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{'item': 'W114 2136828-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW114 2136828-1 SpruchW114 2136828-1/2E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Ei

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer Grieskirchen meldete XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 10.07.2014 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung seines von XXXX übernommenen Betriebes mit der BNr.
  2. Im Wege der der Bezirksbauernkammer Grieskirchen meldete römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 10.07.2014 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung seines von römisch 40 übernommenen Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.07.2014 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 11.07.2014 protokolliert.römisch 40 an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.07.2014 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 11.07.2014 protokolliert.
  3. Am 31.03.2016 stellte der BF für das Antragsjahr 2016 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber.
  4. Am 03.05.2016 stellte der Beschwerdeführer auch für das Antragsjahr 2015 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber.
  5. Am 12.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 14,5988 ha.
  6. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2874434010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
  7. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2874434010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
  8. Dieser Bescheid wurde der BF am 18.05.2016 zugestellt.
  9. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid am 24.05.2016 Beschwerde. In dieser Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf einen offensichtlichen Irrtum hin, welcher ihm unterlaufen sei. Er habe irrtümlich angenommen, dass ihm mit der Antragstellung des MFA 2015 Zahlungsansprüche im Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Fläche im MFA 2015 zugewiesen werden würden. Gemäß dem Formular Bewirtschafterwechsel habe er mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 den elterlichen Betrieb übernommen und die Selbstbewirtschaftung aufgenommen. Im Zuge des Herbstantrages habe er ÖPUL-Maßnahmen angemeldet. Ein Formular zur Übertragung von Prämienrechten für 2015 oder ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve sei weder damals und auch Wochen später weder auf der Internetseite der AMA noch auf jener der Bezirksbauernkammer verfügbar gewesen. Als Nebenerwerbslandwirt sei er etwas überfordert gewesen. Der Irrtum sei ohne weiteres für die AMA erkennbar gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen.
  10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 11.10.2016 zur Entscheidung vor. In einer inhaltlichen Beurteilung führte die AMA zusammenfassend aus, dass unter Hinweis auf eine Anfragebeantwortung der Europäischen Kommission vom 09.12.2014, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2015 eindeutig als zu spät eingereicht worden wäre und dazu führen würde, dass auch der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2016 nicht berücksichtigt werden dürfe, da Junglandwirte und Neue Betriebsinhaber nur einmal eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve beantragen dürften. Daher sei der Antrag vom 03.05.2016 für das Antragsjahr 2015 "amtswegig" im Zuge der Beschwerdebeurteilung storniert worden. Ergänzend wurde von der AMA hingewiesen, dass - wenn alle Förderungsvoraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 gegeben und erfüllt werden würden - es aufgrund des Antrages vom 31.03.2016 zu einer Auszahlung für 2016 kommen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  13. Der in dieser Entscheidung wiedergegebene Sachverhalt wird auch zu Feststellungen erklärt. 1.
  14. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 für neue Betriebsinhaber gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 infolge amtswegiger Stornierung durch die AMA nicht mehr existent ist.1.
  15. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 für neue Betriebsinhaber gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, infolge amtswegiger Stornierung durch die AMA nicht mehr existent ist.
  16. Beweiswürdigung: Der in dieser Entscheidung wiedergegebene Sachverhalt und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Beschwerdeverfahren vorgelegten widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese erwiesen sich als unstrittig.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
  19. In der Sache: Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Durch das amtswegige Stornierung des Antrages des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 für neue Betriebsinhaber gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wurde dem angefochtenen Bescheid die Rechts- bzw. Existenzgrundlage entzogen. Über einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann und darf nur dann entschieden werden, wenn dieser Antrag auch existent ist.Durch das amtswegige Stornierung des Antrages des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 für neue Betriebsinhaber gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wurde dem angefochtenen Bescheid die Rechts- bzw. Existenzgrundlage entzogen. Über einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann und darf nur dann entschieden werden, wenn dieser Antrag auch existent ist. Da das gegenständliche, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu führende Verfahren antragsbedürftig ist, jedoch durch das amtswegige Stornieren dieses Antrages kein unerledigter Antrag (mehr) vorliegt, war der Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2874434010, kassatorisch zu beheben (vgl. VwGH vom 29.04.2010, 2008/21/0589 bzw. VwGH vom 25.02.2004, 2003/12/0105).Da das gegenständliche, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zu führende Verfahren antragsbedürftig ist, jedoch durch das amtswegige Stornieren dieses Antrages kein unerledigter Antrag (mehr) vorliegt, war der Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2874434010, kassatorisch zu beheben vergleiche VwGH vom 29.04.2010, 2008/21/0589 bzw. VwGH vom 25.02.2004, 2003/12/0105). Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei (mehr) vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH vom 03.
  20. 1997, Zl. 95/19/1019). Wie der Verwaltungsgerichtshof dort ausgesprochen hat, ist die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt. Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2136828.1.00

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