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{'item': 'G308 2116950-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 44Art. 1§ 14Artikel 65Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 15§ 17§ 28§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlG308 2116950-1 SpruchG308 2116950-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, stellte mit Antragsformular vom 04.08.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.1.1 Der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , stellte mit Antragsformular vom 04.08.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. 1.

  1. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 04.08.2015, gab dieser in Anwesenheit einer Vertrauensperson, XXXX, an, sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit in seinem Herkunftsstaat, wo seine Ehefrau und sein Kind aufhältig seien, aufhalten zu wollen, im Herkunftsstaat über ein Haus, welches im Eigentum des BF stehe, zu verfügen und in Österreich ein Zimmer bewohnt zu haben. Zuletzt sei der BF vor 9 Monaten in Rumänien gewesen, zumal er keinen Urlaub erhalten und über keine Freizeit verfügt habe und der Reiseweg, welchen er mittels Bus zurücklegen müsse, 900 km betrage. Nach Enden seines Dienstverhältnisses, würde er jedoch wieder nach Rumänien zurückkehren und liege dessen Lebensmittelpunkt ebendort.1.
  2. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 04.08.2015, gab dieser in Anwesenheit einer Vertrauensperson, römisch 40 , an, sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit in seinem Herkunftsstaat, wo seine Ehefrau und sein Kind aufhältig seien, aufhalten zu wollen, im Herkunftsstaat über ein Haus, welches im Eigentum des BF stehe, zu verfügen und in Österreich ein Zimmer bewohnt zu haben. Zuletzt sei der BF vor 9 Monaten in Rumänien gewesen, zumal er keinen Urlaub erhalten und über keine Freizeit verfügt habe und der Reiseweg, welchen er mittels Bus zurücklegen müsse, 900 km betrage. Nach Enden seines Dienstverhältnisses, würde er jedoch wieder nach Rumänien zurückkehren und liege dessen Lebensmittelpunkt ebendort. In Österreich verfüge der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz, es sei ihm eine Dienstgeberwohnung zur Verfügung gestellt worden und handle es sich bei seinem Nebenwohnsitz um eine bei einer Bekannten gemietete 45 m² große Wohnung.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2015 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 28.07.2015,

§ 44i

Vm. 46 Abs. 1 AlVG und

Art. 1lit. f i

Vm. Art 65 Abs. 2 VO EG Nr. 883/2004, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2015 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 28.07.2015,

Paragraph 44, in Verbindung mit 46 Absatz eins, AlVG und

Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, VO EG Nr. 883 aus 2004,, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Mit Verweis auf die Ausführungen des BF in dessen niederschriftlichen Einvernahme am 04.08.2015, wonach dieser angab seine Freizeit zu Reisen nach Rumänien verwendet zu haben wo seine Familie (Frau und Kind) sich aufhalten würde, begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien gelegen sei und eine Verlegung des Wohnsitzes nach Beschäftigungsbeendigung nach Österreich nichts an der Beurteilung des BF als "echten Grenzgänger" ändere, zumal dieser Status so lange aufrecht bleibe, bis ein neues nachhaltiges arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Österreich aufgenommen werde.

  1. Mit per Post am 02.09.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem, mit selbigem Tag datiertem Schreiben, erhob Mag. XXXX von der Landarbeiterkammer für Kärnten, XXXX, unter Berufung auf seine Beauftragung seitens des BF, für diesen Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und stellte den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Mit per Post am 02.09.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem, mit selbigem Tag datiertem Schreiben, erhob Mag. römisch 40 von der Landarbeiterkammer für Kärnten, römisch 40 , unter Berufung auf seine Beauftragung seitens des BF, für diesen Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und stellte den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Unter Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde, die Beschwerde begründend, vorgebracht, dass der BF über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfüge, ebendort aufhältig gewesen und noch immer sei, zuletzt vor neun Monaten seinem 900 km entfernten Herkunftsort in Rumänien einen Besuch abgestattet habe und sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dessen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in Österreich befinde. So sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der BF reise regelmäßig nach Rumänien zurück, nicht zutreffend, sondern sei eine derartige Reisebewegung seitens des BF aufgrund der großen Entfernung nicht zu bewältigen. Da der BF sohin weder täglich noch einmal wöchentlich nach Rumänien zurückgekehrt sei, komme dem BF die Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Beanspruchung Rumäniens oder Österreichs hinsichtlich der Antragstellung auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu.
  3. Mit Schreiben vom 07.10.2015, wurde der BF seitens des AMS darüber in Kenntnis gesetzt, sich am 12.10.2015 ebendort anlässlich eines Kontrolltermins einfinden zu müssen und über seine Meldepflichten sowie die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung belehrt.
  4. Mit Schreiben vom 12.10.2015, wurde dem BF seitens des AMS anlässlich seiner versäumten Terminwahrnehmung mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass der BF die Dienstleistungen des AMS nicht mehr in Anspruch nehmen wolle und dessen Vormerkung zur Arbeitssuche mit 12.10.2015 beendet werde.
  5. Mit per E-Mail am 07.09.2015 beim AMS eingebrachtem Schreiben brachte die Landarbeiterkammer für Kärnten die Zustell- und Vertretungsvollmachten des BF in Vorlage und schloss sich der BF mit per Telefax am 07.09.2015 eingebrachtem Schreiben inhaltlich dem Beschwerdeschreiben dieser seiner Vertretung vom 02.09.2015 an.
  6. Mit den im Spruch genanntem Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2015, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 28.10.2015, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.7. Mit den im Spruch genanntem Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2015, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 28.10.2015, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Entscheidung näher begründend führte die belangte Behörde, unter Berufung auf unionsrechtliche Normen und die Judikatur des EuGH und VwGH, aus, dass zwar nicht nachgewiesen werden könne, dass der BF täglich bzw. wöchentlich nach Rumänien zurückgekehrt sei, jedoch aufgrund der eindeutigen Angaben des BF in dessen niederschriftlichen Einvernahme davon auszugehen sei, dass der Mittelpunkt seines Lebensinteresses während und nach Ende der Beschäftigung in Rumänien und nicht in Österreich gelegen sei und liege. Diese Ansicht werde dadurch untermauert, dass die Kernfamilie des BF, nämlich seine Gattin sowie sein minderjähriges Kind, in Rumänien leben und der BF nicht behauptet habe, von seiner Gattin getrennt zu leben. Der BF sei in Rumänien Eigentümer eines Hauses, während er in Österreich bloß in einer Dienstgeberunterkunft gewohnt habe. Für die Annahme des Lebensmittelpunktes des BF in Rumänien spreche auch, dass der BF sich erst unmittelbar vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX wieder in Österreich beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet habe. Zudem sei der BF seit 19.10.2015 wieder an der Dienstgeberunterkunft gemeldet und sei am vereinbarten Termin dem 07.10.2015 nicht erschienen und habe einer Ladung für den 12.10.2015 keine Folge geleistet. Von der neuerlichen Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich sowie der Meldung im Bundesgebiet seitens des BF habe das AMS einzig durch die Abfrage des Zentralen Melderegisters und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangt.Dienstgeberunterkunft gewohnt habe. Für die Annahme des Lebensmittelpunktes des BF in Rumänien spreche auch, dass der BF sich erst unmittelbar vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 wieder in Österreich beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet habe. Zudem sei der BF seit 19.10.2015 wieder an der Dienstgeberunterkunft gemeldet und sei am vereinbarten Termin dem 07.10.2015 nicht erschienen und habe einer Ladung für den 12.10.2015 keine Folge geleistet. Von der neuerlichen Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich sowie der Meldung im Bundesgebiet seitens des BF habe das AMS einzig durch die Abfrage des Zentralen Melderegisters und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangt. lm Hinblick auf die Einwendungen des BF zum Wohnsitz wurde festgehalten, dass die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich zwar als Indiz für das Vorliegen des Lebensmittelpunktes in Österreich angesehen werden könne, jedoch die belangte Behörde schon aufgrund der Angaben des BF zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, aber auch aufgrund seiner familiären Situation, sowie aufgrund dessen Wohnsituation auf das Vorliegen des Lebensmittelpunktes in Rumänien schließe. lm Hinblick auf die Frage des Wohnortes seien auch die Absichten, welche sich aus den Umständen ergeben würden, zu berücksichtigen, und sprächen diese für die Annahme eines Lebensmittelpunktes in Rumänien. Inwieweit der BF in der Beschwerde vorgebracht habe, dass es zu Übersetzungsproblemen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gekommen sei, führt die belangte Behörde aus, dass bei der Aufnahme der in Rede stehenden Niederschrift die Bekannte des BF, XXXX, anwesend und als Übersetzerin tätig gewesen sei und ebenfalls die Niederschrift unterfertigt habe, weshalb die Einwendungen des BF ins Leere gingen.Inwieweit der BF in der Beschwerde vorgebracht habe, dass es zu Übersetzungsproblemen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gekommen sei, führt die belangte Behörde aus, dass bei der Aufnahme der in Rede stehenden Niederschrift die Bekannte des BF, römisch 40 , anwesend und als Übersetzerin tätig gewesen sei und ebenfalls die Niederschrift unterfertigt habe, weshalb die Einwendungen des BF ins Leere gingen. Da der Wohnort und Lebensmittelpunkt des BF sohin in Rumänien gelegen seien und auch noch immer liegen würden und der BF unmittelbar nach Ende seines Dienstverhältnisses nach Rumänien zurückgekehrt sei, sei für die Leistungsgewährung

Artikel 65Abs.

2 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5lit. a der EU-V0 Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig.Da der Wohnort und Lebensmittelpunkt des BF sohin in Rumänien gelegen seien und auch noch immer liegen würden und der BF unmittelbar nach Ende seines Dienstverhältnisses nach Rumänien zurückgekehrt sei, sei für die Leistungsgewährung

Artikel 65Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 5 l, i, t, a der EU-V0 Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat zuständig.

  1. Mit am 05.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 27.10.2015, beantragte der BF die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und legte gleichzeitig eine Vollmacht sowie Zustellvollmacht für Mag. XXXX, vor.
  2. Mit am 05.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 27.10.2015, beantragte der BF die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und legte gleichzeitig eine Vollmacht sowie Zustellvollmacht für Mag. römisch 40 , vor. Dazu näher ausführend brachte der BF vor, bis 17.07.2015 bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen zu sein, am 29.07.2015 sich an der Adresse einer langjährigen Freundin (einer gebürtigen Ungarin) in XXXX mit Nebenwohnsitz und am 03.08.2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX angemeldet zu haben, am 04.08.2015 bei der belangten Behörde in Begleitung seiner Freundin, welche besser als er Deutsch könne, eine Niederschrift angefertigt und der fehlerhaft adressierte Bescheid dem BF am 18.08.2015 persönlich übergeben worden sei, eine Kopie der besagten Niederschrift erst am 20.08.2015 im Zuge einer persönlichen Vorsprache erhalten zu haben, sich aufgrund nicht erfolgter Jobangebote seitens des AMS am 20.08.2015 von diesem wegen eines Auslandsaufenthaltes abgemeldet zu haben und nach Rumänien zur Absolvierung einer Ausbildung und Zahnarztbesuch ab 31.08.2015 gereist zu sein und sich am 30.09.2015 beim AMS zurückgemeldet zu haben, jedoch aufgrund rechtlicher Unkenntnis keine Meldung über seine Aufnahme einer Arbeit am 01.10.2015 gemacht und sohin auch den vereinbarten Termin am 07.10.2015 nicht eingehalten zu haben.Dazu näher ausführend brachte der BF vor, bis 17.07.2015 bei der Fa. römisch 40 beschäftigt gewesen zu sein, am 29.07.2015 sich an der Adresse einer langjährigen Freundin (einer gebürtigen Ungarin) in römisch 40 mit Nebenwohnsitz und am 03.08.2015 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 angemeldet zu haben, am 04.08.2015 bei der belangten Behörde in Begleitung seiner Freundin, welche besser als er Deutsch könne, eine Niederschrift angefertigt und der fehlerhaft adressierte Bescheid dem BF am 18.08.2015 persönlich übergeben worden sei, eine Kopie der besagten Niederschrift erst am 20.08.2015 im Zuge einer persönlichen Vorsprache erhalten zu haben, sich aufgrund nicht erfolgter Jobangebote seitens des AMS am 20.08.2015 von diesem wegen eines Auslandsaufenthaltes abgemeldet zu haben und nach Rumänien zur Absolvierung einer Ausbildung und Zahnarztbesuch ab 31.08.2015 gereist zu sein und sich am 30.09.2015 beim AMS zurückgemeldet zu haben, jedoch aufgrund rechtlicher Unkenntnis keine Meldung über seine Aufnahme einer Arbeit am 01.10.2015 gemacht und sohin auch den vereinbarten Termin am 07.10.2015 nicht eingehalten zu haben. Darauf verweisend, dass der BF nicht als "echter Grenzgänger" gelte, sei angesichts seines Verbleibes in Österreich das AMS zur Bearbeitung seines zulässigen Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosenleistungen zuständig. Letztlich vermeint der BF, dass die Ausführungen der belangten Behörde zu allfälligen Übersetzungsmängeln nicht der Wahrheit entsprechen, zumal die Vertrauensperson des BF der Sprache Rumänisch nicht mächtig sei.
  3. Am 12.11.2015 legte das AMS den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser der Abteilung G 308 zugeteilt wurde.
  4. Der Vertreter Mag. XXXX,ist zwischenzeitig lt. Auskunft des ZMR verstorben.
  5. Der Vertreter Mag. römisch 40 ,ist zwischenzeitig lt. Auskunft des ZMR verstorben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist verheiratet, Vater eines minderjährigen Sohnes (geboren XXXX) und Staatsangehöriger von Rumänien.Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist verheiratet, Vater eines minderjährigen Sohnes (geboren römisch 40 ) und Staatsangehöriger von Rumänien. Der BF stellte am 04.08.2015 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.Der BF stellte am 04.08.2015 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der BF war vor seiner gegenständlichen Antragstellung von 02.04.2012 bis 17.07.2015 zuletzt bei der Firma XXXX, beschäftigt. Davor war er seit 2010 bei einer anderen Firma und seit 2011 bereits für seinen jetzigen Arbeitgeber mit Unterbrechungen tätig. Er ist seit 01.10.2015 wieder für den gleichen Arbeitgeber tätig.Der BF war vor seiner gegenständlichen Antragstellung von 02.04.2012 bis 17.07.2015 zuletzt bei der Firma römisch 40 , beschäftigt. Davor war er seit 2010 bei einer anderen Firma und seit 2011 bereits für seinen jetzigen Arbeitgeber mit Unterbrechungen tätig. Er ist seit 01.10.2015 wieder für den gleichen Arbeitgeber tätig. Der BF weist einen Wohnsitz in Rumänien auf, an welchem sich seine Frau und sein minderjähriger Sohn aufhalten. Dabei handelt es sich um ein im Eigentum des BF stehendes Haus. In Österreich verfügte der BF von 12.11.2012 bis 03.08.2015, sowie seit 02.11.2015 über eine Hauptwohnsitzmeldung, und bewohnte bzw. bewohnt eine Dienstgeberunterkunft. Der BF kehrte aufgrund fehlender Freizeit und nicht erfolgter Urlaubsgewährung sowie der großen Entfernung weder täglich noch wöchentlich nach Rumänien zurück, er besuchte seine Familie während seiner Erwerbstätigkeit zuletzt im Dezember
  7. Nach Beendigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses des BF am 18.07.2015 (UA/UE bis 28.07.2015) fuhr dieser, nach seiner persönlichen Abmeldung beim AMS, lt. eigener Angabe am 31.08.2015 für ca. 1 Monat nach Rumänien, um den Zahnarzt aufzusuchen und den Führerschein zu machen. Davor war er auch in der Zeit der Arbeitslosigkeit in Österreich aufhältig. Am 30.09.2015 reiste der BF nach Österreich und nahm am 01.10.2015 erneut eine Beschäftigung bei der Fa. XXXX auf.Am 30.09.2015 reiste der BF nach Österreich und nahm am 01.10.2015 erneut eine Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach innerhalb des letzten Jahres nicht zumindest wöchentlich nach Rumänien zurück. Somit ist der Beschwerdeführer kein echter Grenzgänger. Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Rumänien nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Rumänien nicht auszugehen.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices römisch 40 sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität, dem Familienstand und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten und der Antragstellung auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF am Antragsformular auf Arbeitslosengeld vom 04.08.2015, in der Niederschrift vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdevorlage. Die Wohnsitze in Österreich und in Rumänien, deren Ausgestaltung, die jeweilige Rückkehr nach Rumänien, die Ein- und Ausreisen des BF, die Abmeldung beim AMS, der Aufenthalt der Frau und des minderjährigen Sohnes des BF in Rumänien sowie die neuerliche Wohnsitznahme und Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie einem Auszug aus dem ZMR. Der BF ist seit 2008 fast durchgehend in Österreich gemeldet, z.T. mit Hauptwohnsitz, seit Mai 2010 ist er mit Unterbrechungen in Österreich als Arbeiter beschäftigt. Die Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien gelegen ist, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wo dieser explizit den Lebensmittelpunkt in Rumänien angegeben hat. Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, dass es aufgrund von Verständigungsproblemen zu einer falschen Protokollierung seiner Angaben in der seinerzeitig aufgenommenen Niederschrift vor der belangten Behörde gekommen sei, und dies durch die Anwesenheit seiner Freundin, welche kein Rumänisch spreche, nicht bereinigt werden habe können, ist dem BF entgegenzuhalten, dass dieser, sowie die genannte Freundin, ihre Unterschriften unter die aufgenommene Niederschrift gesetzt, und sohin deren Richtigkeit bestätigt haben. Im Falle der Annahme, dass es tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre, wäre davon auszugehen gewesen, dass die Genannten, insbesondere jedoch der BF, seine Unterschrift verweigert hätte oder zumindest eine Bemerkung anbringen hätte lassen, welche auf allfällige Probleme in Bezug auf die Modalitäten der Einvernahme hingewiesen hätten. Der BF ist allerdings schon seit 2010 in Österreich unbefristet, wenn auch mit Unterbrechungen beschäftigt und gemeldet, er verfügt über ein Konto bei einer österreichischen Bank, und ein österreichisches Mobiltelefon, in Rumänien ist auf ihn kein Telefon angemeldet. Er ist nur unregelmäßig nach Rumänien zurückgekehrt. Ergänzend ist anzuführen, dass wenn der BF auch nicht regelmäßig nach Rumänien zurückgekehrt ist, dies nicht als Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Rumänien und dessen Verlagerung nach Österreich angesehen werden kann. Vielmehr vermeinte der BF vor der belangten Behörde mangels hinreichender Freizeit die 900 km lange Heimreise nicht regelmäßig antreten gekonnt zu haben, und zuletzt - aus damaliger Sicht - vor 9 Monaten in Rumänien gewesen zu sein. Dafür spricht auch der, vom BF in dessen Beschwerde thematisierte, Umstand, dass der BF keinen Führerschein besitzt und somit auf öffentliche Verkehrsmittel, wie beispielsweise Fernbusse, angewiesen wäre. Sohin sind nicht der Wille des BF, sich einen Lebensmittelpunkt in Österreich aufbauen zu wollen, sondern die faktischen Umstände, wie Entfernung, Transportmittel und Freizeitmangel, als seinen regelmäßigen Heimreisen im Wege gestandener Faktoren zu kennen, was, vor dem Hintergrund der Anwesenheit seiner Familie und des Vorhandenseins eines Eigenheims in Rumänien, wiederum die Annahme eines in Rumänien gelegenen Lebensmittelpunktes zulässt bzw. stützt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres nicht wöchentlich nach Rumänien zurückgekehrt ist und somit keine echter Grenzgänger ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Diese wirkten auf alle Mitglieder des erkennenden Senates plausibel, vor allem in Anbetracht der Entfernung von ca. 900 km. Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Senat aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2015 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, sprechen evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg. Auch lässt sich aus den vom BF thematisierten persönlichen Anwesenheiten vor der belangten Behörde am 07.08.2015, 14.08.2015 und 20.08.2015 kein zwingender Anhaltspunkt für das Vorliegen des Lebensmittelpunktes des BF in Österreich gewonnen werden, stellen jedoch angesichts der Entfernung zum Heimatort ein Indiz für die tatsächliche Anwesenheit in Österreich dar. Jedenfalls hat er zwischenzeitig eine Beschäftigung in Österreich aufgenommen, und ist weiterhin aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es unsicher ist, wo der BF seinen Lebensmittelpunkt hat, er jedenfalls aber als unechter Grenzgänger anzusehen ist, da Bindungen sowohl in den Wohnsitz- als auch Beschäftigungsstaat vorliegen, und er insofern als unechter Grenzgänger anzusehen ist, und er nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 46Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.3.2.

Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)bis
(8)..." Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2). Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Art. 65, Rz. 8; vgl. auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann)Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Artikel 65,, Rz. 8; vergleiche auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann) Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1lit.

j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1Litera j, EG-Verordnung Nr.

883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Artikel eins,, Rz. 35). 3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 28.07.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und ergibt sich das auch aus den Feststellungen im Bescheid des AMS, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Rumänien ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 28.07.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und ergibt sich das auch aus den Feststellungen im Bescheid des AMS, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Artikel eins, Litera f, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Artikel eins, Litera j, der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Rumänien ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Art 65Abs.

2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der VO (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, beziehen kann vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7). Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).Unter einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22). Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Rumänien befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Rumänien ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner vom Arbeitgeber erhaltenen Wiedereinstellungszusage, seiner am 01.02.2016 wieder aufgenommenen Beschäftigung beim selben Dienstgeber und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Rumänien trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Rumänien vorliegen, zumal der Beschwerdeführer seine Wohnung in Österreich beibehalten hat, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage verfügte und mit 01.02.2016 wieder ein Arbeitsverhältnis angetreten hat.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, nach Rumänien vorliegen, zumal der Beschwerdeführer seine Wohnung in Österreich beibehalten hat, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage verfügte und mit 01.02.2016 wieder ein Arbeitsverhältnis angetreten hat. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der Zurückweisung vorzugehen (vgl. auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der Zurückweisung vorzugehen vergleiche auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046). Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2116950.1.00

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