den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis hinsichtlich der Höhe der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis hinsichtlich der Höhe der Zahlung für Junglandwirte (Top-
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.06.2016 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf sein absolviertes Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege und argumentierte damit, dass dieses Studium
Paragraph 12, DIZA-VO anzuerkennen und demnach auch die Top-up-Bonuszahlung zu gewähren sei.
1 lit. c Verordnung (EU) 1307/2013 umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit neben Erzeugung, Zucht, Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke auch die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.
, Absatz eins, Litera c, Verordnung (EU) 1307 aus 2013, umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit neben Erzeugung, Zucht, Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke auch die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand. Der Schwerpunkt des Diplomstudiums Landschaftsplanung und Landschaftspflege liegt primär in der Pflege der Landschaft bzw. Gestaltung der Landschaft, jedoch nicht in der Nutzung von Flächen für Produktionszwecke. Unbestritten ist, dass der Erhaltung und Pflege der Landschaft und dem Naturschutz im Rahmen der Verordnung (EU) 1307/2013 - nicht zuletzt durch die Betonung der Ökologisierung und durch Cross Compliance - verstärkte Bedeutung zukommt. Auch wenn sich - trotz Absolvierung der Lehrveranstaltung "landwirtschaftliche Produktion" - das Diplomstudium hauptsächlich auf - wie bei anderen (bereits anerkannten) Ausbildungsnachweisen ebenso - einen Teilaspekt der landwirtschaftlichen Tätigkeit bezieht, kann ein derartiger Studienabschluss nach Auffassung des BMLFUW als geeigneter Ausbildungsnachweis anerkannt werden."Der Schwerpunkt des Diplomstudiums Landschaftsplanung und Landschaftspflege liegt primär in der Pflege der Landschaft bzw. Gestaltung der Landschaft, jedoch nicht in der Nutzung von Flächen für Produktionszwecke. Unbestritten ist, dass der Erhaltung und Pflege der Landschaft und dem Naturschutz im Rahmen der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, - nicht zuletzt durch die Betonung der Ökologisierung und durch Cross Compliance - verstärkte Bedeutung zukommt. Auch wenn sich - trotz Absolvierung der Lehrveranstaltung "landwirtschaftliche Produktion" - das Diplomstudium hauptsächlich auf - wie bei anderen (bereits anerkannten) Ausbildungsnachweisen ebenso - einen Teilaspekt der landwirtschaftlichen Tätigkeit bezieht, kann ein derartiger Studienabschluss nach Auffassung des BMLFUW als geeigneter Ausbildungsnachweis anerkannt werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 lit. c Verordnung (EU) 1307/2013 umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit neben Erzeugung, Zucht, Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke auch die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.
, Absatz eins, Litera c, Verordnung (EU) 1307 aus 2013, umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit neben Erzeugung, Zucht, Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke auch die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand. Der Schwerpunkt des Diplomstudiums Landschaftsplanung und Landschaftspflege liegt primär in der Pflege der Landschaft bzw. Gestaltung der Landschaft, jedoch nicht in der Nutzung von Flächen für Produktionszwecke. Unbestritten ist, dass der Erhaltung und Pflege der Landschaft und dem Naturschutz im Rahmen der Verordnung (EU) 1307/2013 - nicht zuletzt durch die Betonung der Ökologisierung und durch Cross Compliance - verstärkte Bedeutung zukommt.Der Schwerpunkt des Diplomstudiums Landschaftsplanung und Landschaftspflege liegt primär in der Pflege der Landschaft bzw. Gestaltung der Landschaft, jedoch nicht in der Nutzung von Flächen für Produktionszwecke. Unbestritten ist, dass der Erhaltung und Pflege der Landschaft und dem Naturschutz im Rahmen der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, - nicht zuletzt durch die Betonung der Ökologisierung und durch Cross Compliance - verstärkte Bedeutung zukommt. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie der gutachterlichen Stellungnahme des BMLFUW vom 14.11.2016. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht zu Tage. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015
Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die
Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015
Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die
Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang II durch die
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die
Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht. Die feste Anzahl von Hektarflächen
Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen,
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen. Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert. Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in dem betreffenden Jahr.
delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann. § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet: "§ 19. [...]
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist [Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013]. Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist ["Art". 50 Absatz 2, VO (EU) 1307/2013]. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die AMA gründet ihre abweisende Entscheidung darauf, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
DIZA-VO muss ein Junglandwirt eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine "einschlägige höhere Ausbildung" vorweisen. Was als "einschlägig" gilt, wird nicht näher definiert. Nach Ansicht des Gerichts kann aber wohl jede Ausbildung als einschlägig gelten, die fachliche Kenntnisse für die Bewirtschaftung des konkreten Betriebes vermittelt. Dabei muss nicht das gesamte für die Führung des Betriebes erforderliche Spektrum an Kenntnissen vermittelt werden, sondern es genügt, dass ein für die Betriebsführung wesentlicher Bereich fundiert vermittelt wird (vgl. BVwG vom 27.12.2016, W104 2136440-1/10E).
Paragraph 12, DIZA-VO muss ein Junglandwirt eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine "einschlägige höhere Ausbildung" vorweisen. Was als "einschlägig" gilt, wird nicht näher definiert. Nach Ansicht des Gerichts kann aber wohl jede Ausbildung als einschlägig gelten, die fachliche Kenntnisse für die Bewirtschaftung des konkreten Betriebes vermittelt. Dabei muss nicht das gesamte für die Führung des Betriebes erforderliche Spektrum an Kenntnissen vermittelt werden, sondern es genügt, dass ein für die Betriebsführung wesentlicher Bereich fundiert vermittelt wird vergleiche BVwG vom 27.12.2016, W104 2136440-1/10E). Der Argumentation des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in vergleichbaren Verfahren, wonach dem Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze in den unionsrechtlichen Vorschriften über die Compliance-Regelungen verstärkte Bedeutung zukomme, kann nachvollzogen werden. Die gegenständliche Ausbildung mit Spezialisierung auf Landschaftsplanung und Landschaftspflege erweist sich im Licht der obigen Ausführungen als ausreichender Ausbildungsnachweis, obgleich diese Ausbildung im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz nicht genannt ist. Da der Beschwerdeführer diesen Ausbildungsnachweis auch unter Hinweis auf § 12 DIZA-VO die erfolgreiche Ausbildung auch rechtzeitig nachgewiesen hat und darüber hinaus auch alle sich aus Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 ergebenden Anforderungen erfüllt, erfüllt er alle Voraussetzungen hinsichtlich Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up).Da der Beschwerdeführer diesen Ausbildungsnachweis auch unter Hinweis auf Paragraph 12, DIZA-VO die erfolgreiche Ausbildung auch rechtzeitig nachgewiesen hat und darüber hinaus auch alle sich aus Artikel 50 VO (EU) 1307 aus 2013, ergebenden Anforderungen erfüllt, erfüllt er alle Voraussetzungen hinsichtlich Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, welche Ausbildung als "einschlägige höhere Ausbildung" im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt.Die Revision ist
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, welche Ausbildung als "einschlägige höhere Ausbildung" im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2134846.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.