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{'item': 'W237 1249024-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 7§ 12§ 8§ 57§ 63§ 52Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW237 1249024-2 SpruchW237 1249024-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über di

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte am 03.12.2003 im Kindesalter ins österreichische Bundesgebiet und stellte über ihre Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.09.2005 wurde der Beschwerdeführerin

§ 7Asyl

G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und

§ 12leg.cit.

festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte am 03.12.2003 im Kindesalter ins österreichische Bundesgebiet und stellte über ihre Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.09.2005 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und

Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2.

  1. In einem an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteten Schreiben vom 08.04.2016 gab die Österreichische Botschaft Paris an, dass die Beschwerdeführerin mit einem näher genannten französischen Staatsbürger verheiratet und mit diesem sowie der gemeinsamen Tochter seit Juni 2013 in Frankreich wohnhaft sei. Der Ehemann habe angegeben, für alle Kosten der Beschwerdeführerin in Österreich und Frankreich aufzukommen. Die Eltern der Beschwerdeführerin nähmen "sämtliche Unterstützungszahlungen durch die Republik Österreich" für sie und die gemeinsame Tochter in Anspruch. Der Ehemann selbst habe hingegen nie Zahlungen für die beiden erhalten und würde – sollte dies notwendig sein – auch keine Rückzahlungen leisten. Da die Tochter mit ihm in Frankreich lebe, ersuche der Ehemann der Beschwerdeführerin um Einstellung der Zahlungen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete dieses Schreiben an das Finanzamt Wien 1/23 sowie das Magistratische Bezirksamt für den
  2. Wiener Gemeindebezirk mit dem Vermerk "Verdacht auf Sozialbetrug" weiter. 2.
  3. Am 21.06.2016 erstattete die Magistratsabteilung 40 eine Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter. Darin wird ausgeführt, dass beide Personen seit 05.05.2014 laufend Mindestsicherung bezögen. Von der Beschwerdeführerin seien am 05.05.2014, 05.01.2015, 07.05.2015, 05.02.2016 und 10.06.2016 Anträge auf Mindestsicherung gestellt worden. Am 06.05.2014, 18.07.2014 und 07.10.2014 habe es auch persönliche Vorsprachen bzw. Einvernahmen mit der Beschwerdeführerin gegeben. Bei den amtswegigen Überprüfungen der Mindestsicherung hätten keine Unregelmäßigkeiten bezüglich eines allfälligen Aufenthalts außerhalb Wiens festgestellt werden können. Bei einer Vorsprache am 05.02.2016 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich bis spätestens 18.02.2016 beim AMS als arbeitssuchend zu melden; diese Meldung sei am 11.02.2016 erfolgt. Im März 2016 habe im Zuge der Antragsbearbeitung festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2016 bei einem näher genannten (österreichischen) Unternehmen beschäftig sei; sie habe sodann in diesem Zusammenhang aufgeforderte Unterlagen rechtzeitig beigebracht. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sei die Beschwerdeführerin zu einem Einvernahmetermin am 23.05.2016 geladen worden; dieser Ladung sei sie ebenfalls nachgekommen. In der Befragung habe sie angegeben, dass sie zwar öfter in Paris gewesen sei, sich an die genauen Daten allerdings nicht erinnern könne. Der Vater ihrer Tochter habe niemals Zahlungen für sie geleistet und ihre Tochter die französische Staatsbürgerschaft nicht angenommen. Wie der Kindesvater den Konventionspass ihrer Tochter bei der Botschaft in Paris habe vorlegen können, könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären, sie habe aber im Februar 2016 die Ausstellung eines neuen Konventionspasses für ihre Tochter beantragt; dieser sei ohne Probleme ausgestellt worden. Auch die Eltern der Beschwerdeführerin seien zu einer Befragung geladen worden. Ihr Vater sei am 30.05.2016 einvernommen worden und habe angegeben, dass der Vater seiner Enkelin weder finanzielle noch materielle Hilfe geleistet habe oder derzeit leiste. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Tochter stets alles selbst bezahlt. Zusammenfassend hält die Magistratsabteilung 40 in ihrer Stellungnahme fest, dass angesichts der angeführten Umstände zu keinem Zeitpunkt Verdacht auf Sozialbetrug bestanden habe und nicht anzunehmen sei, dass Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Unrecht bezogen worden seien. 2.
  4. Am 24.06.2016 übermittelte die Österreichische Botschaft Paris folgende Dokumente in Kopie: * die Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Kindsvaters vom XXXX;* die Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Kindsvaters vom römisch 40 ; * den französischen Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter der Beschwerdeführerin, wonach sie

den maßgeblichen Bestimmungen die französische Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung vom XXXX erhalten habe;* den französischen Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter der Beschwerdeführerin, wonach sie

den maßgeblichen Bestimmungen die französische Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung vom römisch 40 erhalten habe; * den französischen Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindsvaters, der diese durch Einbürgerung am XXXX erhalten habe;* den französischen Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindsvaters, der diese durch Einbürgerung am römisch 40 erhalten habe; * die Heiratsurkunde betreffend die Verehelichung der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann am XXXX;* die Heiratsurkunde betreffend die Verehelichung der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann am römisch 40 ; * ein Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin, in dem er angibt, dass diese seit Juni 2013 in der französischen Ortschaft XXXX wohnhaft sei.* ein Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin, in dem er angibt, dass diese seit Juni 2013 in der französischen Ortschaft römisch 40 wohnhaft sei. 2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte daraufhin mit Bescheid vom 17.08.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 20.10.2016, den der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.09.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und sprach aus, dass dies

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.); weiters erkannte das Bundesamt der Beschwerdeführerin weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) noch einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt III.).2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte daraufhin mit Bescheid vom 17.08.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 20.10.2016, den der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.09.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), ab und sprach aus, dass dies

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.); weiters erkannte das Bundesamt der Beschwerdeführerin weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) noch einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 in Frankreich wohnhaft sei und dort mit ihrem Ehemann sowie der Tochter in gemeinsamem Haushalt lebe. Die Tochter habe die französische Staatsbürgerschaft durch ihren Vater erhalten. Die Beschwerdeführerin habe mit der Eheschließung und Verlegung ihres Wohnsitzes den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung nicht mehr in Österreich. Dies ergebe sich "einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, andererseits aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Paris und den daraus resultierenden glaubhaften Angaben des Ehemannes"; die Eheschließung und der gemeinsame Wohnsitz gingen eindeutig aus der Heiratsurkunde der Stadt XXXX vom XXXX hervor. Da der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin nunmehr in einem anderen Staat liege, sei ihr

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten abzuerkennen, was aber

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme schon mangels Aufenthalts und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrunds des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht in Betracht. Infolge des Wohnsitzes in Frankreich seien auch nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Österreich

§ 57Asyl

G 2005 gegeben.Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 in Frankreich wohnhaft sei und dort mit ihrem Ehemann sowie der Tochter in gemeinsamem Haushalt lebe. Die Tochter habe die französische Staatsbürgerschaft durch ihren Vater erhalten. Die Beschwerdeführerin habe mit der Eheschließung und Verlegung ihres Wohnsitzes den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung nicht mehr in Österreich. Dies ergebe sich "einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, andererseits aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Paris und den daraus resultierenden glaubhaften Angaben des Ehemannes"; die Eheschließung und der gemeinsame Wohnsitz gingen eindeutig aus der Heiratsurkunde der Stadt römisch 40 vom römisch 40 hervor. Da der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin nunmehr in einem anderen Staat liege, sei ihr

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten abzuerkennen, was aber

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme schon mangels Aufenthalts und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrunds des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht in Betracht. Infolge des Wohnsitzes in Frankreich seien auch nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Österreich

Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben. 2.5. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 17.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 17.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 08.11.2016 gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom durch die belangte Behörde eingeleiteten Asylaberkennungsverfahren erfahren habe. Seit Jänner 2016 befinde sich die Beschwerdeführerin jedoch dauerhaft wieder im österreichischen Bundesgebiet und hätte im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls zu den Gründen für das eingeleitete Aberkennungsverfahren einvernommen werden müssen. Sie sei auch stets aufrecht gemeldet gewesen, weshalb ihr Schriftstücke problemlos zugestellt werden hätten können. Hätte sie über das Verfahren Bescheid gewusst, hätte sie wesentliche Beweismittel beibringen können. Ihren Gatten habe die Beschwerdeführerin 2011/2012 über familiäre Verbindungen kennengelernt. Am 01.02.2013 sei die gemeinsame Tochter geboren; bis zur Anerkennung der Vaterschaft am XXXX sei der Kindsvater nicht der rechtliche Vater der gemeinsamen Tochter gewesen, weil er und die Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann das erste Mal im Februar 2015 in Frankreich besucht. Am XXXX habe sie ihn in Frankreich geehelicht und sei zu ihm gezogen. Dass die Beschwerdeführerin zuvor nicht in Frankreich gelebt habe, ergebe sich bereits aus dem zwei Tage vor der Hochzeit ausgestellten "Act de Marriage", in dem noch die österreichische Meldeadresse der Beschwerdeführerin vermerkt sei; erst im Trauschein werde ihre Adresse in Frankreich genannt. Dass sie bis zu ihrer Eheschließung in Österreich gelebt habe, ergebe sich auch aus mehreren anderen – in der Beschwerde näher genannten – Dokumenten.Ihren Gatten habe die Beschwerdeführerin 2011 aus 2012, über familiäre Verbindungen kennengelernt. Am 01.02.2013 sei die gemeinsame Tochter geboren; bis zur Anerkennung der Vaterschaft am römisch 40 sei der Kindsvater nicht der rechtliche Vater der gemeinsamen Tochter gewesen, weil er und die Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann das erste Mal im Februar 2015 in Frankreich besucht. Am römisch 40 habe sie ihn in Frankreich geehelicht und sei zu ihm gezogen. Dass die Beschwerdeführerin zuvor nicht in Frankreich gelebt habe, ergebe sich bereits aus dem zwei Tage vor der Hochzeit ausgestellten "Act de Marriage", in dem noch die österreichische Meldeadresse der Beschwerdeführerin vermerkt sei; erst im Trauschein werde ihre Adresse in Frankreich genannt. Dass sie bis zu ihrer Eheschließung in Österreich gelebt habe, ergebe sich auch aus mehreren anderen – in der Beschwerde näher genannten – Dokumenten. Nach der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter mehrere Monate bis zum Jänner 2016 in Frankreich gelebt. Dort seien sie und die Tochter von ihrem Ehegatten widerholt physisch misshandelt worden, weshalb sie im Jänner 2016 zurück nach Österreich gezogen seien. Erst danach habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ohne ihr Wissen und Zutun die französische Staatsbürgerschaft für die Tochter beantragt. Während die Tochter seit 01.04.2016 einen Kindergarten in Wien besuche, gehe die Beschwerdeführerin einer unselbständigen Beschäftigung nach; seit 05.09.2016 befinde sie sich in Ausbildung für den Gesundheitsberuf der zahnärztlichen Assistenz. Die Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin gegenüber der Österreichischen Botschaft Paris seien falsch, was durch mehrere namhaft gemachte Zeugen bestätigt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei seit kurzem im Besitz der Heiratsurkunde und der Vaterschaftsanerkennung, strebe die Scheidung von ihrem Gatten an und begehre die Obsorge für ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin sei im Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt; zudem sei der angefochtene Bescheid nur mangelhaft begründet und nach einem nicht ausreichenden Ermittlungsverfahren ergangen. Die Beschwerdeführerin habe aktuell eindeutig ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz ausschließlich in Österreich; weder habe sie sich in Frankreich niedergelassen noch verfüge sie über einen Aufenthaltstitel nach dem französischen Aufenthaltsrecht. Sie habe sich bereits nach wenigen Monaten aufgrund der Misshandlungen in ihrer Ehe zu einer Rückkehr nach Österreich entschlossen, wobei ihr die "Flucht" vor ihrem Mann erst im Jänner 2016 gelungen sei.
  2. Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und ist am 21.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach Aktenlage am 20.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 08.11.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach Aktenlage am 20.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 08.11.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. 1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
  3. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte im Bescheid vom 17.08.2016 der Beschwerdeführerin den mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.09.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in Frankreich habe: Sie sei dort seit Juni 2013 wohnhaft und lebe mit ihrem französischen Ehemann sowie der Tochter in gemeinsamem Haushalt; die Tochter habe die französische Staatsbürgerschaft durch ihren Vater erhalten. Diese Annahmen erschließen sich für die belangte Behörde "einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, andererseits aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Paris und den daraus resultierenden glaubhaften Angaben des Ehemannes".2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte im Bescheid vom 17.08.2016 der Beschwerdeführerin den mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.09.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in Frankreich habe: Sie sei dort seit Juni 2013 wohnhaft und lebe mit ihrem französischen Ehemann sowie der Tochter in gemeinsamem Haushalt; die Tochter habe die französische Staatsbürgerschaft durch ihren Vater erhalten. Diese Annahmen erschließen sich für die belangte Behörde "einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, andererseits aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Paris und den daraus resultierenden glaubhaften Angaben des Ehemannes". 2.

  1. Warum es die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin für glaubhaft hält, begründet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings nicht näher. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die belangte Behörde den für das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren wesentlichen Ermittlungsschritt völlig unterlassen hat: So wurde die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zu den für die Asylaberkennung maßgeblichen Umständen einvernommen bzw. ihr die Mitteilungen der Österreichischen Botschaft in Paris vom 08.04.2016 und 24.06.2016 samt der darin enthaltenen Behauptungen ihres französischen Ehemannes (den sie unbestritten am XXXX in der Stadt XXXX ehelichte) in irgendeiner Weise vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hatte nach der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage – und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen – also zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens die Gelegenheit, den sich letztlich allein aus den Behauptungen ihres Ehemannes speisenden Annahmen der belangten Behörde entgegenzutreten bzw. diese zu entkräften.2.
  2. Warum es die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin für glaubhaft hält, begründet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings nicht näher. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die belangte Behörde den für das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren wesentlichen Ermittlungsschritt völlig unterlassen hat: So wurde die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zu den für die Asylaberkennung maßgeblichen Umständen einvernommen bzw. ihr die Mitteilungen der Österreichischen Botschaft in Paris vom 08.04.2016 und 24.06.2016 samt der darin enthaltenen Behauptungen ihres französischen Ehemannes (den sie unbestritten am römisch 40 in der Stadt römisch 40 ehelichte) in irgendeiner Weise vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hatte nach der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage – und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen – also zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens die Gelegenheit, den sich letztlich allein aus den Behauptungen ihres Ehemannes speisenden Annahmen der belangten Behörde entgegenzutreten bzw. diese zu entkräften. Dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zum maßgeblichen Sachverhalt zu befragen gewesen wäre und das Bundesamt ihr die Behauptungen ihres Ehemannes vorzuhalten gehabt hätte, drängte sich im vorliegenden Fall zudem geradezu auf, weil sich aus der im Akt aufliegenden Stellungnahme der Magistratsabteilung 40 ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur sämtlichen Ladungsterminen im Zusammenhang mit dem Bezug ihrer Mindestsicherung – zuletzt für den 23.05.2016 – Folge leistete, sondern seit 01.03.2016 in Österreich unselbständig beschäftigt ist und seitens der zuständigen Behörden kein Verdacht des ungerechtfertigten Bezugs der Mindestsicherung besteht. Vor diesem Hintergrund wäre eine Befragung der Beschwerdeführerin umso mehr angezeigt gewesen, lässt die Stellungnahme der Magistratsabteilung 40 die Angaben des Ehemannes doch zumindest in einem hinterfragenswerten Licht erscheinen. 2.
  3. Im gegenständlichen Fall liegt sohin ein besonders krasser Ermittlungsmangel vor, weil nach den dargelegten Erwägungen die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelte und die konkrete Verwaltungssache (Aberkennung des Status der Asylberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) keinesfalls allein aufgrund der im Akt aufliegenden Dokumente entscheiden hätte dürfen. Damit erweist sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.2.
  4. Im gegenständlichen Fall liegt sohin ein besonders krasser Ermittlungsmangel vor, weil nach den dargelegten Erwägungen die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelte und die konkrete Verwaltungssache (Aberkennung des Status der Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) keinesfalls allein aufgrund der im Akt aufliegenden Dokumente entscheiden hätte dürfen. Damit erweist sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
  5. In einem fortgesetzten Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wäre die Beschwerdeführerin persönlich einzuvernehmen und zu den für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ausschlaggebenden Umständen, insbesondere den Behauptungen ihres französischen Ehemannes, sowie zu ihrem derzeitigen Lebensmittelpunkt zu befragen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 nur in Betracht käme, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte.3. In einem fortgesetzten Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wäre die Beschwerdeführerin persönlich einzuvernehmen und zu den für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ausschlaggebenden Umständen, insbesondere den Behauptungen ihres französischen Ehemannes, sowie zu ihrem derzeitigen Lebensmittelpunkt zu befragen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nur in Betracht käme, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte. 4. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.4. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.1249024.2.00

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