Obsah (12)
§ 28Art 133Art 130§ 6§ 19b§ 17§ 14§ 31§ 9§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL517 2141457-1 SpruchL517 2141457-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B
§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , OB: römisch 40 , vom 13.10.2016,
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 17.07.2013 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde bzw bB)17.07.2013 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch belangte Behörde bzw bB) 10.09.2013 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allg. Med.), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., NU 2016 01.10.2013 – Bescheid der bB, Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten 11.10.2016 – NU – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allg. Med.), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. 13.10.2016 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten 29.11.2016 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 13.10.2016 06.12.2016 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und bereits langjährig (mit zuletzt einem längeren Krankenstand 02.09.16 – 02.12.2016) laufend bei XXXX beschäftigt.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und bereits langjährig (mit zuletzt einem längeren Krankenstand 02.09.16 – 02.12.2016) laufend bei römisch 40 beschäftigt. Mit Bescheid vom 01.10.2013 wurde auf Antrag der bP vom 17.07.2013, die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (SV-GA 10.09.13, 50 v.H.) festgestellt. Am 10.10.2016 fand im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens eine neuerliche allgemein medizinische Begutachtung der bP statt. Ein daraufhin erstelltes Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, eines Allgemeinmediziners vom 11.10.2016 enthält im Wesentlichen folgenden Inhalt:Ein daraufhin erstelltes Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, eines Allgemeinmediziners vom 11.10.2016 enthält im Wesentlichen folgenden Inhalt: [ ] Anamnese: Vorgutachten 9/2013 50%; öffentliche Verkehrsmittel möglich kommt zur geplanten NachuntersuchungVorgutachten 9 aus 2013, 50%; öffentliche Verkehrsmittel möglich kommt zur geplanten Nachuntersuchung Röntgen 2012 Diskushernie L2/3, L3/4, L4/5, DP L5/S1 mit Nervenwurzeltangieren 2000, 2009 Thrombose linkes Bein 2012 Bandteilruptur linkes Sprunggelenk 6/2016 Fraktur
- LWK nach Sturz (konservativ)Röntgen 2012 Diskushernie L2/3, L3/4, L4/5, DP L5/S1 mit Nervenwurzeltangieren 2000, 2009 Thrombose linkes Bein 2012 Bandteilruptur linkes Sprunggelenk 6 aus 2016, Fraktur
- LWK nach Sturz (konservativ) 4/2016 Röntgen Ganglion Taluskopfbereich linkes Sprunggelenk 6/2016 Hiatushernie mit Reflux4 aus 2016, Röntgen Ganglion Taluskopfbereich linkes Sprunggelenk 6 aus 2016, Hiatushernie mit Reflux Derzeitige Beschwerden: Sie hat in der Zwischenzeit keine Bandscheibenoperation gehabt, macht Physiotherapie, hatte eine Steifigkeit in der unteren Wirbelsäule, Verspannungen, Schmerzausstrahlung rechts auf die Außenseite von Ober- und Unterschenkel, kein Gefühlsdefizit, keine Lähmung. Im linken Bein hat sie Schmerzen im Oberschenkel, in der Wade, teilweise bamstigen Unterschenkel, trägt einen Kompressionsstrumpf. Im linken Sprunggelenk hatte sie Beschwerden bei Wärme, beim Gehen über harte Unterlagen, gute Beweglichkeit, im rechten Schultergelenk 2014 Stoßwellentherapie gehabt, jetzt mäßige Einschränkung beim Armheben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Marcumar, Cal-D-Vita, Pantoprazol, bei Bedarf Schmerzmittel, z.B. Hydromorphon Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2013 Vorgutachten 2012 Röntgen 2016 XXXX2016 römisch 40 2016 Röntgen Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Sehen, Hören: ausreichend gut Herz, Lunge, Abdomen: im wesentlichen unauffällig WIRBELSÄULE: HWS nicht eingeschränkt BWS/LWS: heute eher leichte Beschwerden, fallweise stärkere Seitbeugen: 25-0-20 Rumpfdrehen: 35-0-30 Reklination: 25° FBA ca. 40 cm schmerzhaft keine Lähmungen geringe Verdickung linker Ober- und Unterschenkel, warme Extremität, Kompressionsstrumpf getragen HÜFTGELENKE, KNIEGELENKE: gut beweglich SPRUNGGELENKE: rechts oB, links gut beweglich, keine Schwellung OBERE EXTREMITÄTEN: links oB, rechts Armheben gering endlagig eingeschränkt Greifen beidseits gut möglich Gesamtmobilität – Gangbild Sicher, kein Hinken, keine Gehilfe, Schuheinlagen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades weiterhin mehrfache Bandscheibenschäden Lendenwirbelsäule mit teilweise Nerventangieren; inkl. Z.n. LWK 1 Fraktur 6/2016, teils starker schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, bei der Untersuchung eher mäßiggradig, keine Lähmungen Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades weiterhin mehrfache Bandscheibenschäden Lendenwirbelsäule mit teilweise Nerventangieren; inkl. Z.n. LWK 1 Fraktur 6 aus 2016,, teils starker schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, bei der Untersuchung eher mäßiggradig, keine Lähmungen 02.01.02 40 2 Venöses und lymphatisches System, Venöses und lymphatisches System - Funktionseinschränkung leichten Grades Z.n. Thrombose linkes Bein 2000 und 2009, bei der Untersuchung mäßige Schwellung linksseitig, trägt Kompressionsstrumpf, keine Ulcera 05.08.01 20 3 Sprunggelenk -Untere Extremitäten, Sprunggelenk- Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig nach Bandteilruptur linkes Sprunggelenk 2012 fallweise Beschwerden, keine stärkere Einschränkung 02.05.32 10 4 Speiseröhre, Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie fallweise Refluxbeschwerden 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB ergibt sich aus Nr. 1, bei fehlendem Zusammenhang bzw. geringfügigen Leiden keine Steigerung durch die übrigen Nummern. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine wesentlichen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: neu eingeschätzt Reflux Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: eingeschätzt laut EVO, Z.n. Thrombose geringer bewertet [X] Dauerzustand Mit Bescheid vom 13.10.2016 stellte die bB amtswegig fest, dass die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, bei einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob die bP in rechtsfreundlicher Vertretung mit Schreiben vom 25.11.2016 (zugegangen am 29.11.2016) Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor: 1.) die bB habe der bP entgegen § 45 Abs. 3 AVG keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten vom 11.10.2016 gegeben, dieser gravierende Verfahrensmangel widerspreche dem, dem Gleichheitssatz innewohnenden Willkürverbot. Die bP werde dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in ihrem einfach gesetzlichen Recht auf Parteiengehör verletzt.1.) die bB habe der bP entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten vom 11.10.2016 gegeben, dieser gravierende Verfahrensmangel widerspreche dem, dem Gleichheitssatz innewohnenden Willkürverbot. Die bP werde dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in ihrem einfach gesetzlichen Recht auf Parteiengehör verletzt. 2.) das eingeholte Gutachten sei mangelhaft und widersprüchlich. Das Schulterleiden (Stoßwellentherapie 2014) der bP sei im Ergebnis gar nicht berücksichtigt worden, die gesundheitliche Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten im Jahr 2013 sei unzureichend und nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie die Gesamtbeurteilung der Thromboseleiden (u.a. Faktor 5-Leiden) dargelegt worden. Unbegründet geblieben sei auch, warum unter "Klinischer-Fachstatus" das Abdomen als "im Wesentlichen unauffällig" beurteilt worden war. Des Weiteren sei die Beeinträchtigung am Sprunggelenk genau wie der Reflux zu niedrig bewertet worden. Auch könne nicht festgestellt werden ob der Lendenwirbelbruch im Juni 2016 - weswegen ein längerer Krankenstand erfolgte - im Gutachten berücksichtigt wurde. Die "Zusammenfassung relevanter Befunde" lasse keine Rückschlüsse zu, aus welchem Grund ein Aufenthalt im XXXX und ein Röntgen 2016 erfolgten, weswegen auch nicht ersichtlich sei, ob der Lendenwirbelbruch im GA Berücksichtigung fand.Die "Zusammenfassung relevanter Befunde" lasse keine Rückschlüsse zu, aus welchem Grund ein Aufenthalt im römisch 40 und ein Röntgen 2016 erfolgten, weswegen auch nicht ersichtlich sei, ob der Lendenwirbelbruch im GA Berücksichtigung fand. Insgesamt sei die Begründung nicht aussagekräftig und die Untersuchungsdauer mit 20 Minuten sehr kurz gewesen, die deutlich schlechteren Zustände am Abend seien bei der Untersuchung um 09:10 Uhr morgens nicht berücksichtigt worden. 3.) Das gegenständliche Gutachten sei von der bB nicht auf seine Schlüssigkeit hin geprüft worden. Dies widerspreche der Verpflichtung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts gem. § 373.) Das gegenständliche Gutachten sei von der bB nicht auf seine Schlüssigkeit hin geprüft worden. Dies widerspreche der Verpflichtung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts gem. Paragraph 37 AVG. Angeregt wird die Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Neurologie u. Psychiatrie und Allgemeinmedizin bzw. Phlebologie/Venenchirugie und eine ausführliche Befundung der Bf. Am 06.12.2016 wurde die Beschwerde am BVwG vorgelegt. 2 Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Das für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebene Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 11.10.2016 kommt zu einem GdB vom 40 v.H. In dem Gutachten wurden neben dem Vorgutachten von 2013 auch Röntgenbefunde aus den Jahren 2012 und 2016 sowie ein Befund des XXXX 2016 als relevant für die Beurteilung herangezogen. Nicht berücksichtigt werden konnte allerdings – ungeachtet der tatsächlichen Relevanz für das Ergebnis, - mangels Einräumung elementarster Parteienrechte (Parteiengehör), die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung einer Schmerzmittelresistenz vom 27.10.2016 des Dris. XXXX. Alle übrigen durch die bP beigebrachten Befunde (Beweismittel) lagen der Datierung nach bereits zur Zeit der Erstellung des Erstgutachtens vor und fanden unter Einbeziehung desselbigen Niederschlag im neuerlichen Gutachten
(2016).Das für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebene Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 11.10.2016 kommt zu einem GdB vom 40 v.H. In dem Gutachten wurden neben dem Vorgutachten von 2013 auch Röntgenbefunde aus den Jahren 2012 und 2016 sowie ein Befund des römisch 40 2016 als relevant für die Beurteilung herangezogen. Nicht berücksichtigt werden konnte allerdings – ungeachtet der tatsächlichen Relevanz für das Ergebnis, - mangels Einräumung elementarster Parteienrechte (Parteiengehör), die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung einer Schmerzmittelresistenz vom 27.10.2016 des Dris. römisch 40 . Alle übrigen durch die bP beigebrachten Befunde (Beweismittel) lagen der Datierung nach bereits zur Zeit der Erstellung des Erstgutachtens vor und fanden unter Einbeziehung desselbigen Niederschlag im neuerlichen Gutachten
(2016). Den Ausführungen der bP war insoweit zu folgen, als das Gutachten in seiner Begründung ungenau, stark komprimiert und nicht schlüssig nachvollziehbar ist. Die Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung erschöpft sich in einem Satz "eingeschätzt laut EVO, Z.n. Thrombose geringer bewertet" und lässt darüber hinaus keine Rückschlüsse zu, weshalb das Thrombosenleiden Position 2 bei einem Rahmensatz von 10 – 40 v.H im Vergleich zum Vorgutachten (wo mit 40 % vom Höchstrichtsatz ausgegangen wurde) als geringer eingestuft wurde (etwa wg. Fortgeschrittenen Heilungsprozess, Risikominimierung neuerlicher Thrombosen, Schmerzen). Insbesondere wurde auch die im Vorgutachten berücksichtigte vorliegende APC-Resistenz und lebenslängliche Marcumartherapie mit keinem Wort erwähnt. Die im Rahmen der Anamnese aufgenommen und als relevant eingestuften Befunde liegen dem Akt weder beim Gutachten noch bei der Beschwerde vollständig vor, weshalb nicht ausreichend überprüfbar ist und war, welche befundenen Diagnosen im Gutachten tatsächlich Niederschlag fanden. Soweit die bP vorbringt, ihr Schulterleiden sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, kann auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen werden, in welchem sowohl im Rahmen der Anamnese als auch unter "Fachstatus – obere Extremitäten – rechts Armheben gering endlagig eingeschränkt" dieses ausreichend dokumentiert wurde. Eine detaillierte Begutachtung und Beurteilung konnte nicht erfolgen, da diesbezüglich keine Befunde vorlagen (Schulterleiden lt. Angaben 2014 mit Stoßwellentherapie – zeitlich nach Vorgutachten 2013 aber vor beigebrachter neuer Befunde 2016) Auch im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuerlichen Befunde
(2014)durch die bP beigebracht. Berücksichtigt wurde entgegen der Behauptung der bP der Lendenwirbelbruch (siehe Pos. 1 "inkl. Z.n. LWK 1 Fraktur 6/2016") Bezüglich einer zu geringen Bewertung hinsichtlich Sprunggelenk und Reflux, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach mangels Befunde keine Überprüfung möglich ist. Auf das Vorbringen, der Sachverständige lasse es unbegründet, warum das Abdomen nur "im Wesentlichen" unauffällig ist, kann darauf verwiesen werden, dass es sich tatsächlich um eine ungünstige Formulierung handelt, insbesondere auch nicht ersichtlich ist, ob sich der Sachverständige im Zuge des Zwerchfellbruches (Hiatushernie) ausreichend mit etwaigen Auffälligkeiten des Abdomens auseinandergesetzt hat und diese auch bei der Bewertung berücksichtigt wurden. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Gutachten in mehreren Punkten in seiner Begründung unzureichend ist. Das Sachverständigengutachten entspricht somit nicht den von der Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151) Es ist zur Beurteilung des konkreten Falles unbrauchbar. Die Übernahme eines solchen mangelhaften Sachverständigengutachtens ohne die Schlüssigkeit zu überprüfen, hat zur Folge, dass der festgestellte Sachverhalt qualifiziert unvollständig ist. Die Behörde verletzt damit die in § 37 AVG konstituierte Verpflichtung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes.Die Übernahme eines solchen mangelhaften Sachverständigengutachtens ohne die Schlüssigkeit zu überprüfen, hat zur Folge, dass der festgestellte Sachverhalt qualifiziert unvollständig ist. Die Behörde verletzt damit die in Paragraph 37, AVG konstituierte Verpflichtung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl 1991/51 idgF -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgFBehinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF -Strichaufzählung Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs 1 BEinst
G hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 14Abs 1 Vw
GVG steht es in Verfahren
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es in Verfahren
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vgl. Neufassung des § 19 Abs. 1 BEinstG durch BGBl. I Nr. 57/2015) zwölf Wochen.Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vergleiche Neufassung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) zwölf Wochen. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern aufgrund des VwGVG.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern aufgrund des VwGVG. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Aus den vorangeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren durch die bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich des angeführten unvollständigen Gutachtens, demzufolge der Sachverhalt nicht feststeht, weitreichende Ermittlungen zu führen und wären diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen gewesen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw
GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor, die von der bB unternommenen Ermittlungsschritte erweisen sich zur Beurteilung des vorliegenden Falles – wie angeführt – als völlig ungeeignet. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für die Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.
§ 9Abs. 1 Satz 1 und 2 BVw
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.
Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte. 3.4.
§ 45Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.3.4.
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56; VwGH vom 03.07.1985, GZ 83/11/0139). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 22.12.1987, GZ 87/05/0174). Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 19 Abs. 1 BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Die neu geschaffene Bestimmung des § 19 Abs. 1
- Satz BEinstG hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu einem eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins,
- Satz BEinstG hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu einem eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet. Im gegenständlichen Fall wurde die bP nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten vom 11.10.2016) durch die bB in Kenntnis gesetzt. Der bP ist daher jede Möglichkeit eines Vorbringens zum Gutachten genommen worden, insbesondere auch zur Unvollständigkeit. Die Gewährung des Parteiengehörs hätte aber in diesem Fall einen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben (hätte sich die bP zum Gutachten geäußert, hätte sie darlegen können, dass weitere Untersuchungen notwendig seien), die bB weitere Gutachten beauftragen müssen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schlussfolgernd stellt die Nichtvornahme der Parteiengehörs aufgrund der neuen Rechtslage seit 01.07.2015 eine derart grobe Verletzung des Ermittlungsverfahrens dar, weshalb auch aufgrund obiger Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich dem BVwG vorgelegten und in der Beschwerde angekündigten Unterlagen weitreichendere Ermittlungen zu führen. Da ein zur Beurteilung des Sachverhaltes geeignetes aktuelles Sachverständigengutachten derzeit nicht vorliegt, wird ein solches einzuholen sein. 3.6.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.7.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
§ 6BVw
GG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2141457.1.00