4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
BDG 1979 mit Wirkung vom 01.12.2015 und führte dazu aus, er erachte die ihn betreffende Langzeitversichertenregelung für nach 1953 Geborene in § 236d BDG 1979 als altersdiskriminierend und damit gegen Unionsrecht verstoßend und verwies er dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045.Mit Eingabe vom 20.05.2015 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 236 b, BDG 1979 mit Wirkung vom 01.12.2015 und führte dazu aus, er erachte die ihn betreffende Langzeitversichertenregelung für nach 1953 Geborene in Paragraph 236 d, BDG 1979 als altersdiskriminierend und damit gegen Unionsrecht verstoßend und verwies er dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045. Mit Erkenntnis vom 16.06.2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid vom 30.11.2015 und erkannte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision gab der VwGH mit Erkenntnis vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, Folge und hob das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der BF hat durch schriftliche Erklärung vom 23.08.2016
Vm § 236d Abs. 1 BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand mit 30.11.2016 bewirkt.Der BF hat durch schriftliche Erklärung vom 23.08.2016
Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand mit 30.11.2016 bewirkt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es ist unbestritten, dass der BF durch Erklärung
BDG mit Ablauf des 30.11.2016 ex lege seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat.Es ist unbestritten, dass der BF durch Erklärung
Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des 30.11.2016 ex lege seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat. Infolge des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, hat das BVwG über die nunmehr wieder offene Beschwerde neuerlich zu entscheiden. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Infolge des Vorliegens der im § 236d Abs. 1 BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hatte der BF durch die Erklärung vom 23.08.2016 seine Versetzung in den Ruhestand auf Grundlage dieser Gesetzesstelle mit Ablauf des 30.11.2016 bewirkt.Infolge des Vorliegens der im Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hatte der BF durch die Erklärung vom 23.08.2016 seine Versetzung in den Ruhestand auf Grundlage dieser Gesetzesstelle mit Ablauf des 30.11.2016 bewirkt. Für die Frage, ob diese Erklärung des BF seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines, hier also am 30.11.2016, maßgeblich. Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091, mwN).Für die Frage, ob diese Erklärung des BF seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines, hier also am 30.11.2016, maßgeblich. Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091, mwN). Für eine - bislang nicht erfolgte - Ruhestandsversetzung
Vm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim BF seit dem 01.12.2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt.Für eine - bislang nicht erfolgte - Ruhestandsversetzung
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim BF seit dem 01.12.2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt. Nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (vgl. dazu das die Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung nach der Ruhestandsversetzung betreffende Erkenntnis VwGH 29.01.2014, 2013/12/0044).Nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann vergleiche dazu das die Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung nach der Ruhestandsversetzung betreffende Erkenntnis VwGH 29.01.2014, 2013/12/0044). Es fehlt somit an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem als Beschwerdepunkt genannten Recht, weil dieser infolge unstrittig bewirkter Ruhestandsversetzung ins Leere geht, ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes für diese Ruhestandsversetzung nach dem Gesagten fehlt und auch eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung unzulässig wäre (vgl. dazu VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015, uva.).Es fehlt somit an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem als Beschwerdepunkt genannten Recht, weil dieser infolge unstrittig bewirkter Ruhestandsversetzung ins Leere geht, ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes für diese Ruhestandsversetzung nach dem Gesagten fehlt und auch eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung unzulässig wäre vergleiche dazu VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015, uva.). Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren
GVG mit Beschluss einzustellen.Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2119393.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.