den Satzungen gewählt. Eigentümer der Flächen sei jeweils die Agrargemeinschaft als solche als juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder verfügten lediglich über Anteilsrechte.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte
1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1307/2013 und hat
Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat
Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung
Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. [...]. 3. Für die Zwecke dieses Artikels [...]. c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up zur Basisprämie) abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/
solche, an denen gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen.Das Niederösterreichische Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), Landesgesetzblatt 6650-0 idgF, sieht in den Paragraphen 84, ff. nähere Vorschriften zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor. Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind
Paragraph 45, leg.cit. solche, an denen gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen. Regulierte Agrargemeinschaften müssen
Vm § 87 leg.cit. über Verwaltungssatzungen verfügen. In den Verwaltungssatzungen müssen
Bestimmungen enthalten sein über den Namen und den Sitz der Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und den Wirkungsbereich der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse sowie über die Wahl, die Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung.Regulierte Agrargemeinschaften müssen
Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 87, leg.cit. über Verwaltungssatzungen verfügen. In den Verwaltungssatzungen müssen
Paragraph 92, Bestimmungen enthalten sein über den Namen und den Sitz der Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und den Wirkungsbereich der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse sowie über die Wahl, die Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung. Aus den Satzungen der Agrargemeinschaft XXXX ergibt sich, dass der Obmann im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen hat. Dem Obmann kommt die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zu (vgl. § 7).Aus den Satzungen der Agrargemeinschaft römisch 40 ergibt sich, dass der Obmann im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen hat. Dem Obmann kommt die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zu vergleiche Paragraph 7,). Der Obmann hat den Vorstand
7 der Satzungen von jeder wichtigen, den Gemeinschaftsbesitz betreffenden Angelegenheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Beschlussfassung einzuladen.Der Obmann hat den Vorstand
Paragraph 9, Absatz 7, der Satzungen von jeder wichtigen, den Gemeinschaftsbesitz betreffenden Angelegenheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Beschlussfassung einzuladen. Entgegen der Ansicht der AMA geht das BVwG davon aus, dass die Stellung als Obmann allein noch keine Niederlassung im Betrieb darstellt. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft zwar nach außen, er handelt jedoch als Organ der Agrargemeinschaft im Namen und auf Rechnung dieser. Die interne Willensbildung erfolgt in erster Linie durch den Vorstand, der von der Vollversammlung bestellt wird. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn der BF auch Mitglied der Agrargemeinschaft gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch gezeigt, dass der BF bis zum Jahr 2010 kein Mitglied der Agrargemeinschaft war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF weder an Gewinn und Verlust der Agrargemeinschaft beteiligt war, noch auf die interne Willensbildung im Hinblick auf Management-Entscheidungen (abgesehen von den laufenden Geschäften) entscheidenden Einfluss nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF durch seine Wahl zum Obmann der Agrargemeinschaft XXXX bereits i. S.d. Art. 50 VO (EU) 1307/2013 in einem Betrieb im Rahmen einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit niedergelassen hat.Anders verhielte es sich allenfalls, wenn der BF auch Mitglied der Agrargemeinschaft gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch gezeigt, dass der BF bis zum Jahr 2010 kein Mitglied der Agrargemeinschaft war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF weder an Gewinn und Verlust der Agrargemeinschaft beteiligt war, noch auf die interne Willensbildung im Hinblick auf Management-Entscheidungen (abgesehen von den laufenden Geschäften) entscheidenden Einfluss nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF durch seine Wahl zum Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 bereits i. S.d. Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, in einem Betrieb im Rahmen einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit niedergelassen hat. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Regelungszweck der Bestimmung. Mithin handelt es sich bei der Junglandwirte-Förderung um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013, der auszugsweise lautet:Dieses Ergebnis entspricht auch dem Regelungszweck der Bestimmung. Mithin handelt es sich bei der Junglandwirte-Förderung um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307 aus 2013,, der auszugsweise lautet: "Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. [...]." Von einer "Unternehmertätigkeit" kann wohl nur dann gesprochen werden, wenn der Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Antragstellers geführt wird. Letztlich spricht auch Art. 49 Abs. 3 lit. c) VO (EU) 639/2014 nicht gegen das angeführte Ergebnis. Mit dieser Bestimmung wird wohl im Wesentlichen ermöglicht, die Bestimmungen betreffend die wirksame Kontrolle von juristischen Personen durch Personen, die die Kriterien für einen Junglandwirt erfüllen,
1 lit. b) VO (EU) 639/2014 auf den Zeitpunkt der Niederlassung im Betrieb zu übertragen. Aber auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die angeführten Bestimmungen im Fall einer solchen Übertragung vor dem Hintergrund des beschriebenen Regelungszwecks zu interpretieren sein werden.Letztlich spricht auch Artikel 49, Absatz 3, Litera c,) VO (EU) 639 aus 2014, nicht gegen das angeführte Ergebnis. Mit dieser Bestimmung wird wohl im Wesentlichen ermöglicht, die Bestimmungen betreffend die wirksame Kontrolle von juristischen Personen durch Personen, die die Kriterien für einen Junglandwirt erfüllen,
, Absatz eins, Litera b,) VO (EU) 639 aus 2014, auf den Zeitpunkt der Niederlassung im Betrieb zu übertragen. Aber auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die angeführten Bestimmungen im Fall einer solchen Übertragung vor dem Hintergrund des beschriebenen Regelungszwecks zu interpretieren sein werden. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Darüber hinaus erscheint die Rechtslage auch nicht so eindeutig, dass nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden könnte; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Darüber hinaus erscheint die Rechtslage auch nicht so eindeutig, dass nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden könnte; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2143428.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.