5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden: "I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist.Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. IV.
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch vier.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. VI.
Vm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein – auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sechs.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein – auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. VII.
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.10.2016 verloren."römisch sieben.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.10.2016 verloren." Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 30.12.2016 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde per Fax am 12.01.2017 eingebrachtem Schriftsatz vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn etwas der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1) oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2).1.
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn etwas der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,) oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,).
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- und Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- und Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat abzuleiten.Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat abzuleiten. Die nach dem Beschwerdevorbringen geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Privatverfolgung durch mehrere Cousins ist nach dem Akteninhalt im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Bedrohung, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert, da es in Algerien angesichts der Größe dieses Staates und der Anzahl seiner Einwohner möglich ist, sich der Bedrohung durch einige Einzelpersonen wirksam zu entziehen.Die nach dem Beschwerdevorbringen geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Privatverfolgung durch mehrere Cousins ist nach dem Akteninhalt im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Bedrohung, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert, da es in Algerien angesichts der Größe dieses Staates und der Anzahl seiner Einwohner möglich ist, sich der Bedrohung durch einige Einzelpersonen wirksam zu entziehen. Hinsichtlich dem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Algerien wegen seiner illegalen Ausreise eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und dadurch menschenunwürdige Behandlung ist zum einen auf das Neuerungsverbot gem § 20 BFA-VG zu verweisen und zum anderen darauf, dass nach den im Bescheid getroffenen Feststellungen die Haftbedingungen in Algerien im Allgemeinen internationalen Standards entsprechen. Nach dem Akteninhalt wird mit diesem Vorbringen somit ebenfalls keine Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG geltend gemacht.Hinsichtlich dem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Algerien wegen seiner illegalen Ausreise eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und dadurch menschenunwürdige Behandlung ist zum einen auf das Neuerungsverbot gem Paragraph 20, BFA-VG zu verweisen und zum anderen darauf, dass nach den im Bescheid getroffenen Feststellungen die Haftbedingungen in Algerien im Allgemeinen internationalen Standards entsprechen. Nach dem Akteninhalt wird mit diesem Vorbringen somit ebenfalls keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG geltend gemacht. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dessen Familie in Algerien lebt. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016).Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt vergleiche Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.2144938.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.