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{'item': 'W177 2129446-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 75§ 58§ 17Artikel 130§ 6§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW177 2129446-1 SpruchW177 2129446-1/7E Ausfertigung des am 1. Dezember 2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara angehörig, stellte am 29.12.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer in Mazar-e-Sharif, Afghanistan, geboren worden, schiitischer Moslem und traditionell verheiratet zu sein, sowie Kinder zu haben. Die Familie sei von Teheran aus geflüchtet und beim Grenzübertritt nach Griechenland getrennt worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Schwester in Afghanistan zwangsverheiratet worden sei. Sie sei sehr unglücklich gewesen, weswegen die Eltern mit ihr in den Iran geflüchtet seien. Damit die Familie des Ehemannes sie nicht finden könne, sei man nun aus dem Iran ausgereist. 1.2 Mit 08.03.2016 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde. 1.3 Im Einnahmeverfahren am 04.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und seine Kinder würden sich seit zwei Monaten in Athen aufhalten. Der Rest der Familie sei in den Iran zurückgekehrt. Der Familienverband sei damals bei der Einreise nach Griechenland getrennt worden. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, die Eltern seien mit ihm und seinen Geschwistern bereits aus Afghanistan in den Iran ausgereist als er sieben Jahre alt gewesen sei. Anfänglich hätte die Familie eine Aufenthaltsberechtigung für afghanische Flüchtlinge gehabt. Da die Verlängerung der Karte immer teurer geworden sei, habe sich die Familie irgendwann illegal im Iran aufgehalten. Das habe zur Abschiebung seines Bruders nach Afghanistan geführt. Die Familie sei ausgereist und innerhalb eines Jahres wieder in den Iran gereist. Nach der Abschiebung seines Bruders, habe sich dieser in Afghanistan zur Armee gemeldet und sei an der Tötung eines Pashtunen beteiligt gewesen. Die Angehörigen des Opfers hätten eine Wiedergutmachung, die 15-jährige Schwester des Beschwerdeführers, im Sinne des Badal gefordert. Die Schwester sei sehr unglücklich gewesen, weil sie einen älteren Mann heiraten hätte sollen. So hätte der Vater sie wieder aus Afghanistan abgeholt und sei zeitnah in den Iran geflüchtet, um den Nachstellungen der "verfeindeten Familie" zu entgehen. Der Beschwerdeführer erläuterte, er hätte seinem Vater ein schlechtes Gewissen gemacht. Er hätte dem Vater mitgeteilt, dass die Schwester gesagt hätte, sie würde diese Situation nicht länger ertragen und sich das Leben nehmen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus er könne nicht in Afghanistan leben, die Sitten und Gebräuche seien ihm fremd. Da er einen Weg zum christlichen Gott gefunden habe und vor der Taufvorbereitung stehe, wolle er weder im Iran noch in Afghanistan leben. In Afghanistan könne er den christlichen Glauben nicht leben. Mittlerweile habe ihn die Familie, mit Ausnahme seiner Ehefrau, verstoßen. In einem vorgelegten Brief vom 02.05.2016 bestätigte die iranische christliche Gemeinde, die Teilnahme an den wöchentlichen Veranstaltungen. Er zeige Interesse für das Christentum und habe den Wunsch geäußert getauft zu werden. Er besuche regelmäßig einen zehnteiligen Glaubenskurs, als Vorbereitung für seine Taufe. Er habe einen einfachen persönlichen Glauben an Jesus Christus als seinen Retter. 2.1 Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs.

1 wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt(Spruchpunkt II.).

§ 8Abs.

4 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).2.1 Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt(Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde sah im behaupteten Nachfluchtgrund, der Auseinandersetzung mit dem Christentum, ein gesteigertes Vorbringen weswegen es nicht glaubhaft und somit nicht asylrelevant sei. 2.2 Der Beschwerdeführer focht den Bescheid gegen Spruchpunkt I. fristgerecht wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung einerseits wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und aus religiösen Gründen. Die afghanischen Behörden könnten aufgrund einer katastrophalen Sicherheitslage eine Schutzfähigkeit nicht gewährleisten. Von der belangten Behörde sei nur spekulativ die Unplausibilität der Angaben des Beschwerdeführers behauptet worden.2.2 Der Beschwerdeführer focht den Bescheid gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung einerseits wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und aus religiösen Gründen. Die afghanischen Behörden könnten aufgrund einer katastrophalen Sicherheitslage eine Schutzfähigkeit nicht gewährleisten. Von der belangten Behörde sei nur spekulativ die Unplausibilität der Angaben des Beschwerdeführers behauptet worden. 2.3 Am 23.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Taufzeugnis des Beschwerdeführers vorgelegt.

  1. Am 01.12.2016 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater und eine Dolmetscherin teilnahmen. Mit Schreiben vom 07.11.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass ihrerseits kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen wird. 3.1 Zu den Gründen seiner Flucht befragt erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Familie wegen Problemen mit einem Grundstück, in den Iran gezogen sei als er etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen sei. Anfangs hätten sie eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Diese hätte regelmäßig verlängert werden müssen und sei mit hohen Gebühren verbunden gewesen. Diese Gebühren hätte der Beschwerdeführer nicht mehr entrichten können, weswegen er keine Aufenthaltsgenehmigung mehr bekommen hätte. Auf Nachfrage des Richters erläuterte der Beschwerdeführer, dass der Kostensatz geregelt sei, aber es wäre an mehreren Kostenstellen zu zahlen gewesen. Gleichzeitig seien die Gebühren regelmäßig erhöht und die Aufenthaltsdauer auf sechs Monate verkürzt worden. Es würden Verwandte seiner Frau und seines Vaters in Afghanistan wohnen. Aufgrund seiner Konversion fürchte er sich vor ihnen und habe keinen Kontakt. Sein Vater würde im Iran leben. Der Beschwerdeführer erzählte, sein Bruder habe an einer Krankheit gelitten, welche ihn einmal im Jahr am ganzen Körper gequält habe. Die Eltern seien mit ihm zu einem Schrein gegangen, wo für ihn gebetet worden sei, damit er sich erhole. Auf dem Rückweg habe sie die iranische Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Die Eltern und sein Bruder hätten deshalb für etwa ein Jahr in Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer und seine Schwestern seien im Iran geblieben. Der Bruder sei mit seinem Cousin bei der Armee eingerückt. Bei einer Auseinandersetzung habe der Cousin einen Pashtunen getötet. Da der Onkel väterlicherseits nicht bereit gewesen sei, durch Einheirat einer seiner Töchter die entstandene Feindschaft zu beenden, habe der Vater des Beschwerdeführers eine seiner Töchter gebeten zu diesem Zweck nach Afghanistan zu kommen. Die Schwester des Beschwerdeführers sei aber nach dem langen Aufenthalt im Iran mit den Gegebenheiten in Afghanistan nicht klargekommen, denn sie sei im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. Sie habe dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, er soll sie von dort holen oder sie würde sich töten. Der Beschwerdeführer habe sie von dort geholt und beabsichtigt mit seiner Familie vom Iran aus in die Türkei zu gehen um die Familie vor der verfeindeten Familie zu schützen. Auf der Flucht seien sie getrennt worden. Auf die Frage des Richters warum er zur christlichen Religion gewechselt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nach den Problemen mit seiner Schwester einschneidende Fragen gestellt habe: "Warum darf eine Frau nicht selbst über ihren Lebenspartner entscheiden?", "Warum sind Mann und Frau in unserer Religion nicht gleichberechtigt?", "Warum ist der Vater der alleinige Vormund der Kinder?". Bei seiner Ankunft in Österreich habe er etwas Neues kennen gelernt. Es sei ein Glaube gewesen, welcher erlauben würde, sich frei eine Religion auszusuchen. In diesem Glauben habe es Freiheiten gegeben, die der Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Religion nicht mehr ausgeübt, er habe weder gebetet noch gefastet. Ein Cousin der Mutter sei vor etwa acht Jahren zum Christentum konvertiert. Dieser habe ihm einmal gesagt, dass er beim Gebet direkt etwas von Gott verlangen solle und nicht um Willen anderer zu Gott beten solle. Der Beschwerdeführer habe darüber nachgedacht, habe es aber nicht ernst genommen. Der Cousin habe ihm auch ein Buch zum Lesen gegeben. Nach der Ankunft in Griechenland sei er etwa zwei Wochen in eine Kirche gegangen. Danach sei sein Interesse für das Christentum sehr groß gewesen. In Österreich sei er ehemaligen Freunden aus dem Iran begegnet. Ihr Verhalten habe sich verändert. Zum Beispiel seien Drogenabhängige nicht mehr abhängig und Leute, die aggressiv gewesen seien, sehr ruhig gewesen. Auf die Frage, was zu dieser Verhaltensveränderung geführt habe, hätten sie den Beschwerdeführer in die Kirche mitgenommen. Sie sagten dem Beschwerdeführer, sie würden ihm etwas vorstellen, aber die Entscheidung würde bei ihm liegen. Der ausschlaggebende Beweggrund für die Konversion zum Christentum sei gewesen, als er beim Gebet an einem Donnerstag für seine Frau und seine Kinder gebetet habe. Diese seien an der iranisch-türkischen Grenze festgesessen. Sie seien vier Tage in den Bergen geblieben, weil die iranischen Behörden die Grenzen kontrolliert hätten. Der Beschwerdeführer sei an jenem Donnerstag in die Kirche gegangen und habe alle Anwesenden und den Pastor D.Ch. weinend darum gebeten für seine Familie zu beten, damit sie es über die Grenze schafften. Alle hätten sehr aufrichtig gebetet und um 2.00 Uhr nachts habe er einen Anruf von seiner Frau erhalten, dass sie über die Grenze gekommen seien. In diesem Moment habe der Beschwerdeführer gewusst, dass es jemanden gäbe der die Gebete erhöre, der seine Familie unterstützen werde. Der Beschwerdeführer antwortete dem Richter auf seine Frage, dass das Einzigartige an Jesus Christus sei, dass man sich direkt an ihn wenden könne und nicht über andere. Man müsse nicht zu etwas beten, was man nicht kenne. Der Beschwerdeführer verspüre eine große Ruhe, wenn er an Jesus Christus denke. Er würde ihn nicht unbedingt mit einem Glauben oder einer Religion verbinden. Er sei ein Gott, zu dem er selbst sprechen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Afghanistan, verheiratet und war schiitischer Moslem. Er ist zum christlichen Glauben konvertiert. Er wurde am 30.07.2016 getauft. Der Beschwerdeführer war in seinen Ausführungen sehr weitwendig. Er wirkte persönlich glaubwürdig, in seinem Vorbringen war er sehr detailliert und schilderte seine Situation in Einzelheiten. Seine Glaubensüberzeugung ist ihm persönlich anzuspüren. Während der Verhandlung hat er Augenkontakt mit der Dolmetscherin und dem Richter gehalten. 1.
  3. Länderfeststellungen zu Afghanistan. Auszug: 16.
  4. Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 2.3.2015; vgl USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.0002.3.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 – 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vgl. USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vergleiche USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 2.3.2015). Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vgl. AA 2.3.2015).Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition .cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NPR – National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghanfirst-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NYP – The New York Post (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killedin-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.2015 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28 2%29.pdf, Zugriff 22.10.2015, Zugriff 23.10.2015 USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015
  5. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Konversion zum christlichen Glauben beruhen einerseits auf den persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, andererseits auf der am 30.07.2016 vollzogenen Taufe. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er den islamischen Glauben nicht lebte. Sein Cousin mütterlicherseits konvertierte zum christlichen Glauben und machte ihn auf den christlichen Glauben aufmerksam. Zu dieser Zeit nahm er das nicht ernst. Auf seiner Flucht besuchte der Beschwerdeführer zwei Wochen eine Kirche in Griechenland. In Österreich traf der Beschwerdeführer Bekannte aus dem Iran, die ihr Verhalten sehr geändert hatten. Zum Beispiel waren Drogenabhängige nicht mehr von Drogen abhängig und aggressive Leute waren sehr ruhig. Diese Leute nahmen den Beschwerdeführer in die Kirche mit. Die Entscheidung zur Konversion musste der Beschwerdeführer persönlich treffen. Der Beschwerdeführer erzählte dem Gericht, die Entscheidung, den christlichen Glauben anzunehmen, traf er, als Jesus Christus sein Gebet erhörte und seine Frau und seine Kinder bei der Flucht unterstützte, als sie an der iranischen-türkischen Grenze festsaßen. D.Ch, verantwortlich in der iranischen christlichen Gemeinde, teilte bereits in einem Schreiben vom 02.05.2016 mit: "Der Beschwerdeführer hat einen einfachen persönlichen Glauben an Jesus Christus als seinen Retter." Diese Ansicht wurde durch den Beschwerdeführer bestätigt. Er antwortete auf die Frage des Richters, dass das Einzigartige an Jesus Christus ist, dass man sich direkt an ihn wenden kann und nicht über andere. Man muss nicht zu etwas beten, was man nicht kennt. Der Beschwerdeführer verspürt eine große Ruhe, wenn er an Jesus Christus denkt. Jesus Christus ist ein Gott, zu dem er selbst sprechen will. Im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht auf Erlangung des Status des internationalen Schutzes stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers im überwiegenden Teil die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Aufgrund des sachtypischen Beweisnotstands ist das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Beschwerdeführers zu prüfen. Prinzipiell ist die Aussage als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert und plausibel ist. Nach dem VwGH hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Gründe konkret, in sich stimmig und objektivierbar zu schildern (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 05.04.1997, 93/18/0289). Das Gericht erhielt während der Verhandlung den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus voller Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Es kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht folgen, dass die Konvertierung zum Entscheidungszeitpunkt als nicht asylrelevant dargestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer von seinem christlichen Glauben überzeugt ist und ihn in seinem Herzen angenommen hat und kann den Ausführungen des D.Ch. der iranisch-christlichen Gemeinde folgen, dass der Beschwerdeführer einen für sich einfachen, persönlichen Glauben an Jesus Christus gefunden hat. 2.2 Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich grundsätzlich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.3.1

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Zu A) 3.2

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.3.2

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung GFK) droht. Die Verfolgung kann

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Die Verfolgung kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.

  1. Zl.99/01/0279, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.
  2. Zl.99/01/0279, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Taufe am 30.07.2016 zum christlichen Glauben öffentlich bekannt. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1, bedroht.Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Taufe am 30.07.2016 zum christlichen Glauben öffentlich bekannt. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i.S. von Paragraph 3, Absatz eins,, bedroht. Das Erkenntnis wurde in der Verhandlung am 1.12.2016 mündlich verkündet. Zu B) 3.3

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W177.2129446.1.00

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