Obsah (19)
Art. 133§ 40§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 46a§ 68§ 24§ 28§ 21§ 16Art. 140§ 3§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlI416 2144852-1 SpruchI416 2144852-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der polizeilichen Erstbefragung an am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der polizeilichen Erstbefragung an am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein.
- Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits am 25.10.2012 in Rom (Italien) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dem Beschwerdeführer wurden am 10.05.2013 im Zuge einer Ladung die Informationsblätter, die Asylverfahrenskarte sowie die Verfahrensanordnung betreffend Meldepflicht und Gebietsbeschränkung ausgehändigt und er wurde von der Führung von Dublin-Konsultationen mit Italien informiert. Am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling wurde eingeleitet. Am 23.05.2013 stimmte Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 28.05.2013 wurde Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert.
- Am 06.06.2013 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX. Am 10.06.2013 wurde die Fahndung nach dem Beschwerdeführer widerrufen. Am 11.06.2013 übermittelte die BH Baden den Akt des Beschwerdeführers an die Wiener Jugendwohlfahrtsbehörde. Am 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in einer S-Bahnstation in 1200 Wien festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde der Landespolizeidirektion Wien vorgeführt und von dieser über die Ladung für den 01.07.2013, übernommen von seinem Vertreter, informiert und belehrt, dass er diesen Termin wahrnehmen müsse. Danach wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 01.07.2013 auf Grund eines vom Verein XXXX übermittelten Befundes entschuldigt nicht nach.
- Am 06.06.2013 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung beim Verein römisch 40 . Am 10.06.2013 wurde die Fahndung nach dem Beschwerdeführer widerrufen. Am 11.06.2013 übermittelte die BH Baden den Akt des Beschwerdeführers an die Wiener Jugendwohlfahrtsbehörde. Am 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in einer S-Bahnstation in 1200 Wien festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde der Landespolizeidirektion Wien vorgeführt und von dieser über die Ladung für den 01.07.2013, übernommen von seinem Vertreter, informiert und belehrt, dass er diesen Termin wahrnehmen müsse. Danach wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 01.07.2013 auf Grund eines vom Verein römisch 40 übermittelten Befundes entschuldigt nicht nach. Am 04.07.2013 wurde der Beschwerdeführer in derselben S-Bahnstation in 1200 Wien polizeilich betreten und auf freiem Fuß angezeigt. Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Dienste der Strafjustiz wegen Verstoßes gegen das Suchmittelgesetz festgenommen und bis 25.07.2013 angehalten. Seine Obdachlosenmeldung wurde am 10.07.2013 abgemeldet. Am 23.07.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Anhaltung niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, zuletzt im April 2013 illegal ohne Reisepass von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein und in TRAISKIRCHEN Asyl beantragt zu haben. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützung seiner Freundin bestritten. Beim Verein XXXX sei er aufrecht gemeldet, gewohnt habe er bei seiner Freundin. Seine Eltern XXXX und XXXX seien verstorben. In Simbabwe habe er nur kurze Zeit gelebt, als er sehr klein gewesen sei. Zuletzt habe er in LAGOS, Nigeria, gelebt. Er habe keine Schule besucht, er sei nicht im Besitz von Barmitteln. Der Beschwerdeführer wurde über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Nach der Haftentlassung am 25.07.2013 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 07.08.2013 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.Am 23.07.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Anhaltung niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, zuletzt im April 2013 illegal ohne Reisepass von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein und in TRAISKIRCHEN Asyl beantragt zu haben. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützung seiner Freundin bestritten. Beim Verein römisch 40 sei er aufrecht gemeldet, gewohnt habe er bei seiner Freundin. Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 seien verstorben. In Simbabwe habe er nur kurze Zeit gelebt, als er sehr klein gewesen sei. Zuletzt habe er in LAGOS, Nigeria, gelebt. Er habe keine Schule besucht, er sei nicht im Besitz von Barmitteln. Der Beschwerdeführer wurde über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Nach der Haftentlassung am 25.07.2013 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 07.08.2013 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.
- Durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2013 die Ladung für den 12.08.2013 vor das Bundesasylamt zugestellt. Die Landespolizeidirektion Wien führte in ihrem Bericht aus, dass der Beschwerdeführer im Verein XXXX wohnhaft, aber nicht gemeldet ist. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 12.08.2013 nicht nach. Am 04.09.2013 wurde der Beschwerdeführer in derselben S-Bahnstation in 1200 Wien polizeilich betreten und auf freiem Fuß angezeigt. Am selben Tag wurde er an der Adresse Verein XXXX für den 11.09.2013 geladen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 11.09.2013 nicht nach. Am 19.09.2013 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederum eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.
- Durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2013 die Ladung für den 12.08.2013 vor das Bundesasylamt zugestellt. Die Landespolizeidirektion Wien führte in ihrem Bericht aus, dass der Beschwerdeführer im Verein römisch 40 wohnhaft, aber nicht gemeldet ist. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 12.08.2013 nicht nach. Am 04.09.2013 wurde der Beschwerdeführer in derselben S-Bahnstation in 1200 Wien polizeilich betreten und auf freiem Fuß angezeigt. Am selben Tag wurde er an der Adresse Verein römisch 40 für den 11.09.2013 geladen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 11.09.2013 nicht nach. Am 19.09.2013 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederum eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.
- Am 04.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Dienste der Strafjustiz festgenommen. Im Zuge der Hausdurchsuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien wurde in der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung XXXX, der italienische Fremdenpass des Beschwerdeführers, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, lautend auf XXXX, geb. XXXX in LAGOS, Nigeria, StA Nigeria vorgefunden.
- Am 04.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Dienste der Strafjustiz festgenommen. Im Zuge der Hausdurchsuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien wurde in der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung römisch 40 , der italienische Fremdenpass des Beschwerdeführers, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 in LAGOS, Nigeria, StA Nigeria vorgefunden. In der Beschuldigteneinvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer hiezu an, dass er im April 2013 nach Österreich gekommen sei. Damals habe er noch über kein italienisches Dokument verfügt. Er sei daher illegal nach Österreich eingereist. Er habe zwei Vornamen – XXXX und XXXX. Zu den divergierenden Geburtsdaten könne er nur angeben, dass er nicht wisse, wann er geboren sei. In Italien sei er sehr unter Druck gestanden und habe einen Fehler gemacht, als er angegeben habe, am XXXX geboren zu sein. In Österreich habe er als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Sein Geburtsdatum werde aber ärztlich bestimmt werden, er habe bereits einige Untersuchungen gehabt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Gelegenheitsarbeiten, er arbeite als Friseur.In der Beschuldigteneinvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer hiezu an, dass er im April 2013 nach Österreich gekommen sei. Damals habe er noch über kein italienisches Dokument verfügt. Er sei daher illegal nach Österreich eingereist. Er habe zwei Vornamen – römisch 40 und römisch 40 . Zu den divergierenden Geburtsdaten könne er nur angeben, dass er nicht wisse, wann er geboren sei. In Italien sei er sehr unter Druck gestanden und habe einen Fehler gemacht, als er angegeben habe, am römisch 40 geboren zu sein. In Österreich habe er als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben. Sein Geburtsdatum werde aber ärztlich bestimmt werden, er habe bereits einige Untersuchungen gehabt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Gelegenheitsarbeiten, er arbeite als Friseur. Am 21.11.2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt mit, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX befinde und fragte nach, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt werde. Am 07.01.2014 wurde der Beschwerdeführer als Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt und eine dreijährige Probezeit festgesetzt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 15.01.2014 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederum eingestellt, weil sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Am 21.11.2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt mit, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 befinde und fragte nach, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt werde. Am 07.01.2014 wurde der Beschwerdeführer als Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt und eine dreijährige Probezeit festgesetzt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 15.01.2014 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederum eingestellt, weil sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
- Am 27.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX, Schweiz.
- Am 27.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 , Schweiz. Von 18.12.2015-28.12.2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX. Eine Verständigung des Bundesasylamtes über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolgte nicht.Von 18.12.2015-28.12.2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 . Eine Verständigung des Bundesasylamtes über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
- Seit 22.01.2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse beim Verein XXXX.
- Seit 22.01.2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse beim Verein römisch 40 . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) räumte dem Beschwerdeführer am 13.02.2016 Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein. Dieses wurde ihm am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) räumte dem Beschwerdeführer am 13.02.2016 Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein. Dieses wurde ihm am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete am 25.02.2016 durch seine gewillkürten Vertreter eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass er sich in der Zeit seines Aufenthalts durchaus um Integration bemüht habe und wünsche, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es sei unrichtig, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, da er sich seit Erleiden des Haftübels intensiv bemühe, seinen Lebenswandel zu verändern und sich rechtskonform zu verhalten. Dies widerspiegle sich auch in seinem Wohlverhalten. Er sei zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eingereist, fühle sich ungeachtet der ablehnenden Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor in seiner Heimat verfolgt und habe in der Zeit seines Aufenthalts große Anstrengungen um eine Anpassung in die österreichische Gesellschaft unternommen. Er sei bemüht, die deutsche Sprache noch besser zu lernen. Er sei ebenso arbeitswillig wie arbeitsfähig und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf keinen Fall eine Belastung für eine Gebietskörperschaft. Die Notwendigkeit des Einreiseverbots sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet zahlreiche Freunde und lebe somit in sozialer Bindung. Er wünsche, einer geregelten, legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen eigenen Lebenswandel zu erwirtschaften; er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen. Eine über seine, zudem bereits geraume Zeit zurückliegende, Verurteilung hinausgehende Bestrafung mittels Einreiseverbots sei weder aus präventiven Gründen, noch hinsichtlich der Wahrung der Interessen Österreichs notwendig oder richtig. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass für den Beschwerdeführer eine sehr günstige Zukunftsprognose getroffen werden könne. Er ersuche daher, im Hinblick auf die bewiesene Integration des Beschwerdeführers, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen. Die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers wurde am 17.08.2016 abgemeldet. Der Beschwerdeführer begründete am 02.11.2016 wiederum eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX.Die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers wurde am 17.08.2016 abgemeldet. Der Beschwerdeführer begründete am 02.11.2016 wiederum eine Obdachlosenmeldung beim Verein römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2016 um 20:30 Uhr an einem Ort, an dem vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte strafbare Handlungen begangen werden (Suchtmittelhandel), in 1210 Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes um 20:45 Uhr
§ 40
BFA-VG festgenommen und auf dessen Anweisung ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2016 um 20:30 Uhr an einem Ort, an dem vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte strafbare Handlungen begangen werden (Suchtmittelhandel), in 1210 Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes um 20:45 Uhr
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und auf dessen Anweisung ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt. Am 30.11.2016, 10:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass er am Vortrag festgenommen worden sei. Er sei gefragt worden, wo er wohne, er habe gesagt im XXXX und seinen Meldezettel vorgezeigt. Das habe nicht genügt und er sei festgenommen worden. Er sei seit 2013 in Österreich aufhältig und wohne bei XXXX. Die Meldeadresse ZOHMANNGASSE sage ihm nichts. Er wohne bei XXXX. Er habe keinen Reisepass. Er habe 235€ gehabt, die Polizei habe ihm 200€ abgenommen. Bis zu seiner Festnahme habe er in Österreich in der XXXX genächtigt. Er habe seinen Lebensunterhalt damit verdient, Haare zu schneiden. Er wisse, dass er illegal in Österreich aufhältig sei, aber er habe keinen anderen Ort zum Leben und möge Österreich. Auf die Frage, ob er sich regelmäßig in der XXXX aufhalte, gab er an, dass er dort sei drei bis vier Jahren lebe. Auf die Frage nach familiären Anknüpfungspunkten in Österreich gab er an, dass er eine Freundin habe, Österreich sei seine Familie. Auf die Frage, ob er sich noch anderswo aufhalte, oder nur in der XXXX, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am Wochenende manchmal bei seiner Freundin sei, aber meistens in der XXXX. Auf die Frage, welche Integrationsschritte er gesetzt habe, gab er an, dass er versuche, sich durch eine Schule zu integrieren, er müsse etwas lernen. Auf Nachfrage gab er an, dass das eine Deutsch-Schule sei. Aber dort sei er nach einer weißen Karte gefragt worden, aber er habe keine weiße Karte. Er würde einem Ladungsbescheid vor die Delegation der nigerianischen Botschaft jedenfalls Folge leisten. Wann immer er einen Termin bekomme, gehe er hin. Die Adresse seiner Freundin könne er nicht angeben, er erinnere sich nicht.Am 30.11.2016, 10:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass er am Vortrag festgenommen worden sei. Er sei gefragt worden, wo er wohne, er habe gesagt im römisch 40 und seinen Meldezettel vorgezeigt. Das habe nicht genügt und er sei festgenommen worden. Er sei seit 2013 in Österreich aufhältig und wohne bei römisch 40 . Die Meldeadresse ZOHMANNGASSE sage ihm nichts. Er wohne bei römisch 40 . Er habe keinen Reisepass. Er habe 235€ gehabt, die Polizei habe ihm 200€ abgenommen. Bis zu seiner Festnahme habe er in Österreich in der römisch 40 genächtigt. Er habe seinen Lebensunterhalt damit verdient, Haare zu schneiden. Er wisse, dass er illegal in Österreich aufhältig sei, aber er habe keinen anderen Ort zum Leben und möge Österreich. Auf die Frage, ob er sich regelmäßig in der römisch 40 aufhalte, gab er an, dass er dort sei drei bis vier Jahren lebe. Auf die Frage nach familiären Anknüpfungspunkten in Österreich gab er an, dass er eine Freundin habe, Österreich sei seine Familie. Auf die Frage, ob er sich noch anderswo aufhalte, oder nur in der römisch 40 , antwortete der Beschwerdeführer, dass er am Wochenende manchmal bei seiner Freundin sei, aber meistens in der römisch 40 . Auf die Frage, welche Integrationsschritte er gesetzt habe, gab er an, dass er versuche, sich durch eine Schule zu integrieren, er müsse etwas lernen. Auf Nachfrage gab er an, dass das eine Deutsch-Schule sei. Aber dort sei er nach einer weißen Karte gefragt worden, aber er habe keine weiße Karte. Er würde einem Ladungsbescheid vor die Delegation der nigerianischen Botschaft jedenfalls Folge leisten. Wann immer er einen Termin bekomme, gehe er hin. Die Adresse seiner Freundin könne er nicht angeben, er erinnere sich nicht. Die Einvernahme wurde für Ermittlungen durch die Landespolizeidirektion WIEN zum Wohnsitz des Beschwerdeführers unterbrochen und um 12:50 Uhr fortgesetzt. Laut Erhebungen der Polizeiinspektion XXXX ist der Beschwerdeführer beim Verein XXXX obdachlos gemeldet. Er habe sich dort zuletzt am 14.11.2016 aufgehalten. Selbst der Justiz sei es am 06.06.2016 nicht möglich gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, trotz aufrechter Meldung in der XXXX. Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, im Juni mit seiner Freundin auf Urlaub gewesen zu sein. Auf den Vorhalt, dass er in Schubhaft genommen und am 02.12.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt werde, gab er an, dass er um mehr Chancen ersuche. Er sei bereit, zu diesem Termin zu kommen und habe bisher noch nicht diese Gelegenheit gehabt. Auf den Vorhalt, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, gab er an, dass dies nicht der Fall sei, er sei das letzte Mal freiwillig im Büro der XXXX in der XXXX gewesen.Die Einvernahme wurde für Ermittlungen durch die Landespolizeidirektion WIEN zum Wohnsitz des Beschwerdeführers unterbrochen und um 12:50 Uhr fortgesetzt. Laut Erhebungen der Polizeiinspektion römisch 40 ist der Beschwerdeführer beim Verein römisch 40 obdachlos gemeldet. Er habe sich dort zuletzt am 14.11.2016 aufgehalten. Selbst der Justiz sei es am 06.06.2016 nicht möglich gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, trotz aufrechter Meldung in der römisch 40 . Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, im Juni mit seiner Freundin auf Urlaub gewesen zu sein. Auf den Vorhalt, dass er in Schubhaft genommen und am 02.12.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt werde, gab er an, dass er um mehr Chancen ersuche. Er sei bereit, zu diesem Termin zu kommen und habe bisher noch nicht diese Gelegenheit gehabt. Auf den Vorhalt, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, gab er an, dass dies nicht der Fall sei, er sei das letzte Mal freiwillig im Büro der römisch 40 in der römisch 40 gewesen. 7. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, ZL: 632277810/161611164, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016, ZL: W112 2143070-1/12E wurde über die Beschwerde dahingehend abgesprochen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben, die Schubhaft vom 30.11.2016 bis 30.12.2016 für rechtswidrig erklärt wurde und die Fortführung der Schubhaft für zulässig erklärt wurde. Des Weiteren wurden die Anträge hinsichtlich Kostenersatz abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt. 8. Mit Bescheid vom 06.12.2016, ZL: 632277810-14136514 (EAM) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "
§ 52
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1a FPG wurde nicht gewährt und einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "
§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg
F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde "
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" (Spruchpunkt IV.) ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 5 Jahren erlassen.8. Mit Bescheid vom 06.12.2016, ZL: 632277810-14136514 (EAM) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht gewährt und einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde "
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" (Spruchpunkt römisch vier.) ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 13.12.2016 zugestellt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben und der Beschwerdeführer verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Konsul an, dass er Doppelstaatsbürger sei, da sein Vater Staatsangehöriger von Simbabwe sei. Der Konsul verlangte einen Nachweis, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht aus Simbabwe ist. Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2016 wiederum niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass sein Vater XXXX heiße. Er sei in Simbabwe geboren, wo genau, wisse er nicht. Er habe keinen zweiten Namen oder Familiennamen. Wann er geboren wurde oder wie alt er sei, wisse er nicht. Ihm sei auch nicht bekannt, wo er in Simbabwe gelebt habe. Er sei verstorben, als er ca. fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei nur ein einziges Mal in Simbabwe gewesen, als er drei oder vier Jahre alt gewesen sei. Er habe nie in Simbabwe gewohnt. Er habe keine Angehörigen in Simbabwe. In Nigeria habe er noch die Familie seines Vaters. Den Namen des Onkels kenne er, er laute XXXX. Seine Mutter heiße XXXX. Seine Mutter sei bereits 2005 an einem Herzinfarkt gestorben. Auch von ihr wisse er Geburtsort oder Alter nicht. Sie sei in LAGOS, Nigeria, geboren. Er könne weder seine Doppelstaatsbürgerschaft, noch die Staatsangehörigkeit seines Vaters beweisen. Er sei nicht in Simbabwe groß geworden, sondern in LAGOS, Nigeria.Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2016 wiederum niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass sein Vater römisch 40 heiße. Er sei in Simbabwe geboren, wo genau, wisse er nicht. Er habe keinen zweiten Namen oder Familiennamen. Wann er geboren wurde oder wie alt er sei, wisse er nicht. Ihm sei auch nicht bekannt, wo er in Simbabwe gelebt habe. Er sei verstorben, als er ca. fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei nur ein einziges Mal in Simbabwe gewesen, als er drei oder vier Jahre alt gewesen sei. Er habe nie in Simbabwe gewohnt. Er habe keine Angehörigen in Simbabwe. In Nigeria habe er noch die Familie seines Vaters. Den Namen des Onkels kenne er, er laute römisch 40 . Seine Mutter heiße römisch 40 . Seine Mutter sei bereits 2005 an einem Herzinfarkt gestorben. Auch von ihr wisse er Geburtsort oder Alter nicht. Sie sei in LAGOS, Nigeria, geboren. Er könne weder seine Doppelstaatsbürgerschaft, noch die Staatsangehörigkeit seines Vaters beweisen. Er sei nicht in Simbabwe groß geworden, sondern in LAGOS, Nigeria. Am 23.12.2016 ersuchte das Bundesamt um neuerliche Kontaktaufnahme mit der Delegation der nigerianischen Botschaft auf Grund der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 23.12.2016 getätigten Aussagen. Laut im Akt erliegenden Emailverkehr steht der Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft im Jänner 2017 noch nicht fest.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.12.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung, sowie die Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung. Darüberhinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er ein Flüchtling aus Westafrika mit Staatsangehörigkeit Simbabwe sei. Die Behörde sei diesen Angaben nur teilweise gefolgt in dem sie im Bescheid "Staatsangehörigkeit Nigeria/Simbabwe" anführte, eine Ausweisung jedoch nach Nigeria ausgesprochen habe. Es habe kein inhaltliches Asylverfahren gegeben habe, ursprünglich sei ein Dublin-Italien Sachverhalt angenommen worden, es sei aber nie zu einer Überstellung nach Italien gekommen und er befinde sich in Schubhaft. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die belangte Behörde selbst noch nicht im Klaren sei, woher er stamme und welche Staatsangehörigkeit er habe. Die belangte Behörde hätte zuerst geeignete Erhebungen und dann geeignete Feststellungen treffen müssen, erst dann könne generell eine Rückkehrentscheidung getroffen werden. Es sei im gegenständlichen Fall bedeutsam, dass er noch kein inhaltliches Asylverfahren in Europa genossen habe. Der Asylantrag sei in Österreich nie inhaltlich behandelt worden. Es könne daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Rückkehrentscheidung getroffen werden. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig sind, die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtmäßig ist und festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Letztlich wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich der verfassungswidrigen Rechtsmittelbelehrung führte der Beschwerdeführer aus, dass diese im gegenständlichen Verfahren vier Wochen hätte betragen müssen und nicht wie im bekämpften Bescheid nur zwei Wochen. Es werde daher beantragt gegebenenfalls ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den VfGH anzuregen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist jedenfalls auch nigerianischer Staatsangehöriger, er ist volljährig, im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und gegenüber niemandem sorgepflichtig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 wurde insgesamt drei Mal mangels seiner Mitwirkung eingestellt, zuletzt am 15.01.
- Der Beschwerdeführer hat sowohl in Italien am 25.12.2012 als auch in der Schweiz am 27.01.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, wann genau er nach Österreich einreiste. Nicht festgestellt werden kann wo sich der Beschwerdeführer, bevor er in Schubhaft genommen wurde, aufgehalten hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Er verfügt über ein soziales Umfeld in Österreich, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.11.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.11.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins 2. Fall, 27
(2)SMG, § 28a
(1)4. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)- Fall SMG Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.12.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei festgestellt wird, dass der Familienverband seines Vaters in Nigeria lebt. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016, Zl. W112 2143070-1/12E, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, in die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 02.09.
- 2.
- Zum Sachverhalt: Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Dies insbesondere da in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.12.2016 vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert eine mangelhafte Verfahrensführung und in Folge inhaltliche falsche Entscheidung geltend gemacht wird. Es wird - außer seinem Vorbringen dass es kein inhaltliches Asylverfahren gegeben habe und dadurch eine Rückkehrentscheidung nicht hätte erlassen werden können und dem Vorbringen einer verfassungswidrigen Rechtsmittelbelehrung - kein konkretes Vorbringen erstattet, hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung wird mit Textbausteinen und Verweisen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gearbeitet. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer jedenfalls auch nigerianischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst, wonach er die Doppelstaatsbürgerschaft von Nigeria und Simbabwe besitze. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da er keine Dokumente in Vorlage bringt und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität macht. Im Asylverfahren in Österreich gab er an, XXXX, geb. XXXX, StA Simbabwe, zu sein, in Italien XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, und in der Einvernahme am 23.12.2016 und vor dem Konsul der nigerianischen Botschaft gab er letztlich an, nigerianisch-simbabwescher Doppelstaatsbürger zu sein.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da er keine Dokumente in Vorlage bringt und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität macht. Im Asylverfahren in Österreich gab er an, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Simbabwe, zu sein, in Italien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, und in der Einvernahme am 23.12.2016 und vor dem Konsul der nigerianischen Botschaft gab er letztlich an, nigerianisch-simbabwescher Doppelstaatsbürger zu sein. Dass er volljährig ist, ergibt sich daraus, dass er nach beiden von ihm angegeben Geburtsdaten – XXXX und XXXX – volljährig ist. Seitens des Beschwerdeführers wurde während des Verfahrens auch kein anderslautendes Vorbringen erstattet.Dass er volljährig ist, ergibt sich daraus, dass er nach beiden von ihm angegeben Geburtsdaten – römisch 40 und römisch 40 – volljährig ist. Seitens des Beschwerdeführers wurde während des Verfahrens auch kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und dem IFA. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IFA, seinen Angaben und der Tatsache, dass sein Asylverfahren in Österreich am 15.01.2014 eingestellt wurde. Er kam wiederholt Ladungen (12.08.2013 und 11.09.2013) unentschuldigt nicht nach, wodurch er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Die Angaben zur Asylantragstellung in Italien und der Schweiz beruhen auf dem EURODAC-System. Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR; dass der Beschwerdeführer über den Behörden gegenüber verheimlichte Wohnsitze verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben betreffend das Zusammenleben mit seiner Freundin und dem Bericht betreffend die Hausdurchsuchung in seiner Wohnung. Dass der Beschwerdeführer weniger als zwei Wochen im Quartier der Grundversorgung verbrachte, danach von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet wurde und seither keine Grundversorgung mehr bezog, ergibt sich aus dem GVS und den Aussagen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig ist ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 17.01.
- Dass sein Aufenthaltsort vor der Schubhaft nicht bestimmbar war, ergibt sich daraus, dass er über eine Obdachlosenmeldung verfügte, obwohl er nach eigenen Angaben über mehrere Wohnsitze verfügte, an denen er jedoch nicht gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, das er aber den Behörden gegenüber nicht offenlegt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern seinen Lebensunterhalt als Friseur mit Schwarzarbeit bestreitet. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Akt und seinen Aussagen. Die Angaben zu seiner Freundin waren weder überprüfbar noch weiteren Ermittlungen zugänglich da der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Namens als auch der Adresse keine Angabe machte. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
- Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
- November 2016, herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 13.4.2016). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, dies insbesondere da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Strafffälligkeit bzw. Verhaftung in seinem Heimatland oder Probleme mit staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstige Behörden) angegeben hat. (Quellen): -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;" Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.2.1.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57
Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, auch im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen darauf schließen lassen. Des Weiteren ergab auch eine amtswegige Prüfung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nichts Gegenteiliges. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einstellung seines Asylverfahrens (15.01.2014) in Österreich illegal auf, aus der Aktenlage ergibt sich, dass die 2-Jahresfrist, innerhalb der ein Asylverfahren vom Amts wegen fortzusetzen ist, abgelaufen ist, da eine entsprechende Meldeadresse des Beschwerdeführers erst seit 22.01.2016 (Verein XXXX) aufscheint. Der Behörde war es außerdem nicht möglich, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der JA XXXX vom 18.12.2015 bis 28.12.2015 das gegenständliche Asylverfahren wieder aufzunehmen, da die Meldung von der Anhaltung des Beschwerdeführers erst nach dessen Entlassung, nämlich am 30.12.2015 bekannt gegeben wurde. Da der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 28.12.2015 wiederum ohne Wohnsitzmeldung "untergetaucht" ist, war es der Behörde nicht möglich eine Wiederaufnahme innerhalb der 2- Jahresfrist vorzunehmen.Der Beschwerdeführer hält sich seit Einstellung seines Asylverfahrens (15.01.2014) in Österreich illegal auf, aus der Aktenlage ergibt sich, dass die 2-Jahresfrist, innerhalb der ein Asylverfahren vom Amts wegen fortzusetzen ist, abgelaufen ist, da eine entsprechende Meldeadresse des Beschwerdeführers erst seit 22.01.2016 (Verein römisch 40 ) aufscheint. Der Behörde war es außerdem nicht möglich, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der JA römisch 40 vom 18.12.2015 bis 28.12.2015 das gegenständliche Asylverfahren wieder aufzunehmen, da die Meldung von der Anhaltung des Beschwerdeführers erst nach dessen Entlassung, nämlich am 30.12.2015 bekannt gegeben wurde. Da der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 28.12.2015 wiederum ohne Wohnsitzmeldung "untergetaucht" ist, war es der Behörde nicht möglich eine Wiederaufnahme innerhalb der 2- Jahresfrist vorzunehmen. Aufgrund der genannten Ausführungen kann der Beschwerdeführer für sich nicht daraus ableiten, als geduldet zu gelten. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen den ersten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen den ersten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides):3.2.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers
§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl
G 2005 am 15.01.2014 eingestellt worden ist, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 am 15.01.2014 eingestellt worden ist, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Dies insbesondere, da die Beurteilung ob sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, im gegenständlichen Verfahren vor allem unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob sein Asylverfahren rechtmäßig eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt dem Verfahren durch Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entzogen, indem es trotz Belehrung unterlassen hat, der Behörde seinen Wohnsitz bekannt zu geben, bzw. bei Bekanntgabe eines solchen (Obdachlosenmeldung) dort erreichbar zu sein. Erhebungen der Behörde selbst blieben ohne Erfolg. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall, wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, das Verfahren mit jeder bekannt gewordenen Wohnsitzmeldung wieder aufgenommen, Verfahrensmängel sind aus dem Akt nicht ersichtlich. 3.2.1.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.1.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 06.05.2013 rund drei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 06.05.2013 rund drei Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er bereits 1 Woche nach Stellung des Asylantrages für die Behörde nicht mehr greifbar war und darüberhinaus infolge Nichterscheinens bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Weitere Behördenkontakte erfolgten seitdem nur im Zusammenhang mit polizeilichen Aufgriffen, ansonsten entzog sich der Beschwerdeführer fortlaufend den Behörden. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer verneint wurde.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer verneint wurde. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner sprachlichen Integration keine Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses vorlegen, hinsichtlich seiner sozialen Integration behauptete er lediglich unsubstantiiert, dass er zahlreiche Freunde und auch eine Freundin habe. Zu dieser Beziehung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz Behauptung, dort einzelne Wochenenden zu verbringen und auch in Urlaub gefahren zu sein, weder Angaben zu Ihren Namen bzw. Ihrer Wohnadresse machte. Hinsichtlich der Bestreitung seines Lebensunterhaltes führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er diesen durch "Haareschneiden" bestreite, wobei keine erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente vorgelegt werden konnten. Anderweitige Belege hinsichtlich seiner allfälligen sonstigen sozialen Verfestigung und Integration wurden vom Beschwerdeführer jedoch bislang nicht nachgewiesen. Überdies ist dahingehend auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, demnach die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer den laufenden Verfahren durch "Untertauchen" entzieht, ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht erkennen lassen (AsylGH 01.02.2013, D13 417.876-1/2011). Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zudem in Nigeria noch die Familie seines Vaters lebt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem neben der mangelnden Mitwirkungspflicht, die im gegenständlichen Fall zur Einstellung des Asylverfahrens führte, das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seiner Verurteilung wegen Suchtmitteldelikte zugrunde lag. Dazu ist auszuführen, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem neben der mangelnden Mitwirkungspflicht, die im gegenständlichen Fall zur Einstellung des Asylverfahrens führte, das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seiner Verurteilung wegen Suchtmitteldelikte zugrunde lag. Dazu ist auszuführen, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
- 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. 2007/18/0620 und vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076) entgegen, wobei wie oben bereits ausgeführt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. 2007/18/0620 und vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076) entgegen, wobei wie oben bereits ausgeführt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Familie seines Vaters. Zudem besteht in Nigeria ganz allgemein derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Familie seines Vaters. Zudem besteht in Nigeria ganz allgemein derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides,
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides): Nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.Nach Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte. 3.2.3 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides3.2.3 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides Mit Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1)".Mit Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Ziffer eins,)". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall - wie umseits unter Punkt 3.2.1.
- und Punkt 3.2.1.
- ausführlich erläutert – erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall - wie umseits unter Punkt 3.2.1.
- und Punkt 3.2.1.
- ausführlich erläutert – erfüllt. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ergeben, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der konsequenten Missachtung der rechtsstaatlichen Regeln eines ordentlichen Asylverfahrens (Meldeverpflichtung, illegale Beschäftigung, usw.) davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer wiederum behördlichen Maßnahmen durch "untertauchen" entziehen wird, wie dies in der Vergangenheit geschehen ist. Unter diesen Voraussetzungen hat die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.2.
- Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 28a Abs. 1, vierter Fall, sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten davon 2 Monate unbedingt und 7 Monate bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter Fall, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten davon 2 Monate unbedingt und 7 Monate bedingt verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Wie umseits unter Punkt 3.2.1.
- bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Wie umseits unter Punkt 3.2.1.
- bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
§ 53Abs.
1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seinen rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon 2 Monate unbedingt und 7 Monate bedingt überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" nicht unwesentlich.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seinen rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon 2 Monate unbedingt und 7 Monate bedingt überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" nicht unwesentlich. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kaum Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kaum Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht – auch unter Zugrundelegung des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens, wonach er die Erlassung eines Einreiseverbotes für nicht zulässig erachtet - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von lediglich fünf Jahren aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dies insbesondere da der Beschwerdeführer selbst eine Doppelstaatsbürgerschaft angibt und somit die Abschiebung nach Nigeria formal zulässig ist und der angeführten, inhaltlichen Nichtbearbeitung des Asylantrages die vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Einstellung seines Asylverfahrens in Österreich entgegensteht. In der Beschwerde findet darüberhinaus kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dies insbesondere da der Beschwerdeführer selbst eine Doppelstaatsbürgerschaft angibt und somit die Abschiebung nach Nigeria formal zulässig ist und der angeführten, inhaltlichen Nichtbearbeitung des Asylantrages die vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Einstellung seines Asylverfahrens in Österreich entgegensteht. In der Beschwerde findet darüberhinaus kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über die vorliegende Beschwerde inhaltlich fristgerecht abgesprochen, weshalb ein Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben konnte.
- Zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung: Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass
§ 16Abs.
1 BFA-VG die Frist für alle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger – auf zwei Wochen gekürzt wird, so ist festzuhalten, dass dies nicht der aktuellen Rechtslage entspricht.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG die Frist für alle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger – auf zwei Wochen gekürzt wird, so ist festzuhalten, dass dies nicht der aktuellen Rechtslage entspricht. Auf Antrag des BVwG wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes
Art. 140Abs. 1 Z 1 lit a i
Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 eingeleitet. § 16 Abs. 1 BFA-VG sah zum Zeitpunkt der Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren
§ 3Abs.
2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasste dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Das Bundesverwaltungsgericht gab zur Begründung der Anträge die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss zu G171/2015 wieder und erhob sie zu seinen eigenen Bedenken.Auf Antrag des BVwG wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, eingeleitet. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sah zum Zeitpunkt der Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfasste dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Das Bundesverwaltungsgericht gab zur Begründung der Anträge die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss zu G171/2015 wieder und erhob sie zu seinen eigenen Bedenken. Demnach war die im § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist
§ 7Abs. 4 Vw
GVG nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben war.Demnach war die im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben war. Darüberhinaus geht aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 überdies hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es kommt ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde".Darüberhinaus geht aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 überdies hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es kommt ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 mit der Novelle des BFA-VG BGBl. Nr. 24/2016 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen.Vor diesem Hintergrund wurde Paragraph 16, Absatz eins, mit der Novelle des BFA-VG Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen. Die gegenständliche Adaptierung gewährt jedenfalls auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmittelausführung bei Anfechtung in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung
§ 52Abs.
2 BFA-VG, sodass schon aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausführung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist.Die gegenständliche Adaptierung gewährt jedenfalls auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmittelausführung bei Anfechtung in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, sodass schon aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausführung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Grund für die Aufenthaltsbeendigung zweifelsfrei im rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen, dem es sowohl grundsätzlich einem Aufenthaltsrecht fehlt, als auch ein allfälliges Aufenthaltsrecht auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens nicht länger tragbar wäre. Der Beschwerdeführer ist außerdem durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten. Der VfGH hat selbst in seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, (G59/2013) ein öffentliches Interesse an der Raschheit und der Durchführung von Ausweisungen erkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, worin die Gesetzeswidrigkeit der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist liegen soll, da sein Vorbringen weder substantiiert ist, nämlich hinsichtlich der Tatsache, warum gerade in seinem Fall ein besonderes Rechtsschutzinteresse vorliegt, noch auf die geltende Rechtslage abstellt, darüberhinaus wurde die Beschwerde fristgerecht (innerhalb der 2-wöchigen Frist) eingebracht. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.2144852.1.00