Obsah (15)
Art. 133Artikel 50Art. 131§ 1Artikel 72Artikel 11Artikel 7Artikel 32Artikel 33Artikel 22Artikel 36Artikel 70§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW114 2143413-1 SpruchW114 2143413-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Im Wege der der Bezirks-Landwirtschaftskammer St. Veit an der Glan meldete XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 20.01.2015 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) den Wechsel der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.01.2015 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 27.01.2015 protokolliert. Damit hat sich der Bewirtschafter erstmals am 01.01.2015 als Betriebsleiter auf einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen.
- Im Wege der der Bezirks-Landwirtschaftskammer St. Veit an der Glan meldete römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 20.01.2015 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) den Wechsel der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.01.2015 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 27.01.2015 protokolliert. Damit hat sich der Bewirtschafter erstmals am 01.01.2015 als Betriebsleiter auf einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen.
- Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 25,0203 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte. Diesem Antrag schloss er die erste Seite eines Jahres- und Abschlusszeugnisses der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX an.
- Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 25,0203 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte. Diesem Antrag schloss er die erste Seite eines Jahres- und Abschlusszeugnisses der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 an.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2923177010, wurde u.a. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2923177010, wurde u.a. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen. Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen
Artikel 50der Verordnung (EU) 1307/2013 bzw.
von § 12 DIZA-VO erfülle.Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen
Artikel 50der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, bzw.
von Paragraph 12, DIZA-VO erfülle. 4. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2016 zugestellt. 5. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid am 14.06.2016 Beschwerde. Inhaltlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Dazu führte er aus, dass er die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter mit Erfolg im Jahr 200 abgeschlossen habe. Als Beweis dafür legte er ein Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX vom 07.07.2000 sowie eine Ehrenurkunde vom 07.07.2000 vor, in welcher bekundet wird, dass der Beschwerdeführer die Fachschule XXXX mit Erfolg absolviert habe und in den Kreis des Absolventenvereins XXXX aufgenommen worden wäre.Inhaltlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Dazu führte er aus, dass er die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter mit Erfolg im Jahr 200 abgeschlossen habe. Als Beweis dafür legte er ein Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 vom 07.07.2000 sowie eine Ehrenurkunde vom 07.07.2000 vor, in welcher bekundet wird, dass der Beschwerdeführer die Fachschule römisch 40 mit Erfolg absolviert habe und in den Kreis des Absolventenvereins römisch 40 aufgenommen worden wäre. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173554010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (top-
- up)weiterhin abgewiesen, da die bislang vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht jene Qualität aufgewiesen hätte, um im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 bzw. von § 12 DIZA-VO anerkannt werden könnten.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173554010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (top-
- up)weiterhin abgewiesen, da die bislang vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht jene Qualität aufgewiesen hätte, um im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, bzw. von Paragraph 12, DIZA-VO anerkannt werden könnten. 7. Unter Vorlage einer Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX vom 14.06.2016, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2000 an der XXXX auf Grund des positiven Schulabschlusses den Facharbeiterbrief Landwirtschaft erhalten habe und somit berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" zu führen, erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2016 einen Vorlageantrag.7. Unter Vorlage einer Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle römisch 40 vom 14.06.2016, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2000 an der römisch 40 auf Grund des positiven Schulabschlusses den Facharbeiterbrief Landwirtschaft erhalten habe und somit berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" zu führen, erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2016 einen Vorlageantrag. 8. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.12.2016 die Beschwerde, den Vorlageantrag, die angefochtene Entscheidung, die Beschwerdevorentscheidung und die Unterlagen des bei der AMA durchgeführten Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. In einer Aufbereitung für das BVwG wird dazu von der AMA ausgeführt, dass aufgrund der mit dem Vorlageantrag übermittelten Unterlage der Antrag auf das Top-up seitens der AMA positiv beurteilt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Am 07.07.2000 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter. 1.2. Der Beschwerdeführer, der am 15.05.1980 geboren ist, bewirtschaftet seit 01.01.2015 den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX. Er war bis zum 01.01.2015 bislang nicht als Betriebsleiter auf einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig.1.2. Der Beschwerdeführer, der am 15.05.1980 geboren ist, bewirtschaftet seit 01.01.2015 den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 . Er war bis zum 01.01.2015 bislang nicht als Betriebsleiter auf einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig. 1.3. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 25,0203 ha und beantragte u. a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). 1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2923177010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und u.a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen.1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2923177010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und u.a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen. 1.5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid am 14.06.2016 Beschwerde erhoben. 1.6. Die AMA hat im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173554010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, jedoch weiterhin den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen.1.6. Die AMA hat im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173554010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, jedoch weiterhin den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen. 1.7. Dagegen hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Bestätigung, dass er über einen Facharbeiterbrief Landwirtschaft verfügt, am 22.09.2016 einen Vorlageantrag gestellt. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen bzw. * aus der vom BF vorgelegten Bestätigung Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX vom 14.06.2016, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2000 an der XXXXn auf Grund des positiven Schulabschlusses den Facharbeiterbrief Landwirtschaft erhalten habe und somit berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" zu führen.* aus der vom BF vorgelegten Bestätigung Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle römisch 40 vom 14.06.2016, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2000 an der römisch 40 n auf Grund des positiven Schulabschlusses den Facharbeiterbrief Landwirtschaft erhalten habe und somit berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" zu führen. Das erkennende Gericht geht von der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen aus. Demnach hat der Beschwerdeführer den bemängelten Facharbeiterbrief nachgewiesen. Auch die AMA geht zwischenzeitig davon aus, dass zwischenzeitig der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte positiv zu beurteilen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Kapitel 1
haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
und linearen Kürzungen
Artikel 7
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
und linearen Kürzungen
Artikel 7
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung
Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
(6)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber
Artikel 32
Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
- a)25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
- b)25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015
Artikel 33Absatz 1 angemeldet werden.
Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die
Artikel 22
Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015
Artikel 33Absatz 1 angemeldet werden.
Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die
Artikel 22Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
(7)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber
Artikel 36Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber
Artikel 32
Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber
Artikel 36Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang II durch die
Artikel 33
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die
Artikel 33Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
(9)Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.
(10)Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der
Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht. Die feste Anzahl von Hektarflächen
Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen,
Artikel 33
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen. Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert. Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in dem betreffenden Jahr.
(11)Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt,
Artikel 70
delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO): "Vorschriften zu sonstigen Zahlungen Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet: "§ 19. [...]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." b) Rechtliche Würdigung:
§ 14Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - Vw
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Entsprechend den obigen Feststellungen ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen viermonatigen Frist ergangen und daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde zu legen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich zwar die Beschwerde gegen den ursprünglich erlassenen Bescheid, die Entscheidung des Gerichts erfolgt aber zur Beschwerdevorentscheidung, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides getreten ist (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher die Berufungsvorentscheidung der AMA (= Abänderungsbescheid - Direktzahlungen 2015 vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173554010), die durch das vorliegende Erkenntnis abgeändert wird. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Erst mit dem verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer der Nachweis erbracht, dass er über einen Facharbeiterbrief Landwirtschaft verfügt. Damit erfüllt der Beschwerdeführer alle sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 und § 12 DIZA-VO ergebenden Voraussetzungen, damit ihm die Junglandwirte-Top-up-Bonuszahlung zuzuerkennen war.Erst mit dem verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer der Nachweis erbracht, dass er über einen Facharbeiterbrief Landwirtschaft verfügt. Damit erfüllt der Beschwerdeführer alle sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO ergebenden Voraussetzungen, damit ihm die Junglandwirte-Top-up-Bonuszahlung zuzuerkennen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2143413.1.00