G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des – zu diesem Zeitpunkt zuständigen – Bundesasylamtes vom 07.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des – zu diesem Zeitpunkt zuständigen – Bundesasylamtes vom 07.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (Spruchpunkt römisch eins.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen wurde, mit Erkenntnis vom 01.10.2014 statt, erkannte dem Beschwerdeführer
G 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm
4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2015.Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen wurde, mit Erkenntnis vom 01.10.2014 statt, erkannte dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.
G 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (in der Folge: AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
4 leg.cit. entzogen (Spruchpunkt II.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
2 leg.cit. für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben auf Grund eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, womit der Tatbestand des § 9 Abs. 2 leg.cit. erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer – nach am 20.09.2016 erfolgter Einvernahme – mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 der zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in der Folge: AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit. nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben auf Grund eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, womit der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Mit Verfahrensanordnung
F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
F BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in der Folge: BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des oben genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht Beschwerde, welche am 03.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte; darin stellte er u.a. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben des Vereins Neustart vom 28.09.2016 ("Stellungnahme der Bewährungshilfe") in Vorlage gebracht, in dem u.a. ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer positiv entwickle, die persönlichen Termine zuverlässig wahrnehme und sich in den Gesprächen schuldeinsichtig zeige.Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des oben genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht Beschwerde, welche am 03.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte; darin stellte er u.a. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben des Vereins Neustart vom 28.09.2016 ("Stellungnahme der Bewährungshilfe") in Vorlage gebracht, in dem u.a. ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer positiv entwickle, die persönlichen Termine zuverlässig wahrnehme und sich in den Gesprächen schuldeinsichtig zeige. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2015 erteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX) wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge
F BGBl. I Nr. 112/2015, (in der Folge: SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge
Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, (in der Folge: SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die zuvor erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen; gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 03.10.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 03.10.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 3.1.1.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 154/2015, (in der Folge: StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, (in der Folge: StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist
4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist
Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. 3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge
1, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. § 28a Abs. 1, fünfter Fall leg.cit. sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, womit diese strafbare Handlung als Verbrechen iSd § 17 StGB zu qualifizieren ist.3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge
Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall leg.cit. sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, womit diese strafbare Handlung als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB zu qualifizieren ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 3 leg.cit. entzieht und im – nicht angefochtenen – Spruchpunkt III. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan
2, letzter Satz leg.cit. für unzulässig erklärt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der Straftat bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10).Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. entzieht und im – nicht angefochtenen – Spruchpunkt römisch drei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz leg.cit. für unzulässig erklärt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der Straftat bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10). Soweit in der – relativ kurz gehaltenen – Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines jungen Alters und der damit einhergehenden mangelnden Lebenserfahrung in Österreich straffällig geworden sei, sich nunmehr jedoch erfolgreich rehabilitiere und sowohl während seiner Haft als auch nach seiner Haftentlassung positiv entwickle, ist Folgendes festzuhalten: Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.). Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.Soweit in der – relativ kurz gehaltenen – Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines jungen Alters und der damit einhergehenden mangelnden Lebenserfahrung in Österreich straffällig geworden sei, sich nunmehr jedoch erfolgreich rehabilitiere und sowohl während seiner Haft als auch nach seiner Haftentlassung positiv entwickle, ist Folgendes festzuhalten: Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.). Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. 3.2.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.2.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.2.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
F BGBl. I Nr. 24/2016, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. 3.2.
G 2005 war daher nicht geboten.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein in Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 war daher nicht geboten. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 für nicht gegeben erachtet; im Übrigen wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Beschwerde nicht behauptet. Weiters ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 leg.cit. auch ein Aufenthaltstitel nach § 55 leg.cit. nicht zu erteilen.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 für nicht gegeben erachtet; im Übrigen wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Beschwerde nicht behauptet. Weiters ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. auch ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, leg.cit. nicht zu erteilen. 3.3.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem – damals bestehenden – Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem – damals bestehenden – Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem – damals bestehenden – Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem – damals bestehenden – Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W246.1429482.2.00
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