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{'item': 'I408 1426786-1'}

Obsah (8)§ 28§ 75Art. 133§ 3§ 8§ 10Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlI408 1426786-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt,Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt, zu Recht erkannt: II) Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei) Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. beschlossen: III) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. B) zu Recht erkannt: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens moslemischen Glaubens, wurde am 17.01.2011 in Wien bei Begehung einer Sachbeschädigung auf frischer Tat betreten und anschließend wegen illegalen Aufenthaltes vorläufig festgenommen. Nach Verhängung der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung noch am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sein Heimatland Tunesien am 14.7.1990 legal in Richtung Italien verlassen zu haben. Von dort sei er dann nach Frankreich weitergereist, wo er 1991 einen Asylantrag gestellt habe, der abgewiesen wurde. Danach habe er illegal in Paris gelebt und dort seine jetzige Lebensgefährtin kennengelernt. Am 3.1.2010 habe er Frankreich verlassen und halte sich seither in Wien bei seiner Lebensgefährtin. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ursprünglich wollte ich nach fünf Tagen Aufenthalt in Italien wieder zurück nach Tunesien reisen. Ich war auf Geschäftsreise in Italien. Ich habe mit meiner Familie in Tunesien telefoniert und die meinten, ich solle nicht zurückkommen, da die Polizei nach mir sucht. Seit diesem Zeitpunkt weiß ich überhaupt nichts mehr, da mein Reisepass abgelaufen ist und ich mich in Frankreich, Österreich politisch betätigt habe." In Tunesien herrsche Chaos. Von staatlicher Seite würden ihm aber keine Sanktionen drohen.
  2. Mit E-Mail vom 15.2.2011 übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein E-Mail an die Bundespolizeidirektion Wien, in dem sie ausführte, dass sie den Beschwerdeführer im Jahr 2000 im Zuge ihres Erasmus-Studiums in Frankreich kennengelernt und am XXXX nach islamischem Ritus geheiratet habe. Eine zivilrechtliche Eheschließung sei aufgrund der fehlenden Bereitschaft der tunesischen Behörden, ihrem Mann einen Identitätsausweis auszustellen, nicht möglich. Aufgrund dieser langjährigen untragbaren Situation sei ihr Mann schließlich Anfang Jänner 2010 zu ihr nach Österreich gekommen. Ihr Lebensgefährte leide offenbar schon seit Jahren an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Er befinde sich aufgrund eines psychotischen Schubes in ärztlicher Behandlung bzw. werde durch das Team "Dialog" betreut. Seine Erkrankung sei ihr bis dato nicht bekannt gewesen und er selbst streite die Erkrankung ihr gegenüber ab. Der gegenwärtige psychotische Schub habe sich seit 20.12.2010 durchgehend manifestiert. Man könne mit ihrem Lebensgefährten nicht normal kommunizieren. Ihr Mann kooperiere nicht und sei unfähig, strukturierte Entscheidungen zu treffen. Sie ersuche den kritischen Zustand ihres Mannes zu berücksichtigen.
  3. Mit E-Mail vom 15.2.2011 übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein E-Mail an die Bundespolizeidirektion Wien, in dem sie ausführte, dass sie den Beschwerdeführer im Jahr 2000 im Zuge ihres Erasmus-Studiums in Frankreich kennengelernt und am römisch 40 nach islamischem Ritus geheiratet habe. Eine zivilrechtliche Eheschließung sei aufgrund der fehlenden Bereitschaft der tunesischen Behörden, ihrem Mann einen Identitätsausweis auszustellen, nicht möglich. Aufgrund dieser langjährigen untragbaren Situation sei ihr Mann schließlich Anfang Jänner 2010 zu ihr nach Österreich gekommen. Ihr Lebensgefährte leide offenbar schon seit Jahren an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Er befinde sich aufgrund eines psychotischen Schubes in ärztlicher Behandlung bzw. werde durch das Team "Dialog" betreut. Seine Erkrankung sei ihr bis dato nicht bekannt gewesen und er selbst streite die Erkrankung ihr gegenüber ab. Der gegenwärtige psychotische Schub habe sich seit 20.12.2010 durchgehend manifestiert. Man könne mit ihrem Lebensgefährten nicht normal kommunizieren. Ihr Mann kooperiere nicht und sei unfähig, strukturierte Entscheidungen zu treffen. Sie ersuche den kritischen Zustand ihres Mannes zu berücksichtigen.
  4. Mit Schreiben vom 18.2.2011 leitete die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin II-Verordnung mit Frankreich ein.
  5. Am 25.2.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
  6. Mit Schriftsatz vom 16.3.2011 teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 7.7.1998 um Asyl angesucht habe, der aber rechtskräftig abgewiesen worden sei.
  7. Am 12.4.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen schilderte er dabei sein Leben sowie die politischen Zustände in Tunesien von 1981 bis
  8. Am 18.5.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts der gefährlichen Drohung in Untersuchungshaft genommen.
  9. Am 1.9.2011 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX den Antrag auf Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom XXXX wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung umgewandelt.
  10. Am 1.9.2011 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 den Antrag auf Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung umgewandelt.
  11. Am 20.9.2011 wurde der in der Justizanstalt Josefstadt in U-Haft befindliche Beschwerdeführer zu einer weiteren Vernehmung vorgeführt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
  12. Im Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, XXXX, wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Übergriffen auf mehrere Justizwachebeamte am 19.5.2011 sowie am 25.5.2011 Taten begangen habe, die, wäre der Beschwerdeführer zurechnungsfähig gewesen, ihm als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1.,
  13. und
  14. Fall StGB zuzurechnen gewesen wären. Da aber im Hinblick auf seine Person, seinem Geisteszustand und der Art der Taten zu befürchten sei, dass er ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, etwa eine schwere Köperverletzung nach § 84 StGB begehen werde, wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB untergebracht.
  15. Im Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Übergriffen auf mehrere Justizwachebeamte am 19.5.2011 sowie am 25.5.2011 Taten begangen habe, die, wäre der Beschwerdeführer zurechnungsfähig gewesen, ihm als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins Punkt , 3 und 4, Fall StGB zuzurechnen gewesen wären. Da aber im Hinblick auf seine Person, seinem Geisteszustand und der Art der Taten zu befürchten sei, dass er ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, etwa eine schwere Köperverletzung nach Paragraph 84, StGB begehen werde, wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht.
  16. Mit E-Mail vom 14.3.2012 übermittelte das Standesamt XXXX nach vorhergehender Anfrage durch das Bundesasylamt einen Geburtenbuchsauszug, wonach seine Lebensgefährtin am XXXX einen Sohn geboren hat.
  17. Mit E-Mail vom 14.3.2012 übermittelte das Standesamt römisch 40 nach vorhergehender Anfrage durch das Bundesasylamt einen Geburtenbuchsauszug, wonach seine Lebensgefährtin am römisch 40 einen Sohn geboren hat.
  18. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2012, Zl. 11 01.638-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie

§ 8Abs 2 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 10Abs 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III).14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2012, Zl. 11 01.638-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). 15. Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 erhob der bevollmächtigte Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde und stellte darin

(1)den Antrag, den Bescheid Zl. 1101.638-BAW aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, da er

§ 3AsylG 2005 in seinem Heimatland bedroht sei und dies auch glaubhaft gemacht habe sowie

(2)in eventu , seine Abschiebung

§ 8AsylG 2005 bzw. § 50 2005 FPG für unzulässig zu erklären, da er im Sinne dieser Bestimmung bedroht sei und

(3)In eventu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach Tunesien wegen der Verletzung des Rechts auf Familien leben im Sinne des Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC

§ 10Asyl

G 2005 explizit festzustellen und regte zudem an, dem EuGH folgende Fragen vorzulegen: "Ist Art. 7 der EU-Grundrechtscharta (GRC) dahingehend zu interpretieren, dass eine Verhängung einer Ausweisung (Rückkehrentscheidung) gegen drittstaatsangehörige Eltern von Unionsbürgern, die eine Einreise nach Europa (insbesondere in den Schengen-Raum) für zumindest 18 Monate verhindert, alleine aufgrund der Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von internationalen Schutz, der gebotenen Wahrung des Rechts auf Familienleben entgegensteht? Steht eine innerstaatliche Regelung, die den Kontakt eines Kindes, welches Unionsbürger ist, mit einem Drittstaatsangehörigen Elternteil für einen zumindest 18 Monate de währenden Zeitraum innerhalb des Unionsgebietes (Schengen-Raum) faktisch unterbindet, dem Wesensgehalt des Art. 24 Abs. 3 GRC entgegen?"15. Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 erhob der bevollmächtigte Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde und stellte darin

(1)den Antrag, den Bescheid Zl. 1101.638-BAW aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, da er

Paragraph 3, AsylG 2005 in seinem Heimatland bedroht sei und dies auch glaubhaft gemacht habe sowie

(2)in eventu , seine Abschiebung

Paragraph 8, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, 2005 FPG für unzulässig zu erklären, da er im Sinne dieser Bestimmung bedroht sei und

(3)In eventu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach Tunesien wegen der Verletzung des Rechts auf Familien leben im Sinne des Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC

Paragraph 10, AsylG 2005 explizit festzustellen und regte zudem an, dem EuGH folgende Fragen vorzulegen: "Ist Artikel 7, der EU-Grundrechtscharta (GRC) dahingehend zu interpretieren, dass eine Verhängung einer Ausweisung (Rückkehrentscheidung) gegen drittstaatsangehörige Eltern von Unionsbürgern, die eine Einreise nach Europa (insbesondere in den Schengen-Raum) für zumindest 18 Monate verhindert, alleine aufgrund der Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von internationalen Schutz, der gebotenen Wahrung des Rechts auf Familienleben entgegensteht? Steht eine innerstaatliche Regelung, die den Kontakt eines Kindes, welches Unionsbürger ist, mit einem Drittstaatsangehörigen Elternteil für einen zumindest 18 Monate de währenden Zeitraum innerhalb des Unionsgebietes (Schengen-Raum) faktisch unterbindet, dem Wesensgehalt des Artikel 24, Absatz 3, GRC entgegen?"

  1. Am 24.11.2014 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Vertreters und seiner Lebensgefährtin statt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchpunkt I zurück.
  2. Am 24.11.2014 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Vertreters und seiner Lebensgefährtin statt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins zurück.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer auf Basis des Gutachtens von Primar Dr. XXXX vom 20.05.2015 aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt entlassen.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer auf Basis des Gutachtens von Primar Dr. römisch 40 vom 20.05.2015 aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt entlassen.
  5. Dieser Beweisergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2016 zum Parteiengehör übermittelt, auf das der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers am 07.03.2016 mit einer Stellungnahme unter Beischluss eines Patientenbriefes reagierte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger moslemischen Glaubens, verließ 1990 auf legalem Weg sein Heimatland und hielt sich ab 1991 im Frankreich auf. Dort stellte er 7.7.1998 einen Asylantrag, der am 04.12.1998 abgewiesen wurde. Seine Identität steht fest. 2000 lernte er seine Lebensgefährtin im Zuge ihres Erasmus-Studiums in Paris kennen. Nach ihrer Konversion zum Islam heirateten beide am XXXX in Frankreich nach islamischem Ritus und führten zunächst eine Fernbeziehung. Seit Jänner 2010 hält sich der Beschwerdeführer illegal bei seiner Lebensgefährtin in Österreich auf.2000 lernte er seine Lebensgefährtin im Zuge ihres Erasmus-Studiums in Paris kennen. Nach ihrer Konversion zum Islam heirateten beide am römisch 40 in Frankreich nach islamischem Ritus und führten zunächst eine Fernbeziehung. Seit Jänner 2010 hält sich der Beschwerdeführer illegal bei seiner Lebensgefährtin in Österreich auf. Der Beschwerdeführer leidet an wahnhaften Störungen (ICD 10; F 22.0) sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F 61). Diese Erkrankung brach Ende 2010/Anfang 2011 erkennbar aus und der Beschwerdeführer wurde mit seinen Handlungen und Aktionen auffällig und mehrfach straffällig. Ab 17.05.2011 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX in eine vorläufige Anhaltung umgewandelt wurde.Diese Erkrankung brach Ende 2010/Anfang 2011 erkennbar aus und der Beschwerdeführer wurde mit seinen Handlungen und Aktionen auffällig und mehrfach straffällig. Ab 17.05.2011 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 in eine vorläufige Anhaltung umgewandelt wurde. Im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt und weil im Hinblick auf seine Person, seinem Geisteszustand und der Art der Taten zu befürchten sei, dass er ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, etwa eine schwere Köperverletzung nach § 84 StGB begehen werde, wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB untergebracht.Im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt und weil im Hinblick auf seine Person, seinem Geisteszustand und der Art der Taten zu befürchten sei, dass er ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, etwa eine schwere Köperverletzung nach Paragraph 84, StGB begehen werde, wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht. Aufgrund der Behandlungsfortschritte, resultierend aus einer gesicherten Medikamenteneinnahme sowie regelmäßigen Kontakten zu einem Facharzt für Psychiatrie, konnte bereits 2012 mit begleiteten Sozialausgängen begonnen werden. Ab Jänner 2014 wurde die Anhaltung mit Unterbrechungen der Unterbringung in ansteigender Dauer begonnen, die der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt seiner Lebensgefährtin und des im XXXX geborenen gemeinsamen Sohnes verbrachte. Tagsüber war der Beschwerdeführer in der XXXX des Vereins XXXX beschäftigt.Aufgrund der Behandlungsfortschritte, resultierend aus einer gesicherten Medikamenteneinnahme sowie regelmäßigen Kontakten zu einem Facharzt für Psychiatrie, konnte bereits 2012 mit begleiteten Sozialausgängen begonnen werden. Ab Jänner 2014 wurde die Anhaltung mit Unterbrechungen der Unterbringung in ansteigender Dauer begonnen, die der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt seiner Lebensgefährtin und des im römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohnes verbrachte. Tagsüber war der Beschwerdeführer in der römisch 40 des Vereins römisch 40 beschäftigt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer auf Basis des Gutachtens von Primar Dr. XXXX vom 20.05.2015 aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer auf Basis des Gutachtens von Primar Dr. römisch 40 vom 20.05.2015 aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt entlassen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die er seit 2000 kennt und mit der er seit XXXX nach islamischem Ritus verheiratet ist, war in dieser Zeit ihm und den zwischenzeitlich zwei gemeinsamen Söhne eine zuverlässige Stütze. Mit ihrer Beschäftigung in der islamischen Schule sorgt sie für die finanzielle Absicherung der Familie. Die Familie lebt harmonisch zusammen und der Beschwerdeführer ist seinen Kindern gegenüber ein liebevoller Vater. Der Beschwerdeführer nimmt weiterhin 4 Tage in der Woche an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, die mit einem geringen symbolischen Entgelt gewürdigt werden. Eine Beschäftigung im "zweiten Arbeitsmarkt" ist für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daneben ist der Beschwerdeführer bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Neben einer regelmäßigen Medikation steht der Beschwerdeführer in der Forensischen Nachbetreuungsambulanz in regelmäßiger Behandlung. Das familiäre Umfeld und die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene medizinische Betreuung und arbeitstherapeutischen Maßnahmen wirken sich positiv auf seinen Gesundheitszustand aus – und damit auch auf seine Familie - aus.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die er seit 2000 kennt und mit der er seit römisch 40 nach islamischem Ritus verheiratet ist, war in dieser Zeit ihm und den zwischenzeitlich zwei gemeinsamen Söhne eine zuverlässige Stütze. Mit ihrer Beschäftigung in der islamischen Schule sorgt sie für die finanzielle Absicherung der Familie. Die Familie lebt harmonisch zusammen und der Beschwerdeführer ist seinen Kindern gegenüber ein liebevoller Vater. Der Beschwerdeführer nimmt weiterhin 4 Tage in der Woche an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, die mit einem geringen symbolischen Entgelt gewürdigt werden. Eine Beschäftigung im "zweiten Arbeitsmarkt" ist für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daneben ist der Beschwerdeführer bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Neben einer regelmäßigen Medikation steht der Beschwerdeführer in der Forensischen Nachbetreuungsambulanz in regelmäßiger Behandlung. Das familiäre Umfeld und die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene medizinische Betreuung und arbeitstherapeutischen Maßnahmen wirken sich positiv auf seinen Gesundheitszustand aus – und damit auch auf seine Familie - aus. Eine medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) des Beschwerdeführers ist in Tunesien gegeben, hat aber das für ein Schwellenland übliche Niveau. (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 10.12.2015). So ist die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich. Es sind sowohl Psychologen als auch Psychiater auf ambulanter und stationärer Ebene verfügbar. Konkret ist das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild im Public Hopital Razi in Tunis behandelbar. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit über 25 Jahre außerhalb Tunesiens aufhält, hat er den Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten nicht verloren.Eine medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) des Beschwerdeführers ist in Tunesien gegeben, hat aber das für ein Schwellenland übliche Niveau. (AA 3.2.2016, vergleiche USDOS 10.12.2015). So ist die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich. Es sind sowohl Psychologen als auch Psychiater auf ambulanter und stationärer Ebene verfügbar. Konkret ist das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild im Public Hopital Razi in Tunis behandelbar. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit über 25 Jahre außerhalb Tunesiens aufhält, hat er den Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten nicht verloren. Aufgrund der allgemeinen Lage im Tunesien wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  7. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die im Zuge des Verfahrens eingeholten bzw. vorgelegten Unterlagen, das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien und die bereits von der belangten Behörde eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlungsmöglichkeit von wahnhaften Störungen und Persönlichkeitsstörungen sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten in Tunesien. Außerdem wurde über eine mündliche Verhandlung ein unmittelbarer Eindruck über die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers gewonnen. Schon in der mündlichen Verhandlung wurde der starke familiäre Rückhalt, der dem Beschwerdeführer vor allem von seiner Lebensgefährtin geboten wird, eindrucksvoll unter Beweis gestellt und durch die positive Weiterentwicklung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nachhaltig bestätigt. So ist die Familie weiter gewachsen, es kam ein weiteres Kind dazu, der Beschwerdeführer wurde aus der Anhaltung bedingt entlassen und sein Gesundheitszustand hat sich zum Wohle aller stabilisiert. Der Beschwerdeführer unterzieht sich einer regelmäßigen Behandlung, nimmt an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, lernt Deutsch und kümmert sich liebevoll um seine Kinder. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage und der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. von UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wenn der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zweifelsohne vorhandene Mängel im Gesundheitssystem aufzeigt und die dort angebotenen Behandlungsmöglichkeiten auch nicht annährend mit jenen in Österreich zu vergleichen sind, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien keine Behandlungen oder keine entsprechenden Medikamente zur Verfügung stehen. Weder aus diesen Länderfeststellungen noch aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Verhältnissens im Herkunftssaat kann entnommen werden, dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebens- und existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Diese Feststellungen stehen zudem auch im Einklang mit der derzeit gültigen Herkunftsstaaten-Verordnung, wonach Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A I (Zurückziehung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt A römisch eins (Zurückziehung der Beschwerde): § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.). Durch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 nach eingehender Beratung mit der rechtsfreundlichen Vertretung unmissverständlich geäußerten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.Durch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 nach eingehender Beratung mit der rechtsfreundlichen Vertretung unmissverständlich geäußerten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. einzustellen.Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. einzustellen. Zu Spruchpunkt A II (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz)Zu Spruchpunkt A römisch zwei (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059). Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend vom Nichtvorbringen eines Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der eingeholten Länderberichte, der Anfragebeantwortung durch die Staatendokuemntation und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Tunesien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend vom Nichtvorbringen eines Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der eingeholten Länderberichte, der Anfragebeantwortung durch die Staatendokuemntation und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Tunesien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vergleiche dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09). Der Beschwerdeführer leidet an wahnhaften Störungen (ICD 10; F 22.0) sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F 61). Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jene gesundheitlichen Probleme als einer Rückkehr nach Tunesien entgegenstehend geltend macht, ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die

der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR

  1. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Krankheiten des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Der Beschwerdeführer leidet an wahnhaften Störungen (ICD 10; F 22.0) sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F 61). Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jene gesundheitlichen Probleme als einer Rückkehr nach Tunesien entgegenstehend geltend macht, ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die

der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR

  1. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Krankheiten des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben". Darüber hinaus ist auf folgende Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden). In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist. In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.) Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass das Gesundheitssystem Tunesiens grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung jedenfalls in größeren Städten verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheitszuständen. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, ist anzuführen, dass sich diese nicht als derart schwerwiegend erweist, als dass eine Rückkehr in den Heimatstaat vor diesem Hintergrund unzumutbar wäre. Aus zuletzt vorgelegten Patientenbrief vom 02.03.2016 ergibt sich, dass sich das psychiatrische Beschwerdebild des Beschwerdeführers stabilisiert hätte. Insofern in diesem Brief angemerkt wird, dass aus medizinischer Sicht eine Fortführung des derzeit laufenden Behandlungsprogrammes und eine Aufrechterhaltung des derzeitigen Familienkontextes von wesentlicher Bedeutung wäre und nicht unterbrochen werden sollte sowie eine gleichwertige Behandlung im Herkunftsland vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten sei, so kann hieraus im Lichte der obigen Judikaturlinie zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation kein grundsätzliches Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten. Dass die diesbezüglichen Kosten vom Beschwerdeführer selbst zu tragen wären, stellt nach der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des EGMR keinen entscheidungsrelevanten Umstand dar. Zudem bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anknüpfungspunkte zu seinen in Tunesien lebenden Verwandten verfügt und pflegt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesem die Inanspruchnahme einer Behandlung in seiner Heimat von vornherein verunmöglicht wäre. Es ist auch darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Tunesien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal er wie bereits angeführt dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten aufgrund seines Alters vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tunesien ein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Tunesien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH
  3. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Tunesien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH
  4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Es war daher die Beschwerde zu Spruchpunkt II abzuweisen.Es war daher die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen. Zu Spruchpunkt A III (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig).:Zu Spruchpunkt A römisch drei (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig).: Da ein "Übergangsfall"

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 vorliegt, bei dem der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes im Rahmen des Beschwerdevorbringens bestätigt wurde, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005).Da ein "Übergangsfall"

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vorliegt, bei dem der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes im Rahmen des Beschwerdevorbringens bestätigt wurde, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9). Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit diesem Zeitpunkt bei seiner Lebensgefährtin in Österreich auf. Beide kennen sich seit 2000, die Beschwerdeführerin ist 2003 zum Islam konvertiert und hat noch im selben Jahr den Beschwerdeführer nach islamischem Ritus geheiratet und bis zur illegalen Einreise mit ihm ein Fernbeziehung geführt. Seither leben sie in Österreich zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder, um die sich beide liebevoll kümmern. In Österreich ist Ende 2010/Anfang 2011 die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers voll ausgebrochen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals straffällig und auch gegenüber seiner Lebensgefährtin handgreiflich, wurde strafgerichtlich verurteilt und befand sich bis 2015 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Trotzdem blieb diese Beziehung aufrecht, die Lebensgefährtin unterstütze des Beschwerdeführer in vollem Umfang und es entwickelte sich ein harmonisches Familienleben Die Lebensgefährtin sorgt über ihr Beschäftigungsverhältnis an der islamischen Schule mit großem persönlichem Einsatz für den finanzielle Absicherung der Familie. Dieses intakte Familienleben unterstützt nicht nur den Behandlungserfolg beim Beschwerdeführer, sondern ist vor allem für die weitere Entwicklung der beiden minderjährigen Kinder von großer Bedeutung. Im vorliegenden Fall vermögen die bewusst erfolgte illegale Einreise als auch die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht die positiv für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Umstände, das sind die trotz aller Belastungen langandauernde Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und das Wohl der gemeinsamen Kinder, entscheidend abzuschwächen. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 75Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asyl

G 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20,

  1. Satz,
  2. Fall AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I408.1426786.1.00

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