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{'item': 'L517 2130806-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 29b§ 14Art 130§ 6§ 17§ 45§ 46§ 31§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL517 2130806-1 SpruchL517 2130806-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelr

§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , GZ: BP: römisch 40 , VN: römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.01.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO 196013.01.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 06.04.2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Innere Medizin), Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H., Dauerzustand 10.05.2016 – Parteiengehör 19.05.2016 – Stellungnahme der bP in rechtsfreundlicher Vertretung 23.05.2016 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass 03.06.2016 – Übermittlung des Behindertenpasses 18.07.2016 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 23.05.2016 26.07.2016 - Beschwerdevorlage II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen: Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 13.01.2016 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO 1960 bei der bB unter Vorlage folgender Befunde:Am 13.01.2016 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 bei der bB unter Vorlage folgender Befunde: Ambulanzberichte des AKH XXXX vom 23.05.2013, 09.12.2014 und 06.07.2015, über den Aufenthalt in der Kardiologischen Ambulanz am 15.05.2013, und in der Nierenambulanz vom 25.11.2014 bis 27.11.2014 und am 23.06.2015.Ambulanzberichte des AKH römisch 40 vom 23.05.2013, 09.12.2014 und 06.07.2015, über den Aufenthalt in der Kardiologischen Ambulanz am 15.05.2013, und in der Nierenambulanz vom 25.11.2014 bis 27.11.2014 und am 23.06.

  1. Ein am 06.04.2016 erstelltes Sachverständigengutachten (Facharzt für Innere Medizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, zur Person der bP enthält im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden relevanten Inhalt:Ein am 06.04.2016 erstelltes Sachverständigengutachten (Facharzt für Innere Medizin) nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, zur Person der bP enthält im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden relevanten Inhalt: " Anamnese : Z.n. Vorderwandinfarkt 04/2013 Pulmonalembolie beidseits 2012 Z.n. Beinveenthrombose 2012 rechtsZ.n. Vorderwandinfarkt 04 aus 2013, Pulmonalembolie beidseits 2012 Z.n. Beinveenthrombose 2012 rechts Segméntale Glomerulonephritis mit beginnenden Halbmondbildungen und Schlingennekrosen bei systemischem Lupus erythematodes Z.n. Mediateilischämie rechts mit arterioarterieller Emboliequelle rechts Arterielle Hypertonie Verdacht auf Allopurinol-Unverträglichkeit Kontrastmittelallergie Derzeitige Beschwerden: Er habe keine Ausdauer, er müsse nach 10 Stufen Treppen steigen stehen bleiben. Er habe täglich Herzstolpern vor allem bei Belastung. Er habe geschwollene Beine schon morgens beim Aufstehen, er könne dadurch keine geschlossenen Schuhe anziehen. Er habe oft einen Harndrang, vormittags sei das sehr intensiv mit bis zu 10 mal Toilettengang am Vormittag, er sei sehr oft verkühlt. Er habe oft eine verstopfte Nase, die Stimme sei angeschlagen und rauh. Er habe oft Gelenkschmerzen besonders in den Fingern. Vom Schlaganfall seien keine neurologischen Ausfälle übrig geblieben. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Cellcept 500mg 2-0-2 Lasix 500mg 1/2-0-0 Thrombo ASS 100mg 0-1-0 Marcoumar 0-0-1 Spirono 1-0-0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbericht AKH XXXX vom 23.06.2015Ambulanzbericht AKH römisch 40 vom 23.06.2015 Klinischer Status - Fachstatus: Keine Atemnot, keine Zyanose. Caput: Vorwärts-, Seitwärts und Rückwärtsneigen des Kopfes nicht eingeschränkt, Hör- und Sehvermögen ausreichend, Pupillen isokor, kein Nystagmus, keine Lidheberschwäche. Collum: Hals und LK unauffällig, Rachen bland, kein Carotisgeräusch, Schilddrüse palpa- torisch nicht vergrößert, gut schluckverschieblich. Thorax: symmetrisch, Pulmo vesikuläres Atemgeräusch, gut atemverschieblich, seitengleich beatmet, kein Rasselgeräusch. Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, kein pathologisches Geräusch. Abdomen: weich, Leber unauffällig und nicht vergrößert tastbar, Nieren frei, Milz nicht tastbar kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Peristaltik regelrecht. WS und Gelenke: kein Druckschmerz der Wirbelsäule, keine paravertebralen Verspannungen, keine Vertigo, Kinn-Jugulum-Abstand normal, Finger-Boden-Abstand 10 cm, Faustschluss komplett. Über den Kopf heben der Arme ohne Einschränkung möglich. Rumpf und HWS keine Einschränkung bei Drehung und Kippung. Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei beweglich, MER seitengleich auslösbar. Kniegelenke: bds normal konfiguriert, keine Bewegungseinschränkung. Neuro: kein Meningismus, Hirnnerven seitengleich. Extremitäten Kraft nicht eingeschränkt. Extremitäten: kein Hinweis auf Thrombose, Unterschenkelödeme rechts mehr als links, periphere Pulse bds gut tastbar Gesamtmobilität - Gangbild: Zehen- und Fersengang bds möglich, Gang sicher, keine Seitenabweichung Status Psychicus: orientiert zu Zeit, Ort und Person, Stimmung normal. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Z.n. Vorderwandinfarkt 04/2013 Er hat deutliche Belastungsbeschwerden, daher mit 50% bewertet Pos.Nr.05.05.03 GdB 50 % 2) Pulmonalembolie beidseits 2012 Z.n. Beinvenenthrombose 2012 rechts Es besteht ein Teil der Belastungsdyspnoe auch auf die Pulmonalembolie noch zurückzuführen, ausserdem bestehen bds deutliche chronische Beinödeme, daher mit 40% bewertet Pos.Nr.05.08.01 GdB 40 % 3) Segmentale Glomerulonephritis mit beginnenden Halbmondbildungen und Schlingennekrosen bei systemischem Lupus erythematodes Es bestehen deutliche Beschwerden als Nebenwirkung der notwendigen Medikation mit rezid. Infekten und auch sehr gehäufter Harndrang, daher mit 40% bewertet Pos.Nr. 05.04.01 GdB 40 % 4) Arterielle Hypertonie Es besteht ein stabiler Hypertonus, daher mit 10% bewertet Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist der Punkt 1, die Punkte 2 und 3 verschlechtern beide den Gesamtzustand deutlich und führen daher beide zu jeweils einer Höherstufung um eine Stufe. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung: Z.n. Mediateilischämie rechts mit arterioarterieller Emboliequelle rechts Verdacht auf Allopurinol-Unverträglichkeit Kontrastmittelallergie [X] Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine der Erkrankungen führt zu oben beschriebener Einschränkung. Die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Nein. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Nein.
  4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine, eine Beförderung ist möglich.
  5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein. " Am 10.05.2016 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und sie zur Stellungnahme aufgefordert. Diese erging mit Schreiben vom 19.05.2016 in rechtsfreundliche Vertretung der bP, worin diese ausführte, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihres Leidensbildes und der Tatsache, dass in XXXX keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden seien, nicht zumutbar sei.Am 10.05.2016 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und sie zur Stellungnahme aufgefordert. Diese erging mit Schreiben vom 19.05.2016 in rechtsfreundliche Vertretung der bP, worin diese ausführte, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihres Leidensbildes und der Tatsache, dass in römisch 40 keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden seien, nicht zumutbar sei. Mit Bescheid vom 23.05.2016 wies die bB den Antrag der bP vom 13.01.2016 ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen und führte aus, dass aufgrund der gutachterlichen Feststellungen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es bestünde die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen sei gewährleistet. Auch der vorliegende Zustand nach Vorderwandinfarkt und Pulmonalembolie, sowie die segmentale Glomerulonephritis würden keine Gesundheitsschädigung in dem Ausmaß bewirken, dass ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden könne. Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seien Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränkten. Als Aktionsradius sei eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Betreffend der Einwendungen der bP zum Parteiengehör vom 19.5.2016, dass in der Wohngegend der bP keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden seien, werde festgehalten, dass es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, nicht aber auf die Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwerten. Aus diesem Grund sei der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) nicht von Relevanz und könne daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Mit der am 18.07.2016 einlangenden Beschwerde brachte die bP Folgendes vor: " Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass dem Bf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist auf die konkrete Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. Ansonsten würde der Judikatur oder dem Gesetzestext jeglicher Sinn und Zweck genommen werden. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist mangelnde Infrastruktur sehr wohl von Relevanz. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an. Zudem werden in der Verordnung lediglich demonstrative Gründe aufgezeigt. Die vom SV beim Bf festgestellten Krankheiten erreichen im Einzelfall jedenfalls eine erhebliche Einschränkung der körperlichen als auch psychischen Belastbarkeit. Aufgrund des Vorderwandinfarktes sowie der dauerhaften Immunerkrankung "Lupus" besteht jedenfalls eine Unzumutbarkeit, die eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausschließt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten lediglich die Frage beantwortet, ob die beim Bf festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität hinsichtlich einer Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke von ca 300 bis 400 Meter eingeschränkt sind. Weder der Sachverständige noch die belangte Behörde hat jedoch den konkreten Fall berücksichtigt, dass es sich eben gegenständlich um bei weitem längere Wegstrecken handelt, da es am Wohnort des Bfs keine entsprechende Verkehrsanbindung gibt und daher die belangte Behörde auch nicht aufgrund des Gutachtens feststellen konnte, ob die Mobilität des Bfs eingeschränkt ist. Das Gutachten wird diesbezüglich zu ergänzen sein und ergänzende Feststellungen müssen getroffen werden. Ebenso führt der Sachverständige lediglich aus, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich sei und somit die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu keiner Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würden. Der Sachverständige und die belangte Behörde gehen nicht ein auf die konkrete Situation des Bfs, wonach eben gegenständlich keine kurze Wegstrecke, sondern eine lange Wegstrecke zurückzulegen wäre. Wie der VwGH in seiner Entscheidung zu GZ 2001/11/0258 vom 22.10.2002 in seiner rechtlichen Beurteilung ausführt, war dort entscheidend die Entfernung des Gartengrundstückes vom nächstgelegenen Bahnhof und konnte dort nach den Feststellungen der Bf eine Wegstrecke von 2 km ohne größere Beeinträchtigung zurücklegen und lagen daher keine auf seinen Gesundheitszustand zurückführende Schwierigkeiten bei der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im konkreten Fall die Beeinträchtigung, größere Wegstrecken zurückzulegen, im Zusammenhang mit einer mangelnden Infrastruktur nicht doch zu Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnte. Die belangte Behörde interpretiert die rechtliche Beurteilung des VwGH unrichtig. Wie auch der VwGH zu GZ 2008/11/0128 vom 23.05.2012 in seiner rechtlichen Beurteilung ausführt, hat die belangte Behörde nur darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke von nur wenigen hundert Metern, wie auch das Ein- und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmittel für den Bf bewältigbar sei, jedoch ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen oder sonstigen Beschwerlichkeiten dies beim Bf verbunden ist. Im Gutachten des Sachverständigen hätten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Bfs auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen und es hätte festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke auch hinsichtlich der mangelnden Infrastruktur besondere beim Bf Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Bf zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen würden. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw auf der Wegstrecke zu diesen im Falle der mangelnden Infrastruktur. Wird wie gegenständlich vom Bf die im Gutachten genannte Wegstrecke von nur wenig hundert Metern bestritten, so ist es Aufgabe der belangten Behörde, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen, von welchen Angaben sie ausgeht, um ihre Entscheidung nachvollziehbar zu machen. Ergänzend ist auszuführen, dass der VwGH zu GZ Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014 selbst von seiner eigenen Rechtsprechung abweicht und der Begründung in diesem Erkenntnis nicht gefolgt werden kann, da der VwGH nicht kategorisch eine tatsächlich zurückzulegende Wegstrecke außer Acht lassen kann, und findet eine solche Interpretation weder prozessualrechtlich noch verfassungsrechtlich im Gesetz Deckung. " Am 26.07.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw aus den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  8. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).2.
  4. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage, weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw oberflächliche Begründung geliefert. So führt der Gutachter lediglich als Begründung für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, dass keine der Erkrankungen zu oben beschriebener Einschränkung führe, die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei. Im Gutachten hätte es einer ausführlichen Auseinandersetzung damit bedurft, ob durch die diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erhebliche Einschränkungen vorliegen, wie die bP angegeben hatte, und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. So wird in dem Gutachten diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass keine "Einschränkung" in Zusammenhang mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bei der bP gegeben ist ("Keine der Erkrankungen führt zur beschriebenen Einschränkung. Die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich."). Dies widerspricht der Angabe der bP im Zuge der Begutachtung durch den Sachverständigen am 06.04.2016, wonach sie angibt, keine Ausdauer zu haben, nach 10 Stufen Treppensteigen stehenbleiben müsse, und sie täglich, vor allem bei Belastung, Herzstolpern habe Vom Sachverständigen wurde dies in seiner Begründung im Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht berücksichtigt. Wie sich die Gesundheitsschädigungen der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, wurde im Gutachten nicht berücksichtigt und aufgezeigt. Für das erkennende Gericht ist das Gutachten im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde vom Sachverständigen nicht auf die Mobilitätseinschränkung und erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit in Zusammenschau mit den bestehenden Gesundheitsschädigungen eingegangen, wonach folgende Funktionseinschränkungen bestehen: 1) Z.n. Vorderwandinfarkt 04/2013; deutliche Belastungsbeschwerden, daher mit 50% bewertet. 2) Pulmonalembolie beidseits 2012, Z.n. Beinvenenthrombose 2012 rechts; Es besteht ein Teil der Belastungsdyspnoe auch auf die Pulmonalembolie noch zurückzuführen, außerdem bestehen bds deutliche chronische Beinödeme, daher mit 40% bewertet. 3) Segmentale Glomerulonephritis mit beginnenden Halbmondbildungen und Schlingennekrosen bei systemischem Lupus erythematodes; Es bestehen deutliche Beschwerden als Nebenwirkung der notwendigen Medikation mit rezid. Infekten und auch sehr gehäufter Harndrang, daher mit 40% bewertet. 4) Arterielle Hypertonie.Für das erkennende Gericht ist das Gutachten im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde vom Sachverständigen nicht auf die Mobilitätseinschränkung und erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit in Zusammenschau mit den bestehenden Gesundheitsschädigungen eingegangen, wonach folgende Funktionseinschränkungen bestehen: 1) Z.n. Vorderwandinfarkt 04 aus 2013,; deutliche Belastungsbeschwerden, daher mit 50% bewertet. 2) Pulmonalembolie beidseits 2012, Z.n. Beinvenenthrombose 2012 rechts; Es besteht ein Teil der Belastungsdyspnoe auch auf die Pulmonalembolie noch zurückzuführen, außerdem bestehen bds deutliche chronische Beinödeme, daher mit 40% bewertet. 3) Segmentale Glomerulonephritis mit beginnenden Halbmondbildungen und Schlingennekrosen bei systemischem Lupus erythematodes; Es bestehen deutliche Beschwerden als Nebenwirkung der notwendigen Medikation mit rezid. Infekten und auch sehr gehäufter Harndrang, daher mit 40% bewertet. 4) Arterielle Hypertonie. Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände . auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Es mangelt an einer ausführlichen Begründung und damit einhergehend an der Nachvollziehbarkeit. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. 3.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.
  6. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1 im Generellen und die in den Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 46

2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.

Paragraph 46, 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht bzw nur oberflächlich berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist. Analog dazu ist auch die Einschätzung betreffend der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. So hätte die bB, wie oben näher ausgeführt, auf die bei der bP vorliegenden Leiden und deren gegenseitige Auswirkung im Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend eingehen bzw erörtern müssen. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.4.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.
  3. Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO 1960 vom 13.01.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2130806-2 verwiesen.3.5. Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 vom 13.01.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2130806-2 verwiesen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

§ 6BVw

GG iVm § 28 Abs 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2130806.1.00

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