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{'item': 'W131 2004522-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW131 2004522-1 SpruchW131 2004522-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖC

§ 65

Abs 1 Z 1 ASGG ergibt sich eindeutig, dass über den Bestand des konkret strittigen Leistungsanspruchs im Verfahren in Leistungssachen iSd § 354 ASVG zu entscheiden ist, während die Frage des Bestands der (hier) Krankenversicherung zwingend in einem Verfahren in Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG zu entscheiden ist. Dementsprechend war die Zurückweisung gemäß Spruchpunkt II. auf Basis dieser eindeutigen Rechtslage - unbeschadet der hier nicht näher erörterten Frage der Zurückweisbarkeit evtl auch aus einem anderen Grund - auszusprechen, weil insoweit keine Feststellungskompetenz iSd § 355 ASVG iVm § 74 ASGG bestand.Aus Paragraph 74, ASGG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG ergibt sich eindeutig, dass über den Bestand des konkret strittigen Leistungsanspruchs im Verfahren in Leistungssachen iSd Paragraph 354, ASVG zu entscheiden ist, während die Frage des Bestands der (hier) Krankenversicherung zwingend in einem Verfahren in Verwaltungssachen iSd Paragraph 355, ASVG zu entscheiden ist. Dementsprechend war die Zurückweisung gemäß Spruchpunkt römisch zwei. auf Basis dieser eindeutigen Rechtslage - unbeschadet der hier nicht näher erörterten Frage der Zurückweisbarkeit evtl auch aus einem anderen Grund - auszusprechen, weil insoweit keine Feststellungskompetenz iSd Paragraph 355, ASVG in Verbindung mit Paragraph 74, ASGG bestand. 3.

  1. Zur Abweisung der restlich als Beschwerde zu behandelnden Berufung: Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund des § 74 ASGG gesetzeskonform bewertet die Frage, ob festgestellt werden kann, ob der Bf im Zeitraum von 01.04.2010 bis inkl 04.05.2010 gesetzlich nach ASVG krankenversichert war. Siehe insoweit insb auch den letzten Absatz der Begründung des Unterbrechungsbeschlusses des ASG Wien.Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund des Paragraph 74, ASGG gesetzeskonform bewertet die Frage, ob festgestellt werden kann, ob der Bf im Zeitraum von 01.04.2010 bis inkl 04.05.2010 gesetzlich nach ASVG krankenversichert war. Siehe insoweit insb auch den letzten Absatz der Begründung des Unterbrechungsbeschlusses des ASG Wien. 3.4.
  2. Die §§ 8, 122 und 138 ASVG lauten im Zeitraum von 01.04.2010 bis 05.05.2010 soweit hier interessierend wie folgt:3.4.
  3. Die Paragraphen 8, 122 und 138 ASVG lauten im Zeitraum von 01.04.2010 bis 05.05.2010 soweit hier interessierend wie folgt: 3.4.1.
  4. § 8 ASVG idF: BGBl I 2010/623.4.1.
  5. Paragraph 8, ASVG in der Fassung, BGBl römisch eins 2010/62 § 8.

(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
  1. in der Krankenversicherung a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz [...]. 3.4.1.
  2. § 122 ASVG idF BGBl II 2009/450:3.4.1.
  3. Paragraph 122, ASVG in der Fassung BGBl römisch zwei 2009/450: § 122.
(1)Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (§ 123), wenn der VersicherungsfallParagraph 122,
(1)Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (Paragraph 123,), wenn der Versicherungsfall
  1. a)während der Versicherung oder
  2. b)vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.eingetreten ist (Paragraph 120,). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
(2)Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
(2)Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Absatz eins, Litera b, bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren: 1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Abs. 3 entstanden ist, und zwar1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Absatz 3, entstanden ist, und zwar
  1. a)während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
  2. a)während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
  3. b)während des Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
  4. c)während der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
  5. d)während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuss gemäß § 150 gegenüber einem Versicherungsträger;
  6. d)während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuss gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger; 2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich
  7. a)um die Dauer eines Präsenz- [...]
  8. b)um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 11 bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht;
  9. b)um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den Paragraphen 10, 11, bzw. 25 Absatz 2, AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht; 3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben;3. an Personen, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, AlVG oder gemäß Paragraph 21 a, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben; 4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben.4. an Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, KGG oder gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß Paragraph 79, Absatz 39, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, KGG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben.
(3)Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft [ ].
(3)Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft [ ].
(3a)Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
(3a)Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
(4)Erwerbslosigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach Versicherten (§ 128) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von 439,04 € monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 439,04 € monatlich nicht übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von 439,04 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 und 3a nicht gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16), die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch auf Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 unberührt.
(4)Erwerbslosigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach Versicherten (Paragraph 128,) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von 439,04 € monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 439,04 € monatlich nicht übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von 439,04 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3 und 3 a nicht gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Paragraph 16,), die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3, unberührt.
(5)Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die im Abs. 2 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
(5)Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die im Absatz 2, bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen. 3.4.1.3. § 138 ASVG idF: BGBl I 2007/101:3.4.1.3. Paragraph 138, ASVG in der Fassung, BGBl römisch eins 2007/101: Krankengeld Anspruchsberechtigung § 138.
(1)Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.Paragraph 138,
(1)Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.
(2)Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
  1. a)Lehrlinge ohne Entgelt,
  2. b)die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;
  3. b)die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;
  4. c)in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;
  5. c)in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,;
  6. d)gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
  7. d)gemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
  8. e)Aufgehoben.
  9. f)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)
  10. f)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)
  11. g)die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten.
  12. g)die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Teilversicherten.
(3)Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
(3)Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten. 3.4.
  1. Die §§ 6, 40 und 41 AlVG lauten im Zeitraum von 01.04.2010 bis 05.05.2010 in den hier interessierenden Teilen wie folgt:3.4.
  2. Die Paragraphen 6, 40 und 41 AlVG lauten im Zeitraum von 01.04.2010 bis 05.05.2010 in den hier interessierenden Teilen wie folgt: 3.4.2.
  3. § 6 AlVG idF BGBl I 2009/90:3.4.2.
  4. Paragraph 6, AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/90: § 6.
(1)Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:Paragraph 6,
(1)Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
  1. Arbeitslosengeld;
  2. Notstandshilfe;
  3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung; [ ] 3.4.2.
  4. § 40 AlVG idF BGBl I 2006/131:3.4.2.
  5. Paragraph 40, AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/131: Krankenversicherung der Leistungsbezieher § 40.
(1)Die Bezieher von Leistungen nach § 6 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.Paragraph 40,
(1)Die Bezieher von Leistungen nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.
(2)Abweichend von Absatz eins, sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.
(3)Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.
(3)Die Bezieher von Leistungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des Paragraph 122, Absatz 2, ASVG krankenversichert. 3.4.2.3. § 41 AlVG idF BGBl I 2009/90:3.4.2.3. Paragraph 41, AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/90: § 41.
(1)Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die §§ 126 Abs. 1 und 139 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.Paragraph 41,
(1)Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die Paragraphen 126, Absatz eins und 139 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.
(2)Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(3)Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.
(4)Leistungen der Krankenversicherung werden auf Antrag der Arbeitslosen, der Krankenversicherungsträger oder der Spitalserhalter nach Entscheidung der zuständigen Landesgeschäftsstelle direkt getragen und ein entsprechender Kostenersatz geleistet, wenn
  1. Arbeitslosen auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice unberechtigt ein Leistungsbezug oder ein Versicherungsschutz nach diesem Bundesgesetz zuerkannt und später widerrufen wurde,
  2. Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden,
  3. kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
  4. ein Krankenversicherungsträger, ein Spital oder ein Spitalserhalter den Ersatz der Kosten begehrt. 3.4.
  5. Der VwGH hat am 02.06.2016 zu Zl Ro 2014/08/0061 ua ausgeführt wie folgt: ... Anders als der Revisionswerber vermeint, verlängert § 122 Abs 2 ASVG jedoch nicht eine vormals aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gegebene Pflichtversicherung, sondern stellt sicher, dass unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Krankenversicherung eine gewisse Zeit nach Ablauf der Versicherung (gemäß § 122 Abs 2 Z 2 ASVG für sechs Wochen) weiter gewährt werden.... Anders als der Revisionswerber vermeint, verlängert Paragraph 122, Absatz 2, ASVG jedoch nicht eine vormals aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gegebene Pflichtversicherung, sondern stellt sicher, dass unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Krankenversicherung eine gewisse Zeit nach Ablauf der Versicherung (gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für sechs Wochen) weiter gewährt werden. Aus dem Umstand, dass ein Anspruchsberechtigter gewisse Leistungen für eine begrenzte Zeit weiter erhält, folgt jedoch nicht, dass damit gleichzeitig die Versicherung selbst aufrecht erhalten wird. ... § 122 Abs 2 ASVG gewährt somit bloß eine beschränkte Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung bzw einen Leistungsschutz, jedoch keine gesetzliche Krankenversicherung.Paragraph 122, Absatz 2, ASVG gewährt somit bloß eine beschränkte Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung bzw einen Leistungsschutz, jedoch keine gesetzliche Krankenversicherung. 3.4.
  6. Daraus ergibt sich eindeutig, dass streng zwischen dem Bestand einer Krankenversicherung einerseits und dem Bestand eines Leistungsschutzrechts aus einer beendeten Krankenversicherung andererseits zu differenzieren ist. 3.4.
  7. Das Vorstehende angewendet auf den hier inhaltlich zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet nunmehr Folgendes: 3.4.5.
  8. Der VwGH hat am 02.06.2016 zu Zl Ro 2014/08/0061 ausdrücklich klarstellend differenziert zwischen dem aufrechten Bestand einer gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und jenen Zeiten, in welchen auf Basis einer vormalig bestehenden Pflichtversicherung noch Leistungen aus der [abgelaufenen] Krankenversicherung bezogen werden können. Synchron damit stellt bereits der Wortlaut der Abs 1 und 2 des § 122 ASVG sicher, dass vormalig Krankenversicherte nach Versicherungsende noch Krankenversicherungsleistungen beziehen können.Synchron damit stellt bereits der Wortlaut der Absatz eins und 2 des Paragraph 122, ASVG sicher, dass vormalig Krankenversicherte nach Versicherungsende noch Krankenversicherungsleistungen beziehen können. 3.4.5.
  9. Weiters normiert § 138 Abs 1 iVm Abs 2 lit c ASVG, dass nach dem Krankenversicherungsende gemäß § 122 ASVG kein Krankengeldanspruch besteht, wenn die in Frage stehende Person Bezieher einer Pension gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG ist, was aus dem Grund der Doppelversorgungsvermeidung schlüssig erscheint.3.4.5.
  10. Weiters normiert Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera c, ASVG, dass nach dem Krankenversicherungsende gemäß Paragraph 122, ASVG kein Krankengeldanspruch besteht, wenn die in Frage stehende Person Bezieher einer Pension gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist, was aus dem Grund der Doppelversorgungsvermeidung schlüssig erscheint. 3.4.5.
  11. Der Bf, der im Streitzeitraum von 01.04.2010 bis 04.05.2010 obiter kein Pensionsbezieher war, war in diesem Zeitraum nicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG als Pensionist krankenversichert, sondern nur leistungsberechtigt.3.4.5.
  12. Der Bf, der im Streitzeitraum von 01.04.2010 bis 04.05.2010 obiter kein Pensionsbezieher war, war in diesem Zeitraum nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als Pensionist krankenversichert, sondern nur leistungsberechtigt. 3.4.5.
  13. Da der Bf in diesem Zeitraum auch keine der in § 40 AlVG genannten Geldleistungen nach § 6 Abs 1 AlVG bezogen hat, war der Bf im Streitzeitraum auch nicht gemäß § 40 AlVG krankenversichert.3.4.5.
  14. Da der Bf in diesem Zeitraum auch keine der in Paragraph 40, AlVG genannten Geldleistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, AlVG bezogen hat, war der Bf im Streitzeitraum auch nicht gemäß Paragraph 40, AlVG krankenversichert. 3.4.5.
  15. Damit war das in Spruchpunkt A) III. erledigte Rechtsmittelbegehren, das in §

§ 355ASVG seine Zulässigkeit findet, abweislich zu erledigen, weil weder Bestimmungen des ASVG noch solche des Al

VG im besagten Streitzeitraum von knapp mehr als einem Monat zum - gemäß §

§ 355ASVG feststellbaren - Bestand einer gesetzlichen ASVG - Krankenversicherung i

Sd § 74 ASGG führten.3.4.5.

  1. Damit war das in Spruchpunkt A) römisch drei. erledigte Rechtsmittelbegehren, das in Paragraph 74, ASGG in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG seine Zulässigkeit findet, abweislich zu erledigen, weil weder Bestimmungen des ASVG noch solche des AlVG im besagten Streitzeitraum von knapp mehr als einem Monat zum - gemäß Paragraph 74, ASGG in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG feststellbaren - Bestand einer gesetzlichen ASVG - Krankenversicherung iSd Paragraph 74, ASGG führten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend die Spruchpunkte unter A) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG betreffend die Spruchpunkte unter A) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Einstellungsbeschluss nach Zurückziehung des Kostenersatzbegehrens entspricht der Rsp des VwGH, wie oben zitiert, siehe dazu nur VwGH Zl Fr 2014/20/
  2. Das der Gesetzgeber evident nicht von der Feststellbarkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs in einem Verfahren in Verwlatungssachen ausgeht,ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage aus §§ 354, 355 ASVG und § 74 ASGG, zumal in § 74 ASGG ausdrücklich nur die Feststellung des Bestehens einer Versicherung genannt ist, nicht aber die Feststellbarkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.Das der Gesetzgeber evident nicht von der Feststellbarkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs in einem Verfahren in Verwlatungssachen ausgeht,ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage aus Paragraphen 354, 355, ASVG und Paragraph 74, ASGG, zumal in Paragraph 74, ASGG ausdrücklich nur die Feststellung des Bestehens einer Versicherung genannt ist, nicht aber die Feststellbarkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/
  3. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens im Punkte der Frage des Bestehens der Krankenversicherung von 01.04.2010 bis 04.05.2010 beruht insb auch auf der klarstellenden Rsp des VwGH insb vom 02.06.2016 zu Zl Ro 2014/08/0061, wo der VwGH eindeutig zwischen einem Krankenversicherungsverhältnis einerseits und einem Leistungsschutz aus der Krankenversicherung nach Beendigung der Krankenversicherung unterschieden hat. Auch erscheint die Rsp des VwGH insoweit nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2004522.1.00

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