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{'item': 'L517 2133415-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 14Art 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 9§ 29b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL517 2133415-1 SpruchL517 2133415-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B

§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.07.2016, GZ: Passnummer: römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 29.07.2005 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge auch belangte Behörde – bB) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung 20.01.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens, Gesamtgrad der Behinderung 60 vH, Nachuntersuchung 2 Jahre 15.09.2005 – Übermittlung des Behindertenpasses an die bP durch die bB 24.08.2007 – Ersuchen an die bP durch die bB um Nachreichung aktueller ärztlicher Unterlagen (ab August 2005) zur amtswegigen Nachuntersuchung 28.02.2008 – Erstellung eines aktenmäßigen Gutachtens (Facharzt für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. 11.03.2008 – Parteiengehör zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.02.2008 06.05.2008 – Bescheid der bB, Festsetzung des Grades der Behinderung ab 07.02.2007 mit 50 v.H. 12.06.2008 – Übermittlung des berichtigten Behindertenpasses an die bP durch die bB 01.08.2014 – Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung 23.09.2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. 05.11.2014 – Parteiengehör zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.09.2014 04.12.2014 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung 25.11.2015 - Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)25.11.2015 - Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) 03.03.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., keine Zusatzeintragung 21.03.2016 - Parteiengehör zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.03.2016 13.04.2016 – Stellungnahme der bP 11.05.2016 – Radiologischer Befund von Dr. XXXX hinsichtlich des Sprunggelenkes bds und Fuss bds11.05.2016 – Radiologischer Befund von Dr. römisch 40 hinsichtlich des Sprunggelenkes bds und Fuss bds 30.05.2016 – Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der bB 04.07.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., keine Zusatzeintragung 14.07.2016 – Bescheid der bB, Abweisung der Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass 12.08.2016 – Beschwerde der bP 22.08.2016 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland Oberösterreich wohnhaft. Seit dem 13.09.2005 besitzt die bP einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 30%, welcher sich mit 07.02.2007 auf 50 % erhöhte und der Zusatzeintragung: "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert". Am 25.11.2015 stellte die bP zuletzt bei der bB einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte dazu folgende Befunde (AS 98 – 102, 106 – 109) vor:Am 25.11.2015 stellte die bP zuletzt bei der bB einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte dazu folgende Befunde (AS 98 – 102, 106 – 109) vor: -Strichaufzählung Befund MRT (Schulter rechts) 15.01.2015 -Strichaufzählung Arztbrief Krankenhaus XXXX 04.04.2015Arztbrief Krankenhaus römisch 40 04.04.2015 -Strichaufzählung Ambulanzbefund Krankenhaus XXXX 19.06.2015Ambulanzbefund Krankenhaus römisch 40 19.06.2015 -Strichaufzählung ärztlicher Entlassungsbericht XXXX 21.10.2015ärztlicher Entlassungsbericht römisch 40 21.10.2015 -Strichaufzählung Ambulanzbefund Krankenhaus XXXX 02.12.2015Ambulanzbefund Krankenhaus römisch 40 02.12.2015 Ein am 03.03.2016 erstelltes Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, enthält im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden Inhalt:Ein am 03.03.2016 erstelltes Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, enthält im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden Inhalt: " Anamnese : Siehe Vorgutachten Abl. 86-90 vom 9/2014 Zwischenzeitlich Implantation einer Schulterprothese re bei posttraumatischer Omarthrose re. 12/2014 Metallentfernung re Hüfte bei Z.n. Pfannenbruch re Hüfte.12 aus 2014, Metallentfernung re Hüfte bei Z.n. Pfannenbruch re Hüfte. Derzeitige Beschwerden: Mäßige Schmerzen und Bewegungseinschränkung re Schulter. Paraesthesien beide Füße. Kreuzschmerzen, Schmerzen re Hüfte und beide Ellbogen. Schwellung und Schmerzen rechts Sprunggelenk. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Marcoumar, concor, Novalgin b.B., Magenschutz Sozialamnese: Maurer, arbeitssuchend. Verheiratet. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2015-04-01 LKH XXXX, Unfall: posttraumatische Omartrose re, Implantation einer Schultertotalendoprothese re2015-04-01 LKH römisch 40 , Unfall: posttraumatische Omartrose re, Implantation einer Schultertotalendoprothese re Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 185 cm Gewicht: 137 kg Blutdruck: 160/110 Klinischer Status - Fachstatus: Caput und Collum o.B. Cor: reine, arrh HAT, 78/min, normale Herzgrenzen Pulmo: VA, normaler KS, Basen gut verschieblich Abdomen: weit über Thoraxniveau, Hepar am Rippenbogen, keine pathologischen Resistenzen pp, normale Bauchdeckenreflexe. Beine: keine Varizen, li geringe Knöchelödeme. Pulse pp, Gesamtmobilität - Gangbild: Leicht hinkendes Gangbild. Einbeinstand unsicher. Spitzengang unsicher, Fersengang bds. Möglich (unsicher). WS: FBA 30 cm, weitgehend freie Beweglichkeit. Hüftgelenke: Extension 0-100o bds., Rotation 20-0-40o bds., Bewegung endlagig eingeschränkt. Knie: bds. 0-0-120o Sprunggelenke: Heben/Senken li 10-0-20o, re 20.0.30o. Peronäusschwäche li. re Ferse blande Narbe nach Fersenbruchoperation, Schwellung re Knöchel. Schultergelenk vor/rückw: re 30-0-30o, seitw/körperw re 30-0-20o, li 180-0-40o. Ellbogen- und Handgelenke bds. Frei beweglich Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert. Konzentration, Stimmung und antrieb unauffällig, gute Gedächtnislage. Emotionen situationsgerecht, soziale Funktion aufrecht. Logische Denkabläufe. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Position GdB % 01 Bewegungseinschränkung re Schultergelenk hochgradig 02.06.05 40% 02 Zustand nach Fersenbeinbruch, Versteifung des unteren Sprunggelenkes 02.05.32 30 % 03 Schwäche des linken Beines Z.n. Hüftoperation, Peronausschwäche li 04.05.13 20 % 04 Paroxysmales Vorhofflimmern Antikoagulation, keine Beschwerden, keine Insuffizienzzeichen 05.07.01 10 % 05 Gastritis 07.04.01 10 % 06 Bluthochdruck Monotherapie 05.01.01 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Insgesamt ergibt sich wie im Vorbefund aufgrund der Beschwerden und Schmerzen im Bewegungsapparat (Schulter, Hüfte, Sprunggelenke, Personäusschwäche – Fußhebung beeinträchtigt, keine Stürze) ein Gesamtgrad von 50 %, wobei die führende Pos. Die Nr. 1 ist. Die Antikoagulation wegen paroxysmalem Vorhofflimmerns und die Gastritis erhöhen den Gesamtgrad nicht mehr. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Unverändert [X] Dauerzustand Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchti¬gung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. [X] ja Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X ist Prothesenträgerin oder Prothesenträgerrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? 3 km Gehstrecke ohne fremde Hilfe. Aus- und einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe möglich.
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? S.o. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Nein. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Nein.
  4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine.
  5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein " Mit Schreiben vom 21.03.2016 wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert. In ihrer Stellungnahme vom 13.04.2016 gab die bP zusammengefasst im Wesentlichen an, dass das Sachverständigengutachten nicht ihren gesundheitlichen Zustand wiederspiegle. Auf Grund der Schmerzen und Schwellungen im Bewegungsapparat sei nicht nur ihre Bewegung und Mobilität stark eingeschränkt, sondern sei ihr deshalb auch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Ersucht werde dem Antrag stattzugeben. In einem wurde ein Radiologischer Befund vom 11.05.2016 vorgelegt, wonach bei der bP ein deutlich deformierter Calcaneus rechts bei anamnestisch Zustand nach Trümmerfraktur vorliegt. Osteopenisch imponierende Knochenstruktur rechts. Degenerative Veränderungen im oberen Sprunggelenk beidseits, rechtsbetont. Die bP wurde daraufhin im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung am 04.07.2016 eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 04.07.2016), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr. 261/1965) erstellt:Die bP wurde daraufhin im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung am 04.07.2016 eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 04.07.2016), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 1965,) erstellt: Anamnese: Vorgutachten 03/2016 50%, öffentliche Verkehrsmittel möglichAnamnese: Vorgutachten 03 aus 2016, 50%, öffentliche Verkehrsmittel möglich Vorgutachten 207, 2014 50% 1988 Fraktur linkes Becken operiert, Peronaeusschwäche links 2001 Sprunggelenkfraktur rechts operiert, Fersenbeinfraktur rechts Hypertonie 2013 Leistenbruch rechts operiert 4/2015 Schulterprothese rechts4 aus 2015, Schulterprothese rechts Derzeitige Beschwerden: Er hätte weiterhin Schmerzen im rechten Sprunggelenk mit Schwellung, nur geringe Beweglichkeit, weiterhin die Vorfußschwäche links, weniger Gefühl bzw. Kältegefühl im linken Unterschenkel und Vorfuß, Schmerzen im linken Becken bzw. Kreuzbereich, den rechten Arm kann er nach Versorgung mit Schulterprothese nur schlecht heben. Seit ca. einem Jahr geht er durchgehend mit Krücken, kann auch ohne Hilfsmittel gehen aber nicht so weit, demnächst orthopädische Schuhe, er fährt noch selber Auto. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Sortis, Cenipress, eliquis, concor; Krücken, orthopädische Schuhe demnächst Sozialamnese: 56 Jahre, Maurer, AMS seit 2002 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl.XXXX Vorgutachten sämtliche anderen Vorgutachten Abl. 72/2014 KHAbl.XXXX Vorgutachten sämtliche anderen Vorgutachten Abl. 72 aus 2014, KH XXXXrömisch 40 Abl. 74/2013 KH XXXX Abl. 98/2015 KH XXXX Abl. 121a/2016 KH XXXXAbl. 74 aus 2013, KH römisch 40 Abl. 98 aus 2015, KH römisch 40 Abl. 121a/2016 KH römisch 40 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: stark adipös Größe: 185 cm Gewicht: 136 kg Blutdruck: 160/90 Klinischer Status – Fachstatus: Gutachten ausschließlich für Bundessozialamt (keinesfalls für Pensionsverfahren o.ä.) Caput/Collum: Visus oB, fährt Auto, Hörvermögen ausreichend Schilddrüse oB Thorax: oB Cor: Herztöne rein Herzaktion rhytmisch normofrequent Pulmo: Vesikuläratmen keine wesentliche Belastungsdyspnoe bei der Untersuchung Abdomen: weich weit über Thoraxniveau keine Beschwerden angegeben, Leistenbruch rechts operiert Haut: - ORTHOPÄDISCHER STATUS WIRBELSÄULE. HWS: nicht wesentlich eingeschränkt bei der Untersuchung BWS, LWS: schmerzhaft v.a. nach links Seitbeugen: 25-0-20 Rumpfdrehen: 35-0-30 Reklination: 30o FBA: ca. 40 cm Sensibilität: Hypäshtesie linke Außenseite Unterschenkel und Vorfuß Trophik: oB Grobe Kraft: links Peronaeusschwäche, ca. -40% Kraft Fußpulse: bds. gut tastbar HÜFTGELENKE; KNIEGELENKE: gut beweglich SPRUNGGELENKE: Links ausreichend beweglich Rechts Seitbewegung ca. 1/3 eingeschränkt, sonst endlagig, Schwellung OBERE EXTREMITÄTEN Rechts bei Schulterprothese Armheben nach vorne und seitlich nur bis 80%, nach hinten -20%, links unauffällig, Greifen beidseits gut möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Bei der Untersuchung ohne Hilfsmittel gut möglich, sehr leichtes Hinken links, mittelschnell mit Krücken, demnächst orthopädische Schuhe Status Psychicus: Unauffällig Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Lfd.Nr.1: Einschränkung Schultergelenk --> Pos.Nr. 02.06.05, GdB 40% Begründung: trotz Schulterprothese höhergradige Einschränkung Lfd.Nr.2: Einschränkung Sprunggelenk, Z.n. Fersenbeinfraktur --> Pos.Nr. 02.05.32, GdB 30% Begründung: rechts nach Trauma 2001, schmerzhafte Bewegungseinschränkung, chronische Schwellung, nicht hochgradig, inkl. mäßige Abnützung linkes Sprunggelenk bei guter Beweglichkeit Lfd. Nr. 3: Peronaeusschwäche --> Pos.Nr. 04.05.13, GdB 20 % Begründung: 1988 Beckenfraktur links operiert, seither Peronaeusschwäche links, Kraftabschwächung ca. 40%, kein Steppergang Lfd. Nr. 4: Bluthochdruck --> Pos.Nr. 05.01.01, GdB 10% Begründung: medikamentös bei starker Adipositas eingestellt, inkl. Z.n. Vorhofflimmern Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Bei zusätzlichen Bewegungseinschränkungen wird die führende Nr. 1 gemeinsam durch Nr. 2 und 3 um 1 Stufe auf den GdB von unverändert 50 % gesteigert, bei geringem Krankheitswert keine Steigerung durch Nr. 4 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Nierenzyste, Steatosis hepatis, Z.n. Rotlauf, Z.n. Leistenbruchoperation rechts, Z.n. Gastritis – derzeit kein Medikament ohne wesentliche Beschwerden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum vorgutachten: Keine wesentlichen neuen Erkrankungen Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gleichbleibend X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X ist Prothesenträgerin oder Prothesenträgerrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: Schulterprothese rechts, kann alleine außer Haus gehen, fährt Auto, keine Begleitperson notwendig Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  6. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Bei ca. mittelgradiger Einschränkung im rechten Sprunggelenk, gut funktionierenden Knie- und Hüftgelenken, fallweise Becken- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie mäßiger Peronaeusschwäche links kann er ohne Hilfsmittel im Raum gut gehen, sehr leichtes Hinken links, demnächst orthopädische Schuhe, mit Krücken sicherer mittelschneller Gang – die angegebene Gehstrecke ist auch unter Verwendung von Krücken möglich, auch ein- und Aussteigen über Stufen, Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand (wie in den Vorgutachten)
  7. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Nicht zutreffend 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Nicht zutreffend. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Nein.
  8. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine.
  9. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein " Am 14.07.2016 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt. Am 18.08.2016 langte die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 14.07.2016 bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass das Sachverständigengutachten nicht ihren gesundheitlichen Zustand wiederspiegle. Sie leide noch immer an Schmerzen und Schwellungen und ist deshalb auf Krücken und einem Rollator angewiesen, was ihre Bewegung und Mobilität stark eingeschränkt. Dadurch ist für sie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das ein und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe unmöglich. Sie ersuche, ihrem Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" stattzugeben. Am 22.08.2016 wurde die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  12. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  13. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw aus den im Akt befindlichen sonstigen Unterlagen. 2.
  14. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs.

2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Argumentation geliefert. So wird in dem besagten Gutachten diesbezüglich unter Anführung der gesundheitlichen Einschränkungen ausgeführt: "[ ] kann er ohne Hilfsmittel im Raum gut gehen [ ] die angegebene Gehstrecke ist auch unter Verwendung von Krücken möglich, auch Ein- und Aussteigen über Stufen, Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand (wie in den Vorgutachten). Auf welche Gehstrecke sich der Gutachter bezieht, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Meint der Gutachter mit "Gehstrecke" die von ihm festgestellte Zurücklegung im "Raum" oder "das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 – 400 m). Im Pkt. 2 des Gutachtens wird die Frage gestellt, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen. Diesbezüglich findet sich lediglich der Vermerk "nicht zutreffend". Unter der Prämisse, dass der Gutachter im Pkt "derzeitige Beschwerden" ausführt, dass die bP den rechten Arm nach Versorgung mit Schulterprothese nur schlecht heben kann, ihr deswegen eine höhergradige Einschränkung attestiert wurde, was sich in einer 40%igenBehinderung niederschlägt, sowie dass auf Grund einer 1988 links operierten Beckenfraktur eine Kraftabschwächung von 40 % besteht, was sich in einer 20%igen Behinderung niederschlägt, erscheint der oben angemerkte Vermerk "nicht zutreffend" nicht ausreichend. Auch hat der Gutachter keine Ausführungen getroffen, inwiefern sich die Benutzung der Krücken auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Einerseits soll sich die bP im öffentlichen Verkehrsmittel anhalten und andererseits soll sie gleichzeitig die Krücken halten. Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen eines BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, welche Gehstrecke gemeint ist, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände .... auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH v. 23.05.2012, 2008/11/0128). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diesbezüglich das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der vom Sachverständigen gewählten Wortwahl "nicht zutreffend" fehlt es gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung. Dementsprechend liegt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der bB vor (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn in dem Gutachten vom Sachverständigen das Ergebnis derart formuliert wird, dass letztendlich kein Gutachterurteil im engeren Sinn vorliegt. Die vom Sachverständigen herangezogene Begründung "nicht zutreffend" lässt demnach den Schluss zu, dass nur, wenn überhaupt, eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem Antragsbegehren bezüglich des Zusatzeintrages vom Sachverständigen vorgenommen wurde. Ebenso ist die Art und Weise der Tatsachenermittlung wie der Sachverständige zu der Beurteilung kommt, dem Gutachten nicht zu entnehmen bzw. nicht nachvollziehbar, was aber der zitierten Judikatur des VwGH in Zusammenhang mit den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten widerspricht . Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Weiters wurde nach Ansicht des Gerichtes von der bB das Parteiengehör gegenüber der bP im erforderlichen Ausmaß nicht gewahrt. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde der bP zwar zum Vorgutachten vom 03.03.2016 im Sinne des § 45 AVG ein Parteiengehör eingeräumt. Hinsichtlich des letzten Gutachtens vom 04.07.2016 wurde jedoch der bP kein Parteiengehör gewährt.Weiters wurde nach Ansicht des Gerichtes von der bB das Parteiengehör gegenüber der bP im erforderlichen Ausmaß nicht gewahrt. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde der bP zwar zum Vorgutachten vom 03.03.2016 im Sinne des Paragraph 45, AVG ein Parteiengehör eingeräumt. Hinsichtlich des letzten Gutachtens vom 04.07.2016 wurde jedoch der bP kein Parteiengehör gewährt. Es ist auch den Unterlagen kein Hinweis zu entnehmen, dass die bP auf das Parteiengehör ausdrücklich verzichtet hat. Somit stand der bP keine Möglichkeit zu, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen bzw. ein weiteres fachärztliches Gutachten beizubringen. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 14Abs 1 Vw

GVG steht es in Verfahren

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es in Verfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vgl. Neufassung des § 46

  1. Satz BBG durch BGBl. I Nr. 57/2015) zwölf Wochen.Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vergleiche Neufassung des Paragraph 46,
  2. Satz BBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) zwölf Wochen. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.3. Aus den vorangeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho Gerichtes das Ermittlungsverfahren durch die bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich des angeführten unvollständigen Gutachtens, demzufolge der Sachverhalt nicht feststeht, weitreichende Ermittlungen zu führen und wären diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen gewesen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor, die von der bB unternommenen Ermittlungsschritte erweisen sich zur Beurteilung des vorliegenden Falles – wie angeführt – als völlig ungeeignet. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für die Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte. 3.4.

§ 45

Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.3.4.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56; VwGH vom 03.07.1985, GZ 83/11/0139). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 22.12.1987, GZ 87/05/0174). Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl Nr 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist ua die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist ua die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die neu geschaffene Bestimmung des § 46

  1. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu einem eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 46,
  2. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu einem eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet. Im gegenständlichen Fall wurde die bP nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten vom 04.07.2016) durch die bB in Kenntnis gesetzt. Der bP ist daher jede Möglichkeit eines Vorbringens zum Gutachten genommen worden, insbesondere ob durch die Schmerzen und die Verwendung von Krücken bzw. Rollator die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erschwert bzw. verunmöglicht wird (Pkt. 2 des Gutachtens vom 04.07.2016). Die Gewährung des Parteiengehörs hätte aber in diesem Fall einen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben, die bB weitere Gutachten beauftragen müssen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schlussfolgernd stellt die Nichtvornahme des Parteiengehörs aufgrund der neuen Rechtslage seit 01.07.2015 eine derart grobe Verletzung des Ermittlungsverfahrens dar, weshalb auch aufgrund obiger Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde weitreichendere Ermittlungen zu führen. Da ein zur Beurteilung des Sachverhaltes geeignetes aktuelles vollständiges Sachverständigengutachten derzeit nicht vorliegt, wird sich der Sachverständige in einem weiteren Gutachten mit den Einwendungen in der Beschwerde auseinander zu setzen haben und die gewonnenen Erkenntnisse klar und umfassend darzulegen haben. 3.
  4. Hinsichtlich des weiteren Begehrens der bP auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung fehlt ein Abspruch der belangten Behörde; das BVw

G ist zudem hier sachlich nicht zuständig (§ 29b StVO).3.6. Hinsichtlich des weiteren Begehrens der bP auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung fehlt ein Abspruch der belangten Behörde; das BVwG ist zudem hier sachlich nicht zuständig (Paragraph 29 b, StVO). 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

§ 6BVw

GG iVm § 28 Abs 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2133415.1.00

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