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{'item': 'G306 2138368-1'}

Obsah (17)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlG306 2138368-1 SpruchG306 2138368-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 25.11.2014 im Aufenthaltsverbotsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 16.09.2016 wurde die BF, unter Verweis auf ihre wiederholten Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem Aidsgesetz, über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihre Person in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Mit per Post am 10.10.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftstück nahm die BF zum zuvor genannten Schreiben Stellung. Mit dem oben im Spruch angeführten, der BF am 14.10.2016 persönlich ausgefolgten, Bescheid wurde gegen die BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), der BF

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 3 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt III.)

Mit dem oben im Spruch angeführten, der BF am 14.10.2016 persönlich ausgefolgten, Bescheid wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins), der BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt römisch drei.) Mit per Telefax beim BFA am 28.10.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF vermittels ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Mit per Telefax beim BFA am 28.10.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF vermittels ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen sowie der BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen sowie der BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden, unter Beifügung einer Stellungnahme, vom BFA vorgelegt und sind am 31.10.2016 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehörige von Bulgarien und somit EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehörige von Bulgarien und somit EWR-Bürgerin iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, jedoch hält sich diese jedenfalls, mit kurzen Unterbrechungen, seit dem 03.05.2013 im Bundesgebiet auf. Die BF weist seit dem XXXX2015 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf und wurde im Zeitraum XXXX2016 bis XXXX2016 in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Die BF ist weder im Besitz einer Anmeldebescheinigung noch einer Sozial- und Krankenversicherung, und geht keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern erweist sich als mittellos. Die BF weist einzig im Zeitraum 18.02.2015 bis 26.02.2015 eine gemeldete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Die BF weist 30 rechtskräftige Bestrafungen wegen des landesgesetzlichen Vergehens der verbotenen Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle iSd. Landespolizeigesetzes auf. Darüber hinaus weist die BF acht rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem AIDS-Gesetz, sowie 11 wegen Übertretungen des Meldegesetzes auf. Es wird festgestellt, dass die BF sich der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden ärztlichen Untersuchungen hinsichtlich des Freiseins von Geschlechtskrankheiten trotz Ausübung der Prostitution iSd. AIDS-Gesetzes sowie der Nicht-Vornahme gesetzlich angeordneter Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet trotz Aufenthaltes in diesem iSd. Meldegesetzes schuldig gemacht, und die zu ihren verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen geführt habenden Verwaltungsstraftaten begangen hat. Die BF wurde am XXXX2016, neuerlich wegen des Betretens bei der Ausübung der landesgesetzlich verbotenen Prostitution am XXXX2016, zur Anzeige gebracht. Die BF vermochte einzig im Jahre 2016, beginnend mit April, durchgehend regelmäßige den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, medizinische Untersuchungen bis einschließlich Juni nachzuweisen. Die BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, sondern halten sich die Kinder sowie weitere Familienmitglieder der BF, welche die BF im Herkunftsstaat wiederholt besucht, weiterhin in Bulgarien auf. Die BF ist gesund und arbeitsfähig, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF sich um eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bemüht und/oder eine solche in Aussicht hat. Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF, zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, zur behördlichen Anhaltung, zu den fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, sowie zu den Punkten II. 1.
  3. und 1.
  4. getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF, zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, zur behördlichen Anhaltung, zu den fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, sowie zu den Punkten römisch zwei. 1.
  5. und 1.
  6. getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität eine bulgarische Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Pflege der familiären Beziehungen im Herkunftsstaat sowie die kurzen Unterbrechungen des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde, wonach die BF die erfolgte Vornahme von Besuchsfahrten zu ihren Kindern in Bulgarien vorbrachte. Die gemeldete Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet beruht auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. So vermeinte die BF wiederholt gesund zu sein und brachte darüber hinaus keinen dem entgegenstehenden Sachverhalt vor. Die rechtskräftigen Belangungen der BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einem Verwaltungsstrafregisterauszug der Stadtgemeinde XXXX vom 28.09.2016 sowie einer bezughabenden Bestätigung der Landespolizeidirektion XXXX, vom 03.10.2016.Die rechtskräftigen Belangungen der BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einem Verwaltungsstrafregisterauszug der Stadtgemeinde römisch 40 vom 28.09.2016 sowie einer bezughabenden Bestätigung der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 03.10.
  7. Die Anhaltung in Verwaltungsstrafhaft beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom 14.10.2016 sowie einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Die Feststellungen zu den Tatbeständen und dem tatbestandmäßigen Verhalten der BF, beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten behördlichen Bestätigungen/ Registerauszügen samt den daraus ersichtlichen der BF zur Last gelegten Vergehen sowie der Inrechtskrafterwachsung der bezughabenden Verwaltungsstrafen. Die Unmöglichkeit der Feststellungen im Hinblick auf die Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit durch die BF, beruht auf der Nichtvorlage bezughabender Unterlagen sowie dem bisher gezeigten, die Rechtsordnung wiederholt verletzenden Verhalten der BF. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Bulgarien beruht auf dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde, wonach die BF über minderjährige Kinder und weitere Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt. Die fehlende Integration beruht auf dem Nichtvorbringen bezughabender Sachverhalte seitens der BF, und ergibt sich die neuerliche Betretung der BF bei der Ausübung der verbotenen Prostitution auf einer Ausfertigung der bezughabenden Anzeigeschrift der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016.Die fehlende Integration beruht auf dem Nichtvorbringen bezughabender Sachverhalte seitens der BF, und ergibt sich die neuerliche Betretung der BF bei der Ausübung der verbotenen Prostitution auf einer Ausfertigung der bezughabenden Anzeigeschrift der LPD römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX
  8. Der Nachweis bzw. Nichtnachweis regelmäßiger Untersuchungen iSd. AIDS-Gesetz beruhen auf der Nichtvorlage bezughabender Unterlagen für das Jahr 2015 sowie der Vorlage einer Kopie erfolgter Nachweise von Untersuchungen in den Monaten Februar, April, Mai und Juni 2016, sowie den, Unterbrechungen aufweisenden, Nachweisen für die Jahre 2013 und 2014, und den Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach die BF die Nichteinhaltung durchgehender regelmäßiger Untersuchungen iSd. AIDS-Gesetzes eingesteht. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Wie sich aus der niederschriftlichen Einvernahmen der BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem dieser eingeräumten schriftlichen Parteiengehör ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde die BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von bezughabenden Sachverhalten und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Unter Beachtung einer der BF auferlegten Mitwirkungspflicht und dem Umstand, dass selbst in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, welcher konkreter Sachverhalt von der belangten Behörde nicht erhoben worden sei, kann sohin keine Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Ermittlung des gegebenen Sachverhaltes gefasst werden. Insofern die BF in der Beschwerde moniert, dass aufgrund teils zeitgleicher in Rechtskraft erwachsenen mehrerer verwaltungsbehördlicher Belangungen, Unsicherheit hinsichtlich der Anzahl der bezughabenden Vergehen bestünde, ist darauf zu verweisen, dass aus dem alleinigen Umstand der Inrechtskrafterwachsung keine derartigen Rückschlüsse gezogen werden können. Vielmehr ist die Inrechtskrafterwachsung an den Akt der Zustellung an die BF und nicht an die, abweichenden Zeitpunkte aufweisen könnenden, Tatzeitpunkte gebunden. Insofern vermag die BF dem Umstand ihrer wiederholten behördlichen Belangungen, eingedenk der jeweiligen Rechtskrafterwachsungen, sohin einer Beschwerde nicht mehr zugängigen, nachweislichen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen, nicht substantiiert entgegenzutreten. Letztlich kann der BF nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint nunmehr den Wunsch zu hegen einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, zumal diese bisher, bis auf 9 Tage im Jahre 2015, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat, nachhaltig am Lukrieren von Einnahmen aus der Prostitution unter Missachtung der dafür gültigen Rechtsnormen festhalten zu wollen. Insofern kann den diesbezüglichen Worten der BF, mangels Vorlage bezughabender Unterlagen, und - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - nicht ersichtlicher bzw. nicht ersichtlich gemachter Änderung ihrer Einstellung, kein Glauben geschenkt werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen: Da von der BF, die aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diese weder der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 FPG noch jene des § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger, sondern jener nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da von der BF, die aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diese weder der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, FPG noch jene des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger, sondern jener nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Die BF wurde zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt 30 Mal wegen Verstößen gegen das landesgesetzliche Verbot der Prostitution außerhalb genehmigter Bordelle, 8 Mal wegen Verstößen gegen das Aidsgesetz und 11 Mal wegen Verstößen gegen das Meldegesetz rechtskräftig bestraft. Unter Einbeziehung der zu erwartenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt dieses Ausmaß an Nachlässigkeit im Hinblick auf das AIDS-Gesetz im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (zuletzt: 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632) durchwegs eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf der Ebene des Gesundheitswesens dar, denke man nur an die gewichtigen negativen Konsequenzen im Falle einer Ansteckung mit Aids oder einer Geschlechtskrankheit. Daran anknüpfend und wie vom BFA in seinem Bescheid festgehalten, wird die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, siehe oben). Das Verhalten der BF ist aber genau dem aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH gezogenen Schluss zuzuordnen, hat sie doch - ohne durchgehend regelmäßigen Untersuchungsnachweis - wiederholt die Prostitution ausgeübt. Auch der Umstand, dass dieses Erkenntnis erst in der jüngsten Vergangenheit erlassen wurde, zeigt die aktuelle Problematik dieses Themas auf. Wenn es in der Beschwerde zudem heißt, die BF stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weil sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und dies auch mittels medizinischer Untersuchung nachweisen könne, so ist dem die ständige VwGH-Judikatur zum Gefährdungspotential derartiger Verwaltungsdelikte entgegenzuhalten, wonach der - hier: mehrmalige - Verstoß gegen Vorschriften des Prostitutionsrechts das Grundbedürfnis der Bevölkerung auf Schutz vor ansteckenden Krankheiten verletzt. An die Ausführungen im Bescheid und die dort erwähnte Judikatur anknüpfend ist eine tatsächliche Erkrankung für die Strafbarkeit des Verhaltens unerheblich. So hat die BF aufgrund unterlassener regelmäßiger bzw. vor Aufnahme der Prostitution zu erfolgen habender medizinischer Untersuchungen nicht nur gegen die einschlägigen - zum Zeitpunkt der Vergehen gültigen - Rechtsnormen verstoßen, sondern auch die Gesundheit ihre Kunden potentiell in Gefahr gebracht, zumal sie in Unkenntnis ihres Gesundheitszustandes aufgrund unterlassener auf den Nachweis der Freiheit ansteckender Geschlechtskrankheiten ausgerichteter ärztlicher Untersuchungen, im Wissen um die eigene berufsbedingte Präposition an solchen zu erkranken und solche zu übertragen, die potentielle Übertragung solcher Krankheiten bewusst in Kauf genommen und - zumindest - potentiell gefördert hat. Daran vermag auch der Einwand, dass der Gesetzgeber die Untersuchungsintervalle erhöht und die BF wiederkehrende Untersuchungen nachzuweisen vermocht hat nichts zu ändern, zumal die BF trotz dessen zu den jeweiligen Zeitpunkten die gültigen Normen nicht eingehalten hat und keinesfalls - insbesondere vor dem Hintergrund der seinerzeit gültigen Rechtsnormen - davon ausgehen konnte, frei von Geschlechtskrankheiten zu sein. Vielmehr hätte die BF jedenfalls vor der Aufnahme bzw. urlaubsbedingte Wiederaufnahme der Tätigkeit als Prostituierte sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen und hätte nicht, entgegen der gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit unter Missachtung der vorgeschriebenen Intervalle aufnehmen bzw. fortführen dürfen. Wenn die BF durch die Vorlage von Untersuchungsbestätigungen auch nachzuweisen vermochte jedenfalls seit April 2016 die Untersuchungsintervalle iSd. AIDS-Gesetzes eingehalten zu haben, so kann daraus eingedenk des Umstandes, dass die BF die Intervalle auch in der Vergangenheit immer wieder - jedoch nur - vorübergehend eingehalten hat, jedoch diesbezüglich keine Kontinuität nachzuweisen vermochte, keine nachhaltige, auf eine zukünftige Einhaltung der einschlägigen Rechtsnormen gerichtete, Änderung der Einstellung seitens der BF geschlossen werden. Vielmehr mit Blick auf das Verhalten der BF in der Vergangenheit und der - in weiterer Folge noch erfolgenden Ausführung zur nicht ersichtlichen Einstellungsänderung der BF - ist davon auszugehen, dass die BF auch zukünftig sich nicht nachhaltig/verlässlich an die geforderten Untersuchungsintervalle bei dennoch vornehmender Prostitution halten wird. Darüber hinaus weist die BF zudem weitere Verstöße gegen das Meldegesetz und das landesgesetzliche Prostitutionsverbot auf, was deren rechtsnegierende Einstellung weiter untermauert. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Verstoß gegen Landesgesetze, jene eine Tätigkeit verbieten würden, welche in derselben Art in einem anderen Bundesland jedoch zulässig wären, keine Gefährdung österreichischer öffentlicher Interessen darzustellen vermögen, ist entgegenzuhalten, dass sich dadurch an der Tatsache, dass die BF wiederholt die gültige Rechtsordnung verletzt hat nichts ändert. So hat es die BF unterlassen sich entsprechend der lokal gültigen Rechtsnormen zu verhalten, und im Ergebnis ein Verhalten gesetzt, dass den Schluss zulässt, dass die BF kein Interesse an der Einhaltung gültiger Rechtsnormen hegt, weshalb auch dieses Verhalten für die Beurteilung der Gefährlichkeit der BF von Bedeutung ist. Der bloße Verweis darauf, dass bestimmte Handlungen in anderen Bundesländern erlaubt wären, genügt eingedenk der im Bundestaatlichen Prinzip (vgl. Art 2 B-VG) gelegenen und in der Verfassung in den jeweiligen Kompetenzregelungen Ausdruck findenden Gesetzgebungskompetenzen der einzelnen Bundesländer (vgl. § 10ff B-VG) als Rechtfertigung nicht hin, und ändert dieser Umstand sohin nichts am rechtsverletzenden Verhalten der BF.Darüber hinaus weist die BF zudem weitere Verstöße gegen das Meldegesetz und das landesgesetzliche Prostitutionsverbot auf, was deren rechtsnegierende Einstellung weiter untermauert. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Verstoß gegen Landesgesetze, jene eine Tätigkeit verbieten würden, welche in derselben Art in einem anderen Bundesland jedoch zulässig wären, keine Gefährdung österreichischer öffentlicher Interessen darzustellen vermögen, ist entgegenzuhalten, dass sich dadurch an der Tatsache, dass die BF wiederholt die gültige Rechtsordnung verletzt hat nichts ändert. So hat es die BF unterlassen sich entsprechend der lokal gültigen Rechtsnormen zu verhalten, und im Ergebnis ein Verhalten gesetzt, dass den Schluss zulässt, dass die BF kein Interesse an der Einhaltung gültiger Rechtsnormen hegt, weshalb auch dieses Verhalten für die Beurteilung der Gefährlichkeit der BF von Bedeutung ist. Der bloße Verweis darauf, dass bestimmte Handlungen in anderen Bundesländern erlaubt wären, genügt eingedenk der im Bundestaatlichen Prinzip vergleiche Artikel 2, B-VG) gelegenen und in der Verfassung in den jeweiligen Kompetenzregelungen Ausdruck findenden Gesetzgebungskompetenzen der einzelnen Bundesländer vergleiche Paragraph 10 f, f, B-VG) als Rechtfertigung nicht hin, und ändert dieser Umstand sohin nichts am rechtsverletzenden Verhalten der BF. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die BF ihre gesetzwidrige Tätigkeit trotz mehrerer rechtskräftiger Strafen weiterhin fortgesetzt hat, was insbesondere durch die erfolgte neuerliche Anzeige der BF am XXXX2016, aufgrund deren Betretung bei der verbotenen Ausübung der Prostitution am XXXX2016, zum Ausdruck gelangt. Das erkennende Gericht schließt daraus nicht auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Änderung der Verhaltensweise der BF, was durch die Mittellosigkeit der BF noch untermauert wird. Vielmehr hat die BF ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch wiederholte Verletzungen von Bundes- und Landesgesetzen belastet und sich selbst durch die wiederholte verwaltungsstrafrechtliche Belangung von der weiteren Delinquenz nicht abgehalten gefühlt. Der bloße Verweis auf die Erlaubtheit ihres Verhaltens in andern Bundesländern, nämlich der Prostitution außerhalb von genehmigten Bordellen nachzugehen und die, durch die erfolgte Gesetzesänderung im Hinblick auf vorgeschriebene Untersuchungsintervalle eingetretene, Relativierung einer Ansteckungsgefahr durch Geschlechtskrankheiten, weist zudem daraufhin, dass sich die BF bisher nicht mit den ihr zur Last gelegten Handlungen, ihre Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. Vielmehr versucht die BF durch das Vorbringen einer untauglichen Rechtfertigung ihre Verantwortung von sich zu weisen, ohne auch nur ansatzweise auf die Tatsche ihres rechtsverletzenden Verhaltens einzugehen. An der Schuld der BF ändert auch der Umstand nichts, dass die BF für drei minderjährige Kinder zur Obsorge verpflichtet ist. So wäre es der BF eingedenk ihrer Unionsbürgerschaft jederzeit offen gestanden im Bundesgebiet einer geregelten und erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, selbst jene der Prostitution, sofern sie die bezughabenden gültigen Normen eingehalten hätte. Vor dem Hintergrund des bisher gezeigten Verhaltens der BF und ihrer nicht ersichtlichen Reue bzw. Einsicht, kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich zukünftig an Bundes- und/oder Landesgesetze halten wird und der Prostitution in der bisher gezeigten Form nicht mehr nachgehen wird. Vielmehr zeigt das Verhalten der BF deren nachhaltigen Unwillen sich an gültigen Rechtsnormen und gesellschaftliche Regelungen zu halten eindrucksvoll auf. Insofern kann der BF, insbesondere vor dem Hintergrund deren Mittellosigkeit, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Viel zu oft hat diese unter Beweis gestellt der österreichischen Rechtsordnung, unter teilweiser Missachtung der Rechtsansprüche Dritter auf Gesundheit, keine Beachtung zu schenken und entgegen dieser zu agieren. Ein für die BF sprechender nachhaltiger Sinneswandel lässt sich - wie oben ausgeführt - nicht nachvollziehen. Letztlich geht es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119).Letztlich geht es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). Was die Abwägung und Miteinbeziehung der in § 9 BFA-VG erwähnten Komponenten betrifft, überwiegen die öffentlichen Interessen der Ausweisung der BF jene ihres Verbleibes in Österreich, dies aus folgenden Gründen:Was die Abwägung und Miteinbeziehung der in Paragraph 9, BFA-VG erwähnten Komponenten betrifft, überwiegen die öffentlichen Interessen der Ausweisung der BF jene ihres Verbleibes in Österreich, dies aus folgenden Gründen: Der von an und für sich schon kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet) muss zudem aufgrund des von der BF wiederholt gezeigten rechtswidrigen Verhaltens eine Relativierung hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die BF sich bemüht gezeigt hätte, Integrationsschritte zu setzen und/oder berücksichtigungswürdige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufweist, konnten nicht erhoben werden. Vielmehr lässt das von der BF bisher gezeigte Verhalten darauf schließen, dass diese im Hinblick auf Österreich kein Integrationsinteresse hegt, was sich zudem im fehlenden Nachweis sozialer und familiärer Bezüge wiederspiegelt.Der von an und für sich schon kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet vergleiche VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet) muss zudem aufgrund des von der BF wiederholt gezeigten rechtswidrigen Verhaltens eine Relativierung hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die BF sich bemüht gezeigt hätte, Integrationsschritte zu setzen und/oder berücksichtigungswürdige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufweist, konnten nicht erhoben werden. Vielmehr lässt das von der BF bisher gezeigte Verhalten darauf schließen, dass diese im Hinblick auf Österreich kein Integrationsinteresse hegt, was sich zudem im fehlenden Nachweis sozialer und familiärer Bezüge wiederspiegelt. Im Ergebnis war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Einbeziehung des § 9 Abs. 2 BFA-VG und unter Beachtung der herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkte, daher gerechtfertigt.Im Ergebnis war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Einbeziehung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und unter Beachtung der herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkte, daher gerechtfertigt. Gemessen an der Anzahl und Art der von der BF begangenen Übertretungen sowie der dadurch bewirkten Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Interessen Österreichs und fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, erweist sich die Befristung der Dauer des von der belangten Behörde ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes, keiner Reduktion zugängig. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden ,wenn diese - wie bereits mehrfach erwähnt - davon ausgeht, dass der BF ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war, zumal von dieser angesichts ihres Verhaltens, nämlich trotz Erfahrens nachteiliger rechtlicher Konsequenzen und unter Missachtung der allfälligen gesundheitlichen Folgen, immer wieder unrechtmäßig und gesetzwidrig die Prostitution ausgeübt und auch sonst gegen die österreichische Rechtsordnung, teils unter Missachtung von Meldeverpflichtungen, verstoßen hat, insbesondere der fehlenden positiven Zukunftsprognose eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich ausgeht. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. In Anlehnung an die Ansicht des BFA ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens aufgrund des konkreten Sachverhalts und der wirtschaftlichen Situation der BF nicht zu erwarten und davon auszugehen, dass sie beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin die gesetzlich verbotene Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, unter hinzutretender Missachtung der Verpflichtung zu gesundheitlichen Untersuchungen, ausüben, und allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht rückfällig, werde. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA VG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der umfangreichen Ermittlungsergebnisse, der im Akt enthaltenen Fakten zu den gesetzten Übertretungen und der Stellungnahme der BF wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Ferner wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2138368.1.00

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