RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW156 2002959-1 SpruchW156 2002959-1/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von HXXXX Bau GmbH, ehemals 1XXXX Wien, AXXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13.09.2013, AZ VA-VR XXXX, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG der Frau AXXXX OXXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von HXXXX Bau GmbH, ehemals 1XXXX Wien, AXXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13.09.2013, AZ VA-VR römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG der Frau AXXXX OXXXX, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist unzulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2013, AZ VA-VR XXXX, wurde Frau AXXXX OXXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin vom 16.12.2011 bis zum 25.07.2012 in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG einbezogen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2013, AZ VA-VR römisch 40 , wurde Frau AXXXX OXXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin vom 16.12.2011 bis zum 25.07.2012 in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG einbezogen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde), in der sie zusammenfassend einwandte, dass die mitbeteiligte Partei bei der Firma CXXXX beschäftigt gewesen und für die Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig gewesen sei. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23.06.2015, GZ XXXX, rechtskräftig mit Beschluss vom 13.07.2015, wurde das Insolvenzverfahren der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet.Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23.06.2015, GZ römisch 40 , rechtskräftig mit Beschluss vom 13.07.2015, wurde das Insolvenzverfahren der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet. Mit 10.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.Mit 10.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23.06.2015, GZ XXXX, rechtskräftig mit Beschluss vom 13.07.2015, wurde das Insolvenzverfahren der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet.Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23.06.2015, GZ römisch 40 , rechtskräftig mit Beschluss vom 13.07.2015, wurde das Insolvenzverfahren der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet. Mit 10.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.Mit 10.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Materiellrechtliche Rechtsgrundlagen: 3.
- Zu A) Einstellung des Verfahrens: In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). In seinem Erkenntnis vom 26.02.2003, Zl. 98/17/0185, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden - hier - Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge, auf Grund dessen ein Rechtsübergang auf eine andere juristische Person hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Rechte erfolgt wäre) es an einer beschwerdeführenden natürlichen oder juristischen Person fehle. Das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde könne daher nicht fortgeführt werden. Die Beschwerde sei gegenstandslos geworden. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Durch die Vollbeendigung der GmbH - durch Löschung aus dem Firmenbuch - ist der Wegfall der Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt. Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt nicht vor. Dies entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt.Dies entspricht den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt. Da es nunmehr an einer beschwerdeführenden - hier - juristischen Person fehlt, kann das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde nicht fortgeführt werden und ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.
- Zu Spruchteil B: Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Einstellung des Verfahrens aufgrund des Wegfalls der Rechtspersönlichkeit eindeutige Judikatur vorliegt.Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Einstellung des Verfahrens aufgrund des Wegfalls der Rechtspersönlichkeit eindeutige Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2002959.1.00