Obsah (4)
§ 57§ 55§ 2§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW182 1425947-2 SpruchW182 1425947-2/11E W182 1425950-2/9E W182 1425949-2/9E W182 1425948-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal
§ 57Asylgesetz (Asyl
G 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuerkannt wurde.A) römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zuerkannt wurde. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF,
§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 811231706/1416612 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 811231706/1416612 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF,
§ 57Asylgesetz (Asyl
G 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuerkannt wurde.A) römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zuerkannt wurde. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF,
§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 811231902/1416595 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 811231902/1416595 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF,
§ 57Asylgesetz (Asyl
G 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuerkannt wurde.A) römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zuerkannt wurde. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF,
§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 811232006/1416582 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 811232006/1416582 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF,
§ 57Asylgesetz (Asyl
G 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuerkannt wurde.A) römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zuerkannt wurde. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF,
§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Russische Föderation. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten und Eltern des (nunmehr) 21-jährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) und (nunmehr) 19-jährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4). Sie gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind sunnitische Muslime. Die BF reisten gemeinsam am 17.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 begründete seine Asylantragstellung beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er XXXX bei Auseinandersetzungen gegen Kadyrov und dessen Leute XXXX . Ende 2008/Anfang 2009 habe er erfahren, dass er auf einer schwarzen Liste von Kadyrov stehe und befürchte seither politische Verfolgung im Herkunftsland. Dazu legte der BF1 eine Reihe von Beweismittel, darunter auch Personaldokumente wie einen Führerschein, ein Ausweis der XXXX als bevollmächtigter Berater, eine entsprechende Visitenkarte, ein Diplom, ein Schulabschlusszeugnis, ein Wehrdienstbuch sowie eine Vorladung zur XXXX für den XXXX vor.Der BF1 begründete seine Asylantragstellung beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er römisch 40 bei Auseinandersetzungen gegen Kadyrov und dessen Leute römisch 40 . Ende 2008/Anfang 2009 habe er erfahren, dass er auf einer schwarzen Liste von Kadyrov stehe und befürchte seither politische Verfolgung im Herkunftsland. Dazu legte der BF1 eine Reihe von Beweismittel, darunter auch Personaldokumente wie einen Führerschein, ein Ausweis der römisch 40 als bevollmächtigter Berater, eine entsprechende Visitenkarte, ein Diplom, ein Schulabschlusszeugnis, ein Wehrdienstbuch sowie eine Vorladung zur römisch 40 für den römisch 40 vor. Die übrigen BF stützten ihre Anträge im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des BF
- Per 24.01.2012 wurde von der Fremdenpolizei der XXXX ein Amtsvermerk des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 19.01.2012 übermittelt, in dem mitgeteilt wurde, dass über Auftrag der Sicherheitsdirektion XXXX mit dem BF1 vereinbart worden sei, dass er sich regelmäßig bei der XXXX melde und im Falle einer vermuteten oder tatsächlichen Gefährdungslage diese melde. Ferner äußerte der BF1 am 19.01.2012 den Wunsch, in eine größere Stadt verlegt zu werden, da dort seine Anonymität besser geschützt sei.Per 24.01.2012 wurde von der Fremdenpolizei der römisch 40 ein Amtsvermerk des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 vom 19.01.2012 übermittelt, in dem mitgeteilt wurde, dass über Auftrag der Sicherheitsdirektion römisch 40 mit dem BF1 vereinbart worden sei, dass er sich regelmäßig bei der römisch 40 melde und im Falle einer vermuteten oder tatsächlichen Gefährdungslage diese melde. Ferner äußerte der BF1 am 19.01.2012 den Wunsch, in eine größere Stadt verlegt zu werden, da dort seine Anonymität besser geschützt sei. Am 31.01.2012 übermittelte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung dem Bundesasylamt ein Konvolut an Unterlagen zur Person des BF
- XXXX In dem Schreiben sei dem BF4 zur Last gelegt worden, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und er sich dazu äußern möge. Dieses Schreiben habe laut Angaben des BF1 dazu geführt, XXXX , weshalb der BF1 um Personenschutz und um Verlegung an einen größeren Ort angesucht habe. In der Russischen Föderation sei es üblich, dass XXXX . Die Polizei habe daraufhin den Bruder des BF1 bedrängt, ihm mitzuteilen, wo sich die Familie des BF1 aufhalte und, dass er sich bei der Polizei melden sollte.Am 31.01.2012 übermittelte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung dem Bundesasylamt ein Konvolut an Unterlagen zur Person des BF
- römisch 40 In dem Schreiben sei dem BF4 zur Last gelegt worden, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und er sich dazu äußern möge. Dieses Schreiben habe laut Angaben des BF1 dazu geführt, römisch 40 , weshalb der BF1 um Personenschutz und um Verlegung an einen größeren Ort angesucht habe. In der Russischen Föderation sei es üblich, dass römisch 40 . Die Polizei habe daraufhin den Bruder des BF1 bedrängt, ihm mitzuteilen, wo sich die Familie des BF1 aufhalte und, dass er sich bei der Polizei melden sollte. Mit Bescheiden vom 16.03.2012, Zlen 11 12.316-BAT (BF1), 11 12.317-BAT (BF2), 11 12.319-BAT (BF3) und 11 12.320-BAT (BF4) wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt ging in seinen Feststellungen vom Feststehen der Identität der BF aus. Weiters wurde festgestellt, dass der BF1 XXXX tätig gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass es glaubwürdig sei, dass XXXX schriftlich zu einem Verhör XXXX geladen worden sei, als er sich bereits in Österreich befunden habe. Diese bloße Ladung zu einem Verhör könne jedoch aus den Gründen der GFK nicht zu einer Asylgewährung führen, da es diesbezüglich an einer entsprechenden Eingriffsintensität fehle. Die vom BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, sich einmal öffentlich XXXX , seien jedoch aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft gewesen.Mit Bescheiden vom 16.03.2012, Zlen 11 12.316-BAT (BF1), 11 12.317-BAT (BF2), 11 12.319-BAT (BF3) und 11 12.320-BAT (BF4) wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt ging in seinen Feststellungen vom Feststehen der Identität der BF aus. Weiters wurde festgestellt, dass der BF1 römisch 40 tätig gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass es glaubwürdig sei, dass römisch 40 schriftlich zu einem Verhör römisch 40 geladen worden sei, als er sich bereits in Österreich befunden habe. Diese bloße Ladung zu einem Verhör könne jedoch aus den Gründen der GFK nicht zu einer Asylgewährung führen, da es diesbezüglich an einer entsprechenden Eingriffsintensität fehle. Die vom BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, sich einmal öffentlich römisch 40 , seien jedoch aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft gewesen. Die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zlen W218 1425947-1/26E (BF1), W218 1425950-1/15E (BF2), W218 1425948-1/11E (BF3) und W218 1425949-1/11E (BF4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich diesbezüglich in seiner Begründung vor allem auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und ergänzte diese im Wesentlichen durch Plausibilitätserwägungen, wobei es auch nicht erkennbar von den Feststellungen des Bundesasylamtes abgewichen ist. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurden die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zlen W218 1425947-1/26E (BF1), W218 1425950-1/15E (BF2), W218 1425948-1/11E (BF3) und W218 1425949-1/11E (BF4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich diesbezüglich in seiner Begründung vor allem auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und ergänzte diese im Wesentlichen durch Plausibilitätserwägungen, wobei es auch nicht erkennbar von den Feststellungen des Bundesasylamtes abgewichen ist. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurden die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Erkenntnisse wurden den BF am 14.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.02.2015 wurden den BF anlässlich des Umstandes, dass ihre Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG an das Bundesamt zurückverwiesen worden seien, Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsland zu Kenntnis gebracht. Den BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Weiters wurden sie innerhalb der Frist zur Beantwortung einer Reihe von Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Dazu wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht die Stellungnahme der BF etwas anderes erfordere.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.02.2015 wurden den BF anlässlich des Umstandes, dass ihre Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG vom Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG an das Bundesamt zurückverwiesen worden seien, Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsland zu Kenntnis gebracht. Den BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Weiters wurden sie innerhalb der Frist zur Beantwortung einer Reihe von Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Dazu wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht die Stellungnahme der BF etwas anderes erfordere.
- Am 06.03.2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der BF ein, der diverse Integrationsunterlagen beigelegt waren. Der Stellungnahme vom 06.03.2015 zufolge seien die BF 2011 nach Österreich eingereist und hätten seitdem mehrere Male aufgrund von Verfolgung in Österreich umsiedeln müssen. Die BF hätten sich in XXXX - unter Verfassungsschutz stehend - bestmöglich integriert und ein Privatleben aufgebaut. Die Familie habe keine Verwandten in Österreich, von denen sie abhängig seien. Die Familie habe im Herkunftsland weiterhin mit Bedrohung zu rechnen und verfüge dort über kein soziales Netzwerk mehr. Die BF2 sei bestrebt, Deutsch zu lernen, habe aber aufgrund ihrer Erkrankung das A2 Niveau noch nicht erreicht. Der BF1 habe die A2 Deutschprüfung längst absolviert. Der BF3 unter der BF4 haben die polytechnische Schule positiv abgeschlossen und seien bemüht, später Matura zu machen. Der BF1 sei als Fahrer für Flüchtlingsheime im Rahmen gemeinnütziger Arbeit tätig. Er habe die Führerscheinprüfung gemacht. Er habe für den Fall einer Aufenthaltsberechtigung Arbeitszusagen, wonach er als Fahrer bzw. als Abwäscher tätig werden könne. Der BF3 und der BF4 seien erfolgreich in einem XXXX aktiv.
- Am 06.03.2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der BF ein, der diverse Integrationsunterlagen beigelegt waren. Der Stellungnahme vom 06.03.2015 zufolge seien die BF 2011 nach Österreich eingereist und hätten seitdem mehrere Male aufgrund von Verfolgung in Österreich umsiedeln müssen. Die BF hätten sich in römisch 40 - unter Verfassungsschutz stehend - bestmöglich integriert und ein Privatleben aufgebaut. Die Familie habe keine Verwandten in Österreich, von denen sie abhängig seien. Die Familie habe im Herkunftsland weiterhin mit Bedrohung zu rechnen und verfüge dort über kein soziales Netzwerk mehr. Die BF2 sei bestrebt, Deutsch zu lernen, habe aber aufgrund ihrer Erkrankung das A2 Niveau noch nicht erreicht. Der BF1 habe die A2 Deutschprüfung längst absolviert. Der BF3 unter der BF4 haben die polytechnische Schule positiv abgeschlossen und seien bemüht, später Matura zu machen. Der BF1 sei als Fahrer für Flüchtlingsheime im Rahmen gemeinnütziger Arbeit tätig. Er habe die Führerscheinprüfung gemacht. Er habe für den Fall einer Aufenthaltsberechtigung Arbeitszusagen, wonach er als Fahrer bzw. als Abwäscher tätig werden könne. Der BF3 und der BF4 seien erfolgreich in einem römisch 40 aktiv. Für die BF wurden u.a. folgende Dokumente in Kopie beigelegt: ein ÖSD-Deutschzertifikat über eine positiv absolvierte Prüfung A2 des BF1; eine Bestätigung vom 02.03.2015, wonach der BF1 für Flüchtlingsheime im Rahmen gemeinnütziger Arbeit als Fahrer tätig sei; Einstellungszusagen für den BF1 von einem Transportunternehmen sowie einem Gastronomieunternehmen; Schulbesuchsbestätigungen einer Hauptschule für den BF3 und BF4 für das Schuljahr 2011/2012; Schulnachrichten einer Polytechnischen Schule (
- Schulstufe) für den BF3 und BF4 für das Schuljahr 2013/2014; ein Schreiben einer Diplompädagogin einer Neuen Mittelschule vom 17.10.2012, wonach der BF4 dort eine offene Sprachenklasse besuchen würde, in der es in erster Linie um das Erlernen der deutschen Sprache gehe, und der BF3 die
- Klasse besuchen würde, um möglichst nahe an einem Hauptschulabschluss heranzukommen; eine Bestätigung des Obmannes des " XXXX " vom 23.11.2014, wonach der BF3 und der BF4 bestens in das Vereinsleben integriert und für den Verein an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen würden; eine Teilnahmebestätigung für die BF2 an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen Stufe 1 vom Oktober bis Dezember 2012, Unterstützungsschreiben für die BF sowie ein stationärer Arztbrief einer Universitätsklinik über einen stationären Aufenthalt der BF2 vom 10.02.2015 bis 16.02.2015 zu Durchführung einer XXXX bei histologisch gesichertem XXXX , wobei als Medikation eine namentlich genannte Medikation und als weiteres Procedere u.a. eine XXXX für XXXX und eine stationäre Wiederaufnahme zur onkologischen Verlaufskontrolle für XXXX und Durchführung einer Ganzkörper-Szintigraphie nach Radiojodgabe vorgesehen sei.Für die BF wurden u.a. folgende Dokumente in Kopie beigelegt: ein ÖSD-Deutschzertifikat über eine positiv absolvierte Prüfung A2 des BF1; eine Bestätigung vom 02.03.2015, wonach der BF1 für Flüchtlingsheime im Rahmen gemeinnütziger Arbeit als Fahrer tätig sei; Einstellungszusagen für den BF1 von einem Transportunternehmen sowie einem Gastronomieunternehmen; Schulbesuchsbestätigungen einer Hauptschule für den BF3 und BF4 für das Schuljahr 2011 aus 2012,; Schulnachrichten einer Polytechnischen Schule (
- Schulstufe) für den BF3 und BF4 für das Schuljahr 2013 aus 2014,; ein Schreiben einer Diplompädagogin einer Neuen Mittelschule vom 17.10.2012, wonach der BF4 dort eine offene Sprachenklasse besuchen würde, in der es in erster Linie um das Erlernen der deutschen Sprache gehe, und der BF3 die
- Klasse besuchen würde, um möglichst nahe an einem Hauptschulabschluss heranzukommen; eine Bestätigung des Obmannes des " römisch 40 " vom 23.11.2014, wonach der BF3 und der BF4 bestens in das Vereinsleben integriert und für den Verein an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen würden; eine Teilnahmebestätigung für die BF2 an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen Stufe 1 vom Oktober bis Dezember 2012, Unterstützungsschreiben für die BF sowie ein stationärer Arztbrief einer Universitätsklinik über einen stationären Aufenthalt der BF2 vom 10.02.2015 bis 16.02.2015 zu Durchführung einer römisch 40 bei histologisch gesichertem römisch 40 , wobei als Medikation eine namentlich genannte Medikation und als weiteres Procedere u.a. eine römisch 40 für römisch 40 und eine stationäre Wiederaufnahme zur onkologischen Verlaufskontrolle für römisch 40 und Durchführung einer Ganzkörper-Szintigraphie nach Radiojodgabe vorgesehen sei. In Beantwortung einer Anfrage des Bundesamtes vom 10.03.2015 teilte die XXXX mit Schreiben vom 13.03.2015 mit, dass weder der BF1 noch seine Familienmitglieder seit ihrem Aufenthalt XXXX unter staatlichen Personenschutz stehen würden. Personenschutz wäre ihr Wunsch gewesen, allerdings würden die Voraussetzungen für eine konkrete Gefährdung fehlen.In Beantwortung einer Anfrage des Bundesamtes vom 10.03.2015 teilte die römisch 40 mit Schreiben vom 13.03.2015 mit, dass weder der BF1 noch seine Familienmitglieder seit ihrem Aufenthalt römisch 40 unter staatlichen Personenschutz stehen würden. Personenschutz wäre ihr Wunsch gewesen, allerdings würden die Voraussetzungen für eine konkrete Gefährdung fehlen. Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurden dem Bundesamt weiters u.a. folgende Dokumente in Kopie übermittelt: eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten des BF1 im Auftrag einer Stadtgemeinde vom 10.04.2015; eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit des BF1 im Projekt " XXXX ‘" des XXXX ; eine Arbeitsbestätigung eines Sozialdienste-Unternehmens vom 09.04.2015 über den Tätigkeitsbereich des BF1 als Fahrer für Flüchtlingsheime; eine Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit des BF1 im Auftrag einer Stadtgemeinde vom 30.03.2015 sowie eine Bestätigung eines Stadt-Magistrates über die Beteiligung am gemeinnützigen Projekt " XXXX " des BF3.Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurden dem Bundesamt weiters u.a. folgende Dokumente in Kopie übermittelt: eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten des BF1 im Auftrag einer Stadtgemeinde vom 10.04.2015; eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit des BF1 im Projekt " römisch 40 ‘" des römisch 40 ; eine Arbeitsbestätigung eines Sozialdienste-Unternehmens vom 09.04.2015 über den Tätigkeitsbereich des BF1 als Fahrer für Flüchtlingsheime; eine Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit des BF1 im Auftrag einer Stadtgemeinde vom 30.03.2015 sowie eine Bestätigung eines Stadt-Magistrates über die Beteiligung am gemeinnützigen Projekt " römisch 40 " des BF
- Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2015 sei die Behandlung von onkologischen Erkrankungen in der Russischen Föderation generell möglich, wobei auch in Tschetschenien zu einem gewissen Grad Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden. XXXX könnten in Tschetschenien in einem onkologischen Zentrum in Grosny behandelt werden. Das Zentrum sei noch relativ jung und könne nur eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Die besten Behandlungsmethoden seien in Moskau, Sankt Petersburg und anderen Großstädten der Russischen Föderation. Eine Ganzkörper-Szintigraphie und eine XXXX sei im onkologischen Zentrum in Moskau möglich. Auch die benötigten Medikamente seien in der Russischen Föderation erhältlich. Die Behandlung und Folgemaßnahmen seien für krankenversicherte Bürger im Herkunftsland theoretisch kostenlos, eine kostenlose medizinische Behandlung erfordere jedoch eine gewisse Hartnäckigkeit des Patienten und seiner Angehörigen sowie Wartezeiten. So existiere in der Russischen Föderation ein gemischtes Bestimmungsschema für die Bereitstellung von erforderlichen medizinischen Behandlungen und Nachhandlungen, etwa für Patienten, die bereit und fähig seien, zu zahlen, oder für Patienten, die sich das nicht leisten könnten und daher zum Warten gezwungen seien. Eine Ganzkörper-Szintigraphie würde in Moskau etwa Rubel 10.000,- kosten, der gesetzliche Mindestlohn betrage derzeit Rubel 5.950,-. Für die Behandlung in der oben erwähnten Klinik gebe es Wartelisten und könne nicht gesagt werden, wie lange es dauern würde.Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2015 sei die Behandlung von onkologischen Erkrankungen in der Russischen Föderation generell möglich, wobei auch in Tschetschenien zu einem gewissen Grad Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden. römisch 40 könnten in Tschetschenien in einem onkologischen Zentrum in Grosny behandelt werden. Das Zentrum sei noch relativ jung und könne nur eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Die besten Behandlungsmethoden seien in Moskau, Sankt Petersburg und anderen Großstädten der Russischen Föderation. Eine Ganzkörper-Szintigraphie und eine römisch 40 sei im onkologischen Zentrum in Moskau möglich. Auch die benötigten Medikamente seien in der Russischen Föderation erhältlich. Die Behandlung und Folgemaßnahmen seien für krankenversicherte Bürger im Herkunftsland theoretisch kostenlos, eine kostenlose medizinische Behandlung erfordere jedoch eine gewisse Hartnäckigkeit des Patienten und seiner Angehörigen sowie Wartezeiten. So existiere in der Russischen Föderation ein gemischtes Bestimmungsschema für die Bereitstellung von erforderlichen medizinischen Behandlungen und Nachhandlungen, etwa für Patienten, die bereit und fähig seien, zu zahlen, oder für Patienten, die sich das nicht leisten könnten und daher zum Warten gezwungen seien. Eine Ganzkörper-Szintigraphie würde in Moskau etwa Rubel 10.000,- kosten, der gesetzliche Mindestlohn betrage derzeit Rubel 5.950,-. Für die Behandlung in der oben erwähnten Klinik gebe es Wartelisten und könne nicht gesagt werden, wie lange es dauern würde.
- Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005
§ 9BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass diese gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde. Dazu wurde festgestellt, dass die BF sich seit Oktober 2011 im Bundesgebiet aufhalten würden und sich ihr Aufenthalt lediglich auf ihre Asylantragsstellung stützen würde. Sie würden keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, sondern bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung leben. Der BF1 spreche mittlerweile Deutsch auf dem Niveau B2, habe seit März 2015 einige Male gemeinnützige Arbeiten geleistet, sei aber davon abgesehen nicht in einem Verein oder sonstigen Organisationen in Österreich Mitglied. Es seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Gleiches gelte für die BF2, die lediglich bruchstückhaft Deutsch spreche. Sie werde in Österreich aufgrund eines XXXX medizinisch behandelt, wobei die erforderliche Therapie und Medikation im Herkunftsstaat ebenfalls verfügbar sei. Der BF3 und der BF4 würden mittlerweile gut Deutsch sprechen und mehrere Schulklassen besuchen. Sie seien Mitglieder in einem XXXX . Es seien gleichfalls keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. In einer entsprechenden Interessensabwägung wurde das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber ihrem persönlichen Interesse an einem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet festgestellt.
- Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass diese gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht der BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde. Dazu wurde festgestellt, dass die BF sich seit Oktober 2011 im Bundesgebiet aufhalten würden und sich ihr Aufenthalt lediglich auf ihre Asylantragsstellung stützen würde. Sie würden keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, sondern bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung leben. Der BF1 spreche mittlerweile Deutsch auf dem Niveau B2, habe seit März 2015 einige Male gemeinnützige Arbeiten geleistet, sei aber davon abgesehen nicht in einem Verein oder sonstigen Organisationen in Österreich Mitglied. Es seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Gleiches gelte für die BF2, die lediglich bruchstückhaft Deutsch spreche. Sie werde in Österreich aufgrund eines römisch 40 medizinisch behandelt, wobei die erforderliche Therapie und Medikation im Herkunftsstaat ebenfalls verfügbar sei. Der BF3 und der BF4 würden mittlerweile gut Deutsch sprechen und mehrere Schulklassen besuchen. Sie seien Mitglieder in einem römisch 40 . Es seien gleichfalls keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. In einer entsprechenden Interessensabwägung wurde das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber ihrem persönlichen Interesse an einem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet festgestellt.
- Dagegen erhoben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt verkenne, dass sich die BF schon seit 2011 in Österreich aufhalten würden und immer bemüht gewesen seien, sich bestmöglich zu integrieren. Der BF1 könne eine B2-Deutschprüfung vorweisen, die Söhne würden schon sehr gut deutsch sprechen, einer besuche die Schule bzw. habe er das Polytechnikum abgeschlossen und absolviere Deutschkurse. Sie seien beide Mitglieder bei einem XXXX , jedoch sei diese Tatsache von der erkennenden Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dass die BF2 keine weiteren Deutschkurse besuchen könne, sei in Anbetracht ihres schlechten Gesundheitszustandes nachvollziehbar. Sie leide an einem XXXX , habe im XXXX wieder einen Kontrolltermin, im XXXX werde sie wieder eine Radiotherapie erhalten. Danach würden weitere vier Behandlungszyklen folgen. In Tschetschenien würde es an Behandlungszentren bezüglich der Behandlung von onkologischen Erkrankungen fehlen und außerdem würden die anfallenden Kosten für die langwierige Behandlung nicht übernommen werden. Moskau verfüge zwar über ein entsprechendes onkologisches Zentrum zur Behandlung von XXXX , sei aber 2.000 Kilometer von der Heimatstadt der BF entfernt. Die BF2 müssten also nach Moskau ziehen oder vorübergehend immer wieder in Moskau während der Behandlung wohnen. In Summe müssten sie für den Aufenthalt und die Behandlungskosten selbst aufkommen, was sicher den ihnen derzeitig zur Verfügung stehenden finanziellen Rahmen sprengen würde. Die BF würden über kein soziales Netzwerk mehr verfügen. Die Eltern des BF1 seien schon lange verstorben. Der Vater der BF2 sei vor kurzem an einem Herzinfarkt verstorben, die Mutter schon vor acht Jahren. Sie hätten nur noch Geschwister in der Heimat. Der BF1 habe sich in Österreich mit seiner Familie ein Privatleben aufgebaut, habe einen großen Freundeskreis und werde von vielen Inländern unterstützt. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort mit Verfolgung oder gar seinem Tod rechnen müsste. Seine Angst sei nicht unberechtigt. In diesem Zusammenhang wurde auf die dem Bundesamt vorliegende Ladung zum Verhör durch die Ermittlungsabteilung der Abteilung XXXX verwiesen. Dem Schreiben war hinsichtlich der BF2 ein nuklearmedizinischer Arztbrief einer Universitätsklinik vom 07.04.2015 über eine onkologische Verlaufskontrolle am selben Tag beigelegt, wobei die Fortsetzung der bisherigen Medikation in gleicher Dosierung empfohlen werde und für Juli die nächste onkologische Verlaufskontrolle mit Durchführung einer Ganzkörper-Szintigraphie geplant sei.
- Dagegen erhoben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt verkenne, dass sich die BF schon seit 2011 in Österreich aufhalten würden und immer bemüht gewesen seien, sich bestmöglich zu integrieren. Der BF1 könne eine B2-Deutschprüfung vorweisen, die Söhne würden schon sehr gut deutsch sprechen, einer besuche die Schule bzw. habe er das Polytechnikum abgeschlossen und absolviere Deutschkurse. Sie seien beide Mitglieder bei einem römisch 40 , jedoch sei diese Tatsache von der erkennenden Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dass die BF2 keine weiteren Deutschkurse besuchen könne, sei in Anbetracht ihres schlechten Gesundheitszustandes nachvollziehbar. Sie leide an einem römisch 40 , habe im römisch 40 wieder einen Kontrolltermin, im römisch 40 werde sie wieder eine Radiotherapie erhalten. Danach würden weitere vier Behandlungszyklen folgen. In Tschetschenien würde es an Behandlungszentren bezüglich der Behandlung von onkologischen Erkrankungen fehlen und außerdem würden die anfallenden Kosten für die langwierige Behandlung nicht übernommen werden. Moskau verfüge zwar über ein entsprechendes onkologisches Zentrum zur Behandlung von römisch 40 , sei aber 2.000 Kilometer von der Heimatstadt der BF entfernt. Die BF2 müssten also nach Moskau ziehen oder vorübergehend immer wieder in Moskau während der Behandlung wohnen. In Summe müssten sie für den Aufenthalt und die Behandlungskosten selbst aufkommen, was sicher den ihnen derzeitig zur Verfügung stehenden finanziellen Rahmen sprengen würde. Die BF würden über kein soziales Netzwerk mehr verfügen. Die Eltern des BF1 seien schon lange verstorben. Der Vater der BF2 sei vor kurzem an einem Herzinfarkt verstorben, die Mutter schon vor acht Jahren. Sie hätten nur noch Geschwister in der Heimat. Der BF1 habe sich in Österreich mit seiner Familie ein Privatleben aufgebaut, habe einen großen Freundeskreis und werde von vielen Inländern unterstützt. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort mit Verfolgung oder gar seinem Tod rechnen müsste. Seine Angst sei nicht unberechtigt. In diesem Zusammenhang wurde auf die dem Bundesamt vorliegende Ladung zum Verhör durch die Ermittlungsabteilung der Abteilung römisch 40 verwiesen. Dem Schreiben war hinsichtlich der BF2 ein nuklearmedizinischer Arztbrief einer Universitätsklinik vom 07.04.2015 über eine onkologische Verlaufskontrolle am selben Tag beigelegt, wobei die Fortsetzung der bisherigen Medikation in gleicher Dosierung empfohlen werde und für Juli die nächste onkologische Verlaufskontrolle mit Durchführung einer Ganzkörper-Szintigraphie geplant sei.
- Nachdem die BF am 14.07.2015 in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz stellten und nach einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt wurden, stellten sie in Österreich am 05.08.2015 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche der BF1 am selben Tag in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit neuen Vorfällen begründete. Die Verfahren sind bis dato beim Bundesamt anhängig.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein eines Dolmetschers sowie eines Zeugen, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF1 brachte eingangs im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen und in diesem Zusammenhang auch zu neuen Vorfällen vor. Dazu gab er auch an, in Österreich immer wieder seinen Wohnsitz aus Sicherheitsgründen gewechselt zu haben, wobei er in XXXX unter Polizeischutz gestanden sei und in XXXX eine Auskunftssperre für seine Meldeadresse genehmigt worden sei. Dazu legte der BF1 auch entsprechende Dokumente vor. Der BF habe nach seinem Militärdienst eine XXXX absolviert. Ein XXXX habe er wegen des ersten Tschetschenienkrieges nicht abschließen können. Von XXXX habe er in Moskau bei einer namentlich genannten Firma XXXX gearbeitet. Bis XXXX sei er dann als XXXX tätig gewesen, XXXX . Im Jahr XXXX habe er dann eine eigene Firma gegründet, habe aber immer Probleme mit dem FSB gehabt. Sein Cousin, XXXX , hab ihm geraten, das Herkunftsland zu verlassen, da er nicht alle Verwandten schützen könne. Zu dem anwesenden Zeugen befragt, gab der BF1 an, dass dieser vor allem Vorfälle in Tschetschenien bestätigen könne, die Vorfälle in Österreich kenne er vom Hörensagen. Zum Aufenthalt der BF in Österreich und ihre Integration könne der Zeuge wenig sagen. Auf die Befragung des Zeugen wurde unter Zustimmung des BF1 verzichtet. Der BF1 und seine Familie würden in Österreich von der Grundversorgung leben. Der BF1 habe in XXXX gemeinnützig als Busfahrer für Transporte gearbeitet, er habe einen österreichischen Führerschein. Es sei auch für das XXXX aktiv gewesen und habe Flüchtlingsfamilien als Chauffeur transportiert. Er habe in XXXX ein halbes Jahr für Flüchtlingsheime gearbeitet. In XXXX habe er diese Kontakte noch nicht. Der BF1 konnte eine Einstellungszusage eines Transportunternehmens vom November 2015 als Chauffeur für den Fall der Erteilung eine Arbeitsbewilligung vorlegen. Dazu befragt, gab er an, dass ein Bekannter von ihm bei diesem Unternehmen arbeite und auch den Besitzer sehr gut kenne. Letzterer habe mit dem BF1 gesprochen und ihm versprochen, ihn aufzunehmen, sobald er eine Arbeitserlaubnis erhalte. Es handle sich um ein Unternehmen für Taxis XXXX . Er würde eine Vollzeitanstellung erhalten. Langfristig plane der BF1, wenn er in Österreich bleiben könne, sich selbstständig zu machen. Er habe von seiner ehemaligen Arbeit viele Geschäftskontakte in Europa und wolle diese wieder auffrischen. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde er in Moskau bereits am Flughafen vom FSB in Empfang genommen werden. Er werde im Herkunftsland zwar nicht gesucht, doch befinde er sich auf einer Liste. Im Herkunftsland würden sich Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Seinen Angehörigen seien von ihren Arbeitsstellen gekündigt worden und hätten sie sich verpflichten müssen, nichts gegen die jetzige tschetschenische Regierung zu unternehmen. Der BF1 habe Kontakt zu einem Bruder in Tschetschenien. In Österreich würde eine Schwester des BF1 mit deren Familie leben. Der BF1 konnte ein ÖSD-zertifiziertes Sprachdiplom über eine bestandene Prüfung Deutsch A2 vorlegen und in der Verhandlung bei der Beantwortung von Fragen in Deutsch auch gute Kenntnisse nachweisen.Der BF1 brachte eingangs im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen und in diesem Zusammenhang auch zu neuen Vorfällen vor. Dazu gab er auch an, in Österreich immer wieder seinen Wohnsitz aus Sicherheitsgründen gewechselt zu haben, wobei er in römisch 40 unter Polizeischutz gestanden sei und in römisch 40 eine Auskunftssperre für seine Meldeadresse genehmigt worden sei. Dazu legte der BF1 auch entsprechende Dokumente vor. Der BF habe nach seinem Militärdienst eine römisch 40 absolviert. Ein römisch 40 habe er wegen des ersten Tschetschenienkrieges nicht abschließen können. Von römisch 40 habe er in Moskau bei einer namentlich genannten Firma römisch 40 gearbeitet. Bis römisch 40 sei er dann als römisch 40 tätig gewesen, römisch 40 . Im Jahr römisch 40 habe er dann eine eigene Firma gegründet, habe aber immer Probleme mit dem FSB gehabt. Sein Cousin, römisch 40 , hab ihm geraten, das Herkunftsland zu verlassen, da er nicht alle Verwandten schützen könne. Zu dem anwesenden Zeugen befragt, gab der BF1 an, dass dieser vor allem Vorfälle in Tschetschenien bestätigen könne, die Vorfälle in Österreich kenne er vom Hörensagen. Zum Aufenthalt der BF in Österreich und ihre Integration könne der Zeuge wenig sagen. Auf die Befragung des Zeugen wurde unter Zustimmung des BF1 verzichtet. Der BF1 und seine Familie würden in Österreich von der Grundversorgung leben. Der BF1 habe in römisch 40 gemeinnützig als Busfahrer für Transporte gearbeitet, er habe einen österreichischen Führerschein. Es sei auch für das römisch 40 aktiv gewesen und habe Flüchtlingsfamilien als Chauffeur transportiert. Er habe in römisch 40 ein halbes Jahr für Flüchtlingsheime gearbeitet. In römisch 40 habe er diese Kontakte noch nicht. Der BF1 konnte eine Einstellungszusage eines Transportunternehmens vom November 2015 als Chauffeur für den Fall der Erteilung eine Arbeitsbewilligung vorlegen. Dazu befragt, gab er an, dass ein Bekannter von ihm bei diesem Unternehmen arbeite und auch den Besitzer sehr gut kenne. Letzterer habe mit dem BF1 gesprochen und ihm versprochen, ihn aufzunehmen, sobald er eine Arbeitserlaubnis erhalte. Es handle sich um ein Unternehmen für Taxis römisch 40 . Er würde eine Vollzeitanstellung erhalten. Langfristig plane der BF1, wenn er in Österreich bleiben könne, sich selbstständig zu machen. Er habe von seiner ehemaligen Arbeit viele Geschäftskontakte in Europa und wolle diese wieder auffrischen. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde er in Moskau bereits am Flughafen vom FSB in Empfang genommen werden. Er werde im Herkunftsland zwar nicht gesucht, doch befinde er sich auf einer Liste. Im Herkunftsland würden sich Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Seinen Angehörigen seien von ihren Arbeitsstellen gekündigt worden und hätten sie sich verpflichten müssen, nichts gegen die jetzige tschetschenische Regierung zu unternehmen. Der BF1 habe Kontakt zu einem Bruder in Tschetschenien. In Österreich würde eine Schwester des BF1 mit deren Familie leben. Der BF1 konnte ein ÖSD-zertifiziertes Sprachdiplom über eine bestandene Prüfung Deutsch A2 vorlegen und in der Verhandlung bei der Beantwortung von Fragen in Deutsch auch gute Kenntnisse nachweisen. Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie im November 2014 wegen XXXX operiert worden sei, wobei ihr ein XXXX entfernt worden sei. In Österreich würden sich eine Schwester sowie eine Schwägerin der BF2 samt Familie aufhalten. In Tschetschenien würden sich zwei Brüder und Schwestern der BF2 aufhalten. Es bestehe telefonisch Kontakt zu den Geschwistern. Die BF2 verfüge über eine achtjährige Schulausbildung im Herkunftsland und habe in Tschetschenien und die letzten Jahre in Moskau gelebt. Sie sei Hausfrau gewesen. In Österreich würde sie mit ihrem Gatten und ihren zwei Söhnen zusammen leben. Sie lebe von staatlicher Unterstützung. Die BF2 habe einen Anfängerkurs in Deutsch besucht. Sie habe auch versucht, eine Arbeit zu finden, doch ohne Arbeitserlaubnis habe dies nicht funktioniert. Danach sei sie erkrankt. Die Behandlung hätte im Sommer 2014 begonnen, wobei sie zweimal operiert worden sei und erstmals bei den Operationen festgestellt worden sei, dass es sich um einen XXXX handle. Seither werde sie hinsichtlich einer allfälligen Neubildung eines XXXX ständig kontrolliert. Ihren Untersuchungstermin im XXXX habe sie nicht wahrnehmen können, da sie mit ihrer Familie in die Schweiz geflüchtet sei. Auslöser für die Flucht in die Schweiz seien Vorfälle gewesen, die auch schon vom BF1 genannt wurden. Ihre Mutter habe die gleichen Probleme im Herkunftsland gehabt und sei aufgrund einer Fehldiagnose gestorben. Die BF2 wolle unbedingt Deutsch lernen und danach jede Arbeit annehmen. Einzige Einschränkung wäre, dass sie dies mit ihrem Gesundheitszustand tun könne. Die BF2 legte ein entsprechendes, umfangreiches Konvolut an Befunden vor. Einem aktuellen Befund eines Krankenhauses vom 19.01.2016 ist zu ihrem Gesundheitszustand im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie nach der operativen Entfernung eines XXXX im November 2014 und einer XXXX im Februar 2015 eine fortlaufende medikamentöse Therapie erhalte und regelmäßige Kontrollen - wie etwa eine Ganzkörper-Szintigraphie im Februar 2016 - vorgesehen seien. Die BF2 konnte bei der Beantwortung von Fragen eher bescheidene Grundkenntnisse der deutschen Sprache dartun.Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie im November 2014 wegen römisch 40 operiert worden sei, wobei ihr ein römisch 40 entfernt worden sei. In Österreich würden sich eine Schwester sowie eine Schwägerin der BF2 samt Familie aufhalten. In Tschetschenien würden sich zwei Brüder und Schwestern der BF2 aufhalten. Es bestehe telefonisch Kontakt zu den Geschwistern. Die BF2 verfüge über eine achtjährige Schulausbildung im Herkunftsland und habe in Tschetschenien und die letzten Jahre in Moskau gelebt. Sie sei Hausfrau gewesen. In Österreich würde sie mit ihrem Gatten und ihren zwei Söhnen zusammen leben. Sie lebe von staatlicher Unterstützung. Die BF2 habe einen Anfängerkurs in Deutsch besucht. Sie habe auch versucht, eine Arbeit zu finden, doch ohne Arbeitserlaubnis habe dies nicht funktioniert. Danach sei sie erkrankt. Die Behandlung hätte im Sommer 2014 begonnen, wobei sie zweimal operiert worden sei und erstmals bei den Operationen festgestellt worden sei, dass es sich um einen römisch 40 handle. Seither werde sie hinsichtlich einer allfälligen Neubildung eines römisch 40 ständig kontrolliert. Ihren Untersuchungstermin im römisch 40 habe sie nicht wahrnehmen können, da sie mit ihrer Familie in die Schweiz geflüchtet sei. Auslöser für die Flucht in die Schweiz seien Vorfälle gewesen, die auch schon vom BF1 genannt wurden. Ihre Mutter habe die gleichen Probleme im Herkunftsland gehabt und sei aufgrund einer Fehldiagnose gestorben. Die BF2 wolle unbedingt Deutsch lernen und danach jede Arbeit annehmen. Einzige Einschränkung wäre, dass sie dies mit ihrem Gesundheitszustand tun könne. Die BF2 legte ein entsprechendes, umfangreiches Konvolut an Befunden vor. Einem aktuellen Befund eines Krankenhauses vom 19.01.2016 ist zu ihrem Gesundheitszustand im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie nach der operativen Entfernung eines römisch 40 im November 2014 und einer römisch 40 im Februar 2015 eine fortlaufende medikamentöse Therapie erhalte und regelmäßige Kontrollen - wie etwa eine Ganzkörper-Szintigraphie im Februar 2016 - vorgesehen seien. Die BF2 konnte bei der Beantwortung von Fragen eher bescheidene Grundkenntnisse der deutschen Sprache dartun. Der BF3 konnte der Verhandlung ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers in deutscher Sprache folgen und die an ihn gerichteten Fragen in sehr gutem Deutsch beantworten. Er brachte im Wesentlichen vor, in Österreich die Hauptschule besucht und letztes Jahr das polytechnische Schuljahr absolviert zu haben. Er habe in Österreich einen großen inländischen Freundeskreis, den er über seine sportlichen Aktivitäten und in sonstiger Weise kennengelernt habe. Er besuche mit seinem Bruder die Volkshochschule, um Deutsch für den Hauptschulabschluss nachzuholen. Er habe in Deutsch damals keine Note erhalten, in allen anderen Fächern schon. Er sei in Deutsch nicht benotet worden, weil er Deutsch erst nachholen habe müssen. Der BF3 sei in Österreich sportlich als Ringer in der Disziplin "Freistil" aktiv. Er trainiere etwa eineinhalb Stunden täglich in einem XXXX und sei für Vereine auch in der Bundesliga aktiv. Er sei bei Mannschaftswettbewerben dieses Jahr Dritter geworden. Mannschaftskollegen seien auch bei internationalen Wettbewerben dabei, dazu werde der BF aber nicht eingeladen, da dies ohne Staatsbürgerschaft nicht möglich sei. Er sei schon fünf Jahre als Ringer aktiv. Bei ihm stehe der Sport im Moment im Vordergrund und wolle er darin sehr erfolgreich sein. In Russland habe der BF die Hauptschule besucht. Insgesamt habe er dort neun Klassen absolviert. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland hätte er selbst keine Probleme, doch wäre sein Vater dort gefährdet.Der BF3 konnte der Verhandlung ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers in deutscher Sprache folgen und die an ihn gerichteten Fragen in sehr gutem Deutsch beantworten. Er brachte im Wesentlichen vor, in Österreich die Hauptschule besucht und letztes Jahr das polytechnische Schuljahr absolviert zu haben. Er habe in Österreich einen großen inländischen Freundeskreis, den er über seine sportlichen Aktivitäten und in sonstiger Weise kennengelernt habe. Er besuche mit seinem Bruder die Volkshochschule, um Deutsch für den Hauptschulabschluss nachzuholen. Er habe in Deutsch damals keine Note erhalten, in allen anderen Fächern schon. Er sei in Deutsch nicht benotet worden, weil er Deutsch erst nachholen habe müssen. Der BF3 sei in Österreich sportlich als Ringer in der Disziplin "Freistil" aktiv. Er trainiere etwa eineinhalb Stunden täglich in einem römisch 40 und sei für Vereine auch in der Bundesliga aktiv. Er sei bei Mannschaftswettbewerben dieses Jahr Dritter geworden. Mannschaftskollegen seien auch bei internationalen Wettbewerben dabei, dazu werde der BF aber nicht eingeladen, da dies ohne Staatsbürgerschaft nicht möglich sei. Er sei schon fünf Jahre als Ringer aktiv. Bei ihm stehe der Sport im Moment im Vordergrund und wolle er darin sehr erfolgreich sein. In Russland habe der BF die Hauptschule besucht. Insgesamt habe er dort neun Klassen absolviert. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland hätte er selbst keine Probleme, doch wäre sein Vater dort gefährdet. Der BF4 konnte der Verhandlung ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers in deutscher Sprache folgen und die an ihn gerichteten Fragen in sehr gutem Deutsch beantworten. Er brachte im Wesentlichen vor, sieben Jahre in Russland die Schule besucht zu haben und dann in Österreich Sprachklassen und das polytechnische Schuljahr absolviert zu haben. Da der BF4 damals noch nicht richtig Deutsch gekonnt habe, sei er bei einigen Fächern nicht benotet worden wie z.B. in Deutsch. Er wolle einen Hauptschulabschlusskurs besuchen, der ein Jahr dauere. Nach dem Hauptschulabschluss wolle er eine Lehre machen, wobei er nach drei Jahren eine Matura absolvieren und dann studieren könne. Bei einer Lehre würde er dann auch schon etwas verdienen. Sein bester Freund sei ein Zahnarztassistent und besuche das dritte Jahr die Berufsschule. Der BF4 sei zu Besuch bei ihm gewesen und es habe ihm sehr gut gefallen. Der BF4 wolle Zahnarzt werden. In seiner Freizeit sei er Ringer. Er gehe jeden Tag zwei Mal trainieren, trainiere aktuell für einen XXXX Verein und nehme auch an Wettkämpfen teil. Er habe auch an Staatsmeisterschaften erfolgreich teilgenommen. Er habe einen großen inländischen Freundeskreis, die meisten davon seien Ringer. Zu seinem Herkunftsland habe er kaum mehr einen Bezug.Der BF4 konnte der Verhandlung ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers in deutscher Sprache folgen und die an ihn gerichteten Fragen in sehr gutem Deutsch beantworten. Er brachte im Wesentlichen vor, sieben Jahre in Russland die Schule besucht zu haben und dann in Österreich Sprachklassen und das polytechnische Schuljahr absolviert zu haben. Da der BF4 damals noch nicht richtig Deutsch gekonnt habe, sei er bei einigen Fächern nicht benotet worden wie z.B. in Deutsch. Er wolle einen Hauptschulabschlusskurs besuchen, der ein Jahr dauere. Nach dem Hauptschulabschluss wolle er eine Lehre machen, wobei er nach drei Jahren eine Matura absolvieren und dann studieren könne. Bei einer Lehre würde er dann auch schon etwas verdienen. Sein bester Freund sei ein Zahnarztassistent und besuche das dritte Jahr die Berufsschule. Der BF4 sei zu Besuch bei ihm gewesen und es habe ihm sehr gut gefallen. Der BF4 wolle Zahnarzt werden. In seiner Freizeit sei er Ringer. Er gehe jeden Tag zwei Mal trainieren, trainiere aktuell für einen römisch 40 Verein und nehme auch an Wettkämpfen teil. Er habe auch an Staatsmeisterschaften erfolgreich teilgenommen. Er habe einen großen inländischen Freundeskreis, die meisten davon seien Ringer. Zu seinem Herkunftsland habe er kaum mehr einen Bezug. In einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er drei Monate im Gewerbe XXXX gearbeitet habe, danach jedoch seinen Gewerbeschein ruhend gelegt habe, da er nicht dazu berechtigt sei, außerhalb Österreichs Wareneinkäufe zu tätigen, da er das Bundesgebiet nicht verlassen dürfe. Der BF1 habe in der Zwischenzeit seine Deutschkenntnisse verbessert. Der BF1 konnte in der Verhandlung entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen. Der BF1 habe in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei in der Schweiz die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages nach dem Dublin Verfahren festgestellt worden sei. Der BF1 habe in der Schweiz gegen den Zurückweisungsbescheid keine Beschwerde erhoben und sei mit seiner Familie nach Österreich zurückgekehrt. Das Asylverfahren in Österreich sei "im Laufen". Beim Bundesamt habe der BF1 bisher keine Einvernahme gehabt. Der BF1 konnte eine Einstellungszusage von einem staatlich konzessionierten Detektivunternehmen vom 06.10.2016 vorlegen.In einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er drei Monate im Gewerbe römisch 40 gearbeitet habe, danach jedoch seinen Gewerbeschein ruhend gelegt habe, da er nicht dazu berechtigt sei, außerhalb Österreichs Wareneinkäufe zu tätigen, da er das Bundesgebiet nicht verlassen dürfe. Der BF1 habe in der Zwischenzeit seine Deutschkenntnisse verbessert. Der BF1 konnte in der Verhandlung entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen. Der BF1 habe in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei in der Schweiz die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages nach dem Dublin Verfahren festgestellt worden sei. Der BF1 habe in der Schweiz gegen den Zurückweisungsbescheid keine Beschwerde erhoben und sei mit seiner Familie nach Österreich zurückgekehrt. Das Asylverfahren in Österreich sei "im Laufen". Beim Bundesamt habe der BF1 bisher keine Einvernahme gehabt. Der BF1 konnte eine Einstellungszusage von einem staatlich konzessionierten Detektivunternehmen vom 06.10.2016 vorlegen. Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit der letzten Verhandlung drei Mal umziehen hätten müssen und ihr Gesundheitszustand nicht sehr gut sei, weshalb sie die meiste Zeit zu Hause verbringe. Sie sei sehr schwach und habe vor, im Jänner einen Sprachkurs zu beginnen. Die BF2 habe alle 2 bis 3 Monate Kontrollen, aber ihr gesundheitlicher Zustand sei schon besser. Die BF2 legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, aus denen hervorgeht, dass sie im Februar 2016 stationär zu einer Radiojoddiagnostik (diagnostische GK-Szintigraphie) in einem Krankenhaus stationär aufgenommen wurde, wobei laut stationärem Patientenbrief vom 12.02.2016 als "Diagnosen bei Entlassung: XXXX " festgehalten, wobei eine medikamentöse Behandlung mit " XXXX " und " XXXX " sowie ambulante Kontrolltermine als Maßnahmen empfohlen wurden. Laut Patientenbrief liege in Zusammenschau der Befunde derzeit kein Hinweis für ein XXXX oder XXXX im Rahmen der XXXX grunderkrankung vor.Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit der letzten Verhandlung drei Mal umziehen hätten müssen und ihr Gesundheitszustand nicht sehr gut sei, weshalb sie die meiste Zeit zu Hause verbringe. Sie sei sehr schwach und habe vor, im Jänner einen Sprachkurs zu beginnen. Die BF2 habe alle 2 bis 3 Monate Kontrollen, aber ihr gesundheitlicher Zustand sei schon besser. Die BF2 legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, aus denen hervorgeht, dass sie im Februar 2016 stationär zu einer Radiojoddiagnostik (diagnostische GK-Szintigraphie) in einem Krankenhaus stationär aufgenommen wurde, wobei laut stationärem Patientenbrief vom 12.02.2016 als "Diagnosen bei Entlassung: römisch 40 " festgehalten, wobei eine medikamentöse Behandlung mit " römisch 40 " und " römisch 40 " sowie ambulante Kontrolltermine als Maßnahmen empfohlen wurden. Laut Patientenbrief liege in Zusammenschau der Befunde derzeit kein Hinweis für ein römisch 40 oder römisch 40 im Rahmen der römisch 40 grunderkrankung vor. Der BF3 brachte ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers in sehr gutem Deutsch im Wesentlichen wie bisher vor, dass er nach wie vor als Ringer sportlich in einem Sportverein aktiv sei und in der Bundesliga an Wettkämpfen erfolgreich teilnehme. Hierbei handle es sich insbesondere um Mannschaftskämpfe. Er besuche ab Februar offiziell ein Abendgymnasium, zuvor habe er freiwillig den Unterricht besucht, sei jedoch nicht offiziell angemeldet gewesen. Der BF3 habe inzwischen auch seit sechs Monaten eine fixe Freundin, die anerkannte Flüchtling und schon seit 13 Jahren in Österreich sei. Er habe in Österreich viele Freunde darunter auch viele Inländer. Hinsichtlich des BF3 wurde eine Voranmeldebestätigung eines Abendgymnasiums vorgelegt, wonach der BF3 mit Semesterbeginn im Februar 2017 vorinskribiert sei. Der BF4 brachte ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers in sehr gutem Deutsch im Wesentlichen wie bisher vor, dass er nach wie vor als Ringer sportlich aktiv sei. Dazu gab der BF4 an, dass er XXXX XXXX XXXX der allgemeinen Klasse im Freistilringen geworden sei. Damals sei er in der Gewichtsklasse bis XXXX gewesen. Jetzt kämpfe er in der Klasse bis XXXX . Der BF4 habe 2015 bei der Ringer-Staatsmeisterschaft im griechisch-römischen Stil den XXXX Patz belegt. 2016 habe er nicht gekämpft, da er eine andere Sportart begonnen habe, er betreibe nun XXXX und habe im Jänner seinen ersten Profikampf. Es sei diesbezüglich auch in einem Verein. Der BF4 habe eine andere Sportart begonnen, da er beim Ringen in Österreich nur weiter kommen könne, wenn er Staatsbürger sei. Als Nicht-Österreicher dürfe man nur bis zum
- Lebensjahr an Staatsmeisterschaften teilnehmen, danach nicht mehr. Im Frühjahr 2017 werde der BF noch an der Staatsmeisterschaft im Ringen teilnehmen. Der BF4 trainiere nahezu täglich und bereite sich für seinen ersten Profikampf sowie für die Staatsmeisterschaft vor. Auch bei XXXX sollte man zwei bis drei Sportarten beherrschen, da dies die Chancen erhöhe, erfolgreich zu sein. Deshalb würden die Leute auch Boxen, Ringen und Kickboxen trainieren. Der BF4 besuche aktuell einen Vorbereitungskurs zu einer Lehre. Nach dem Kurs, der sechs Monate dauere, könne er eine Ausbildung zum Zahnarztassistenten und danach vielleicht Matura machen. Er habe dazu eine Prüfung bei der Volkshochschule absolviert. Der BF4 habe seit August eine fixe Freundin, die schon seit 12 bis 13 Jahren in Österreich sei und ein Arbeitsvisum besitze. Der BF4 habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Die meisten Freunde seien vom Sport, die die gleichen Ziele wie der BF4 hätten. Die meisten davon seien Österreicher.Der BF4 brachte ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers in sehr gutem Deutsch im Wesentlichen wie bisher vor, dass er nach wie vor als Ringer sportlich aktiv sei. Dazu gab der BF4 an, dass er römisch 40 römisch 40 römisch 40 der allgemeinen Klasse im Freistilringen geworden sei. Damals sei er in der Gewichtsklasse bis römisch 40 gewesen. Jetzt kämpfe er in der Klasse bis römisch 40 . Der BF4 habe 2015 bei der Ringer-Staatsmeisterschaft im griechisch-römischen Stil den römisch 40 Patz belegt. 2016 habe er nicht gekämpft, da er eine andere Sportart begonnen habe, er betreibe nun römisch 40 und habe im Jänner seinen ersten Profikampf. Es sei diesbezüglich auch in einem Verein. Der BF4 habe eine andere Sportart begonnen, da er beim Ringen in Österreich nur weiter kommen könne, wenn er Staatsbürger sei. Als Nicht-Österreicher dürfe man nur bis zum
- Lebensjahr an Staatsmeisterschaften teilnehmen, danach nicht mehr. Im Frühjahr 2017 werde der BF noch an der Staatsmeisterschaft im Ringen teilnehmen. Der BF4 trainiere nahezu täglich und bereite sich für seinen ersten Profikampf sowie für die Staatsmeisterschaft vor. Auch bei römisch 40 sollte man zwei bis drei Sportarten beherrschen, da dies die Chancen erhöhe, erfolgreich zu sein. Deshalb würden die Leute auch Boxen, Ringen und Kickboxen trainieren. Der BF4 besuche aktuell einen Vorbereitungskurs zu einer Lehre. Nach dem Kurs, der sechs Monate dauere, könne er eine Ausbildung zum Zahnarztassistenten und danach vielleicht Matura machen. Er habe dazu eine Prüfung bei der Volkshochschule absolviert. Der BF4 habe seit August eine fixe Freundin, die schon seit 12 bis 13 Jahren in Österreich sei und ein Arbeitsvisum besitze. Der BF4 habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Die meisten Freunde seien vom Sport, die die gleichen Ziele wie der BF4 hätten. Die meisten davon seien Österreicher. Die sportlichen Erfolge des BF4 im Ringen, insbesondere dass er XXXX geworden ist und bei der österreichischen Juniorenmeisterschaft im gleichen Jahr mit der Mannschaft den XXXX und in der Einzelwertung den XXXX belegt hat, konnten u.a. auch anhand einer Einsicht in diverse österreichische Ringsport-Internetseiten nachgewiesen werden.Die sportlichen Erfolge des BF4 im Ringen, insbesondere dass er römisch 40 geworden ist und bei der österreichischen Juniorenmeisterschaft im gleichen Jahr mit der Mannschaft den römisch 40 und in der Einzelwertung den römisch 40 belegt hat, konnten u.a. auch anhand einer Einsicht in diverse österreichische Ringsport-Internetseiten nachgewiesen werden.
- Der BF3 wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2016 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Abs. 1 dritter und vierter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF3 hatte laut Urteil versucht, Polizeibeamte mit Gewalt und gefährlicher Drohung an der Festnahme seiner Person sowie eines Freundes zu hindern, indem er versucht habe, sich aus der Fixierung durch Polizeibeamte loszureißen und zu seinem Freund zu gelangen, wobei er gegen die Polizeibeamten, für den Fall, dass seinem Freund etwas passiere, Drohungen ausgesprochen habe. Als mildernd wurde der Umstand bewertet, dass es beim Versuch geblieben sei und die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren erfolgt sei, als erschwerend wurde kein Umstand genannt.
- Der BF3 wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2016 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF3 hatte laut Urteil versucht, Polizeibeamte mit Gewalt und gefährlicher Drohung an der Festnahme seiner Person sowie eines Freundes zu hindern, indem er versucht habe, sich aus der Fixierung durch Polizeibeamte loszureißen und zu seinem Freund zu gelangen, wobei er gegen die Polizeibeamten, für den Fall, dass seinem Freund etwas passiere, Drohungen ausgesprochen habe. Als mildernd wurde der Umstand bewertet, dass es beim Versuch geblieben sei und die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren erfolgt sei, als erschwerend wurde kein Umstand genannt. Die BF haben laut Auskunft im Zentralen Melderegister immer wieder ihren Aufenthaltsort im Bundesgebiet gewechselt, sie waren von Oktober 2011 bis Februar 2013 in XXXX , von Februar 2013 bis April 2013 in XXXX , von Mai 2013 bis September 2015 in XXXX und seither in XXXX gemeldet.Die BF haben laut Auskunft im Zentralen Melderegister immer wieder ihren Aufenthaltsort im Bundesgebiet gewechselt, sie waren von Oktober 2011 bis Februar 2013 in römisch 40 , von Februar 2013 bis April 2013 in römisch 40 , von Mai 2013 bis September 2015 in römisch 40 und seither in römisch 40 gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF, ein Ehepaar und ihre beiden inzwischen volljährigen Söhne, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und nicht österreichische Staatsbürger. Sie sind illegal nach Österreich eingereist und halten sich hier seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 17.10.2011 wurden u.a. mit einer Vorladung zu einer tschetschenischen Sicherheitsbehörde begründet, die ihm Verfahren für glaubwürdig befunden wurde, wobei den BF in Österreich über ein Jahr lang auch staatlicher Personenschutz gewährt wurde. Ihre Anträge wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014 (zugestellt am 14.11.2014) rechtskräftig abgewiesen, im Übrigen wurden die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Auf dieser Grundlage wurde vom Bundesamt der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.Ihre Anträge wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014 (zugestellt am 14.11.2014) rechtskräftig abgewiesen, im Übrigen wurden die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Auf dieser Grundlage wurde vom Bundesamt der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen. Die BF leben in Österreich im Familienverband zusammen, der schon im Herkunftsland bestanden hat. Der BF1 ist gesund. Er verfügt zumindest über Deutschkenntnisse A2 und konnte dazu auch ein ÖSD-zertifiziertes Sprachdiplom A2 vorlegen. Er war wiederholt in gemeinnützigen Projekten aktiv, verfügt über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und konnte mehrere Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels samt Zugang zum Arbeitsmarkt vorlegen. Im Herkunftsland halten sich noch Geschwister des BF1 auf, in Österreich lebt eine Schwester samt deren Familie. Der BF2 wurde 2014 ein XXXX operativ entfernt, sie benötigt entsprechende Nachsorge sowie Kontrolluntersuchungen und erhält nach wie vor eine medikamentöse Therapie. Eine entsprechende kostenlose medizinische Versorgung ist im Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben, doch bestehen regionale Einschränkungen (im Nordkaukasus) hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten sowie in anderen Regionen des Herkunftslandes hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit (Wartelisten). Die BF2 verfügt kaum über Deutschsprachkenntnisse. In Österreich hält sich eine Schwester der BF2 samt Familie auf. Im Herkunftsland leben weitere Geschwister.Der BF2 wurde 2014 ein römisch 40 operativ entfernt, sie benötigt entsprechende Nachsorge sowie Kontrolluntersuchungen und erhält nach wie vor eine medikamentöse Therapie. Eine entsprechende kostenlose medizinische Versorgung ist im Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben, doch bestehen regionale Einschränkungen (im Nordkaukasus) hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten sowie in anderen Regionen des Herkunftslandes hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit (Wartelisten). Die BF2 verfügt kaum über Deutschsprachkenntnisse. In Österreich hält sich eine Schwester der BF2 samt Familie auf. Im Herkunftsland leben weitere Geschwister. Der 21-jährige BF3 ist gesund, ist im Alter von 16 Jahren illegal nach Österreich eingereist, hat hier teilweise einen polytechnischen Schulabschluss absolviert, verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist sportlich als Ringer in einem österreichischen Verein aktiv. Er hat hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2016 nach §§15, 269 Abs. 1 dritter und vierter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.Der 21-jährige BF3 ist gesund, ist im Alter von 16 Jahren illegal nach Österreich eingereist, hat hier teilweise einen polytechnischen Schulabschluss absolviert, verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist sportlich als Ringer in einem österreichischen Verein aktiv. Er hat hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2016 nach §§15, 269 Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der 19-jährige BF4 ist gesund, ist im Alter von 14 Jahren illegal nach Österreich eingereist, hat hier teilweise einen polytechnischen Schulabschluss absolviert und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist sportlich als Ringer aktiv und konnte 2015 XXXX sowie einen XXXX XXXX XXXX XXXX erringen.Der 19-jährige BF4 ist gesund, ist im Alter von 14 Jahren illegal nach Österreich eingereist, hat hier teilweise einen polytechnischen Schulabschluss absolviert und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist sportlich als Ringer aktiv und konnte 2015 römisch 40 sowie einen römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 erringen. Die BF stellten am 05.08.2015 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, die nach wie vor beim Bundesamt anhängig sind. 1.
- Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien wird festgestellt: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
- September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vergleiche Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, -Strichaufzählung http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird