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{'item': 'G301 1257844-7'}

Obsah (26)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 13§ 28§ 68§ 75§§ 31§ 1§ 211§ 61§ 66§ 67§ 58§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlG301 1257844-7 SpruchG301 1257844-7/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol - Außenstelle Innsbruck, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.12.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.),

§ 55Abs.

1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1, 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.09.2014 verloren hat (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol - Außenstelle Innsbruck, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.12.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.09.2014 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Mit dem am 27.12.2016 beim BFA, RD Tirol - Außenstelle Innsbruck, eingelangten und mit 20.12.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF von Amts wegen einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilen sowie feststellen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo rechtlich unzulässig ist, der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen; in eventu Spruchpunkt IV. des Bescheides ersatzlos aufheben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.2. Mit dem am 27.12.2016 beim BFA, RD Tirol - Außenstelle Innsbruck, eingelangten und mit 20.12.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF von Amts wegen einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilen sowie feststellen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo rechtlich unzulässig ist, der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen; in eventu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides ersatzlos aufheben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.12.2016 vom BFA vorgelegt.
  3. Am 05.01.2017 langte beim BVwG eine mit demselben Tag datierte Beschwerdeergänzung des Rechtsvertreters ein (OZ 2), der diverse Unterlagen (mehrere Arztbriefe aus dem Jahr 2010, Krankenhaus-Aufenthaltsbestätigung vom 05.01.2017 und ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 24.04.2007) beigelegt wurden.
  4. Mit Beschluss vom 12.01.2017 (OZ 4), zugestellt an den Rechtsvertreter und die belangte Behörde am selben Tag, wurde der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss vom 12.01.2017 (OZ 4), zugestellt an den Rechtsvertreter und die belangte Behörde am selben Tag, wurde der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit dem am 12.01.2017 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters (OZ 5) wurde eine fachärztliche Stellungnahme des Krankenhauses XXXX vom XXXX2017 übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass der BF am 09.01.2017 von der Polizei im Krankenhaus abgeholt und zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe in das PAZ XXXX verbracht worden sei.
  2. Mit dem am 12.01.2017 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters (OZ 5) wurde eine fachärztliche Stellungnahme des Krankenhauses römisch 40 vom XXXX2017 übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass der BF am 09.01.2017 von der Polizei im Krankenhaus abgeholt und zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe in das PAZ römisch 40 verbracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  5. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF stellte am 08.08.2003 in Österreich erstmals einen Asylantrag, reiste jedoch, ohne das Verfahren abzuwarten, nach kurzer Zeit nach Deutschland weiter. Am 28.09.2004 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Der BF hält sich seitdem in Österreich auf. Sowohl der erste Asylantrag vom 08.08.2003 als auch der zweite Asylantrag vom 27.06.2008 wurden jeweils im Rechtsweg rechtskräftig abgewiesen. Der vom BF am 29.12.2009 gestellte gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010, Zl. 0XXXX,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, B4 257.844-3/2010/2E, hinsichtlich des Vorliegens einer entschiedenen Sache - bezogen auf den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten - als unbegründet abgewiesen, die Ausweisungsentscheidung wurde hingegen aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der vom BF am 29.12.2009 gestellte gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010, Zl. 0XXXX,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, B4 257.844-3/2010/2E, hinsichtlich des Vorliegens einer entschiedenen Sache - bezogen auf den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten - als unbegründet abgewiesen, die Ausweisungsentscheidung wurde hingegen aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, B4 257.844-4/2010/2E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. XXXX, insoweit dieser die ausgesprochene Ausweisung des BF in den Kosovo betraf, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, B4 257.844-4/2010/2E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. römisch 40 , insoweit dieser die ausgesprochene Ausweisung des BF in den Kosovo betraf, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2011, B4 257844-5/2011/2E, wurde auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. XXXX, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2011, B4 257844-5/2011/2E, wurde auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. römisch 40 , aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2014, G306 1257844-6/15E, wurde der im wiederum fortgesetzten Verfahren ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zl. XXXX, mit dem der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurde, aufgehoben und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da sich im gegenständlichen Fall auch unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erwägungen des BVwG nicht ergeben hatte, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF auf Dauer unzulässig wäre.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2014, G306 1257844-6/15E, wurde der im wiederum fortgesetzten Verfahren ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zl. römisch 40 , mit dem der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurde, aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da sich im gegenständlichen Fall auch unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erwägungen des BVwG nicht ergeben hatte, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF auf Dauer unzulässig wäre. 1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX2006 RK XXXX200601) LG römisch 40 vom XXXX2006 RK XXXX2006 PAR 15 105/1 StGB Geldstrafe von 90 Tags zu je 2,00 EUR (180,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2007 02) BG XXXX vom XXXX2006 RK XXXX200602) BG römisch 40 vom XXXX2006 RK XXXX2006 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2007 03) LG XXXX vom XXXX2007 RK XXXX200703) LG römisch 40 vom XXXX2007 RK XXXX2007 PAR 105/1 89 StGB Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2006Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK XXXX2006 Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX2006Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK XXXX2006 Vollzugsdatum XXXX2007 zu LG XXXXRK XXXX2007 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX2009LG römisch 40 vom XXXX2009 zu LG XXXXRK XXXX2007 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig VollzugsdatumXXXX2007 LG XXXX vom XXXX2012LG römisch 40 vom XXXX2012 04) BG XXXX vom XXXX2007 RK XXXX200704) BG römisch 40 vom XXXX2007 RK XXXX2007 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2007 Geldstrafe von 160 Tags zu je 5,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2008 05) BG XXXX vom XXXX2008 RK XXXX200805) BG römisch 40 vom XXXX2008 RK XXXX2008 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2007 Geldstrafe von 180 Tags zu je 2,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2009 06) LG XXXX vom XXXX2009 RK XXXX200906) LG römisch 40 vom XXXX2009 RK XXXX2009 PAR 125 107/1 107/1 U 2 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2009 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX2009 zu XXXX RK XXXX2009zu römisch 40 RK XXXX2009 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX2009 LG XXXX vomXXXX2009LG römisch 40 vomXXXX2009 zu LG XXXXRK XXXX2009 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX2011LG römisch 40 vom XXXX2011 zu LG XXXX RK XXXX2009zu LG römisch 40 RK XXXX2009 Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXXvom XXXX2014 zu LG XXXX RK XXXX2009zu LG römisch 40 RK XXXX2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2009 LG XXXX vom XXXX2016LG römisch 40 vom XXXX2016 07) LG XXXX vom XXXX2011 RK XXXX201107) LG römisch 40 vom XXXX2011 RK XXXX2011 § 107

(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum XXXX2013 08) BG XXXX vom XXXX2013 RK XXXX201408) BG römisch 40 vom XXXX2013 RK XXXX2014 § 297
(1)1. Fall StGBParagraph 297,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2011 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2011Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK XXXX2011 zu BG XXXX RK XXXX2014zu BG römisch 40 RK XXXX2014 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom XXXX2015BG römisch 40 vom XXXX2015 09) BG XXXXvom XXXX2015 RKXXXX2015 § 12 2. Fall StGB § 127 StGBParagraph 12, 2. Fall StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tag XXXX2014 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 unter Bedachtnahme auf Amtsgericht XXXX Deutschland XXXXvom XXXX2014 rechtskräftig XXXX2014Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 unter Bedachtnahme auf Amtsgericht römisch 40 Deutschland XXXXvom XXXX2014 rechtskräftig XXXX2014 Vollzugsdatum XXXX2016 10) LG XXXXvom XXXX2016 RK XXXX2016 § 12

  1. Fall StGB § 133 (1,2)
  2. Fall StGBParagraph 12,
  3. Fall StGB Paragraph 133, (1,2)
  4. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2015 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 13 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK XXXX2016zu LG römisch 40 RK XXXX2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX2016LG römisch 40 vom XXXX2016 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde mit dem zuletzt angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2016 wegen Veruntreuung als Beitragstäter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon fünf Monate unbedingt und 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF hat zur Veruntreuung eines Mitangeklagten dadurch beigetragen, dass er sich einen Plastiksack über den Kopf zog und mittels einer Schreckschusspistole der Marke XXXX einen schweren Raub in einer Sportbar in XXXX vortäuschte und das ihm vom Mitangeklagten übergebene Bargeld in Höhe von 7.620 Euro, welches sich im Eigentum dieser Sportbar befand, mitnahm.Der BF wurde mit dem zuletzt angeführten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2016 wegen Veruntreuung als Beitragstäter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon fünf Monate unbedingt und 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF hat zur Veruntreuung eines Mitangeklagten dadurch beigetragen, dass er sich einen Plastiksack über den Kopf zog und mittels einer Schreckschusspistole der Marke römisch 40 einen schweren Raub in einer Sportbar in römisch 40 vortäuschte und das ihm vom Mitangeklagten übergebene Bargeld in Höhe von 7.620 Euro, welches sich im Eigentum dieser Sportbar befand, mitnahm. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis als mildernd, hingegen die neun Vorstrafen, davon eine einschlägige, sowie die Tatbegehung während Strafaufschubs als erschwerend gewertet. Der BF befand sich ab XXXX2016 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und wurde am XXXX2016 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen.Der BF befand sich ab XXXX2016 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft und wurde am XXXX2016 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Der BF weist in Österreich überdies unzählige, teils auch schwerwiegende Verwaltungsstrafen auf Grund von Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz, dem Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Salzburger Parkgebührengesetz, der Gewerbeordnung und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf, davon alleine neun Verwaltungsübertretungen im Jahr
  5. Den letzten drei von der BH XXXXausgesprochenen Verwaltungsstrafen lagen jeweils Übertretungen

§ 1Abs. 3 i

Vm. § 37 Abs. 1 und 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges, ohne überhaupt im Besitz einer gültigen Klasse von Lenkerberechtigungen zu sein, zugrunde, wobei der BF in den beiden letzten Fällen jeweils mit der gesetzlich höchstmöglichen Geldstrafe von 2.180 Euro bestraft wurde.Der BF weist in Österreich überdies unzählige, teils auch schwerwiegende Verwaltungsstrafen auf Grund von Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz, dem Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Salzburger Parkgebührengesetz, der Gewerbeordnung und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf, davon alleine neun Verwaltungsübertretungen im Jahr 2016. Den letzten drei von der BH XXXXausgesprochenen Verwaltungsstrafen lagen jeweils Übertretungen

Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 3 Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges, ohne überhaupt im Besitz einer gültigen Klasse von Lenkerberechtigungen zu sein, zugrunde, wobei der BF in den beiden letzten Fällen jeweils mit der gesetzlich höchstmöglichen Geldstrafe von 2.180 Euro bestraft wurde. Am XXXX2016 wurde der BF von der Finanzpolizei wegen des Verdachts, des Öfteren als Selbstständiger für Oberflächenreinigung durch Sandstrahlen tätig gewesen zu sein, ohne über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zu verfügen, behördlich angezeigt. Dem BF ist eine entsprechende Gewerbeberechtigung im Jahr 2012 wegen Konkurseröffnung entzogen worden. Der BF befindet sich seit XXXX2017 zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX in Verwaltungsstrafhaft, die voraussichtlich bis XXXX2017 andauern wird.Der BF befindet sich seit XXXX2017 zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft, die voraussichtlich bis XXXX2017 andauern wird. 1.

  1. Der BF ist arbeitsfähig. Der BF leidet an einer rezidivierend depressiven Störung (F33.2) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Der BF wurde auf Grund dieser Erkrankungen seit Jänner 2010 immer wieder überwiegend ambulant und medikamentös behandelt. Der BF befand sich zuletzt vom XXXX2017 bis XXXX2017 im XXXX inXXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, in stationärer Behandlung.Der BF wurde auf Grund dieser Erkrankungen seit Jänner 2010 immer wieder überwiegend ambulant und medikamentös behandelt. Der BF befand sich zuletzt vom XXXX2017 bis XXXX2017 im römisch 40 inXXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, in stationärer Behandlung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Erkrankungen im Herkunftsstaat Kosovo nicht ausreichend behandelbar wären. 1.
  2. Der BF führt mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, seit Oktober 2007 eine Lebensgemeinschaft.1.
  3. Der BF führt mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , seit Oktober 2007 eine Lebensgemeinschaft. Der BF ist leiblicher Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX. Beide sind wie die Kindesmutter slowakische Staatsangehörige.Der BF ist leiblicher Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Beide sind wie die Kindesmutter slowakische Staatsangehörige. Am XXXX2016 sprach die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX als Jugendwohlfahrtsträger

§ 211ABGB Gefahr in Verzug aus und brachte die beiden Kinder vorübergehend in der

XXXX unter. Am XXXX2016 beantragte die BH XXXX beim Pflegschaftsgericht, die Obsorge für die beiden Kinder auf den Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Am XXXX2016 vereinbarten der BF und die Kindesmutter vor der Marktgemeinde XXXX die gemeinsame Obsorge für die beiden Kinder.Am XXXX2016 sprach die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger

Paragraph 211, ABGB Gefahr in Verzug aus und brachte die beiden Kinder vorübergehend in derXXXX unter. Am XXXX2016 beantragte die BH römisch 40 beim Pflegschaftsgericht, die Obsorge für die beiden Kinder auf den Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Am XXXX2016 vereinbarten der BF und die Kindesmutter vor der Marktgemeinde römisch 40 die gemeinsame Obsorge für die beiden Kinder. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2016, XXXX wurde die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder der Kindesmutter entzogen und auf den Jugendwohlfahrtsträger alleine übertragen; gleichzeitig wurde festgestellt, dass dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 AußStrG zukommt. Das Bezirksgericht führte dabei aus, dass neben der Mutter auch der BF als Kindesvater für die Pflege und Erziehung der Kinder nicht geeignet sei. Er leide an einer Spielsucht und verspiele Geld an Automaten, auch halte er sich häufig über längere Zeit nicht zuhause bei seiner Familie auf oder komme später als vereinbart. Zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin komme es auch häufig zu heftigen Streitigkeiten, insbesondere aufgrund der Spielschulden und der Verwaltungsstrafen aufgrund von Schwarzarbeit. Auch wenn eine innige Beziehung der Eltern zu den Kindern erkennbar sei, gelinge es ihnen aufgrund ihrer eigenen Probleme nicht, ihren Kindern kontinuierlich emotional zur Verfügung zu stehen. Die problematische Lebenslage der Eltern aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation, der psychischen Instabilität der Mutter, der Arbeitslosigkeit und der Kriminalität gefährden das Wohl der beiden Kinder. Der BF selbst habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht am XXXX2016 in jeder Hinsicht als unglaubwürdig erwiesen. Er habe überhaupt keine Einsicht hinsichtlich der Probleme mit der Erziehung seiner Kinder gezeigt, sondern sich schließlich beharrlich geweigert, die Fragen des Gerichts zu beantworten.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2016, römisch 40 wurde die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder der Kindesmutter entzogen und auf den Jugendwohlfahrtsträger alleine übertragen; gleichzeitig wurde festgestellt, dass dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG zukommt. Das Bezirksgericht führte dabei aus, dass neben der Mutter auch der BF als Kindesvater für die Pflege und Erziehung der Kinder nicht geeignet sei. Er leide an einer Spielsucht und verspiele Geld an Automaten, auch halte er sich häufig über längere Zeit nicht zuhause bei seiner Familie auf oder komme später als vereinbart. Zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin komme es auch häufig zu heftigen Streitigkeiten, insbesondere aufgrund der Spielschulden und der Verwaltungsstrafen aufgrund von Schwarzarbeit. Auch wenn eine innige Beziehung der Eltern zu den Kindern erkennbar sei, gelinge es ihnen aufgrund ihrer eigenen Probleme nicht, ihren Kindern kontinuierlich emotional zur Verfügung zu stehen. Die problematische Lebenslage der Eltern aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation, der psychischen Instabilität der Mutter, der Arbeitslosigkeit und der Kriminalität gefährden das Wohl der beiden Kinder. Der BF selbst habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht am XXXX2016 in jeder Hinsicht als unglaubwürdig erwiesen. Er habe überhaupt keine Einsicht hinsichtlich der Probleme mit der Erziehung seiner Kinder gezeigt, sondern sich schließlich beharrlich geweigert, die Fragen des Gerichts zu beantworten. Der von der Kindesmutter gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX rechtskräftig zurückgewiesen.Der von der Kindesmutter gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen. Die Kinder sind derzeit im Auftrag des öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträgers (BH XXXX) bei einer Pflegefamilie untergebracht.Die Kinder sind derzeit im Auftrag des öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträgers (BH römisch 40 ) bei einer Pflegefamilie untergebracht. Der BF verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Einkünfte bezog der BF nach Beendigung der seit 2007 bestehenden Gewerbeberechtigung als Sandstrahler auf Grund eines Konkurses im Jahr 2011 nach eigenen Angaben durch gelegentliche "Schwarzarbeit" sowie durch finanzielle Unterstützung der XXXX. Die Lebensgefährtin des BF ist seit kurzer Zeit wieder berufstätig und finanziert mit ihrem Einkommen sämtliche Lebenshaltungskosten, einschließlich für die Wohnung. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.Der BF verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Einkünfte bezog der BF nach Beendigung der seit 2007 bestehenden Gewerbeberechtigung als Sandstrahler auf Grund eines Konkurses im Jahr 2011 nach eigenen Angaben durch gelegentliche "Schwarzarbeit" sowie durch finanzielle Unterstützung der römisch 40 . Die Lebensgefährtin des BF ist seit kurzer Zeit wieder berufstätig und finanziert mit ihrem Einkommen sämtliche Lebenshaltungskosten, einschließlich für die Wohnung. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Hinsichtlich der zwei vorangegangenen und negativ entschiedenen Asylverfahren kann überdies auf den im Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2014, G306 1257844-6/15E, dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt verwiesen werden. 2.
  3. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die Feststellung zu den bisherigen Asylverfahren und zur rechtskräftigen Nichtgewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz beruht auf den angeführten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes und des BVwG. Die Feststellungen zu den insgesamt zehn strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und zur letzten Strafhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt (letztes Strafurteil in OZ 7) und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR). Die Feststellung zu den Verwaltungsübertretungen beruht auf den im Verwaltungsakt ersichtlichen, insgesamt 43 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BH XXXX (AS 1773).Die Feststellung zu den Verwaltungsübertretungen beruht auf den im Verwaltungsakt ersichtlichen, insgesamt 43 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BH römisch 40 (AS 1773). Die Feststellung zur finanzpolizeilichen Anzeige ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige der Finanzpolizei vom XXXX2016 (AS 1719). Die Feststellung zu der seit XXXX2017 (andauernden) Verwaltungsstrafhaft beruht auf der Auskunft des PAZ XXXX vom 17.01.2017 (OZ 6).Die Feststellung zu der seit XXXX2017 (andauernden) Verwaltungsstrafhaft beruht auf der Auskunft des PAZ römisch 40 vom 17.01.2017 (OZ 6). Die Feststellung zu den angeführten psychischen Erkrankungen ergibt sich aus den vom Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 05.01.2017 (OZ 2) vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Arztbriefe, alle datierend im Jahr 2010), sowie auf der mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 12.01.2017 (OZ 4) vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses XXXX vom XXXX2017, aus der sich die Diagnose der oben angeführten Erkrankungen ergibt. Das erkennende Gericht hegt in Zusammenhalt mit den vorgelegten früheren Befunden, die im Wesentlichen ein übereinstimmendes Krankheitsbild zeichnen, keine Zweifel am Bestehen der diagnostizierten psychischen Erkrankungen.Die Feststellung zu den angeführten psychischen Erkrankungen ergibt sich aus den vom Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 05.01.2017 (OZ 2) vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Arztbriefe, alle datierend im Jahr 2010), sowie auf der mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 12.01.2017 (OZ 4) vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses römisch 40 vom XXXX2017, aus der sich die Diagnose der oben angeführten Erkrankungen ergibt. Das erkennende Gericht hegt in Zusammenhalt mit den vorgelegten früheren Befunden, die im Wesentlichen ein übereinstimmendes Krankheitsbild zeichnen, keine Zweifel am Bestehen der diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass diese Erkrankungen im Herkunftsstaat Kosovo nicht ausreichend behandelbar wären, ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid zur medizinischen Versorgung getroffenen Feststellungen (S. 30 bis 34), die sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der regelmäßigen Einsicht in die zur Lage im Kosovo vorhandenen Länderberichte erschließt, decken. Dass im Kosovo Möglichkeiten zur Behandlung derartiger psychischer Erkrankungen wie beim BF vorliegend gänzlich fehlen würden, wie in der Beschwerde behauptet, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Der in der Beschwerde und zuletzt in der Beschwerdeergänzung vom 05.01.2017 vorgebrachten Behauptung, dass es derzeit im Kosovo kein hinreichend entwickeltes, psychisches Gesundheitssystem gäbe, ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptung vonseiten des BF oder seines Rechtsvertreters bei keiner einzigen Gelegenheit mit irgendwelchen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen belegt und auch sonst nicht konkret dargelegt wurde, woraus sich die Schlussfolgerung nicht hinreichender Behandlungsmöglichkeiten ergebe. Insoweit in der fachärztlichen Stellungnahme vom 09.01.2017 angeführt wird, dass es im Fall einer Abschiebung in den Kosovo zu einem Behandlungsabbruch kommen würde, da der BF - wörtlich - "dort die notwendigen medizinischen Maßnahmen nicht erhalten" werde, ist entgegenzuhalten, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, worauf sich diese Schlussfolgerung der behandelnden Ärzte stützt, zumal von diesen auch nicht dargelegt wird, welche Informationen ihnen in Bezug auf die im Kosovo herrschenden Gegebenheiten vorgelegen wären. Vielmehr wird in der fachärztlichen Stellungnahme lediglich ausgeführt, dass eine intensive ärztliche, medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Weshalb nun eine solche Art der Behandlung im Kosovo nicht möglich wäre, wird jedoch auch in der fachärztlichen Stellungnahme nicht dargelegt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen übereinstimmend ergibt, auch in Österreich bislang überwiegend ambulant und medikamentös behandelt wurde. Auch ist die diagnostizierte depressive Störung rezidivierend und daher nicht kontinuierlich gegeben. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass die medizinische Versorgung im Kosovo sowohl im Bereich der ambulanten als auch der stationären Behandlung nicht den in Österreich vorhandenen höheren qualitativen Standard erreicht und auch medizinische Behandlungsmöglichkeiten nicht im vergleichbaren Umfang oder in vergleichbarer Qualität vorhanden sein mögen, allerdings bedeutet dies allein nicht, dass im Kosovo eine ausreichende Behandlung psychischer Erkrankungen trotz des personell und infrastrukturell eingeschränkten Rahmens überhaupt nicht möglich wäre. So ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Zentren für psychische Gesundheit nicht nur in der Hauptstadt Prishtina befinden, sondern auch in anderen größeren Städten und dass auch aus Mitteln internationaler Hilfsprogramme derartige Einrichtungen in fünf Städten geschaffen wurden. Überdies spricht der Umstand, dass die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zu den Prioritäten des kosovarischen Gesundheitsministeriums zählt, entgegen der vom Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 05.01.2017 vertretenen Ansicht, sehr wohl dafür, dass auch die politischen Institutionen des Herkunftsstaates um die Verbesserung des Gesundheitssystems bemüht sind. Warum im Kosovo eine überwiegend ambulante und medikamentöse Behandlung des BF vor dem Hintergrund der dort vorhandenen Einrichtungen nicht möglich sein sollte, wurde vom BF in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, sondern im Wesentlichen zusammengefasst nur mit der allgemeinen Behauptung begründet, dass im Kosovo eine schwierige sozio-ökonomische Situation herrsche und eine Rückkehr für den BF - wörtlich - "das reine, psycho-soziale und menschliche Desaster" wäre, welches nicht ohne schwerwiegende, weitere nachteilige Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des BF bleiben würde. Auch in den Beschwerdeergänzungen vom 05.01.2017 und 12.01.2017 wurde überhaupt nicht dargetan, weshalb eine Behandelbarkeit der Erkrankungen des BF im Kosovo nicht in ausreichender Form gegeben sein sollte. Die weitere Feststellung, dass der BF - trotz der vorliegenden Erkrankungen -sehr wohl uneingeschränkt arbeitsfähig ist, ergibt sich nicht nur aus den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, sondern überdies aus dem unbestritten gebliebenen Umstand, dass der BF bis vor kurzem immer wieder - wenn auch im Rahmen der illegalen "Schwarzarbeit" - erwerbstätig war und dabei auch körperlich anstrengende Tätigkeiten als Sandstrahler ausüben konnte. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur Ausübung von "Schwarzarbeit" und zum Nichtvorliegen einer Gewerbeberechtigung, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, die sich auch mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der BF in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung zur pflegschaftsgerichtlichen Übertragung der Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder auf den Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohls beruht auf den im Verwaltungsakt einliegenden Gerichtsentscheidungen (AS 2027 und 2043). Die Feststellung zur derzeitigen Unterbringung der beiden Kinder bei einer Pflegefamilie beruht auf einer Mitteilung der BH XXXX vom XXXX2016 (OZ 3).Die Feststellung zur derzeitigen Unterbringung der beiden Kinder bei einer Pflegefamilie beruht auf einer Mitteilung der BH römisch 40 vom XXXX2016 (OZ 3). Was die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat insgesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass sich diese aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergeben. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, weder vor der belangten Behörde noch später in der von seinem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerde oder den Beschwerdeergänzungen substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung: 3.1.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Nach der Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 u. a., stellt - im Sinne der vom Bundesgesetzgeber angestrebten Verfahrensökonomie - § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.Nach der Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 u. a., stellt - im Sinne der vom Bundesgesetzgeber angestrebten Verfahrensökonomie - Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF ist Drittstaatsangehöriger und fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG. Wie sich aus dem oben angeführten Sachverhalt ergibt, wurde der gegenständliche (dritte) Antrag auf internationalen Schutz, insoweit er die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2010, Zl. XXXX,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, B4 257844-3/2010/2E, als unbegründet abgewiesen.Wie sich aus dem oben angeführten Sachverhalt ergibt, wurde der gegenständliche (dritte) Antrag auf internationalen Schutz, insoweit er die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2010, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, B4 257844-3/2010/2E, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestützt.Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Vom BF wurde in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der in Österreich lebenden Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder, die allesamt slowakische Staatsangehörige seien, sein persönliches Interesses am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiegen würde. Es trifft zwar zu, dass der BF seit über neun Jahren mit einer rechtmäßig in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft führt, hat mir ihr bislang aber keine Ehe geschlossen. Die vorliegende Lebensgemeinschaft geht derzeit auch über die übliche emotionale Bindung zwischen Lebensgefährten nicht hinaus, vielmehr gestaltete sich das persönliche Verhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin - wie sich aus dem Beschluss des Pflegschaftsgerichtes ergibt - als äußerst schwierig, was sich häufig in heftigen Streitigkeiten äußerte, insbesondere auf Grund der früheren Alkohol- und Spielsucht bzw. der wiederholten Straffälligkeit des BF. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben. Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, jedenfalls dadurch vermindert, dass diese Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich der BF in einem anhängigen Asylverfahren befand. Überdies ist festzuhalten, dass sich der BF bis XXXX2016 für fünf Monate in Strafhaft befand.Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben. Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, jedenfalls dadurch vermindert, dass diese Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich der BF in einem anhängigen Asylverfahren befand. Überdies ist festzuhalten, dass sich der BF bis XXXX2016 für fünf Monate in Strafhaft befand. Sowohl dem BF als auch seiner Lebensgefährtin musste bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Lebensgemeinschaft im Oktober 2007 bewusst gewesen sein, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum Zeitpunkt der Begründung der Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zu jenem Zeitpunkt der erste Asylantrag des BF mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2007 bereits rechtskräftig abgewiesen worden war. Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF seit 2003 insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, welche sich letztlich allesamt als unbegründet erwiesen haben. Was die Beziehung des BF zu seinen beiden minderjährigen Kindern anbelangt, die ebenso slowakische Staatsangehörige sind, ist festzuhalten, dass durch das bisherige Verhalten des BF, aber auch der Kindesmutter, welches eine gravierende Gefährdung des Kindeswohles darstellte, die Obsorge für die Kinder nunmehr allein dem Kinder- und Jugendhilfeträger zukommt und in dessen Auftrag von einer Pflegefamilie ausgeübt wird. Daran mag auch der Umstand nichts ändern, dass nach Ansicht des Pflegschaftsgerichts zwischen den Eltern und ihren Kindern bislang eine innige Beziehung bestanden habe. Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit der Stellung des ersten Asylantrages im August 2003 in Österreich aufhält, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass die gesamte Dauer dieses Aufenthaltes letztlich nur auf Grund der Stellung von insgesamt drei unbegründeten und daher erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz ermöglicht wurde und der BF bislang auch über nie über eine andere Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt hat als über jene als Asylwerber. Durch diesen Umstand relativiert sich auch die Tatsache, dass der BF mittlerweile über gute Deutschkenntnisse und auch unzweifelhaft über gewisse private Bindungen in Österreich verfügt. In diesem Zusammenhang kann eine Aufenthaltsbeendigung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsangehörigen bzw. die Vaterschaft zu zwei minderjährigen slowakischen Staatsangehörigen und somit zu unionsrechtlich in Österreich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.In diesem Zusammenhang kann eine Aufenthaltsbeendigung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsangehörigen bzw. die Vaterschaft zu zwei minderjährigen slowakischen Staatsangehörigen und somit zu unionsrechtlich in Österreich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Was die privaten Lebensumstände in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass der BF auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts über gute Deutschkenntnisse verfügt und auch private Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen hat. Abgesehen davon sind aber keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Vielmehr trat der BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich vorrangig durch sein gravierendes strafrechtliches Fehlverhalten negativ in Erscheinung. So wurde der BF während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (im Zeitraum von 2006 bis 2016) insgesamt zehn Mal strafgerichtlich verurteilt und wegen unzähliger Verwaltungsübertretungen nach unterschiedlichen Bundes- und Landesgesetzen bestraft. Letztlich ist dem BF aber auch vorzuwerfen, dass er - wie er im Übrigen selbst stets einräumte - seit Beendigung seiner Gewerbeberechtigung im Jahr 2011 immer wieder "schwarz" gearbeitet hat, obwohl ihm sehr wohl bewusst gewesen war, dass er ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung und ohne Gewerbeberechtigung keiner unselbstständigen und selbstständigen Beschäftigung nachgehen darf. Was die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF schon längere Zeit keiner regelmäßigen Beschäftigung mehr nachgeht und somit auch über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügt. Der BF lebte bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und von karitativen Einrichtungen und erwirtschaftete sich in Ergänzung dazu nur mit der Ausübung von Schwarzarbeit ein weiteres Einkommen. Nach eigenen Angaben ist die Lebensgefährtin des BF nunmehr wieder erwerbstätig, wobei sie mit ihrem Einkommen für sich und - bis zur Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger - für ihre beiden minderjährigen Kinder den Lebensunterhalt zu finanzieren versuchte. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Kosovo wieder zurechtzufinden, auch wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. So hat der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo bzw. seiner Einreise in Österreich (im damaligen Alter von 38 Jahren) den weit überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des BF ist Albanisch und er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Der BF ist auch - trotz seiner psychischen Erkrankungen - als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Was die Aufrechterhaltung der Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin und - vorbehaltlich einer entsprechenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung - zu den beiden derzeit bei einer Pflegefamilie untergebrachten Kindern betrifft, ist vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es der Lebensgefährtin allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über Telefon oder das Internet) oder auch durch fallweise Besuche im Kosovo aufrechtzuerhalten, zumal auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass eine Reise von Österreich in den Kosovo für die Lebensgefährtin mit besonderen Schwierigkeiten oder Hindernissen verbunden wäre. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG sowie

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde betreffend Einreiseverbot: 3.2.
  2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:3.2.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und unzähligen Verwaltungsübertretungen sowie auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auf Grund seines Verhaltens auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und unzähligen Verwaltungsübertretungen sowie auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auf Grund seines Verhaltens auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil vom XXXX2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF wurde am XXXX2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil vom XXXX2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Der BF wurde am XXXX2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1

  1. Fall FPG (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zutreffend auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,
  2. Fall FPG (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) gestützt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der BF wurde im Zeitraum von 2006 bis 2016 insgesamt zehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Den Verurteilungen lagen zahlreiche, gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichtete Straftaten, wie Nötigung, Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, Verleumdung, Diebstahl sowie zuletzt Beitrag zur Veruntreuung, zugrunde. Insoweit in der Beschwerde relativierend vorgebracht wird, dass der BF meist nur zu Geldstrafen oder bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die letzten fünf Verurteilungen ausschließlich auf Freiheitsstrafen lauteten und sich der BF im Zeitraum vom XXXX2009 bis XXXX2009, vom XXXX2013 bis XXXX2013 und zuletzt vom XXXX2016 bis XXXX2016 in Strafhaft befand und somit bereits mehrmals das Haftübel verspürt hat. Der weitere Einwand in der Beschwerde, dass die vom BF begangenen strafbaren Handlungen im Bescheid zwar aufgelistet, jedoch nicht näher beschrieben worden seien und daher nicht erkennbar sei, welche konkreten Handlungsweisen den einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegen würden, weshalb auch die Gravidität der Verstöße gegen das österreichische Strafrecht nicht beurteilt werden könne, greift letztlich schon vor dem Hintergrund zu kurz, als in der Beschwerde selbst jede einzelne der zehn Verurteilungen näher beschrieben wurde. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass der BF zwar in den letzten zehn Jahren zehn Verurteilungen angehäuft habe, diese jedoch zu einem erheblichen Teil Vergehen gewesen seien und, soweit es sich um Verbrechen gehandelt habe, diese jedenfalls keine schwerwiegenden Delikte darstellen würden, wird vom erkennenden Gericht ebenso wenig geteilt, wie die weitere in der Beschwerde getätigte Aussage, dass der Unrechtsgehalt der einzelnen strafbaren Handlungen und ihr "Gesamtunrechtsgehalt" in Summe nicht derart schwerwiegend seien, als dass sich schon daraus zwangsläufig das Überwiegen des öffentlichen Interesses ergeben würde. Dieser Versuch, die vom BF im Zeitraum von zehn Jahren begangenen Straftaten zu verharmlosen bzw. das massive strafrechtswidrige Verhalten des BF gleichsam als "geringfügig" abzutun, kann allein schon vor dem Hintergrund nicht zum Erfolg verhelfen, dass der BF über einen sehr langen Zeitraum zehn Mal rechtskräftig wegen der Begehung unterschiedlicher gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurde, und zwar auch wegen Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Des Weiteren teilt das erkennende Gericht im Lichte der geltenden Grundsätze des allgemeinen Strafrechts auch nicht die Ansicht des Rechtsvertreters, dass "Verbrechen" keine schwerwiegenden Delikte darstellen würden. Die hohe Zahl der vom BF in Österreich, aber auch in Deutschland (siehe Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX2014), begangenen Straftaten, der lange Zeitraum von fast zehn Jahren, innerhalb dessen diese Straftaten begangen wurden, die Art und Schwere der zuletzt begangenen Straftat, bei der der BF mit einer Schreckschusspistole einen schweren Raub in einer Sportbar vortäuschte und ein an ihn übergebenes Bargeld von mehr als 7.000 Euro mitnahm, der Umstand, dass der BF trotz des bereits mehrmals verspürten Haftübels immer wieder rückfällig wurde und ihn auch unbedingte Freiheitstrafen nicht von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten, sondern er vielmehr in kurzer Zeit und während eines aufrechten Strafaufschubes erneut rückfällig wurde, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe von fünf Monaten sowie der Umstand, dass der BF im Zeitraum ab dem letzten Urteil vom XXXX2016 allein von der BH XXXX insgesamt neunmal wegen Verwaltungsübertretungen zu Geldstrafen in einer Gesamthöhe von über 10.000 Euro bestraft wurde, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten und Verwaltungsübertretungen noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF erst am XXXX2016 aus der Strafhaft entlassen wurde und von der dem BF gesetzten Probezeit von drei Jahren für den bedingt nachgesehenen Rest der Freiheitstrafe erst wenige Monate verstrichen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der BF erst kürzlich, am XXXX2017, eine voraussichtlich bis XXXX2017 dauernde Verwaltungsstrafhaft wegen nichtbezahlter Geldstrafen antreten musste, die derzeit im PAZ XXXX vollzogen wird.Die hohe Zahl der vom BF in Österreich, aber auch in Deutschland (siehe Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom XXXX2014), begangenen Straftaten, der lange Zeitraum von fast zehn Jahren, innerhalb dessen diese Straftaten begangen wurden, die Art und Schwere der zuletzt begangenen Straftat, bei der der BF mit einer Schreckschusspistole einen schweren Raub in einer Sportbar vortäuschte und ein an ihn übergebenes Bargeld von mehr als 7.000 Euro mitnahm, der Umstand, dass der BF trotz des bereits mehrmals verspürten Haftübels immer wieder rückfällig wurde und ihn auch unbedingte Freiheitstrafen nicht von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten, sondern er vielmehr in kurzer Zeit und während eines aufrechten Strafaufschubes erneut rückfällig wurde, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe von fünf Monaten sowie der Umstand, dass der BF im Zeitraum ab dem letzten Urteil vom XXXX2016 allein von der BH römisch 40 insgesamt neunmal wegen Verwaltungsübertretungen zu Geldstrafen in einer Gesamthöhe von über 10.000 Euro bestraft wurde, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten und Verwaltungsübertretungen noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF erst am XXXX2016 aus der Strafhaft entlassen wurde und von der dem BF gesetzten Probezeit von drei Jahren für den bedingt nachgesehenen Rest der Freiheitstrafe erst wenige Monate verstrichen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der BF erst kürzlich, am XXXX2017, eine voraussichtlich bis XXXX2017 dauernde Verwaltungsstrafhaft wegen nichtbezahlter Geldstrafen antreten musste, die derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen wird. Die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten und teilweise als Verbrechen qualifizierten Straftaten lassen auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des beschäftigungslosen BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über viele Jahre nicht stattgefunden hat und er derzeit auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens erscheint im Hinblick auf die trotz unzähliger Verurteilungen völlig unbelehrbare Verhaltensweise und das stets unvermindert fortgesetzte Begehen strafbarer Handlungen und von unterschiedlichen Verwaltungsübertretungen als nicht glaubhaft. All dies weist unzweifelhaft auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auch auf eine nicht nur als gering einzustufende kriminelle Energie des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Bei der Gesamtbeurteilung des bisherigen persönlichen Verhaltens ist dem BF überdies zu dessen Nachteil anzulasten, dass er auch außerhalb des gerichtlichen Strafrechts unzählige weitere Verstöße gegen die geltende Rechtsordnung begangen hat und wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz, dem Kraftfahrgesetz, der Gewerbeordnung, dem ASVG und weiteren Bundes- und Landesgesetzen, nicht nur zu Geldstrafen, sondern auch mit Verwaltungsstrafhaft bestraft wurde. Vor dem Hintergrund des dargestellten massiven Fehlverhaltens und des beim BF verankerten Persönlichkeitsbildes lässt sich zusammenfassend erkennen, dass der BF während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern er hat diese vielmehr trotz der unzähligen gegen ihn verhängten Geld- und Freiheitsstrafen in beharrlicher, völlig unbelehrbarer und unnachlässiger Weise missachtet. Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere gegen fremdes Eigentum und gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen, als auch die Verhinderung von Verwaltungsübertretungen und des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Eigentumskriminalität und von Angriffen gegen die körperliche Integrität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Eigentumskriminalität und von Angriffen gegen die körperliche Integrität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  3. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche qualifizierte Strafsatz des § 133 Abs. 2

  1. Fall StGB (Veruntreuung) einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche qualifizierte Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2,
  2. Fall StGB (Veruntreuung) einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, unterhält der BF eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer rechtmäßig in Österreich aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen. Weiters leben die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, die ebenfalls slowakische Staatsangehörige sind, in Österreich, wobei wiederum auf den Umstand verwiesen werden muss, dass derzeit weder dem BF noch der Kindesmutter die Obsorge für diese bei Pflegeeltern lebenden Kinder zukommt. Allerdings ist es aus derzeitiger Sicht auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dem BF und seiner Lebensgefährtin in Zukunft allenfalls eine bestimmte Form der Kontaktnahme mit seinen Kindern eingeräumt wird. Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren steht jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sieben Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des mehrfach vorbestraften BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF - wie bereits ausgeführt wurde - in völlig unbelehrbarer Weise immer wieder teils auch schwere strafbare Handlungen und andere Gesetzesverstöße beging. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben. 3.
  3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) weiters

§ 18Abs.

1 Z 1, 2 und 6 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch drei.) weiters

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Zuge der gegenständlichen Beschwerde wurde unter anderem auch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 12.01.2017 (OZ 4), zugestellt noch am selben Tag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise: Die Feststellung in Spruchpunkt II. des Bescheides, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, wurde von der belangten Behörde im Spruch zwar zutreffend auf § 55 Abs. 1a FPG gestützt, allerdings begründete sie dies ausschließlich damit, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18BFA-VG aberkannt werde.Die Feststellung in Spruchpunkt römisch zwei.

des Bescheides, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, wurde von der belangten Behörde im Spruch zwar zutreffend auf Paragraph 55, Absatz eins a, FPG gestützt, allerdings begründete sie dies ausschließlich damit, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, BFA-VG aberkannt werde. Tatsächlich liegt auch die erste Voraussetzung des § 55 Abs. 1a FPG vor, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG besteht.

Wie bereits dargelegt worden ist, wurde der gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Tatsächlich liegt auch die erste Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG vor, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG besteht. Wie bereits dargelegt worden ist, wurde der gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, trifft die beschwerdeführende Partei die Verpflichtung, unverzüglich aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. 3.5. Zum Ausspruch des Verlustes des Aufenthaltsrechtes: Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.09.2014 verloren hat. Begründet wurde dies damit, dass der BF an diesem Tag vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau wegen Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden sei. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes sei ihm im Zuge der Einvernahme am 03.02.2016 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt worden.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.09.2014 verloren hat. Begründet wurde dies damit, dass der BF an diesem Tag vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau wegen Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden sei. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes sei ihm im Zuge der Einvernahme am 03.02.2016 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt worden.

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,).

§ 2Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

  1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
  2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 13Abs. 4 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Asylwerbers abzusprechen.

Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Asylwerbers abzusprechen. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde diesem Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht gesondert entgegengetreten ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, aus denen sich eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Ausspruches ergeben würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das oben angeführte Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau bereits am 19.09.2013 erlassen wurde, aber erst mit 11.09.2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Da der BF sowohl wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Urteil des LG Salzburg vom 17.03.2016), als auch mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile des BG St. Johann im Pongau vom 19.09.2013 und vom 25.03.2015), liegen sowohl die Voraussetzungen der Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 als auch des Verlustes des Aufenthaltsrechtes im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vor.Da der BF sowohl wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Urteil des LG Salzburg vom 17.03.2016), als auch mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile des BG St. Johann im Pongau vom 19.09.2013 und vom 25.03.2015), liegen sowohl die Voraussetzungen der Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 als auch des Verlustes des Aufenthaltsrechtes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Der Ausspruch des Verlustes des Aufenthaltsrechtes in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtmäßig.Der Ausspruch des Verlustes des Aufenthaltsrechtes in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtmäßig. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde -

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den zwei vom Rechtsvertreter nachgereichten Beschwerdeergänzungen geklärt erscheint.Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde -

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den zwei vom Rechtsvertreter nachgereichten Beschwerdeergänzungen geklärt erscheint. 3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.1257844.7.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.