RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL516 2141624-1 SpruchL516 2141624-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX [T S], geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 [T S], geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs 2 iVm § 68 Abs 1 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2016, Zahl XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2016, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Jener Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde an den Beschwerdeführer an die laut Zentralem Melderegister (ZMR) zum damaligen Zeitpunkt aufrechte Meldeadresse " XXXX [G L 32/2, XXXX A]" versandt und laut Rückschein der Post bereits am 16.11.2016 beim Zustellpostamt XXXX [A] hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde ebenso mit 16.11.2016 angegeben. Gegen jenen somit am 16.11.2016 zugestellten Bescheid vom 10.11.2016 wurde keine Beschwerde erhoben.
- Jener Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde an den Beschwerdeführer an die laut Zentralem Melderegister (ZMR) zum damaligen Zeitpunkt aufrechte Meldeadresse " römisch 40 [G L 32/2, römisch 40 A]" versandt und laut Rückschein der Post bereits am 16.11.2016 beim Zustellpostamt römisch 40 [A] hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde ebenso mit 16.11.2016 angegeben. Gegen jenen somit am 16.11.2016 zugestellten Bescheid vom 10.11.2016 wurde keine Beschwerde erhoben.
- Mit einer weiteren Zustellverfügung des BFA vom 17.11.2016 wurde sodann der – vom Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfte – Bescheid vom 17.11.2016 mit dem Vermerk "Bescheid wurde mit Übersetzung URDU neuerlich verschickt. (Punjabi – alter Bescheid)" an den Beschwerdeführer erneut ebenso an die zum damaligen Zeitpunkt aufrechte Meldeadresse " XXXX [G L 32/2,
- Mit einer weiteren Zustellverfügung des BFA vom 17.11.2016 wurde sodann der – vom Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfte – Bescheid vom 17.11.2016 mit dem Vermerk "Bescheid wurde mit Übersetzung URDU neuerlich verschickt. (Punjabi – alter Bescheid)" an den Beschwerdeführer erneut ebenso an die zum damaligen Zeitpunkt aufrechte Meldeadresse " römisch 40 [G L 32/2, XXXX A]" versandt. Jener Bescheid vom 17.11.2016 wurde von der Post jedoch mit dem Vermerk "Unbekannt" am 21.11.2016 an das BFA retourniert und der diesbezügliche Bescheid befindet sich samt Kuvert im Verwaltungsakt des BFA.römisch 40 A]" versandt. Jener Bescheid vom 17.11.2016 wurde von der Post jedoch mit dem Vermerk "Unbekannt" am 21.11.2016 an das BFA retourniert und der diesbezügliche Bescheid befindet sich samt Kuvert im Verwaltungsakt des BFA.
- Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung mit per E-Mail vom 01.12.2016 übermitteltem Schriftsatz, ebenfalls vom 01.12.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2016 ("Bescheid des Bundesamtes zur Zahl XXXX vom 17.11.2016") erhoben und dazu angegeben, jenen Bescheid vom 17.11.2016 auch am 17.11.2016 erhalten zu haben.
- Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung mit per E-Mail vom 01.12.2016 übermitteltem Schriftsatz, ebenfalls vom 01.12.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2016 ("Bescheid des Bundesamtes zur Zahl römisch 40 vom 17.11.2016") erhoben und dazu angegeben, jenen Bescheid vom 17.11.2016 auch am 17.11.2016 erhalten zu haben.
- Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid des BFA vom 17.11.2016 entspricht abgesehen von der in einer anderen Sprache gehaltenen Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung inhaltlich vollständig dem vom BFA bereits am 16.11.2016 erlassenen Bescheid vom 10.11.2016 und bezieht sich auch auf denselben Antrag vom 07.03.2016 sowie dieselbe Verfahrenszahl der Behörde ( XXXX ).
- Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid des BFA vom 17.11.2016 entspricht abgesehen von der in einer anderen Sprache gehaltenen Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung inhaltlich vollständig dem vom BFA bereits am 16.11.2016 erlassenen Bescheid vom 10.11.2016 und bezieht sich auch auf denselben Antrag vom 07.03.2016 sowie dieselbe Verfahrenszahl der Behörde ( römisch 40 ).
- Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.12.2016 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer damit über das zuvor dargestellte Ermittlungsergebnis (siehe soeben I.1.-1.6.) sowie darüber, dass mangels anderer Anhaltspunkte vorläufig von einer korrekten Zustellung des Bescheides vom 10.11.2016 durch Hinterlegung und dem Beginn der Abhol- sowie gleichzeitig diesbezüglichen Rechtsmittelfrist mit 16.11.2016 auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu der Zustellung des Bescheides vom 10.11.2016 durch Hinterlegung am 16.01.2016 innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu äußern und im Detail bekannt zu geben, wie dieser den von ihm bekämpften Bescheid vom 17.11.2016 erhalten hat, sowie dazu, sich zu dem zuvor dargestellten vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.12.2016 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer damit über das zuvor dargestellte Ermittlungsergebnis (siehe soeben römisch eins.1.-1.6.) sowie darüber, dass mangels anderer Anhaltspunkte vorläufig von einer korrekten Zustellung des Bescheides vom 10.11.2016 durch Hinterlegung und dem Beginn der Abhol- sowie gleichzeitig diesbezüglichen Rechtsmittelfrist mit 16.11.2016 auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu der Zustellung des Bescheides vom 10.11.2016 durch Hinterlegung am 16.01.2016 innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu äußern und im Detail bekannt zu geben, wie dieser den von ihm bekämpften Bescheid vom 17.11.2016 erhalten hat, sowie dazu, sich zu dem zuvor dargestellten vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Diese Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016 wurde der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers laut Protokoll des BRZ Zustellservice am 19.12.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat bis zum Tag der gegenständlichen Entscheidung keine Stellungnahme abgegeben und sich auch sonst nicht geäußert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zum Sachverhalt Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der zuvor dargestellten Punkte I.1.-.I.
- ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA, der vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Der Sachverhalt zur Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme und dessen Nichtäußerung (Punkte I.7.-I.8.) ergibt sich aus dem Gerichtsakt (OZ 3Z).Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der zuvor dargestellten Punkte römisch eins.1.-.I.
- ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA, der vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Der Sachverhalt zur Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme und dessen Nichtäußerung (Punkte römisch eins.7.-I.8.) ergibt sich aus dem Gerichtsakt (OZ 3Z).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides § 68 AVGParagraph 68, AVG 2.
- Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren 2.3.
- Fallbezogen ergeben sich durch die unterschiedliche Datierungen der zuvor benannten und ansonsten gleichgerichteten Erledigungen des BFA vom 10.11.2016 und 17.11.2016 zwei gesonderte Bescheide des BFA (vgl VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059). Soweit die Versendung des Bescheides des BFA vom 17.11.2016 in der Zustellverfügung mit einer anderen Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung begründet wurde, ist auf § 12 Abs 1 BFA-VG zu verweisen, nach welchem eine unrichtige Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden, begründet, jedoch nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides führen (so die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (RV 1803 XXIV. GP)).2.3.
- Fallbezogen ergeben sich durch die unterschiedliche Datierungen der zuvor benannten und ansonsten gleichgerichteten Erledigungen des BFA vom 10.11.2016 und 17.11.2016 zwei gesonderte Bescheide des BFA vergleiche VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059). Soweit die Versendung des Bescheides des BFA vom 17.11.2016 in der Zustellverfügung mit einer anderen Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung begründet wurde, ist auf Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG zu verweisen, nach welchem eine unrichtige Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden, begründet, jedoch nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides führen (so die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP)). 2.3.
- Das BFA hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2016 bereits mit dem am 16.11.2016 zugestellten und mangels Beschwerdeerhebung sohin mit Ablauf des 30.11.2016 rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 10.11.2016 entschieden. Da ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist und einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050), war in Erledigung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den in derselben Sache ergangene weitere Bescheid des BFA vom 17.11.2016 dieser weitere Bescheid des BFA vom 17.11.2016 ersatzlos zu beheben. 2.3.
- Der angefochtene Bescheid vom 17.11.2016 wird daher spruchgemäß behoben. Entfall der mündlichen Verhandlung 2.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.2.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 2.
- Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 2.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.2141624.1.00