Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 11.01.2017 bis 19.01.2017 wird
, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.
Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1135757405-170039397, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1135757405-170039397, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G sowie die Verfahrensanordnung
2 BFA-VG sowie die Ladung und die aktuellen Länderinformationsblätter auszuhändigen. Am 05.01.2017 teilte das Quartier der Grundversorgung mit, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigerte; er sei nicht bereit, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen.Mit Ladung vom 03.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) geladen. Das Bundesamt ersuchte die Grundversorgungsstelle am selben Tag, dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie die Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG sowie die Ladung und die aktuellen Länderinformationsblätter auszuhändigen. Am 05.01.2017 teilte das Quartier der Grundversorgung mit, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigerte; er sei nicht bereit, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Mit Bescheid vom 06.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2016
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig sei, gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.Mit Bescheid vom 06.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2016
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig sei, gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. 1.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.1.5. Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 22.11.2016, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Am gleichen Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.11.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe er im Wesentlichen die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Am 20.11.2016 sei ihm die Mitteilung
G 2005 persönlich ausgefolgt worden. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Bundesamt
der Dublin III-VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe. Es sei ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20 Tagesfrist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte. Mit Schreiben vom 21.12.2016 sei die italienische Dublinbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der Nichtbeantwortung auf das Aufnahmeersuchen die Zuständigkeit Italiens mit 16.12.2016 eingetreten sei. Die Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG 2005, die Länderfeststellungen zu Italien und auch eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt seien ihm am 05.01.2017 zugestellt worden, jedoch habe der Beschwerdeführer die Übernahme verweigert und gleichzeitig erklärt, nicht bereit zu sein, den Einnahmetermin zu befolgen. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.
1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Die Betreuungsstelle XXXX habe bis 10.01.2017 vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer eine Ladung (für den 11.01.2017, 14 Uhr) auszufolgen bzw. zuzustellen. Bis zuletzt habe er die Übernahme verweigert und abgelehnt, zum Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Die Betreuungsstelle XXXX habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft in 6391 XXXX am Vormittag des 10.01.2017 verlassen und sämtliche persönliche Gegenstände mitgenommen habe. Am 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug XXXX, Fahrtrichtung Wien, angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei habe eine EKIS Anfrage einen Eintrag mit Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben. Aufgrund dieser Tatsache sei gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen und er sei in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Am 11.01.2017 sei er von einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Englisch einvernommen worden.Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 22.11.2016, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Am gleichen Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.11.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe er im Wesentlichen die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Am 20.11.2016 sei ihm die Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 persönlich ausgefolgt worden. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Bundesamt
der Dublin III-VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe. Es sei ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20 Tagesfrist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte. Mit Schreiben vom 21.12.2016 sei die italienische Dublinbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der Nichtbeantwortung auf das Aufnahmeersuchen die Zuständigkeit Italiens mit 16.12.2016 eingetreten sei. Die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, AsylG 2005, die Länderfeststellungen zu Italien und auch eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt seien ihm am 05.01.2017 zugestellt worden, jedoch habe der Beschwerdeführer die Übernahme verweigert und gleichzeitig erklärt, nicht bereit zu sein, den Einnahmetermin zu befolgen. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Die Betreuungsstelle römisch 40 habe bis 10.01.2017 vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer eine Ladung (für den 11.01.2017, 14 Uhr) auszufolgen bzw. zuzustellen. Bis zuletzt habe er die Übernahme verweigert und abgelehnt, zum Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Die Betreuungsstelle römisch 40 habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft in 6391 römisch 40 am Vormittag des 10.01.2017 verlassen und sämtliche persönliche Gegenstände mitgenommen habe. Am 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug römisch 40 , Fahrtrichtung Wien, angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei habe eine EKIS Anfrage einen Eintrag mit Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben. Aufgrund dieser Tatsache sei gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen und er sei in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Am 11.01.2017 sei er von einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Englisch einvernommen worden. Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität habe in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Soweit er im Verfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei volljährig und gesund und nehme keine Medikamente. Es bestünden keinerlei schützenswerte Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Er sei nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig erfolgt. Am 21.11.2016 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Durch Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens, sei mit 16.12.2016 die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren eingetreten. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Art. 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.
1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Mit Verfahrensanordnung sei ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden. Am 11.07.2017 sei ihm im Rahmen der Einvernahme (Dublin-Überstellung, Verhängung Schubhaft zur Sicherung der Maßnahme) gegenständlicher Bescheid nachweislich ausgehändigt worden. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei nachweislich am 20.04.2015 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Demnach habe er bereits in Italien um Asyl angesucht. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.
1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden.Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität habe in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Soweit er im Verfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei volljährig und gesund und nehme keine Medikamente. Es bestünden keinerlei schützenswerte Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Er sei nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig erfolgt. Am 21.11.2016 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Durch Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens, sei mit 16.12.2016 die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren eingetreten. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG Ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Mit Verfahrensanordnung sei ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden. Am 11.07.2017 sei ihm im Rahmen der Einvernahme (Dublin-Überstellung, Verhängung Schubhaft zur Sicherung der Maßnahme) gegenständlicher Bescheid nachweislich ausgehändigt worden. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei nachweislich am 20.04.2015 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Demnach habe er bereits in Italien um Asyl angesucht. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Er habe bis 10.01.2017 die Übernahme einer Ladung zum Bundesamt verweigert und am Vormittag des 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen, unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen, seine Unterkunft in 6391 XXXX verlassen. Der Verdacht, dass er somit versuche, sich dem Verfahren zu entziehen, liege daher nahe. Am 10.01.2017 sei er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug XXXX, Fahrtrichtung Wien, angetroffen und in weiterer Folge festgenommen worden. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Italien bestehe, verweigere er die Ausreise nach Italien. Er missachte sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. Er sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst kurz im Bundesgebiet befinde und keinerlei schützenswerte Beziehungen im Bundesgebiet bestünden. Er habe bisher an seinem Verfahren nur bedingt mitgewirkt. Er sei nach Österreich illegal eingereist, nachdem er schon in Italien um Asyl angesucht habe. Er gebe an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl er bis 10.01.2017 in XXXX aufhältig gewesen sei und nach eigenen Angaben nach XXXX reisen habe wollen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Namen oder Aufenthaltsorte der genannten Freunde anzugeben. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus seinem bisherigen Verhalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine familiären oder sonstigen privaten Beziehungen. Er sei ledig und habe keine Kinder bzw. Sorgepflichten.Er habe bis 10.01.2017 die Übernahme einer Ladung zum Bundesamt verweigert und am Vormittag des 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen, unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen, seine Unterkunft in 6391 römisch 40 verlassen. Der Verdacht, dass er somit versuche, sich dem Verfahren zu entziehen, liege daher nahe. Am 10.01.2017 sei er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug römisch 40 , Fahrtrichtung Wien, angetroffen und in weiterer Folge festgenommen worden. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Italien bestehe, verweigere er die Ausreise nach Italien. Er missachte sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. Er sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst kurz im Bundesgebiet befinde und keinerlei schützenswerte Beziehungen im Bundesgebiet bestünden. Er habe bisher an seinem Verfahren nur bedingt mitgewirkt. Er sei nach Österreich illegal eingereist, nachdem er schon in Italien um Asyl angesucht habe. Er gebe an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl er bis 10.01.2017 in römisch 40 aufhältig gewesen sei und nach eigenen Angaben nach römisch 40 reisen habe wollen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Namen oder Aufenthaltsorte der genannten Freunde anzugeben. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus seinem bisherigen Verhalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine familiären oder sonstigen privaten Beziehungen. Er sei ledig und habe keine Kinder bzw. Sorgepflichten. Diese Feststellungen beruhten auf dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 11.01.2017. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seinem bisherigen Verhalten begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei nicht rechtmäßig eingereist, ohne erforderliche Reisedokumente durch europäische Länder gereist und habe sowohl in Italien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei er den Ausgang seines Verfahrens in Italien nicht abgewartet haben oder dieses bereits negativ entschieden worden sei. Mit Mail vom 05.01.2017 habe die Betreuungsstelle XXXX, dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigere und auch nicht bereit sei, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Deshalb sei mit Bescheid vom 06.01.2017, aufgrund der Aktenlage, vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.
1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Er habe am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in XXXX verlassen und mit dem Zug in Richtung Wien gefahren. Er habe sich während der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt, obwohl ihm die erkennende Behörde korrekt entgegengetreten sei und ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten habe, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise abzugeben. So habe er beispielsweise lediglich gesagt, nicht in Haft bleiben zu wollen und hier bleiben zu wollen. Obwohl er einerseits angegeben habe, freiwillig nach Italien zu reisen, sollte er aus der Haft entlassen werden, habe er andererseits vorgebracht, nicht nach Italien zurückkehren zu können, da er dort über keine Unterkunft aufgrund eines negativen Asylbescheides verfügen würde. Auch sein Vorbringen, wonach er lediglich nach XXXX reisen wollte, weil ihm in XXXX keine medizinische Hilfe zuteil geworden sei, entbehre jeglicher Grundlage und sei absolut unglaubwürdig. Ebenso wie sein Vorbringen, wonach er, nachdem er seine persönlichen Sachen von Freunden in Wien abgeholt habe, von denen er weder die Namen noch den Aufenthaltsort kenne, freiwillig nach Italien ausreisen würde. Er vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Außerlandesbringung nach Italien einsichtig und freiwillig Folge zu leisten. Für die Behörde seien keine Gründe für eine Annahme ersichtlich, dass er dieses Verhaltensmuster, nämlich das vorsätzliche Untertauchen sowie die anhaltende Trotz- und Weigerungshaltung gegenüber behördlich beabsichtigter Maßnahmen, ablegen werde, zumal er gegenüber dem Bundesamt am 11.01.2017 keinerlei nachvollziehbare oder konkrete Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Die Behörde gehe daher begründet davon aus, dass er sich den bisherigen Verfahren mit Absichtlichkeit entziehen habe wollen und diese Absicht auch aktuell noch von Ihnen gehegt werde, zumal nun auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er keinesfalls gewillt scheine, nach Italien rückzukehren. Dies unterstreiche, dass er nicht am Verfahren mitwirken wolle und in Verbindungen mit seinem bisherigen Verhalten eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. In Summe seien somit die Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG als erfüllt anzusehen. Wie bereits ausgeführt, verfüge er auch über keinerlei gesicherten Bindungen in Österreich und sei nicht integriert. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel oder eine melderechtliche Unterkunft. Er sei in Österreich in keiner Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestünden. Allfällige soziale Bindungen seien im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Er sei als mittellos anzusehen. Es liege eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei notwendig, verhältnismäßig und erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, so wie in der Vergangenheit auch.Entsprechend seinem bisherigen Verhalten begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei nicht rechtmäßig eingereist, ohne erforderliche Reisedokumente durch europäische Länder gereist und habe sowohl in Italien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei er den Ausgang seines Verfahrens in Italien nicht abgewartet haben oder dieses bereits negativ entschieden worden sei. Mit Mail vom 05.01.2017 habe die Betreuungsstelle römisch 40 , dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigere und auch nicht bereit sei, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Deshalb sei mit Bescheid vom 06.01.2017, aufgrund der Aktenlage, vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Er habe am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in römisch 40 verlassen und mit dem Zug in Richtung Wien gefahren. Er habe sich während der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt, obwohl ihm die erkennende Behörde korrekt entgegengetreten sei und ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten habe, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise abzugeben. So habe er beispielsweise lediglich gesagt, nicht in Haft bleiben zu wollen und hier bleiben zu wollen. Obwohl er einerseits angegeben habe, freiwillig nach Italien zu reisen, sollte er aus der Haft entlassen werden, habe er andererseits vorgebracht, nicht nach Italien zurückkehren zu können, da er dort über keine Unterkunft aufgrund eines negativen Asylbescheides verfügen würde. Auch sein Vorbringen, wonach er lediglich nach römisch 40 reisen wollte, weil ihm in römisch 40 keine medizinische Hilfe zuteil geworden sei, entbehre jeglicher Grundlage und sei absolut unglaubwürdig. Ebenso wie sein Vorbringen, wonach er, nachdem er seine persönlichen Sachen von Freunden in Wien abgeholt habe, von denen er weder die Namen noch den Aufenthaltsort kenne, freiwillig nach Italien ausreisen würde. Er vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Außerlandesbringung nach Italien einsichtig und freiwillig Folge zu leisten. Für die Behörde seien keine Gründe für eine Annahme ersichtlich, dass er dieses Verhaltensmuster, nämlich das vorsätzliche Untertauchen sowie die anhaltende Trotz- und Weigerungshaltung gegenüber behördlich beabsichtigter Maßnahmen, ablegen werde, zumal er gegenüber dem Bundesamt am 11.01.2017 keinerlei nachvollziehbare oder konkrete Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Die Behörde gehe daher begründet davon aus, dass er sich den bisherigen Verfahren mit Absichtlichkeit entziehen habe wollen und diese Absicht auch aktuell noch von Ihnen gehegt werde, zumal nun auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er keinesfalls gewillt scheine, nach Italien rückzukehren. Dies unterstreiche, dass er nicht am Verfahren mitwirken wolle und in Verbindungen mit seinem bisherigen Verhalten eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. In Summe seien somit die Kriterien nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG als erfüllt anzusehen. Wie bereits ausgeführt, verfüge er auch über keinerlei gesicherten Bindungen in Österreich und sei nicht integriert. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel oder eine melderechtliche Unterkunft. Er sei in Österreich in keiner Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestünden. Allfällige soziale Bindungen seien im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Er sei als mittellos anzusehen. Es liege eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei notwendig, verhältnismäßig und erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, so wie in der Vergangenheit auch. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel und keine Dokumente verfüge, nicht ausreisewillig sei und sich auch an keiner gemeldeten Adresse aufhalte. Sein bisheriges Verhalten beweise eindrucksvoll, dass er keinesfalls mit der Behörde kooperieren wolle und bereits angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei die Sicherung der Abschiebung jedenfalls zu rechtfertigen. Ein naher Überstellungstermin mit Italien vereinbart und die Anhaltung in Schubhaft sei somit von kurzer Dauer und somit vertretbar. Da zu Österreich keinerlei relevante schützenswerte Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer absolut ausreiseunwillig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen werde. Des Weiteren liege eine Zuständigkeit von Italien vor und somit könne die Überstellung auch sehr zeitnah erfolgen, womit die Dauer der Schubhaft kurz gehalten werden könne. Wie ausführlich dargelegt, bestünden in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiter aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel und keine Dokumente verfüge, nicht ausreisewillig sei und sich auch an keiner gemeldeten Adresse aufhalte. Sein bisheriges Verhalten beweise eindrucksvoll, dass er keinesfalls mit der Behörde kooperieren wolle und bereits angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei die Sicherung der Abschiebung jedenfalls zu rechtfertigen. Ein naher Überstellungstermin mit Italien vereinbart und die Anhaltung in Schubhaft sei somit von kurzer Dauer und somit vertretbar. Da zu Österreich keinerlei relevante schützenswerte Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer absolut ausreiseunwillig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen werde. Des Weiteren liege eine Zuständigkeit von Italien vor und somit könne die Überstellung auch sehr zeitnah erfolgen, womit die Dauer der Schubhaft kurz gehalten werden könne. Wie ausführlich dargelegt, bestünden in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiter aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben. Die Verfahrensanordnung und der Bescheid vom 11.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer am 11.01.2017 um 14:42 durch persönliche Übernahme zugestellt. 1.6. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 ein Einlieferungsauftrag ins Polizeianhaltezentrum XXXX erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 17:15 Uhr ankam.1.6. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 ein Einlieferungsauftrag ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er um 17:15 Uhr ankam. Am 12.01.2017 erteile der Beschwerdeführer seinem Rechtsberater Vollmacht. Am 13.01.2017, eingebracht am 16.01.2017, erklärte der Beschwerdeführer nach Rechtsberatung am 12.01.2017 einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht im Asylverfahren und ersuchte um die rasche Vornahme der entsprechenden Schritte zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nach Italien. 2. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2017, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bis zum 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Grundversorgung, zunächst in der Betreuungsstelle XXXX, dann in einer Betreuungsstelle in XXXX und zuletzt in der Betreuungsstelle XXXX gewesen. Am 10.01.2017 habe der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle XXXX verlassen. Er sei am selben Tag in den Zug Richtung WIEN gestiegen mit dem Ziel, sich in der Betreuungsstelle XXXX einzufinden, da er sich dort eine bessere medizinische Betreuung erhofft habe, als in XXXX. An diesem Tag sei er im Zug XXXXRichtung WIEN festgenommen worden. Am darauffolgenden Tag sei über ihn nach Durchführung einer Einvernahme die Schubhaft mittels Mandatsbescheides verhängt worden. Am selben Tag sei dem Beschwerdeführer der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden, in dem die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet worden sei. Mit Eingabe vom heutigen Tag sei ein vollumfänglicher Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid
G 2005 abgegeben worden. Gegen die Anordnung der Schubhaft richte sich die gegenständliche Beschwerde.Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bis zum 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Grundversorgung, zunächst in der Betreuungsstelle römisch 40 , dann in einer Betreuungsstelle in römisch 40 und zuletzt in der Betreuungsstelle römisch 40 gewesen. Am 10.01.2017 habe der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle römisch 40 verlassen. Er sei am selben Tag in den Zug Richtung WIEN gestiegen mit dem Ziel, sich in der Betreuungsstelle römisch 40 einzufinden, da er sich dort eine bessere medizinische Betreuung erhofft habe, als in römisch 40 . An diesem Tag sei er im Zug XXXXRichtung WIEN festgenommen worden. Am darauffolgenden Tag sei über ihn nach Durchführung einer Einvernahme die Schubhaft mittels Mandatsbescheides verhängt worden. Am selben Tag sei dem Beschwerdeführer der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden, in dem die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet worden sei. Mit Eingabe vom heutigen Tag sei ein vollumfänglicher Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid
Paragraph 5, AsylG 2005 abgegeben worden. Gegen die Anordnung der Schubhaft richte sich die gegenständliche Beschwerde. Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor: Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin IIl-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art. 28 Dublin Ill-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe
2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde (vgl. zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Im vorliegenden Fall sei es der belangten Behörde nicht gelungen, eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu begründen. Die belangte Behörde begründe die Fluchtgefahr unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig, ohne erforderliche Reisedokumente, in Europa eingereist sei, in Italien und Österreich Asylanträge gestellt und den Ausgang des Asylverfahrens in Italien nicht abgewartet habe. Mit diesen Ausführungen mache die belangte Behörde jedoch keine Umstande geltend, die eine Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß begründen würde, handle es sich dabei doch um Umstände, die in Dublin-Konstellationen typischerweise vorliegen (vgl BVwG 23.06.2015, W137 2108591-1). Gerade die Antragstellung in zwei Mitgliedstaaten führe überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO. Weiters werde die Fluchtgefahr damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle XXXX am 05.01.2017 die Übernahme einer Ladung für den 11.01.2017, 14:00 Uhr, verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Einvernahme am 11.01.2017 angegeben, dass dies nicht stimme. Tatsachlich sei es so, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern könne, dass ihm eine Ladung hätte ausgefolgt werden sollen. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, ob sich die belangte Behörde mit seiner Angabe in der Einvernahme überhaupt auseinandergesetzt habe. Da der Beschwerdeführer bereits am 10.01.2017 festgenommen worden sei, hätte ihm die Ladung zur Einvernahme für den darauffolgenden Tag auch noch problemlos zugestellt werden können. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2017 die Übernahme des Bescheides des Bundesamtes und der dazugehörigen Verfahrensanordnung
BFA-VG, anstandslos bestätigt habe, ebenso wie die Übernahme des Schubhaftbescheides und der Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 am Abend desselben Tages. Auch die Niederschrift habe der Beschwerdeführer unterschrieben. Schon dieser Umstand indiziere, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Ladung erhalten, nicht schon von Vornherein zu verwerfen gewesen sei. Es könne jedenfalls auch ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden.Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin IIl-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, Dublin Ill-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe
, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde vergleiche zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Im vorliegenden Fall sei es der belangten Behörde nicht gelungen, eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu begründen. Die belangte Behörde begründe die Fluchtgefahr unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig, ohne erforderliche Reisedokumente, in Europa eingereist sei, in Italien und Österreich Asylanträge gestellt und den Ausgang des Asylverfahrens in Italien nicht abgewartet habe. Mit diesen Ausführungen mache die belangte Behörde jedoch keine Umstande geltend, die eine Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß begründen würde, handle es sich dabei doch um Umstände, die in Dublin-Konstellationen typischerweise vorliegen vergleiche BVwG 23.06.2015, W137 2108591-1). Gerade die Antragstellung in zwei Mitgliedstaaten führe überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO. Weiters werde die Fluchtgefahr damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle römisch 40 am 05.01.2017 die Übernahme einer Ladung für den 11.01.2017, 14:00 Uhr, verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Einvernahme am 11.01.2017 angegeben, dass dies nicht stimme. Tatsachlich sei es so, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern könne, dass ihm eine Ladung hätte ausgefolgt werden sollen. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, ob sich die belangte Behörde mit seiner Angabe in der Einvernahme überhaupt auseinandergesetzt habe. Da der Beschwerdeführer bereits am 10.01.2017 festgenommen worden sei, hätte ihm die Ladung zur Einvernahme für den darauffolgenden Tag auch noch problemlos zugestellt werden können. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2017 die Übernahme des Bescheides des Bundesamtes und der dazugehörigen Verfahrensanordnung
Paragraph 52, BFA-VG, anstandslos bestätigt habe, ebenso wie die Übernahme des Schubhaftbescheides und der Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 am Abend desselben Tages. Auch die Niederschrift habe der Beschwerdeführer unterschrieben. Schon dieser Umstand indiziere, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Ladung erhalten, nicht schon von Vornherein zu verwerfen gewesen sei. Es könne jedenfalls auch ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden. Ein weiterer Aspekt, der laut der belangten Behörde für eine Fluchtgefahr spreche, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in XXXX verlassen habe und mit dem Zug Richtung Wien gefahren sei. Dazu sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Gründe in der Einvernahme am 11.01.2017 nachvollziehbar dargelegt habe, indem er mehrmals die seiner Ansicht nach nicht ideale medizinische Betreuung in der Betreuungsstelle XXXX angeführt habe: "VP: Seitdem
G 2005 zulässig gewesen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer, nach am 12.01.2017 erfolgter Rechtsberatung
Auch dies zeige die Bereitschaft des Beschwerdeführers, den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Italien auszureisen. Dies zeige auch, dass er seine Bekundung zur Ausreisebereitschaft in der Einvernahme ernst gemeint gewesen sei. Der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016, W236 2130533-1, sei ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen. In diesem habe das BVwG ausgeführt: "Auch im gegenständlichen Verfahren sind die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Soweit dem Beschwerdeführer zudem vorgehalten wird. er habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, obwohl hiezu eine Verpflichtung bestehe sei der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der Bescheid vom 12.07.201$, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, da für die Durchführung seines Verfahrens der Dublinstaat Italien zuständig sei, erst am 18.07.2016 im Akt hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner versuchten Meldung am 18.07.2016 und am 19.07.2016 vom Inhalt dieses Bescheides und seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht einmal Kenntnis. Ihm dabei eine mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen, wäre daher zu weit gegriffen." Auch in diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer - so wie im vorliegenden Fall - einen umfassenden Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben und somit seine Ausreisebereitschaft unter Beweis gestellte. Letztendlich führe die belangte Behörde an, dass in Summe die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG erfüllt seien. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Z 1 sei jedoch - im Einklang mit der soeben zitierten Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016 --anzuführen, dass erst seit dem 11.01.2017, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Beschwerdeführer bereits die persönliche Freiheit entzogen worden sei, eine Verpflichtung zur Ausreise bestehe und daher der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, zu weit gegriffen sei. Der Vollständigkeit halber sei noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch die Mitwirkungspflicht
G nicht verletzt habe,
derer im Fall der Änderung des Wohnsitzes die Vorschriften des Meldegesetzes einschlägig seien. Für eine Anmeldung bestehe
G eine Frist von drei Tagen, der Beschwerdeführer sei jedoch noch am selben Tag, an dem er die Betreuungsstelle XXXX verlassen habe, festgenommen worden. Insgesamt erweise sich daher die Heranziehung des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall als unzulässig. Was das Vorliegen des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG betreffe, sei dazu anzuführen, dass diese Bestimmung drei Unterabsätze enthalte, die belangte Behörde jedoch nicht ausführe, welche dieser Untertatbestande im vorliegenden Fall erfüllt sein solle. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nie angegeben, in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Wie angeführt, sei alleine die Asylantragstellung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten keinesfalls geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen, da der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich judiziere, dass die Schubhaft in "Dublin-Fällen" keine Standardmaßnahme darstellen dürfe (vgl VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291). Im Übrigen führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar an, es bestehe aufgrund der aufgezählten Umstände Fluchtgefahr. Dies lege jedoch nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgehe. In "Dublin-Fällen" sei nämlich das Bestehen "einfacher" Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich ,erhebliche Fluchtgefahr' erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend mache, aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vgl. BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1: "Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr; wie in Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr". [...]" Der angefochtene Bescheid erweise sich daher selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in § 76 Abs. 3 FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen habe. Der VwGH hat nämlich - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art. 2 lit. n der Dublin lll-VO festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden könne, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Der angefochtene Bescheid erweise sich dadurch als unionsrechtswidrig. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen würden. Mangels Anwendbarkeit des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (wie soeben aufgezeigt) und mangels Konkretisierung des Tatbestandes in § 76 Abs. 3 Z 6 FPG verbleibe kein Kriterium mehr, das eine erhebliche Fluchtgefahr begründen habe können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die von der belangten Behörde ebenfalls aufgelistete (aber keinem Kriterium der § 76 Abs. 3 FPG zugeordnete) mangelnde soziale Verankerung und die Mittellosigkeit im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr begründen. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes lägen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vor und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer bislang auch das Meldegesetz nicht übertreten und sei bereit, das Bundesgebiet freiwillig nach Italien zu verlassen. Ohnedies würde aber auch die dem Beschwerdeführer angelastete mangelnde Ausreisebereitschaft keine erhebliche Fluchtgefahr begründen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).https://kurier.at/chronik/oesterreich/hungerstreik-nach-angriff-auf-XXXXer-fluechtlingsheim/94.206.336; Zugriff jeweils am 13.01.2017). Demgegenüber werde in der Betreuungsstelle römisch 40 eine eigene Arztstation mit medizinischem Fachpersonal betrieben, was dem Beschwerdeführer aufgrund seines knapp 2-wöchigen Aufenthaltes dort bekannt gewesen sei. Dies bedeute nicht zwingend, dass die medizinische Betreuung in der Betreuungsstelle römisch 40 nicht gegeben gewesen sei, es sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Eindruck gewonnen habe, die Betreuung in römisch 40 sei besser als in römisch 40 . Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Italien aufgrund der Obdachlosigkeit und des Wintereinbruchs verlassen zu haben, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach römisch 40 zur Betreuungsstelle habe fahren wollen, glaubwürdig. Es wäre vor diesem Hintergrund keinesfalls nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die ihm in Österreich gebotene Grundversorgung absichtlich ausschlagen und dadurch Gefahr laufen würde, wieder obdachlos zu sein. Dass der Beschwerdeführer nach Verlassen der Betreuungsstelle römisch 40 möglicherweise keine Grundversorgung mehr erhalten würde, sei dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht bewusst gewesen vergleiche seine Angabe in der Einvernahme, dass ihn die Festnahme überrascht habe). Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer zweimal transferiert worden sei und diese Transfers immer problemlos abgelaufen seien. Dem Beschwerdeführer werde weiters vorgeworfen, sich in der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt zu haben. Dies erweise sich jedoch bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls nicht als nachvollziehbar. In diesem finde sich nämlich kein Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer trotzig oder unkooperativ verhalten habe. Im Gegenteil, er habe die Übernahme eines Bescheides und der Verfahrensanordnung anstandslos bestätigt und alle ihm gestellten Fragen beantwortet. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme keine nachvollziehbaren Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, stelle keine Trotz- und Weigerungshaltung dar, wie dies im angefochtenen Bescheid angeführt werde. Weiters werde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich noch persönliche Sachen bei Freunden in Wien befinden würden, als unglaubwürdig qualifiziert. Dies offenbar aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Betreuungsstelle römisch 40 aufhältig gewesen sei ("Sie geben an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl Sie bis 10.01.2017 in römisch 40 aufhältig waren"). Auf entsprechende Nachfrage hätte der Beschwerdeführer jedoch angeben können, dass er die Freunde in der Betreuungsstelle römisch 40 bzw römisch 40 kennengelernt habe und diese danach nach Wien verlegt worden seien. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nur zuletzt, und dies nur für die Dauer von ca. einer Woche, in der Betreuungsstelle römisch 40 aufhältig gewesen sei, zuvor jedoch in römisch 40 bzw römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme angegeben, dass er seine Freunde über einen Chat erreichen könne. Es handle sich dabei um den Chat der Applikation WHAT'S APP - über entsprechende Nachricht und Einschau in sein Telefon hätte er auch die Telefonnummern seiner Freunde herausfinden können. Mit Hilfe des Rechtsberaters habe der Beschwerdeführer am 12.01.2017 auch um Ausfolgung seines Telefons zur Kontaktaufnahme mit den Freunden ersucht. Dass der Beschwerdeführer die Adresse der Freunde nicht gekannt habe, macht dessen Angaben noch nicht unglaubwürdig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, noch dazu aus einem fremden Kulturkreis, Adressen von Freunden nicht immer auswendig wiedergeben könnten. Die belangte Behörde führe weiters an, der Beschwerdeführer vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien Folge zu leisten. Auch diese Schlussfolgerung erweise sich nicht als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 11.01.2017 zwar angegeben, grundsätzlich in Österreich bleiben zu wollen, nach Konfrontation des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Position habe er jedoch ebenso angegeben, sich der Außerlandesbringung nach Italien nicht entziehen zu wollen und in weiterer Folge: "Ich kann auch alleine nach Italien fahren. " sowie "Ich möchte selbstständig ausreisen." Festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer erst im Zuge dieser Einvernahme am 11.01.2017 der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden sei, bis dahin daher noch keine Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei in Österreich
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 zulässig gewesen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer, nach am 12.01.2017 erfolgter Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG, einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben. Auch dies zeige die Bereitschaft des Beschwerdeführers, den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Italien auszureisen. Dies zeige auch, dass er seine Bekundung zur Ausreisebereitschaft in der Einvernahme ernst gemeint gewesen sei. Der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016, W236 2130533-1, sei ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen. In diesem habe das BVwG ausgeführt: "Auch im gegenständlichen Verfahren sind die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Soweit dem Beschwerdeführer zudem vorgehalten wird. er habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, obwohl hiezu eine Verpflichtung bestehe sei der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der Bescheid vom 12.07.201$, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, da für die Durchführung seines Verfahrens der Dublinstaat Italien zuständig sei, erst am 18.07.2016 im Akt hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner versuchten Meldung am 18.07.2016 und am 19.07.2016 vom Inhalt dieses Bescheides und seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht einmal Kenntnis. Ihm dabei eine mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen, wäre daher zu weit gegriffen." Auch in diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer - so wie im vorliegenden Fall - einen umfassenden Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben und somit seine Ausreisebereitschaft unter Beweis gestellte. Letztendlich führe die belangte Behörde an, dass in Summe die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG erfüllt seien. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ziffer eins, sei jedoch - im Einklang mit der soeben zitierten Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016 --anzuführen, dass erst seit dem 11.01.2017, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Beschwerdeführer bereits die persönliche Freiheit entzogen worden sei, eine Verpflichtung zur Ausreise bestehe und daher der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, zu weit gegriffen sei. Der Vollständigkeit halber sei noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch die Mitwirkungspflicht
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht verletzt habe,
derer im Fall der Änderung des Wohnsitzes die Vorschriften des Meldegesetzes einschlägig seien. Für eine Anmeldung bestehe
Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG eine Frist von drei Tagen, der Beschwerdeführer sei jedoch noch am selben Tag, an dem er die Betreuungsstelle römisch 40 verlassen habe, festgenommen worden. Insgesamt erweise sich daher die Heranziehung des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall als unzulässig. Was das Vorliegen des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG betreffe, sei dazu anzuführen, dass diese Bestimmung drei Unterabsätze enthalte, die belangte Behörde jedoch nicht ausführe, welche dieser Untertatbestande im vorliegenden Fall erfüllt sein solle. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nie angegeben, in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Wie angeführt, sei alleine die Asylantragstellung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten keinesfalls geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen, da der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich judiziere, dass die Schubhaft in "Dublin-Fällen" keine Standardmaßnahme darstellen dürfe vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291). Im Übrigen führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar an, es bestehe aufgrund der aufgezählten Umstände Fluchtgefahr. Dies lege jedoch nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgehe. In "Dublin-Fällen" sei nämlich das Bestehen "einfacher" Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich ,erhebliche Fluchtgefahr' erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend mache, aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vergleiche BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1: "Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr; wie in Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr". [...]" Der angefochtene Bescheid erweise sich daher selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen habe. Der VwGH hat nämlich - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden könne, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend vergleiche VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Der angefochtene Bescheid erweise sich dadurch als unionsrechtswidrig. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen würden. Mangels Anwendbarkeit des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (wie soeben aufgezeigt) und mangels Konkretisierung des Tatbestandes in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG verbleibe kein Kriterium mehr, das eine erhebliche Fluchtgefahr begründen habe können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die von der belangten Behörde ebenfalls aufgelistete (aber keinem Kriterium der Paragraph 76, Absatz 3, FPG zugeordnete) mangelnde soziale Verankerung und die Mittellosigkeit im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr begründen. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes lägen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vor und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (römisch 25 . GP), Anmerkung zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer bislang auch das Meldegesetz nicht übertreten und sei bereit, das Bundesgebiet freiwillig nach Italien zu verlassen. Ohnedies würde aber auch die dem Beschwerdeführer angelastete mangelnde Ausreisebereitschaft keine erhebliche Fluchtgefahr begründen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Weiters führt die Beschwerde aus, dass ein gelinderes Mittel verhängt werden hätte müssen: Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Ab. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Wie bereits angeführt, sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisebereit wäre. Das Gegenteil sei der Fall - der Beschwerdeführer habe durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes im Asylverfahren gezeigt, dass er sehr wohl bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Jedenfalls unzutreffend und aktenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren und mit der Behörde nicht kooperieren zu wollen. Die Grundversorgung sei dem Beschwerdeführer bislang nicht mit Bescheid entzogen worden, der Beschwerdeführer habe selbst beabsichtigt, die Betreuungsstelle XXXX aufgrund der dortigen Betreuungssituation aufzusuchen. Aufgrund dieser Umstände wäre die Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten
3 Z 1 FPG oder einer periodischen Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG naheliegend gewesen und auch ausreichend zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers. Für den Zweck der Unterkunftnahme
3 Z 1 stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung habe der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können.Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Ab. 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Wie bereits angeführt, sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisebereit wäre. Das Gegenteil sei der Fall - der Beschwerdeführer habe durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes im Asylverfahren gezeigt, dass er sehr wohl bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Jedenfalls unzutreffend und aktenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren und mit der Behörde nicht kooperieren zu wollen. Die Grundversorgung sei dem Beschwerdeführer bislang nicht mit Bescheid entzogen worden, der Beschwerdeführer habe selbst beabsichtigt, die Betreuungsstelle römisch 40 aufgrund der dortigen Betreuungssituation aufzusuchen. Aufgrund dieser Umstände wäre die Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG oder einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG naheliegend gewesen und auch ausreichend zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers. Für den Zweck der Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung habe der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Ausreise und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zum Beweis der Umstände, die ihn zum Verlassen der Betreuungsstelle XXXX bewogen hätten, sowie zum Beweis, dass er selbständig die Betreuungsstelle XXXX aufsuchten habe wollen, unter Einvernahme des Beschwerdeführers, beantragt.Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Ausreise und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zum Beweis der Umstände, die ihn zum Verlassen der Betreuungsstelle römisch 40 bewogen hätten, sowie zum Beweis, dass er selbständig die Betreuungsstelle römisch 40 aufsuchten habe wollen, unter Einvernahme des Beschwerdeführers, beantragt. Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde Golgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung
Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
GVG sei auszuführen:Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes
Paragraph 35, VwGVG sei auszuführen:
GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. il Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer
G-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.
Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. il Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro. Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdefürhers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. 3. Das Bundesamt legte am 16.01.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2017 die Übernahme der Verfahrensanordnung
G 2005, der Länderfeststellungen zu Italien und eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für den 11.01.2017 verweigert habe. Dazu habe er erklärt, nicht bereit zu sein, den Einvernahmetermin zu befolgen. Im der Folge sei am 06.01.2017 der Bescheid am 06.01.2017 erlassen worden. Noch bevor dieser dem Beschwerdeführer zugestellt werden habe können, habe dieser ohne Abmeldung die ihm zugewiesene Betreuungsstelle in XXXX verlassen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für das Verlassen der Betreuungsstelle in XXXX, nämlich die fehlende medizinische Betreuung dort, werde als nicht glaubhaft gewertet. Wenn in diesem Zusammenhang auf die schlechten Witterungsverhältnisse in XXXX am 10.01.2017 und die Entfernung der Betreuungsstelle vom Ort XXXX verwiesen werde, werde entgegnet, dass es der Beschwerdeführer auch geschafft habe, von der Unterkunft weg zum nächst gelegenen Bahnhof zu kommen. Mit dem gleichen körperlichen Einsatz wäre somit auch ein Arztbesuch in XXXX möglich gewesen. Zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer an diesem Tag überhaupt einen Arzt benötigt habe, zumal er in der Einvernahme am 11.01.2017 niederschriftlich auf die Frage, ob er gesund sei oder Medikamente nehme, angegeben habe, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Es scheine somit nicht glaubhaft, wegen benötigter medizinischer Hilfe auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen zu sein. Die dargelegten Umstände ließen in Zusammenschau mit der bereits zuvor erfolgten Weigerung, Schriftstücke und eine Ladung im Asylverfahren entgegenzunehmen, den Schluss zu, dass sich der Fremde dem Verfahren bzw. der bevorstehenden Überstellung nach Italien zu entziehen suche - der Beschwerdeführer sei ja durch die Ausfolgung der § 28 AsylG 2005-Mitteilung in Kenntnis gewesen, dass
der Dublin III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt würden. Nach Ansicht des Bundesamtes seien damit die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 6 FPG erfüllt. Auf Grund des abgegebenen Beschwerdeverzichts im Asylverfahren würde nunmehr durch das Bundesamt ein zeitnaher Überstellungstermin vereinbart werden. Die Schubhaft werde daher so kurz wie notwendig gehalten werden können. Im Falle einer mündlichen Verhandlung verzichte das Bundesamt auf die Teilnahme. Ungeachtet dessen werde auf Grund der Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv €3. Das Bundesamt legte am 16.01.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2017 die Übernahme der Verfahrensanordnung
Paragraph 29, AsylG 2005, der Länderfeststellungen zu Italien und eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für den 11.01.2017 verweigert habe. Dazu habe er erklärt, nicht bereit zu sein, den Einvernahmetermin zu befolgen. Im der Folge sei am 06.01.2017 der Bescheid am 06.01.2017 erlassen worden. Noch bevor dieser dem Beschwerdeführer zugestellt werden habe können, habe dieser ohne Abmeldung die ihm zugewiesene Betreuungsstelle in römisch 40 verlassen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für das Verlassen der Betreuungsstelle in römisch 40 , nämlich die fehlende medizinische Betreuung dort, werde als nicht glaubhaft gewertet. Wenn in diesem Zusammenhang auf die schlechten Witterungsverhältnisse in römisch 40 am 10.01.2017 und die Entfernung der Betreuungsstelle vom Ort römisch 40 verwiesen werde, werde entgegnet, dass es der Beschwerdeführer auch geschafft habe, von der Unterkunft weg zum nächst gelegenen Bahnhof zu kommen. Mit dem gleichen körperlichen Einsatz wäre somit auch ein Arztbesuch in römisch 40 möglich gewesen. Zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer an diesem Tag überhaupt einen Arzt benötigt habe, zumal er in der Einvernahme am 11.01.2017 niederschriftlich auf die Frage, ob er gesund sei oder Medikamente nehme, angegeben habe, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Es scheine somit nicht glaubhaft, wegen benötigter medizinischer Hilfe auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 gewesen zu sein. Die dargelegten Umstände ließen in Zusammenschau mit der bereits zuvor erfolgten Weigerung, Schriftstücke und eine Ladung im Asylverfahren entgegenzunehmen, den Schluss zu, dass sich der Fremde dem Verfahren bzw. der bevorstehenden Überstellung nach Italien zu entziehen suche - der Beschwerdeführer sei ja durch die Ausfolgung der Paragraph 28, AsylG 2005-Mitteilung in Kenntnis gewesen, dass
der Dublin III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt würden. Nach Ansicht des Bundesamtes seien damit die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG erfüllt. Auf Grund des abgegebenen Beschwerdeverzichts im Asylverfahren würde nunmehr durch das Bundesamt ein zeitnaher Überstellungstermin vereinbart werden. Die Schubhaft werde daher so kurz wie notwendig gehalten werden können. Im Falle einer mündlichen Verhandlung verzichte das Bundesamt auf die Teilnahme. Ungeachtet dessen werde auf Grund der Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv € 368,80 verpflichten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.