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{'item': 'W229 2133775-1'}

Obsah (11)§ 31Art. 133§ 17§ 15Art. 130§ 28§ 32§ 33§ 292§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW229 2133775-1 SpruchW229 2133775-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einze

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 19.05.2016, GZ XXXX, wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer haftet als unbeschränkt haftender Gesellschafter zusammen mit der Firma XXXX, zur ungeteilten Hand für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume Februar 2012, Juni 2015 und August 2015 in der Höhe von Euro 483,87,- zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe.
  2. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 19.05.2016, GZ römisch 40 , wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer haftet als unbeschränkt haftender Gesellschafter zusammen mit der Firma römisch 40 , zur ungeteilten Hand für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume Februar 2012, Juni 2015 und August 2015 in der Höhe von Euro 483,87,- zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.06.2016 fristgerecht Beschwerde.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die WGKK eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid zu Gänze aufgehoben wurde.
  5. Mit Schreiben vom 16.08.2016 brachte der Beschwerdeführer "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.
  6. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet und die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.08.2016 vorgelegt.
  7. Mit Schreiben vom 12.12.2016, W229 2133775-1/2Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sein Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Die Beschwerdevorentscheidung sei ihm laut Zustellnachweis nach erfolglosem Zustellversuch am 27.07.2016 durch Hinterlegung am Postamt 1100 Wien zugestellt worden. Der Beginn der Abholfrist sei der 28.07.2016 gewesen.

§ 17Abs. 3 Zust

G sei die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

§ 15Vw

GVG könne jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages habe am 11.08.2016 geendet. Der Vorlageantrag weise als Datum den 16.08.2016 auf. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis am 16.12.2016 durch Hinterlegung zustellt.6. Mit Schreiben vom 12.12.2016, W229 2133775-1/2Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sein Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Die Beschwerdevorentscheidung sei ihm laut Zustellnachweis nach erfolglosem Zustellversuch am 27.07.2016 durch Hinterlegung am Postamt 1100 Wien zugestellt worden. Der Beginn der Abholfrist sei der 28.07.2016 gewesen.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sei die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Paragraph 15, VwGVG könne jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages habe am 11.08.2016 geendet. Der Vorlageantrag weise als Datum den 16.08.2016 auf. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis am 16.12.2016 durch Hinterlegung zustellt.

  1. Am 28.12.2016 langte eine Stellungnahme via E-Mail ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 26.06.2016 gegen den Bescheid der WGKK vom 19.05.2016, GZ XXXX, wurde ausweislich des Zustellnachweises nach erfolglosem Zustellversuch am 27.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Der erst Tag der Abholfrist war der 28.07.
  3. Der Vorlageantrag weist als Datum den 16.08.2016 auf.Die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 26.06.2016 gegen den Bescheid der WGKK vom 19.05.2016, GZ römisch 40 , wurde ausweislich des Zustellnachweises nach erfolglosem Zustellversuch am 27.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Der erst Tag der Abholfrist war der 28.07.
  4. Der Vorlageantrag weist als Datum den 16.08.2016 auf.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie insbesondere dem Zustellnachweis betreffend die Beschwerdevorentscheidung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Auch der Beschwerdeführer bezweifelt das Datum des Vorlageantrages nicht.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.1.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt

§ 33Abs.

2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.3.3.1.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt

Paragraph 33, Absatz 2, AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 15Abs. 3 1. Satz Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Paragraph 15, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. 3.3.
  2. § 17 Zustellgesetz lautet:3.3.
  3. Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: "§ 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." 3.3.3.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 292Abs. 2 ZPO i

Vm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243; 27.01.2005, Zl. 2004/16/0197).3.3.3.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243; 27.01.2005, Zl. 2004/16/0197). 3.3.4. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlagenantrages entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Dieser Vorhalt ist, nachdem der Beschwerdeführer darauf bloß mit einem E-Mail geantwortet hat und dieses an sich unbeachtlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV und hierzu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061), unbestritten geblieben. Selbst wenn die in diesem Mail enthaltenen Ausführungen herangezogen werden, führen sie nicht zum Erfolg, da der Beschwerdeführer darin kein Vorbringen betreffend einen Zustellmangel tätigt, sondern lediglich ausführt, den "Brief von WGKK am 09.08.2016" von der Post abgeholt zu haben, weshalb seine Eingabe rechtzeig sei. Dabei verkennt er, dass die Zustellung gem. § 17 Abs. 3 ZustG als mit dem ersten Tag der Abholung und somit mit 28.07.2016 als bewirkt anzusehen ist.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt

§ 33Abs.

2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, zwei Wochen. Da die Zustellung durch Hinterlegung am 28.07.2016 bewirkt wurde, endete die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels mit 11.08.

  1. Der mit 16.08.2016 gestellte Vorlageantrag ist somit verspätet.3.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlagenantrages entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Dieser Vorhalt ist, nachdem der Beschwerdeführer darauf bloß mit einem E-Mail geantwortet hat und dieses an sich unbeachtlich ist vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV und hierzu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061), unbestritten geblieben. Selbst wenn die in diesem Mail enthaltenen Ausführungen herangezogen werden, führen sie nicht zum Erfolg, da der Beschwerdeführer darin kein Vorbringen betreffend einen Zustellmangel tätigt, sondern lediglich ausführt, den "Brief von WGKK am 09.08.2016" von der Post abgeholt zu haben, weshalb seine Eingabe rechtzeig sei. Dabei verkennt er, dass die Zustellung gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als mit dem ersten Tag der Abholung und somit mit 28.07.2016 als bewirkt anzusehen ist.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt

Paragraph 33, Absatz 2, AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, zwei Wochen. Da die Zustellung durch Hinterlegung am 28.07.2016 bewirkt wurde, endete die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels mit 11.08.2016. Der mit 16.08.2016 gestellte Vorlageantrag ist somit verspätet. 3.3.5. Da die WGKK den Vorlageantrag nicht

§ 15Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dem (zwar verspäteten) Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Vw

GVG nunmehr die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 26.12.2013 zu prüfen (vgl. Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 15 VwGVG, Rz. 12).3.3.5. Da die WGKK den Vorlageantrag nicht

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dem (zwar verspäteten) Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, VwGVG nunmehr die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 26.12.2013 zu prüfen vergleiche Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], Paragraph 15, VwGVG, Rz. 12). Aus Anlass dieser Beschwerde hat die WGKK - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 13.07.2016, zugestellt am 28.07.2016,

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und den Ausgangsbescheid zur Gänze aufgehoben. Diese Beschwerdevorentscheidung ist aufgrund der dargelegten Versäumung der Frist von zwei Wochen zur Stellung des Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen. Damit steht die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung nunmehr der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen. Da dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen (vgl. Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 15 VwGVG, Rz. 12).Aus Anlass dieser Beschwerde hat die WGKK - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 13.07.2016, zugestellt am 28.07.2016,

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und den Ausgangsbescheid zur Gänze aufgehoben. Diese Beschwerdevorentscheidung ist aufgrund der dargelegten Versäumung der Frist von zwei Wochen zur Stellung des Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen. Damit steht die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung nunmehr der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen. Da dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen vergleiche Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], Paragraph 15, VwGVG, Rz. 12). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: 3.6.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit bei einem verwaltungsgerichtlich als verspätet beurteilten Vorlageantrag mit Einstellungs- oder zB mit Zurückweisungsbeschluss vorzugehen ist.3.6.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit bei einem verwaltungsgerichtlich als verspätet beurteilten Vorlageantrag mit Einstellungs- oder zB mit Zurückweisungsbeschluss vorzugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2133775.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.