GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 18.04.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 22.03.2013 fest.1. Mit Bescheid vom 18.04.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 22.03.2013 fest. 2.
ZDG an das zuständige Magistrat, weil der BF den bescheidmäßig festgelegten ordentlichen Zivildienst bis dato nicht angetreten habe und dadurch verdächtig sei, den Tatbestand des § 60 ZDG verwirklicht zu haben.2.2. Mit Schreiben vom 18.05.2016 erstattete die ZD eine Anzeige
Paragraph 60, ZDG an das zuständige Magistrat, weil der BF den bescheidmäßig festgelegten ordentlichen Zivildienst bis dato nicht angetreten habe und dadurch verdächtig sei, den Tatbestand des Paragraph 60, ZDG verwirklicht zu haben. 2.3. Mit Bescheid vom 18.05.2016 behob die ZD den Zuweisungsbescheid der ZD vom 29.01.2016
1a ZDG, zumal dieser nach der genannten Bestimmung zu beheben ist, wenn der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 leg. cit. nicht innerhalb von 30 Tagen antritt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse angehalten zu sein. Es stehe fest, dass er seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst weder am 04.04.2016 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe.2.3. Mit Bescheid vom 18.05.2016 behob die ZD den Zuweisungsbescheid der ZD vom 29.01.2016
Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG, zumal dieser nach der genannten Bestimmung zu beheben ist, wenn der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, leg. cit. nicht innerhalb von 30 Tagen antritt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse angehalten zu sein. Es stehe fest, dass er seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst weder am 04.04.2016 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe.
2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.4. Mit Schreiben vom 02.06.2016 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
2 ZDG ab.6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab. Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise): "
1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da Sie trotz Aufforderung weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils
erstem Satz noch einer außerordentlichen Härte
zweitem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.Da Sie trotz Aufforderung weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils
erstem Satz noch einer außerordentlichen Härte
zweitem Satz Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. Die von Ihnen angeführten pädagogischen Gründe, die gegen eine Ausbildungsunterbrechung sprechen, liegen allgemein bei fast allen Ausbildungen vor und stellen daher keinen bedeutenden oder außergewöhnlichen Umstand dar, der einen Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG begründen könnte:Die von Ihnen angeführten pädagogischen Gründe, die gegen eine Ausbildungsunterbrechung sprechen, liegen allgemein bei fast allen Ausbildungen vor und stellen daher keinen bedeutenden oder außergewöhnlichen Umstand dar, der einen Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG begründen könnte: Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums ist für sich allein noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz. Ein solcher Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums ist für sich allein noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz. Ein solcher Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährtDa die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden......"
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, von Bedeutung: "§ 14.
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 05.08.2016 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) war der BF unstrittig nicht zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen. Am 05.02.2016 wurde dem BF zwar ein Zuweisungsbescheid vom 29.01.2016 zugestellt (seiner Mutter an diesem Tag übergeben), der jedoch in der Folge mit Bescheid der ZD vom 18.05.2016
1a ZDG wieder behoben wurde. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner aktuellen Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 05.08.2016 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) war der BF unstrittig nicht zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen. Am 05.02.2016 wurde dem BF zwar ein Zuweisungsbescheid vom 29.01.2016 zugestellt (seiner Mutter an diesem Tag übergeben), der jedoch in der Folge mit Bescheid der ZD vom 18.05.2016
Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG wieder behoben wurde. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner aktuellen Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 4. Der BF wurde von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen drei Wochen zu erbringen. Diesem Erfordernis ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF daher mit der Begründung abgewiesen, dass dieser trotz Aufforderung weder den Nachweis eines bedeutenden Nachteils
erstem Satz noch einer außerordentlichen Härte
zweitem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe.Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF daher mit der Begründung abgewiesen, dass dieser trotz Aufforderung weder den Nachweis eines bedeutenden Nachteils
erstem Satz noch einer außerordentlichen Härte
zweitem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe. Damit legt sich die belangte Behörde zwar nicht fest, ob sie den Beschwerdefall dem § 14 Abs. 2 ersten oder zweiten Satz ZDG unterstellt, worin aber im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung ersehen werden kann.Damit legt sich die belangte Behörde zwar nicht fest, ob sie den Beschwerdefall dem Paragraph 14, Absatz 2, ersten oder zweiten Satz ZDG unterstellt, worin aber im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung ersehen werden kann. Der belangten Behörde ist daher zu folgen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits eine dreijährige Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (VwGH vom 18.02.1997, 96/11/0302). Wie sich aus dieser ergibt, soll eine Berufsvorbereitung iSd § 36a Abs. 3 Z 2 WehrG 1990 es dem Wehrpflichtigen ermöglichen, die Antrittsvoraussetzungen für eine Berufsausübung zu erfüllen, um nach der Ableistung des Grundwehrdienstes einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Eine Berufsvorbereitung kann aber einen Aufschub des Grundwehrdienstes nicht nach sich ziehen, wenn es nur darum geht, dass der Wehrpflichtige einen anderen oder höher qualifizierten Beruf als den bisherigen ausüben will oder anstelle seiner bisher unselbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit schaffen will (hier: Das Ingenieurpraktikum zum Erwerb des Ingenieurtitels stellt keine Berufsvorbereitung iSd § 36a Abs 3 Z 2 WehrG 1990 dar; Hinweis E 23.2.1993, 93/11/0001).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits eine dreijährige Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (VwGH vom 18.02.1997, 96/11/0302). Wie sich aus dieser ergibt, soll eine Berufsvorbereitung iSd Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, WehrG 1990 es dem Wehrpflichtigen ermöglichen, die Antrittsvoraussetzungen für eine Berufsausübung zu erfüllen, um nach der Ableistung des Grundwehrdienstes einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Eine Berufsvorbereitung kann aber einen Aufschub des Grundwehrdienstes nicht nach sich ziehen, wenn es nur darum geht, dass der Wehrpflichtige einen anderen oder höher qualifizierten Beruf als den bisherigen ausüben will oder anstelle seiner bisher unselbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit schaffen will (hier: Das Ingenieurpraktikum zum Erwerb des Ingenieurtitels stellt keine Berufsvorbereitung iSd Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, WehrG 1990 dar; Hinweis E 23.2.1993, 93/11/0001). Abgesehen davon hat die belangte Behörde schon darauf hingewiesen, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen und ergibt sich unzweifelhaft aus § 14 Abs. 2 ZDG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Abgesehen davon hat die belangte Behörde schon darauf hingewiesen, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen und ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist vielmehr bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist vielmehr bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 788 aus 1996, (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung (hier: einer höheren Schulbildung) absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, Zl.2001/11/0395; 26.11.2002, Zl. 2001/11/0398; 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180, mwN), weshalb sich auch das Vorbringen des BF betreffend die Verzögerung der Ausbildungsdauer als nicht stichhaltig erweist. Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2133930.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.