GVG idgF iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen. II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, FZ. 1086917409-151326900, zu Recht erkannt:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, FZ. 1086917409-151326900, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird
GVG idgF iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid, Informationsschreiben betreffend Ausreiseverpflichtung sowie Bestellung eines Rechtsberaters für den BF samt Angabe dessen Adressdaten wurden dem BF mittels RSa übermittelt und vom BF am 18.05.2016 persönlich übernommen. 3. Am 07.07.2016 brachte der BF beim BVwG einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG ein und wurde zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2016 übermittelt. Dieses Schreiben (welches auch der belangten Behörde selbst am 07.07.2016 vom BF per Fax übermittelt wurde) wurde vom BVwG am 11.07.2016 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber
G einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG ein und wurde zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2016 übermittelt. Dieses Schreiben (welches auch der belangten Behörde selbst am 07.07.2016 vom BF per Fax übermittelt wurde) wurde vom BVwG am 11.07.2016 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG weitergeleitet.
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I).7. Mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016 zu oben im Spruch genannter Zahl wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Im Gefolge der Wiedergabe des gg. Verfahrensgangs und der für die Entscheidung herangezogenen Beweismittel stellte die Behörde neben den jeweiligen Daten der Bescheiderlassung und - zustellung, des Ablaufs der Beschwerdefrist sowie des Zeitpunkts des Einlangens des Wiedereinsetzungsantrags des BF fest, dass kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis den BF daran gehindert hätte, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen bzw. sei er nicht in der Lage gewesen, Gründe dafür glaubhaft zu machen.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
G 2005 idgF.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016:römisch eins. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016: 1.
F BGBl. I Nr. 70/2015, kundgemacht am 18.06.2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.1.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, kundgemacht am 18.06.2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG idgF ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG idgF ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar. Zwar wurde der § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, GZ. G171/2015 u.a., kundgemacht mit BGBl. I Nr. 84/2015 am 29.07.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet. Doch wurde im gg. Fall der Bescheid des BFA vom 08.07.2015, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 27.07.2015, sohin war auf die Beschwerde des BF der § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden, zumal auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen ist (VwGH 22.12.1997, 95/10/0078).Zwar wurde der Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, GZ. G171/2015 u.a., kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, am 29.07.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet. Doch wurde im gg. Fall der Bescheid des BFA vom 08.07.2015, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 27.07.2015, sohin war auf die Beschwerde des BF der Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden, zumal auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen ist (VwGH 22.12.1997, 95/10/0078).
GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist
2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom
Beschwerde angeblich nicht zu den Fragen des Einvernahmeleiters passenden Antworten des BF ist festzuhalten, dass nach Einsicht in das Einvernahmeprotokoll derartige Abweichungen gerade nicht festgestellt werden konnten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF selbst zu seinen Angaben bis zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt hat: "Es ist nicht alles die Wahrheit. Ich habe bei einem Teil gelogen." In weiterer Folge korrigierte der BF sodann einige seiner Angaben, insbesondere auch die zu seinem Fluchtgrund. Gerade dieses Verhalten sowie die durchaus klar und strukturierten Antworten in der Einvernahme vor der belangten Behörde stehen an sich schon einer mangelnden Einvernahmefähigkeit bzw. notwendigen Besachwalterung (welche bei Unmöglichkeit, seine Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen verpflichtend wäre) entgegen. 5. Hinsichtlich der Behandlungen des BF ist festzuhalten, dass er
Befund vom 02.12.2015 erstmalig Medikamente wegen seiner psychischen Beschwerden erhielt und empfohlen wurde, bei fehlender Besserung einen Psychiater aufzusuchen. Erstmalig in den zweizeiligen Befund des Allgemeinmediziners vom 29.06.2016 und damit nach Ende der Rechtsmittelfrist wird angegeben, dass der BF an chronisch aggravierter Depression, Apathie, Ddynamie, Nikotinentzug und Schlafstörung leidet. Darüber hinaus ist im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 27.07.2016 festgehalten, dass der BF insbesondere an Schlafmangel und Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Die Psychotherapeutin und Psychologin kam darin zur diagnostischen Schlussfolgerung, dass der BF ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren multiplen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks zeigt. Problem von Folterüberlebenden sei, dass sie sich schwer in den normalen Alltag integrieren könnten. Es komme sehr oft zu einem veränderten Erleben der Selbst-, Realität- und Zeitwahrnehmung (Derealisation, Depersonalisation). Auch ein Rückzugs.- und Vermeidungsverhalten sei zu beobachten. Die Bedrohung einer Abschiebung bzw. jede Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung der dringend notwendigen psychiatrischen, psychologischen und physiologischen Behandlung werde zu einer weiteren Retraumatisierung bzw. Verschlechterung des Zustands führen. Eine Besserung der Symptome könne nur durch äußere Sicherheit, intensive fachärztliche Betreuung und begleitende traumaspezifische Psychotherapie erwartet werden. Aus dem medizinischen Bericht vom 16.08.2016 ergibt sich keinerlei Behandlungsbild, sondern wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF wiedergegeben, aufgrund dessen ein deutlich depressives Zustandsbild festgestellt und festgehalten wurde, dass eine Verlegung des Patienten in eine Umgebung, wo engmaschige psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung sichergestellt werden könnte (Bsp: Verein Hemayat) aus medizinischer Sicht zu "begrüßen" wäre. Aus dem letzten ärztlichen Befundbericht vom 29.08.2016 ergibt sich, dass beim BF eine mittelgradig depressive Episode mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Weiters wird in diesem Schreiben eines Psychiaters eine Psychotherapie empfohlen und wird auch in diesem Schreiben empfohlen, den BF in eine Umgebung zu verlegen, wo eine engmaschige Behandlung (wie bei Hemayat) sichergestellt werden könnte. In keinem der vorgelegten medizinischen Befunde wird damit eine Besachwalterung des BF angeregt bzw. ergeben sich sonst Hinweise auf eine derartige Notwendigkeit. Darüber hinaus wird lediglich im letzten Befund vom 29.08.2016 ausgeführt, dass der BF im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung in der Vergangenheit nicht in der Lage dazu gewesen wäre, Termine zeitgerecht wahrzunehmen bzw. auch seine rechtlichen Möglichkeiten aufgrund seiner Angstzustände, seiner Depression und der damit verbundenen kognitiven Einschränkungen auszuschöpfen. Wie dieser Arzt zu dieser Beurteilung kommt, erhellt sich für das Gericht nicht. So hat sich der BF offensichtlich bisher in keinerlei therapeutischer Behandlung befunden. Sollte diese tatsächlich unumgänglich gewesen sein, kann in Österreich davon ausgegangen werden, dass der BF sie auch erhalten hätte. Demgegenüber hat der BF aber gerade keinerlei Behandlung erhalten und wird vom BVwG zwar nicht bestritten, dass der BF an psychischen Problemen leidet. Dass diese aber dazu geführt hätten, dass er die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden nicht eingehalten hätte, kann demgegenüber nicht angenommen werden. Soweit im letzten Befundbericht berichtet wird, dass der BF eben nicht in der Lage gewesen wäre, seine rechtlichen Belange wahrzunehmen und Termine einzuhalten, ist festzuhalten, dass der Psychiater jedenfalls einen Sachwalter anregen hätte müssen, falls dem so sei. Andererseits erhellt sich auch nicht, wie konkret der befundende Psychiater den BF untersuchte und wie er Rückschlüsse auf das Befinden in der Vergangenheit treffen konnte, wo er den BF noch gar nicht behandelt hat. Schließlich ergibt sich aus diesem letzten Befund auch lediglich ein "Verdacht" auf PTBS. Festgehalten wird abschließend, dass es letztlich darauf auch nur ankommt, wie der BF im Zeitraum der Beschwerdefrist gesundheitlich zu beurteilen war.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch drei.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. IV. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.römisch vier. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im gg. Fall
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im gg. Fall
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.2129586.3.00
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