GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte am 03.12.2003 im Kindesalter ins österreichische Bundesgebiet und stellte über ihre Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.09.2005 wurde der Beschwerdeführerin
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und
festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte am 03.12.2003 im Kindesalter ins österreichische Bundesgebiet und stellte über ihre Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.09.2005 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und
Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2.
den maßgeblichen Bestimmungen die französische Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung vom XXXX erhalten habe;* den französischen Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter der Beschwerdeführerin, wonach sie
den maßgeblichen Bestimmungen die französische Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung vom römisch 40 erhalten habe; * den französischen Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindsvaters, der diese durch Einbürgerung am XXXX erhalten habe;* den französischen Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindsvaters, der diese durch Einbürgerung am römisch 40 erhalten habe; * die Heiratsurkunde betreffend die Verehelichung der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann am XXXX;* die Heiratsurkunde betreffend die Verehelichung der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann am römisch 40 ; * ein Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin, in dem er angibt, dass diese seit Juni 2013 in der französischen Ortschaft XXXX wohnhaft sei.* ein Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin, in dem er angibt, dass diese seit Juni 2013 in der französischen Ortschaft römisch 40 wohnhaft sei. 2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte daraufhin mit Bescheid vom 17.08.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 20.10.2016, den der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.09.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und sprach aus, dass dies
G 2005 keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.); weiters erkannte das Bundesamt der Beschwerdeführerin weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt II.) noch einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 zu (Spruchpunkt III.).2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte daraufhin mit Bescheid vom 17.08.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 20.10.2016, den der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.09.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), ab und sprach aus, dass dies
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.); weiters erkannte das Bundesamt der Beschwerdeführerin weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) noch einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 in Frankreich wohnhaft sei und dort mit ihrem Ehemann sowie der Tochter in gemeinsamem Haushalt lebe. Die Tochter habe die französische Staatsbürgerschaft durch ihren Vater erhalten. Die Beschwerdeführerin habe mit der Eheschließung und Verlegung ihres Wohnsitzes den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung nicht mehr in Österreich. Dies ergebe sich "einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, andererseits aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Paris und den daraus resultierenden glaubhaften Angaben des Ehemannes"; die Eheschließung und der gemeinsame Wohnsitz gingen eindeutig aus der Heiratsurkunde der Stadt XXXX vom XXXX hervor. Da der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin nunmehr in einem anderen Staat liege, sei ihr
G 2005 der Status der Asylberechtigten abzuerkennen, was aber
G 2005 keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme schon mangels Aufenthalts und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrunds des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht in Betracht. Infolge des Wohnsitzes in Frankreich seien auch nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Österreich
G 2005 gegeben.Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 in Frankreich wohnhaft sei und dort mit ihrem Ehemann sowie der Tochter in gemeinsamem Haushalt lebe. Die Tochter habe die französische Staatsbürgerschaft durch ihren Vater erhalten. Die Beschwerdeführerin habe mit der Eheschließung und Verlegung ihres Wohnsitzes den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung nicht mehr in Österreich. Dies ergebe sich "einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, andererseits aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Paris und den daraus resultierenden glaubhaften Angaben des Ehemannes"; die Eheschließung und der gemeinsame Wohnsitz gingen eindeutig aus der Heiratsurkunde der Stadt römisch 40 vom römisch 40 hervor. Da der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin nunmehr in einem anderen Staat liege, sei ihr
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten abzuerkennen, was aber
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme schon mangels Aufenthalts und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrunds des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht in Betracht. Infolge des Wohnsitzes in Frankreich seien auch nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Österreich
Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben. 2.5. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 17.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer
F BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.5. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 17.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach Aktenlage am 20.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 08.11.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach Aktenlage am 20.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 08.11.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. 1.
G 2005 mit der Begründung ab, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in Frankreich habe: Sie sei dort seit Juni 2013 wohnhaft und lebe mit ihrem französischen Ehemann sowie der Tochter in gemeinsamem Haushalt; die Tochter habe die französische Staatsbürgerschaft durch ihren Vater erhalten. Diese Annahmen erschließen sich für die belangte Behörde "einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, andererseits aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Paris und den daraus resultierenden glaubhaften Angaben des Ehemannes".2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte im Bescheid vom 17.08.2016 der Beschwerdeführerin den mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.09.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in Frankreich habe: Sie sei dort seit Juni 2013 wohnhaft und lebe mit ihrem französischen Ehemann sowie der Tochter in gemeinsamem Haushalt; die Tochter habe die französische Staatsbürgerschaft durch ihren Vater erhalten. Diese Annahmen erschließen sich für die belangte Behörde "einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, andererseits aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Paris und den daraus resultierenden glaubhaften Angaben des Ehemannes". 2.
G 2005 nur in Betracht käme, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte.3. In einem fortgesetzten Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wäre die Beschwerdeführerin persönlich einzuvernehmen und zu den für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ausschlaggebenden Umständen, insbesondere den Behauptungen ihres französischen Ehemannes, sowie zu ihrem derzeitigen Lebensmittelpunkt zu befragen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nur in Betracht käme, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte. 4. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.4. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.1249024.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.