4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Irak, brachte am 22.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie "2" mit Griechenland (GR2 ... 13.12.2015). Am 22.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte hiebei - soweit verfahrensgegenständlich wesentlich - vor, die Heimat Anfang Dezember 2015 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. In Griechenland und in Kroatien habe sie Behördenkontakt gehabt und sei dort auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Da sie in den genannten Ländern nur auf der Durchreise gewesen sei, könne sie über ihren dortigen Aufenthalt nichts weiter angeben. Sie habe außer in Österreich nirgendwo um Asyl angesucht. Sie habe auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten. Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin behördliche Dokumente aus Griechenland, Mazedonien und Serbien vor (AS 11 bis 31). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges. Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.07.2016 einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Sie sei dort nur auf der Durchreise gewesen und sei von einem Punkt zum anderen "gelotst" worden. Es sei eine große Gruppe gewesen, die von einem Punkt zum anderen gebracht worden sei. Die Polizei habe die Gruppe begleitet. Später seien sie in einen Zug gesetzt worden, welcher sie in das nächste Land gebracht habe. Zuletzt wurde der Rechtsberaterin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Diese gab an, dass sich nach Art. 13 der Dublin-III-VO allenfalls eine Zuständigkeit Griechenlands ergeben würde; eine Zuständigkeit Kroatiens könnte sich nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO nur nach den nachrangigen Kriterien ergeben, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt seien. Somit sei gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO Österreich als Staat der Erstantragstellung zuständig.Zuletzt wurde der Rechtsberaterin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Diese gab an, dass sich nach Artikel 13, der Dublin-III-VO allenfalls eine Zuständigkeit Griechenlands ergeben würde; eine Zuständigkeit Kroatiens könnte sich nach Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-III-VO nur nach den nachrangigen Kriterien ergeben, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt seien. Somit sei gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-III-VO Österreich als Staat der Erstantragstellung zuständig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016 wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.07.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unbestritten zunächst von der Türkei kommend in Griechenland eingereist und sodann über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Grenze zwischen Serbien und Kroatien erst zu einem Zeitpunkt überschritten, als schutzsuchende Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien hätten durchreisen können, um nach Österreich und Deutschland zu gelangen. Im vorliegenden Fall könne von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eins ge- oder verfälschten Visums überschritten. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO liege demnach nicht vor. Vielmehr würden die Umstände der Einreise der Beschwerdeführerin für die Heranziehung des in Art. 14 der Dublin-III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands sprechen; hilfsweise könne für eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auch die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ins Treffen geführt werden. Der Beschwerde war das "Joint Statement" der Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens vom 18.02.2016 beigeschlossen.Gegen diesen Bescheid wurde am 25.07.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unbestritten zunächst von der Türkei kommend in Griechenland eingereist und sodann über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Grenze zwischen Serbien und Kroatien erst zu einem Zeitpunkt überschritten, als schutzsuchende Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien hätten durchreisen können, um nach Österreich und Deutschland zu gelangen. Im vorliegenden Fall könne von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eins ge- oder verfälschten Visums überschritten. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO liege demnach nicht vor. Vielmehr würden die Umstände der Einreise der Beschwerdeführerin für die Heranziehung des in Artikel 14, der Dublin-III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands sprechen; hilfsweise könne für eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auch die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ins Treffen geführt werden. Der Beschwerde war das "Joint Statement" der Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens vom 18.02.2016 beigeschlossen. Am 07.10.2016 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass das Vrhovno sodisce Republike Slovenije zur Zahl C-490/16 dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt habe. Während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH sollten nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Aufgrund des dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedankens sei es gegenständlich geboten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen; dies, zumal gegenständlich in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des EuGH zu rechnen sei. Die Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens nach mehrmonatigen Vorabentscheidungsverfahren sei nicht mit dem Telos der Dublin-VO vereinbar. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsste das Verfahren, sollte der Bescheid nicht bereits aus anderen Gründen behoben werden, von der Behörde nach § 38 ausgesetzt werden bzw dürften analog zu § 38a Abs 1 AVG nur solche Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, oder Entscheidungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Jedenfalls handle es sich bei der Interpretation von Art 13 Abs 1 Dublin III-VO um eine entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren.Am 07.10.2016 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass das Vrhovno sodisce Republike Slovenije zur Zahl C-490/16 dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt habe. Während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH sollten nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Aufgrund des dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedankens sei es gegenständlich geboten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen; dies, zumal gegenständlich in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des EuGH zu rechnen sei. Die Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens nach mehrmonatigen Vorabentscheidungsverfahren sei nicht mit dem Telos der Dublin-VO vereinbar. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsste das Verfahren, sollte der Bescheid nicht bereits aus anderen Gründen behoben werden, von der Behörde nach Paragraph 38, ausgesetzt werden bzw dürften analog zu Paragraph 38 a, Absatz eins, AVG nur solche Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, oder Entscheidungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Jedenfalls handle es sich bei der Interpretation von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO um eine entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren. Am 07.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Am 12.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, darauf hinwies, von der Beschwerdeführerin mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Unter einem wurde ein Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG und § 38 Abs 1 VwGG, gestellt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Kroatien überstellt worden sei.Am 12.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, darauf hinwies, von der Beschwerdeführerin mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Unter einem wurde ein Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 38, Absatz eins, VwGG, gestellt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Kroatien überstellt worden sei. Mit einer weiteren Stellungnahme/Beschwerdeergänzung der Diakonie vom 20.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass trotz des Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, immer noch (illegale) Außerlandesbringungen nach Kroatien stattfinden würden. Eine Klarstellung durch das BVwG sei dringlich und wichtig. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts iSd Art 13 Abs 1 Dublin III-VO liege im konkreten Fall nicht vor. Bezug genommen wurde auf das slowenische Vorabentscheidungsersuchen und die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, wonach der Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten sei. Verfahren, in denen im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, seien bis zur Entscheidung gemäß § 38 AVG auszusetzen. Für den Fall der Außerlandesbringung nach Kroatien und der abschließenden Prüfung des Antrages in Kroatien, bestünde keine Möglichkeit mehr, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Wenn nämlich das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen sei, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in ÖsterreichMit einer weiteren Stellungnahme/Beschwerdeergänzung der Diakonie vom 20.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass trotz des Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, immer noch (illegale) Außerlandesbringungen nach Kroatien stattfinden würden. Eine Klarstellung durch das BVwG sei dringlich und wichtig. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO liege im konkreten Fall nicht vor. Bezug genommen wurde auf das slowenische Vorabentscheidungsersuchen und die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, wonach der Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten sei. Verfahren, in denen im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, seien bis zur Entscheidung gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Für den Fall der Außerlandesbringung nach Kroatien und der abschließenden Prüfung des Antrages in Kroatien, bestünde keine Möglichkeit mehr, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Wenn nämlich das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen sei, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim EuGH geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. In den Raum gestellt wurde in der Folge auch ein Selbsteintritt Österreichs, zumal mit der Entscheidung erst in einigen Monaten zu rechnen sein würde und das Abwarten dem Beschleunigungsprinzip widerspreche. Es sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, wenn in angemessener Frist eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auch tatsächlich möglich sei.Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim EuGH geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. In den Raum gestellt wurde in der Folge auch ein Selbsteintritt Österreichs, zumal mit der Entscheidung erst in einigen Monaten zu rechnen sein würde und das Abwarten dem Beschleunigungsprinzip widerspreche. Es sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, wenn in angemessener Frist eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auch tatsächlich möglich sei. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Bundesamtes durchsetzbar sei und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Wortlautes des § 17 BFA-VG aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht möglich sei, beantrage die Beschwerdeführerin zudem, eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zu erlassen. Dies dergestalt, dass eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien für die Dauer des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig sei. Bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH sei vorläufiger Rechtschutz allenfalls durch die Erlassung einstweiliger Anordnungen zu gewähren.Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Bundesamtes durchsetzbar sei und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Wortlautes des Paragraph 17, BFA-VG aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht möglich sei, beantrage die Beschwerdeführerin zudem, eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zu erlassen. Dies dergestalt, dass eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien für die Dauer des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig sei. Bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH sei vorläufiger Rechtschutz allenfalls durch die Erlassung einstweiliger Anordnungen zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Irak, reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo diese am 22.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (GR2 ... 13.12.2015). Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Massenfluchtbewegung im großen Flüchtlingsstrom im Dezember 2015 über die sog Westbalkanroute bis nach Österreich gelangt ist. Die Beschwerdeführerin wurde dabei nach ihren eigenen Angaben "von einem Punkt zum anderen gelotst". Die Beschwerdeführerin ist in einer großen Gruppe gereist und wurde diese Gruppe von einem Punkt zum nächsten Punkt gebracht. Die Polizei hat die Gruppe begleitet und später wurde die Gruppe in einen Zug gesetzt, der sie "in das nächste Land" gebracht hat. In Kroatien hat die Beschwerdeführerin nicht um Asyl angesucht; es liegt keine Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens ein. Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt (siehe hiezu weiter unten).Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt (siehe hiezu weiter unten). Am 07.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe unten). 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur "Art und Weise", wie die Beschwerdeführerin nach Österreich gelangt ist, basieren auf deren eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellung der bereits erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien ergibt sich aus einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2131097.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.