RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW114 2135604-1 SpruchW114 2135604-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer XXXX meldete XXXX, XXXX, BNr.1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer römisch 40 meldete römisch 40 , römisch 40 , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 09.02.2012 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.12.2011 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 21.02.2012 protokolliert.römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 09.02.2012 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.12.2011 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 21.02.2012 protokolliert. 2. Am 12.05.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 10,8487 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte. 3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2944659010, wurde unter anderem der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2944659010, wurde unter anderem der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen. Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Daher wären unter Hinweis auf Artikel 50 VO 1307/2013 bzw. § 12 DIZA-VO nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die beantragte Top-up-Bonuszahlung erfolgen könnte.Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Daher wären unter Hinweis auf Artikel 50 VO 1307 aus 2013, bzw. Paragraph 12, DIZA-VO nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die beantragte Top-up-Bonuszahlung erfolgen könnte. 4. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.05.2016 zugestellt. 5. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid am 13.06.2016 Beschwerde. Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Er habe seine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit mit 01.12.2011 begonnen. Die für den Junglandwirtzuschlag erforderliche Ausbildung habe er am 01.03.2016, und somit innerhalb von zwei Jahren nach Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen. Als Beweis seiner abgeschlossenen Ausbildung legte er Folgendes Dokument vor: * Von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Niederösterreich ausgestellter Facharbeiterbrief vom 01.03.2016, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum "Facharbeiter Landwirtschaft" erfolgreich absolviert hat. 6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 23.09.2016 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 09.02.2012 gab der BF die Neugründung des landwirtschaftlichen Betriebs mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.12.2011 bekannt. Der BF selbst hat diesen Betriebsbeginn in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde noch einmal bestätigt.1.1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 09.02.2012 gab der BF die Neugründung des landwirtschaftlichen Betriebs mit der BNr. römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.12.2011 bekannt. Der BF selbst hat diesen Betriebsbeginn in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde noch einmal bestätigt. 1.2. Am 12.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 10,8487 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Als Ausbildungsnachweis legte er ein Zeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife vom 30.06.2010 vor.1.2. Am 12.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 10,8487 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Als Ausbildungsnachweis legte er ein Zeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife vom 30.06.2010 vor. 1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2944659010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 632,88 gewährt und u.a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen. 1.4. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid am 13.06.2016 Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erwiesen sich als unstrittig, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache:
- a)Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
(6)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
- a)25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
- b)25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
- b)25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
(7)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
(9)Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.
(10)Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht. Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen. Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert. Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in dem betreffenden Jahr.
(11)Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO): "Vorschriften zu sonstigen Zahlungen Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
- b)Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Wie der Beschwerdeführer selbst mehrfach, zuletzt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, ausgeführt hat, hat er die landwirtschaftliche Tätigkeit auf seinem Betrieb als Betriebsleiter am 01.12.2011 aufgenommen. Um in den Genuss der Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung zu gelangen, hätte er die Facharbeiterprüfung - berücksichtigend dass es die Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag gibt - spätestens am 01.12.2014 abschließen müssen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Facharbeiterbrief ist jedoch zu entnehmen, dass die Facharbeiterprüfung erst am 01.03.2016 abgelegt wurde, sodass das Erfordernis, dass die entsprechende Facharbeiterausbildung gemäß § 12 DIZA-VO innerhalb von 2 bzw. über Antrag innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen wird, nicht gegeben ist. Daher wurde von der AMA der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)rechtskonform abgewiesen.Wie der Beschwerdeführer selbst mehrfach, zuletzt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, ausgeführt hat, hat er die landwirtschaftliche Tätigkeit auf seinem Betrieb als Betriebsleiter am 01.12.2011 aufgenommen. Um in den Genuss der Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung zu gelangen, hätte er die Facharbeiterprüfung - berücksichtigend dass es die Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag gibt - spätestens am 01.12.2014 abschließen müssen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Facharbeiterbrief ist jedoch zu entnehmen, dass die Facharbeiterprüfung erst am 01.03.2016 abgelegt wurde, sodass das Erfordernis, dass die entsprechende Facharbeiterausbildung gemäß Paragraph 12, DIZA-VO innerhalb von 2 bzw. über Antrag innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen wird, nicht gegeben ist. Daher wurde von der AMA der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)rechtskonform abgewiesen. Ergänzend wird auch vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass unter Hinweis auf das Merkblatt der AMA bezüglich Direktzahlungen mit Stand vom 08.08.2016 auf Seite 16 als Art des Nachweises Facharbeiterbriefe, Meisterbriefe, Maturazeugnisse einschlägiger Schulen und Bescheide zur Verleihung eines akademischen Grades bezüglich einschlägiger landwirtschaftlicher Fachrichtungen als Ausbildungsnachweise anzuerkennen sind. Dabei handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedoch um keine abschließende Aufzählung, wobei im Einzelnen jedoch immer zu klären sein wird, ob ein anderer vorgelegter Ausbildungsnachweis gleichwertig ist. Jedenfalls nicht gleichwertig ist das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Jahres- und Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX bzw. das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife.Ergänzend wird auch vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass unter Hinweis auf das Merkblatt der AMA bezüglich Direktzahlungen mit Stand vom 08.08.2016 auf Seite 16 als Art des Nachweises Facharbeiterbriefe, Meisterbriefe, Maturazeugnisse einschlägiger Schulen und Bescheide zur Verleihung eines akademischen Grades bezüglich einschlägiger landwirtschaftlicher Fachrichtungen als Ausbildungsnachweise anzuerkennen sind. Dabei handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedoch um keine abschließende Aufzählung, wobei im Einzelnen jedoch immer zu klären sein wird, ob ein anderer vorgelegter Ausbildungsnachweis gleichwertig ist. Jedenfalls nicht gleichwertig ist das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Jahres- und Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 bzw. das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2135604.1.00