GVG sowie § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG sowie Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GVG) hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein. In der Beilage wird Ihnen die Kopie der Beschwerde zur Verbesserung der soeben erwähnten Mängel und zur Wiedervorlage zurückgestellt."Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Mängel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein. In der Beilage wird Ihnen die Kopie der Beschwerde zur Verbesserung der soeben erwähnten Mängel und zur Wiedervorlage zurückgestellt."
der genannten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.9.2015 nicht der richtige Ansprechpartner in diesem Verwaltungsstrafverfahren und hat die belangte Behörde daher dieses infolge eigener, mutwilliger Falschrecherche entsprechend umgehend einzustellen. Der Beschuldigte behält sich entsprechende rechtliche Schritte gegen die Republik Österreich ausdrücklich vor." In der verfahrensgegenständlichen und als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe ist als Adresse des Beschwerdeführers jene in XXXX, angeführt.In der verfahrensgegenständlichen und als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe ist als Adresse des Beschwerdeführers jene in römisch 40 , angeführt. Mit Schreiben vom 03.08.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgenden Mängelbehebungsauftrag: "Das Bundesverwaltungsgericht erteilt zu Ihrer am 25. November 2015 beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingelangten Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23. Oktober 2015, GZ BMVIT-631.540/0214-III/FBW/2015, den Auftrag, dass folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern sind:
GVG) hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein. In der Beilage wird Ihnen die Kopie der Beschwerde zur Verbesserung der soeben erwähnten Mängel und zur Wiedervorlage zurückgestellt."Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Mängel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein. In der Beilage wird Ihnen die Kopie der Beschwerde zur Verbesserung der soeben erwähnten Mängel und zur Wiedervorlage zurückgestellt." Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse in XXXX, am 09.08.2016 per Hinterlegung sowie erneut am 05.09.2016 per Hinterlegung zugestellt. Das entsprechende Poststück wurde vom Beschwerdeführer beide Male nicht behoben.Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse in römisch 40 , am 09.08.2016 per Hinterlegung sowie erneut am 05.09.2016 per Hinterlegung zugestellt. Das entsprechende Poststück wurde vom Beschwerdeführer beide Male nicht behoben. Zudem wurde der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer an seinen weiteren Wohnsitz in XXXX durch Hinterlegung am 03.10.2016 zugestellt, jedoch nicht behoben.Zudem wurde der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer an seinen weiteren Wohnsitz in römisch 40 durch Hinterlegung am 03.10.2016 zugestellt, jedoch nicht behoben. Von Seiten des Beschwerdeführers langten bis dato keine Ergänzungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche und als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wird festgestellt, dass am 07.12.2016 mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat geführt wurde, in dem unter anderem von diesem mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Adresse XXXX um seine Adresse handelt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Abholscheine des Öfteren zwischen den Werbeblättern landen würden, er würde diese nicht jedes Mal Seite für Seite durchgehen und nach Abholscheinen suchen. Er hätte in der Vergangenheit bereits mehrfach dieses Problem gehabt und würde die Post die Briefe ohne diesen Abholschein teilweise nicht aushändigen, da sie mit einem Bar-Code versehen seien und eine Ausfolgung ohne Quittierung des Codes nicht möglich sei.Es wird festgestellt, dass am 07.12.2016 mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat geführt wurde, in dem unter anderem von diesem mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Adresse römisch 40 um seine Adresse handelt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Abholscheine des Öfteren zwischen den Werbeblättern landen würden, er würde diese nicht jedes Mal Seite für Seite durchgehen und nach Abholscheinen suchen. Er hätte in der Vergangenheit bereits mehrfach dieses Problem gehabt und würde die Post die Briefe ohne diesen Abholschein teilweise nicht aushändigen, da sie mit einem Bar-Code versehen seien und eine Ausfolgung ohne Quittierung des Codes nicht möglich sei. Er hätte den Mängelbehebungsauftrag per Mail durch seine Eltern übermittelt bekommen, eine Beilage (Beschwerde) sei jedoch nicht angeschlossen gewesen. Bislang hätte er dieses Schreiben jedoch noch nicht gelesen, er werde dies sofort nachholen, um die Sache endlich abschließen zu können. 2. Beweiswürdigung: Die unter II.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die angeführten Unterlagen und Schriftsätze sowie das angefochtene Straferkenntnis, welche Teil der Verfahrensakten sind.Die unter römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die angeführten Unterlagen und Schriftsätze sowie das angefochtene Straferkenntnis, welche Teil der Verfahrensakten sind. Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer am 09.08. und erneut am 05.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde, basiert auf den im Akt befindlichen Zustellnachweisen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Telefonat vom 07.12.2016 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Vermerk der Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der der Beschwerdeführer das Telefonat geführt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das dieses von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 18, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das dieses von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die vorliegende als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe enthält einerseits keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Andererseits fehlt die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das unter Punkt I.
G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs. 2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Absatz 2, leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs. 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Absatz 3, leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 21.09.1999, 97/18/0418; 16.10.1990, 87/05/0063) hängt die Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorgangs ua von der Zustellung einer Hinterlegungsanzeige ab, aber nicht davon ob sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt ist. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in die Gewahrsame eines Adressaten gelangten amtlichen Schriftstückes geht zu dessen Lasten.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua VwGH 21.09.1999, 97/18/0418; 16.10.1990, 87/05/0063) hängt die Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorgangs ua von der Zustellung einer Hinterlegungsanzeige ab, aber nicht davon ob sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt ist. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in die Gewahrsame eines Adressaten gelangten amtlichen Schriftstückes geht zu dessen Lasten. 3.
seinem Vorbringen – tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangte, da er das erhaltene Werbematerial nicht jedes Mal Seite für Seite durchgehen würde, geht daher zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal er –
seinen Ausführungen – bereits mehrfach mit dem Nicht-Vorhandensein von Abholscheinen konfrontiert gewesen sei, und zudem er auch Kenntnis vom vorliegenden Verfahren hatte bzw. hat. Davon abgesehen haben sich keine Umstände, die auf einen sonstigen Zustellmangel hindeuten, im Verfahren ergeben. 3.
GVG entfallen.3.7. Bei diesem Ergebnis konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung
Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W120.2117755.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.