4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im Zeitraum 21.10.2006 bis 14.11.2005 sind Verzugszinsen in Höhe von 6,47 €Im Zeitraum 19.10.2006 bis 21.10.2006 sind Verzugszinsen in Höhe von 0,24 € angefallen. Das Exekutionsverfahren 18 E 1609/06h hat am 21.10.2006 Exekutionskosten in Höhe von 53,63 € (Barauslagen und Pauschalgebühr) verursacht Am 21.10.2006 in ein Kostenersatz in Höhe von 2,27 € (Nebengebühren
Paragraph 37, GSVG) angefallen. Im Zeitraum 21.10.2006 bis 14.11.2005 sind Verzugszinsen in Höhe von 6,47 € angefallen. Mit der Zahlung vom 15.11.2006 in Höhe von 200,- € wurde der Beitrag für September 2003 gedeckt. Im Zeitraum 17.11.2006 bis 4.12007 sind Verzugszinsen in Höhe von 10,96 € und eine Mahngebühr in Höhe von 1- € angefallen. Mit der Zahlung vom 4.12007 in Höhe von 13,70 € konnten nur Verzugszinsen gedeckt werden. Im Zeitraum 7.12007 bis 28.2.2007 sind Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 13,58 € angefallen. Mit der Zahlung vom 28.2.2007 in Höhe von 300,- € wurden die Versicherungsmonate von Oktober 2003 bis Dezember 2003 gedeckt. Im Zeitraum 2.3.2007 bis 23.5.2007 sind Verzugszinsen in Höhe von 16,28 € und Nebengebühren in Höhe von 4,11 € angefallen. Das Exekutionsverfahren 18 E 532/07b hat Kosten in Höhe von 53,63 € (Barauslagen und Pauschalgebühr) verursacht. Mit der Zahlung vom 23.5.2007 in Höhe von 150 - € konnten nur Verzugszinsen abgedeckt werden. Im Zeitraum vom 29.5.2007 bis 30.5.2007 sind Verzugszinsen in Höhe von 1,26 € angefallen. Mit der Zahlung vom 30.5.2007 wurden dann die restlichen Beiträge für den Zeitraum Jänner bis Mai 2004 gedeckt, wobei ein Betrag von 1011,14 € für die Deckung der Beiträge verwendet wurde und der Differenzbetrag an Sie, gemeinsam mit den nachfolgenden Zahlungen, rückerstattet wurde. Nach September 2007 wurden noch Nebengebühren in Höhe von insgesamt 35,88 €, die mit der Mahnung und Exekution der ursprünglichen Beitragsforderung bzw. mit der Rückzahlung des Beitragsguthabens Zusammenhängen, auf dem Beitragskonto angelastet. Für das Jahr 2003 hat es eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage gegeben, wobei die ursprüngliche Beitragsgrundlage - basierend auf dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5.7.2005 - höher gewesen ist Es ist daher davon auszugehen, dass die Deckung der Versicherungsmonate ursprünglich anders berechnet war, jedoch war eine Beitragsforderung für 2003 zum Zeitpunkt der Zahlungen im Zeitraum von 7.9.2006 bis 28.2.2007 bereits feststellbar und die Zahlungen konnten zur Deckung der Versicherungsmonate verwendet werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die im Zeitraum 7.9.2006 bis 30.5.2007 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.274,84 € für die Deckung der Beitragsschuld, Verzugszinsen, Nebengebühren und Exekutionsgebühren verwendet wurden und es sich daher nicht um zu Unrecht entrichtete Versicherungsbeiträge handelt. Der genannte Betrag ermittelt sich wie folgt: 500,- € Zahlung vom 7.9.2006 100,-€ Zahlung vom 18.10.2006 200,- € Zahlung vom 15.11.2006 13,70 € Zahlung vom 4.1.2007 300,- € Zahlung vom 28.2.2007 150,- € Zahlung vom 23.5.2007 1011,14 € beitragswirksamer Teil der Zahlung vom 30.5.2007 2.274,84 € Summe Diese Zahlungen wurden wie folgt verwendet (laut den vorigen Ausführungen): Beiträge Verzugszinsen Nebengebühren 105,38 Juni 2003 106,45 103,16 105,38 Juli 2003 9,55 53,63 105,38 August 2003 0,24 2,27 105,38 September 2003 6,47 1 105,38 Oktober 2003 10,96 53,63 105,38 November 2003 13,58 4,11 105,38 Dezember 2003 16,28 35,88 200,27 Jänner 2004 + UV 1,26 253,68 Summe 207,11 Februar 2004 164,79 Summe 207,11 März 2004 207,11 April 2004 207,11 Mai 2004 1.856,37 Summe Die Rückforderung
GSVG kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um ungebührlich entrichtete Beiträge handelt." Die Rückforderung
Paragraph 41, GSVG kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um ungebührlich entrichtete Beiträge handelt."
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
GVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:
Paragraph 9, VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet: Inhalt der Beschwerde § 9.
GVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).
Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt: Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF im Rahmen eines Verbesserungsauftrages mitgeteilt, dass aus dem Beschwerdeschreiben nicht ersichtlich ist, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die BF hat sich dazu verschwiegen und keine Stellungnahme abgegeben. Der Verbesserungsauftrag wurde ihm nachweislich eigenhändig zugestellt. Rechtlich folgt daraus: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da vom BF keine Beschwerdegründe dargelegt wurden, die Beschwerde ist daher im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gänzlich sustantiiert geblieben. Dem BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären, dies zu verbessern, diese Möglichkeit verstrich ungenützt.Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da vom BF keine Beschwerdegründe dargelegt wurden, die Beschwerde ist daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG gänzlich sustantiiert geblieben. Dem BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären, dies zu verbessern, diese Möglichkeit verstrich ungenützt. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2016461.1.00
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