GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung habe. Die Sonderregelung
3 käme im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, da er
F, in den Ruhestand versetzt worden sei und nicht
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde letztlich über den Antrag vom 06.11.2014 entschieden und den Antrag auf "Auszahlung einer Jubiläumszuwendung [ ] mangels Erreichen der erforderlich anrechenbaren Jahre abgelehnt." In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine anrechenbare Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, 11 Monaten und 27 Tagen aufwies und daher mangels der erforderlichen 40 Jahre
Paragraph 20 c, GehG keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung habe. Die Sonderregelung
Paragraph 20 c, Absatz 3, käme im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, da er
Paragraph 15 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, in den Ruhestand versetzt worden sei und nicht
Paragraph 15, oder 15a BDG
BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde.In der Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem "Bescheid" aufgrund der mangelhaften Begründung und der fehlenden Sachverhaltsfeststellung die gesetzlichen Formerfordernisse eines Bescheides fehlten. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erhalt der Jubiläumszuwendung verletzt worden und sei die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die belangte Behörde durch die unrichtige Anwendung des Gesetzes eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Die Bestimmung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG in der vor der Dienstrechtsnovelle 2011 geltenden Fassung habe vorgesehen, dass dem Beamten auch dann eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% gewährt werden könne, wenn er nach einer Dienstzeit von 35 Jahren
Paragraph 15 c, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde. Diese Bestimmung sei für den Beschwerdeführer
70 nicht zuletzt auf Grund des Vertrauensschutzes weiterhin anwendbar, da mit dem Auslaufen seiner Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit zwingend das Ausscheiden aus dem Dienststand verbunden gewesen sei. Seine Rahmenzeit habe mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 begonnen und am 31.08.2012 geendet. Seine Erklärung,
BDG 1979 in den Ruhestand treten zu wollen, vom 10.10.2011 habe daher nur deklarative Wirkung zeitigen können, da mit dem Modell der herabgesetzten Lehrverpflichtung ein zwingendes Enden des aktiven Dienstverhältnisses mit 01.09.2012 verbunden gewesen sei.Diese Bestimmung sei für den Beschwerdeführer
Paragraph 175, Absatz 70, nicht zuletzt auf Grund des Vertrauensschutzes weiterhin anwendbar, da mit dem Auslaufen seiner Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit zwingend das Ausscheiden aus dem Dienststand verbunden gewesen sei. Seine Rahmenzeit habe mit Beginn des Schuljahres 2002 aus 2003, begonnen und am 31.08.2012 geendet. Seine Erklärung,
Paragraph 15 c, BDG 1979 in den Ruhestand treten zu wollen, vom 10.10.2011 habe daher nur deklarative Wirkung zeitigen können, da mit dem Modell der herabgesetzten Lehrverpflichtung ein zwingendes Enden des aktiven Dienstverhältnisses mit 01.09.2012 verbunden gewesen sei.
BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2012 aus dem Dienst- in den Ruhestand ausscheiden zu wollen.Mit Schreiben vom 10.10.2011 erklärte der Beschwerdeführer
Paragraph 15 c, BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2012 aus dem Dienst- in den Ruhestand ausscheiden zu wollen. Der Beschwerdeführer ist am 01.09.2012 in den Ruhestand getreten. Er wurde am 01.08.1950 geboren und hat daher am 01.08.2015 das 62. Lebensjahr vollendet. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wies er eine anrechenbare Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, 11 Monaten und 27 Tagen auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.3.2002, Zl. 5043.010850/0103-bmhs/2002, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 236c Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 133/1979, in der am Tag der Bescheiderlassung geltenden Fassung, ab dem Schuljahr 2002/2003 eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung in einer Rahmenzeit von zehn Schuljahren gewährt, wobei die Freistellung ab dem Schuljahr 2007/2008 anzutreten war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2002 zugestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.3.2002, Zl. 5043.010850/0103-bmhs/2002, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 213 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 3, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1979,, in der am Tag der Bescheiderlassung geltenden Fassung, ab dem Schuljahr 2002 aus 2003, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung in einer Rahmenzeit von zehn Schuljahren gewährt, wobei die Freistellung ab dem Schuljahr 2007 aus 2008, anzutreten war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2002 zugestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
BDG 1979 oder
DG in den Ruhestand übertritt oder
oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder
DG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.[ ]"
Paragraph 13, BDG 1979 oder
Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand übertritt oder
Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder
Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.[ ]" § 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:Paragraph 175, Absatz 70, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lautet: "
F BGBl. I Nr. 142/2004 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
Abs. 2 leg.cit. ist § 15 Abs. 2 bis 4 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 15 c, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
Absatz 2, leg.cit. ist Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.
4 leg.cit. ergibt sich sohin sinngemäß, dass die schriftliche Erklärung schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden kann. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Paragraph 15, Absatz 4, leg.cit. ergibt sich sohin sinngemäß, dass die schriftliche Erklärung schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden kann. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. § 213b idF BGBl. I Nr. 86/2001 lautet:Paragraph 213 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, lautet: "§ 213b.
G mit Ablauf des 31.08.2012 in den Ruhestand getreten. Mit der Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. Nr. I 140/2011, wurde diese Art der Ruhestandsversetzung aus den Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in § 20c Abs. 3 Z 2 entfernt. Die Bestimmung trat am 01.01.2012 in Kraft. In der entsprechenden Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG wurde normiert, dass auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, § 20c Abs. 3 leg.cit. in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.3.2.2. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Erklärung vom 10.10.2011
Paragraph 15 c, GehG mit Ablauf des 31.08.2012 in den Ruhestand getreten. Mit der Dienstrechtsnovelle 2011, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 140 aus 2011,, wurde diese Art der Ruhestandsversetzung aus den Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, entfernt. Die Bestimmung trat am 01.01.2012 in Kraft. In der entsprechenden Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 70, GehG wurde normiert, dass auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit
BDG 1979 zwingend erforderlich.
4 kann der Beamte diese Erklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Gegenständlich war die Unwiderrufbarkeit erst mit Ablauf des 31.07.2012 und nicht schon vor dem 01.12.2011 gegeben, weshalb schon deshalb die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG nicht zur Anwendung gelangt.3.2.
Paragraph 15 c, BDG 1979 zwingend erforderlich.
Paragraph 15, Absatz 4, kann der Beamte diese Erklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Gegenständlich war die Unwiderrufbarkeit erst mit Ablauf des 31.07.2012 und nicht schon vor dem 01.12.2011 gegeben, weshalb schon deshalb die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 70, GehG nicht zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus ist die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG nur auf Ruhestandsversetzungen nach § 15 BDG 1979 und nicht auch auf solche nach § 15c BDG 1979 anzuwenden. Eine analoge Anwendung im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers kommt jedoch nicht in Betracht.Darüber hinaus ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 70, GehG nur auf Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 15, BDG 1979 und nicht auch auf solche nach Paragraph 15 c, BDG 1979 anzuwenden. Eine analoge Anwendung im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers kommt jedoch nicht in Betracht. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. VwGH vom 27.09.2011, Zl. 2010/12/0120, mit weiteren Hinweisen).Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche VwGH vom 27.09.2011, Zl. 2010/12/0120, mit weiteren Hinweisen). Gegenständlich ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die Ruhestandsversetzung
BDG 1979, bei der der Beamte ein Mindestalter von 62 Jahren und eine Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (bzw. mit der sich aus § 237 leg.cit. ergebenden höheren Anzahl) aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung entfernen wollte, und dass die vorgesehene Begrenzung der Anwendbarkeit des Altrechts auf Versetzungen oder Übertritte in den Ruhestand mit 31.12.2011 beabsichtigt war. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2013/12/0044 bereits ausgeführt, dass das in § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 [in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ] erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen offenkundig bewirken sollte, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung
dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter voraussetzt. Dieses Mindestalter wurde durch die Dienstrechts-Novelle 20011 unter Ausschluss des § 15c BDG 1979 auf das sich aus den Bestimmungen
BDG 1979 oder
DG oder
oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder
DG ergebende Maß angehoben.Gegenständlich ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die Ruhestandsversetzung
Paragraph 15 c, BDG 1979, bei der der Beamte ein Mindestalter von 62 Jahren und eine Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (bzw. mit der sich aus Paragraph 237, leg.cit. ergebenden höheren Anzahl) aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung entfernen wollte, und dass die vorgesehene Begrenzung der Anwendbarkeit des Altrechts auf Versetzungen oder Übertritte in den Ruhestand mit 31.12.2011 beabsichtigt war. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2013/12/0044 bereits ausgeführt, dass das in Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 [in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ] erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen offenkundig bewirken sollte, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung
dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter voraussetzt. Dieses Mindestalter wurde durch die Dienstrechts-Novelle 20011 unter Ausschluss des Paragraph 15 c, BDG 1979 auf das sich aus den Bestimmungen
Paragraph 13, BDG 1979 oder
Paragraph 99, RStDG oder
Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder
Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG ergebende Maß angehoben. 3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig und die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig und die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.