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{'item': 'G305 2136720-1'}

Obsah (8)Art 133§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlG305 2136720-1 SpruchG305 2136720-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Ei

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 18.08.2016, VSNR/Abt.: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, Körblergasse 115, 8010 Graz (in der Folge: belangte Behörde oder kurz SVA) fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2013 bis 30.06.2016 auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege (Spruchteil 1.), er ab dem 01.07.2016 bis laufend von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei (Spruchteil 2.) und stellte überdies die monatlichen Beitragsgrundlagen (Spruchpunkt 3.) und die monatlich zu entrichtenden Beiträge in der Krankenversicherung fest (Spruchpunkt 4.).
  2. Mit Bescheid vom 18.08.2016, VSNR/Abt.: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, Körblergasse 115, 8010 Graz (in der Folge: belangte Behörde oder kurz SVA) fest, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2013 bis 30.06.2016 auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege (Spruchteil 1.), er ab dem 01.07.2016 bis laufend von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei (Spruchteil 2.) und stellte überdies die monatlichen Beitragsgrundlagen (Spruchpunkt 3.) und die monatlich zu entrichtenden Beiträge in der Krankenversicherung fest (Spruchpunkt 4.).
  3. Gegen diesen, dem BF am 02.09.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 18.09.2016 die am 18.09.2016 fristgerecht zur Post gegebene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Am 07.10.2016 legte die belangte Behörde die gegen deren Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Mit hg. Schreiben vom 17.10.2016 wurde der BF zur Vorlage der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015 aufgefordert und um die Bekanntgabe der Höhe und Einkommensart der von ihm in den Kalenderjahren 2015 und 2016 erzielten Einkünfte ersucht.
  6. Mit Eingabe vom 31.10.2016 brachte der BF die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015, sowie Saldenlisten für die Zeiträume 01-12/2015 und 01-12/2016 zur Vorlage.
  7. Mit hg. Schreiben vom 07.11.2016 wurden die Eingabe des BF vom 31.10.2016 und die unter einem zur Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheide und Saldenlisten der belangten Behörde übermittelt und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
  8. Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Äußerung des BF ab und verband ihre Stellungnahme mit dem Begehren, die Beschwerde abzuweisen und den erlassenen Bescheid vom 18.08.2016 zu bestätigen.
  9. Mit hg. Schreiben vom 18.11.2016 wurde dem BF die Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteienverkehrs die Gelegenheit gegeben, binnen festgesetzter Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  10. Durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung brachte der BF am 05.12.2016 eine umfangreiche Stellungnahme ein, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid

§ 28Vw

GVG beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.9. Durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung brachte der BF am 05.12.2016 eine umfangreiche Stellungnahme ein, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, VwGVG beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

  1. Mit Ladung vom 13.12.2016 wurde eine mündliche öffentliche Verhandlung für den 13.02.2017 anberaumt. Zeitgleich wurde die Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017 gab die belangte Behörde eine Äußerung zur Stellungnahme des BF ab.
  3. Diese Äußerung der belangten Behörde wurde dem BF mit hg. Schreiben vom 09.01.2017 (zu Handen dessen ausgewiesener Rechtsvertretung) übermittelt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.
  4. Mit Schriftsatz vom 19.01.2017 gab der BF durch dessen ausgewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass er seine Beschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A):
  5. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH vom 30.9.2014, Zl. Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH vom 29.4.2015, Zl. Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens).Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH vom 30.9.2014, Zl. Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH vom 29.4.2015, Zl. Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). 2. Zur Zurückziehung der Beschwerde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt fällt - mangels Beschwer - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weg (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Das Verfahren ist

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, und ist dieser Beschluss allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt fällt - mangels Beschwer - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weg (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Das Verfahren ist

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, und ist dieser Beschluss allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3, VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2136720.1.00

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