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{'item': 'W250 2144839-1'}

Obsah (23)Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133Art. 18§ 5Art. 25§ 61§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 77§ 83§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlW250 2144839-1 SpruchW250 2144839-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 17.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF bereits am 22.03.2014 einen Asylantrag in Italien gestellt hat. 1.
  2. Das vom Bundesamt für Fremde und Asyl (in Folge: Bundesamt) am 21.09.2016 an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) blieb innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet.1.2. Das vom Bundesamt für Fremde und Asyl (in Folge: Bundesamt) am 21.09.2016 an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) blieb innerhalb der Frist des Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO unbeantwortet. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs.

1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da

Art. 25Abs. 2 i

Vm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Italien erklärt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da

Artikel 25

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Italien erklärt. Dieser unangefochten gebliebene Bescheid ist am 08.12.2016 in Rechtskraft erwachsen. 1.

  1. Am 05.12.2016 wurde der BF in Wien wegen des Verdachtes der Begehung eines Suchtmitteldeliktes festgenommen. 1.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.1.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wobei 6 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wobei 6 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.
  6. Der BF befand sich bis 05.01.2017 in Strafhaft. 1.
  7. Am 14.12.2016 erfolgte die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung sowie die Abmeldung von seiner bisherigen Meldeadresse. 1.
  8. Auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 28.12.2016 wurde der BF am 05.01.2017

§ 34Abs. 3 Z. 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen.1.9. Auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 28.12.2016 wurde der BF am 05.01.2017

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht verheiratet sei und in Nigeria zwei Kinder habe. In Österreich wohnen keine Familienangehörige, Freunde bzw. Bekannte. Am 03.12.2016 sei er nach Wien gekommen und habe seine - ebenfalls aus Nigeria stammende - Freundin gesucht. Da er sie nicht finden konnte, habe er am Bahnhof oder auf der Straße geschlafen. Er habe keine Dokumente und sei mittels Schlepper bzw. Leuten von der Regierung gegen Bezahlung über die Grenzen geschmuggelt bzw. geschleppt worden. Seine finanzielle Situation habe er durch den Verkauf von Drogen aufgebessert. In Italien habe er nichts zu befürchten. 1.

  1. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 05.01.2017 gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe, er nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument verfüge, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden und der BF während seines illegalen Aufenthaltes straffällig geworden sei. Er habe angemeldet Unterkunft genommen, sei jedoch im Dezember insbesondere in Wien unsteten Aufenthaltes gewesen. Zu Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne auf Grund des hohen Risikos des Untertauchens nicht das Auslangen gefunden werden, da die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit auf Grund der finanziellen Situation des BF ausscheide und im Falle der angeordneten Unterkunftnahme auf Grund des vom BF gesetzten Vorverhaltens nicht damit zu rechnen sei, dass er für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Die Anordnung der Schubhaft sei daher zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung unabdingbar. 1.
  2. Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des Bundesamtes erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 12.01.2017 Beschwerde und führte hierzu nach einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, zumal der BF stets behördlich gemeldet gewesen sei und auch seine Meldeverpflichtung nicht verletzt habe. Es sei ihm erlaubt, sich 48 Stunden aus dem Grundversorgungsquartier zu entfernen und er habe am 05.12.2016 wieder in seine Unterkunft zurückkehren wollen, sei jedoch von der Polizei aufgegriffen worden. Auch die mangelnde Integration eines noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbers sei kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes, weshalb dem erst seit September 2016 in Österreich aufhältigen BF seine fehlende soziale Integration nicht vorzuwerfen sei. Der Feststellung des Bundesamtes, der BF sei in Wien unsteten Aufenthaltes, sei nicht zuzustimmen, da der BF in Wien eine Freundin habe, die er besuchen wollte. Da er jedoch den Kontakt zu ihr verloren habe, habe er auf der Straße geschlafen. Die einmalige Straffälligkeit des BF zeige, dass er auf Grund der verhängten Strafe von einem Monat unbedingt und sechs Monaten bedingt, keine erhebliche Delinquenz gesetzt habe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass er dem Verfahren nicht zur Verfügung stehe, weshalb die verhängte Schubhaft unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sei. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr - die ausdrücklich bestritten werde - wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend sei. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage komme, habe das Bundesamt nicht nachvollziehbar dargestellt, sondern habe sich in seinen Ausführungen auf textbausteinartige Formulierungen beschränkt. Es sei sowohl die periodische Meldeverpflichtung als auch die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen. Die Rechtsvertretung des BF beantragte darüber hinaus den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von € 737,60 sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 1.
  3. Das Bundesamt legte am 17.01.2017 die Verwaltungsakten vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass Fluchtgefahr vorliege, da der BF nach Haftentlassung über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und auch weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich aufweise. Auch zu seiner Freundin, wegen der er angeblich nach Wien gekommen sei, habe er keinen Kontakt mehr. Trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Anordnung zur Außerlandesbringung habe der BF niemals nachweislich Kontakt mit den italienischen Behörden aufgenommen oder versucht, Österreich aus eigenem zu verlassen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft stehe nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck. Da der BF weder über finanzielle Mittel noch über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, käme die Anordnung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Auch die angeordnete Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten könne nicht angewendet werden, da sich der BF seinen illegalen Aufenthalt nicht finanzieren könne. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatzaufwand zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF stellte am 22.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. 1.
  6. Der BF verfügt über kein Reisedokument. 1.
  7. Er reiste spätestens am 17.09.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  8. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF sind nicht geklärt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Laut den Angaben des BF ist er nigerianischer Staatsbürger. 1.
  9. Am 17.09.2016 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  10. Am 21.09.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Italien, welches innerhalb der zweiwöchigen Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet blieb.1.6. Am 21.09.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) an Italien, welches innerhalb der zweiwöchigen Frist des Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO unbeantwortet blieb. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist Italien zuständig. Die Überstellungsfrist endet am 05.10.

  1. Eine Überstellung nach Italien ist möglich. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs.

1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da

Art. 25Abs. 2 i

Vm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da

Artikel 25

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser unangefochten gebliebene Bescheid ist am 08.12.2016 in Rechtskraft erwachsen. 1.

  1. Der BF hat keinen Versuch unternommen, seiner auf Grund des Bescheides vom 22.11.2016 bestehenden und durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 1.
  2. Der BF hat spätestens am 03.12.2016 seinen Wohnsitz in Innsbruck verlassen und hat ab diesem Zeitpunkt in Wien ohne Unterkunft gelebt und auf der Straße bzw. in einem Bahnhof genächtigt. Er ist untergetaucht. 1.
  3. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF am 5.12.2016 konkrete Veranlassungen zu seiner Rückkehr nach Innsbruck gesetzt hat. 1.
  4. Am 05.12.2016 um 23.49 Uhr wurde der BF in Wien wegen des Verdachtes der Begehung eines Suchtmitteldeliktes festgenommen. 1.
  5. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX, wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.1.
  6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wobei 6 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wobei 6 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF befand sich bis 05.01.2017 in Strafhaft. 1.
  7. Der BF war von 28.09.2016 bis 21.10.2016 in XXXX und von 21.10.2016 bis 14.12.2016 in XXXX mit Hauptwohnsitz und von 06.12.2016 bis 05.
  8. 2017 in Wien mit Nebenwohnsitz gemeldet.1.
  9. Der BF war von 28.09.2016 bis 21.10.2016 in römisch 40 und von 21.10.2016 bis 14.12.2016 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz und von 06.12.2016 bis 05.
  10. 2017 in Wien mit Nebenwohnsitz gemeldet. 1.
  11. Am 14.12.2016 erfolgte die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung sowie die Abmeldung von seiner bisherigen Meldeadresse. 1.
  12. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 05.01.2017 hat das Bundesamt über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.01.2017 um 12:43 Uhr persönlich zugestellt. 1.
  13. Der BF befindet sich seit 05.01.2017 in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. 1.
  14. Im gesamten Akt befinden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Der BF ist haftfähig. 1.
  15. Ein Termin für die Überstellung des BF nach Italien steht noch nicht fest, Italien hat seiner Überstellung jedoch zugestimmt. 1.
  16. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. 1.
  17. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 1.
  18. Der BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland. Die Existenz einer Freundin des BF konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. 1.
  19. Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung. 1.
  20. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (1.1., 1.2., 1.5., 1.6., 1.7., 1.12., 1.15., 1.
  23. und 1.18) sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.3., 1.4., 1.13., 1.14., 1.17.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der BF bereits am 22.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellte hat (1.1.) ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug über die EURODAC-Treffer betreffend den BF. Die Feststellung zu 1.2., wonach der BF über kein Reisedokument verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.01.
  24. Daraus ergibt sich auch, dass seine Einreise nicht rechtmäßig war (1.3.). Der Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet muss auf Grund des Zeitpunktes der Antragstellung in Österreich spätestens am 17.09.2016 erfolgt sein (1.3.). Hinsichtlich der Feststellung zu 1.4., wonach die Identität des BF nicht geklärt ist, wird festgehalten, dass der BF im Verfahren keine Dokumente vorlegen konnte, die seine Identität bescheinigen. Unbestritten fest steht, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Dass der BF am 17.09.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat (1.5.) ergibt sich unbestritten aus der Aktenlage. Ebenfalls unbestritten blieb und ist aus der Aktenlage erkennbar, dass das Bundesamt am 21.09.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien richtete (1.6.), welches innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht beantwortet worden ist. Italien ist daher - unbestritten aus der Aktenlage ersichtlich - für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Dass die Überstellungsfrist am 05.10.2017 endet und eine Überstellung nach Italien möglich ist, ist im Verfahren nicht strittig und aus dem Akt - insbesondere der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.01.2017 zu entnehmen - ersichtlich. Dass das Asylverfahren des BF in Österreich mit Bescheid

§ 5Abs.

Asylgesetz 2005 rechtskräftig abgeschlossen wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, dass eine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde (1.7.) ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten aus der Aktenlage.Dass das Asylverfahren des BF in Österreich mit Bescheid

Paragraph 5, Abs. Asylgesetz 2005 rechtskräftig abgeschlossen wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, dass eine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde (1.7.) ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten aus der Aktenlage. Ebenso sind zweifelsfrei und unbestritten der Aktenlagen die Angaben über die verhängte Untersuchungshaft sowie die darauf erfolgte Verurteilung (1.12.) zu entnehmen. Die Feststellungen zu 1.

  1. (Meldedaten des BF) ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die Feststellung zu 1.
  2. (Abmeldung des BF aus der Grundversorgung) ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass über den BF Schubhaft verhängt wurde sowie der Zeitpunkt der Zustellung des diesbezüglichen Bescheides (1.15.) ergeben sich unbestritten aus der Aktenlage, ebenso Beginn und Vollzugsort der Schubhaft (1.16.). Hinsichtlich der Feststellung zu 1.
  3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Die Feststellungen zu 1.
  4. ergeben sich aus der vom Bundesamt im Zuge der Aktenvorlage abgegebenen Stellungnahme. 2.
  5. Die Feststellung, wonach der BF keinen Versuch unternommen hat, seiner auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 22.11.2016 bestehenden und durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung nachzukommen (1.8.), ergeben sich aus der Aktenlage, in der kein Hinweis auf eine Kontaktaufnahme zu italienischen Behörden durch den BF dokumentiert ist und wurde vom BF auch nicht behauptet. 2.
  6. Dass der BF spätestens am 03.12.2016 seine Unterkunft in Innsbruck verlassen hat und ab diesem Zeitpunkt in Wien ohne Unterkunft gelebt und auf der Straße bzw. in einem Bahnhof übernachtet hat (1.9.), steht auf Grund der Aussage des BF in seiner Vernehmung am 05.01.2017 fest. 2.
  7. Der Zeitpunkt der Festnahme am 05.01.2017 um 23.49 Uhr in Wien (1.11.) steht auf Grund der vom Landesgericht für Strafsachen Wien an das Bundesamt übermittelten Unterlagen über die Haftzeiten des BF (Seite 15 und Seite 17 des übermittelten Aktes des Bundesamtes) fest, da hier der oben genannte Festnahmezeitpunkt vermerkt ist. Auf Grund der Tatsache, dass die Festnahme um 23.49 Uhr erfolgte, wobei sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.12.2016 ergibt, dass der BF zu diesem Zeitpunkt Suchtgift verkauft bzw. unmittelbar zum Verkauf bereitgehalten hat, kann den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF am 05.12.2016 wieder in seine Unterkunft nach Innsbruck zurückkehren wollte, kein Glauben geschenkt werden. Insofern konnte nicht festgestellt werden, dass der BF am 05.12.2016 konkrete Veranlassungen für seine Rückkehr in seine Unterkunft nach Innsbruck getroffen hat (1.10.). Er ist daher - wie unter 1.
  8. festgestellt - untergetaucht. 2.
  9. Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Verhältnisse bzw. der sozialen Verankerung des BF in Österreich (1.
  10. - 1.23.) ergeben sich aus der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 05.01.
  11. Dabei hat der BF insbesondere angegeben, dass in Österreich weder Familienangehörige noch Freunde bzw. Bekannte leben (1.
  12. und 1.21.). Die Existenz der vom BF in seiner Einvernahme am 05.01.2017 und in seiner Beschwerde genannten Freundin konnte nicht nachgewiesen werden. Der BF nannte weder einen Namen noch eine Adresse oder sonstige Kontaktdaten dieser Person. Eine Überprüfung der Existenz dieser Person war daher ausgeschlossen. Ebenfalls in der Vernehmung vom 05.01.2017 hat der BF angegeben, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht (1.20.). An finanziellen Mitteln hat er entsprechend seinen Angaben in der Vernehmung vom 05.01.2017 € 50,-- in XXXX im Rahmen der Flüchtlingshilfe erhalten und zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation Drogen verkauft. Der BF verfügt daher über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung (1.22.).Ebenfalls in der Vernehmung vom 05.01.2017 hat der BF angegeben, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht (1.20.). An finanziellen Mitteln hat er entsprechend seinen Angaben in der Vernehmung vom 05.01.2017 € 50,-- in römisch 40 im Rahmen der Flüchtlingshilfe erhalten und zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation Drogen verkauft. Der BF verfügt daher über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung (1.22.). Da vom BF weder in seiner Vernehmung am 05.01.2017 noch in seiner Beschwerde das Vorhandensein eines sicheren Wohnsitzes behauptet wurde und er am 14.12.2016 entsprechend dem im Akt aufliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungssystem aus der Grundversorgung entlassen wurde, verfügt der BF über keinen gesicherten Wohnsitz (1.23.). 2.
  13. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.3.
  3. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.3.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.3.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Da der BF bereits am 22.03.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat wurde auf Grund seines in Österreich am 17.09.2016 gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Dublin-III-VO an Italien gestellt. Da Italien innerhalb der Frist des Art. 25 Dublin-III-VO keine Antwort erteilt hat, ist Italien zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet. Da es sich bei der über den BF verhängten Schubhaft daher um einen Anwendungsfall der Dublin-III-VO handelt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO vorliegen.

Art. 28

Dublin-III-VO darf eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur dann in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.3.3.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Da der BF bereits am 22.03.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat wurde auf Grund seines in Österreich am 17.09.2016 gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Artikel 23, Dublin-III-VO an Italien gestellt. Da Italien innerhalb der Frist des Artikel 25, Dublin-III-VO keine Antwort erteilt hat, ist Italien zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet. Da es sich bei der über den BF verhängten Schubhaft daher um einen Anwendungsfall der Dublin-III-VO handelt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO vorliegen.

Artikel 28

, Dublin-III-VO darf eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur dann in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 3.3.

  1. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, dass sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich nicht behandelt wird sondern Italien für dieses Verfahren zuständig ist und die Außerlandesbringung des BF durchsetzbar angeordnet wurde, hat der BF seinen Wohnsitz - an dem er aufrecht gemeldet war - in Innsbruck verlassen und ist nach Wien gereist, wo er auf der Straße gelebt hat und keine Veranlassungen getroffen hat, nach Innsbruck zurückzukehren. Dieses Verhalten ist auch im Lichte des Verhaltens des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien zu sehen, da er offenkundig auch Italien verlassen hat, ohne das Ende des dortigen Verfahrens bzw. die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Italien abzuwarten. Der Zeitpunkt des Untertauchens ergibt sich klar aufgrund der Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Nach Ansicht des Gerichts zeigt sich daraus auch, dass der BF im Inland untergetaucht ist, um sich der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise und der gerichtlichen Verurteilung ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.3.3.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, dass sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich nicht behandelt wird sondern Italien für dieses Verfahren zuständig ist und die Außerlandesbringung des BF durchsetzbar angeordnet wurde, hat der BF seinen Wohnsitz - an dem er aufrecht gemeldet war - in Innsbruck verlassen und ist nach Wien gereist, wo er auf der Straße gelebt hat und keine Veranlassungen getroffen hat, nach Innsbruck zurückzukehren. Dieses Verhalten ist auch im Lichte des Verhaltens des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien zu sehen, da er offenkundig auch Italien verlassen hat, ohne das Ende des dortigen Verfahrens bzw. die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Italien abzuwarten. Der Zeitpunkt des Untertauchens ergibt sich klar aufgrund der Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Nach Ansicht des Gerichts zeigt sich daraus auch, dass der BF im Inland untergetaucht ist, um sich der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise und der gerichtlichen Verurteilung ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten - mehrere Anträge auf internationalen Schutz, eine Verurteilung, Untertauchen, bestehende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme - als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben haben. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.3.
  3. Als weitere Voraussetzung des Art. 28 Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In der kurzen Zeit seines Aufenthaltes konnte er auch keine nennenswerten sozialen Kontakte aufbauen. Auch die Existenz einer Freundin konnte - wie oben unter3.3.
  4. Als weitere Voraussetzung des Artikel 28, Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In der kurzen Zeit seines Aufenthaltes konnte er auch keine nennenswerten sozialen Kontakte aufbauen. Auch die Existenz einer Freundin konnte - wie oben unter 2.
  5. dargestellt - nicht festgestellt werden. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, an der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.3.
  6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.3.
  7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.3.
  8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.3.
  9. Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, kann nicht gefolgt werden. Zwar war der BF - wie vorgebracht - behördlich gemeldet, hielt sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme jedoch nicht in Innsbruck, sondern in Wien auf. Dass es ihm erlaubt gewesen sei, sich für 48 Stunden aus dem Grundversorgungsquartier zur entfernen, ist hier nicht näher zu prüfen, da der BF erwiesenermaßen am 05.12.2016 um 23.49 Uhr in Wien angetroffen wurde und laut seinen Angaben am 03.12.2016 das Grundversorgungsquartier verlassen hat. Ebenso kann den Ausführungen der BF habe die Absicht gehabt, am 05.12.2016 wieder in sein Grundversorgungsquartier zurückkehren, wie bereits oben unter Punkt 2.
  10. ausgeführt, nicht gefolgt werden. Von einer lediglich 48 Stunden dauernden Abwesenheit aus seinem Grundversorgungsquartier kann daher keine Rede sein. Dem Argument, der BF wollte in Wien eine Freundin besuchen, wurde bereits oben unter 2.
  11. entgegengehalten, dass die Existenz dieser Freundin nicht nachgewiesen werden konnte. Auch das vom BF zitierte Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2007, 2007/21/0512, kann das Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr nicht entkräften, da der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt wesentliche Unterschiede zu dem hier zu beurteilenden Fall des BF aufweist. In dem zitierten Erkenntnis geht der VwGH davon aus, dass die Behörde zu prüfen gehabt hätte, "weshalb der Beschwerdeführer - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung [gemeint die Grundversorgung] gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen." Genau diese Prüfung wurde im vorliegenden Fall von der Behörde insofern vorgenommen, als der BF durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er trotz der ihm zur Verfügung gestellten Grundversorgung diese Unterstützung aufgegeben hat und "untergetaucht" ist. Ebenso kann dem Argument, dass nur eine einmalige Straftat keinen ausreichenden Sicherungsbedarf rechtfertigt, nicht gefolgt werden. Der in der Beschwerde zitierten Judikatur ist entgegen zu halten, dass der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt insofern gravierende Unterschiede zum hier zu beurteilenden Fall des BF aufweist, als die einmalige Verurteilung als einziger Grund für die Verhängung der Schubhaft herangezogen worden ist. Davon kann jedoch im Fall des BF nicht die Rede sein. 3.3.
  12. Dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach an Stelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG - bei Unterstellung der Fluchtgefahr - zu verhängen gewesen wäre und die verhängte Schubhaft mangels Interessenabwägung durch das Bundesamt unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei, wird entgegengehalten, dass die oben unter Punkt 3.3.
  13. sowie 3.3.
  14. vorgenommenen Abwägungen, die im wesentlichen mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid übereinstimmen, ergeben haben, dass im Fall des BF die verhängte Schubhaft verhältnismäßig ist und die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Frage kommt. Zu der in der Beschwerde zitierten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes wird festgehalten, dass hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, die auf die besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhaltes einzugehen hat. Die rechtliche Beurteilung im zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich auch explizit auf das dort durchgeführte Verfahren und ändert nichts an der hier vorgenommenen Einzelfallprüfung betreffend den BF.3.3.
  15. Dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach an Stelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG - bei Unterstellung der Fluchtgefahr - zu verhängen gewesen wäre und die verhängte Schubhaft mangels Interessenabwägung durch das Bundesamt unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei, wird entgegengehalten, dass die oben unter Punkt 3.3.
  16. sowie 3.3.
  17. vorgenommenen Abwägungen, die im wesentlichen mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid übereinstimmen, ergeben haben, dass im Fall des BF die verhängte Schubhaft verhältnismäßig ist und die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Frage kommt. Zu der in der Beschwerde zitierten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes wird festgehalten, dass hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, die auf die besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhaltes einzugehen hat. Die rechtliche Beurteilung im zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich auch explizit auf das dort durchgeführte Verfahren und ändert nichts an der hier vorgenommenen Einzelfallprüfung betreffend den BF. 3.
  18. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  19. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.4.

  1. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt bereits rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. 3.4.
  2. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.4.
  3. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.4. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz3.6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.6.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.6.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.6.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.6.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.7. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2144839.1.00

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