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{'item': 'W192 2143657-1'}

Obsah (18)§ 21Art. 133§ 29Art. 25§ 5Art. 18§ 61§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 3Artikel 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW192 2143657-1 SpruchW192 2143657-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des

§ 21Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idg

FA) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

FB) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 05.02.2013 und in der Schweiz am 28.10.2013 nach Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Im Rahmen der Erstbefragung am 21.05.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er minderjährig sei und im Oktober 2015 aus Libyen nach Italien gereist sei, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, einen Asylantrag gestellt zu haben. Er sei mit der Bahn nach Österreich gereist. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, weil er dort nicht die Möglichkeit habe, eine Schule zu besuchen. Nach Vorhalt der Eurodac-Treffermeldungen beharrte der Beschwerdeführer zunächst auf die Richtigkeit seiner Angaben zum behaupteten Reiseweg und gab danach an, dass er sich nicht erinnern könne. In weiterer Folge räumte er ein, dass er einen Monat lang in der Schweiz gewesen sei. Aus einer Mitteilung einer Sicherheitsbehörde vom 23.05.2016 an das BFA geht hervor, dass die Schweizer Behörden zum die Kennzahl des vorliegenden Eurodac-Treffers betreffenden Vorgang mitgeteilt haben, dass dieser einen volljährigen Staatsangehörigen von Gambia mit teilweise ähnlichem Namen wie den Beschwerdeführer betreffe, der am 26.10.2013 in die Schweiz eingereist sei und nach Ergehen einer Dublinentscheidung am 28.07.2014 "in den Heimatstaat" (offensichtlich gemeint: nach Italien) rückgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer hat am 31.05.2016 eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G 2005 übernommen; eine Zulassung des Verfahrens hat (auch in weiterer Folge) nicht stattgefunden.Der Beschwerdeführer hat am 31.05.2016 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 übernommen; eine Zulassung des Verfahrens hat (auch in weiterer Folge) nicht stattgefunden. Aus einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Auftrag gegebenen Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgeninstitut vom 02.06.2016 lässt sich Folgendes entnehmen: "Bestimmung des Knochenalters: Hand links, FFA

  1. Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Matecarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: Schmeling 4, GP 31." Die Mitteilung des Röntgeninstitutes enthält keine Aussagen über das Alter des Beschwerdeführers.Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31." Die Mitteilung des Röntgeninstitutes enthält keine Aussagen über das Alter des Beschwerdeführers. Das BFA richtete am 06.07.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Italien. Die Behörde hielt darin unter anderem fest, dass aufgrund einer vorläufigen Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Ein umfassendes Verfahren zur Altersfeststellung sei noch ausständig und werde nachgereicht.Das BFA richtete am 06.07.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Italien. Die Behörde hielt darin unter anderem fest, dass aufgrund einer vorläufigen Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Ein umfassendes Verfahren zur Altersfeststellung sei noch ausständig und werde nachgereicht. Die Behörde hat in weiterer Folge keine multifaktorielle Untersuchung zur Altersfeststellung veranlasst Mit Schreiben des BFA vom 26.07.2016 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort

Art. 25Abs.

2 Dublin III-Verordnung davon auszugehen sei, dass die Verantwortung für den vorliegenden Fall bei Italien liege.Mit Schreiben des BFA vom 26.07.2016 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort

Artikel 25

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung davon auszugehen sei, dass die Verantwortung für den vorliegenden Fall bei Italien liege. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 12.10.2016, wurde der das betroffene Bundesland als Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit der Obsorge für den Beschwerdeführer vorläufig betraut. Dieser Beschluss wurde dem BFA per E-Mail vom 18.10.2016 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Österreich volljährige Person handelt. Die Behörde gründete dies auf das persönliche Erscheinungsbild und Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, woraus sich der objektive Anschein der Volljährigkeit ergebe. Diese Feststellungen würden belegt durch die ermittelte Identität in der Schweiz. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als volljähriger Asylwerber in der Schweiz identifiziert werden konnte. Weiters habe der Beschwerdeführer am 12.07.2016 unentschuldigt die Grundversorgungsstelle verlassen, sei in die Illegalität abgetaucht und habe seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt. Aus einem eingeholten "RAR Befund" ergebe sich die Volljährigkeit. In Zusammenschau mit dem Ermittlungsstand und dem notorischen Nichtmitwirken ergebe sich mit qualifizierter Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit. Bei der nach Rechtberatung durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA unter Mitwirkung des Rechtsberaters und einer Mitarbeiterin der zuständigen Behörde für Kinder- und Jugendhilfe am 28.11.2016 brachte der Beschwerdeführer auf Befragen vor, dass in der Schweiz sein Alter durch Handgelenksröntgen festgestellt worden sei. Der Rechtsberater brachte vor, dass die Verfahrensanordnung (vom 14.11.2016) sich auf unzureichende medizinische Untersuchungen gründe und der Beschwerdeführer als minderjährig zu behandeln sei. In einer mit Schreiben vom 09.12.2016 eingebrachten Stellungnahme der Behörde für Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter des Beschwerdeführers wurde neuerlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer laut dem Obsorgebeschluss minderjährig sei. Es wurde beantragt, den Antragsteller zum Verfahren zuzulassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags

Art. 18Abs. 1 lit.b i

Vm 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 25 Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Laut der Beweiswürdigung ergebe sich diese Feststellung aus dem "eingeholten unbedenklichen Handwurzelknochenabgleich" und es sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Asylwerber mit einem solchen Geburtsdatum registriert worden Auch wegen des äußeren Erscheinungsbildes gehe das BFA von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der angefochtene Bescheid wurde laut vorliegendem Rückschein am 16.12.2017 der als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitenden Behörde für Kinder- und Jugendhilfe sowie laut einer Mitteilung einer Sicherheitsdienststelle an das BFA vom 14.12.2017 dem Beschwerdeführer selbst durch Ausfolgung zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 22.12.2016 brachte die Behörde für Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Es wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2017 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Beschwerde. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  3. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
  4. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a oder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 28.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Kroatien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 28.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Kroatien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604 aus 2013, (Dublin III-VO) anwendbar. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3Abs.

1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Art. 3Abs.

3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 3

, Absatz 3, der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 8 Dublin III-VO lautet:Artikel 8, Dublin III-VO lautet: "Minderjährige

(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO lautet:Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.""Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 18Abs.

1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

Artikel 18

, Absatz eins, ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 2.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, minderjährig zu sein. Diesen Angaben ist das zuständige Bezirksgericht in seinem Obsorgebeschluss vom 14.11.2016 gefolgt Sollte dies der Fall sein, wäre zu prüfen, ob Art. 8 Dublin III-VO zum Tragen kommt.2.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, minderjährig zu sein. Diesen Angaben ist das zuständige Bezirksgericht in seinem Obsorgebeschluss vom 14.11.2016 gefolgt Sollte dies der Fall sein, wäre zu prüfen, ob Artikel 8, Dublin III-VO zum Tragen kommt. 3.
  3. § 13 Abs. 3 BFA-VG lautet:3.
  4. Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG lautet: "

(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.""
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen." § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 lautet: "
  1. multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;" 3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  3. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die Erkenntnisse jeweils vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).3.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  5. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche die Erkenntnisse jeweils vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN). Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005):Nichts anderes normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG (und zuvor bereits Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045).Mit dem FrÄG 2009 wurde in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 - nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045). 3.
  6. Im vorliegenden Fall wird die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf seine eigenen Angaben gestützt. Diesen ist das zuständige Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 14.11.2016 gefolgt. Andererseits liegen auch keine Ermittlungsergebnisse der Behörde vor, durch welche die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gesichert erscheint. Das von der Behörde als Beweismittel für die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers primär herangezogene Ergebnis der Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch Röntgenuntersuchung vom 02.06.2016 enthält schon seinem Inhalt nach keinen Beleg für die bestehende Volljährigkeit des Beschwerdeführers, da als Ergebnis der Untersuchung bloß eine Beschreibung des Verknöcherungszustandes der Handwurzelknochen und eine Zuordnung zu Vergleichstabellen erfolgt ("Schmeling 4, GP 31"), während eine Aussage über ein Alter oder eine Altersbandbreite nicht getroffen wird. Auch sonst ist im Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage bzw. unter Heranziehung welcher weiterer Unterlagen die Behörde aus der Beschreibung des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung Schlüsse auf das Alter des Beschwerdeführers gezogen hat. Allerdings hätte auch eine Offenlegung der allenfalls bestehenden Schlusskette der Behörde von der Beschreibung des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung zu Angaben über das Alter des Beschwerdeführers nicht geeignet sein können, dessen Volljährigkeit zu belegen, da aus den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG hervorgeht, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen hat, das sich auf drei individuelle Medizinischen Untersuchungen stützt, und keineswegs eine radiologische Untersuchung alleine ausreichend ist (RV 1803 XXIV. GP).3.
  7. Im vorliegenden Fall wird die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf seine eigenen Angaben gestützt. Diesen ist das zuständige Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 14.11.2016 gefolgt. Andererseits liegen auch keine Ermittlungsergebnisse der Behörde vor, durch welche die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gesichert erscheint. Das von der Behörde als Beweismittel für die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers primär herangezogene Ergebnis der Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch Röntgenuntersuchung vom 02.06.2016 enthält schon seinem Inhalt nach keinen Beleg für die bestehende Volljährigkeit des Beschwerdeführers, da als Ergebnis der Untersuchung bloß eine Beschreibung des Verknöcherungszustandes der Handwurzelknochen und eine Zuordnung zu Vergleichstabellen erfolgt ("Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31"), während eine Aussage über ein Alter oder eine Altersbandbreite nicht getroffen wird. Auch sonst ist im Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage bzw. unter Heranziehung welcher weiterer Unterlagen die Behörde aus der Beschreibung des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung Schlüsse auf das Alter des Beschwerdeführers gezogen hat. Allerdings hätte auch eine Offenlegung der allenfalls bestehenden Schlusskette der Behörde von der Beschreibung des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung zu Angaben über das Alter des Beschwerdeführers nicht geeignet sein können, dessen Volljährigkeit zu belegen, da aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG hervorgeht, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen hat, das sich auf drei individuelle Medizinischen Untersuchungen stützt, und keineswegs eine radiologische Untersuchung alleine ausreichend ist Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP). Soweit die Behörde sich auf im angefochtenen Bescheid genannte Aufzeichnungen der Schweizer Behörden beruft, in denen ein Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgehalten worden sei, aus dem sich seine Volljährigkeit ergibt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Unterlagen nicht im Verwaltungsakt enthalten sind. Aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers über die erfolgte Altersfeststellung in der Schweiz ergibt sich weiters, dass auch diese ausschließlich auf eine radiologische Untersuchung der Handwurzelknochen gestützt wurde, so dass ein zusätzlicher Beweiswert zum Ergebnis der Röntgenuntersuchung in Österreich am 02.06.2016 nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Behörde selbst zum Zeitpunkt der Richtung des Wiederaufnahmegesuchs an die italienischen Behörden davon ausgegangen ist, dass ein Verfahren zur Altersfeststellung mit multifaktorielle Untersuchungsmethodik erforderlich ist, was im Text des Wiederaufnahmegesuchs ausdrücklich angekündigt wurde. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 12.07.2016 die Grundversorgungsstelle unentschuldigt verlassen hat, jedoch war er laut der Mitteilung des BFA an die Behörde für Kinder-und Jugendhilfe vom 14.11.2016 seit 05.10.2016 wieder in einer Wohngruppe für minderjährige Asylwerber untergebracht. Die Veranlassung der erforderlichen Untersuchungen zur Altersfeststellung war somit vor Erlassen der Verfahrensanordnung vom 14.11.2016 möglich. 3.
  8. Der angefochtene Bescheid enthält daher Feststellungsmängel zur Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren geeignete Ermittlungen zu tätigen haben, wobei neben einer multifaktoriellen Altersdiagnose auch die Beschaffung der Altersangaben, welche der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden getätigt hat, in Betracht kommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidungen weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W192.2143657.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.