Anschlag am 07.11.2012 in der Straße passiert ist, wo Sie Ihr Geschäft hatten. In dieser Straße befanden sich mehrere Geschäfte, welche Alkohol verkauften. Sie haben auch angegeben, dass auch weitere Menschen verletzt und sogar getötet wurden. Nach diesem Anschlag war es Ihnen jedoch möglich, bis zu Ihrer Ausreise am 21.04.2015, ohne Probleme in Ihrem Familienhaus in römisch 40 zu leben. In diesem doch sehr langen Zeitraum wurden Sie nicht bedroht und nicht verfolgt. Ihren Lebensunterhalt haben Sie bestritten, indem Sie im Geschäft Ihres Bruders römisch 40 gearbeitet haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anschlag vom 07.11.2012 nicht konkret gegen Ihre Person gerichtet war. Sie haben in der Einvernahme auch angegeben, dass Sie nie persönlich Kontakt zum IS hatten (siehe EV vom 03.11.2016, Seite 10). Bezüglich Ihres Vorbringens wegen eines Anschlages konkret gegen Ihre Person gerichtet, sind Sie daher nicht glaubhaft. Bezüglich Ihrer geltend gemachten religiösen Gründen ist festzustellen, dass eine Verfolgung Ihrer Person oder Ihrer Religionsgemeinschaft in der kurdischen Autonomieregion von der ho. Behörde jedoch nicht erkannt wurde. Dies vor allem wegen der folgenden Ausführungen. Aus den länderkundlichen Feststellungen zum Irak, welche auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 06.07.2016, GZ: L502 1422693-1/29E, herangezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei, dass im, von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten, autonomen Teil des Nordiraks nicht die Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen für Angehörige Ihrer Religionsgemeinschaft besteht (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2016, GZ: L502 1422693-1/29E). Zudem lebt auch noch Ihre ganze Familie in der kurdischen Autonomieregion. Diesbezüglich wurde Ihnen in der Einvernahme vom 03.11.2016 auch ein Vorhalt gemacht. Ihre Frau und Ihre Kinder leben in einem Flüchtlingslager im kurdischen Autonomiegebiet. Auf die Frage warum Sie dies nicht können, haben Sie in der Einvernahme vom 03.11.2016 angegeben "Man kann dort nicht lange leben. Dort benutzen alle Menschen gemeinsam die Toilette und im Sommer ist es sehr heiß, wenn man im Zelt lebt und die Kinder werden schnell krank".Bezüglich Ihrer geltend gemachten religiösen Gründen ist festzustellen, dass eine Verfolgung Ihrer Person oder Ihrer Religionsgemeinschaft in der kurdischen Autonomieregion von der ho. Behörde jedoch nicht erkannt wurde. Dies vor allem wegen der folgenden Ausführungen. Aus den länderkundlichen Feststellungen zum Irak, welche auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 06.07.2016, GZ: L502 1422693-1/29E, herangezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei, dass im, von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten, autonomen Teil des Nordiraks nicht die Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen für Angehörige Ihrer Religionsgemeinschaft besteht vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2016, GZ: L502 1422693-1/29E). Zudem lebt auch noch Ihre ganze Familie in der kurdischen Autonomieregion. Diesbezüglich wurde Ihnen in der Einvernahme vom 03.11.2016 auch ein Vorhalt gemacht. Ihre Frau und Ihre Kinder leben in einem Flüchtlingslager im kurdischen Autonomiegebiet. Auf die Frage warum Sie dies nicht können, haben Sie in der Einvernahme vom 03.11.2016 angegeben "Man kann dort nicht lange leben. Dort benutzen alle Menschen gemeinsam die Toilette und im Sommer ist es sehr heiß, wenn man im Zelt lebt und die Kinder werden schnell krank". Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, noch Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Nationalität zu Ihrer Flucht geführt hat, da Sie in der kurdischen Autonomieregion bereits sicher vor einer Verfolgung durch den IS gewesen sind. Die Behörde geht davon aus, dass Sie Ihr Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und Ihr Vorbringen dazu dient, sich in einem, Ihnen angenehmen Land Asylstatus zu verschaffen, um Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Gründe, welche

der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden, waren aus diesen Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG nicht gegeben. Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war daher abzuweisen. Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: In der Erstbefragung vom 08.06.2015 haben Sie angegeben, dass Sie nicht in den Irak zurückkehren können, da dort Ihr Leben in Gefahr ist und Sie von der ISIS getötet werden würden. Ihren Ausführungen kann durch die ho. Behörde diesbezüglich nicht gefolgt werden. Wie zu den Gründen zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates bereits festgestellt, findet in der kurdischen Autonomieregion keine Verfolgung von Jesiden statt. Weder durch die Behörden, noch durch Dritte oder auf eine sonstige Art und Weise. Die kurdische Autonomieregion wird durch Angehörige der kurdischen Volksgruppe verwaltet und diese bilden dort auch die Mehrheit. Zugegeben leben mittlerweile auch Angehörige der arabischen Volksgruppe dort, diese jedoch auch zumeist als Flüchtlinge. Aus den oben genannten Länderfeststellungen geht ebenfalls hervor, dass es unter den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen mangels ausreichender Unterbringung Versorgung oder medizinischer Betreuung in der kurdischen Autonomieregion zu keiner maßgeblichen Zahl an gravierenden Menschenrechtsverletzungen gekommen wäre. Den Behörden und Hilfsorganisationen in diesem Gebiet gelingt es trotz intensiver Inanspruchnahme der Kapazitäten in Sachen Unterbringung und Versorgung der nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Betroffenen ihre Aufgaben diesbezüglich zu bewältigen. Zumindest die existentiellen Grundbedürfnisse können durch diese abgedeckt werden (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2016, GZ: L502 1422693-1/29E).In der Erstbefragung vom 08.06.2015 haben Sie angegeben, dass Sie nicht in den Irak zurückkehren können, da dort Ihr Leben in Gefahr ist und Sie von der ISIS getötet werden würden. Ihren Ausführungen kann durch die ho. Behörde diesbezüglich nicht gefolgt werden. Wie zu den Gründen zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates bereits festgestellt, findet in der kurdischen Autonomieregion keine Verfolgung von Jesiden statt. Weder durch die Behörden, noch durch Dritte oder auf eine sonstige Art und Weise. Die kurdische Autonomieregion wird durch Angehörige der kurdischen Volksgruppe verwaltet und diese bilden dort auch die Mehrheit. Zugegeben leben mittlerweile auch Angehörige der arabischen Volksgruppe dort, diese jedoch auch zumeist als Flüchtlinge. Aus den oben genannten Länderfeststellungen geht ebenfalls hervor, dass es unter den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen mangels ausreichender Unterbringung Versorgung oder medizinischer Betreuung in der kurdischen Autonomieregion zu keiner maßgeblichen Zahl an gravierenden Menschenrechtsverletzungen gekommen wäre. Den Behörden und Hilfsorganisationen in diesem Gebiet gelingt es trotz intensiver Inanspruchnahme der Kapazitäten in Sachen Unterbringung und Versorgung der nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Betroffenen ihre Aufgaben diesbezüglich zu bewältigen. Zumindest die existentiellen Grundbedürfnisse können durch diese abgedeckt werden vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2016, GZ: L502 1422693-1/29E). Auch wenn Sie bei einer Rückkehr in die oben genannte Region mit Einschränkungen Ihres Lebensstandards konfrontiert sind, so erreichen diese Einschränkungen nach Ansicht der ho. Behörde nicht das Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass Sie Gefahr laufen in eine ausweglose Situation zu geraten. Zudem haben Sie in besagter Region auch noch familiäre Anknüpfungspunkte, woraus ebenso zu schließen ist, dass Sie bei einer Rückkehr in die kurdische Autonomieregion nicht mit einer ausweglosen Lage bezüglich der Befriedigung Ihrer existentiellen Lebensbedürfnisse zu rechnen haben. Die Gefahr einer Verfolgung oder sonst irgendwie Schaden zu nehmen bei einer Rückkehr in die kurdische Autonomieregion besteht somit nicht. Die autonome Region Kurdistan ist für Sie auch gefahrlos erreichbar, da der internationale Flughafen Erbil ohne nennenswerte Einschränkungen in Betrieb ist. Sie haben keine Bedrohung durch den irakischen Staat bzw. den kurdischen Behörden vorgebracht, woraus die Feststellung resultiert, dass Sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung seitens dieser ausgesetzt wären. Sie haben Schulbildung, sind gesund und können, notfalls auch eine weniger attraktive, Arbeit annehmen. Daher und aufgrund dessen, das Sie ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sind, der bereits im Irak Arbeitserfahrung gesammelt hat, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen eine Rückkehr durchaus zumutbar und möglich ist. Sie verfügen im Irak über familiäre Bindungen. Aber selbst wenn Sie sich dort ohne Hilfe Ihrer Familie eine neue Existenz aufbauen müssen, so sei hier erwähnt, dass dasselbe auch für Österreich gilt. Durch Ihre Sprache und Kenntnis der irakischen Sitten, Bräuche und gesellschaftlichen Umgangsformen, fällt es Ihnen sicherlich nicht schwer sich neuerlich im Irak eine Existenz aufzubauen. Bei Ihnen konnte keine persönliche Gefährdung festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt. [ ]" In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA Folgendes ausgeführt: "[ ] Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Verfolgung in der autonomen Region Kurdistan war nicht glaubhaft. Eine Verfolgung aufgrund eines oder mehrerer, in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe, konnte nicht festgestellt werden, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden konnte.Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Verfolgung in der autonomen Region Kurdistan war nicht glaubhaft. Eine Verfolgung aufgrund eines oder mehrerer, in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe, konnte nicht festgestellt werden, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt werden konnte. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder die Gefahr solcher Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389). Derartiges vermochten Sie jedoch nicht glaubwürdig vorzubringen.Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder die Gefahr solcher Verfolgung befürchten vergleiche Erkenntnis d. VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389). Derartiges vermochten Sie jedoch nicht glaubwürdig vorzubringen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war Ihnen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Ihrem Heimatland die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine Gruppenverfolgung der Jesiden in der kurdischen Autonomieregion im Irak kann ausgeschlossen werden. Das Vorliegen eines Asylgrundes kann somit ausgeschlossen werden. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Bei dem festgestellten Sachverhalt konnte keine zielgerichtete Verfolgungsabsicht seitens des Heimatstaates festgestellt werden. Auch mangelt es an einer Verfolgung aus einem der fünf taxativ aufgezählten Gründe der GFK, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsummierung unter den Tatbestand des §3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl.: 94/19/0183).Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl.: 94/19/0183). Ihr Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten bzw. einer besseren Lebenssituation rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt. Es kann auch nicht in der Absicht des Asylgesetzgebers gelegen sein, die Umgehung fremdenpolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen durch die Gewährung von internationalem Schutz zu ermöglichen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Für Ihren Fall bedeutet dies: Ihr Vorbringen bezüglich Ihrer Gründe zur Ausreise hat sich als unglaubhaft erwiesen. Zudem steht Ihnen die innerstaatliche Fluchtalternative offen: Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt besteht keine reale Gefahr einer Verletzung Ihrer, in der EMRK garantierten, Rechte in der autonomen Region Kurdistan. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Wie oben bereits gewürdigt, ist diese auch gefahrlos zu erreichen. Wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil I erörtert, konnte Ihrem Vorbringen keinerlei glaubhafte aktuelle Gefährdung Ihrer Person entnommen werden, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass Sie im Falle der Rückkehr aufgrund der von Ihnen behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden.Wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil römisch eins erörtert, konnte Ihrem Vorbringen keinerlei glaubhafte aktuelle Gefährdung Ihrer Person entnommen werden, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass Sie im Falle der Rückkehr aufgrund der von Ihnen behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG.Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Eine über Ihr als nicht glaubhaft festgestelltes Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland wurde von Ihnen nicht vorgebracht und ist auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in Ihr Heimatland für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Insbesondere war nun zu prüfen, ob Ihre Rückkehr in Ihr Herkunftsland im Hinblick auf die dort herrschende humanitäre Lage einer unmenschlichen Behandlung gleichzuhalten ist. Von einem wirtschaftlichen Existenzminimum ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich dann auszugehen, wenn einerseits ein verfolgungssicherer Ort und andererseits Ihre Erwerbsfähigkeit gegeben sind. Eine Verfolgung wurde von Ihnen nicht glaubhaft gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass Sie im Herkunftsland jedenfalls einen verfolgungssicheren Ort aufsuchen können. Aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben ergab sich, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind. Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Sie sich im Falle einer Rückkehr zumindest auf bescheidenem Niveau eine neue Existenz aufbauen können und Ihnen keinesfalls die völlige Entziehung Ihrer Existenzgrundlage drohen würde. Sie haben von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise im Irak gelebt und gearbeitet. Es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie dies bei einer Rückkehr nicht auch im Irak tun könnten, zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt. Laut den Länderfeststellungen ist zudem davon auszugehen, dass Sie sich an staatliche Institutionen um Hilfe wenden bzw. allenfalls auch erneut soziale Beihilfen in Anspruch nehmen können, sodass gesichert ist, dass Sie Ihre existenziellen Grundbedürfe so wie bisher mit Hilfe Ihrer Familie bzw. aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern können. Es ist somit davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Es ist somit davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: [ ] Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Sie sind erst seit dem 08.06.2015 in Österreich. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Ein Familienleben gem. Art. 8 EMRK besteht somit nicht.Sie sind erst seit dem 08.06.2015 in Österreich. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Ein Familienleben gem. Artikel 8, EMRK besteht somit nicht. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Sie verfügen über Deutschkenntnisse. Sie sind in der Grundversorgung und in einer Betreuungsstelle untergebracht. Sie sind nicht Mitglied eines Vereins. Ihr Privatleben ist sehr beschränkt. Sie haben von Ihrer Geburt bis zur Ausreise im Irak gelebt. [ ] Sie reisten in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrolle ein, was nach der Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann. Im gegenständlichen Fall wurde somit Ihr Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Da Sie Ihr gesamtes bisheriges Leben im Irak verbrachten, wird auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt wird. [ ]" 3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2016 persönlich zugestellt, wogegen am 27.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Nach mehrseitigen – im gegenständlichen Fall nicht relevanten – Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist

§ 16Abs.

1 BFA-VG wurde begründend im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und auf die allgemeine Lage der Jeziden im Irak sowie auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer in den kurdischen Autonomiegebieten keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, verwiesen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe, da der Beschwerdeführer bis dato unbescholten sei und sein Unterhalt durch die Versorgung aus Mitteln der Grundversorgung gesichert sei. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergebe sich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und sei der Beschwerdeführer bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Er habe bereits einige Integrationsnachweise vorgelegt (Bestätigung Deutschkurs, ÖSD Zertifikat Deutsch A1, Unterstützungsschreiben). Bis zu einer endgültigen Entscheidung würde sich der Beschwerdeführer noch besser einleben.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wurde begründend im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und auf die allgemeine Lage der Jeziden im Irak sowie auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer in den kurdischen Autonomiegebieten keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe, da der Beschwerdeführer bis dato unbescholten sei und sein Unterhalt durch die Versorgung aus Mitteln der Grundversorgung gesichert sei. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergebe sich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und sei der Beschwerdeführer bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Er habe bereits einige Integrationsnachweise vorgelegt (Bestätigung Deutschkurs, ÖSD Zertifikat Deutsch A1, Unterstützungsschreiben). Bis zu einer endgültigen Entscheidung würde sich der Beschwerdeführer noch besser einleben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und kurdischer Abstammung sowie jezidischer Religionszugehörigkeit. Er spricht die Sprache kurdisch kurmanci. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder, wobei die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak leben. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie einer seiner Brüder und eine Schwester leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Erbil in der autonomen Kurdenregion. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner legalen Ausreise aus dem Irak am 21.04.2015 im Dorf XXXX , gelebt, wobei dieses Dorf zur Provinz XXXX gehört aber seit Jahren unter kurdischer Kontrolle steht. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers gehört nicht zu den von der Terrormiliz IS besetzten Gebieten im Irak.Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner legalen Ausreise aus dem Irak am 21.04.2015 im Dorf römisch 40 , gelebt, wobei dieses Dorf zur Provinz römisch 40 gehört aber seit Jahren unter kurdischer Kontrolle steht. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers gehört nicht zu den von der Terrormiliz IS besetzten Gebieten im Irak. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2015 ein irakischer Reisepass in XXXX in der autonomen Kurdenregion ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2015 ein irakischer Reisepass in römisch 40 in der autonomen Kurdenregion ausgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  4. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zur Identität und zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
  5. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen waren. Ebenso ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der RückkehrentscheidungSchließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, außer der Behauptung, dass die kurdische Autonomieregion für den Beschwerdeführer keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative darstelle und die getroffene Rückkehrentscheidung rechtswidrig ergangen sei, weil der Beschwerdeführer in Österreich ausreichend integriert sei und das BFA vom Ermessen im Rahmen der im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung rechtswidrig Gebrauch gemacht habe. Insgesamt gesehen vermochte es der Beschwerdeführer mit gegenständlicher Beschwerde insbesondere mit den in den Raum gestellten Behauptungen nicht, der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des BFA fundiert entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang muss der Vollständigkeit halber insbesondere zu den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder internen Relokationsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer in den kurdischen Provinzen des Nordirak bzw. in den von den Kurden kontrollierten und verwalteten Gebietsteilen des Irak festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf stammt, das unmittelbar an der Grenze zur Provinz XXXX und somit an der Grenze zu den autonomen Kurdenprovinzen liegt und seit Jahren von den Behörden der kurdischen Autonomiegebiete kontrolliert wird, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak keine interne Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen muss, sondern lediglich in sein Heimatdorf zurückkehren kann, wo auch nach wie vor seine Mutter und sein Bruder samt Familie in einem der Familie des Beschwerdeführers gehörenden Haus leben und durch das vom Bruder des Beschwerdeführers betriebene Geschäft, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Irak beschäftigt war, ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet wird, mit dem zur Zeit auch die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers versorgt werden.In diesem Zusammenhang muss der Vollständigkeit halber insbesondere zu den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder internen Relokationsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer in den kurdischen Provinzen des Nordirak bzw. in den von den Kurden kontrollierten und verwalteten Gebietsteilen des Irak festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf stammt, das unmittelbar an der Grenze zur Provinz römisch 40 und somit an der Grenze zu den autonomen Kurdenprovinzen liegt und seit Jahren von den Behörden der kurdischen Autonomiegebiete kontrolliert wird, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak keine interne Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen muss, sondern lediglich in sein Heimatdorf zurückkehren kann, wo auch nach wie vor seine Mutter und sein Bruder samt Familie in einem der Familie des Beschwerdeführers gehörenden Haus leben und durch das vom Bruder des Beschwerdeführers betriebene Geschäft, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Irak beschäftigt war, ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet wird, mit dem zur Zeit auch die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers versorgt werden. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG umfasst ist. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen war.Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine fundierte Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.

  1. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.
  2. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oderihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen

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