← Österreich

{'item': 'W118 2143428-1'}

Obsah (19)Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 50§ 45§ 85§ 92§ 9Art. 49§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW118 2143428-1 SpruchW118 2143428-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al

den Satzungen gewählt. Eigentümer der Flächen sei jeweils die Agrargemeinschaft als solche als juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder verfügten lediglich über Anteilsrechte.

  1. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF habe den gegenständlichen Betrieb zwar erst mit 01.09.2010 von der Vorbewirtschafterin übernommen, er sei jedoch bereits seit 18.11.2007 Obmann der Agrargemeinschaft XXXX. Aus Warte der AMA stelle auch die Führung einer Agrargemeinschaft eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar.
  2. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF habe den gegenständlichen Betrieb zwar erst mit 01.09.2010 von der Vorbewirtschafterin übernommen, er sei jedoch bereits seit 18.11.2007 Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 . Aus Warte der AMA stelle auch die Führung einer Agrargemeinschaft eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar.
  3. Mittels E-Mail des BVwG vom 16.01.2017 wurde die Agrarbezirksbehörde XXXX um Mitteilung ersucht, ob der BF in den Jahren 2007 bis 2010 Mitglied der Agrargemeinschaft XXXX war.
  4. Mittels E-Mail des BVwG vom 16.01.2017 wurde die Agrarbezirksbehörde römisch 40 um Mitteilung ersucht, ob der BF in den Jahren 2007 bis 2010 Mitglied der Agrargemeinschaft römisch 40 war.
  5. Mittels E-Mail vom 20.01.2017 teilte die angeführte Agrarbezirksbehörde mit, der BF sei am 23.11.2007 zum Obmann der Agrargemeinschaft XXXX gewählt worden, sei allerdings erst mit Verbücherung des Übergabsvertrages vom 28.05.2010 Eigentümer eines Anteilsrechtes geworden.
  6. Mittels E-Mail vom 20.01.2017 teilte die angeführte Agrarbezirksbehörde mit, der BF sei am 23.11.2007 zum Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 gewählt worden, sei allerdings erst mit Verbücherung des Übergabsvertrages vom 28.05.2010 Eigentümer eines Anteilsrechtes geworden. Ergänzend wurden mehrere Schriftstücke, darunter die Satzungen der Agrargemeinschaft übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 23.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Der BF übernahm seinen Betrieb mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2010, verfügt über den erforderlichen Ausbildungsnachweis und war im Jahr 2015 nicht älter als 40 Jahre. Seit 18.11.2007 ist der BF Obmann der Agrargemeinschaft XXXX. Seit 28.05.2010 ist der BF Eigentümer eines Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft.Seit 18.11.2007 ist der BF Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 . Seit 28.05.2010 ist der BF Eigentümer eines Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft.
  9. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen betreffend Funktion und Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der zuständigen Agrarbezirksbehörde.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [...].
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [...].
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen; [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 1

haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
  3. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel III

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und hat

Artikel 50

Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat

Artikel 50

Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

  1. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  2. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  3. c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung

Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls

Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung

Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls

Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. [...]. 3. Für die Zwecke dieses Artikels [...]. c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up zur Basisprämie) abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/

  1. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich der Antragsteller seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich der Antragsteller seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Im vorliegenden Fall geht die AMA davon aus, dass die Berufung zum Obmann der Agrargemeinschaft XXXX eine Niederlassung in einem Betrieb darstellt.Im vorliegenden Fall geht die AMA davon aus, dass die Berufung zum Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 eine Niederlassung in einem Betrieb darstellt. Für die Beurteilung dieser Frage bietet sich als Anknüpfungspunkt die Definition des Betriebs bzw. des Betriebsinhabers in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 an, die im Wesentlichen den Definitionen in den Vorgänger-Verordnungen (EG) 1782/2003 sowie (EG) 73/2009 entspricht. Demnach kommt es darauf an, dass der Betriebsinhaber landwirtschaftliche Produktionseinheiten verwaltet. Aus dieser Bestimmung wurde abgeleitet, dass es sich dabei um eine Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt; vgl. EuGH Urteil vom
  2. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim.Für die Beurteilung dieser Frage bietet sich als Anknüpfungspunkt die Definition des Betriebs bzw. des Betriebsinhabers in Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, an, die im Wesentlichen den Definitionen in den Vorgänger-Verordnungen (EG) 1782 aus 2003, sowie (EG) 73 aus 2009, entspricht. Demnach kommt es darauf an, dass der Betriebsinhaber landwirtschaftliche Produktionseinheiten verwaltet. Aus dieser Bestimmung wurde abgeleitet, dass es sich dabei um eine Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt; vergleiche EuGH Urteil vom
  3. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim. Unter einer Agrargemeinschaft ist im Wesentlichen die Gesamtheit der Eigentümer der Liegenschaften zu verstehen, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist. Die Agrargemeinschaft stellt in der Regel eine Körperschaft öffentlichen Rechts dar. Sie ist als solche rechts- und handlungsfähig. Als juristische Person und Träger von Rechten und Pflichten nimmt die Agrargemeinschaft am rechtsgeschäftlichen Verkehr teil und ist in der Lage, Verträge zu schließen. Als Organe der Agrargemeinschaft firmieren die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen. Die Landesausführungs-Gesetze treffen nähere Regelungen; vgl. zum zuvor Gesagten Bachler/Haunold, Bodenreformrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2

(2012).Unter einer Agrargemeinschaft ist im Wesentlichen die Gesamtheit der Eigentümer der Liegenschaften zu verstehen, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist. Die Agrargemeinschaft stellt in der Regel eine Körperschaft öffentlichen Rechts dar. Sie ist als solche rechts- und handlungsfähig. Als juristische Person und Träger von Rechten und Pflichten nimmt die Agrargemeinschaft am rechtsgeschäftlichen Verkehr teil und ist in der Lage, Verträge zu schließen. Als Organe der Agrargemeinschaft firmieren die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen. Die Landesausführungs-Gesetze treffen nähere Regelungen; vergleiche zum zuvor Gesagten Bachler/Haunold, Bodenreformrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012). Das Niederösterreichische Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), LGBl. 6650-0 idgF, sieht in den §§ 84 ff. nähere Vorschriften zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor. Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind

§ 45leg.cit.

solche, an denen gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen.Das Niederösterreichische Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), Landesgesetzblatt 6650-0 idgF, sieht in den Paragraphen 84, ff. nähere Vorschriften zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor. Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind

Paragraph 45, leg.cit. solche, an denen gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen. Regulierte Agrargemeinschaften müssen

§ 85i

Vm § 87 leg.cit. über Verwaltungssatzungen verfügen. In den Verwaltungssatzungen müssen

§ 92

Bestimmungen enthalten sein über den Namen und den Sitz der Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und den Wirkungsbereich der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse sowie über die Wahl, die Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung.Regulierte Agrargemeinschaften müssen

Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 87, leg.cit. über Verwaltungssatzungen verfügen. In den Verwaltungssatzungen müssen

Paragraph 92, Bestimmungen enthalten sein über den Namen und den Sitz der Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und den Wirkungsbereich der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse sowie über die Wahl, die Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung. Aus den Satzungen der Agrargemeinschaft XXXX ergibt sich, dass der Obmann im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen hat. Dem Obmann kommt die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zu (vgl. § 7).Aus den Satzungen der Agrargemeinschaft römisch 40 ergibt sich, dass der Obmann im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen hat. Dem Obmann kommt die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zu vergleiche Paragraph 7,). Der Obmann hat den Vorstand

§ 9Abs.

7 der Satzungen von jeder wichtigen, den Gemeinschaftsbesitz betreffenden Angelegenheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Beschlussfassung einzuladen.Der Obmann hat den Vorstand

Paragraph 9, Absatz 7, der Satzungen von jeder wichtigen, den Gemeinschaftsbesitz betreffenden Angelegenheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Beschlussfassung einzuladen. Entgegen der Ansicht der AMA geht das BVwG davon aus, dass die Stellung als Obmann allein noch keine Niederlassung im Betrieb darstellt. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft zwar nach außen, er handelt jedoch als Organ der Agrargemeinschaft im Namen und auf Rechnung dieser. Die interne Willensbildung erfolgt in erster Linie durch den Vorstand, der von der Vollversammlung bestellt wird. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn der BF auch Mitglied der Agrargemeinschaft gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch gezeigt, dass der BF bis zum Jahr 2010 kein Mitglied der Agrargemeinschaft war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF weder an Gewinn und Verlust der Agrargemeinschaft beteiligt war, noch auf die interne Willensbildung im Hinblick auf Management-Entscheidungen (abgesehen von den laufenden Geschäften) entscheidenden Einfluss nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF durch seine Wahl zum Obmann der Agrargemeinschaft XXXX bereits i. S.d. Art. 50 VO (EU) 1307/2013 in einem Betrieb im Rahmen einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit niedergelassen hat.Anders verhielte es sich allenfalls, wenn der BF auch Mitglied der Agrargemeinschaft gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch gezeigt, dass der BF bis zum Jahr 2010 kein Mitglied der Agrargemeinschaft war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF weder an Gewinn und Verlust der Agrargemeinschaft beteiligt war, noch auf die interne Willensbildung im Hinblick auf Management-Entscheidungen (abgesehen von den laufenden Geschäften) entscheidenden Einfluss nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF durch seine Wahl zum Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 bereits i. S.d. Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, in einem Betrieb im Rahmen einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit niedergelassen hat. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Regelungszweck der Bestimmung. Mithin handelt es sich bei der Junglandwirte-Förderung um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013, der auszugsweise lautet:Dieses Ergebnis entspricht auch dem Regelungszweck der Bestimmung. Mithin handelt es sich bei der Junglandwirte-Förderung um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307 aus 2013,, der auszugsweise lautet: "Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. [...]." Von einer "Unternehmertätigkeit" kann wohl nur dann gesprochen werden, wenn der Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Antragstellers geführt wird. Letztlich spricht auch Art. 49 Abs. 3 lit. c) VO (EU) 639/2014 nicht gegen das angeführte Ergebnis. Mit dieser Bestimmung wird wohl im Wesentlichen ermöglicht, die Bestimmungen betreffend die wirksame Kontrolle von juristischen Personen durch Personen, die die Kriterien für einen Junglandwirt erfüllen,

Art. 49Abs.

1 lit. b) VO (EU) 639/2014 auf den Zeitpunkt der Niederlassung im Betrieb zu übertragen. Aber auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die angeführten Bestimmungen im Fall einer solchen Übertragung vor dem Hintergrund des beschriebenen Regelungszwecks zu interpretieren sein werden.Letztlich spricht auch Artikel 49, Absatz 3, Litera c,) VO (EU) 639 aus 2014, nicht gegen das angeführte Ergebnis. Mit dieser Bestimmung wird wohl im Wesentlichen ermöglicht, die Bestimmungen betreffend die wirksame Kontrolle von juristischen Personen durch Personen, die die Kriterien für einen Junglandwirt erfüllen,

Artikel 49

, Absatz eins, Litera b,) VO (EU) 639 aus 2014, auf den Zeitpunkt der Niederlassung im Betrieb zu übertragen. Aber auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die angeführten Bestimmungen im Fall einer solchen Übertragung vor dem Hintergrund des beschriebenen Regelungszwecks zu interpretieren sein werden. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Darüber hinaus erscheint die Rechtslage auch nicht so eindeutig, dass nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden könnte; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Darüber hinaus erscheint die Rechtslage auch nicht so eindeutig, dass nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden könnte; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2143428.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.