Obsah (21)
§ 28Art. 133§ 51§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 23§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW151 2124488-1 SpruchW151 2124488-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Be
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. 1.
- In seiner Erstbefragung am 10.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, LPK NÖ, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farzi im Wesentlichen Folgendes an: Sein Name sei XXXX, geboren am XXXX, er stamme aus Afghanistan, wisse aber nicht woher, er sei Hazara, unverheiratet und besuchte 9 Jahre die Grundschule XXXX, im Iran. Seine Wohnadresse sei im Iran XXXX gewesen. Er sei als Schuhmacher tätig gewesen.Sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 , er stamme aus Afghanistan, wisse aber nicht woher, er sei Hazara, unverheiratet und besuchte 9 Jahre die Grundschule römisch 40 , im Iran. Seine Wohnadresse sei im Iran römisch 40 gewesen. Er sei als Schuhmacher tätig gewesen. Seine Familie sei sein Vater, seine Mutter und 2 Schwestern. Vor ca. 23 Tagen wäre er vom Heimatort, XXXX im Iran, aus schlepperunterstützt über die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. Von dort wäre er nach Österreich gelangt.Vor ca. 23 Tagen wäre er vom Heimatort, römisch 40 im Iran, aus schlepperunterstützt über die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. Von dort wäre er nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Afghanen im Iran keine Rechte hätten, er sei auch öfters von der Polizei festgenommen worden, diese habe ihn nach Syrien bringen wollen, um gegen die IS-Terroristen zu kämpfen. Deshalb sei er geflüchtet, da er Angst um sein Leben habe und herrsche in Afghanistan auch Krieg. 1.
- Im Akt befindet sich eine undatierte und nicht unterschriebene Übernahmebestätigung für eine Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G, es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob und wann diese dem BF ausgefolgt wurde und er wurde zum Asylverfahren zugelassen wurde.1.3. Im Akt befindet sich eine undatierte und nicht unterschriebene Übernahmebestätigung für eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG, es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob und wann diese dem BF ausgefolgt wurde und er wurde zum Asylverfahren zugelassen wurde. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 07.03.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ledig, er stamme aus Afghanistan, sei Hazara und Schiite, mit 10 Jahren habe seine Familie Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörig verlassen, da seine Eltern bedroht worden seien und er lebe nun seit 15 Jahren bis zuletzt mit seinem Eltern und seinen beiden Schwestern im Iran in XXXX, er sei dort 9 Jahre zu Hause unterrichtet worden, da Afghanen im Iran nicht die Schule besuchen dürfen. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ledig, er stamme aus Afghanistan, sei Hazara und Schiite, mit 10 Jahren habe seine Familie Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörig verlassen, da seine Eltern bedroht worden seien und er lebe nun seit 15 Jahren bis zuletzt mit seinem Eltern und seinen beiden Schwestern im Iran in römisch 40 , er sei dort 9 Jahre zu Hause unterrichtet worden, da Afghanen im Iran nicht die Schule besuchen dürfen. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Er habe mit seinem Vater in einer Schuhfabrik gearbeitet. Zum Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass die Afghanen im Iran keine Rechte hätten, nicht zur Schule gehen dürfen und auch keine Versicherung hätten. Er sei auch viermal von der Polizei festgenommen worden, weil er keinen Ausweis bei sich hatte, die Polizei habe ihn einen Ausweis zugesagt, dafür hätte er aber in Syrien gegen die IS-Terroristen kämpfen müssen. Er sei dann von 2 Personen nach Hause begleitet worden, um dies mit seinen Eltern zu besprechen, danach sei er nach 2 Monaten geflüchtet. Sein Leben sei daher in Gefahr. In Afghanistan herrsche auch Krieg. Der BF erteilte die Zustimmung zu Erhebungen im Herkunftsland. Laut Niederschrift wurden mit dem BF "Länderfeststellungen" des BFA erörtert und wurde ihm eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt, wobei der BF erklärte, keine Stellungnahme dazu abzugeben. 1.
- Mit Bescheid vom 17.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2015
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G. Ferner wurde gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 17.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG. Ferner wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, der BF stamme aus Afghanistan und sei Hazara, ledig und kinderlos, unbescholten und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien unglaubwürdig, es könne daher nicht festgestellt werden, dass der BF "aufgrund einer zwangsweisen Rekrutierung durch die iranische Polizei zum Kampf gegen den IS aus dem Iran ausgereist sei. Andere asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunfts- und Heimatlandes hätten nicht festgestellt werden können." Es liege keine besondere persönliche Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. Der BF verfüge im Heimatland nach eigenen Angaben über keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und finde er im Falle der Rückkehr "möglicherweise" auch keine familiären Unterstützungs-und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Allerdings sei es ihm möglich gewesen, 4000 km alleine in ein entferntes Land zu reisen, ohne die Sprache des Ziellandes und der durchquerenden Länder oder deren Kultur zu kennen. Daher sei es ihm im Falle der Rückkehr möglich, auch in beispielsweise Kabul Fuß zufassen, zumal er die Sprache und den kulturellen Hintergrund kenne und es finanzielle Rückkehrhilfe und Hilfe vor Ort von internationalen Organisationen gäbe. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seines Herkunftslandes Afghanistan und seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprachkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Glaubhaft seien auch seine Angaben zum Familien- und Privatleben sowie zu seinem Gesundheitszustand gewesen. Nicht glaubhaft wäre jedoch sein Fluchtvorbringen (Zwangsrekrutierung durch iranische Polizei zur Bekämpfung von IS-Terroristen in Syrien) gewesen, welches nur dürftig, vage und widersprüchlich gewesen sei. Die behauptete Gefährdung von Hazaras in Afghanistan wäre nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären bedenkenlos, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten. Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) zusammengefasst ausgeführt, der BF habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht, die allgemeine schlechte Sicherheitslage im Heimatland sei kein Grund für die Zuerkennung von Asyl, eine Bedrohung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit liege nicht vor.Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) zusammengefasst ausgeführt, der BF habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht, die allgemeine schlechte Sicherheitslage im Heimatland sei kein Grund für die Zuerkennung von Asyl, eine Bedrohung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit liege nicht vor. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, arbeitsfähig und jung sei, er über den (mutter-) sprachlichen und kulturellen Hintergrund in Afghanistan verfüge, es eine finanzielle Rückkehrhilfe und Hilfe vor Ort von internationalen Organisationen gäbe, die innerstaatliche Fluchtalternative im Raum Kabul vorliege und dort nicht zwingend ein soziales Netz verfügbar sein müsse, er bereits Berufserfahrung gesammelt habe und Kabul, Herat und Masar-e Sharif vom "AsylGH" als hinreichend sicher angesehen worden sei. Hinweise auf ein sonstiges Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage bestünden nicht. Für sonstige Abschiebungshindernisse lägen keine Anhaltspunkte vor. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde (Schreiben vom 24.03.2016), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge: * Eine mündliche Verhandlung durchführen, * dem BF Asyl gewähren, * in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen, * dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie * feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 erteilen.* feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, erteilen. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, zur Person des BF seien die Ermittlungen nur mangelhaft vorgenommen worden, insbesondere die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative des BF in Kabul, die Länderfeststellungen seien insgesamt mangelhaft und auch die Situation von Afghanen, die im Iran aufgewachsen sind und nach Afghanistan zurückkehren müssen, sei nicht ermittelt worden, weiters die Situation von Hazaras in Afghanistan. Weiters wurde die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung der Behörde gerügt. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.04.2016 beim BVwG ein.
- Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.
- Rechtlich folgt daraus: 2.2.
- Die gegenständliche und zulässige Beschwerde wurde fristgerecht beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 11.04.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Zu Spruchteil A): 2.2.2.
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
§ 23Asyl
G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
§ 66Abs.
4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. 2.2.
- Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. 2.2.3.
- Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben, so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren rudimentär und mangelhaft geführt worden ist und somit relevante Ermittlungsmängel aufweist. Die belangte Behörde hat sich - dies auch nur ansatzweise - nur mit dem Fluchtvorbringen des BF betreffend Geschehnisse im Iran (Zwangsrekrutierung durch iranische Polizei zur Bekämpfung von IS-Terroristen in Syrien) auseinandergesetzt, dabei aber verkannt, dass Fluchtgeschehnisse in Bezug auf den - von BFA festgestellten -Herkunftsland Afghanistan zu prüfen gewesen wären. Gänzlich unterblieben ist daher die Prüfung, ob in Bezug auf den Herkunftsstaat (Afghanistan) des BF gegenwärtige oder frühere Fluchtgründe vorlagen. Dazu hat der BF ausgeführt, dass er und seine Familie bereits vor Jahren von dort flüchteten und die Eltern des BF bedroht waren. Es wäre daher Aufgabe des BFA gewesen, einerseits zu erheben, woher genau der BF stammt und ob dem seinerzeitigen Verlassen aus Afghanistan Ereignisse zugrunde liegen, denen Asylrelevanz zukommt. Wenn das BFA vermeint, es habe dies durch die Feststellung im Bescheid, dass eine Bedrohung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit nicht vorliege, erfüllt, so ist auszuführen, dass keine individuelle Prüfung der Angaben des BF dazu vorgenommen wurde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF dem BFA seine Zustimmung zu Erhebungen in Afghanistan erteilte. Es wäre somit vielmehr Aufgabe der belangten Behörde gewesen, das Vorbringen des BF individuell zu prüfen, zu hinterfragen, allenfalls Erhebungen dazu durchzuführen und dies einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen. Dies ist unterblieben. Zusammengefasst ist festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA - ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen - zu keiner Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gekommen ist. 2.2.3.
- Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.2.2.3.
- Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang auch der VwGH angeschlossen hat. Dazu ist auszuführen, dass vom BFA nicht ermittelt wurde, woher der BF genau stammt, somit sich im Bescheid auch nur allgemein gehaltene Länderfeststellungen und solche der Provinz/Stadt Kabul finden. Es fehlt somit auch hier die individuelle Ermittlungstätigkeit zur jeweiligen Sicherheits-und Versorgungslage der Herkunftsregion des BF durch die Behörde, auf deren Basis dann die persönlichen Lebens -und Rückkehrumstände des BF geprüft, beweisgewürdigt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden können. Weiters ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, inwieweit es für junge Rückkehrer in Kabul oder andernorts Möglichkeiten gäbe, sich in diesen Städten eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verbrachte der BF - wie auch von ihm durchgängig im gesamten Verfahren vorgebracht und vom BFA als glaubhaft erachtet- fast sein Leben gesamtes Leben im Iran und sind ihm deshalb die genannten Großstädte Kabul, Herat oder Mazar-eh Sharif sowie die dortigen Gegebenheiten gänzlich unbekannt. Begründet die Erstbehörde die Zumutbarkeit einer Rückkehr in diese Stadt damit, der BF habe Sprach- und Kulturkenntnisse, weshalb er sich auch in diesen Großstädten zurechtfinden werde, so wird ausgeführt, dass auch dies von der Behörde lediglich auf Annahmen beruht und ungeprüft blieb. Zum - auch von der Behörde festgestellten mangelndem sozialen und familiären Netz des BF in Afghanistan - ist - wie oben ausgeführt, hierorts nochmals auf die aktuelle und mehrjährige Judikatur der Höchstgerichte (VfGH und VwGH) hinzuweisen, die das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, auf die vom BFA ausgeführte dem entgegenstehende Judikatur des Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht mehr näher einzugehen. Dies alles wird die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben. Zusammengefasst hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Das BFA hat den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nur äußert ansatzweise ermittelt, wobei es sich auf die Stellung von wenigen Fragen beschränkte, die nicht ausreichten, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse und der Lebensumstände des BF darzustellen. 2.2.
- Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
- Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2124488.1.00