RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW236 2144662-1 Spruch1) W236 2144658-1/7E 2) W236 2144662-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Dublinverfahren: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet; beide zusammen als Beschwerdeführer bezeichnet), beide sind Staatsangehörige des Irans. Die Beschwerdeführer reisten über die sogenannte "Balkanroute" nach Österreich und stellten am 31.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für die Beschwerdeführer an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für die Beschwerdeführer an Kroatien. 1.
- Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilte das Bundesamt den kroatischen Behörden mit, dass seitens Kroatiens keine Antwort ergangen sei und die Verpflichtung zur Durchführung des inhaltlichen Asylverfahrens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO daher automatisch auf Kroatien übergegangen sei. Die Frist zur Überstellung habe bereits am 15.06.2016 begonnen.1.
- Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilte das Bundesamt den kroatischen Behörden mit, dass seitens Kroatiens keine Antwort ergangen sei und die Verpflichtung zur Durchführung des inhaltlichen Asylverfahrens gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO daher automatisch auf Kroatien übergegangen sei. Die Frist zur Überstellung habe bereits am 15.06.2016 begonnen. 1.
- Mit Bescheiden vom 06.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.
- Mit Bescheiden vom 06.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
- Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden sind nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht erteilt.
- Verfahren über die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt: 2.
- Mit Schreiben vom 07.12.2016 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG sowie ein Abschiebeauftrag - Luftweg/Einlieferungsauftrag und ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG. Ein Laissez-Passer war bereits am 23.11.2016 ausgestellt worden. Weiters war bereits ein Flug (Wien - Zagreb) für die Beschwerdeführer für den 09.12.2016 gebucht worden.2.
- Mit Schreiben vom 07.12.2016 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie ein Abschiebeauftrag - Luftweg/Einlieferungsauftrag und ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG. Ein Laissez-Passer war bereits am 23.11.2016 ausgestellt worden. Weiters war bereits ein Flug (Wien - Zagreb) für die Beschwerdeführer für den 09.12.2016 gebucht worden. 2.
- Die Beschwerdeführer wurden am 07.12.2016 festgenommen und in die Familienunterkunft Zinnergasse überstellt. Am 09.12.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien auf dem Luftweg. 2.
- Am 13.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG") gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 07.12.2016 und die darauffolgende Anhaltung "glaublich bis 08.12.2016" - unter einem mit einer Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am 08.12.2016" - ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich insbesondere die Festnahme des minderjährigen BF2 als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig erweise. Zudem sei die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2.
- Am 13.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG") gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 07.12.2016 und die darauffolgende Anhaltung "glaublich bis 08.12.2016" - unter einem mit einer Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am 08.12.2016" - ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich insbesondere die Festnahme des minderjährigen BF2 als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig erweise. Zudem sei die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Beantragt wurde a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) die Feststellung, dass die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung rechtswidrig waren; c) die Behörde zum Ersatz der Kosten "im gesetzlichen Ausmaß" zu verhalten. 2.
- Das Bundesamt legte am 16.01.2017 die Akten vor, nahm von der Möglichkeit einer Stellungnahme jedoch Abstand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irans. Beide reisten gemeinsam Ende Jänner 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 31.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2016 wegen Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen wurden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden sind nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht erteilt. Es lag seit 02.09.2016 - und somit zum Zeitpunkt der Festnahmen der Beschwerdeführer am 07.12.2016 - eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (Kroatien) vor. Die Festnahmen erfolgten auf Basis des am 07.12.2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG. Die Beschwerdeführer wurden am 09.12.2016 auf dem Luftweg ohne Probleme nach Kroatien überstellt.Es lag seit 02.09.2016 - und somit zum Zeitpunkt der Festnahmen der Beschwerdeführer am 07.12.2016 - eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (Kroatien) vor. Die Festnahmen erfolgten auf Basis des am 07.12.2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Die Beschwerdeführer wurden am 09.12.2016 auf dem Luftweg ohne Probleme nach Kroatien überstellt. Die Beschwerdeführer sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, die ihnen spätestens seit Anfang September 2016 bekannt war, nie nachgekommen und haben insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersucht.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes zu den Zlen. 1103940601-160154431 und 1103937802-160156005, samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung der Beschwerdeführer sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag. Dass den Beschwerdeführern spätestens Anfang September 2016 ihre Verpflichtung zur Ausreise bekannt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass deren Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2016, welche am 26.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten, nicht binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien waren daher ab 02.09.2016 durchsetzbar.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
- Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerden:3.
- Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Beschwerden: 3.2.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:3.2.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet: "
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt." § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 622/1992, idgF, lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1992,, idgF, lautet: "
(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
- Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
- Angehörige der Gemeindewachkörper,
- Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
- sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind." Die Beschwerdeführer wurden von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 07.12.2016 gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Die Beschwerdeführer wurden von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 07.12.2016 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet: "§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben." 3.2.
- Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 07.12.2016 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien bestand und unter einem am 07.12.2016 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am 09.12.2016 erlassen wurde.Das Bundesamt erließ am 07.12.2016 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien bestand und unter einem am 07.12.2016 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am 09.12.2016 erlassen wurde. 3.2.
- Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die der Festnahme folgende Überstellung sei im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen sowie die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kroatien unzulässig gewesen. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG; vgl. zu § 76a Z 2 AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren L508 2144664-1 und L508 2144667-1 zu prüfen ist.3.2.
- Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die der Festnahme folgende Überstellung sei im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen sowie die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kroatien unzulässig gewesen. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG; vergleiche zu Paragraph 76 a, Ziffer 2, AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren L508 2144664-1 und L508 2144667-1 zu prüfen ist. Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Die Asylanträge der Beschwerdeführer wurden wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer Anordnungen der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Diese Bescheide wurden zwar in Beschwerde gezogen und diese Beschwerdeverfahren sind nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Diesen Beschwerden wurde jedoch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weswegen seit 02.09.2016 in den Fällen der Beschwerdeführer durchsetzbare Außerlandesbringungen vorlagen. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien vor. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Die Asylanträge der Beschwerdeführer wurden wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer Anordnungen der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Diese Bescheide wurden zwar in Beschwerde gezogen und diese Beschwerdeverfahren sind nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Diesen Beschwerden wurde jedoch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weswegen seit 02.09.2016 in den Fällen der Beschwerdeführer durchsetzbare Außerlandesbringungen vorlagen. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien vor. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Was die in der Beschwerde mit Hinweis auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0172 bis 0177, bzw. die laufenden Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (C-490/16 und C-646/16), aufgeworfene Frage nach der Art der Einreise in Kroatien - und einer sich daraus ergebenden Beurteilung des Vorliegens eines illegalen Grenzübertritts im Sinne der Dublin III-VO - anbelangt, ist festzuhalten, dass einer diesbezüglichen Feststellung für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in denen ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Festnahmen und daran anschließenden Anhaltungen zu prüfen sind, keine Relevanz zukommt. Eine derartige Prüfung erfolgt nämlich im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide des Bundesamtes vom 06.08.2016, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde. Für die Festnahme und Anhaltung war hingegen - völlig zu Recht - nur das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen eine Festnahme und Anhaltung ist jedenfalls nicht das rechtliche Instrument, um Zweifel an der dieser zugrunde liegenden durchsetzbaren Entscheidung über die Außerlandesbringung anzumelden. Im Übrigen beziehen sich die in den Beschwerden angesprochenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 16.11.2016, Zahl 2016/18/0172 bis 0177, auf konkrete Umstände von Einzelfällen in eben jenen Verfahren, und hat der Verwaltungsgerichtshof auch keineswegs Abschiebungen nach Kroatien (im Rahmen des Dublin-Systems) als rechtswidrig angesehen, sondern lediglich Feststellungsmängel in einer Entscheidung moniert. Ob die Beschwerdeführer überhaupt unter die im Vorabentscheidungsersuchen definierte Personengruppe fallen, ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überprüft und in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu prüfen. 3.2.
- Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer waren notwendig: Unstrittig ist, dass den Beschwerdeführern seit Anfang September 2016 bekannt war, dass sie das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben, da Kroatien für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist und ihren Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes vom 06.08.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer diesen durchsetzbaren Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht nachkamen und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersuchten. Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführer, die mehr als drei Monate lang der Verpflichtung zur Ausreise freiwillig nicht nachkamen, obwohl sie über ihre Ausreiseverpflichtung mit Zustellung der Bescheide vom 06.08.2016 schriftlich belehrt worden waren, sowie der Verpflichtung Österreichs gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchzuführen (diese Frist wäre am 15.12.2016 abgelaufen), kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer notwendig war.Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführer, die mehr als drei Monate lang der Verpflichtung zur Ausreise freiwillig nicht nachkamen, obwohl sie über ihre Ausreiseverpflichtung mit Zustellung der Bescheide vom 06.08.2016 schriftlich belehrt worden waren, sowie der Verpflichtung Österreichs gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchzuführen (diese Frist wäre am 15.12.2016 abgelaufen), kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer notwendig war. 3.2.
- Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer stellt keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar:3.2.
- Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer stellt keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar: Die Beschwerde führt aus, dass die Beschwerdeführer für die belangte Behörde ständig greifbar gewesen seien, sodass kein Grund gegeben war, insbesondere den minderjährigen BF2 von (uniformierten) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor den Augen seiner Mitschüler in der Volksschule abholen zu lassen. Eine solche Vorgangsweise erweise sich für den erst siebenjährigen BF2 als demütigend und löse auch bei dessen Mutter, der BF1, das Gefühl der Demütigung aus, da diese bei dieser Vorgehensweise zusehen habe müssen und ihren Sohn nicht vor einer derartigen Handlung bewahren habe können. Den Beschwerdeführern war - wie soeben ausgeführt - seit Anfang September 2016 bekannt, dass sie das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben, da Kroatien für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist und ihren Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes vom 06.08.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dennoch kamen die Beschwerdeführer diesen durchsetzbaren Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht nach und ersuchten auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien. Sohin läuft die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung dem Willen der Beschwerdeführer zuwider. Dies führt aber nicht bereits dazu, dass Anhaltung und Festnahme zur Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.Den Beschwerdeführern war - wie soeben ausgeführt - seit Anfang September 2016 bekannt, dass sie das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben, da Kroatien für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist und ihren Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes vom 06.08.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dennoch kamen die Beschwerdeführer diesen durchsetzbaren Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht nach und ersuchten auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien. Sohin läuft die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung dem Willen der Beschwerdeführer zuwider. Dies führt aber nicht bereits dazu, dass Anhaltung und Festnahme zur Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen. Erniedrigend - der Verfassungsgerichtshof differenziert nicht erkennbar zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (vgl. VfSlg. 10.838/1986 ua.) - ist eine Behandlung nämlich nicht bereits, wenn sie dem Willen der behandelten Person widerspricht, sondern erst dann, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Misshandlung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (VfSlg. 8146/1977, 12.596/1991 ua.). Ob dies im Einzelfall der Fall ist, wird vom Verfassungsgerichtshof bei Maßnahmen in einer an § 2 Waffengebrauchsgesetz orientierten Prüfung beurteilt, wonach keine erniedrigende Behandlung im Falle gerechter Notwehr oder wenn dies zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person oder zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gewalt nötig ist, vorliegt. Die Maßnahme muss weiters notwendig und maßhaltend sein. Unter diesen Voraussetzungen verstoßen Waffengebrauch oder Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse keinesfalls gegen Art. 3 EMRK (VfSlg. 11.809/1988, 12.271/1990 ua.), andernfalls muss noch eine die Menschenwürdige beeinträchtigende grobe Missachtung als Person hinzukommen (VfSlg. 8654/1979). Hiebei handelt es sich um eine spezielle Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.Erniedrigend - der Verfassungsgerichtshof differenziert nicht erkennbar zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung vergleiche VfSlg. 10.838 aus 1986, ua.) - ist eine Behandlung nämlich nicht bereits, wenn sie dem Willen der behandelten Person widerspricht, sondern erst dann, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Misshandlung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (VfSlg. 8146 aus 1977,, 12.596 aus 1991, ua.). Ob dies im Einzelfall der Fall ist, wird vom Verfassungsgerichtshof bei Maßnahmen in einer an Paragraph 2, Waffengebrauchsgesetz orientierten Prüfung beurteilt, wonach keine erniedrigende Behandlung im Falle gerechter Notwehr oder wenn dies zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person oder zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gewalt nötig ist, vorliegt. Die Maßnahme muss weiters notwendig und maßhaltend sein. Unter diesen Voraussetzungen verstoßen Waffengebrauch oder Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse keinesfalls gegen Artikel 3, EMRK (VfSlg. 11.809 aus 1988,, 12.271 aus 1990, ua.), andernfalls muss noch eine die Menschenwürdige beeinträchtigende grobe Missachtung als Person hinzukommen (VfSlg. 8654 aus 1979,). Hiebei handelt es sich um eine spezielle Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Soweit die Beschwerde bereits in der Festnahme und Anhaltung an sich eine erniedrigende Behandlung zu erkennen vermeint, geht sie vor diesem Hintergrund ins Leere. Zudem ist Hinsichtlich der Festnahme des minderjährigen BF2 auch auszuführen, dass dieser - nicht wie in der Beschwerde moniert - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor den Augen seiner Mitschüler festgenommen wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Festnahmebericht der Polizei vom 07.12.2016, dass dieser von seiner Klassenlehrerin vor die Schule gebracht und dort den Beamten übergeben wurde, wobei sich seine Mutter, die BF1, bereits im Fahrzeug befand. Eine erniedrigende Behandlung kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht festgestellt werden. 3.2.
- Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer waren aus diesen Gründen nicht unverhältnismäßig. Daher ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt II. - Kostenersatz:3.
- Spruchpunkt römisch zwei. - Kostenersatz: 3.3.
- Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.
- Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.3.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Es gebührt ihnen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Parteien kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist zwar auf Grund der Beschwerdeabweisungen (vollständig) obsiegende Partei, da sie jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, gebührt ihr gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG trotz Obsiegens kein Kostenersatz.3.3.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG. Es gebührt ihnen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Parteien kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist zwar auf Grund der Beschwerdeabweisungen (vollständig) obsiegende Partei, da sie jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, gebührt ihr gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG trotz Obsiegens kein Kostenersatz. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; die Revision ist daher nicht zulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W236.2144662.1.00