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{'item': 'W112 2144698-1'}

Obsah (15)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 29§ 52a§ 5§ 61§ 28§ 52§ 12§ 15§ 3§ 77§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW112 2144698-1 SpruchW112 2144698-1/16E I. Schriftliche Ausfertigung des am 19.01.2017 mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch eins

Art. 28Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 11.01.2017 bis 19.01.2017 wird

Artikel 28

, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1135757405-170039397, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1135757405-170039397, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35

A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hiezu wurde am 22.11.2016 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes polizeilich erstbefragt. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren, nigerianischer Staatsangehöriger und ledig. Er habe Grund- und Hauptschule besucht und als Arzneimittelverkäufer gearbeitet. Er spreche IKA, englisch und italienisch. Er habe im Dezember 2013 beschlossen auszureisen und sei im Februar 2014 mit dem Auto in den Niger ausgereist. Er habe einen nigerianischen Inlandsreisepass verloren, er sei ohne Reisedokumente ausgereist, die habe er unterwegs verloren. Er habe die schlepperunterstützte Ausreise selbst organisiert, Kontaktperson gebe es keine, er habe sie in Libyen auf der Straße kennengelernt. Er sei mit dem Zug geschleppt worden, auf die Aufforderung, den Schlepper zu beschreiben, gab er an "Zugsführer".Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 geboren, nigerianischer Staatsangehöriger und ledig. Er habe Grund- und Hauptschule besucht und als Arzneimittelverkäufer gearbeitet. Er spreche IKA, englisch und italienisch. Er habe im Dezember 2013 beschlossen auszureisen und sei im Februar 2014 mit dem Auto in den Niger ausgereist. Er habe einen nigerianischen Inlandsreisepass verloren, er sei ohne Reisedokumente ausgereist, die habe er unterwegs verloren. Er habe die schlepperunterstützte Ausreise selbst organisiert, Kontaktperson gebe es keine, er habe sie in Libyen auf der Straße kennengelernt. Er sei mit dem Zug geschleppt worden, auf die Aufforderung, den Schlepper zu beschreiben, gab er an "Zugsführer". Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien, Asylantrag am 20.04.2015 in BOLOGNA. 1.
  3. Am 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle XXXX, in der er sich seit 22.11.2016 aufgehalten hatte, in die Betreuungsstelle XXXX überstellt, am 02.01.2017 von dort in die Betreuungsstelle XXXX.1.
  4. Am 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle römisch 40 , in der er sich seit 22.11.2016 aufgehalten hatte, in die Betreuungsstelle römisch 40 überstellt, am 02.01.2017 von dort in die Betreuungsstelle römisch 40 . Mit Ladung vom 03.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) geladen. Das Bundesamt ersuchte die Grundversorgungsstelle am selben Tag, dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G sowie die Verfahrensanordnung

§ 52aAbs.

2 BFA-VG sowie die Ladung und die aktuellen Länderinformationsblätter auszuhändigen. Am 05.01.2017 teilte das Quartier der Grundversorgung mit, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigerte; er sei nicht bereit, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen.Mit Ladung vom 03.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) geladen. Das Bundesamt ersuchte die Grundversorgungsstelle am selben Tag, dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie die Verfahrensanordnung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG sowie die Ladung und die aktuellen Länderinformationsblätter auszuhändigen. Am 05.01.2017 teilte das Quartier der Grundversorgung mit, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigerte; er sei nicht bereit, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Mit Bescheid vom 06.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig sei, gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.Mit Bescheid vom 06.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig sei, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. 1.

  1. Laut dem am 11.01.2017 aufgenommenen Aktenvermerk versuchte die Betreuungsstelle XXXX bis 10.01.2017, dem Beschwerdeführer die Ladung auszuhändigen bzw. zuzustellen, was der Beschwerdeführer bis zuletzt verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe laut Auskunft der Betreuungsstelle XXXX am Vormittag des 10.01.2017 verlassen und sämtliche persönlichen Gegenstände mitgenommen. Das Zimmer sei bereits gereinigt worden, eine Abmeldung aber noch nicht erfolgt, da die Betreuungsstelle hiefür eine Frist von 48 Stunden einzuhalten habe.1.
  2. Laut dem am 11.01.2017 aufgenommenen Aktenvermerk versuchte die Betreuungsstelle römisch 40 bis 10.01.2017, dem Beschwerdeführer die Ladung auszuhändigen bzw. zuzustellen, was der Beschwerdeführer bis zuletzt verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe laut Auskunft der Betreuungsstelle römisch 40 am Vormittag des 10.01.2017 verlassen und sämtliche persönlichen Gegenstände mitgenommen. Das Zimmer sei bereits gereinigt worden, eine Abmeldung aber noch nicht erfolgt, da die Betreuungsstelle hiefür eine Frist von 48 Stunden einzuhalten habe. Der Beschwerdeführer wurde mit 10.01.2017 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Mit selbem Tag wurde seine Meldeadresse XXXX, XXXX abgemeldet.Der Beschwerdeführer wurde mit 10.01.2017 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Mit selbem Tag wurde seine Meldeadresse römisch 40 , römisch 40 abgemeldet. 1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2017 im Zug XXXX bei XXXX einer Kontrolle unterzogen und wies sich mit seiner Asylverfahrenskarte aus. Eine EKIS-Abfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Eintrag betreffend Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden habe. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer festgenommen und an die Polizeiinspektion XXXX übergeben. Am 10.01.2017 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Dort wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht. Hiebei gab er an, gelegentlich Kopfschmerzen zu haben. Er fühle sich bis auf geringe grippale Symptome gesund. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 10.01.2017, 17:55 Uhr, ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2017 im Zug römisch 40 bei römisch 40 einer Kontrolle unterzogen und wies sich mit seiner Asylverfahrenskarte aus. Eine EKIS-Abfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Eintrag betreffend Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden habe. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer festgenommen und an die Polizeiinspektion römisch 40 übergeben. Am 10.01.2017 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Dort wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht. Hiebei gab er an, gelegentlich Kopfschmerzen zu haben. Er fühle sich bis auf geringe grippale Symptome gesund. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 10.01.2017, 17:55 Uhr, ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 um 10:00 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei überrascht. Er habe jetzt das zweite Mal in einer Zelle geschlafen. Er habe jetzt Dinge gesehen, die er seit seiner Geburt noch nie gesehen habe. Das ganze Geld, das er von Italien mitgenommen habe, sei ihm von der Polizei weggenommen worden. Er habe doch nur im Afrika-Shop in Wien Essen gehen wollen. Er brauche ja Schutz, er habe um Asyl angesucht. Aber so wie die Dinge liefen, sei es ja irgendwie... er denke, wenn man ihn festnehme und so weitermache, sei der gegebene Schutz ja sinnlos. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und habe nur Freunde im Bundesgebiet. Er habe einen Bruder in Nigeria, die übrigen Familienangehörigen seien tot. In Österreich habe er keine näheren Angehörigen. Seit dem ersten Tag in der letzten Asylunterkunft sage er, dass er Kopfschmerzen habe und Medizin brauche, aber er bekomme keine. Sie hätten ihm gesagt, dass man drei Tage nirgends hingehen könne. Deshalb wolle er zurück nach XXXX. Auf den Vorhalt, dass die Betreuungsstelle XXXX vergeblich versucht habe, ihm die Ladung zuzustellen und er sich geweigert habe, zum Termin beim Bundesamt zu erscheinen, gab er an, dass das nicht stimme. Auf den Vorhalt, dass er die Betreuungsstelle am 10.01.2017 verlassen habe und sämtliche persönlichen Gegenstände mitgenommen habe, gab er an, dass das stimme. Als er im Reisezug aufgegriffen worden sei, sei er am Weg nach XXXX gewesen, er sei dorthin unterwegs gewesen, weil dort die Betreuung besser sei. Er verneinte die Frage, ob er sich der Außerlandesbringung nach Italien entziehen wolle, er wolle in XXXX nur sagen, dass es ihm nicht gut gehe. Immer, wenn er denen in XXXX sage, wie es ihm gehe, würden die sagen, dass sie ihm nicht helfen können.Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 um 10:00 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei überrascht. Er habe jetzt das zweite Mal in einer Zelle geschlafen. Er habe jetzt Dinge gesehen, die er seit seiner Geburt noch nie gesehen habe. Das ganze Geld, das er von Italien mitgenommen habe, sei ihm von der Polizei weggenommen worden. Er habe doch nur im Afrika-Shop in Wien Essen gehen wollen. Er brauche ja Schutz, er habe um Asyl angesucht. Aber so wie die Dinge liefen, sei es ja irgendwie... er denke, wenn man ihn festnehme und so weitermache, sei der gegebene Schutz ja sinnlos. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 . Er verfüge über keine finanziellen Mittel und habe nur Freunde im Bundesgebiet. Er habe einen Bruder in Nigeria, die übrigen Familienangehörigen seien tot. In Österreich habe er keine näheren Angehörigen. Seit dem ersten Tag in der letzten Asylunterkunft sage er, dass er Kopfschmerzen habe und Medizin brauche, aber er bekomme keine. Sie hätten ihm gesagt, dass man drei Tage nirgends hingehen könne. Deshalb wolle er zurück nach römisch 40 . Auf den Vorhalt, dass die Betreuungsstelle römisch 40 vergeblich versucht habe, ihm die Ladung zuzustellen und er sich geweigert habe, zum Termin beim Bundesamt zu erscheinen, gab er an, dass das nicht stimme. Auf den Vorhalt, dass er die Betreuungsstelle am 10.01.2017 verlassen habe und sämtliche persönlichen Gegenstände mitgenommen habe, gab er an, dass das stimme. Als er im Reisezug aufgegriffen worden sei, sei er am Weg nach römisch 40 gewesen, er sei dorthin unterwegs gewesen, weil dort die Betreuung besser sei. Er verneinte die Frage, ob er sich der Außerlandesbringung nach Italien entziehen wolle, er wolle in römisch 40 nur sagen, dass es ihm nicht gut gehe. Immer, wenn er denen in römisch 40 sage, wie es ihm gehe, würden die sagen, dass sie ihm nicht helfen können. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme der Bescheid des Bundesamtes vom 06.01.2017 sowie die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters zugestellt. Auf den Vorhalt des Verfahrensstandes gab der Beschwerdeführer an, dass er auch allein nach Italien fahren könne. Gegen seine Überstellung nach Italien spreche, dass er mehr als acht Monate in Italien gewesen sei, dann habe er einen Interviewtermin gehabt und nach vier weiteren Monaten ein negatives Ergebnis erhalten. Danach habe die Betreuungsstelle gesagt, dass die Zeit mit Ihnen vorbei sei und er auf der Straße schlafen müsse. Als es kalt geworden sei, habe er nicht mehr auf der Straße schlafen können und sei aus diesem Grund nach Österreich gekommen. Auf die Frage, ob er gewillt sei, nach Italien zurückzukehren oder sich der Anordnung der Außerlandesbringung widersetzen werde, frage der Beschwerdeführer nach, wie er sich widersetzen solle. Auf die Frage, ob er Widerstand gegen die Außerlandesbringung leisten werde, gab er an, dass er die Frage nicht verstehe, er wolle in Österreich bleiben. Auf den Vorhalt, dass die Schubhaft über ihn verhängt werde, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Danach ergänzte der Beschwerdeführer, dass er selbständig ausreisen wolle. Er habe seine Sachen bei Freunden in Wien. Auf die Frage, wer diese Freunde seien und wo sie sich aufhalten, gab er an, dass er das nicht wisse. Auf den Vorhalt, dass das unglaubwürdig sei, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Die Frage, ob er die Telefonnummern dieser Freunde habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, wie er zu seinen Sachen kommen wolle, wenn er seine Freunde nicht kontaktieren könne, gab er an, dass er ihnen über einen Chat sagen könne, wo sie sich treffen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass auf Grund der Tatsache, dass er sich dem Verfahren entzogen habe und keine Reisepapiere besitze, keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bestehe. 1.
  5. Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.1.5. Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 22.11.2016, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Am gleichen Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.11.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe er im Wesentlichen die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Am 20.11.2016 sei ihm die Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G 2005 persönlich ausgefolgt worden. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Bundesamt

der Dublin III-VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe. Es sei ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20 Tagesfrist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte. Mit Schreiben vom 21.12.2016 sei die italienische Dublinbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der Nichtbeantwortung auf das Aufnahmeersuchen die Zuständigkeit Italiens mit 16.12.2016 eingetreten sei. Die Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG 2005, die Länderfeststellungen zu Italien und auch eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt seien ihm am 05.01.2017 zugestellt worden, jedoch habe der Beschwerdeführer die Übernahme verweigert und gleichzeitig erklärt, nicht bereit zu sein, den Einnahmetermin zu befolgen. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Die Betreuungsstelle XXXX habe bis 10.01.2017 vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer eine Ladung (für den 11.01.2017, 14 Uhr) auszufolgen bzw. zuzustellen. Bis zuletzt habe er die Übernahme verweigert und abgelehnt, zum Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Die Betreuungsstelle XXXX habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft in 6391 XXXX am Vormittag des 10.01.2017 verlassen und sämtliche persönliche Gegenstände mitgenommen habe. Am 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug XXXX, Fahrtrichtung Wien, angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei habe eine EKIS Anfrage einen Eintrag mit Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben. Aufgrund dieser Tatsache sei gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen und er sei in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Am 11.01.2017 sei er von einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Englisch einvernommen worden.Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 22.11.2016, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Am gleichen Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.11.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe er im Wesentlichen die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Am 20.11.2016 sei ihm die Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 persönlich ausgefolgt worden. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Bundesamt

der Dublin III-VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe. Es sei ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20 Tagesfrist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte. Mit Schreiben vom 21.12.2016 sei die italienische Dublinbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der Nichtbeantwortung auf das Aufnahmeersuchen die Zuständigkeit Italiens mit 16.12.2016 eingetreten sei. Die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, AsylG 2005, die Länderfeststellungen zu Italien und auch eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt seien ihm am 05.01.2017 zugestellt worden, jedoch habe der Beschwerdeführer die Übernahme verweigert und gleichzeitig erklärt, nicht bereit zu sein, den Einnahmetermin zu befolgen. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Die Betreuungsstelle römisch 40 habe bis 10.01.2017 vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer eine Ladung (für den 11.01.2017, 14 Uhr) auszufolgen bzw. zuzustellen. Bis zuletzt habe er die Übernahme verweigert und abgelehnt, zum Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Die Betreuungsstelle römisch 40 habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft in 6391 römisch 40 am Vormittag des 10.01.2017 verlassen und sämtliche persönliche Gegenstände mitgenommen habe. Am 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug römisch 40 , Fahrtrichtung Wien, angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei habe eine EKIS Anfrage einen Eintrag mit Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben. Aufgrund dieser Tatsache sei gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen und er sei in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Am 11.01.2017 sei er von einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Englisch einvernommen worden. Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität habe in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Soweit er im Verfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei volljährig und gesund und nehme keine Medikamente. Es bestünden keinerlei schützenswerte Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Er sei nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig erfolgt. Am 21.11.2016 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Durch Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens, sei mit 16.12.2016 die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren eingetreten. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Art. 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Mit Verfahrensanordnung sei ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden. Am 11.07.2017 sei ihm im Rahmen der Einvernahme (Dublin-Überstellung, Verhängung Schubhaft zur Sicherung der Maßnahme) gegenständlicher Bescheid nachweislich ausgehändigt worden. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei nachweislich am 20.04.2015 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Demnach habe er bereits in Italien um Asyl angesucht. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden.Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität habe in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Soweit er im Verfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei volljährig und gesund und nehme keine Medikamente. Es bestünden keinerlei schützenswerte Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Er sei nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig erfolgt. Am 21.11.2016 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Durch Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens, sei mit 16.12.2016 die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren eingetreten. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG Ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Mit Verfahrensanordnung sei ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden. Am 11.07.2017 sei ihm im Rahmen der Einvernahme (Dublin-Überstellung, Verhängung Schubhaft zur Sicherung der Maßnahme) gegenständlicher Bescheid nachweislich ausgehändigt worden. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei nachweislich am 20.04.2015 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Demnach habe er bereits in Italien um Asyl angesucht. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Er habe bis 10.01.2017 die Übernahme einer Ladung zum Bundesamt verweigert und am Vormittag des 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen, unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen, seine Unterkunft in 6391 XXXX verlassen. Der Verdacht, dass er somit versuche, sich dem Verfahren zu entziehen, liege daher nahe. Am 10.01.2017 sei er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug XXXX, Fahrtrichtung Wien, angetroffen und in weiterer Folge festgenommen worden. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Italien bestehe, verweigere er die Ausreise nach Italien. Er missachte sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. Er sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst kurz im Bundesgebiet befinde und keinerlei schützenswerte Beziehungen im Bundesgebiet bestünden. Er habe bisher an seinem Verfahren nur bedingt mitgewirkt. Er sei nach Österreich illegal eingereist, nachdem er schon in Italien um Asyl angesucht habe. Er gebe an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl er bis 10.01.2017 in XXXX aufhältig gewesen sei und nach eigenen Angaben nach XXXX reisen habe wollen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Namen oder Aufenthaltsorte der genannten Freunde anzugeben. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus seinem bisherigen Verhalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine familiären oder sonstigen privaten Beziehungen. Er sei ledig und habe keine Kinder bzw. Sorgepflichten.Er habe bis 10.01.2017 die Übernahme einer Ladung zum Bundesamt verweigert und am Vormittag des 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen, unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen, seine Unterkunft in 6391 römisch 40 verlassen. Der Verdacht, dass er somit versuche, sich dem Verfahren zu entziehen, liege daher nahe. Am 10.01.2017 sei er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug römisch 40 , Fahrtrichtung Wien, angetroffen und in weiterer Folge festgenommen worden. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Italien bestehe, verweigere er die Ausreise nach Italien. Er missachte sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. Er sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst kurz im Bundesgebiet befinde und keinerlei schützenswerte Beziehungen im Bundesgebiet bestünden. Er habe bisher an seinem Verfahren nur bedingt mitgewirkt. Er sei nach Österreich illegal eingereist, nachdem er schon in Italien um Asyl angesucht habe. Er gebe an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl er bis 10.01.2017 in römisch 40 aufhältig gewesen sei und nach eigenen Angaben nach römisch 40 reisen habe wollen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Namen oder Aufenthaltsorte der genannten Freunde anzugeben. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus seinem bisherigen Verhalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine familiären oder sonstigen privaten Beziehungen. Er sei ledig und habe keine Kinder bzw. Sorgepflichten. Diese Feststellungen beruhten auf dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 11.01.2017. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seinem bisherigen Verhalten begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei nicht rechtmäßig eingereist, ohne erforderliche Reisedokumente durch europäische Länder gereist und habe sowohl in Italien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei er den Ausgang seines Verfahrens in Italien nicht abgewartet haben oder dieses bereits negativ entschieden worden sei. Mit Mail vom 05.01.2017 habe die Betreuungsstelle XXXX, dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigere und auch nicht bereit sei, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Deshalb sei mit Bescheid vom 06.01.2017, aufgrund der Aktenlage, vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Er habe am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in XXXX verlassen und mit dem Zug in Richtung Wien gefahren. Er habe sich während der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt, obwohl ihm die erkennende Behörde korrekt entgegengetreten sei und ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten habe, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise abzugeben. So habe er beispielsweise lediglich gesagt, nicht in Haft bleiben zu wollen und hier bleiben zu wollen. Obwohl er einerseits angegeben habe, freiwillig nach Italien zu reisen, sollte er aus der Haft entlassen werden, habe er andererseits vorgebracht, nicht nach Italien zurückkehren zu können, da er dort über keine Unterkunft aufgrund eines negativen Asylbescheides verfügen würde. Auch sein Vorbringen, wonach er lediglich nach XXXX reisen wollte, weil ihm in XXXX keine medizinische Hilfe zuteil geworden sei, entbehre jeglicher Grundlage und sei absolut unglaubwürdig. Ebenso wie sein Vorbringen, wonach er, nachdem er seine persönlichen Sachen von Freunden in Wien abgeholt habe, von denen er weder die Namen noch den Aufenthaltsort kenne, freiwillig nach Italien ausreisen würde. Er vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Außerlandesbringung nach Italien einsichtig und freiwillig Folge zu leisten. Für die Behörde seien keine Gründe für eine Annahme ersichtlich, dass er dieses Verhaltensmuster, nämlich das vorsätzliche Untertauchen sowie die anhaltende Trotz- und Weigerungshaltung gegenüber behördlich beabsichtigter Maßnahmen, ablegen werde, zumal er gegenüber dem Bundesamt am 11.01.2017 keinerlei nachvollziehbare oder konkrete Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Die Behörde gehe daher begründet davon aus, dass er sich den bisherigen Verfahren mit Absichtlichkeit entziehen habe wollen und diese Absicht auch aktuell noch von Ihnen gehegt werde, zumal nun auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er keinesfalls gewillt scheine, nach Italien rückzukehren. Dies unterstreiche, dass er nicht am Verfahren mitwirken wolle und in Verbindungen mit seinem bisherigen Verhalten eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. In Summe seien somit die Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG als erfüllt anzusehen. Wie bereits ausgeführt, verfüge er auch über keinerlei gesicherten Bindungen in Österreich und sei nicht integriert. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel oder eine melderechtliche Unterkunft. Er sei in Österreich in keiner Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestünden. Allfällige soziale Bindungen seien im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Er sei als mittellos anzusehen. Es liege eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei notwendig, verhältnismäßig und erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, so wie in der Vergangenheit auch.Entsprechend seinem bisherigen Verhalten begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei nicht rechtmäßig eingereist, ohne erforderliche Reisedokumente durch europäische Länder gereist und habe sowohl in Italien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei er den Ausgang seines Verfahrens in Italien nicht abgewartet haben oder dieses bereits negativ entschieden worden sei. Mit Mail vom 05.01.2017 habe die Betreuungsstelle römisch 40 , dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigere und auch nicht bereit sei, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Deshalb sei mit Bescheid vom 06.01.2017, aufgrund der Aktenlage, vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Er habe am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in römisch 40 verlassen und mit dem Zug in Richtung Wien gefahren. Er habe sich während der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt, obwohl ihm die erkennende Behörde korrekt entgegengetreten sei und ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten habe, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise abzugeben. So habe er beispielsweise lediglich gesagt, nicht in Haft bleiben zu wollen und hier bleiben zu wollen. Obwohl er einerseits angegeben habe, freiwillig nach Italien zu reisen, sollte er aus der Haft entlassen werden, habe er andererseits vorgebracht, nicht nach Italien zurückkehren zu können, da er dort über keine Unterkunft aufgrund eines negativen Asylbescheides verfügen würde. Auch sein Vorbringen, wonach er lediglich nach römisch 40 reisen wollte, weil ihm in römisch 40 keine medizinische Hilfe zuteil geworden sei, entbehre jeglicher Grundlage und sei absolut unglaubwürdig. Ebenso wie sein Vorbringen, wonach er, nachdem er seine persönlichen Sachen von Freunden in Wien abgeholt habe, von denen er weder die Namen noch den Aufenthaltsort kenne, freiwillig nach Italien ausreisen würde. Er vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Außerlandesbringung nach Italien einsichtig und freiwillig Folge zu leisten. Für die Behörde seien keine Gründe für eine Annahme ersichtlich, dass er dieses Verhaltensmuster, nämlich das vorsätzliche Untertauchen sowie die anhaltende Trotz- und Weigerungshaltung gegenüber behördlich beabsichtigter Maßnahmen, ablegen werde, zumal er gegenüber dem Bundesamt am 11.01.2017 keinerlei nachvollziehbare oder konkrete Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Die Behörde gehe daher begründet davon aus, dass er sich den bisherigen Verfahren mit Absichtlichkeit entziehen habe wollen und diese Absicht auch aktuell noch von Ihnen gehegt werde, zumal nun auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er keinesfalls gewillt scheine, nach Italien rückzukehren. Dies unterstreiche, dass er nicht am Verfahren mitwirken wolle und in Verbindungen mit seinem bisherigen Verhalten eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. In Summe seien somit die Kriterien nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG als erfüllt anzusehen. Wie bereits ausgeführt, verfüge er auch über keinerlei gesicherten Bindungen in Österreich und sei nicht integriert. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel oder eine melderechtliche Unterkunft. Er sei in Österreich in keiner Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestünden. Allfällige soziale Bindungen seien im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Er sei als mittellos anzusehen. Es liege eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei notwendig, verhältnismäßig und erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, so wie in der Vergangenheit auch. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel und keine Dokumente verfüge, nicht ausreisewillig sei und sich auch an keiner gemeldeten Adresse aufhalte. Sein bisheriges Verhalten beweise eindrucksvoll, dass er keinesfalls mit der Behörde kooperieren wolle und bereits angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei die Sicherung der Abschiebung jedenfalls zu rechtfertigen. Ein naher Überstellungstermin mit Italien vereinbart und die Anhaltung in Schubhaft sei somit von kurzer Dauer und somit vertretbar. Da zu Österreich keinerlei relevante schützenswerte Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer absolut ausreiseunwillig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen werde. Des Weiteren liege eine Zuständigkeit von Italien vor und somit könne die Überstellung auch sehr zeitnah erfolgen, womit die Dauer der Schubhaft kurz gehalten werden könne. Wie ausführlich dargelegt, bestünden in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiter aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel und keine Dokumente verfüge, nicht ausreisewillig sei und sich auch an keiner gemeldeten Adresse aufhalte. Sein bisheriges Verhalten beweise eindrucksvoll, dass er keinesfalls mit der Behörde kooperieren wolle und bereits angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei die Sicherung der Abschiebung jedenfalls zu rechtfertigen. Ein naher Überstellungstermin mit Italien vereinbart und die Anhaltung in Schubhaft sei somit von kurzer Dauer und somit vertretbar. Da zu Österreich keinerlei relevante schützenswerte Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer absolut ausreiseunwillig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen werde. Des Weiteren liege eine Zuständigkeit von Italien vor und somit könne die Überstellung auch sehr zeitnah erfolgen, womit die Dauer der Schubhaft kurz gehalten werden könne. Wie ausführlich dargelegt, bestünden in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiter aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben. Die Verfahrensanordnung und der Bescheid vom 11.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer am 11.01.2017 um 14:42 durch persönliche Übernahme zugestellt. 1.6. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 ein Einlieferungsauftrag ins Polizeianhaltezentrum XXXX erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 17:15 Uhr ankam.1.6. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 ein Einlieferungsauftrag ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er um 17:15 Uhr ankam. Am 12.01.2017 erteile der Beschwerdeführer seinem Rechtsberater Vollmacht. Am 13.01.2017, eingebracht am 16.01.2017, erklärte der Beschwerdeführer nach Rechtsberatung am 12.01.2017 einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht im Asylverfahren und ersuchte um die rasche Vornahme der entsprechenden Schritte zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nach Italien. 2. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2017, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bis zum 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Grundversorgung, zunächst in der Betreuungsstelle XXXX, dann in einer Betreuungsstelle in XXXX und zuletzt in der Betreuungsstelle XXXX gewesen. Am 10.01.2017 habe der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle XXXX verlassen. Er sei am selben Tag in den Zug Richtung WIEN gestiegen mit dem Ziel, sich in der Betreuungsstelle XXXX einzufinden, da er sich dort eine bessere medizinische Betreuung erhofft habe, als in XXXX. An diesem Tag sei er im Zug XXXXRichtung WIEN festgenommen worden. Am darauffolgenden Tag sei über ihn nach Durchführung einer Einvernahme die Schubhaft mittels Mandatsbescheides verhängt worden. Am selben Tag sei dem Beschwerdeführer der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden, in dem die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet worden sei. Mit Eingabe vom heutigen Tag sei ein vollumfänglicher Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid

§ 5Asyl

G 2005 abgegeben worden. Gegen die Anordnung der Schubhaft richte sich die gegenständliche Beschwerde.Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bis zum 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Grundversorgung, zunächst in der Betreuungsstelle römisch 40 , dann in einer Betreuungsstelle in römisch 40 und zuletzt in der Betreuungsstelle römisch 40 gewesen. Am 10.01.2017 habe der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle römisch 40 verlassen. Er sei am selben Tag in den Zug Richtung WIEN gestiegen mit dem Ziel, sich in der Betreuungsstelle römisch 40 einzufinden, da er sich dort eine bessere medizinische Betreuung erhofft habe, als in römisch 40 . An diesem Tag sei er im Zug XXXXRichtung WIEN festgenommen worden. Am darauffolgenden Tag sei über ihn nach Durchführung einer Einvernahme die Schubhaft mittels Mandatsbescheides verhängt worden. Am selben Tag sei dem Beschwerdeführer der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden, in dem die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet worden sei. Mit Eingabe vom heutigen Tag sei ein vollumfänglicher Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid

Paragraph 5, AsylG 2005 abgegeben worden. Gegen die Anordnung der Schubhaft richte sich die gegenständliche Beschwerde. Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor: Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin IIl-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art. 28 Dublin Ill-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe

Art. 28Abs.

2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde (vgl. zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Im vorliegenden Fall sei es der belangten Behörde nicht gelungen, eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu begründen. Die belangte Behörde begründe die Fluchtgefahr unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig, ohne erforderliche Reisedokumente, in Europa eingereist sei, in Italien und Österreich Asylanträge gestellt und den Ausgang des Asylverfahrens in Italien nicht abgewartet habe. Mit diesen Ausführungen mache die belangte Behörde jedoch keine Umstande geltend, die eine Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß begründen würde, handle es sich dabei doch um Umstände, die in Dublin-Konstellationen typischerweise vorliegen (vgl BVwG 23.06.2015, W137 2108591-1). Gerade die Antragstellung in zwei Mitgliedstaaten führe überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO. Weiters werde die Fluchtgefahr damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle XXXX am 05.01.2017 die Übernahme einer Ladung für den 11.01.2017, 14:00 Uhr, verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Einvernahme am 11.01.2017 angegeben, dass dies nicht stimme. Tatsachlich sei es so, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern könne, dass ihm eine Ladung hätte ausgefolgt werden sollen. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, ob sich die belangte Behörde mit seiner Angabe in der Einvernahme überhaupt auseinandergesetzt habe. Da der Beschwerdeführer bereits am 10.01.2017 festgenommen worden sei, hätte ihm die Ladung zur Einvernahme für den darauffolgenden Tag auch noch problemlos zugestellt werden können. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2017 die Übernahme des Bescheides des Bundesamtes und der dazugehörigen Verfahrensanordnung

§ 52

BFA-VG, anstandslos bestätigt habe, ebenso wie die Übernahme des Schubhaftbescheides und der Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 am Abend desselben Tages. Auch die Niederschrift habe der Beschwerdeführer unterschrieben. Schon dieser Umstand indiziere, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Ladung erhalten, nicht schon von Vornherein zu verwerfen gewesen sei. Es könne jedenfalls auch ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden.Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin IIl-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, Dublin Ill-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe

Artikel 28

, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde vergleiche zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Im vorliegenden Fall sei es der belangten Behörde nicht gelungen, eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu begründen. Die belangte Behörde begründe die Fluchtgefahr unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig, ohne erforderliche Reisedokumente, in Europa eingereist sei, in Italien und Österreich Asylanträge gestellt und den Ausgang des Asylverfahrens in Italien nicht abgewartet habe. Mit diesen Ausführungen mache die belangte Behörde jedoch keine Umstande geltend, die eine Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß begründen würde, handle es sich dabei doch um Umstände, die in Dublin-Konstellationen typischerweise vorliegen vergleiche BVwG 23.06.2015, W137 2108591-1). Gerade die Antragstellung in zwei Mitgliedstaaten führe überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO. Weiters werde die Fluchtgefahr damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle römisch 40 am 05.01.2017 die Übernahme einer Ladung für den 11.01.2017, 14:00 Uhr, verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Einvernahme am 11.01.2017 angegeben, dass dies nicht stimme. Tatsachlich sei es so, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern könne, dass ihm eine Ladung hätte ausgefolgt werden sollen. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, ob sich die belangte Behörde mit seiner Angabe in der Einvernahme überhaupt auseinandergesetzt habe. Da der Beschwerdeführer bereits am 10.01.2017 festgenommen worden sei, hätte ihm die Ladung zur Einvernahme für den darauffolgenden Tag auch noch problemlos zugestellt werden können. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2017 die Übernahme des Bescheides des Bundesamtes und der dazugehörigen Verfahrensanordnung

Paragraph 52, BFA-VG, anstandslos bestätigt habe, ebenso wie die Übernahme des Schubhaftbescheides und der Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 am Abend desselben Tages. Auch die Niederschrift habe der Beschwerdeführer unterschrieben. Schon dieser Umstand indiziere, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Ladung erhalten, nicht schon von Vornherein zu verwerfen gewesen sei. Es könne jedenfalls auch ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden. Ein weiterer Aspekt, der laut der belangten Behörde für eine Fluchtgefahr spreche, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in XXXX verlassen habe und mit dem Zug Richtung Wien gefahren sei. Dazu sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Gründe in der Einvernahme am 11.01.2017 nachvollziehbar dargelegt habe, indem er mehrmals die seiner Ansicht nach nicht ideale medizinische Betreuung in der Betreuungsstelle XXXX angeführt habe: "VP: Seitdem

  1. Tag in der (letzten) Asylunterkunft sagte ich, dass ich Kopfschmerzen habe und Medizin brauche, bekam aber keine. Sie sagten mir, dass man 3 Tage nirgends hingehen kann. Deshalb wollte ich zurück nach XXXX." [...] LA: Wo wollten Sie hin, als Sie im Reisezug aufgegriffen worden? - VP: Nach XXXX. - LA: Warum wollten Sie nach XXXX? - VP: Dort ist die Betreuung besser. - LA: Wollten Sie sich der Außerlandesbringung nach Italien entziehen? - VP: Nein, ich wollte in XXXX nur sagen, dass es mir nicht gut geht Immer wenn ich denen (Betreuungspersonal in XXXX) sage, wie es mir geht, sagen sie, dass sie mir nicht helfen können. " Die belangte Behörde qualifiziere dieses Vorbringen als unglaubwürdig, führt aus, es entbehre jeder Grundlage. Diese Schlussfolgerung sei jedoch nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer sei nach Asylantragstellung am 21.11.2016 ca. zwei Wochen in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht gewesen, bevor er nach XXXX verlegt worden sei. Auf weitere Befragung hätte der Beschwerdeführer noch angeben können, dass er in der Betreuungsstelle XXXX an einen Arzt außerhalb der Unterkunft im Ort XXXX verwiesen worden sei, es aufgrund der angespannten Wetterlage (Schneefall) und der Lage und Entfernung der Unterkunft zum Ort faktisch nicht möglich gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen. Die Betreuungsstelle XXXX (XXXX, XXXX, XXXX) befinde sich auf 1.400 Meter Seehöhe, ca. 8 km vom Ortszentrum XXXX entfernt (siehe XXXXer TageszeitungEin weiterer Aspekt, der laut der belangten Behörde für eine Fluchtgefahr spreche, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in römisch 40 verlassen habe und mit dem Zug Richtung Wien gefahren sei. Dazu sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Gründe in der Einvernahme am 11.01.2017 nachvollziehbar dargelegt habe, indem er mehrmals die seiner Ansicht nach nicht ideale medizinische Betreuung in der Betreuungsstelle römisch 40 angeführt habe: "VP: Seitdem
  2. Tag in der (letzten) Asylunterkunft sagte ich, dass ich Kopfschmerzen habe und Medizin brauche, bekam aber keine. Sie sagten mir, dass man 3 Tage nirgends hingehen kann. Deshalb wollte ich zurück nach römisch 40 ." [...] LA: Wo wollten Sie hin, als Sie im Reisezug aufgegriffen worden? - VP: Nach römisch 40 . - LA: Warum wollten Sie nach XXXX? - VP: Dort ist die Betreuung besser. - LA: Wollten Sie sich der Außerlandesbringung nach Italien entziehen? - VP: Nein, ich wollte in römisch 40 nur sagen, dass es mir nicht gut geht Immer wenn ich denen (Betreuungspersonal in römisch 40 ) sage, wie es mir geht, sagen sie, dass sie mir nicht helfen können. " Die belangte Behörde qualifiziere dieses Vorbringen als unglaubwürdig, führt aus, es entbehre jeder Grundlage. Diese Schlussfolgerung sei jedoch nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer sei nach Asylantragstellung am 21.11.2016 ca. zwei Wochen in der Betreuungsstelle römisch 40 untergebracht gewesen, bevor er nach römisch 40 verlegt worden sei. Auf weitere Befragung hätte der Beschwerdeführer noch angeben können, dass er in der Betreuungsstelle römisch 40 an einen Arzt außerhalb der Unterkunft im Ort römisch 40 verwiesen worden sei, es aufgrund der angespannten Wetterlage (Schneefall) und der Lage und Entfernung der Unterkunft zum Ort faktisch nicht möglich gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen. Die Betreuungsstelle römisch 40 (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) befinde sich auf 1.400 Meter Seehöhe, ca. 8 km vom Ortszentrum römisch 40 entfernt (siehe XXXXer Tageszeitung http://www.tt.com/panorama/gesellschaft/11691292-91/probleme-mit-flüchtlingen-nehmen-in-XXXX-zu.csp und Kurier https://kurier.at/chronik/oesterreich/hungerstreik-nach-angriff-auf-XXXXer-fluechtlingsheim/94.206.336; Zugriff jeweils am 13.01.2017). Demgegenüber werde in der Betreuungsstelle XXXX eine eigene Arztstation mit medizinischem Fachpersonal betrieben, was dem Beschwerdeführer aufgrund seines knapp 2-wöchigen Aufenthaltes dort bekannt gewesen sei. Dies bedeute nicht zwingend, dass die medizinische Betreuung in der Betreuungsstelle XXXX nicht gegeben gewesen sei, es sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Eindruck gewonnen habe, die Betreuung in XXXX sei besser als in XXXX. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Italien aufgrund der Obdachlosigkeit und des Wintereinbruchs verlassen zu haben, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach XXXX zur Betreuungsstelle habe fahren wollen, glaubwürdig. Es wäre vor diesem Hintergrund keinesfalls nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die ihm in Österreich gebotene Grundversorgung absichtlich ausschlagen und dadurch Gefahr laufen würde, wieder obdachlos zu sein. Dass der Beschwerdeführer nach Verlassen der Betreuungsstelle XXXX möglicherweise keine Grundversorgung mehr erhalten würde, sei dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht bewusst gewesen (vgl. seine Angabe in der Einvernahme, dass ihn die Festnahme überrascht habe). Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer zweimal transferiert worden sei und diese Transfers immer problemlos abgelaufen seien. Dem Beschwerdeführer werde weiters vorgeworfen, sich in der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt zu haben. Dies erweise sich jedoch bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls nicht als nachvollziehbar. In diesem finde sich nämlich kein Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer trotzig oder unkooperativ verhalten habe. Im Gegenteil, er habe die Übernahme eines Bescheides und der Verfahrensanordnung anstandslos bestätigt und alle ihm gestellten Fragen beantwortet. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme keine nachvollziehbaren Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, stelle keine Trotz- und Weigerungshaltung dar, wie dies im angefochtenen Bescheid angeführt werde. Weiters werde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich noch persönliche Sachen bei Freunden in Wien befinden würden, als unglaubwürdig qualifiziert. Dies offenbar aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Betreuungsstelle XXXX aufhältig gewesen sei ("Sie geben an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl Sie bis 10.01.2017 in XXXX aufhältig waren"). Auf entsprechende Nachfrage hätte der Beschwerdeführer jedoch angeben können, dass er die Freunde in der Betreuungsstelle XXXX bzw XXXX kennengelernt habe und diese danach nach Wien verlegt worden seien. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nur zuletzt, und dies nur für die Dauer von ca. einer Woche, in der Betreuungsstelle XXXX aufhältig gewesen sei, zuvor jedoch in XXXX bzw XXXX. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme angegeben, dass er seine Freunde über einen Chat erreichen könne. Es handle sich dabei um den Chat der Applikation WHAT'S APP - über entsprechende Nachricht und Einschau in sein Telefon hätte er auch die Telefonnummern seiner Freunde herausfinden können. Mit Hilfe des Rechtsberaters habe der Beschwerdeführer am 12.01.2017 auch um Ausfolgung seines Telefons zur Kontaktaufnahme mit den Freunden ersucht. Dass der Beschwerdeführer die Adresse der Freunde nicht gekannt habe, macht dessen Angaben noch nicht unglaubwürdig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, noch dazu aus einem fremden Kulturkreis, Adressen von Freunden nicht immer auswendig wiedergeben könnten. Die belangte Behörde führe weiters an, der Beschwerdeführer vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien Folge zu leisten. Auch diese Schlussfolgerung erweise sich nicht als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 11.01.2017 zwar angegeben, grundsätzlich in Österreich bleiben zu wollen, nach Konfrontation des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Position habe er jedoch ebenso angegeben, sich der Außerlandesbringung nach Italien nicht entziehen zu wollen und in weiterer Folge: "Ich kann auch alleine nach Italien fahren. " sowie "Ich möchte selbstständig ausreisen." Festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer erst im Zuge dieser Einvernahme am 11.01.2017 der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden sei, bis dahin daher noch keine Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei in Österreich

§ 12Abs. 2 Asyl

G 2005 zulässig gewesen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer, nach am 12.01.2017 erfolgter Rechtsberatung

§ 52BFA-VG, einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben.

Auch dies zeige die Bereitschaft des Beschwerdeführers, den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Italien auszureisen. Dies zeige auch, dass er seine Bekundung zur Ausreisebereitschaft in der Einvernahme ernst gemeint gewesen sei. Der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016, W236 2130533-1, sei ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen. In diesem habe das BVwG ausgeführt: "Auch im gegenständlichen Verfahren sind die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Soweit dem Beschwerdeführer zudem vorgehalten wird. er habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, obwohl hiezu eine Verpflichtung bestehe sei der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der Bescheid vom 12.07.201$, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, da für die Durchführung seines Verfahrens der Dublinstaat Italien zuständig sei, erst am 18.07.2016 im Akt hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner versuchten Meldung am 18.07.2016 und am 19.07.2016 vom Inhalt dieses Bescheides und seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht einmal Kenntnis. Ihm dabei eine mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen, wäre daher zu weit gegriffen." Auch in diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer - so wie im vorliegenden Fall - einen umfassenden Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben und somit seine Ausreisebereitschaft unter Beweis gestellte. Letztendlich führe die belangte Behörde an, dass in Summe die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG erfüllt seien. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Z 1 sei jedoch - im Einklang mit der soeben zitierten Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016 --anzuführen, dass erst seit dem 11.01.2017, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Beschwerdeführer bereits die persönliche Freiheit entzogen worden sei, eine Verpflichtung zur Ausreise bestehe und daher der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, zu weit gegriffen sei. Der Vollständigkeit halber sei noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch die Mitwirkungspflicht

§ 15Abs. 1 Z 4 Asyl

G nicht verletzt habe,

derer im Fall der Änderung des Wohnsitzes die Vorschriften des Meldegesetzes einschlägig seien. Für eine Anmeldung bestehe

§ 3Abs. 1 Melde

G eine Frist von drei Tagen, der Beschwerdeführer sei jedoch noch am selben Tag, an dem er die Betreuungsstelle XXXX verlassen habe, festgenommen worden. Insgesamt erweise sich daher die Heranziehung des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall als unzulässig. Was das Vorliegen des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG betreffe, sei dazu anzuführen, dass diese Bestimmung drei Unterabsätze enthalte, die belangte Behörde jedoch nicht ausführe, welche dieser Untertatbestande im vorliegenden Fall erfüllt sein solle. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nie angegeben, in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Wie angeführt, sei alleine die Asylantragstellung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten keinesfalls geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen, da der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich judiziere, dass die Schubhaft in "Dublin-Fällen" keine Standardmaßnahme darstellen dürfe (vgl VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291). Im Übrigen führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar an, es bestehe aufgrund der aufgezählten Umstände Fluchtgefahr. Dies lege jedoch nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgehe. In "Dublin-Fällen" sei nämlich das Bestehen "einfacher" Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich ,erhebliche Fluchtgefahr' erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend mache, aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vgl. BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1: "Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr; wie in Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr". [...]" Der angefochtene Bescheid erweise sich daher selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in § 76 Abs. 3 FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen habe. Der VwGH hat nämlich - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art. 2 lit. n der Dublin lll-VO festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden könne, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Der angefochtene Bescheid erweise sich dadurch als unionsrechtswidrig. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen würden. Mangels Anwendbarkeit des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (wie soeben aufgezeigt) und mangels Konkretisierung des Tatbestandes in § 76 Abs. 3 Z 6 FPG verbleibe kein Kriterium mehr, das eine erhebliche Fluchtgefahr begründen habe können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die von der belangten Behörde ebenfalls aufgelistete (aber keinem Kriterium der § 76 Abs. 3 FPG zugeordnete) mangelnde soziale Verankerung und die Mittellosigkeit im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr begründen. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes lägen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vor und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer bislang auch das Meldegesetz nicht übertreten und sei bereit, das Bundesgebiet freiwillig nach Italien zu verlassen. Ohnedies würde aber auch die dem Beschwerdeführer angelastete mangelnde Ausreisebereitschaft keine erhebliche Fluchtgefahr begründen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).https://kurier.at/chronik/oesterreich/hungerstreik-nach-angriff-auf-XXXXer-fluechtlingsheim/94.206.336; Zugriff jeweils am 13.01.2017). Demgegenüber werde in der Betreuungsstelle römisch 40 eine eigene Arztstation mit medizinischem Fachpersonal betrieben, was dem Beschwerdeführer aufgrund seines knapp 2-wöchigen Aufenthaltes dort bekannt gewesen sei. Dies bedeute nicht zwingend, dass die medizinische Betreuung in der Betreuungsstelle römisch 40 nicht gegeben gewesen sei, es sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Eindruck gewonnen habe, die Betreuung in römisch 40 sei besser als in römisch 40 . Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Italien aufgrund der Obdachlosigkeit und des Wintereinbruchs verlassen zu haben, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach römisch 40 zur Betreuungsstelle habe fahren wollen, glaubwürdig. Es wäre vor diesem Hintergrund keinesfalls nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die ihm in Österreich gebotene Grundversorgung absichtlich ausschlagen und dadurch Gefahr laufen würde, wieder obdachlos zu sein. Dass der Beschwerdeführer nach Verlassen der Betreuungsstelle römisch 40 möglicherweise keine Grundversorgung mehr erhalten würde, sei dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht bewusst gewesen vergleiche seine Angabe in der Einvernahme, dass ihn die Festnahme überrascht habe). Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer zweimal transferiert worden sei und diese Transfers immer problemlos abgelaufen seien. Dem Beschwerdeführer werde weiters vorgeworfen, sich in der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt zu haben. Dies erweise sich jedoch bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls nicht als nachvollziehbar. In diesem finde sich nämlich kein Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer trotzig oder unkooperativ verhalten habe. Im Gegenteil, er habe die Übernahme eines Bescheides und der Verfahrensanordnung anstandslos bestätigt und alle ihm gestellten Fragen beantwortet. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme keine nachvollziehbaren Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, stelle keine Trotz- und Weigerungshaltung dar, wie dies im angefochtenen Bescheid angeführt werde. Weiters werde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich noch persönliche Sachen bei Freunden in Wien befinden würden, als unglaubwürdig qualifiziert. Dies offenbar aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Betreuungsstelle römisch 40 aufhältig gewesen sei ("Sie geben an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl Sie bis 10.01.2017 in römisch 40 aufhältig waren"). Auf entsprechende Nachfrage hätte der Beschwerdeführer jedoch angeben können, dass er die Freunde in der Betreuungsstelle römisch 40 bzw römisch 40 kennengelernt habe und diese danach nach Wien verlegt worden seien. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nur zuletzt, und dies nur für die Dauer von ca. einer Woche, in der Betreuungsstelle römisch 40 aufhältig gewesen sei, zuvor jedoch in römisch 40 bzw römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme angegeben, dass er seine Freunde über einen Chat erreichen könne. Es handle sich dabei um den Chat der Applikation WHAT'S APP - über entsprechende Nachricht und Einschau in sein Telefon hätte er auch die Telefonnummern seiner Freunde herausfinden können. Mit Hilfe des Rechtsberaters habe der Beschwerdeführer am 12.01.2017 auch um Ausfolgung seines Telefons zur Kontaktaufnahme mit den Freunden ersucht. Dass der Beschwerdeführer die Adresse der Freunde nicht gekannt habe, macht dessen Angaben noch nicht unglaubwürdig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, noch dazu aus einem fremden Kulturkreis, Adressen von Freunden nicht immer auswendig wiedergeben könnten. Die belangte Behörde führe weiters an, der Beschwerdeführer vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien Folge zu leisten. Auch diese Schlussfolgerung erweise sich nicht als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 11.01.2017 zwar angegeben, grundsätzlich in Österreich bleiben zu wollen, nach Konfrontation des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Position habe er jedoch ebenso angegeben, sich der Außerlandesbringung nach Italien nicht entziehen zu wollen und in weiterer Folge: "Ich kann auch alleine nach Italien fahren. " sowie "Ich möchte selbstständig ausreisen." Festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer erst im Zuge dieser Einvernahme am 11.01.2017 der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden sei, bis dahin daher noch keine Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei in Österreich

Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 zulässig gewesen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer, nach am 12.01.2017 erfolgter Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG, einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben. Auch dies zeige die Bereitschaft des Beschwerdeführers, den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Italien auszureisen. Dies zeige auch, dass er seine Bekundung zur Ausreisebereitschaft in der Einvernahme ernst gemeint gewesen sei. Der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016, W236 2130533-1, sei ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen. In diesem habe das BVwG ausgeführt: "Auch im gegenständlichen Verfahren sind die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Soweit dem Beschwerdeführer zudem vorgehalten wird. er habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, obwohl hiezu eine Verpflichtung bestehe sei der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der Bescheid vom 12.07.201$, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, da für die Durchführung seines Verfahrens der Dublinstaat Italien zuständig sei, erst am 18.07.2016 im Akt hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner versuchten Meldung am 18.07.2016 und am 19.07.2016 vom Inhalt dieses Bescheides und seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht einmal Kenntnis. Ihm dabei eine mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen, wäre daher zu weit gegriffen." Auch in diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer - so wie im vorliegenden Fall - einen umfassenden Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben und somit seine Ausreisebereitschaft unter Beweis gestellte. Letztendlich führe die belangte Behörde an, dass in Summe die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG erfüllt seien. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ziffer eins, sei jedoch - im Einklang mit der soeben zitierten Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016 --anzuführen, dass erst seit dem 11.01.2017, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Beschwerdeführer bereits die persönliche Freiheit entzogen worden sei, eine Verpflichtung zur Ausreise bestehe und daher der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, zu weit gegriffen sei. Der Vollständigkeit halber sei noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch die Mitwirkungspflicht

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht verletzt habe,

derer im Fall der Änderung des Wohnsitzes die Vorschriften des Meldegesetzes einschlägig seien. Für eine Anmeldung bestehe

Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG eine Frist von drei Tagen, der Beschwerdeführer sei jedoch noch am selben Tag, an dem er die Betreuungsstelle römisch 40 verlassen habe, festgenommen worden. Insgesamt erweise sich daher die Heranziehung des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall als unzulässig. Was das Vorliegen des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG betreffe, sei dazu anzuführen, dass diese Bestimmung drei Unterabsätze enthalte, die belangte Behörde jedoch nicht ausführe, welche dieser Untertatbestande im vorliegenden Fall erfüllt sein solle. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nie angegeben, in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Wie angeführt, sei alleine die Asylantragstellung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten keinesfalls geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen, da der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich judiziere, dass die Schubhaft in "Dublin-Fällen" keine Standardmaßnahme darstellen dürfe vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291). Im Übrigen führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar an, es bestehe aufgrund der aufgezählten Umstände Fluchtgefahr. Dies lege jedoch nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgehe. In "Dublin-Fällen" sei nämlich das Bestehen "einfacher" Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich ,erhebliche Fluchtgefahr' erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend mache, aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vergleiche BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1: "Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr; wie in Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr". [...]" Der angefochtene Bescheid erweise sich daher selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen habe. Der VwGH hat nämlich - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden könne, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend vergleiche VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Der angefochtene Bescheid erweise sich dadurch als unionsrechtswidrig. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen würden. Mangels Anwendbarkeit des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (wie soeben aufgezeigt) und mangels Konkretisierung des Tatbestandes in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG verbleibe kein Kriterium mehr, das eine erhebliche Fluchtgefahr begründen habe können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die von der belangten Behörde ebenfalls aufgelistete (aber keinem Kriterium der Paragraph 76, Absatz 3, FPG zugeordnete) mangelnde soziale Verankerung und die Mittellosigkeit im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr begründen. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes lägen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vor und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (römisch 25 . GP), Anmerkung zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer bislang auch das Meldegesetz nicht übertreten und sei bereit, das Bundesgebiet freiwillig nach Italien zu verlassen. Ohnedies würde aber auch die dem Beschwerdeführer angelastete mangelnde Ausreisebereitschaft keine erhebliche Fluchtgefahr begründen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Weiters führt die Beschwerde aus, dass ein gelinderes Mittel verhängt werden hätte müssen: Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Ab. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Wie bereits angeführt, sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisebereit wäre. Das Gegenteil sei der Fall - der Beschwerdeführer habe durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes im Asylverfahren gezeigt, dass er sehr wohl bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Jedenfalls unzutreffend und aktenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren und mit der Behörde nicht kooperieren zu wollen. Die Grundversorgung sei dem Beschwerdeführer bislang nicht mit Bescheid entzogen worden, der Beschwerdeführer habe selbst beabsichtigt, die Betreuungsstelle XXXX aufgrund der dortigen Betreuungssituation aufzusuchen. Aufgrund dieser Umstände wäre die Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten

§ 77Abs.

3 Z 1 FPG oder einer periodischen Meldeverpflichtung

§ 77Abs.

3 Z 2 FPG naheliegend gewesen und auch ausreichend zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers. Für den Zweck der Unterkunftnahme

§ 77Abs.

3 Z 1 stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung habe der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können.Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Ab. 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Wie bereits angeführt, sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisebereit wäre. Das Gegenteil sei der Fall - der Beschwerdeführer habe durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes im Asylverfahren gezeigt, dass er sehr wohl bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Jedenfalls unzutreffend und aktenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren und mit der Behörde nicht kooperieren zu wollen. Die Grundversorgung sei dem Beschwerdeführer bislang nicht mit Bescheid entzogen worden, der Beschwerdeführer habe selbst beabsichtigt, die Betreuungsstelle römisch 40 aufgrund der dortigen Betreuungssituation aufzusuchen. Aufgrund dieser Umstände wäre die Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG oder einer periodischen Meldeverpflichtung

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG naheliegend gewesen und auch ausreichend zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers. Für den Zweck der Unterkunftnahme

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung habe der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Ausreise und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zum Beweis der Umstände, die ihn zum Verlassen der Betreuungsstelle XXXX bewogen hätten, sowie zum Beweis, dass er selbständig die Betreuungsstelle XXXX aufsuchten habe wollen, unter Einvernahme des Beschwerdeführers, beantragt.Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Ausreise und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zum Beweis der Umstände, die ihn zum Verlassen der Betreuungsstelle römisch 40 bewogen hätten, sowie zum Beweis, dass er selbständig die Betreuungsstelle römisch 40 aufsuchten habe wollen, unter Einvernahme des Beschwerdeführers, beantragt. Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde Golgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung

§ 22aBFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem

Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung

Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG würden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Besrundung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär.
  6. und
  7. Hauptstück des FPG würden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  8. und
  9. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  10. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Besrundung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des Paragraph 17, VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes

§ 35Vw

GVG sei auszuführen:Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes

Paragraph 35, VwGVG sei auszuführen:

§ 35Abs. 1 und 4 Z 3 Vw

GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. il Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer

§ 1Z 1 Vw

G-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus

§ 35Abs. 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.

Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. il Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro. Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdefürhers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. 3. Das Bundesamt legte am 16.01.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2017 die Übernahme der Verfahrensanordnung

§ 29Asyl

G 2005, der Länderfeststellungen zu Italien und eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für den 11.01.2017 verweigert habe. Dazu habe er erklärt, nicht bereit zu sein, den Einvernahmetermin zu befolgen. Im der Folge sei am 06.01.2017 der Bescheid am 06.01.2017 erlassen worden. Noch bevor dieser dem Beschwerdeführer zugestellt werden habe können, habe dieser ohne Abmeldung die ihm zugewiesene Betreuungsstelle in XXXX verlassen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für das Verlassen der Betreuungsstelle in XXXX, nämlich die fehlende medizinische Betreuung dort, werde als nicht glaubhaft gewertet. Wenn in diesem Zusammenhang auf die schlechten Witterungsverhältnisse in XXXX am 10.01.2017 und die Entfernung der Betreuungsstelle vom Ort XXXX verwiesen werde, werde entgegnet, dass es der Beschwerdeführer auch geschafft habe, von der Unterkunft weg zum nächst gelegenen Bahnhof zu kommen. Mit dem gleichen körperlichen Einsatz wäre somit auch ein Arztbesuch in XXXX möglich gewesen. Zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer an diesem Tag überhaupt einen Arzt benötigt habe, zumal er in der Einvernahme am 11.01.2017 niederschriftlich auf die Frage, ob er gesund sei oder Medikamente nehme, angegeben habe, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Es scheine somit nicht glaubhaft, wegen benötigter medizinischer Hilfe auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen zu sein. Die dargelegten Umstände ließen in Zusammenschau mit der bereits zuvor erfolgten Weigerung, Schriftstücke und eine Ladung im Asylverfahren entgegenzunehmen, den Schluss zu, dass sich der Fremde dem Verfahren bzw. der bevorstehenden Überstellung nach Italien zu entziehen suche - der Beschwerdeführer sei ja durch die Ausfolgung der § 28 AsylG 2005-Mitteilung in Kenntnis gewesen, dass

der Dublin III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt würden. Nach Ansicht des Bundesamtes seien damit die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 6 FPG erfüllt. Auf Grund des abgegebenen Beschwerdeverzichts im Asylverfahren würde nunmehr durch das Bundesamt ein zeitnaher Überstellungstermin vereinbart werden. Die Schubhaft werde daher so kurz wie notwendig gehalten werden können. Im Falle einer mündlichen Verhandlung verzichte das Bundesamt auf die Teilnahme. Ungeachtet dessen werde auf Grund der Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv €3. Das Bundesamt legte am 16.01.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2017 die Übernahme der Verfahrensanordnung

Paragraph 29, AsylG 2005, der Länderfeststellungen zu Italien und eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für den 11.01.2017 verweigert habe. Dazu habe er erklärt, nicht bereit zu sein, den Einvernahmetermin zu befolgen. Im der Folge sei am 06.01.2017 der Bescheid am 06.01.2017 erlassen worden. Noch bevor dieser dem Beschwerdeführer zugestellt werden habe können, habe dieser ohne Abmeldung die ihm zugewiesene Betreuungsstelle in römisch 40 verlassen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für das Verlassen der Betreuungsstelle in römisch 40 , nämlich die fehlende medizinische Betreuung dort, werde als nicht glaubhaft gewertet. Wenn in diesem Zusammenhang auf die schlechten Witterungsverhältnisse in römisch 40 am 10.01.2017 und die Entfernung der Betreuungsstelle vom Ort römisch 40 verwiesen werde, werde entgegnet, dass es der Beschwerdeführer auch geschafft habe, von der Unterkunft weg zum nächst gelegenen Bahnhof zu kommen. Mit dem gleichen körperlichen Einsatz wäre somit auch ein Arztbesuch in römisch 40 möglich gewesen. Zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer an diesem Tag überhaupt einen Arzt benötigt habe, zumal er in der Einvernahme am 11.01.2017 niederschriftlich auf die Frage, ob er gesund sei oder Medikamente nehme, angegeben habe, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Es scheine somit nicht glaubhaft, wegen benötigter medizinischer Hilfe auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 gewesen zu sein. Die dargelegten Umstände ließen in Zusammenschau mit der bereits zuvor erfolgten Weigerung, Schriftstücke und eine Ladung im Asylverfahren entgegenzunehmen, den Schluss zu, dass sich der Fremde dem Verfahren bzw. der bevorstehenden Überstellung nach Italien zu entziehen suche - der Beschwerdeführer sei ja durch die Ausfolgung der Paragraph 28, AsylG 2005-Mitteilung in Kenntnis gewesen, dass

der Dublin III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt würden. Nach Ansicht des Bundesamtes seien damit die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG erfüllt. Auf Grund des abgegebenen Beschwerdeverzichts im Asylverfahren würde nunmehr durch das Bundesamt ein zeitnaher Überstellungstermin vereinbart werden. Die Schubhaft werde daher so kurz wie notwendig gehalten werden können. Im Falle einer mündlichen Verhandlung verzichte das Bundesamt auf die Teilnahme. Ungeachtet dessen werde auf Grund der Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv € 368,80 verpflichten.

  1. Am 16.01.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Buchung für die Außerlandesbringung umgehend vorgenommen werde, die Ankündigungsfrist betrage betreffend Italien sieben Tage, die Überstellung werde voraussichtlich Ende Kalenderwoche 4 - also in der kommenden Woche - erfolgen. Mit Schreiben vom 17.01.2017 teilte der Bundesminister für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer die Annahme der Ladung am 11.01.2017 ausdrücklich verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe die Betreuungsstelle XXXX am 10.01.2017 ohne vorhergehende Abmeldung verlassen. Zudem habe er auch nicht angegeben, wohin er in weiterer Folge verzogen sei. Die medizinische Versorgung der in der Betreuungsstelle XXXX untergebrachten hilfs- und schutzbedürftigen Fremden werde durch die umliegenden praktischen Ärzte, Fachärzte und Krankenanstalten gewährleistet. Bei gegebenem Behandlungsbedarf würden die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden von der Betreuungsstelle in die jeweiligen Ordinationen, Ambulanzen etc. gebracht und nach Abschluss der Behandlung von dort wieder abgeholt. Der Transport erfolge durch das Personal der Betreuungsstelle.Mit Schreiben vom 17.01.2017 teilte der Bundesminister für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer die Annahme der Ladung am 11.01.2017 ausdrücklich verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe die Betreuungsstelle römisch 40 am 10.01.2017 ohne vorhergehende Abmeldung verlassen. Zudem habe er auch nicht angegeben, wohin er in weiterer Folge verzogen sei. Die medizinische Versorgung der in der Betreuungsstelle römisch 40 untergebrachten hilfs- und schutzbedürftigen Fremden werde durch die umliegenden praktischen Ärzte, Fachärzte und Krankenanstalten gewährleistet. Bei gegebenem Behandlungsbedarf würden die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden von der Betreuungsstelle in die jeweiligen Ordinationen, Ambulanzen etc. gebracht und nach Abschluss der Behandlung von dort wieder abgeholt. Der Transport erfolge durch das Personal der Betreuungsstelle. Am 18.01.2017 legte der Amtsarzt seinen Befund vor, wonach beim Beschwerdeführer keine chronischen Krankheiten zu evaluieren seien. Er sei nach wie vor haftfähig.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien am 17.01.2017 zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2017, zu der das Bundesamt nicht erschien. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: "R: Wann und warum haben Sie Italien verlassen? BF: Ich habe Italien am
  3. November 2016 verlassen. Ich habe in Italien einen Asylantrag gestellt, dieser wurde nach neun Monaten abgelehnt und ich wurde aus dem Flüchtlingslager hinausgeschickt, das war im Sommer. Ich habe dann auf der Straße geschlafen und musste für das Essen betteln. Als es kälter wurde, habe ich noch immer kein Dach über den Kopf gehabt und habe mich entschieden, nach Österreich zu reisen. R: In welchem Stand befand sich Ihr italienisches Asylverfahren genau, als Sie ausgereist sind? BF: Ich habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid berufen, aber ich wurde aus dem Flüchtlingslager hinweggeschickt, die Berufung ist noch offen. R: Wie haben Sie sich von Österreich aus um Ihr italienisches Asylverfahren gekümmert? BF: Ich verwende noch immer meine italienische SIM-Karte, normaler Weise sollten sie mich anrufen, wenn sie irgendwelche Informationen für mich haben, bisher wurde ich von denen nicht angerufen. R: Warum sind Sie nach Österreich gereist? BF: Ich hatte keinen Ort, wohin ich gehen konnte, um mich vor der Kälte zu schützen. Es war sehr kalt draußen, ich habe gehofft, dass ich Hilfe bekomme, dass ich mich vor der Kälte schützen kann. R: Sie befanden sich seit 02.01.2017 in der Betreuungsstelle XXXX. Können Sie mir die Organisation dieser Betreuungsstelle beschreiben? Gibt es einen Infopoint oder Postfächer? Wie wird die Standeskontrolle durchgeführt? Gibt es ein Büro? Wo geht man hin, wenn man etwas braucht...R: Sie befanden sich seit 02.01.2017 in der Betreuungsstelle römisch 40 . Können Sie mir die Organisation dieser Betreuungsstelle beschreiben? Gibt es einen Infopoint oder Postfächer? Wie wird die Standeskontrolle durchgeführt? Gibt es ein Büro? Wo geht man hin, wenn man etwas braucht... BF: Ich bin am 02.01.2017 in XXXX angekommen und diese Betreuungsstelle war sehr weit weg. Wir mussten teilweise auch zu Fuß dorthin gehen, mir war sehr kalt und ich habe den Betreuern gesagt, dass ich eine Behandlung benötige, da es mir nicht gut ging. Mir wurde gesagt, dass ein Arzt mich untersuchen werde. Dann wurden wir zu unseren Zimmern gebracht. Am nächsten Tag habe ich wieder nach einem Arzt gefragt und ich wurde auf den dritten Tag vertröstet. Am dritten Tag, das war ein Donnerstag, da gab es viel Schnee und mir wurde gesagt, dass kein Fahrzeug dort ankommen kann und daher auch kein Arzt. Der Freitag war ein Feiertag, da ich keine ärztliche Hilfe bekomme habe, ich mich mit Ingwer, Zitronen und LIPTON-Tee selbst behandelt. Ich habe den Betreuern gesagt, wenn sie mich nicht zu einem Arzt bringen, möchte ich nach XXXX zurückfahren, anstatt dort zu sterben. Am Samstag, Sonntag und Montag ist auch weiterhin dort nichts unternommen worden. Am Dienstag wurde ich dann von denen mit dem Fahrzeug zum Bahnhof gebracht, das hat über eine Stunde gedauert. Ich war daher sehr überrascht, als ich erfuhr, dass es behauptet wurde, dass ich kein Dokument unterschrieben habe, wonach ich hätte übersiedeln sollen. Ich bin dann mit dem Zug nach XXXX gefahren, unterwegs wurde ich von uniformierten Beamten kontrolliert. Ich habe meinen Ausweis gezeigt und sie haben gesagt, ich soll mit ihnen aussteigen. Ich bin dann mit denen zu einem Büro gegangen und habe dort ein Dokument bekommen und dann wurde ich in Schubhaft gesteckt.BF: Ich bin am 02.01.2017 in römisch 40 angekommen und diese Betreuungsstelle war sehr weit weg. Wir mussten teilweise auch zu Fuß dorthin gehen, mir war sehr kalt und ich habe den Betreuern gesagt, dass ich eine Behandlung benötige, da es mir nicht gut ging. Mir wurde gesagt, dass ein Arzt mich untersuchen werde. Dann wurden wir zu unseren Zimmern gebracht. Am nächsten Tag habe ich wieder nach einem Arzt gefragt und ich wurde auf den dritten Tag vertröstet. Am dritten Tag, das war ein Donnerstag, da gab es viel Schnee und mir wurde gesagt, dass kein Fahrzeug dort ankommen kann und daher auch kein Arzt. Der Freitag war ein Feiertag, da ich keine ärztliche Hilfe bekomme habe, ich mich mit Ingwer, Zitronen und LIPTON-Tee selbst behandelt. Ich habe den Betreuern gesagt, wenn sie mich nicht zu einem Arzt bringen, möchte ich nach römisch 40 zurückfahren, anstatt dort zu sterben. Am Samstag, Sonntag und Montag ist auch weiterhin dort nichts unternommen worden. Am Dienstag wurde ich dann von denen mit dem Fahrzeug zum Bahnhof gebracht, das hat über eine Stunde gedauert. Ich war daher sehr überrascht, als ich erfuhr, dass es behauptet wurde, dass ich kein Dokument unterschrieben habe, wonach ich hätte übersiedeln sollen. Ich bin dann mit dem Zug nach römisch 40 gefahren, unterwegs wurde ich von uniformierten Beamten kontrolliert. Ich habe meinen Ausweis gezeigt und sie haben gesagt, ich soll mit ihnen aussteigen. Ich bin dann mit denen zu einem Büro gegangen und habe dort ein Dokument bekommen und dann wurde ich in Schubhaft gesteckt. R: War es "ab" XXXX oder "nach" XXXX?R: War es "ab" römisch 40 oder "nach" XXXX? BF: Ab XXXX.BF: Ab römisch 40 . R: Sie befanden sich seit 02.01.2017 in der Betreuungsstelle XXXX. Können Sie mir die Organisation dieser Betreuungsstelle beschreiben? Gibt es einen Infopoint oder Postfächer? Wie wird die Standeskontrolle durchgeführt? Gibt es ein Büro? Wo geht man hin, wenn man etwas braucht... (Fragewiederholung)R: Sie befanden sich seit 02.01.2017 in der Betreuungsstelle römisch 40 . Können Sie mir die Organisation dieser Betreuungsstelle beschreiben? Gibt es einen Infopoint oder Postfächer? Wie wird die Standeskontrolle durchgeführt? Gibt es ein Büro? Wo geht man hin, wenn man etwas braucht... (Fragewiederholung) BF: Es gibt eine kleine Stelle dort, wo wir das Essen bekommen, auch Toilettartikel[...]. Ich habe nur diese Stelle gesehen und es gibt dort schon Leute, die uns Informationen erteilen. R: Sie geben in der Beschwerde an, Sie hätten einer Krankenbehandlung bedurft. In der Einvernahme gaben Sie an, gesund zu sein und keiner Medikamente zu bedürfen. Wann waren Sie krank und woran haben Sie gelitten? BF: Das war im Polizeiwachzimmer, am Bahnhof habe ich gesagt, dass ich Migräne habe und ich bekam Medikamente am
  4. Jänner. Das war noch am Bahnhof, es gab einen Amtsarzt dort. R: Woran habe Sie in der Betreuungsstelle XXXX gelitten?R: Woran habe Sie in der Betreuungsstelle römisch 40 gelitten? BF: Ich habe Fieber gehabt und ich musste mich am Körper kratzen. R: Sie wurden am 02.12.2016 behördlich von XXXX nach XXXX überstellt und am 02.01.2017 von XXXX nach XXXX. Ist das korrekt?R: Sie wurden am 02.12.2016 behördlich von römisch 40 nach römisch 40 überstellt und am 02.01.2017 von römisch 40 nach römisch 40 . Ist das korrekt? BF: Ja. R: Wurden Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich - XXXX, XXXX oder XXXX - ärztlich behandelt und wenn ja, können Sie Belege dazu vorlegen?R: Wurden Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich - römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 - ärztlich behandelt und wenn ja, können Sie Belege dazu vorlegen? BF: In XXXX wurde ich geimpft. In XXXX habe ich auch mit einem Arzt gesprochen und gesagt, dass ich Kopfweh habe und Fieber, er gab mir eine Packung DICLOPHINAC (phonetisch).BF: In römisch 40 wurde ich geimpft. In römisch 40 habe ich auch mit einem Arzt gesprochen und gesagt, dass ich Kopfweh habe und Fieber, er gab mir eine Packung DICLOPHINAC (phonetisch). R: Gab es sonst noch Behandlungen? BF: Nein. R: Wann haben Sie beschlossen, von der Betreuungsstelle XXXX nach XXXX zu übersiedeln?R: Wann haben Sie beschlossen, von der Betreuungsstelle römisch 40 nach römisch 40 zu übersiedeln? BF: Das war an einem Montag, ich bin an einem Dienstag gefahren. Am Montag bin ich zu denen gegangen, in der Betreuungsstelle, und habe denen gesagt, wenn sie mich ärztlich nicht betreuen können, sollen sie mich nach XXXX bringen, wo ich eine ärztliche Betreuung bekomme. Immer wenn wir irgendwelche Beschwerden in XXXX oder in XXXX hatten, wurde uns gesagt, dass sie darüber nicht entscheiden können, sondern auf Anweisungen aus XXXX angewiesen sind, daher wollte ich nach XXXX, wo mich wenigstens beschweren konnte.BF: Das war an einem Montag, ich bin an einem Dienstag gefahren. Am Montag bin ich zu denen gegangen, in der Betreuungsstelle, und habe denen gesagt, wenn sie mich ärztlich nicht betreuen können, sollen sie mich nach römisch 40 bringen, wo ich eine ärztliche Betreuung bekomme. Immer wenn wir irgendwelche Beschwerden in römisch 40 oder in römisch 40 hatten, wurde uns gesagt, dass sie darüber nicht entscheiden können, sondern auf Anweisungen aus römisch 40 angewiesen sind, daher wollte ich nach römisch 40 , wo mich wenigstens beschweren konnte. R: Wie haben Sie Ihre Übersiedlung nach XXXX organisiert?R: Wie haben Sie Ihre Übersiedlung nach römisch 40 organisiert? BF: Als ich in XXXX war, habe ich vier Tage lang Putzarbeiten geleistet und bekam 3 Euro pro Stunde, ich habe pro Tag zwei Stunden gearbeitet und konnte 21 Euro verdienen. Danach habe ich in der Küche gearbeitet und weitere 25 Euro verdient. Dazu habe ich 40 Euro Taschengeld bekommen und somit 81 Euro gehabt.BF: Als ich in römisch 40 war, habe ich vier Tage lang Putzarbeiten geleistet und bekam 3 Euro pro Stunde, ich habe pro Tag zwei Stunden gearbeitet und konnte 21 Euro verdienen. Danach habe ich in der Küche gearbeitet und weitere 25 Euro verdient. Dazu habe ich 40 Euro Taschengeld bekommen und somit 81 Euro gehabt. R: Wie haben Sie Ihre Übersiedlung nach XXXX organisiert? (Fragewiederholung)R: Wie haben Sie Ihre Übersiedlung nach römisch 40 organisiert? (Fragewiederholung) BF: Ich habe in der Betreuungsstelle in XXXX ge[fragt], dass ich zurück nach XXXX möchte, sie haben mich mit dem Bus zum Bahnhof gebracht und dort habe ich mir eine Zugkarte gekauft.BF: Ich habe in der Betreuungsstelle in römisch 40 ge[fragt], dass ich zurück nach römisch 40 möchte, sie haben mich mit dem Bus zum Bahnhof gebracht und dort habe ich mir eine Zugkarte gekauft. R: Zu welchem Bahnhof hat man Sie gebracht, in welcher Stadt? BF: Ich weiß den Namen des Bahnhofs nicht, es war in XXXX. Von dort bin ich mit dem Zug nach XXXX gefahren.BF: Ich weiß den Namen des Bahnhofs nicht, es war in römisch 40 . Von dort bin ich mit dem Zug nach römisch 40 gefahren. R: Sie haben gesagt, Sie haben das Ticket noch? BF sieht nach. BF legt vor: Das Ticket, gekauft am Bahnhof XXXX in Höhe von 19,99 Euro.BF legt vor: Das Ticket, gekauft am Bahnhof römisch 40 in Höhe von 19,99 Euro. R: Mit welchem Ticket sind Sie bis XXXX gefahren?R: Mit welchem Ticket sind Sie bis römisch 40 gefahren? BF: Als ich durchsucht wurde, habe ich diese Fahrkarte verloren, sie haben mich sechsmal durchsucht. R: Zuvor haben Sie gesagt, dass die Fahrt von der Betreuungsstelle zum Bahnhof eine Stunde gedauert hat, ist das korrekt? BF: Wenn man zu Fuß geht, dann dauert das zwei bis drei Stunden, aber mit dem Bus bin ich über eine Stunde gefahren. R: Sie meinen wirkli

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