Obsah (11)
§ 28Art 133Art 130§ 6§ 17§ 45§ 46§ 31§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL517 2135513-1 SpruchL517 2135513-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B
§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , BP: römisch 40 , vom 07.07.2016
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. II. Der Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idg
F zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idg
F zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 16.06.2005 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt (nachfolgend Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB genannt)16.06.2005 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt (nachfolgend Sozialministeriumservice), Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB genannt) 09.12.2005 – Übermittlung des Behindertenpasses mit einem GdB von 70 v. H., Befristung auf 1 Jahr und der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" 06.11.2006 – Schreiben der bB, amtswegige Nachuntersuchung aufgrund der Befristung, Aufforderung, aktuelle ärztliche Unterlagen nachzureichen 24.01.2007 – Antrag der bP auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" 20.03.2007 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens, GdB 70 v. H., Nachuntersuchung in 3 Jahren, Zusatzeintragung "Gehbehinderung", Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 25.05.2007 – Bescheid, Abweisung des Antrags auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" 13.04.2010 - Schreiben der bB, amtswegige Nachuntersuchung aufgrund der Befristung, Aufforderung, aktuelle ärztliche Unterlagen nachzureichen 13.09.2010 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizinerin), GdB 80 v.H., Nachuntersuchung 2013, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 22.09.2010 - Bescheid der bB, GdB 80 v.H, Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl 303/1996 (Mehraufwendungen infolge Krankendiätverpflegung)", NU 2013, amtswegige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" nicht mehr vorliegen22.09.2010 - Bescheid der bB, GdB 80 v.H, Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, (Mehraufwendungen infolge Krankendiätverpflegung)", NU 2013, amtswegige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" nicht mehr vorliegen 08.11.2010 – Berufung gegen den Bescheid der bB 16.12.2010 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H., Nachuntersuchung 03/2015, keine Zusatzeintragungen, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel16.12.2010 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H., Nachuntersuchung 03 aus 2015,, keine Zusatzeintragungen, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 18.07.2011 – Bescheid der Bundesberufungskommission, Abweisung der Berufung gegen die Streichung der Zusatzeintragung im Behindertenpass 22.12.2015 – Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses 29.03.2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., Dauerzustand 07.07.2016 – Übermittlung des Behindertenpasses 11.08.2016 – Beschwerde der bP und Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" 22.09.2016 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen: Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Bei der bP wurde zuletzt mit Bescheid vom 22.09.2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgesetzt und aufgrund des Bescheides der Bundesberufungskommission eine Nachuntersuchung mit Ende März 2015 sowie die Streichung der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" und die Eintragung des Zusatzvermerks "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl 303/1996 (Mehraufwendungen infolge Krankendiätverpflegung) festgesetzt.Bei der bP wurde zuletzt mit Bescheid vom 22.09.2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgesetzt und aufgrund des Bescheides der Bundesberufungskommission eine Nachuntersuchung mit Ende März 2015 sowie die Streichung der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" und die Eintragung des Zusatzvermerks "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, (Mehraufwendungen infolge Krankendiätverpflegung) festgesetzt. Am 22.12.2015 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage von Befunden (AS 120 – 131). Am 29.03.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 29.03.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: " Anamnese : Siehe mehrere Vorgutachten, 2000: Riss der Quadricepssehne rechts, 2003: Deckplatteneinbruch Th XII,2003: Deckplatteneinbruch Th römisch zwölf, mehrfache operative Entfernungen von Harnblasensteinen, 2009: Prostatektomie wegen Adenokarzinoms, bisher rezidivfrei, 3/2016: Entfernung eines Melanoms über dem Brustbein, Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Ich bin hier, weil mein Behindertenpass abgelaufen ist und ich einen Neuantrag stellen musste. Seit einem Sturz vor 15 Jahren habe ich Schmerzen an der rechten Hufte beim Sitzen. Ich muss immer so schief sitzen, wie hier jetzt, um zu entlasten. Das macht auch Schmerzen beim Gehen, da komme ich noch etwa 250 - 300 Meter weit. Ich habe immer wieder Schmerzen im Kreuz, besonders wenn ich etwas tragen muss. Oder in der Nacht wenn ich auf den Bauch zu liegen komme, da hangt wahrscheinlich die Wirbelsäule zu sehr durch. Das rechte Knie macht Schmerzen beim Gehen und beim Knien, besonders da unten an der Kniescheibe ist so ein Brennen. Immer wieder wird mir schwindlig, das ist unter- sucht worden in der Neurologie, da habe ich ThromboAss verschrieben bekommen, damit kann ich einigermaßen leben. Wegen des Prostatakrebses bin ich in Kontrolle, da ist nichts mehr nachgekommen. Vor zwei Wochen wurde ein Melanom vom Brustbein entfernt, was da weiter geschehen wird, weiß ich noch nicht. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo Ass, Bisoprolol, Lercarnidipin, Enalapril, Trittico, Sertralin, keine Physiotherapien, keine Hilfsmittel, regelmäßige Massagen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neue Befunde: Ambulanzbericht vom KH XXXX vom
- 2014: "aktivierte Femoropatellararthrose"Ambulanzbericht vom KH römisch 40 vom
- 2014: "aktivierte Femoropatellararthrose" Entlassungsbericht der Hautabteilung LKH XXXX vom
- 2016:Entlassungsbericht der Hautabteilung LKH römisch 40 vom
- 2016: "malignes Melanom mit Zeichen der Regression prästernal, Br. 0,55 mm, Clark Level III, Mitoseindex <1 mm2, pT1a, AJCC IA""malignes Melanom mit Zeichen der Regression prästernal, Br. 0,55 mm, Clark Level römisch drei, Mitoseindex <1 mm2, pT1a, AJCC IA" Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Kopf und Hals klinisch unauffällig, sichtbare Schleimhaute gut durchblutet. Wirbelsäule und Rumpf: An der Halswirbelsäule klinisch keine Auffälligkeiten. Beweglichkeit in S: 30/0/20, in F: 10/0/10, in R: 50/0/
- Kinn-Jugulumabstand: 4 cm Brust- und Lendenwirbelsäule: Streckhaltung der gesamten Wirbelsäule, lokal über den Dornfortsätzen kein Druckschmerz reproduzierbar, leichter Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule und links paravertebral im unteren Lumbalbereich. Finger-Boden-Abstand: 50 cm Schober-Zeichen: 10/11 Seitneigen des Rumpfes bei fixiertem Becken: die am Oberschenkel angelegte Hand kommt rechts bis 12 cm, links bis 15 cm oberhalb des Kniegelenks. Rotation bei fixiertem Becken: 10 ° beidseits. Kreuzdarmbeingelenke: klinisch unauffällig. Der Brustkorb klinisch unauffällig, über beiden Lungen Vesiculäratmen, Herzaktion rein und rhythmisch. Prästernal im distalen Drittel reizlos und frisch imponierende, längs gestellte Operationsnarbe nach Melanomentfernung. Der Bauch weich mit adipösen Bauchdecken, keine Resistenzen tastbar. Obere Extremitäten: Trophik, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich und unauffällig. Die Beweglichkeit von Schulter, Ellbogen, Handgelenk und der Fingergelenke seitengleich und endlagig. Untere Extremitäten: Trophik, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich und unauffällig. Lasegue beidseits negativ. Beweglichkeit der Hufte beidseits in S: 0/0/90, in F: 40/0/10, in R: 30/0/10, ohne Schmerzprovokation. Beide Kniegelenke ohne Schwellung Oder Erguss, rechts blande, quergestellte Operations- narbe suprapatellar, stabiler Kapselbandapparat, leichterer Druckschmerz medial am Gelenksspalt beidseits, kein Patellaverschiebeschmerz oder retropatellares Reiben. Beweglichkeit in S rechts: 0/0/110, links: 0/0/
- Beide Sprunggelenke ohne Schwellung oder Druckschmerzpunkte, keine Instabilität. Beweglichkeit in S beidseits: 15/0/
- Fußpulse beidseits gut tastbar. Umfange: Oberschenkel rechts: 49,5 cm, links: 49,5 cm, Kniegelenk rechts: 42,5 cm, links: 42,5 cm, Unterschenkel rechts: 41 cm, links: 42 cm. Einbein- Zehen- und Fersenstand beidseits durchfuhrbar, Hocke bis 60°. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Der Barfußgang unauffällig. Berichtete Gehstrecke in der Ebene bis zu 300 Meter. Treppensteigen möglich. Status Psychicus: Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmung indifferent bis subdepressiv, adäquate Affizierbarkeit, Ductus kohärent, keine formalen Oder inhaltlichen Denkstörungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Schmerzhaftigkeit an der Lendenwirbelsäule. Wahl des oberen Rahmensatzes, weil infolge von Abnutzungserscheinungen und einem alten Wirbelkörpereinbruch des
- Brustwirbels wiederkehrende Schmerzen an der Wirbelsäule auftreten mit mittelgradigen Funktionseinsschränkungen und ohne periphere neurologische Ausfälle. Pos Nr 02.01.02 GdB 40% 2) Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Wahl eines mittleren Rahmensatzes, weil laut vorliegender Hörkurve eine mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits besteht, die mit entsprechenden Hörapparaten kompensierbar ist. Pos Nr 12.02.01 GdB 30% 3) Schmerzhaftigkeit am rechten Hüftgelenk. Wahl des oberen Rahmensatzes, weil wiederkehrende Schmerzen am rechten Hüftgelenk insbesondere beim Sitzen auftreten mit insgesamt geringgradigen Funktionseinschränkungen. Pos Nr 02.05.07 GdB 20% 4) Schmerzhaftigkeit am rechten Kniegelenk. Wahl des oberen Rahmensatzes, weil nach einem operativ versorgten Riss der Kniegelenksstrecksehne rechts vor ca. 15 Jahren noch Belastungsschmerzen am rechten Kniegelenk bestehen mit nur geringgradigen Funktionseinschränkungen. Pos Nr 02.05.18 GdB 20% 5) Zustand nach Melanomentfernung. Wahl des oberen Rahmensatzes, weil nach der operativen Entfernung eines schwarzen Hautkrebses (so genanntes Melanom) über dem Brustbein vor ca. 2 Wochen der Krebs in seiner Gesamtheit entfernt werden konnte und laut vorliegendem Arztbrief keine weiteren Therapiemaßnahmen notwendig sind. Pos Nr 13.01.01 GdB 20% 6) Depressive Verstimmungen. Wahl des Rahmensatzes im mittleren Bereich, weil wiederkehrende depressive Stimmungsschwankungen auftreten, die medikamentös gut behandelbar sind. Pos Nr 03.06.01 GdB 20% 7) Bluthochdruck. Zutreffen des veranschlagten Richtsatzes, weil eine Bluthochdruckerkrankung vorliegt, die medikamentös gut behandelbar ist. Pos Nr 05.01.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Für die Nummern 3 und 4 ist wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung zusammengenommen eine Steigerung um eine Stufe im Gesamtgrad der Behinderung gerechtfertigt. Für die Nummer 2 ist wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und für die Nummern 5 bis 7 wegen der Geringfügigkeit der jeweiligen Leiden eine weitere Stufensteigerung nicht zu rechtfertigen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung: Zustand nach operativer Entfernung eines Prostatakrebses 2009, seither rezidivfrei Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Vorab muss erwähnt werden, dass diese Beurteilung nach der mittlerweile gültigen Einschätzungsverordnung aus 2010 zu erfolgen hatte. Das bisher führende Leiden, Prostatakrebs 2009, kommt nicht mehr zum Tragen, da seither Rezidivfreiheit besteht und somit von einer erfolgreichen Heilungsbewahrung auszugehen ist. Als führendes Leiden sind nunmehr die bereits vormals angeführten Wirbelsäulenschmerzen anzuführen, die im Rahmensatz etwas hoher zu veranschlagen waren unter Berücksichtigung einer verminderten Gehleistung bei im Übrigen annähernd gleich lautendem Untersuchungsergebnis. Die bereits bekannten Beschwerden von Seiten des rechten Hüft- und Kniegelenks waren entsprechend der Einschätzungsverordnung gesondert anzuführen, bei unverändertem Untersuchungsergebnis waren die jeweiligen Funktionseinschränkungen als lediglich geringgradig einzuschätzen, rechtfertigten allerdings zusammen genommen eine Stufensteigerung wie oben angeführt. Die bereits bekannte Schwerhörigkeit war im Rahmensatz entsprechend der vorliegenden Audiometrie aus 2012 höher zu bewerten, allerdings rechtfertigt der höhere Rahmensatz keine weitere Stufensteigerung, denn eine ausreichende Kompensation durch entsprechende Hörgerate ist möglich. Die Originalverordnung für diese Hörgerate ist im Akt zu finden (Abl. 120) und wurde offensichtlich nicht eingelöst. Unverändert im Rahmensatz waren depressive Verstimmungen zu übernehmen, bei fehlenden Beschwerdeangaben und unauffälligem klinischen Erscheinungsbild sowie adäquater psychopharmakologischer Behandlung. Weiters war ein bereits bekannter Bluthochdruck zu erwähnen, entsprechend der nun gültigen Einschätzungsverordnung mit einem niedrigeren Rahmensatz zu veranschlagen. Im Vorgutachten erwähnte Schulterbeschwerden waren bei fehlender Beschwerdeangabe und klinisch unauffälligem Befund nicht weiter zu erwähnen. Neu anzuführen war ein Zustand nach Entfernung eines Melanoms prästernal ca. 2 Wochen vor der Untersuchung, laut vorliegenden Befunden wurde es zur Ganze entfernt und aus derzeitiger Sicht besteht kein weiterer Behandlungsbedarf. [X] Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu und warum? Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aus gutachterlicher Sicht als gegeben anzusehen.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein " Mit Schreiben vom 07.07.2016 wurde der bP der Behindertenpass übermittelt. Am 11.08.2016 bei der bB einlangend erhob die bP Beschwerde unter Vorlage von Befunden (MRT des rechten Kniegelenks vom 20.04.2016 und der Lendenwirbelsäule vom 06.06.2016) und führte aus, dass sie, da sie den Ablauf der Eintragung übersehen hätte, der Meinung sei, dass die im alten Akt festgelegten mindestens 70% erhalten blieben. Die Abnutzung der Schulter und Ellbogengelenke hätten sich nicht in Wohlgefallen aufgelöst, nur habe sie nicht gewusst, dass Herr Dr. XXXX keinen Einblick in den Vorakt gehabt habe. Die zwei Krebsoperationen seien zwar behoben, aber namhafte Ärzte hätten ein latentes Bestehen nicht ausgeschlossen. Selbst vor der Diagnose des Prostatakrebses hätte sie bereits eine Einstufung von 70% gehabt. Die ursprünglich erhobenen Beschwerden hätten sich durch ihr Alter nicht verbessert. Sie lege 2 neueste MRT-Befunde der stark beeinträchtigten Wirbelsäule (besonders Hüftschmerzen) und des rechten Knies vor. Von einer Operation der schmerzhaften Meniskusverletzung sei ihr abgeraten worden, da dies den Hauptschmerz durch die hochgradige Abnützung des Gelenkes nicht beseitigen würde. Dieser werde derzeit mit "VIMIVO" gelindert. Durch die Verschlechterung des Gehzustandes ersuchte sie um eine Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Am 11.08.2016 bei der bB einlangend erhob die bP Beschwerde unter Vorlage von Befunden (MRT des rechten Kniegelenks vom 20.04.2016 und der Lendenwirbelsäule vom 06.06.2016) und führte aus, dass sie, da sie den Ablauf der Eintragung übersehen hätte, der Meinung sei, dass die im alten Akt festgelegten mindestens 70% erhalten blieben. Die Abnutzung der Schulter und Ellbogengelenke hätten sich nicht in Wohlgefallen aufgelöst, nur habe sie nicht gewusst, dass Herr Dr. römisch 40 keinen Einblick in den Vorakt gehabt habe. Die zwei Krebsoperationen seien zwar behoben, aber namhafte Ärzte hätten ein latentes Bestehen nicht ausgeschlossen. Selbst vor der Diagnose des Prostatakrebses hätte sie bereits eine Einstufung von 70% gehabt. Die ursprünglich erhobenen Beschwerden hätten sich durch ihr Alter nicht verbessert. Sie lege 2 neueste MRT-Befunde der stark beeinträchtigten Wirbelsäule (besonders Hüftschmerzen) und des rechten Knies vor. Von einer Operation der schmerzhaften Meniskusverletzung sei ihr abgeraten worden, da dies den Hauptschmerz durch die hochgradige Abnützung des Gelenkes nicht beseitigen würde. Dieser werde derzeit mit "VIMIVO" gelindert. Durch die Verschlechterung des Gehzustandes ersuchte sie um eine Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung wurde eine neuerliche ärztliche Begutachtung beauftragt, dieser konnte die bP laut Aktenvermerk der bB vom 09.09.2016 nicht Folge leisten und ersuchte um einen späteren Untersuchungstermin in der Nähe ihres Wohnortes. Am 22.09.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Sachverhalt ist aufgrund der von der bP im Zuge ihrer Beschwerde vorgelegten Befunde, welche noch in der Begutachtung und Einschätzung Beachtung zu finden haben, mangelhaft. Aufgrund der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunde steht der relevante Sachverhalt nicht fest. Ohne weitere Ermittlungsschritte, nämlich der erneuten Begutachtung, ist eine Entscheidung nicht möglich. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen wird im fortgesetzten Verfahren vor der bB unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde sowie des Erstgutachtens stattfinden. Auf die Vorhaltungen der bP sowie die vorgelegten Befunde ist im fortgesetzten Verfahren einzugehen. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und Ermittlung des relevanten Sachverhalts wird die bB ihre Entscheidung aufgrund einer umfassenden Befund- und Beweislage treffen. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28
Abs 2 leg cit hat über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg cit hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28
Abs 3 leg cit hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 leg cit nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, leg cit hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, leg cit nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 46
2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.
Paragraph 46, 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem die von der bP vorgelegten Befunde in die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu berücksichtigen; dies wird von der bB im fortgesetzten Verfahren zu würdigen sein. Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs 3 2. Satz Vw
GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor: Die von der bB gesetzten Ermittlungsschritte sind mangelhaft - die neu vorgelegten Befunde müssen in einem neuen Begutachtungsverfahren berücksichtigt und deren Einfluss auf den Grad der Behinderung bewertet werden. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.
§ 9Abs 1 Satz 1 und 2 BVw
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.
Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.3.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.
- Die bP beantragte zugleich mit ihrer Beschwerde über den Grad der Behinderung die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung entzieht sich jenes in der Beschwerde vorgebrachte weitere Begehren der Zusatzeintragung der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine Zuständigkeit ist hier nicht gegeben. Der Sachverhalt entzieht sich insoweit der Prüfkompetenz des ho. Gerichts. Insoweit ist die bP mangels Zuständigkeit des BVwG an das Sozialministeriumservice zu verweisen. 3.5.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
§ 6BVw
GG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen schließen lassen.Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2135513.1.00