4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, stellte mit Antragsformular vom 04.08.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.1.1 Der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , stellte mit Antragsformular vom 04.08.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. 1.
Vm. 46 Abs. 1 AlVG und
Vm. Art 65 Abs. 2 VO EG Nr. 883/2004, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2015 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 28.07.2015,
Paragraph 44, in Verbindung mit 46 Absatz eins, AlVG und
Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, VO EG Nr. 883 aus 2004,, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Mit Verweis auf die Ausführungen des BF in dessen niederschriftlichen Einvernahme am 04.08.2015, wonach dieser angab seine Freizeit zu Reisen nach Rumänien verwendet zu haben wo seine Familie (Frau und Kind) sich aufhalten würde, begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien gelegen sei und eine Verlegung des Wohnsitzes nach Beschäftigungsbeendigung nach Österreich nichts an der Beurteilung des BF als "echten Grenzgänger" ändere, zumal dieser Status so lange aufrecht bleibe, bis ein neues nachhaltiges arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Österreich aufgenommen werde.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.7. Mit den im Spruch genanntem Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2015, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 28.10.2015, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Entscheidung näher begründend führte die belangte Behörde, unter Berufung auf unionsrechtliche Normen und die Judikatur des EuGH und VwGH, aus, dass zwar nicht nachgewiesen werden könne, dass der BF täglich bzw. wöchentlich nach Rumänien zurückgekehrt sei, jedoch aufgrund der eindeutigen Angaben des BF in dessen niederschriftlichen Einvernahme davon auszugehen sei, dass der Mittelpunkt seines Lebensinteresses während und nach Ende der Beschäftigung in Rumänien und nicht in Österreich gelegen sei und liege. Diese Ansicht werde dadurch untermauert, dass die Kernfamilie des BF, nämlich seine Gattin sowie sein minderjähriges Kind, in Rumänien leben und der BF nicht behauptet habe, von seiner Gattin getrennt zu leben. Der BF sei in Rumänien Eigentümer eines Hauses, während er in Österreich bloß in einer Dienstgeberunterkunft gewohnt habe. Für die Annahme des Lebensmittelpunktes des BF in Rumänien spreche auch, dass der BF sich erst unmittelbar vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX wieder in Österreich beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet habe. Zudem sei der BF seit 19.10.2015 wieder an der Dienstgeberunterkunft gemeldet und sei am vereinbarten Termin dem 07.10.2015 nicht erschienen und habe einer Ladung für den 12.10.2015 keine Folge geleistet. Von der neuerlichen Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich sowie der Meldung im Bundesgebiet seitens des BF habe das AMS einzig durch die Abfrage des Zentralen Melderegisters und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangt.Dienstgeberunterkunft gewohnt habe. Für die Annahme des Lebensmittelpunktes des BF in Rumänien spreche auch, dass der BF sich erst unmittelbar vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 wieder in Österreich beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet habe. Zudem sei der BF seit 19.10.2015 wieder an der Dienstgeberunterkunft gemeldet und sei am vereinbarten Termin dem 07.10.2015 nicht erschienen und habe einer Ladung für den 12.10.2015 keine Folge geleistet. Von der neuerlichen Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich sowie der Meldung im Bundesgebiet seitens des BF habe das AMS einzig durch die Abfrage des Zentralen Melderegisters und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangt. lm Hinblick auf die Einwendungen des BF zum Wohnsitz wurde festgehalten, dass die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich zwar als Indiz für das Vorliegen des Lebensmittelpunktes in Österreich angesehen werden könne, jedoch die belangte Behörde schon aufgrund der Angaben des BF zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, aber auch aufgrund seiner familiären Situation, sowie aufgrund dessen Wohnsituation auf das Vorliegen des Lebensmittelpunktes in Rumänien schließe. lm Hinblick auf die Frage des Wohnortes seien auch die Absichten, welche sich aus den Umständen ergeben würden, zu berücksichtigen, und sprächen diese für die Annahme eines Lebensmittelpunktes in Rumänien. Inwieweit der BF in der Beschwerde vorgebracht habe, dass es zu Übersetzungsproblemen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gekommen sei, führt die belangte Behörde aus, dass bei der Aufnahme der in Rede stehenden Niederschrift die Bekannte des BF, XXXX, anwesend und als Übersetzerin tätig gewesen sei und ebenfalls die Niederschrift unterfertigt habe, weshalb die Einwendungen des BF ins Leere gingen.Inwieweit der BF in der Beschwerde vorgebracht habe, dass es zu Übersetzungsproblemen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gekommen sei, führt die belangte Behörde aus, dass bei der Aufnahme der in Rede stehenden Niederschrift die Bekannte des BF, römisch 40 , anwesend und als Übersetzerin tätig gewesen sei und ebenfalls die Niederschrift unterfertigt habe, weshalb die Einwendungen des BF ins Leere gingen. Da der Wohnort und Lebensmittelpunkt des BF sohin in Rumänien gelegen seien und auch noch immer liegen würden und der BF unmittelbar nach Ende seines Dienstverhältnisses nach Rumänien zurückgekehrt sei, sei für die Leistungsgewährung
2 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5lit. a der EU-V0 Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig.Da der Wohnort und Lebensmittelpunkt des BF sohin in Rumänien gelegen seien und auch noch immer liegen würden und der BF unmittelbar nach Ende seines Dienstverhältnisses nach Rumänien zurückgekehrt sei, sei für die Leistungsgewährung
883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat zuständig.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.3.2.
Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.
883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Artikel eins,, Rz. 35). 3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 28.07.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und ergibt sich das auch aus den Feststellungen im Bescheid des AMS, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Rumänien ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 28.07.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und ergibt sich das auch aus den Feststellungen im Bescheid des AMS, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Artikel eins, Litera f, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Artikel eins, Litera j, der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Rumänien ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, beziehen kann vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7). Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).Unter einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22). Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Rumänien befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Rumänien ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner vom Arbeitgeber erhaltenen Wiedereinstellungszusage, seiner am 01.02.2016 wieder aufgenommenen Beschäftigung beim selben Dienstgeber und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Rumänien trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Rumänien vorliegen, zumal der Beschwerdeführer seine Wohnung in Österreich beibehalten hat, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage verfügte und mit 01.02.2016 wieder ein Arbeitsverhältnis angetreten hat.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, nach Rumänien vorliegen, zumal der Beschwerdeführer seine Wohnung in Österreich beibehalten hat, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage verfügte und mit 01.02.2016 wieder ein Arbeitsverhältnis angetreten hat. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der Zurückweisung vorzugehen (vgl. auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der Zurückweisung vorzugehen vergleiche auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046). Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2116950.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.