← Österreich

{'item': 'W189 2130534-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 58§ 7§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW189 2130534-1 SpruchW189 2130534-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Ei

§ 28Abs. 1 Vw

GVG ersatzlos behoben.Paragraph 55, AsylG 2005

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 29.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist, wobei

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 29.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist, wobei

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.10.2016 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2016

§ 3Abs. 1 und Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1a FPG, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.10.2016 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2016

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung wurde im Zuge der rechtlichen Ausführungen zur getroffenen Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass das BFA die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu Unrecht geprüft hat. In seiner aktuellen Judikatur (VwGH vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101) hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war.In der Entscheidung wurde im Zuge der rechtlichen Ausführungen zur getroffenen Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass das BFA die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu Unrecht geprüft hat. In seiner aktuellen Judikatur (VwGH vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101) hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Absatz 3, keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts sowie des Beschwerdeakts des Bundesverwaltungsgerichts. 1. Feststellungen: Das BFA hat im Bescheid vom 29.06.2016 im Zuge der getroffenen Rückkehrentscheidung zu Unrecht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geprüft. Unter anderem hat das BFA in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist.Das BFA hat im Bescheid vom 29.06.2016 im Zuge der getroffenen Rückkehrentscheidung zu Unrecht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 geprüft. Unter anderem hat das BFA in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016 wurde die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.06.2016 unter anderem

§ 57Asyl

G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016 wurde die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.06.2016 unter anderem

Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen und damit die getroffene Rückkehrentscheidung samt Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia als zu Recht ergangen bestätigt.Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen und damit die getroffene Rückkehrentscheidung samt Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia als zu Recht ergangen bestätigt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung 1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." In seiner aktuellen Judikatur (VwGH vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101) hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war.In seiner aktuellen Judikatur (VwGH vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101) hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Absatz 3, keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war. Soweit das BFA demnach im angefochtenen Bescheid von Amts wegen geprüft und ausgesprochen hat, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen, ist dies aufgrund der dargelegten Gesetzeslage zu Unrecht erfolgt.Soweit das BFA demnach im angefochtenen Bescheid von Amts wegen geprüft und ausgesprochen hat, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen, ist dies aufgrund der dargelegten Gesetzeslage zu Unrecht erfolgt. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, konkret auf die unter A) zitierte Entscheidung des VwGH vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W189.2130534.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.