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{'item': 'W230 2114558-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW230 2114558-1 SpruchW230 2114558-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Ein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 06.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (die von XXXX bewirtschaftet wird, im Folgenden P-Alm), mit der BNr. XXXX (der XXXX, im Folgenden: Alpinteressentschaft S) und die Alm mit der BNr. XXXX (die von XXXX bewirtschaftet wird). Für diese Almen wurde ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.
  2. Am 06.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. römisch 40 (die von römisch 40 bewirtschaftet wird, im Folgenden P-Alm), mit der BNr. römisch 40 (der römisch 40 , im Folgenden: Alpinteressentschaft S) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (die von römisch 40 bewirtschaftet wird). Für diese Almen wurde ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.915,67 gewährt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.915,67 gewährt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
  5. Am 01.08.2012 hat auf der Alm mit der BNr. XXXX (Alpinteressentschaft S ) eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Der Bewirtschafter der P-Alm mit der BNr. XXXX beantragte sowohl am 14.05.2013 als auch am 24.06.2013 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 105,37 ha zunächst auf 76,62 ha reduziert und schlussendlich doch wieder eine solche im Ausmaß von 90,02 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei.
  6. Am 01.08.2012 hat auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (Alpinteressentschaft S ) eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Der Bewirtschafter der P-Alm mit der BNr. römisch 40 beantragte sowohl am 14.05.2013 als auch am 24.06.2013 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 105,37 ha zunächst auf 76,62 ha reduziert und schlussendlich doch wieder eine solche im Ausmaß von 90,02 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX, dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 1.840,25 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 75,42 ausgesprochen wurde. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.08.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt und sich sohin eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,26 ha ergibt.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 1.840,25 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 75,42 ausgesprochen wurde. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.08.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt und sich sohin eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,26 ha ergibt.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.02.2014 zur Post gegebene Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2015 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Beschwerde beiliegend wurde eine Kopie des angefochtenen Abänderungsbescheides, Luftbilder sowie eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 sowohl für die Alm mit der BNr. XXXX durch die Alpininteressentschaft S als deren Bewirtschafterin als auch für die P-Alm (Alm mit der BNr. XXXX) durch deren Bewirtschafter übermittelt.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.02.2014 zur Post gegebene Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2015 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Beschwerde beiliegend wurde eine Kopie des angefochtenen Abänderungsbescheides, Luftbilder sowie eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 sowohl für die Alm mit der BNr. römisch 40 durch die Alpininteressentschaft S als deren Bewirtschafterin als auch für die P-Alm (Alm mit der BNr. römisch 40 ) durch deren Bewirtschafter übermittelt.
  11. Im Akt befindet sich zudem eine gemäß § 8i MOG 2007 und mit 24.06.2014 datierte Erklärung des Beschwerdeführers betreffend die Alm mit der BNr. XXXX (der Alpinteressentschaft S), mit welcher der Beschwerdeführer als Auftreiber auf die Alm auf sein mangelndes Verschulden aufmerksam machen will.
  12. Im Akt befindet sich zudem eine gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 und mit 24.06.2014 datierte Erklärung des Beschwerdeführers betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 (der Alpinteressentschaft S), mit welcher der Beschwerdeführer als Auftreiber auf die Alm auf sein mangelndes Verschulden aufmerksam machen will.
  13. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.09.2016 übermittelte die belangte Behörde einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 10.06.2016". Dieser Report sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Den Auszahlungsbetrag errechnete die belangte Behörde im vorgelegten Reoprt - gleich wie im angefochtenen Bescheid - mit € 1.840,
  14. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX (P-Alm) eine rückwirkende Vor-Ort-Kontrolle (am 29.10.2015) stattgefunden habe. Aus dem beigelegten Vor-Ort-Kontrollbericht ergibt sich, dass für diese Alm für 2011 eine Fläche von 90,02 beantragt und eine Fläche von 78,02 ha ermittelt wurde. Aus einem beigelegten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 10.06.2016" ergibt sich aber, dass die belangte Behörde umgelegt auf den Beschwerdeführer von der gleichen beantragten und ermittelten Fläche ausgeht wie bereits im angefochtenen Abänderungsbescheid angenommen wurde, nämlich 10,68 ha (beantragt) und 10,42 ha (ermittelt). Allerdings geht die belangte Behörde nunmehr von keiner Differenzfläche mehr und nicht mehr wie im angefochtenen Abänderungsbescheid von einer solchen im Ausmaß von 0,26 ha aus. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX (Alpinteressentschaft S) glaubhaft gemacht habe und somit aufgrund des geänderten Sachverhalts eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen wäre.1.840,
  15. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (P-Alm) eine rückwirkende Vor-Ort-Kontrolle (am 29.10.2015) stattgefunden habe. Aus dem beigelegten Vor-Ort-Kontrollbericht ergibt sich, dass für diese Alm für 2011 eine Fläche von 90,02 beantragt und eine Fläche von 78,02 ha ermittelt wurde. Aus einem beigelegten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 10.06.2016" ergibt sich aber, dass die belangte Behörde umgelegt auf den Beschwerdeführer von der gleichen beantragten und ermittelten Fläche ausgeht wie bereits im angefochtenen Abänderungsbescheid angenommen wurde, nämlich 10,68 ha (beantragt) und 10,42 ha (ermittelt). Allerdings geht die belangte Behörde nunmehr von keiner Differenzfläche mehr und nicht mehr wie im angefochtenen Abänderungsbescheid von einer solchen im Ausmaß von 0,26 ha aus. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (Alpinteressentschaft S) glaubhaft gemacht habe und somit aufgrund des geänderten Sachverhalts eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 2007, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Zu A)
  17. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG:
  18. Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG: 2.
  19. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:2.
  20. Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 2.
  1. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten "Report" ergibt sich, dass sich die Sachlage abweichend von den dem Bescheid zugrundeliegenden Prämissen dahingehend darstellt, dass die belangte Behörde u.a. nunmehr die Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG - welche offensichtlich im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 noch nicht berücksichtigt wurde - nunmehr formal und inhaltlich geprüft hat und berücksichtigen würde, wäre die belangte Behörde noch zuständig. Im Report wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage der § 8i MOG-Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihn kein Verschulden an der Überbeantragung der Flächen treffe und deshalb eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen wäre. Zudem wird auf die am 16.11.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX (P-Alm) stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle Bezug genommen.2.
  2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten "Report" ergibt sich, dass sich die Sachlage abweichend von den dem Bescheid zugrundeliegenden Prämissen dahingehend darstellt, dass die belangte Behörde u.a. nunmehr die Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG - welche offensichtlich im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 noch nicht berücksichtigt wurde - nunmehr formal und inhaltlich geprüft hat und berücksichtigen würde, wäre die belangte Behörde noch zuständig. Im Report wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihn kein Verschulden an der Überbeantragung der Flächen treffe und deshalb eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen wäre. Zudem wird auf die am 16.11.2015 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (P-Alm) stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle Bezug genommen. 2.
  3. Aus dem Vorlageschreiben ergibt sich gemeinsam mit dem Report, dass der dem angefochtenen Abänderungsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden und nunmehr belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel, insbesondere die stattgefundene erwähnte rückwirkende Vor-Ort-Kontrolle (vom Oktober 2015), hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen können. Der Sachverhalt ist aber weiterhin klärungsbedürftig, weil vorderhand nicht nachvollziehbar ist, wie es im Vergleich zum angefochtenen Bescheid trotz der Verringerung der ermittelten Fläche (aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2015) bei gleichbleibender beantragter Fläche zu einer geringeren Differenzfläche beim Beschwerdeführer und gleichzeitig zu einem gleichbleibenden Auszahlungsbetrag kommen kann (siehe oben Pkt. I.7.). Diese Diskrepanzen wird die belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären bzw. allenfalls zu bereinigen haben. Eine Entscheidung durch die belangte Behörde selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen, zumal es auch im Fall einer Beschwerdestattgabe bzw. einer Änderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der dem vorgelegten Report zugrundeliegenden Daten (hätten sie sich im Beschwerdeverfahren bestätigt) zu einer (Teil-)Aufhebung und neuerlichen Bescheiderlassung - nämlich gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 - gekommen wäre. Auch in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilfenregelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebende Berechnung läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie.2.
  4. Aus dem Vorlageschreiben ergibt sich gemeinsam mit dem Report, dass der dem angefochtenen Abänderungsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden und nunmehr belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel, insbesondere die stattgefundene erwähnte rückwirkende Vor-Ort-Kontrolle (vom Oktober 2015), hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen können. Der Sachverhalt ist aber weiterhin klärungsbedürftig, weil vorderhand nicht nachvollziehbar ist, wie es im Vergleich zum angefochtenen Bescheid trotz der Verringerung der ermittelten Fläche (aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2015) bei gleichbleibender beantragter Fläche zu einer geringeren Differenzfläche beim Beschwerdeführer und gleichzeitig zu einem gleichbleibenden Auszahlungsbetrag kommen kann (siehe oben Pkt. römisch eins.7.). Diese Diskrepanzen wird die belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären bzw. allenfalls zu bereinigen haben. Eine Entscheidung durch die belangte Behörde selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen, zumal es auch im Fall einer Beschwerdestattgabe bzw. einer Änderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der dem vorgelegten Report zugrundeliegenden Daten (hätten sie sich im Beschwerdeverfahren bestätigt) zu einer (Teil-)Aufhebung und neuerlichen Bescheiderlassung - nämlich gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 - gekommen wäre. Auch in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilfenregelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebende Berechnung läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 2.
  5. Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den im Report angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ebenso zu prüfen haben wie die Anwendung des Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 generell. Auch wird das Ergebnis der am 16.11.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX (P-Alm) stattgefundenen (rückwirkenden) Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen sein.2.
  6. Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den im Report angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" ebenso zu prüfen haben wie die Anwendung des Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, generell. Auch wird das Ergebnis der am 16.11.2015 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (P-Alm) stattgefundenen (rückwirkenden) Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen sein.
  7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
  8. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2114558.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.