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{'item': 'L511 2127494-1'}

Obsah (10)§ 113Art. 133§ 14§ 28Art 130§ 6§ 414§ 15§ 4§ 1152

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL511 2127494-1 SpruchL511 2127494-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Ei

§ 113Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse 1.
  2. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] vom 08.01.2016, FA-GZ 091/10002/18/5116, eingeleitet, wonach anlässlich einer Kontrolle am 16.12.2015 um 09:20 Uhr auf Grund einer anonymen Anzeige beim Umbau an der Adresse XXXX festgestellt wurde, dass auf der Baustelle abgesehen vom Hauseigentümer [Anmerkung der Beschwerdeführer] noch Herr XXXX [SS] geb.: XXXX, Herr XXXX[DR] geb.: XXXX, Herr XXXX [NR] geb.: XXXX und Herr XXXX[LM] geb.: XXXX, tätig waren ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein (PDF-Aktenseite der elektronisch übermittelten nicht durchnummerierten Aktenteile [AS] 25-26). Der Anzeige waren unleserliche Kopien von Identitätsnachweise (AS 27-30), die Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer samt dessen Identitätsnachweis (AS 31-35), die Niederschrift mit SS (AS 36 39), sowie ein Kontrollblatt (AS 40) beigelegt.1.
  3. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] vom 08.01.2016, FA-GZ 091/10002/18/5116, eingeleitet, wonach anlässlich einer Kontrolle am 16.12.2015 um 09:20 Uhr auf Grund einer anonymen Anzeige beim Umbau an der Adresse römisch 40 festgestellt wurde, dass auf der Baustelle abgesehen vom Hauseigentümer [Anmerkung der Beschwerdeführer] noch Herr römisch 40 [SS] geb.: römisch 40 , Herr XXXX[DR] geb.: römisch 40 , Herr römisch 40 [NR] geb.: römisch 40 und Herr XXXX[LM] geb.: römisch 40 , tätig waren ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein (PDF-Aktenseite der elektronisch übermittelten nicht durchnummerierten Aktenteile [AS] 25-26). Der Anzeige waren unleserliche Kopien von Identitätsnachweise (AS 27-30), die Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer samt dessen Identitätsnachweis (AS 31-35), die Niederschrift mit SS (AS 36 39), sowie ein Kontrollblatt (AS 40) beigelegt. 1.
  4. Ein Ermittlungsverfahren seitens der SGKK fand nicht statt. 1.
  5. Mit Bescheid vom 25.02.2016, Kto.Nr. XXXX, GZ XXXX, zugestellt mit 01.03.2016 (AS 17), verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung

§ 113Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 2.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 08.01.2016 sei beigelegt worden und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar (AS 18-23).1.3. Mit Bescheid vom 25.02.2016, Kto.Nr. römisch 40 , GZ römisch 40 , zugestellt mit 01.03.2016 (AS 17), verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 2.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 08.01.2016 sei beigelegt worden und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar (AS 18-23). Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 16.12.2015 um 09:20 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer SS, DR und NR arbeitend für den Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen worden seien, ohne bei der SGKK gemeldet gewesen zu sein. Die Feststellungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei würden zum Sachverhalt des Bescheides erklärt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 23.03.2016, eingelangt am 25.03.2016 bei der SGKK, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 13 16). Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei allen Arbeitern um Verwandte seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, handle. Diese stamme aus XXXX und es sei üblich, dass sich Verwandte an einem Renovierungsprojekt beteiligten. Das Haus sei nur deshalb auf ihn alleine eingetragen worden, da seiner Lebensgefährtin die österreichische Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt des Hauskaufes zwar bereits zugesichert gewesen sei, aber noch nicht verliehen worden war.Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei allen Arbeitern um Verwandte seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , handle. Diese stamme aus römisch 40 und es sei üblich, dass sich Verwandte an einem Renovierungsprojekt beteiligten. Das Haus sei nur deshalb auf ihn alleine eingetragen worden, da seiner Lebensgefährtin die österreichische Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt des Hauskaufes zwar bereits zugesichert gewesen sei, aber noch nicht verliehen worden war. 1.
  2. Die SGKK nahm Einsicht in das Grundbuch und das Zentrale Melderegister (AS 43-46). Weitere Ermittlungen fanden nicht statt. 1.
  3. Mit Bescheid vom 18.05.2016, Zeichen: XXXX, zugestellt mit 20.05.2016 (AS 2), wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (AS 3 12).1.6. Mit Bescheid vom 18.05.2016, Zeichen: römisch 40 , zugestellt mit 20.05.2016 (AS 2), wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (AS 3 12). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die SGKK davon ausgehe, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "nur" seine Geschäftspartnerin sei und daher kein Verwandtschaftsverhältnis der Arbeiter zum Beschwerdeführer vorliege. Die Tätigkeiten selbst deuten der Lebenserfahrung nach auf ein Dienstverhältnis hin und es liege auch keine Unentgeltlichkeit vor, da die betroffenen Arbeiter auf der Baustelle gewohnt hätten und vom Beschwerdeführer verköstigt worden seien. 1.

  1. Mit Schreiben vom 27.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 23.03.2016 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Einvernahme von Frau XXXX als Zeugin (AS 1).1.
  2. Mit Schreiben vom 27.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 23.03.2016 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Einvernahme von Frau römisch 40 als Zeugin (AS 1). 1.
  3. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.06.2016 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
  4. Das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] behob mit Beschluss vom 09.08.2016, GZ L511 2127494-1/2E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurück.2. Das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] behob mit Beschluss vom 09.08.2016, GZ L511 2127494-1/2E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurück.

  1. Auf Grund der dagegen erhobenen ordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof [VwGH] mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0145-5, eingelangt am 13.12.2016, den angefochtenen Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (OZ 7). 3.
  2. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass gegenständlich das BVwG in erster Linie die Beweiswürdigung der SGKK nicht geteilt hatte, was eine Zurückverweisung keinesfalls rechtfertige. Darüber hinaus sprächen die von der SGKK getroffenen Feststellungen - selbst bei Annahme einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer undXXXX- gegen die Annahme von bloßen (indirekten) Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten. II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  4. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes wurden am 16.12.2015 um 09:20 Uhr im Haus des Beschwerdeführers SS, DR und NR bei Renovierungsarbeiten angetroffen. 1.
  5. Das Haus in dem die Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden gehört dem Beschwerdeführer und es besteht ein grundbücherliches Wohnungsgebrauchsrecht für Frau XXXX, sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für XXXX.XXXXist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.1.
  6. Das Haus in dem die Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden gehört dem Beschwerdeführer und es besteht ein grundbücherliches Wohnungsgebrauchsrecht für Frau römisch 40 , sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für römisch 40 .XXXXist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. 1.
  7. Die Renovierungsarbeiten wurden insbesondere vom Vater von XXXX, einem pensionierten Architekten aus XXXX, gemanagt. Der Vater vonXXXXbrachte zur Renovierung (entfernte) Verwandte der Familie, nämlich SS, DR und NR, alle ebenfalls aus Serbien mit, um die Arbeiten für ihn zu erledigen. SS verlegte Keramik, Fliesen und Steinplatten; DR und NR entrümpelten das Haus.1.
  8. Die Renovierungsarbeiten wurden insbesondere vom Vater von römisch 40 , einem pensionierten Architekten aus römisch 40 , gemanagt. Der Vater vonXXXXbrachte zur Renovierung (entfernte) Verwandte der Familie, nämlich SS, DR und NR, alle ebenfalls aus Serbien mit, um die Arbeiten für ihn zu erledigen. SS verlegte Keramik, Fliesen und Steinplatten; DR und NR entrümpelten das Haus. 1.
  9. Zum Zeitpunkt der Betretung und der weiteren Amtshandlung vor Ort waren weder SS, DR noch NR zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
  10. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).2.
  13. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]). 2.1.
  14. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen: • Anzeige vom 08.01.2016 samt Beilagen (AS 25 40)) • Niederschriften von SS und dem Beschwerdeführer (AS 31-39) • Grundbuchsauszug und ZMR-Auszug (AS 43-46) • Beschwerde und Vorlageantrag (AS 1, 13 16) • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AS 3 12, 18 23) • Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0145 (OZ 8) 2.
  15. Beweiswürdigung 2.2.
  16. Entgegen der Ansicht der SGKK geht das BVwG von einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer undXXXXaus, zumal das diesbezügliche Vorbringen sowohl durch SS als auch durch den Beschwerdeführer bereits in den Einvernahmen durch die Finanzpolizei erstattet wurde, und dies auch durch die grundbücherliche Eintragung des Wohnungsgebrauchsrechtes vonXXXXuntermauert wird. 2.2.1.
  17. Im Hinblick auf die Ausführungen der SGKK, beiXXXXhandle es sich nur um die Geschäftspartnerin des Beschwerdeführers, daXXXXverheiratet und XXXX an der Adresse ihres Gatten gemeldet sei, ist festzuhalten, dass es aus Sicht des BVwG durchaus vorkommen kann, wenn getrennte Paare - insbesondere wenn gemeinsame Kinder da sind - weiterhin in einer Wohnung oder einem Haus leben. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bereits in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gegenüber der Finanzpolizei angegeben, dassXXXXin Scheidung lebe.2.2.1.
  18. Im Hinblick auf die Ausführungen der SGKK, beiXXXXhandle es sich nur um die Geschäftspartnerin des Beschwerdeführers, daXXXXverheiratet und römisch 40 an der Adresse ihres Gatten gemeldet sei, ist festzuhalten, dass es aus Sicht des BVwG durchaus vorkommen kann, wenn getrennte Paare - insbesondere wenn gemeinsame Kinder da sind - weiterhin in einer Wohnung oder einem Haus leben. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bereits in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gegenüber der Finanzpolizei angegeben, dassXXXXin Scheidung lebe.
  19. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  20. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idg

F (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. 3.1.2. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).3.1.2. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 3.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

§ 113Abs.

1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach Paragraph 35, Absatz 3 ], Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Absatz 2, leg. cit. setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). 3.3. zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft 3.3.1.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.3.1.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 3.3.

  1. Wie bereits ausgeführt, ist weder der Vorlageantrag noch die Beschwerde der Tätigkeit von SS, DR und NR (Entrümpelung und Verlegen von Bodenflächen) dem Grunde nach entgegengetreten. Gegenständlich sind die typisch für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien - keine eigenen Betriebsmittel von SS, DR und NR, örtliche und zeitliche Gebundenheit, Anweisungsgebundenheit an den Vater von XXXX, persönlich zu erbringende Leistung - erfüllt. Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten kann daher das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit (auch ohne weitwendige Untersuchungen) vorausgesetzt werden, sofern keine gegenläufigen Anhaltspunkte vorliegen (VwGH 11.05.2016, Ra 2015/08/0143 uHa VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153 mwN).3.3.
  2. Wie bereits ausgeführt, ist weder der Vorlageantrag noch die Beschwerde der Tätigkeit von SS, DR und NR (Entrümpelung und Verlegen von Bodenflächen) dem Grunde nach entgegengetreten. Gegenständlich sind die typisch für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien - keine eigenen Betriebsmittel von SS, DR und NR, örtliche und zeitliche Gebundenheit, Anweisungsgebundenheit an den Vater von römisch 40 , persönlich zu erbringende Leistung - erfüllt. Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten kann daher das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit (auch ohne weitwendige Untersuchungen) vorausgesetzt werden, sofern keine gegenläufigen Anhaltspunkte vorliegen (VwGH 11.05.2016, Ra 2015/08/0143 uHa VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153 mwN). 3.3.
  3. In der Beschwerde wird zu gegenläufigen Anhaltspunkten ausgeführt, dass ein Dienstverhältnis nicht vorliege, weil SS, DR und NR (weitschichtige) Verwandte vonXXXXseien und insbesondere dem Vater vonXXXXGefälligkeiten erweisen haben wollen. 3.3.3.
  4. Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145, für den konkreten Fall festgehalten, dass trotz Vorliegens einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer undXXXXdie übrigen Umstände des Falles gegen eine Annahme von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten sprechen. 3.3.
  5. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei keine Entlohnung ausgemacht gewesen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Unentgeltlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen ausdrücklich und erwiesenermaßen, wenigstens nach den Umständen konkludent, vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten muss. Ist dies nicht der Fall, so ist

§ 1152

ABGB im Zweifel von der Entgeltlichkeit auszugehen, selbst wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung fehlt und auch kein Entgelt entrichtet wurde (VwGH19.11.2015, Ra 2015/08/0163 mwN).3.3.4. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei keine Entlohnung ausgemacht gewesen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Unentgeltlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen ausdrücklich und erwiesenermaßen, wenigstens nach den Umständen konkludent, vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten muss. Ist dies nicht der Fall, so ist

Paragraph 1152, ABGB im Zweifel von der Entgeltlichkeit auszugehen, selbst wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung fehlt und auch kein Entgelt entrichtet wurde (VwGH19.11.2015, Ra 2015/08/0163 mwN). 3.3.

  1. Zusammengefasst ist daher (zumindest) für den Betretungstag vom Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.3.3.
  2. Zusammengefasst ist daher (zumindest) für den Betretungstag vom Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. 3.
  3. zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG3.
  4. zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG 3.4.
  5. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann]

§ 113Abs.

2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).3.4.1. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann]

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 3.4.

  1. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass seitens des Dienstgebers eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.3.4.
  2. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass seitens des Dienstgebers eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. 3.4.2.
  3. Zunächst ist zur Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers festzuhalten, dass gegenständlich zwar offenkundig ist, dass die Dienstnehmer nicht vom Beschwerdeführer selbst sondern vom Vater vonXXXXin Dienst genommen worden sind; darauf kommt es jedoch schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 1 ASVG nicht an (vgl. dazu etwa VwGH 31.07.2014, 2014/08/0008).3.4.2.
  4. Zunächst ist zur Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers festzuhalten, dass gegenständlich zwar offenkundig ist, dass die Dienstnehmer nicht vom Beschwerdeführer selbst sondern vom Vater vonXXXXin Dienst genommen worden sind; darauf kommt es jedoch schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht an vergleiche dazu etwa VwGH 31.07.2014, 2014/08/0008). 3.4.2.
  5. Wie dargestellt lag zum Betretungszeitpunkt ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und SS, DR und NR vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. 3.4.2.
  6. Den (keineswegs als völlig unglaubwürdig zu beurteilenden) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers, sondern nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).3.4.2.
  7. Den (keineswegs als völlig unglaubwürdig zu beurteilenden) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers, sondern nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN). 3.4.2.
  8. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.3.4.2.4. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 3.4.

  1. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 2.300,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.500,00 (EUR 500,00 pro Person) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen. 3.4.3.
  2. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). 3.4.3.
  3. Da es sich um drei Personen handelt, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war, liegt darüber hinaus das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, trotz erstmaligem Meldeverstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390).3.4.3.
  4. Da es sich um drei Personen handelt, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war, liegt darüber hinaus das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, trotz erstmaligem Meldeverstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen vergleiche dazu insbesondere VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390). 3.4.3.
  5. Die mehrfache Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.500,00, EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, entspricht ebenso der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).3.4.3.
  6. Die mehrfache Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.500,00, EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, entspricht ebenso der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 3.4.3.
  7. Da somit

§ 113Abs.

2 ASVG die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, ist spruchgemäß zu entscheiden.3.4.3.4. Da somit

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, ist spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 4.
  2. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).4.
  3. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). 4.
  4. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage sowie aus dem bereits in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B VG). Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages

§ 113Abs.

1 und 2 ASVG erfolgte anhand der unter Punkt II.3.

  1. und II.3.
  2. jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst folgt die vorliegende Entscheidung dem bereits in dieser Rechtssache ergangenen VwGH-Erkenntnis vom 24.11.2016, Ra 2016/08/
  3. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG erfolgte anhand der unter Punkt römisch zwei.3.

  1. und römisch zwei.3.
  2. jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst folgt die vorliegende Entscheidung dem bereits in dieser Rechtssache ergangenen VwGH-Erkenntnis vom 24.11.2016, Ra 2016/08/
  3. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2127494.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.