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{'item': 'L519 2129586-3'}

Obsah (25)§§ 28Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71§ 6Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 7§ 58§ 17§ 27§ 31§ 16§ 32§ 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlL519 2129586-3 SpruchL519 2129586-2/5E L519 2129586-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§§ 28Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen. II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, FZ. 1086917409-151326900, zu Recht erkannt:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, FZ. 1086917409-151326900, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG idgF iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am 10.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu einer asylgesetzlichen Erstbefragung am 12.09.2015 sowie einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.03.2016 unterzogen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid, Informationsschreiben betreffend Ausreiseverpflichtung sowie Bestellung eines Rechtsberaters für den BF samt Angabe dessen Adressdaten wurden dem BF mittels RSa übermittelt und vom BF am 18.05.2016 persönlich übernommen. 3. Am 07.07.2016 brachte der BF beim BVwG einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG ein und wurde zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2016 übermittelt. Dieses Schreiben (welches auch der belangten Behörde selbst am 07.07.2016 vom BF per Fax übermittelt wurde) wurde vom BVwG am 11.07.2016 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber

§ 6AVG weitergeleitet.3. Am 07.07.2016 brachte der BF beim BVw

G einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG ein und wurde zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2016 übermittelt. Dieses Schreiben (welches auch der belangten Behörde selbst am 07.07.2016 vom BF per Fax übermittelt wurde) wurde vom BVwG am 11.07.2016 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG weitergeleitet.

  1. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der BF an Depressionen, Apathie und Schlafstörungen leide sowie kaum essen könne und unterernährt sei. Der BF fühle sich erschöpft, verwirrt und könne sich kaum aufraffen, seinen alltäglichen Belangen nachzukommen. Ein Deutschlehrer des BF hätte ihn zweimal "fast dazu zwingen" müssen, zum Arzt zu gehen. Ein weiterer Arztbesuch sei für den 07.07.2016 geplant. Der BF könne sich "kaum noch auf den Beinen halten" und schaffe es in letzter Zeit auch nicht, einen Deutschkurs zu besuchen. Der BF leide auch an Aufmerksamkeitsdefiziten und sei auch aus der Einvernahme vor der belangten Behörde ersichtlich, dass die Antworten des BF oft nicht zu den Fragen passen würden. Aufgrund dessen sei es auch der Rechtsberaterin schwer gefallen, das Beschwerdegespräch zu führen. Der BF habe alle Kräfte daran gesetzt, den in der Einvernahme vom 23.03.2016 erteilten Auftrag des Referenten, die Beschaffung und Vorlage der Dokumente zur Flüchtlingsanerkennung in der Türkei sowie den Personalausweis, zu erfüllen. Als der BF den abweisenden Bescheid erhalten habe, sei er "wie erstarrt" gewesen und habe sich sein Zustand verschlechtert. Erst der Erhalt der Dokumente aus der Türkei habe ihm Auftrieb gegeben, und habe sich am 23.06.2016 zur ihm zugeteilten Rechtsberatungsorganisation begeben. Dort hätte er die Dokumente abgeben wollen und habe der BF erst nach mehrmaligen Erklärungen verstanden, dass er nunmehr nicht einfach die Dokumente abgeben könnte, sondern sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Der BF habe sich nach Erhalt des Bescheides in einer schweren depressiven Episode befunden und sei nicht in der Lage gewesen, sich um seine rechtlichen Belange zu kümmern und der Beschwerdeerhebung nachzukommen. Es treffe ihn daher an der Säumnis der Beschwerdefrist kein Verschulden und lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor. Die Einvernahmen des Deutschlehrers des BF sowie der Rechtsberaterin wurden beantragt, um den schlechten Zustand des BF zu belegen und wurde weiters zum Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt: * Schreiben FA für Innere Medizin vom 02.12.2015 * Ärztliche Bestätigung vom 29.06.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin
  2. Am 25.07.2016 langte ein Schreiben bei der belangten Behörde ein, wonach am 14.07.2016 eine Rückkehrberatung des BF stattgefunden hat. Dies mit dem Ergebnis, dass der BF nicht rückkehrwillig ist.
  3. Mit Fax vom 01.08.2016 wurde ein psychologischer Befundbericht einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 27.07.2016 vorgelegt.
  4. Mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016 zu oben im Spruch genannter Zahl wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I).7. Mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016 zu oben im Spruch genannter Zahl wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Im Gefolge der Wiedergabe des gg. Verfahrensgangs und der für die Entscheidung herangezogenen Beweismittel stellte die Behörde neben den jeweiligen Daten der Bescheiderlassung und - zustellung, des Ablaufs der Beschwerdefrist sowie des Zeitpunkts des Einlangens des Wiedereinsetzungsantrags des BF fest, dass kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis den BF daran gehindert hätte, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen bzw. sei er nicht in der Lage gewesen, Gründe dafür glaubhaft zu machen.

  1. Mit Mail vom 14.09.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung erhoben. Vorweg wurde das bisherige Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag fast wörtlich wiederholt erhoben und wurde moniert, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgeben hätte müssen. Die belangte Behörde hätte zu Unrecht angenommen, dass die Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand unglaubwürdig wären. Der BF sei in der Zeit der Frist zur Beschwerdeerhebung in einem derart schlechten gesundheitlichen (psychischen) Zustand gewesen, dass ihm die Wahrung der Frist unverschuldet nicht möglich gewesen wäre. Auch jetzt befände sich der BF noch in einer ernstlichen Lage und komme schwer im täglichen Leben zurecht. Er erhalte zudem eine starke psychische Medikation. Es wurde auf die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen hingewiesen und zusätzlich wurden zwei weitere Befundberichte (Spitalsbericht vom 16.08.2016; ärztlicher Befundbericht vom 29.08.2016) zum schlechten psychischen Zustand des BF vorgelegt.
  2. Am 30.09.2016 langte über Weiterleitung der belangten Behörde ein bei ihr eingebrachter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Antrag auf Wiedereinsetzung beim BVwG ein.
  3. Mit Telefax vom 19.10.2016 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des BF vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 10.05.2016, mit dem der Antrag des auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, wurde am 18.05.2016 durch persönliches Aushändigen an den BF rechtskonform zugestellt. In Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung endete die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 15.06.
  5. Der Bescheid erwuchs mit Ablauf der Beschwerdefrist am 16.06.2016 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 07.07.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Unter einem mit der Beschwerde stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, der seinerseits mit Bescheid des BFA vom 12.08.2016 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF nunmehr fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  6. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Beweis erhoben wurde zusätzlich durch Einsichtnahme des BVwG in das Zentrale Melderegister. Im Lichte dessen stellen sich insbesondere auch die oben festgestellten Zustellungsmodalitäten als unstrittig dar, zumal diese auch in der Beschwerde des BF unwidersprochen blieben.
  7. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des Asyl

G 2005 idgF.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016:römisch eins. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016: 1.

§ 16Abs. 1 BFA-VG idg

F BGBl. I Nr. 70/2015, kundgemacht am 18.06.2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.1.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, kundgemacht am 18.06.2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG idgF ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG idgF ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar. Zwar wurde der § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, GZ. G171/2015 u.a., kundgemacht mit BGBl. I Nr. 84/2015 am 29.07.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet. Doch wurde im gg. Fall der Bescheid des BFA vom 08.07.2015, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 27.07.2015, sohin war auf die Beschwerde des BF der § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden, zumal auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen ist (VwGH 22.12.1997, 95/10/0078).Zwar wurde der Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, GZ. G171/2015 u.a., kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, am 29.07.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet. Doch wurde im gg. Fall der Bescheid des BFA vom 08.07.2015, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 27.07.2015, sohin war auf die Beschwerde des BF der Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden, zumal auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen ist (VwGH 22.12.1997, 95/10/0078).

§ 7Abs. 4 Z. 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (

  1. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ
  2. Dem Akteninhalt war als unstrittig zu entnehmen, dass der Bescheid des BFA vom 10.05.2016, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, durch persönliche Übergabe rechtskonform zugestellt wurde und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sohin mit 15.06.2016 um 24 Uhr bzw. wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis spätestens diesem Zeitpunkt beim Bundesamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die belangte Behörde zu übergeben gewesen. Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Da die Beschwerde des BF erst am 07.07.2016 und sohin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie daher in Ansehung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF verspätet.Da die Beschwerde des BF erst am 07.07.2016 und sohin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie daher in Ansehung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF verspätet. II. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2016:römisch zwei. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2016: 1.

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71Abs.

2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

§ 71Abs.

3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom

  1. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom
  2. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom
  3. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom
  4. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom
  5. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom
  6. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom
  7. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom
  8. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom
  9. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom
  10. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom
  11. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom
  12. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH
  13. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000). Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd § 71 Abs. 2 AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A).
  14. Im gegenständlichen Fall erwuchs, wie bereits oben dargelegt wurde, der am 18.05.2016 zugestellte Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2016 mit 16.06.2016 in Rechtskraft, da die Beschwerde erst am 07.07.2016 und damit außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Zugunsten des BF wird vorerst angenommen, dass er tatsächlich im Rahmen der Vorstellung bei der Rechtsberatungsorganisation am 23.06.2016 Kenntnis davon erlangt hat, dass es eine Möglichkeit für die Zulässigkeit der Beschwerde gibt und damit der zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG gestellt wurde.Zugunsten des BF wird vorerst angenommen, dass er tatsächlich im Rahmen der Vorstellung bei der Rechtsberatungsorganisation am 23.06.2016 Kenntnis davon erlangt hat, dass es eine Möglichkeit für die Zulässigkeit der Beschwerde gibt und damit der zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt wurde.
  15. Vorweg ist festzuhalten, dass eine Zeugeneinvernahme des Deutschlehrers sowie der Rechtsberaterin des BF unterbleiben konnte, da der Sachverhalt auch ohne deren Angaben als geklärt angesehen werden kann. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF zum Deutschlehrer eine Bindung aufgebaut hat bzw. dieser sich insofern um ihn kümmerte, als er ihn bei Auffallen des Gewichtsverlustes in ärztliche Behandlung brachte. Auch dass der BF an Konzentrationsstörungen leidet, wird nicht bestritten und kann daher auch angenommen werden, dass es in diesem Zusammenhang beim Gespräch mit der Rechtsberaterin zu "Problemen" gekommen ist. Dennoch war es dem BF offensichtlich möglich, in einem Rechtsberatungsgespräch abzuklären, dass er gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die verfasste Beschwerde aus den darin ausführlich angeführten Gründen einbringen will und wurde überdies ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Ergebnis geführt, dass der BF nicht freiwillig Österreich verlassen wollte. Offensichtlich ließ der Gesundheitszustand des BF es auch noch zu, Deutschkurse zu besuchen. Bereits diese Umstände wären nicht möglich gewesen, wäre der BF tatsächlich nicht einvernahmefähig oder würde er einen Sachwalter benötigen. Diesfalls wäre davon auszugehen, dass dies auch vor der belangten Behörde erkannt worden wäre und insbesondere schon vorgebracht worden wäre bzw. die Bestellung eines Sachwalters zumindest jetzt im Beschwerdeverfahren von der rechtsfreundlichen Vertretung angeregt worden wäre, was aber nicht der Fall ist.
  16. Sowohl zu Beginn der Erstbefragung als auch der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.03.2016 gab der BF an, dass er psychisch und physisch in der Lage ist, den Befragungen zu folgen. Es wurden von ihm in diesem Zusammenhang keinerlei Bemerkungen oder Andeutungen dahingehend gemacht, dass er sich selbst als nicht einvernahmefähig einschätzen würde. Vielmehr gab der BF an: "Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und immer gesund gewesen und kann mich darauf konzentrieren und erinnern." Betreffend der

Beschwerde angeblich nicht zu den Fragen des Einvernahmeleiters passenden Antworten des BF ist festzuhalten, dass nach Einsicht in das Einvernahmeprotokoll derartige Abweichungen gerade nicht festgestellt werden konnten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF selbst zu seinen Angaben bis zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt hat: "Es ist nicht alles die Wahrheit. Ich habe bei einem Teil gelogen." In weiterer Folge korrigierte der BF sodann einige seiner Angaben, insbesondere auch die zu seinem Fluchtgrund. Gerade dieses Verhalten sowie die durchaus klar und strukturierten Antworten in der Einvernahme vor der belangten Behörde stehen an sich schon einer mangelnden Einvernahmefähigkeit bzw. notwendigen Besachwalterung (welche bei Unmöglichkeit, seine Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen verpflichtend wäre) entgegen. 5. Hinsichtlich der Behandlungen des BF ist festzuhalten, dass er

Befund vom 02.12.2015 erstmalig Medikamente wegen seiner psychischen Beschwerden erhielt und empfohlen wurde, bei fehlender Besserung einen Psychiater aufzusuchen. Erstmalig in den zweizeiligen Befund des Allgemeinmediziners vom 29.06.2016 und damit nach Ende der Rechtsmittelfrist wird angegeben, dass der BF an chronisch aggravierter Depression, Apathie, Ddynamie, Nikotinentzug und Schlafstörung leidet. Darüber hinaus ist im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 27.07.2016 festgehalten, dass der BF insbesondere an Schlafmangel und Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Die Psychotherapeutin und Psychologin kam darin zur diagnostischen Schlussfolgerung, dass der BF ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren multiplen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks zeigt. Problem von Folterüberlebenden sei, dass sie sich schwer in den normalen Alltag integrieren könnten. Es komme sehr oft zu einem veränderten Erleben der Selbst-, Realität- und Zeitwahrnehmung (Derealisation, Depersonalisation). Auch ein Rückzugs.- und Vermeidungsverhalten sei zu beobachten. Die Bedrohung einer Abschiebung bzw. jede Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung der dringend notwendigen psychiatrischen, psychologischen und physiologischen Behandlung werde zu einer weiteren Retraumatisierung bzw. Verschlechterung des Zustands führen. Eine Besserung der Symptome könne nur durch äußere Sicherheit, intensive fachärztliche Betreuung und begleitende traumaspezifische Psychotherapie erwartet werden. Aus dem medizinischen Bericht vom 16.08.2016 ergibt sich keinerlei Behandlungsbild, sondern wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF wiedergegeben, aufgrund dessen ein deutlich depressives Zustandsbild festgestellt und festgehalten wurde, dass eine Verlegung des Patienten in eine Umgebung, wo engmaschige psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung sichergestellt werden könnte (Bsp: Verein Hemayat) aus medizinischer Sicht zu "begrüßen" wäre. Aus dem letzten ärztlichen Befundbericht vom 29.08.2016 ergibt sich, dass beim BF eine mittelgradig depressive Episode mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Weiters wird in diesem Schreiben eines Psychiaters eine Psychotherapie empfohlen und wird auch in diesem Schreiben empfohlen, den BF in eine Umgebung zu verlegen, wo eine engmaschige Behandlung (wie bei Hemayat) sichergestellt werden könnte. In keinem der vorgelegten medizinischen Befunde wird damit eine Besachwalterung des BF angeregt bzw. ergeben sich sonst Hinweise auf eine derartige Notwendigkeit. Darüber hinaus wird lediglich im letzten Befund vom 29.08.2016 ausgeführt, dass der BF im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung in der Vergangenheit nicht in der Lage dazu gewesen wäre, Termine zeitgerecht wahrzunehmen bzw. auch seine rechtlichen Möglichkeiten aufgrund seiner Angstzustände, seiner Depression und der damit verbundenen kognitiven Einschränkungen auszuschöpfen. Wie dieser Arzt zu dieser Beurteilung kommt, erhellt sich für das Gericht nicht. So hat sich der BF offensichtlich bisher in keinerlei therapeutischer Behandlung befunden. Sollte diese tatsächlich unumgänglich gewesen sein, kann in Österreich davon ausgegangen werden, dass der BF sie auch erhalten hätte. Demgegenüber hat der BF aber gerade keinerlei Behandlung erhalten und wird vom BVwG zwar nicht bestritten, dass der BF an psychischen Problemen leidet. Dass diese aber dazu geführt hätten, dass er die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden nicht eingehalten hätte, kann demgegenüber nicht angenommen werden. Soweit im letzten Befundbericht berichtet wird, dass der BF eben nicht in der Lage gewesen wäre, seine rechtlichen Belange wahrzunehmen und Termine einzuhalten, ist festzuhalten, dass der Psychiater jedenfalls einen Sachwalter anregen hätte müssen, falls dem so sei. Andererseits erhellt sich auch nicht, wie konkret der befundende Psychiater den BF untersuchte und wie er Rückschlüsse auf das Befinden in der Vergangenheit treffen konnte, wo er den BF noch gar nicht behandelt hat. Schließlich ergibt sich aus diesem letzten Befund auch lediglich ein "Verdacht" auf PTBS. Festgehalten wird abschließend, dass es letztlich darauf auch nur ankommt, wie der BF im Zeitraum der Beschwerdefrist gesundheitlich zu beurteilen war.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Auffassung, dass als "Ereignis" nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein "Ereignis" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Auffassung, dass als "Ereignis" nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen. Letztlich bezieht sich das Vorbringen des BF auf die bloße Tatsachenbehauptung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, Kenntnis von der Tragweite des Bescheides zu haben und sei seine mangelnde Äußerung zum Bescheid auf die Erkrankung zurückzuführen. Zum Vorbringen seiner psychischen Erkrankung, die ihn von der Ergreifung eines rechtzeitigen Rechtsmittels abgehalten hätte und zu den vorgelegten Befunden ist zusammengefasst auszuführen, dass der BF seit Dezember 2015 medikamentös behandelt wird. Danach führte er, ohne Schwierigkeiten zu haben und zu erwähnen, eine Einvernahme am 23.03.2016 durch. Jedenfalls bis nach Ablauf der Beschwerdefrist (16.06.2016) bzw. letztem vorgelegten Befund vom
  3. August 2016 wurde der BF auch nicht therapeutisch behandelt. Erst nach Rücksprache mit dem Rechtsberater zwecks Abgabe von Unterlagen und Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages hat sich der BF erstmalig an Psychologen bzw. Psychiater gewandt. Eine Behandlung ergibt sich aus dem Alteninhalt jedoch nicht. Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus zusammenfassend damit nicht, dass den BF ein minderer Grad des Versehens trifft oder er durch ein unabwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Ergreifung eines RM gehindert worden wäre. Es war dem BF nach eigenen Angaben möglich, nach Erhalt der Dokumente aus der Türkei die Rechtsberatung aufzusuchen sowie auch nach den traumatischen Ereignissen sein Heimatland zu Verlassen, in der Türkei Schutz und Arbeit zu Suchen und nun letztlich nach Österreich zu kommen. Etwaige Spitalsaufenthalte oder psychiatrische Behandlungen in dieser Zeit wurden vom BF gerade nicht vorgebracht. Die Ausführungen in der Beschwerde und vor der Behörde ergeben nicht, dass der BF nicht in der Lage wäre die Bedeutung von "Ausreiseverpflichtung" bzw. "Rechtsmittelfrist" usw. zu erkennen und ergeben auch die vorgelegten Befunde keinen Hinweis darauf. Ebenso wenig liegen offensichtlich eine fehlende Einvernahmefähigkeit oder das Erfordernis einer Besachwalterung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der BF in der Zeit der offenen Beschwerdefrist durch ein unvorhersehbares oder unvermeidbares persönliches Ereignis oder einen besonderen psychischen oder physischen Zustand an der Erhebung der Rechtsmittelfrist gehindert worden wäre. Auch bei hypothetischer Wahrunterstellung der Erkrankungen des BF (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung bzw. Schlafstörungen und Ängste), sind deren Symptome nicht geeignet darzulegen, warum dadurch der BF konkret gehindert worden wäre, rechtzeitig während offener Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Alleine das Vorliegen solcher Symptome indiziert nicht bereits das Vorliegen eines unvermeidbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses, welches die Unvermeidbarkeit der Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne zurechenbares Verschulden glaubwürdig darlegt. Dass der BF während der offenen Rechtsmittelfrist außergewöhnliche gesundheitliche Beschwerden gelitten hat, wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Offensichtlich schieben der BF bzw. seine Rechtsvertretung Erkrankungen nur zu dem Zweck vor, um die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu rechtfertigen. Die Versäumung der Frist stellt in diesem Verfahren somit insgesamt kein unvermeidbares Ereignis dar. Der BF hätte jederzeit selbständig eine Beschwerde verfassen können. Er war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vertreten, war jedoch über den entsprechenden Verfahrensablauf informiert. Warum der BF nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine zumindest kurze Beschwerde in seiner Muttersprache zu verfassen, wird in der Beschwerde zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an Beschwerden äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass der BF mit dem Bescheid nicht einverstanden ist ausgereicht, um die Frist zu wahren. Ausschließlich die Partei selbst trifft die die Verpflichtung, sich ausreichend hinsichtlich der sie betreffenden Rechte und Pflichten zu erkundigen und wurden dem BF nachweislich auch die Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. Die Versäumung der Frist trotz nachgewiesenem Erhalt von Informationen, Beratungen und Rechtsmittelinformationen innerhalb des betreffenden Bescheides, sowie der Zurverfügungstellung von hinreichenden und differenzierten Informationsmöglichkeiten seitens der Behörde -insbesondere in einem Verfahren auf internationalen Schutz - stellt keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar. Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen als Vergleichsfigur herangezogen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurzen selbst verfassten Beschwerde gehindert haben konnte. Es kann daher zusammenfassend eindeutig nicht festgestellt werden, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bleibt anzumerken, dass es in der Zuständigkeit der belangten Behörde gelegen wäre, diese der bescheidmäßigen Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung zuzuerkennen. Zudem hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung laut gegenständlichem Erkenntnis zu Recht abgewiesen, weshalb auch aus diesem Grund eine Auseinandersetzung mit der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben kann.
  4. In rechtlicher Hinsicht folgte aus diesen Erwägungen: Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom
  5. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom
  6. September 2001, Zl. 2001/21/0061). Zum hier relevanten Sorgfaltsmaßstab hat der VfGH etwa in seinem Beschluss vom 14.03.2012 zu Zahl U 1391/11 wie folgt ausgeführt: "Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre (vgl. VfSlg. 13.878/1994).""Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre vergleiche VfSlg. 13.878 aus 1994,)." Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).
  7. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten gelang es dem BF nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte und ihn diesbezüglich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens traf. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher von der belangten Behörde in Ansehung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zu Recht abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher von der belangten Behörde in Ansehung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu Recht abgewiesen. III.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch drei.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. IV. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.römisch vier. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im gg. Fall

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im gg. Fall

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.2129586.3.00

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