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{'item': 'W185 2131097-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW185 2131097-1 SpruchW185 2131097-1/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelr

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Irak, brachte am 22.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie "2" mit Griechenland (GR2 ... 13.12.2015). Am 22.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte hiebei - soweit verfahrensgegenständlich wesentlich - vor, die Heimat Anfang Dezember 2015 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. In Griechenland und in Kroatien habe sie Behördenkontakt gehabt und sei dort auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Da sie in den genannten Ländern nur auf der Durchreise gewesen sei, könne sie über ihren dortigen Aufenthalt nichts weiter angeben. Sie habe außer in Österreich nirgendwo um Asyl angesucht. Sie habe auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten. Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin behördliche Dokumente aus Griechenland, Mazedonien und Serbien vor (AS 11 bis 31). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges. Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.07.2016 einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Sie sei dort nur auf der Durchreise gewesen und sei von einem Punkt zum anderen "gelotst" worden. Es sei eine große Gruppe gewesen, die von einem Punkt zum anderen gebracht worden sei. Die Polizei habe die Gruppe begleitet. Später seien sie in einen Zug gesetzt worden, welcher sie in das nächste Land gebracht habe. Zuletzt wurde der Rechtsberaterin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Diese gab an, dass sich nach Art. 13 der Dublin-III-VO allenfalls eine Zuständigkeit Griechenlands ergeben würde; eine Zuständigkeit Kroatiens könnte sich nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO nur nach den nachrangigen Kriterien ergeben, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt seien. Somit sei gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO Österreich als Staat der Erstantragstellung zuständig.Zuletzt wurde der Rechtsberaterin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Diese gab an, dass sich nach Artikel 13, der Dublin-III-VO allenfalls eine Zuständigkeit Griechenlands ergeben würde; eine Zuständigkeit Kroatiens könnte sich nach Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-III-VO nur nach den nachrangigen Kriterien ergeben, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt seien. Somit sei gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-III-VO Österreich als Staat der Erstantragstellung zuständig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016 wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.07.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unbestritten zunächst von der Türkei kommend in Griechenland eingereist und sodann über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Grenze zwischen Serbien und Kroatien erst zu einem Zeitpunkt überschritten, als schutzsuchende Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien hätten durchreisen können, um nach Österreich und Deutschland zu gelangen. Im vorliegenden Fall könne von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eins ge- oder verfälschten Visums überschritten. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO liege demnach nicht vor. Vielmehr würden die Umstände der Einreise der Beschwerdeführerin für die Heranziehung des in Art. 14 der Dublin-III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands sprechen; hilfsweise könne für eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auch die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ins Treffen geführt werden. Der Beschwerde war das "Joint Statement" der Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens vom 18.02.2016 beigeschlossen.Gegen diesen Bescheid wurde am 25.07.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unbestritten zunächst von der Türkei kommend in Griechenland eingereist und sodann über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Grenze zwischen Serbien und Kroatien erst zu einem Zeitpunkt überschritten, als schutzsuchende Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien hätten durchreisen können, um nach Österreich und Deutschland zu gelangen. Im vorliegenden Fall könne von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eins ge- oder verfälschten Visums überschritten. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO liege demnach nicht vor. Vielmehr würden die Umstände der Einreise der Beschwerdeführerin für die Heranziehung des in Artikel 14, der Dublin-III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands sprechen; hilfsweise könne für eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auch die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ins Treffen geführt werden. Der Beschwerde war das "Joint Statement" der Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens vom 18.02.2016 beigeschlossen. Am 07.10.2016 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass das Vrhovno sodisce Republike Slovenije zur Zahl C-490/16 dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt habe. Während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH sollten nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Aufgrund des dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedankens sei es gegenständlich geboten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen; dies, zumal gegenständlich in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des EuGH zu rechnen sei. Die Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens nach mehrmonatigen Vorabentscheidungsverfahren sei nicht mit dem Telos der Dublin-VO vereinbar. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsste das Verfahren, sollte der Bescheid nicht bereits aus anderen Gründen behoben werden, von der Behörde nach § 38 ausgesetzt werden bzw dürften analog zu § 38a Abs 1 AVG nur solche Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, oder Entscheidungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Jedenfalls handle es sich bei der Interpretation von Art 13 Abs 1 Dublin III-VO um eine entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren.Am 07.10.2016 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass das Vrhovno sodisce Republike Slovenije zur Zahl C-490/16 dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt habe. Während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH sollten nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Aufgrund des dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedankens sei es gegenständlich geboten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen; dies, zumal gegenständlich in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des EuGH zu rechnen sei. Die Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens nach mehrmonatigen Vorabentscheidungsverfahren sei nicht mit dem Telos der Dublin-VO vereinbar. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsste das Verfahren, sollte der Bescheid nicht bereits aus anderen Gründen behoben werden, von der Behörde nach Paragraph 38, ausgesetzt werden bzw dürften analog zu Paragraph 38 a, Absatz eins, AVG nur solche Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, oder Entscheidungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Jedenfalls handle es sich bei der Interpretation von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO um eine entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren. Am 07.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Am 12.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, darauf hinwies, von der Beschwerdeführerin mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Unter einem wurde ein Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG und § 38 Abs 1 VwGG, gestellt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Kroatien überstellt worden sei.Am 12.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, darauf hinwies, von der Beschwerdeführerin mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Unter einem wurde ein Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 38, Absatz eins, VwGG, gestellt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Kroatien überstellt worden sei. Mit einer weiteren Stellungnahme/Beschwerdeergänzung der Diakonie vom 20.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass trotz des Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, immer noch (illegale) Außerlandesbringungen nach Kroatien stattfinden würden. Eine Klarstellung durch das BVwG sei dringlich und wichtig. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts iSd Art 13 Abs 1 Dublin III-VO liege im konkreten Fall nicht vor. Bezug genommen wurde auf das slowenische Vorabentscheidungsersuchen und die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, wonach der Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten sei. Verfahren, in denen im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, seien bis zur Entscheidung gemäß § 38 AVG auszusetzen. Für den Fall der Außerlandesbringung nach Kroatien und der abschließenden Prüfung des Antrages in Kroatien, bestünde keine Möglichkeit mehr, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Wenn nämlich das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen sei, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in ÖsterreichMit einer weiteren Stellungnahme/Beschwerdeergänzung der Diakonie vom 20.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass trotz des Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, immer noch (illegale) Außerlandesbringungen nach Kroatien stattfinden würden. Eine Klarstellung durch das BVwG sei dringlich und wichtig. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO liege im konkreten Fall nicht vor. Bezug genommen wurde auf das slowenische Vorabentscheidungsersuchen und die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, wonach der Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten sei. Verfahren, in denen im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, seien bis zur Entscheidung gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Für den Fall der Außerlandesbringung nach Kroatien und der abschließenden Prüfung des Antrages in Kroatien, bestünde keine Möglichkeit mehr, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Wenn nämlich das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen sei, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim EuGH geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. In den Raum gestellt wurde in der Folge auch ein Selbsteintritt Österreichs, zumal mit der Entscheidung erst in einigen Monaten zu rechnen sein würde und das Abwarten dem Beschleunigungsprinzip widerspreche. Es sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, wenn in angemessener Frist eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auch tatsächlich möglich sei.Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim EuGH geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. In den Raum gestellt wurde in der Folge auch ein Selbsteintritt Österreichs, zumal mit der Entscheidung erst in einigen Monaten zu rechnen sein würde und das Abwarten dem Beschleunigungsprinzip widerspreche. Es sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, wenn in angemessener Frist eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auch tatsächlich möglich sei. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Bundesamtes durchsetzbar sei und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Wortlautes des § 17 BFA-VG aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht möglich sei, beantrage die Beschwerdeführerin zudem, eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zu erlassen. Dies dergestalt, dass eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien für die Dauer des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig sei. Bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH sei vorläufiger Rechtschutz allenfalls durch die Erlassung einstweiliger Anordnungen zu gewähren.Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Bundesamtes durchsetzbar sei und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Wortlautes des Paragraph 17, BFA-VG aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht möglich sei, beantrage die Beschwerdeführerin zudem, eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zu erlassen. Dies dergestalt, dass eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien für die Dauer des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig sei. Bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH sei vorläufiger Rechtschutz allenfalls durch die Erlassung einstweiliger Anordnungen zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Irak, reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo diese am 22.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (GR2 ... 13.12.2015). Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Massenfluchtbewegung im großen Flüchtlingsstrom im Dezember 2015 über die sog Westbalkanroute bis nach Österreich gelangt ist. Die Beschwerdeführerin wurde dabei nach ihren eigenen Angaben "von einem Punkt zum anderen gelotst". Die Beschwerdeführerin ist in einer großen Gruppe gereist und wurde diese Gruppe von einem Punkt zum nächsten Punkt gebracht. Die Polizei hat die Gruppe begleitet und später wurde die Gruppe in einen Zug gesetzt, der sie "in das nächste Land" gebracht hat. In Kroatien hat die Beschwerdeführerin nicht um Asyl angesucht; es liegt keine Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens ein. Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt (siehe hiezu weiter unten).Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt (siehe hiezu weiter unten). Am 07.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe unten). 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur "Art und Weise", wie die Beschwerdeführerin nach Österreich gelangt ist, basieren auf deren eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellung der bereits erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien ergibt sich aus einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 313). Die beiden o.e. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH lauten folgendermaßen: Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) hat mit Beschluss vom 13. September 2016 (registriert unter Zl. C490/16) dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Artikel 13, Absatz eins,, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht? 2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Artikel 5, des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, anzuwenden? 3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt? 5. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?5. Ist Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass die Fristen nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 29, Absatz 2, nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? Das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Zl. EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellte sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen: 1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?1. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin römisch drei Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin römisch drei Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen? 2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:
  1. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III Verordnung anzusehen?
  2. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Artikel 2, Litera m und des Artikel 12, Dublin römisch drei Verordnung anzusehen? Wenn Frage 2.
  3. a)zu bejahen ist:
  4. b)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  5. c)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  6. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  7. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin römisch drei Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Wenn Frage 2.
  8. a)zu verneinen ist:
  9. e)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?
  10. e)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist? 3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:
  11. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?
  12. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Artikel 5, der Verordnung (EG) 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind? Falls die Frage 3.
  13. a)zu verneinen ist:
  14. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art.13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?
  15. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen? Falls die Frage 3.
  16. a)zu bejahen ist:
  17. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?
  18. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex anzusehen? Falls die Fragen 3.
  19. a)und 3.
  20. c)zu bejahen sind:
  21. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?
  22. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Artikel 2, Litera m, Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Artikel 12, zu berücksichtigen ist? Falls die Fragen 3.a), 3.
  23. c)und 3.
  24. d)zu bejahen sind:
  25. e)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  26. f)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  27. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  28. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Falls die Fragen 3.
  29. a)und 3.
  30. c)zu bejahen, aber die Frage 3.
  31. d)zu verneinen ist:
  32. h)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?
  33. h)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist? Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die Beschwerdeführerin im Zuge der Massenfluchtbewegung im Dezember 2015 über die sog. Westbalkanroute von Griechenland kommend über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich nach Österreich gelangt, wo sie um internationalen Schutz angesucht hat. Die Beschwerdeführerin ist dabei unzweifelhaft als Teil einer größeren Gruppe von Flüchtlingen "von einem Punkt zum anderen gelotst" worden. Sie wurden dabei von der Polizei begleitet von einem Punkt zum nächsten Punkt gebracht und schließlich mit dem Zug "in das nächste Land " gebracht. Insofern liegt eine behördlich organisierte "Weiterreise" der Beschwerdeführerin bis nach Österreich vor. Der Sachverhalt steht insofern fest und ist auch nicht ergänzungsbedürftig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich gegenständlich um einen gleich gelagerten Fall handelt, wie er den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt. Wie oben dargestellt, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass in anders gelagerten Fällen, etwa wenn feststeht, dass es sich nicht um eine behördlich organisierte Weiterreise gehandelt hat bzw in Fällen, in denen die Art der Weiterreise noch nicht hinreichend geklärt ist, nicht mit Verfahrensaussetzung vorzugehen sein wird. Der Anregung der Diakonie, "zudem" mittels einstweiliger Anordnung nach Unionsrecht die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien während des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens für unzulässig zu erklären, konnte auch deshalb nicht entsprochen werden, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des genannten Antrags bereits nach Kroatien überstellt war. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2131097.1.00

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