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{'item': 'W128 2113771-4'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 20c§ 15c§ 15§ 175§ 213b§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 99§ 87§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW128 2113771-4 SpruchW128 2113771-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer ist Beamter im Ruhestand. Seine letzte Dienststelle war die HTBLVA Leberstraße in 1030 Wien. Er ist am 01.09.2012 in den Ruhestand getreten. Mit Schreiben vom 06.11.2014 beantragte er die Auszahlung "des Jubiläumsgeldes (
  2. Jähriges) im Ruhestand". Die Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.11.2015, Zl. W128 2113771-2/2E als unzulässig zurückgewiesen, da dieses Schreiben mangels normativer Anordnung keinen Bescheid darstellte.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde letztlich über den Antrag vom 06.11.2014 entschieden und den Antrag auf "Auszahlung einer Jubiläumszuwendung [ ] mangels Erreichen der erforderlich anrechenbaren Jahre abgelehnt." In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine anrechenbare Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, 11 Monaten und 27 Tagen aufwies und daher mangels der erforderlichen 40 Jahre

§ 20cGeh

G keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung habe. Die Sonderregelung

§ 20cAbs.

3 käme im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, da er

§ 15cBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idg

F, in den Ruhestand versetzt worden sei und nicht

§ 15oder 15a BDG 1979.2.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde letztlich über den Antrag vom 06.11.2014 entschieden und den Antrag auf "Auszahlung einer Jubiläumszuwendung [ ] mangels Erreichen der erforderlich anrechenbaren Jahre abgelehnt." In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine anrechenbare Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, 11 Monaten und 27 Tagen aufwies und daher mangels der erforderlichen 40 Jahre

Paragraph 20 c, GehG keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung habe. Die Sonderregelung

Paragraph 20 c, Absatz 3, käme im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, da er

Paragraph 15 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, in den Ruhestand versetzt worden sei und nicht

Paragraph 15, oder 15a BDG

  1. Der Bescheid wurde am 22.02.2016 zugestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 - und somit rechtzeitig - erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung dagegen Beschwerde und machte als Beschwerdepunkte ­ Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ­ Ergänzungsbedürftigkeit, ­ Rechtswidrigkeit des Inhaltes und ­ unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem "Bescheid" aufgrund der mangelhaften Begründung und der fehlenden Sachverhaltsfeststellung die gesetzlichen Formerfordernisse eines Bescheides fehlten. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erhalt der Jubiläumszuwendung verletzt worden und sei die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die belangte Behörde durch die unrichtige Anwendung des Gesetzes eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Die Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG in der vor der Dienstrechtsnovelle 2011 geltenden Fassung habe vorgesehen, dass dem Beamten auch dann eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% gewährt werden könne, wenn er nach einer Dienstzeit von 35 Jahren

§ 15c

BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde.In der Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem "Bescheid" aufgrund der mangelhaften Begründung und der fehlenden Sachverhaltsfeststellung die gesetzlichen Formerfordernisse eines Bescheides fehlten. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erhalt der Jubiläumszuwendung verletzt worden und sei die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die belangte Behörde durch die unrichtige Anwendung des Gesetzes eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Die Bestimmung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG in der vor der Dienstrechtsnovelle 2011 geltenden Fassung habe vorgesehen, dass dem Beamten auch dann eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% gewährt werden könne, wenn er nach einer Dienstzeit von 35 Jahren

Paragraph 15 c, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde. Diese Bestimmung sei für den Beschwerdeführer

§ 175Abs.

70 nicht zuletzt auf Grund des Vertrauensschutzes weiterhin anwendbar, da mit dem Auslaufen seiner Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit zwingend das Ausscheiden aus dem Dienststand verbunden gewesen sei. Seine Rahmenzeit habe mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 begonnen und am 31.08.2012 geendet. Seine Erklärung,

§ 15c

BDG 1979 in den Ruhestand treten zu wollen, vom 10.10.2011 habe daher nur deklarative Wirkung zeitigen können, da mit dem Modell der herabgesetzten Lehrverpflichtung ein zwingendes Enden des aktiven Dienstverhältnisses mit 01.09.2012 verbunden gewesen sei.Diese Bestimmung sei für den Beschwerdeführer

Paragraph 175, Absatz 70, nicht zuletzt auf Grund des Vertrauensschutzes weiterhin anwendbar, da mit dem Auslaufen seiner Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit zwingend das Ausscheiden aus dem Dienststand verbunden gewesen sei. Seine Rahmenzeit habe mit Beginn des Schuljahres 2002 aus 2003, begonnen und am 31.08.2012 geendet. Seine Erklärung,

Paragraph 15 c, BDG 1979 in den Ruhestand treten zu wollen, vom 10.10.2011 habe daher nur deklarative Wirkung zeitigen können, da mit dem Modell der herabgesetzten Lehrverpflichtung ein zwingendes Enden des aktiven Dienstverhältnisses mit 01.09.2012 verbunden gewesen sei.

  1. Mit Schreiben vom 18.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Schreiben vom 10.10.2011 erklärte der Beschwerdeführer

§ 15c

BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2012 aus dem Dienst- in den Ruhestand ausscheiden zu wollen.Mit Schreiben vom 10.10.2011 erklärte der Beschwerdeführer

Paragraph 15 c, BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2012 aus dem Dienst- in den Ruhestand ausscheiden zu wollen. Der Beschwerdeführer ist am 01.09.2012 in den Ruhestand getreten. Er wurde am 01.08.1950 geboren und hat daher am 01.08.2015 das 62. Lebensjahr vollendet. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wies er eine anrechenbare Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, 11 Monaten und 27 Tagen auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.3.2002, Zl. 5043.010850/0103-bmhs/2002, wurde dem Beschwerdeführer

§ 213bAbs. 1 i

Vm § 236c Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 133/1979, in der am Tag der Bescheiderlassung geltenden Fassung, ab dem Schuljahr 2002/2003 eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung in einer Rahmenzeit von zehn Schuljahren gewährt, wobei die Freistellung ab dem Schuljahr 2007/2008 anzutreten war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2002 zugestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.3.2002, Zl. 5043.010850/0103-bmhs/2002, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 213 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 3, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1979,, in der am Tag der Bescheiderlassung geltenden Fassung, ab dem Schuljahr 2002 aus 2003, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung in einer Rahmenzeit von zehn Schuljahren gewährt, wobei die Freistellung ab dem Schuljahr 2007 aus 2008, anzutreten war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2002 zugestellt.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt sowie in den bei der belangten Behörde geführten Personalakt des Beschwerdeführers. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt – einschließlich der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen – und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sieht lediglich eine falsche Anwendung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. § 20c GehG in der am 01.09.2012 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 35/2012, lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 20 c, GehG in der am 01.09.2012 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, lautet auszugsweise: "Jubiläumszuwendung § 20c.

(1)Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. [ ]Paragraph 20 c,
(1)Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. [ ]
(3)Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

§ 13

BDG 1979 oder

§ 99RSt

DG in den Ruhestand übertritt oder

§ 15

oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder

§ 87Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RSt

DG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.[ ]"

(3)Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

Paragraph 13, BDG 1979 oder

Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand übertritt oder

Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder

Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.[ ]" § 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:Paragraph 175, Absatz 70, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lautet: "

(70)Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit
  1. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem
  2. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am
  3. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab
  4. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit
  5. Jänner 2012 wirkungslos.""
(70)Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit
  1. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 vor dem
  2. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist Paragraph 20 c, Absatz 3, in der am
  3. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem Paragraph 20 c, Absatz 3, in der ab
  4. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit
  5. Jänner 2012 wirkungslos."

§ 15cAbs. 1 BDG 1979 id

F BGBl. I Nr. 142/2004 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

Abs. 2 leg.cit. ist § 15 Abs. 2 bis 4 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 15 c, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

Absatz 2, leg.cit. ist Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs.

4 leg.cit. ergibt sich sohin sinngemäß, dass die schriftliche Erklärung schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden kann. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Paragraph 15, Absatz 4, leg.cit. ergibt sich sohin sinngemäß, dass die schriftliche Erklärung schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden kann. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. § 213b idF BGBl. I Nr. 86/2001 lautet:Paragraph 213 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, lautet: "§ 213b.

(1)Dem Lehrer, der seinen
  1. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
  2. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  3. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2)Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet."
(2)Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet." 3.2.2. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Erklärung vom 10.10.2011

§ 15cGeh

G mit Ablauf des 31.08.2012 in den Ruhestand getreten. Mit der Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. Nr. I 140/2011, wurde diese Art der Ruhestandsversetzung aus den Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in § 20c Abs. 3 Z 2 entfernt. Die Bestimmung trat am 01.01.2012 in Kraft. In der entsprechenden Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG wurde normiert, dass auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, § 20c Abs. 3 leg.cit. in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.3.2.2. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Erklärung vom 10.10.2011

Paragraph 15 c, GehG mit Ablauf des 31.08.2012 in den Ruhestand getreten. Mit der Dienstrechtsnovelle 2011, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 140 aus 2011,, wurde diese Art der Ruhestandsversetzung aus den Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, entfernt. Die Bestimmung trat am 01.01.2012 in Kraft. In der entsprechenden Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 70, GehG wurde normiert, dass auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit

  1. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 vor dem
  2. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, Paragraph 20 c, Absatz 3, leg.cit. in der am
  3. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass diese Übergangsbestimmung auch auf seinen Fall anwendbar ist, da auf Grund des von ihm gewählten Modells der herabgesetzten Lehrverpflichtung seine Erklärung vom 10.10.2011 nur mehr deklarative Wirkung hatte und ein Übertritt in den Ruhestand mit 01.09.2012 zwingend geboten und somit unwiderruflich war. Dem ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen. 3.2.
  4. Wie den Erläuterungen zu § 213b idF BGBl. I Nr. 138/1997 BDG 1979 (BlgNR,885, XX. GP, S. 48) zu entnehmen ist, soll die Freistellung vor Antritt des Ruhestandes einen früheren Rückzug aus dem Erwerbsleben bei Verbleiben im Dienststand ermöglichen. Die Rahmenzeit nach § 213b dauert längstens zehn Jahre; die Freistellung liegt immer am Ende der Rahmenzeit und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer sein
  5. Lebensjahr vollendet, da dann die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 15 BDG 1979 besteht. Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus den Erläuterungen ist entnehmbar, dass diese Möglichkeit der Ruhestandsversetzung zwingend in Anspruch zu nehmen ist. Daher kommt der gegenständlichen Erklärung vom 10.10.2011, wie vom Beschwerdeführer vermeint, auch keine bloß deklaratorische Funktion zu, sondern ist diese für die damit verbundene Rechtsgestaltung, nämlich die Bewirkung der Versetzung in den Ruhestand zum erklärten Zeitpunkt,

§ 15c

BDG 1979 zwingend erforderlich.

§ 15Abs.

4 kann der Beamte diese Erklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Gegenständlich war die Unwiderrufbarkeit erst mit Ablauf des 31.07.2012 und nicht schon vor dem 01.12.2011 gegeben, weshalb schon deshalb die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG nicht zur Anwendung gelangt.3.2.

  1. Wie den Erläuterungen zu Paragraph 213 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, BDG 1979 (BlgNR,885, römisch zwanzig. GP, S. 48) zu entnehmen ist, soll die Freistellung vor Antritt des Ruhestandes einen früheren Rückzug aus dem Erwerbsleben bei Verbleiben im Dienststand ermöglichen. Die Rahmenzeit nach Paragraph 213 b, dauert längstens zehn Jahre; die Freistellung liegt immer am Ende der Rahmenzeit und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer sein
  2. Lebensjahr vollendet, da dann die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 15, BDG 1979 besteht. Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus den Erläuterungen ist entnehmbar, dass diese Möglichkeit der Ruhestandsversetzung zwingend in Anspruch zu nehmen ist. Daher kommt der gegenständlichen Erklärung vom 10.10.2011, wie vom Beschwerdeführer vermeint, auch keine bloß deklaratorische Funktion zu, sondern ist diese für die damit verbundene Rechtsgestaltung, nämlich die Bewirkung der Versetzung in den Ruhestand zum erklärten Zeitpunkt,

Paragraph 15 c, BDG 1979 zwingend erforderlich.

Paragraph 15, Absatz 4, kann der Beamte diese Erklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Gegenständlich war die Unwiderrufbarkeit erst mit Ablauf des 31.07.2012 und nicht schon vor dem 01.12.2011 gegeben, weshalb schon deshalb die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 70, GehG nicht zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus ist die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG nur auf Ruhestandsversetzungen nach § 15 BDG 1979 und nicht auch auf solche nach § 15c BDG 1979 anzuwenden. Eine analoge Anwendung im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers kommt jedoch nicht in Betracht.Darüber hinaus ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 70, GehG nur auf Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 15, BDG 1979 und nicht auch auf solche nach Paragraph 15 c, BDG 1979 anzuwenden. Eine analoge Anwendung im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers kommt jedoch nicht in Betracht. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. VwGH vom 27.09.2011, Zl. 2010/12/0120, mit weiteren Hinweisen).Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche VwGH vom 27.09.2011, Zl. 2010/12/0120, mit weiteren Hinweisen). Gegenständlich ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die Ruhestandsversetzung

§ 15c

BDG 1979, bei der der Beamte ein Mindestalter von 62 Jahren und eine Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (bzw. mit der sich aus § 237 leg.cit. ergebenden höheren Anzahl) aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung entfernen wollte, und dass die vorgesehene Begrenzung der Anwendbarkeit des Altrechts auf Versetzungen oder Übertritte in den Ruhestand mit 31.12.2011 beabsichtigt war. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2013/12/0044 bereits ausgeführt, dass das in § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 [in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ] erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen offenkundig bewirken sollte, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung

dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter voraussetzt. Dieses Mindestalter wurde durch die Dienstrechts-Novelle 20011 unter Ausschluss des § 15c BDG 1979 auf das sich aus den Bestimmungen

§ 13

BDG 1979 oder

§ 99RSt

DG oder

§ 15

oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder

§ 87Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RSt

DG ergebende Maß angehoben.Gegenständlich ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die Ruhestandsversetzung

Paragraph 15 c, BDG 1979, bei der der Beamte ein Mindestalter von 62 Jahren und eine Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (bzw. mit der sich aus Paragraph 237, leg.cit. ergebenden höheren Anzahl) aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung entfernen wollte, und dass die vorgesehene Begrenzung der Anwendbarkeit des Altrechts auf Versetzungen oder Übertritte in den Ruhestand mit 31.12.2011 beabsichtigt war. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2013/12/0044 bereits ausgeführt, dass das in Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 [in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ] erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen offenkundig bewirken sollte, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung

dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter voraussetzt. Dieses Mindestalter wurde durch die Dienstrechts-Novelle 20011 unter Ausschluss des Paragraph 15 c, BDG 1979 auf das sich aus den Bestimmungen

Paragraph 13, BDG 1979 oder

Paragraph 99, RStDG oder

Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder

Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG ergebende Maß angehoben. 3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig und die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig und die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.

  1. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.

  1. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W128.2113771.4.00

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