Obsah (10)
Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 61§§ 56§ 57Art. 49§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW171 2144898-1 SpruchW171 2144898-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
Art. 28Abs.
2 Dublin III-VO i.V.m.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 11.06.2016 in Ungarn und am 22.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Antragsverfahrens wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn hinsichtlich der Rückübernahme nach dem Dublin III Übereinkommen eingeleitet und schließlich Ungarn aufgrund des Ablaufs der Frist für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig.1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 11.06.2016 in Ungarn und am 22.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Antragsverfahrens wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn hinsichtlich der Rückübernahme nach dem Dublin römisch drei Übereinkommen eingeleitet und schließlich Ungarn aufgrund des Ablaufs der Frist für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig. 1.
- Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folgen: BFA) vom 11.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 22.06.2016 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Ungarn erklärt. 1.
- Gegen diesen Bescheid des BFA wurde seitens des BF am 19.10.2016 Beschwerde beim BVwG erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig, der Beschwerde wurde seitens des BVwG bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 29.10.2016 durchsetzbar. 1.
- Am 12.12.2016 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben. 1.
- Der BF kehrt am 14.01.2017 ins österreichische Bundesgebiet zurück und wurde in weiterer Folge am gleichen Tage im Rahmen einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgenommen. 1.
- Am 15.01.2017 erfolgte eine Einvernahme vor dem BFA und die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft. In der Einvernahme vom 15.01.2017 gab der BF im Wesentlichen an, er sei am Tag vor der Einvernahme mit dem Zug nach Österreich zurückgekehrt. Er sei zuvor einen Monat lang in einem Asyllager in Ungarn gewesen. Dort sei es ihm aber sehr schlecht ergangen und habe er nicht einmal etwas zu Essen erhalten. Er wolle nicht mehr zurück nach Ungarn. Es sei ihm egal, was ihm in Österreich passiere, er wolle nicht mehr nach Ungarn. Er sei unmittelbar nach seiner Einreise festgenommen und auf die Polizei verbracht worden. Er habe sich an seiner aufrechten Meldeadresse in Götzis bis zu seiner Abschiebung aufgehalten, doch sei diese Meldeadresse nicht mehr aufrecht. Er verfüge über Euro 220,00 und wolle in Österreich bleiben und Asyl erhalten. Sollte dies nicht funktionieren, müsse er nach Italien zu einem Freund. Er habe in Österreich keine Familie, Freunde jedoch schon. Er werde lieber nach Afghanistan zurückkehren, als nach Ungarn. Bevor er nach Ungarn zurückkehren müsse, sterbe er lieber in Österreich. 1.
- Das BFA verhängte mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid vom 15.01.2017 gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorverhalten des BF im Wesentlichen die in § 76 Absatz 3 Ziffer 1 bis 3, 6a und c sowie 9 FPG wiedergegebenen Tatbestandselemente erfüllt habe. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und sei er bereits einmal nach Ungarn überstellt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer abermals illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl Ungarn für das Verfahren zuständig sei. Der BF sei in Österreich in keinster Weise integriert und habe keine Familienangehörigen im Inland. Da er ebenso kein Reisedokument habe, könne er Österreich nicht legal verlassen. Der BF habe angegeben, keinesfalls nach Ungarn zu wollen und könne daher davon ausgegangen werden, dass der BF, der über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfüge, sich den eigenen Angaben folgend nach Italien zu einem Freund begeben werde. Aufgrund des in einer Gesamtbetrachtung erörterten Vorverhaltens des BF sei die Sicherung der Abschiebung erforderlich. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukomme. Die privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit seien dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung nachzustellen. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels sei keinesfalls das Auslangen zu finden, da aufgrund des gezeigten persönlichen Verhaltens davon auszugehen sei, dass der BF sich auf freiem Fuße den Behörden entziehen würde, da er unter keinen Umständen nach Ungarn zurückkehren wolle. Es seien daher sämtliche Vorrausetzung zur Verhängung der Schubhaft erfüllt.1.
- Das BFA verhängte mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid vom 15.01.2017 gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorverhalten des BF im Wesentlichen die in Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1 bis 3, 6a und c sowie 9 FPG wiedergegebenen Tatbestandselemente erfüllt habe. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und sei er bereits einmal nach Ungarn überstellt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer abermals illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl Ungarn für das Verfahren zuständig sei. Der BF sei in Österreich in keinster Weise integriert und habe keine Familienangehörigen im Inland. Da er ebenso kein Reisedokument habe, könne er Österreich nicht legal verlassen. Der BF habe angegeben, keinesfalls nach Ungarn zu wollen und könne daher davon ausgegangen werden, dass der BF, der über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfüge, sich den eigenen Angaben folgend nach Italien zu einem Freund begeben werde. Aufgrund des in einer Gesamtbetrachtung erörterten Vorverhaltens des BF sei die Sicherung der Abschiebung erforderlich. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukomme. Die privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit seien dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung nachzustellen. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels sei keinesfalls das Auslangen zu finden, da aufgrund des gezeigten persönlichen Verhaltens davon auszugehen sei, dass der BF sich auf freiem Fuße den Behörden entziehen würde, da er unter keinen Umständen nach Ungarn zurückkehren wolle. Es seien daher sämtliche Vorrausetzung zur Verhängung der Schubhaft erfüllt. 1.
- Am 15.01.2017 wurde neuerlich ein Konsultationsverfahren mit Ungarn zur Rückübernahme des BF gestartet. 1.
- Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 17.01.2017 Beschwerde und führte hiezu aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nicht vorlägen, zumal aufgrund der derzeit herrschenden Lage in Ungarn eine Rücküberstellung des BF dorthin im Hinblick auf Artikel 3 EMRK unzulässig sei. Bei Fällen mit Dublinbezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO zu begründen.1.
- Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 17.01.2017 Beschwerde und führte hiezu aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nicht vorlägen, zumal aufgrund der derzeit herrschenden Lage in Ungarn eine Rücküberstellung des BF dorthin im Hinblick auf Artikel 3 EMRK unzulässig sei. Bei Fällen mit Dublinbezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei VO zu begründen. Unter näherer Darlegung wird in der Beschwerdeschrift der Rechtsstandpunkt vertreten, dass aufgrund der in der Beschwerde zitierten Zeitungsmeldungen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn aufgrund der derzeit dort herrschenden Situation im Zusammenhang mit dem Flüchtlingswesen, ohnehin nicht in Frage komme. Im vorliegenden Fall sei seitens der Behörde nicht konkret und schlüssig begründet worden, weshalb es sich hier um eine Ausnahmesituation handle und sei keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu sehen. Zutreffend sei, dass gegen den BF eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn bestehe und er dennoch nach Österreich zurückgekehrt sei. Zutreffend sei weiters auch, dass der BF sein Asylverfahren in Ungarn nicht abgewartet habe. Diese Umstände alleine seien jedoch nicht ausreichend, erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Ebenso verhält es sich mit der fehlenden Ausreisebereitschaft des BF. Gerade im Falle des BF ergebe sich aus dessen Vorverhalten keine erhebliche Fluchtgefahr, da er sich vor seiner Abschiebung durchgehend in Grundversorgung befunden habe und habe er weder die Festnahme, noch die Abschiebung seinerzeit behindert. Er habe sich seinerzeit auch nicht dem Verfahren entzogen, sodass die Heranziehung der Ziffer 1 und 3 als verfehlt erachtet werden. Aktenwidrig sei festgehalten worden, dass der BF beim Verein "Mensch Leben" in Neunkirchen gemeldet gewesen sei. Darüber hinaus sei es nicht verwunderlich, dass der BF, welcher im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten worden sei, damals keine Adresse bzw. keine Unterkunft für sich nennen habe können. Er habe am 14.01.2017 das Bundesgebiet neuerlich betreten und sei unmittelbar danach festgenommen worden. Der BF habe jedoch beabsichtigt gehabt, sich unverzüglich an die österreichischen Behörden mit einem abermaligen Schutzersuchen zu wenden, habe dazu jedoch keine Gelegenheit mehr gehabt. Deshalb sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er keine Adresse bzw. Unterkunft nennen habe können. Darüber hinaus sei die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung typische Umstände von Asylwerbern, die noch nicht lange in Österreich aufhältig seien. Es bestehe daher keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung.Im vorliegenden Fall sei seitens der Behörde nicht konkret und schlüssig begründet worden, weshalb es sich hier um eine Ausnahmesituation handle und sei keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu sehen. Zutreffend sei, dass gegen den BF eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn bestehe und er dennoch nach Österreich zurückgekehrt sei. Zutreffend sei weiters auch, dass der BF sein Asylverfahren in Ungarn nicht abgewartet habe. Diese Umstände alleine seien jedoch nicht ausreichend, erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Ebenso verhält es sich mit der fehlenden Ausreisebereitschaft des BF. Gerade im Falle des BF ergebe sich aus dessen Vorverhalten keine erhebliche Fluchtgefahr, da er sich vor seiner Abschiebung durchgehend in Grundversorgung befunden habe und habe er weder die Festnahme, noch die Abschiebung seinerzeit behindert. Er habe sich seinerzeit auch nicht dem Verfahren entzogen, sodass die Heranziehung der Ziffer 1 und 3 als verfehlt erachtet werden. Aktenwidrig sei festgehalten worden, dass der BF beim Verein "Mensch Leben" in Neunkirchen gemeldet gewesen sei. Darüber hinaus sei es nicht verwunderlich, dass der BF, welcher im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten worden sei, damals keine Adresse bzw. keine Unterkunft für sich nennen habe können. Er habe am 14.01.2017 das Bundesgebiet neuerlich betreten und sei unmittelbar danach festgenommen worden. Der BF habe jedoch beabsichtigt gehabt, sich unverzüglich an die österreichischen Behörden mit einem abermaligen Schutzersuchen zu wenden, habe dazu jedoch keine Gelegenheit mehr gehabt. Deshalb sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er keine Adresse bzw. Unterkunft nennen habe können. Darüber hinaus sei die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung typische Umstände von Asylwerbern, die noch nicht lange in Österreich aufhältig seien. Es bestehe daher keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung. Die Behörde wäre nach Ansicht der Rechtsvertretung des BF verpflichtet gewesen, lediglich ein gelinderes Mittel zu verhängen, da sich der BF bisher dem Verfahren nicht durch untertauchen entzogen habe. Die Rechtsvertretung des BF beantragte den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von Euro 737,60 sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF vor dem BVwG. 1.
- Das BFA legte am 19.01.2017 die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und begehrte den gesetzmäßigen zustehenden Kostenersatz. 1.
- Am 29.01.2017 läuft die Frist zur Antwort Ungarns im Konsultationsverfahren ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. 1.
- Er stellte am 22.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016 zurückgewiesen wurde.
§ 61
FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Der BF wurde daraufhin Außerlandes gebracht und ist am 14.01.2017 nach Österreich zurückgekehrt.1.2. Er stellte am 22.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016 zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Der BF wurde daraufhin Außerlandes gebracht und ist am 14.01.2017 nach Österreich zurückgekehrt. 1.
- Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. 1.
- Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der Beschwerdeführer hat am 11.06.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Österreich hat abermals eine Anfrage hinsichtlich der Übernahme des BF an Ungarn gestellt. Die Frist zur Bekanntgabe der Nichtübernahme läuft am 29.01.2017 ab. Es ist damit zu rechnen, dass Ungarn, wie auch schon im Zuge des ersten Konsultationsverfahrens, die Frist verstreichen lassen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass Ungarn verordnungskonform neuerlich die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des BF übernehmen wird. 2.
- Das BVwG hat der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2016, der den Ausspruch zur Außerlandesbringung enthält, bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und keine Endentscheidung getroffen. 2.
- Es liegt seit 29.10.2016 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 2.
- Eine neuerliche Überstellung in den Dublinstaat Ungarn ist geplant. 2.
- Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 3.
- Der BF hat beim inländischen Verfahren mitgewirkt und sich der darauffolgenden Abschiebung seinerzeit nicht widersetzt. 3.
- Der BF ist trotz Bestehens einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurückgekehrt. 3.
- Der BF hat die Beendigung seines in Ungarn laufenden Verfahrens nicht abgewartet und sich diesem entzogen. Gegen den BF besteht gleichsam eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein wird. 3.
- Der BF hat bereits mehrere (zwei) Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstatten der Dublin III-VO gestellt. 3.
- Aufgrund des Ergebnisses der Befragung vom 15.01.2017 ist wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise nach Italien beabsichtigt. 3.
- Der BF ist nicht ausreisewillig in Bezug auf eine Verbringung nach Ungarn. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
- Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
- Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland. 4.
- Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung. 4.
- Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.
- - 1.4.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.
- wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 15.01.2017 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Reisedokumente (1.4.). 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.): Die Feststellung zu 2.
- ergibt sich aus den Angaben im Verwaltungsakt. Das Gericht vertritt gleichsam wie die Behörde die Ansicht, dass Ungarn sich für die Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig erklären wird. Aus Sicht des Gerichtes besteht kein Zweifel daran, dass Ungarn verordnungskonform abermals seine Zuständigkeit anerkennen wird. Nach Einsicht in den Dublin-Verfahrensakt des BVwG konnte das erkennende Gericht feststellen, dass seitens der hiefür zuständigen Gerichtsabteilung bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und keine Endentscheidung getroffen worden ist (2.2.). Die weiteren Feststellungen (2.
- - 2.5.) ergeben sich abermals aus den Angaben im Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind. 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerdeschrift, die mit den Angaben im Akt in Übereinstimmung gebracht werden konnten (Ziffer 1). Aktenkundig, als auch in der Beschwerdeschrift außerstreit gestellt (auf Seite 6 und Seite 8) wurde die Feststellung zu 3.
- (Ziffer 2). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zu 3.3., die im Wesentlichen den Tatbestand der Ziffer 3 des § 76 Absatz 3 FPG erfüllt.Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zu 3.3., die im Wesentlichen den Tatbestand der Ziffer 3 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG erfüllt. Zu 3.
- wird angegeben, dass sich aus dem Akteninhalt logisch ergibt, dass Ungarn aufgrund des bestehenden früheren Eurodactreffers für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein wird (Ziffer 6). Der BF hat sowohl in Ungarn, als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sohin unstrittig (Seite 8 der Beschwerde) den Tatbestand der Ziffer 6a erfüllt. In der Einvernahme vom 15.01.2017 hat der Beschwerdeführer klar angegeben, im Falle, dass er in Österreich kein Asyl erhalte, nach Italien weiterreisen zu wollen (3.6.) (Ziffer 6c). Hinsichtlich einer Ausreiseunwilligkeit darf auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Seite 6 bzw. Seite 8 verwiesen werden. Es handelt sich dabei um eine Feststellung basierend auf einer Gesamtbetrachtung der Äußerungen des BF und der Verfahrensergebnisse. 2.
- Familiäre/soziale Komponente: Sämtliche Feststellungen zu 4.
- bis 4.
- basieren auf den Angaben des BF in der Einvernahme vom 15.01.2017 und wurden die diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen der Beschwerdeschrift (Seite 8) zugestanden. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Er hat das dortige Verfahren nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens bisher bereits zwei Mal nach Österreich weitergereist. Nachdem er nach einer durchgeführten Abschiebung wieder nach Österreich gekommen ist, wurde er festgenommen.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - römisch drei - Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Er hat das dortige Verfahren nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens bisher bereits zwei Mal nach Österreich weitergereist. Nachdem er nach einer durchgeführten Abschiebung wieder nach Österreich gekommen ist, wurde er festgenommen. Das Verfahren hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich einer konkret in naher Zukunft bevorstehenden Abschiebung möglicherweise entziehen würde, da er ganz offensichtlich nicht die Absicht hat, sich abermals nach Ungarn abschieben zu lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn in der Beschwerdeschrift gemeint wird, der BF werde sich ganz einfach wieder nach Ungarn abschieben lassen, zumal er selbst in der Einvernahme vom 15.01.2017 angab, lieber in Österreich sterben zu wollen, als nach Ungarn gehen zu müssen. Klarer hätte der BF seine Worte nicht wählen können und ist darin nach Ansicht des Gerichts impliziert, dass der BF entweder untertauchen, weiterreisen oder sich einer weiteren Überstellung nach Ungarn widersetzen würde. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss, da er selbst unverhohlen angab, falls er in Österreich nicht Asyl erhalten würde, er nach Italien weiterreisen würde. Auch das bildet die Basis für die Annahme eines erheblichen Sicherungsbedarfs. Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Der BF hat, wie oben ausgeführt eine große Anzahl von Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt und kann nicht gesagt werden, es würde sich daraus kein erheblicher, sondern nur ein "einfacher" Sicherungsbedarf ergeben. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen welche ergeben hat, dass der BF die Tatbestände der Ziffern 2, 3, 6, 6a, 6c und 9 erfüllt hat und daher die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf begründete. Daran kann auch die Tatsache nicht ändern, dass der BF während des letzten Verfahrens in Österreich nicht untergetaucht ist und sich gegen die Überstellung nach Ungarn nicht widersetzt hat.Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Der BF hat, wie oben ausgeführt eine große Anzahl von Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt und kann nicht gesagt werden, es würde sich daraus kein erheblicher, sondern nur ein "einfacher" Sicherungsbedarf ergeben. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen welche ergeben hat, dass der BF die Tatbestände der Ziffern 2, 3, 6, 6a, 6c und 9 erfüllt hat und daher die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf begründete. Daran kann auch die Tatsache nicht ändern, dass der BF während des letzten Verfahrens in Österreich nicht untergetaucht ist und sich gegen die Überstellung nach Ungarn nicht widersetzt hat. Die im Bescheid angeführten Tatbestände (mit Ausnahme der Ziffer 1) haben sich im gerichtlichen Verfahren als gegeben dargestellt und wurden zum Großteil in der Beschwerdeschrift dezidiert zugestanden. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Verfahren weder eine berufliche-, noch eine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich erfahren. Er ist in keiner Weise im Inland integriert, verfügt über keine wesentlichen Geldmittel und ist nicht in der Lage, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Der BF hat weiters in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Österreich und Ungarn) und hat durch die nun angeführten Handlungen auch weitere im § 76 Absatz 3 FPG aufgelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt, die bei der Beurteilung über den Fortsetzungsanspruch ebenso zu berücksichtigen waren.Die im Bescheid angeführten Tatbestände (mit Ausnahme der Ziffer 1) haben sich im gerichtlichen Verfahren als gegeben dargestellt und wurden zum Großteil in der Beschwerdeschrift dezidiert zugestanden. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Verfahren weder eine berufliche-, noch eine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich erfahren. Er ist in keiner Weise im Inland integriert, verfügt über keine wesentlichen Geldmittel und ist nicht in der Lage, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Der BF hat weiters in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Österreich und Ungarn) und hat durch die nun angeführten Handlungen auch weitere im Paragraph 76, Absatz 3 FPG aufgelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt, die bei der Beurteilung über den Fortsetzungsanspruch ebenso zu berücksichtigen waren. Das Gericht verkennt nicht, dass die behördliche Entscheidung zusätzlich auch auf die Ziffer 1 gestützt wurde. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Anzahl und das Gewicht der verwirklichten Tatbestände auch ohne der Berücksichtigung der Ziffer 1 dennoch jedenfalls zur berechtigten Annahme erheblichen Sicherungsbedarfes führt. Zum Kriterium der Ziffer 9 wird in der Beschwerdeschrift relativiert, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern (Dublinkonstellation) kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Behörde im gegenständlichen Mandatsbescheid den Sicherungsbedarf ohnehin nicht alleine auf die Ziffer 9, sondern auch auf mehrere weitere Tatbestände stützte, sodass diese Argumentation ins Leere führen muss. Da es sich bei den Erwägungen zum Sicherungsbedarf (hier "erhebliche Fluchtgefahr") immer um eine Gesamtbetrachtung handelt, kann die in der Beschwerdeschrift zur Ziffer 9 angeführte Argumentation hier nicht überzeugen. Es bieten sich keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für den BF zu gewinnen ist. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen könnten. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und hat Ungarn nach seiner Abschiebung wieder verlassen, ohne die dortige Asylentscheidung abzuwarten. Er ging weiter nach Österreich um hier Asyl zu erlangen. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln. 3.1.
- Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer untertauchen, oder weiterreisen und den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal ein in naher Zukunft liegender Abschiebetermin zu erwarten ist. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2.
- Die auf Beschwerde Seite 7 monierte Aktenwidrigkeit hinsichtlich einer Meldung des BF beim Verein "Menschen Leben" liegt vor. Es stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung klar dar, dass dieser Fehler keine Auswirkung auf die entscheidungsrelevanten Punkte gehabt hat. Die Angabe hinsichtlich der Meldeadresse beim Verein "Menschen Leben" befindet sich weder in den Feststellungen des Bescheides, noch in der rechtlichen Begründung. Es zeigt sich aus Sicht des Gerichtes, dass diese fälschliche Annahme offenbar aus einem anderen Verfahren stammte und keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren hatte. Dies hatte daher auch keine Auswirkungen hinsichtlich der Richtigkeit der Beurteilung des Sicherungsbedarfes, da sich diese Aktenwidrigkeit nicht in den Feststellungen und auch nicht in der rechtlichen Beurteilung wieder findet. Es ist daher diesbezüglich kein relevanter Mangel des Bescheides angezeigt. 3.2.
- Bezugnehmend auf das zitierte Erkenntnis des BVwG vom XXXX, XXXX wird festgehalten, dass nach den Ausführungen des Gerichts der seinerzeit bekämpfte Schubhaftbescheid vom 28.10.2016 eine gänzlich andere Person als Adressat gehabt hat und der Beschwerdeführer seit 28.10.2016 ohne gesetzliche Grundlage angehalten wurde. Es war daher seitens des Gerichts klar, die laufende Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.2.
- Bezugnehmend auf das zitierte Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 wird festgehalten, dass nach den Ausführungen des Gerichts der seinerzeit bekämpfte Schubhaftbescheid vom 28.10.2016 eine gänzlich andere Person als Adressat gehabt hat und der Beschwerdeführer seit 28.10.2016 ohne gesetzliche Grundlage angehalten wurde. Es war daher seitens des Gerichts klar, die laufende Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Die weitere Konstellation im angeführten Verfahren ist mit dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar. Im Verfahren zu W117 setzte der Beschwerdeführer objektiv erkennbare Schritte, um wieder in der Grundversorgung aufgenommen zu werden. Darüber hinaus wurde er aufgrund der überhasteten zweiten Bescheiderlassung nicht einmal einvernommen. Es war daher aus Sicht des Gerichtes klar, hier die Rechtswidrigkeit auszusprechen. Im vorliegenden Fall liegt die Konstellation jedoch so, dass der Beschwerdeführer offenbar kurz nach seinem Eintritt ins Bundesgebiet festgenommen worden ist. Es ist daher in keiner Weise objektivierbar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich konkrete Anstrengungen unternommen hätte, wieder in Grundversorgung zu kommen. Das Gericht kann den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht folgen, dass dies dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden könne. Die Überprüfung derartiger Tatbestandselemente verläuft nach objektiven Kriterien. Tatsache ist, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und der Verhängung der Schubhaft der Beschwerdeführer von sich aus keinen Kontakt mit Behörden aufgenommen hatte. Die Fremdenbehörden sind nicht verpflichtet abzuwarten, ob sich ein Flüchtling vielleicht bei den Behörden freiwillig meldet oder nicht. Die Arbeit der Fremdenbehörden, Fremde, die nicht legal im Bundesgebiet aufhältig sind zu erfassen bzw. fremdenrechtlich zu behandeln, ist klar definiert. 3.2.
- Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vertritt die Ansicht, dass die Frage der Effektuierbarkeit einer Abschiebung nach Ungarn aufgrund der über Ungarn vorliegenden Berichterstattung im gegenständlichen Schubhaftverfahren eine wesentliche Rolle spielt. Vordergründig wäre dieser Rechtsansicht wohl zuzustimmen. Wenn tatsächlich zu befürchten wäre, dass es aufgrund der Aufrechterhaltung der Schubhaft dann tatsächlich zu einer Abschiebung des BF nach Ungarn kommen würde und dieser dort tatsächlich unter EMRK - widrigen Umständen zu Schaden käme, wäre es tatsächlich angezeigt, im Schubhaftverfahren Länderrecherchen durchzuführen und zu einer diesbezüglichen Entscheidung zu kommen. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht Aufgabe des Schubhaftprüfungsverfahrens. Nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, E4 zu § 50 FPG ist das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 50 FPG von Amts wegen zu beachten. Daher muss die Fremdenpolizeibehörde trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit einer asylrechtlichen Ausweisung von der Abschiebung einer Person dann Abstand nehmen, wenn aufgrund der Lage im Zielstaat der BF in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde. Die Behörde habe daher das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 06.09.2010 AW 2010/21/0203).Nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, E4 zu Paragraph 50, FPG ist das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des Paragraph 50, FPG von Amts wegen zu beachten. Daher muss die Fremdenpolizeibehörde trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit einer asylrechtlichen Ausweisung von der Abschiebung einer Person dann Abstand nehmen, wenn aufgrund der Lage im Zielstaat der BF in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde. Die Behörde habe daher das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 06.09.2010 AW 2010/21/0203). Es stellt sich daher klar dar, dass es nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens ist, die Rechtsfragen des Dublinverfahrens vorweg zu nehmen, da es nach der oben zitierten Rechtsmeinung und Judikatur jedenfalls für die Behörde verpflichtend ist, von Amts wegen vor der Abschiebung neuerlich eine Überprüfung der Zulässigkeit durchzuführen. Es ist also so, dass entweder eine rechtsgültige Entscheidung im noch offenen Dublinverfahren rechtzeitig Klärung hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung herbeiführt, oder, sollte dies nicht rechtzeitig gelingen, die Fremdenpolizei im Zuge der Vorbereitung für die Abschiebung von Amts wegen verpflichtet, diese Problematik neuerlich zu beleuchten und zu überprüfen hat. Es war daher von einer diesbezüglichen Klärung im Rahmen der Schubhaftverfahrens abzusehen. 3.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2144898.1.00