Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 63§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW246 2137167-1 SpruchW246 2137167-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heinz VERDI
§ 28Abs. 2 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 18.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren zu sein. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Eltern vor seiner Geburt von Afghanistan in den Iran gezogen seien; welche Probleme sie in Afghanistan gehabt hätten, wisse er nicht. Den Iran habe er verlassen, weil sein Aufenthalt dort illegal gewesen sei; er sei mehrere Male vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, sei jedoch immer wieder in den Iran zu seiner Mutter zurückgekehrt.
- Am 18.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Afghanistan und am römisch 40 geboren zu sein. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Eltern vor seiner Geburt von Afghanistan in den Iran gezogen seien; welche Probleme sie in Afghanistan gehabt hätten, wisse er nicht. Den Iran habe er verlassen, weil sein Aufenthalt dort illegal gewesen sei; er sei mehrere Male vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, sei jedoch immer wieder in den Iran zu seiner Mutter zurückgekehrt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf das medizinische Gutachten vom 27.12.2015 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest.
- Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf das medizinische Gutachten vom 27.12.2015 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 fest.
- Am 23.06.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, schiitischer Muslim und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er im Iran geboren worden und im Alter von ca. vier Jahren mit seinen Eltern nach Ghazni in den Distrikt XXXX gezogen sei. In der Folge sei sein Vater von den Taliban getötet worden, weshalb der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht einfach leben könnten.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er im Iran geboren worden und im Alter von ca. vier Jahren mit seinen Eltern nach Ghazni in den Distrikt römisch 40 gezogen sei. In der Folge sei sein Vater von den Taliban getötet worden, weshalb der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht einfach leben könnten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.09.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 13.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs.
1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs.
4 leg.cit. eine bis zum 09.09.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.09.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 13.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine bis zum 09.09.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine individuelle Verfolgungsgefährdung seiner Person erkennen ließen. Weiters sei allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara zugehörig sei, keine Asylrelevanz zu erkennen, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, aus diesem Grund in Afghanistan nie persönlich verfolgt worden zu sein. 6. Mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 09.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id
F BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 09.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in der Folge: BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, welche am 06.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, welche am 06.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es bei seiner Einvernahme verabsäumt, dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen zur Ermordung seines Vaters zu stellen, weshalb die Einvernahme mangelhaft durchgeführt worden sei. Weiters werde er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. schiitischen Glaubensrichtung von den Taliban sowie anderen Akteuren der afghanischen Gesellschaft verfolgt und ihm auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes im Iran sowie seiner westlichen Orientierung unterstellt, dass er eine feindliche politische sowie religiöse Gesinnung habe; die Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 22.11.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2016 geladen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Afghanistan hauptsächlich auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Probleme bekommen könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni und zogen von Afghanistan in den Iran; es kann nicht festgestellt werden, wann und warum die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ging im Alter von ca. vier Jahren mit seinen Eltern nach Afghanistan in den Distrikt XXXX in die Provinz Ghazni, wo der Vater des Beschwerdeführers als Polizist arbeitete. Der Beschwerdeführer besuchte während dieser Zeit keine Schule. Als der Beschwerdeführer ca. acht Jahre alt war, wurde sein Vater getötet; dem Beschwerdeführer und seiner Mutter wurde diesbezüglich berichtet, dass sein Vater mit einem Autobus unterwegs gewesen und dieser von den Taliban angehalten worden sei, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers von diesen getötet worden sei. Da der Beschwerdeführer und seine Mutter in Afghanistan niemanden hatten, der sie unterstützen hätte können, reisten sie mit seinem Onkel väterlicherseits in den Iran aus, wo der Beschwerdeführer in der Folge vier Jahre lang eine Alphabetisierungsklasse besuchte und nebenbei als Bauarbeiter arbeitete; die zuletzt genannte Tätigkeit übte er insgesamt ca. sechs bis sieben Jahre lang aus.Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni und zogen von Afghanistan in den Iran; es kann nicht festgestellt werden, wann und warum die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ging im Alter von ca. vier Jahren mit seinen Eltern nach Afghanistan in den Distrikt römisch 40 in die Provinz Ghazni, wo der Vater des Beschwerdeführers als Polizist arbeitete. Der Beschwerdeführer besuchte während dieser Zeit keine Schule. Als der Beschwerdeführer ca. acht Jahre alt war, wurde sein Vater getötet; dem Beschwerdeführer und seiner Mutter wurde diesbezüglich berichtet, dass sein Vater mit einem Autobus unterwegs gewesen und dieser von den Taliban angehalten worden sei, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers von diesen getötet worden sei. Da der Beschwerdeführer und seine Mutter in Afghanistan niemanden hatten, der sie unterstützen hätte können, reisten sie mit seinem Onkel väterlicherseits in den Iran aus, wo der Beschwerdeführer in der Folge vier Jahre lang eine Alphabetisierungsklasse besuchte und nebenbei als Bauarbeiter arbeitete; die zuletzt genannte Tätigkeit übte er insgesamt ca. sechs bis sieben Jahre lang aus. 1.1.
- Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer aus dem Iran über die Türkei nach Griechenland und in weiterer Folge nach Österreich weiter, wo er am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der o.a. Tötung seines Vaters bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gewalthandlungen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslim in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner "westlichen Orientierung" (selbstbestimmtes Leben, Befürwortung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, Befürwortung der Religionsfreiheit) oder der Tatsache, dass er im Iran aufgewachsen ist, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 05.10.2016: Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11.2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11.2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Ein Vertreter einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais, weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf die Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.5.2012). Schiiten (und Ismailiten) Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich, ihre traditionellen Ashura Feierlichkeiten und Rituale ohne Hindernisse öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015).Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich, ihre traditionellen Ashura Feierlichkeiten und Rituale ohne Hindernisse öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vergleiche FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara – entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung – keiner gezielten Diskriminierung auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015). Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Positionen von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vergleiche CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Positionen von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015). Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an; dies in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung sowie Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara – entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung – keiner gezielten Diskriminierung auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Behandlung nach Rückkehr In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich auf Grund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und auf Grund des Auslaufens der Proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung auf Grund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er-Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). 1.2.
- Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1 (Schreibfehler teilweise korrigiert): "[ ] Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Ende 2001 in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich der Hazara, an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits-, Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und befehligt derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara im Rahmen der staatlichen Authorität. Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von XXXX usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen.Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von römisch 40 usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen. Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungseinrichtungen für die schiitische Islam-Lehre. Diese werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in vollem Umfang schiitische Rituale, wie den wichtigsten Feiertag Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozessionen auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und in anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sind mit den sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara an der Staatsgewalt maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in diesem Ausmaß in Afghanistan nie an der staatlichen Macht beteiligt. Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad, von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 2015 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von ihnen wurden freigelassen, Dutzende wurden getötet. Diese Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Bei jeder dieser Aktionen erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan – Mazar-e Sharif – Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tadschiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind großteils Tadschiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tadschiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert. Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen. Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Usbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerdings können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen, deren Bevölkerung aus Gründen des Paschtunwali – dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen – es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereitzustellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tadschiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tadschiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. [ ]"
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.1.1.): 2.1.
- Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zu seinem Fluchtweg aus dem Iran nach Österreich getroffen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Abstammung seiner Eltern sowie deren Übersiedlung in den Iran, zu seinem Geburtsort, zur Arbeit seines Vaters als Polizist, zu seiner mit seiner Mutter (bzw. seinem Onkel) erfolgten Rückkehr in den Iran und seiner dortigen Schulsowie Berufslaufbahn sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und beinahe widerspruchsfrei. Vor diesem Hintergrund schadet es daher auch nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zunächst angab, sechs Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein, jedoch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon sprach, nur zwei Mal abgeschoben worden zu sein, zumal auch sonst keine Gründe vorliegen, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. 2.1.
- Hinsichtlich der Gründe, die zur Ausreise des Beschwerdeführers im Alter von ca. acht Jahren aus Afghanistan führten, erstattete er im Zuge des gesamten Verfahrens weitgehend widerspruchsfreie Angaben. Soweit seine dahingehenden Schilderungen eine gewisse Detailfülle vermissen lassen, sind im vorliegenden Fall der verstrichene Zeitraum seit den dargestellten Ereignissen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit erst ca. acht Jahre alt und somit sehr jung gewesen ist, zu seinen Gunsten zu würdigen. Es schadet der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Vorbringens daher auch nicht, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerst nicht angab, dass sein Vater vor seinem Tod als Polizist tätig gewesen ist; dahingehend erfolgte auch keine nähere Befragung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (s. S. 6 ff. des Einvernahmeprotokolls). 2.1.
- Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich aus seinem – wenn auch umfassend getätigten – lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen zur Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (vgl. v.a. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls), aus welchem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst aus, dass er in Afghanistan keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe (s. S. 8 des Einvernahmeprotokolls: "LA: Wurden Sie persönlich jemals belangt oder verfolgt oder hatten Sie Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ja, mehrmals im Iran. In Afghanistan nicht.").2.1.
- Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich aus seinem – wenn auch umfassend getätigten – lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen zur Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan vergleiche v.a. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls), aus welchem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst aus, dass er in Afghanistan keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe (s. S. 8 des Einvernahmeprotokolls: "LA: Wurden Sie persönlich jemals belangt oder verfolgt oder hatten Sie Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ja, mehrmals im Iran. In Afghanistan nicht."). 2.1.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer nicht drohenden Gewalt auf Grund seiner "westlichen Orientierung" ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise den Eindruck, dass ihm Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau wichtig seien (vgl. S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund dieser Wertehaltung im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan Gewalthandlungen ausgesetzt zu sein, ist jedoch auf Grund seiner diesbezüglich vagen Angaben nicht hinreichend substantiiert; so gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich an, in Afghanistan auf Grund dieser Wertehaltung möglicherweise von streng gläubigen Menschen verfolgt zu werden (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls: "RV: Was würden Sie befürchten, was würde passieren, wenn Sie diese Aussage so wiederholen würden? BF: Da in Afghanistan die Menschen sehr streng gläubig sind und auf keinen Fall Frauen Freiheiten geben möchten, besteht die Möglichkeit, dass diese streng gläubigen Menschen mich bedrohen und mir etwas antun."). Auf Grund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des erkennenden Richters nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität angenommen hätte.Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise den Eindruck, dass ihm Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau wichtig seien vergleiche S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund dieser Wertehaltung im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan Gewalthandlungen ausgesetzt zu sein, ist jedoch auf Grund seiner diesbezüglich vagen Angaben nicht hinreichend substantiiert; so gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich an, in Afghanistan auf Grund dieser Wertehaltung möglicherweise von streng gläubigen Menschen verfolgt zu werden (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls: "RV: Was würden Sie befürchten, was würde passieren, wenn Sie diese Aussage so wiederholen würden? BF: Da in Afghanistan die Menschen sehr streng gläubig sind und auf keinen Fall Frauen Freiheiten geben möchten, besteht die Möglichkeit, dass diese streng gläubigen Menschen mich bedrohen und mir etwas antun."). Auf Grund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des erkennenden Richters nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität angenommen hätte. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): 2.2.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.2.
- Die unter Pkt. II.1.2.
- angeführten Länderfeststellungen entsprechen jenen, die bereits im angefochtenen Bescheid enthalten – und damit beiden Verfahrensparteien bekannt – sind (bereinigt um orthographische und grammatikalische Fehler). Diese Feststellungen wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.06.2016 erörtert und diesem die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu diesen Länderberichten.2.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.2.
- angeführten Länderfeststellungen entsprechen jenen, die bereits im angefochtenen Bescheid enthalten – und damit beiden Verfahrensparteien bekannt – sind (bereinigt um orthographische und grammatikalische Fehler). Diese Feststellungen wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.06.2016 erörtert und diesem die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu diesen Länderberichten. Der Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (Pkt. II.1.2.2.) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übersetzt; mit seiner dahingehend im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten – umfangreichen – mündlichen Stellungnahme trat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den in der gutachterlichen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen nicht substantiiert entgegen.Der Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (Pkt. römisch zwei.1.2.2.) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übersetzt; mit seiner dahingehend im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten – umfangreichen – mündlichen Stellungnahme trat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den in der gutachterlichen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 06.10.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 06.10.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Zur sozialen Gruppe führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2007 zur Zl. 2007/01/0479 unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
- Mai 2002 sowie verschiedene Literaturstellen Folgendes aus, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine – nicht sachlich gerechtfertigte – Repression verstanden werde, die nur Personen treffe, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen würden, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten – nach herrschender Auffassung könne eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung sei. 3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle Verfolgungsgefährdung gegenüber seiner Person erkennen ließe (vgl. Pkt. I.5.). Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle Verfolgungsgefährdung gegenüber seiner Person erkennen ließe vergleiche Pkt. römisch eins.5.). Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Nachdem sein Vater getötet worden war, reiste der Beschwerdeführer im Alter von ca. acht Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Onkel aus Afghanistan aus, weil der Beschwerdeführer und seine Mutter in Afghanistan keine Unterstützung mehr hatten ("BF: [ ] Da meine Mutter und ich sonst niemanden in Afghanistan hatten, der uns hätte unterstützen können und mein Onkel väterlicherseits ebenfalls den Entschluss gefasst hatte, Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu fliehen, sind meine Mutter und ich gemeinsam mit der Familie meines Onkels väterlicherseits in den Iran geflüchtet." – s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Es ist aus den in der Folge dargelegten Gründen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des familiären Verhältnisses zu seinem Vater zum jetzigen Zeitpunkt eine individuelle Verfolgungsgefahr in Afghanistan zu befürchten hätte. Die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers liegt nunmehr bereits viele Jahre zurück und deutet nichts darauf hin, dass dieser vor seiner Tötung individuell bedroht worden wäre (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls: "R: Sie waren damals noch sehr jung, können Sie sich daran erinnern oder hat Ihnen Ihre Mutter davon erzählt, dass es schon davor konkrete Bedrohungshandlungen gegen Ihren Vater gegeben hat? BF: Ich habe es weder von meiner Mutter gehört, noch habe ich nähere Informationen dazu, dass mein Vater vor seiner Tötung bedroht wurde.") oder der Beschwerdeführer selbst in dieser Zeit Ziel von Bedrohungen gewesen wäre (s. S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls: "R: Hat Ihre Mutter Ihnen erzählt, dass sie selbst oder Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise konkreten Bedrohungen seitens der Taliban ausgesetzt waren? BF: Meine Mutter hat mir nichts dazu gesagt. Ich weiß nicht, ob es eine solche Bedrohung gab."). Unter der hypothetischen Annahme, dass die Taliban für die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers verantwortlich wären, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund des seit der Tötung seines Vaters vergangenen Zeitraumes nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der den Großteils seines Lebens im Iran verbracht und lediglich vier Jahre als Kind in Afghanistan gelebt hat, nunmehr aktuell einer individuellen Bedrohung durch die Taliban auf Grund der Verwandtschaft zu seinem Vater ausgesetzt wäre. Diese Annahme wird auch durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt, in der dieser auf die Frage, welche konkrete Bedrohung er gegen seine Person befürchten würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, eine mögliche Bedrohung durch die Taliban erst gar nicht erwähnte, sondern lediglich Bedrohungshandlungen auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ins Treffen führte (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls: "R: Würden Sie in Afghanistan eine konkrete Bedrohung Ihrer Person befürchten auf Grund der Tatsache, dass Sie der Sohn Ihres Vaters sind? BF: Ich glaube nicht, dass sich jemand an mich erinnern kann. Ich war sehr jung, als ich gemeinsam mit meiner Mutter Afghanistan verlassen habe und es sind mittlerweile auch sehr viele Jahre vergangen. Ich bin der Meinung, dass ich in Afghanistan hauptsächlich Probleme wegen meiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bekommen könnte."); an dieser Annahme vermag auch der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zeitungsbericht, aus welchem hervorgeht, dass die Taliban in der Provinz Ghazni gezielt mit Gewalt gegen Angehörige von Polizisten vorgegangen wären, nichts zu ändern und erübrigt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen eine nähere Auseinandersetzung mit diesem. Es wird – die Beschwerdeausführungen berücksichtigend – zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger eines ehemaligen Polizisten in eines der potenziellen Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016 fallen könnte, jedoch ist aus den dargelegten Erwägungen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und individuellen Gefährdung seiner Person ersichtlich. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im Ergebnis davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende – iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aktuelle – Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. 3.
- Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara befürchten würde. Eine – dahingehende – konkrete individuelle Verfolgung seiner Person wurde vom Beschwerdeführer jedoch – wie bereits unter Pkt. II.2.1.
- dargelegt – nicht hinreichend substantiiert vorgebracht.3.
- Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara befürchten würde. Eine – dahingehende – konkrete individuelle Verfolgung seiner Person wurde vom Beschwerdeführer jedoch – wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.1.
- dargelegt – nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland auf Grund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den o.a. Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten, speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören, Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind (s. Pkt. I.1.2.). Weiters geht aus dem in der Beschwerde dargelegten Berichtsmaterial hervor, dass es zu Übergriffen gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara kommt und diese in jüngster Vergangenheit zugenommen haben (s. S. 12 ff. der Beschwerde). Obwohl diesen Länderberichten ohne Frage eine Gefährdung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan zu entnehmen ist, erreicht diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – auch vor dem Hintergrund des o.a. Auszugs aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan – nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten.Den o.a. Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten, speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören, Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind (s. Pkt. römisch eins.1.2.). Weiters geht aus dem in der Beschwerde dargelegten Berichtsmaterial hervor, dass es zu Übergriffen gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara kommt und diese in jüngster Vergangenheit zugenommen haben (s. S. 12 ff. der Beschwerde). Obwohl diesen Länderberichten ohne Frage eine Gefährdung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan zu entnehmen ist, erreicht diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – auch vor dem Hintergrund des o.a. Auszugs aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan – nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29094/09, A.M./Niederlande).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29094/09, A.M./Niederlande). Zu der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser eine Gruppenverfolgung der Hazara mit der Begründung nicht ausgeschlossen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen habe (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106); dies ist jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.
- Soweit der Beschwerdeführer mit seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen insbesondere zu verstehen gab, dass ihm die Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau wichtig seien, und er in der Beschwerde anführte, als "verwestlichter" Rückkehrer aus dem Ausland in Afghanistan Verfolgung zu befürchten, ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen (s. hierzu auch die Ausführungen unter Pkt. II.2.1.4.). Aus den vorhandenen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ableitbar, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern oder das Aufwachsen im Iran sowie die Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden (vgl. hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. I.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen (s. hierzu auch die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.1.4.). Aus den vorhandenen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ableitbar, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern oder das Aufwachsen im Iran sowie die Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden vergleiche hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. römisch eins.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.
- Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Diskriminierungen seiner Person im Iran ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Herkunftsstaat ist
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen zum Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).3.5. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Diskriminierungen seiner Person im Iran ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Herkunftsstaat ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen zum Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.
- Dem in der Beschwerde getätigten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin sondern von einem anderen Organwalter einvernommen worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Grundsätzlich hat diese Einvernahme – soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist – durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter zu erfolgen, um dem Prinzip der Unmittelbarkeit gerecht zu werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 19 AsylG 2005, K10). Den Materialien dieser Bestimmung zufolge soll der Asylwerber "nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden" (RV 952,
- GP).Nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Grundsätzlich hat diese Einvernahme – soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist – durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter zu erfolgen, um dem Prinzip der Unmittelbarkeit gerecht zu werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 19, AsylG 2005, K10). Den Materialien dieser Bestimmung zufolge soll der Asylwerber "nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden" Regierungsvorlage 952,
- GP). Da die erstinstanzliche Entscheidung somit nicht zwingend von dem die Einvernahme durchführenden Organwalter zu treffen ist, ist das Vorgehen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Einvernahme des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht durch die die Entscheidung treffende Organwalterin durchzuführen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vertretbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohnehin eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Folge grundsätzlich als wahr erachtet hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere. 3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.8.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W246.2137167.1.00