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{'item': 'W154 2144733-1'}

Obsah (11)§ 22a§ 35Art. 133§ 43a§ 46§§ 52§ 76§ 83§§ 56§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW154 2144733-1 SpruchW154 2144733-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als E

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG abzuweisen.römisch drei. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abzuweisen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF befindet sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet der Republik Österreich. Er hat am 01.04.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde am 20.07.2011 in I. Instanz negativ abgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft. Eine Ausweisung wurde ebenfalls rechtskräftig.Der BF befindet sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet der Republik Österreich. Er hat am 01.04.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde am 20.07.2011 in römisch eins. Instanz negativ abgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft. Eine Ausweisung wurde ebenfalls rechtskräftig. Der BF hat am 12.04.2012 erstmalig strafbare Handlungen im Bundesgebiet begangen. Er wurde am 12.04.2012 erstmalig festgenommen, am 13.04.2012 in die Justizanstalt Wien Josefstadt überstellt und am 22.05.2012 wieder auf freien Fuß gestellt. Aus dem Stande der Strafhaft hat der BF am 08.05.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde am 08.06.2012 in I. Instanz negativ zurückgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.Aus dem Stande der Strafhaft hat der BF am 08.05.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde am 08.06.2012 in römisch eins. Instanz negativ zurückgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2012, Zahl 53 Hv 79/12t, rechtskräftig mit 25.05.2012, wurde der BF wegen §§ 229

(1), 241e
(1), 15, 127, 105
(1)StGB, unter Anwendung des § 28
(1)StGB, nach § 105
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2012, Zahl 53 Hv 79/12t, rechtskräftig mit 25.05.2012, wurde der BF wegen Paragraphen 229,
(1), 241e
(1), 15, 127, 105
(1)StGB, unter Anwendung des Paragraph 28,
(1)StGB, nach Paragraph 105,
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt. Der BF befand sich wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen von 03.02.2016 bis 18.03.2016 in der Justizanstalt Wiener Neustadt in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt am 18.03.2016, Zahl 51 Hv 9/16g, rechtskräftig mit 22.03.2016, wegen §§ 15, 269
(1)1.Fall, 125, 229
(1), 231
(1)StGB, unter Anwendung des § 28
(1)StGB, nach dem ersten Strafsatz des § 269
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten, verurteilt.Der BF befand sich wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen von 03.02.2016 bis 18.03.2016 in der Justizanstalt Wiener Neustadt in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt am 18.03.2016, Zahl 51 Hv 9/16g, rechtskräftig mit 22.03.2016, wegen Paragraphen 15, 269,
(1)1.Fall, 125, 229
(1), 231
(1)StGB, unter Anwendung des Paragraph 28,
(1)StGB, nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269,
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten, verurteilt.

§ 43a(3) St

GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a,

(3)StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde am 29.04.2016

§ 46(1) St

GB aus der Justizanstalt Wiener Neustadt entlassen.Der BF wurde am 29.04.2016

Paragraph 46,

(1)StGB aus der Justizanstalt Wiener Neustadt entlassen. Am 17.12.2016 wurde der BF erneut festgenommen und am 18.12.2016 in die Justizanstalt Wiener Neustadt überstellt und am 19.12.2016

richterlichem Beschluss, unter der Zahl 32 HR 336/16k, wieder auf freien Fuß gesetzt. Am 21.12.2016 wurde der BF von den tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert. Am 29.12.2016 wurde der BF auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Wiener Neustadt festgenommen und dem BFA am 30.12.2016 vorgeführt. Der BF wurde am 30.12.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung sowie zur Erlassung einer Rückkehrenscheidung iVm einem Einreiseverbot

§§ 52, 53 FPG einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:Der BF wurde am 30.12.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung sowie zur Erlassung einer Rückkehrenscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraphen 52, 53, FPG einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Das Beschwerdeverfahren und die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wurden erläutert. Die VP nimmt den Verfahrensgegenstand wie folgt zur Kenntnis bzw. gibt folgendes an: Ich fühle mich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen. Auch habe ich den Verfahrensgegenstand verstanden. Den Dolmetscher verstehe ich sehr gut. F: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel, ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land der EU? A: Nein. F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? A: Ich bin seit März 2011 durchgehend in Österreich. Ich bin in kein anderes Land ausgereist. F: Waren Sie schon öfters in Österreich oder waren Sie vorher auch schon in Österreich? A: Nein. F: Wie sind Sie nach Österreich eingereist und warum? A: Ich bin von Russland nach Österreich gereist, um hier um Asyl anzusuchen. F: Warum halten Sie sich illegal in Österreich auf? A: Das ist nicht mein Problem. Sie haben mein Asylverfahren beendet. F: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz und/oder sind Sie angemeldet? A: Nein habe ich nicht. F: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal? A: Ja ich habe auf einer Baustelle schwarz gearbeitet. Das war bei der Firma [ ]. F: Von was könnten Sie in Ihrem Heimatland leben? A: Ich könnte als Fahrer arbeiten. F: Von was leben Sie in Österreich? A: Ich lebe von der Schwarzarbeit. F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen? A: Nein habe ich nicht. F: Wurden Sie in einem anderen Land auch schon verurteilt? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige Ihrer Kernfamilie? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte (Mitgliedschaft Vereine, sonstigen Organisationen )? A: Ich bin beim Verein Fit In (Fitnesscenter). F: Haben Sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche? A: Nein. F: Wie ist Ihr Familienstand? Haben Sie Kinder? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum?F: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum? A: Wieso soll ich, nur weil ich in Österreich eine negative Entscheidung habe, nicht wo anders hingehen dürfen. F: Sind Sie gesund, oder benötigen Sie dauerhaft Medikamente? A: Ich habe Probleme mit dem Magen und nehme Medikamente dagegen. Sonst bin ich gesund. F: Welche Ausbildung haben Sie? A: Ich habe 12 Jahre Schule abgeschlossen und war 2 Jahre auf der Universität. F: Könnten Sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen? A: Ja als Fahrer. F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel? A: Ich habe circa € 22.- bei mir. F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente? A: Ich habe keine Dokumente. Ich bin mit einem falschen Dokument von Russland nach Österreich eingereist. F: Hatten Sie in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei und wenn ja warum? A: Nein. F: In welchen Ländern in Europa waren Sie schon? A: Ich war nur in Österreich. F: Haben Sie sich jemals in Haft befunden? A: Ja in Österreich in Wiener Neustadt und in Wien. F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich selbstständig finanzieren? A: Ich werde schwarzarbeiten. F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten? A: Nein habe ich nicht. F: Willigen Sie in Ihre Abschiebung ein? A: Nein. Ich will nicht zurück. F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung zu widersetzen? A: Ja ich werde mich wiedersetzen, weil ich kein Tunesier bin. Ich gehe nicht freiwillig zurück. F: Warum sind Sie kein Tunesier? A: Weil ich die Araber hasse. Zu gerichtlichen Verurteilungen: Sie wurden durch das Landesgericht Wiener Neustadt am 18.03.2016 unter der GZ: 51 HV 9/2016g wegen der §§ 229

(1), 125, 15, 231
(1), 269
(1)1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.Sie wurden durch das Landesgericht Wiener Neustadt am 18.03.2016 unter der GZ: 51 HV 9/2016g wegen der Paragraphen 229,
(1), 125, 15, 231
(1), 269
(1)1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt. Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu zehn Jahren zulässig! Es ist jedoch beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu erlassen. F: Warum haben Sie diese strafbaren Handlung begangen? A: Ich habe mit einem Österreicher gestritten auf einer Tankstelle. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen." Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2016, Zahl IFA 550044906; VZ 160218111, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 30.12.2016 zugestellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 30.12.2016 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 30.12.2016 zugestellt. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX, wurden am XXXX geboren undIhre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 , wurden am römisch 40 geboren und sind Staatsbürger von Tunesien. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurde rechtskräftig negativ entschieden. Sie sind grundsätzlich gesund und benötigen Medikamente gegen Magenprobleme. Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten. Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ein/e Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie hielten sich seit der negativen Abweisung Ihres zweiten Asylantrages illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie sind im Bundesgebiet noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden werden. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich nicht selbstständig um die Ausstellung eines Reisedokuments gekümmert haben. -Strichaufzählung Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus, indem Sie die Asylkarte einer anderen Person verwendeten. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. -Strichaufzählung Obwohl bezüglich Ihrer Person eine Ausweisung bestand, sind Sie nicht ausgereist. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung. Sie wurden bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich seit 28.09.2016 unangemeldet im Bundesgebiet auf. -Strichaufzählung Sie sind in keiner Weise integriert, da Sie keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet haben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie. Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet. Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten. Sie sind nicht sozial verankert in Österreich." Und Des Weiteren: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren, nachdem Ihre Identität nun geklärt ist, auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Tunesien zurückzukehren. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Tunesien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr. Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten. Sie sind bereits mehrmals straffällig geworden und Ihre schlechte finanzielle Situation lässt befürchten, dass Sie, um an Geld zu kommen, weitere Straftaten begehen werden. Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten. Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen. Ihre Identität konnte am 21.12.2016 ermittelt werden. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist. Sie gaben in der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift an, dass Sie grundsätzlich gesund sind und Medikamente gegen Magenschmerzen benötigen. Auch waren Sie bereits zweimal in Haft und wurden wegen Haftunfähigkeit nicht entlassen. Weiters ist Ihren Aktenteilen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. " Am 16.01.2017 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die Schubhaftnahme und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, der belangten Behörde die Verfahrenskosten im angegebenen Ausmaß aufzuerlegen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Fluchtgefahr nicht gegeben sei, zumal sich der BF der Behörde nie entzogen und sämtlichen Ladungen Folge geleistet habe. Der BF wolle in Österreich bleiben, legal und offiziell, weshalb keinerlei Fluchtgefahr bestehe. Die Sicherung der Abschiebung sei daher gegenwärtig nicht zulässig, weil keine Fluchtgefahr bestehe. Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Auch seien die Behauptungen der Behörde zur Wohnsituation des BF falsch, habe er doch bis kurz vor seiner Verhaftung bei seiner Lebensgefährtin gewohnt. Er könne im Fall seiner Entlassung auch wieder dort wohnen. Darüber hinaus habe sich der BF in den sechs Jahren, die er sich in Österreich befindet, ein umfangreiches soziales Netz aufgebaut und spreche darüber hinaus schon gut Deutsch. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheides überhaupt rechtmäßig sei. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gleichzeitig wurde seitens der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

§ 83Abs.

4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gleichzeitig wurde seitens der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 wurde dem BVwG seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die begleitete Abschiebung des BF für den 29.01.2017 organisiert sei. Der BF sei identifiziert und ein Heimreisezertifikat werde von der zuständigen Botschaft ausgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und trat in Österreich – wie oben ausgeführt – strafrechtlich in Erscheinung. Der BF hat in Österreich mehrfach Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF wurde seitens der tunesischen Behörden als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Die Abschiebung des BF ist für den 29.01.2017 organisiert, ein Heimreisezertifikat liegt vor. Der BF machte bislang von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch, obwohl der BF in der Vergangenheit zweimal erfolglos Anträge auf internationalen Schutz stellte, über die rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Der BF hat in Österreich gegenwärtig keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hielt sich bislang außer in behördlicher Anhaltung unangemeldet und/oder obdachlos gemeldet in Österreich auf. Lediglich von 06.04.2011 bis 19.04.2013 und von 13.05.2016 bis 28.09.2016 war der BF mit ordentlichem Wohnsitz meldebehördlich im Bundesgebiet registriert. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF befindet sich seit 30.12.2017, 12.30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF befand sich von 31.12.2016 bis 02.01.2017 in Hungerstreik und befindet sich seit 15.01.2017 abermals im Hungerstreik. Der BF ist haftfähig. Die Sicherung der Abschiebung nach Tunesien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung nach Tunesien ist rechtlich und faktisch möglich.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie zu dessen beabsichtigten Weiterverbleib in Österreich ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates und eines absehbaren Abschiebetermins ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 17.01.
  3. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht – im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde – aufgrund der Absicht des BF, aus Österreich trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht freiwillig ausreisen zu wollen, und seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung nach Algerien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit
  5. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF wurde in Österreich wegen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, wurden bereits zwei Anträge des BF auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen. Trotzdem verblieb der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Der BF hat also bereits in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt, trotz einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, was durch die vorliegende Beschwerde des BF sogar bestätigt wurde. Vielmehr versuchte er – wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer zwangsweisen Rückführung nach Tunesien zu entgehen. Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung nach Tunesien entziehen könnte. Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2017 darauf hingewiesen, dass ein Heimreisezertifikat für den BF mittlerweile erwirkt werden konnte und die Abschiebung des BF - durch Flugbuchung - für den 29.01.2017 organisiert wurde. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, hat der BF in seiner Einvernahme am 30.12.2016 explizit ausgesagt, nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Darüber hinaus hat er auch in Abrede gestellt, überhaupt tunesischer Staatsbürger zu sein, was durch Ausstellung eines Heimreisezerifikates seitens der tunesischen Botschaft widerlegt werden konnte.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, hat der BF in seiner Einvernahme am 30.12.2016 explizit ausgesagt, nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Darüber hinaus hat er auch in Abrede gestellt, überhaupt tunesischer Staatsbürger zu sein, was durch Ausstellung eines Heimreisezerifikates seitens der tunesischen Botschaft widerlegt werden konnte. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden vergleiche VfSlg. 17.891 aus 2006,, 18.058 aus 2007,, 18.143 aus 2007,). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Artikel 9, Absatz 2, RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. ( Kostenbegehren)Zu Spruchpunkt römisch drei. ( Kostenbegehren)

§ 35Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht dem BF nach der angeführten Bestimmung der Ersatz seiner Aufwendungen nicht zu. Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. 4. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22aAbs. 1a BFA-VG i

Vm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches

§ 22aAbs.

3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W154.2144733.1.00

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