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{'item': 'L502 1434051-2'}

Obsah (19)§ 6Art 133§ 8§ 35§ 3§ 66§ 45Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7Art. 1Art 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlL502 1434051-2 SpruchL502 1434051-2/27E L502 1434052-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 6Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.01.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, abgewiesen." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin (BF1) bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) reiste am 03.12.2010 auf illegale Weise in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011, FZ. 10 11.430-BAT, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Antragsteller

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011, FZ. 10 11.430-BAT, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Antragsteller

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BAA vom 19.07.2011 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.07.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA vom 19.07.2011 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.07.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. 2. Die BF1 stellte bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde am 16.09.2012 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35i

Vm § 34 Abs. 1 AsylG Bezug nehmend auf den Status ihres Gatten bzw. Vaters als subsidiär Schutzberechtigter.2. Die BF1 stellte bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde am 16.09.2012 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG Bezug nehmend auf den Status ihres Gatten bzw. Vaters als subsidiär Schutzberechtigter. Sie reiste in weiterer Folge gemeinsam mit den beiden Kindern am 27.01.2013 auf dem Luftweg legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2013 für sich und die Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.03.2013 wurde die BF1 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. 3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurden die Anträge der BF1 und ihrer beiden Kinder auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde diesen

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurden die Anträge der BF1 und ihrer beiden Kinder auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde diesen

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde den Antragstellern

§ 66Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde den Antragstellern

Paragraph 66, Absatz eins, AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Jeweils gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesasylamts vom 11.03.2013 wurde von der BF1 und durch diese auch für ihre Kinder mit gemeinsamem Schriftsatz vom 28.03.2013 Beschwerde erhoben und waren diese Beschwerdeverfahren in der Folge beim Asylgerichtshof (AsylGH) anhängig, wo sie mit dem Verfahren des Gatten bzw. Vaters im Familienverfahren zusammengeführt wurden.
  2. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide des Bundesasylamts vom 11.03.2013 wurde von der BF1 und durch diese auch für ihre Kinder mit gemeinsamem Schriftsatz vom 28.03.2013 Beschwerde erhoben und waren diese Beschwerdeverfahren in der Folge beim Asylgerichtshof (AsylGH) anhängig, wo sie mit dem Verfahren des Gatten bzw. Vaters im Familienverfahren zusammengeführt wurden.
  3. Mit Schreiben vom 20.06.2013 wurden seitens des Asylgerichtshofes

§ 45Abs.

3 AVG allen Beschwerdeführern Länderfeststellungen zum palästinensischen Autonomiegebiete Israels im sogen. XXXX übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.5. Mit Schreiben vom 20.06.2013 wurden seitens des Asylgerichtshofes

Paragraph 45, Absatz 3, AVG allen Beschwerdeführern Länderfeststellungen zum palästinensischen Autonomiegebiete Israels im sogen. römisch 40 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben vom 12.07.2013 gaben die Beschwerdeführer eine gemeinsame Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen ab. 6. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 01.10.2013 zu GZ. E4 420483-1/2011/12E, E4 434051-1/2013/8E, E4 434052-1/2013/8E und E4 434053-1/2013/8E wurden die Beschwerden der BF1 und ihrer Familienangehörigen "

§ 3Abs. 1 Asyl

G" als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 01.10.2013 zu GZ. E4 420483-1/2011/12E, E4 434051-1/2013/8E, E4 434052-1/2013/8E und E4 434053-1/2013/8E wurden die Beschwerden der BF1 und ihrer Familienangehörigen "

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG" als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Verfahrenshelfer mit 27.12.2013 jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
  2. Mit Erkenntnis vom 05.06.2014, U 2288-2291/2013-16, hob der VfGH das Vorerkenntnis des AsylGH vom 01.10.2013 die BF1 und die BF2 betreffend auf. Die Behandlung der Beschwerden des Gatten bzw. Vaters sowie des minderjährigen Sohnes bzw. Bruders wurde vom VfGH abgelehnt. Die Beschwerdeverfahren der BF1 und BF2 wurden in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig und der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
  3. Mit 29.02.2016 richtete das BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), deren Beantwortung am 28.09.2016 beim BVwG einlangte.
  4. Am 29.11.2016 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF1 sowie jener der BF2 durch.
  5. Mit 22.12.2016 legte die BF1 eine Urkunde in arabischer Sprache als Beweismittel vor, deren in der Folge vom BVwG veranlasste Übersetzung in die deutsche Sprache am 16.01.2017 ebendort einlangte.
  6. Das BVwG bezog ergänzende aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage in XXXX in das Verfahren ein und erstellte die BF1 betreffend einen aktuellen Strafregisterauszug.
  7. Das BVwG bezog ergänzende aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage in römisch 40 in das Verfahren ein und erstellte die BF1 betreffend einen aktuellen Strafregisterauszug. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen:
  9. BF1 und BF2 stammen jeweils aus XXXX im gleichnamigen israelischen Autonomiegebiet, dem sogen. XXXX , wo sie – gemeinsam mit dem im Jahr 2009 geborenen Sohn bzw. Bruder - vor ihrer Ausreise vorerst gemeinsam mit ihrem Gatten bzw. Vater an von ihnen genannter Adresse in dessen Dienstwohnung und nach der Ausreise des Gatten bzw. Vaters im November 2010 bei den Eltern und Brüdern der BF1 wohnten.
  10. BF1 und BF2 stammen jeweils aus römisch 40 im gleichnamigen israelischen Autonomiegebiet, dem sogen. römisch 40 , wo sie – gemeinsam mit dem im Jahr 2009 geborenen Sohn bzw. Bruder - vor ihrer Ausreise vorerst gemeinsam mit ihrem Gatten bzw. Vater an von ihnen genannter Adresse in dessen Dienstwohnung und nach der Ausreise des Gatten bzw. Vaters im November 2010 bei den Eltern und Brüdern der BF1 wohnten. Die BF1 nahm nach der Absolvierung der Matura ab 2007 ein betriebswirtschaftliches Studium, Fachbereich "Büromanagement", der "Offenen Universität Jerusalem" in XXXX auf. Ab dem zweiten Semester des Studienjahres 2009/2010 wurde ihr von der Universitätsleitung ein Studienaufschub gewährt. Bis zu ihrer Ausreise verbrachte die BF1 ihre Zeit im Haus ihrer Eltern, daneben besuchte sie ihre Schwiegereltern oder ihre Schwester, versorgte ihre Kinder, brachte die BF2 in den Kindergarten und besorgte den Einkauf, daneben besuchte sie auch einen Führerscheinkurs. Die BF1 und ihre beiden Kinder bestritten in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung der Eltern der BF1 sowie aus Ersparnissen.Die BF1 nahm nach der Absolvierung der Matura ab 2007 ein betriebswirtschaftliches Studium, Fachbereich "Büromanagement", der "Offenen Universität Jerusalem" in römisch 40 auf. Ab dem zweiten Semester des Studienjahres 2009 aus 2010, wurde ihr von der Universitätsleitung ein Studienaufschub gewährt. Bis zu ihrer Ausreise verbrachte die BF1 ihre Zeit im Haus ihrer Eltern, daneben besuchte sie ihre Schwiegereltern oder ihre Schwester, versorgte ihre Kinder, brachte die BF2 in den Kindergarten und besorgte den Einkauf, daneben besuchte sie auch einen Führerscheinkurs. Die BF1 und ihre beiden Kinder bestritten in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung der Eltern der BF1 sowie aus Ersparnissen. Der Vater der BF1 ist verstorben, die Mutter lebt mit den drei Brüdern der BF1, von denen zwei verheiratet sind, in einem Haus in XXXX . Die Mutter, die selbst aus XXXX stammt und dort studierte, ist Lehrerin und unterrichtet an einer Grundschule in XXXX . Ein Bruder arbeitet als Pfleger in einem Krankenhaus und die beiden anderen Brüder als Taxifahrer. Die verheiratete Schwester der BF1 hat ein Lehramtsstudium für den Unterricht in Grundschulen abgeschlossen, ist aber derzeit ohne Beschäftigung.Der Vater der BF1 ist verstorben, die Mutter lebt mit den drei Brüdern der BF1, von denen zwei verheiratet sind, in einem Haus in römisch 40 . Die Mutter, die selbst aus römisch 40 stammt und dort studierte, ist Lehrerin und unterrichtet an einer Grundschule in römisch 40 . Ein Bruder arbeitet als Pfleger in einem Krankenhaus und die beiden anderen Brüder als Taxifahrer. Die verheiratete Schwester der BF1 hat ein Lehramtsstudium für den Unterricht in Grundschulen abgeschlossen, ist aber derzeit ohne Beschäftigung. Aktuell geht die BF1 in Österreich keiner Beschäftigung nach, sondern nimmt die Haushaltsführung und Kindererziehung wahr. Ihr Gatte ist seit mehreren Jahren als Elektriker unselbständig erwerbstätig. Die Familie bewohnt eine Mietwohnung. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.
  11. Die BF1 stellte bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Tel Aviv am 16.09.2012 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35i

Vm § 34 Abs. 1 AsylG Bezug nehmend auf den Status ihres Gatten bzw. Vaters als subsidiär Schutzberechtigter und reiste in weiterer Folge gemeinsam mit den beiden Kindern am 27.01.2013 auf dem Luftweg legal unter Verwendung ihrer Reisepässe, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in Ramallah, und von der ÖB in Tel Aviv am 28.12.2012 ausgestellter Visa, in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2013 für sich und die Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz2. Die BF1 stellte bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Tel Aviv am 16.09.2012 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG Bezug nehmend auf den Status ihres Gatten bzw. Vaters als subsidiär Schutzberechtigter und reiste in weiterer Folge gemeinsam mit den beiden Kindern am 27.01.2013 auf dem Luftweg legal unter Verwendung ihrer Reisepässe, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in Ramallah, und von der ÖB in Tel Aviv am 28.12.2012 ausgestellter Visa, in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2013 für sich und die Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz

  1. BF1 und BF2 sind ebenso wie ihr Gatte bzw. Vater und ihr Sohn bzw. Bruder bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in XXXX registriert. Sie sind darüber hinaus bei der palästinensischen Autonomiebehörde registriert, besitzen Identitätsnachweise und Geburtsurkunden dieser Behörde und sind auch im Bevölkerungsregister der israelischen Behörden für Einwohner der palästinensischen Autonomiegebiete registriert. Die Ehe zwischen der BF1 und ihrem Gatten wurde im Juli 2007 vor einem sogen. Scharia-Gericht in XXXX geschlossen.
  2. BF1 und BF2 sind ebenso wie ihr Gatte bzw. Vater und ihr Sohn bzw. Bruder bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in römisch 40 registriert. Sie sind darüber hinaus bei der palästinensischen Autonomiebehörde registriert, besitzen Identitätsnachweise und Geburtsurkunden dieser Behörde und sind auch im Bevölkerungsregister der israelischen Behörden für Einwohner der palästinensischen Autonomiegebiete registriert. Die Ehe zwischen der BF1 und ihrem Gatten wurde im Juli 2007 vor einem sogen. Scharia-Gericht in römisch 40 geschlossen.
  3. Es war nicht feststellbar, dass die BF1 oder die BF2 vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in ihrer Person gelegenen Gründen ausgesetzt waren oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach XXXX einer solchen ausgesetzt wären.
  4. Es war nicht feststellbar, dass die BF1 oder die BF2 vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in ihrer Person gelegenen Gründen ausgesetzt waren oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach römisch 40 einer solchen ausgesetzt wären. Es war sohin auch nicht feststellbar, dass sie bei einer Rückkehr nach XXXX als staatenlose palästinensische Flüchtlinge nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnten, sofern sie diesen in Anspruch nehmen wollten.Es war sohin auch nicht feststellbar, dass sie bei einer Rückkehr nach römisch 40 als staatenlose palästinensische Flüchtlinge nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnten, sofern sie diesen in Anspruch nehmen wollten.
  5. Zur Lage in der Herkunftsregion der BF1 und der BF2: 5.
  6. Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO, Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA, Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Die PLO und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde - infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge - ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza, bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess. Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Am
  7. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal (erste Wahlen im Jänner 1996) die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen, als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte schließlich eine Übergangsregierung ein. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. Von 12,37 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2015 leben 38,4% (4,75 Millionen) in Palästina, davon 2,9 Millionen im Westjordanland und 1,85 Millionen im Gazastreifen, und 11,9% (1,47 Millionen) in Israel. 44,1% (5,46 Millionen) leben in arabischen Ländern und 5,6% (685.000) in anderen Ländern. 42,8% der palästinensischen Bevölkerung (im Westjordanland 27,1%, im Gazastreifen 67,3%) sind Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA, betreut werden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über das Palestinian Population Registry [Bevölkerungsregister für die palästinensischen BewohnerInnen der palästinensischen Gebiete]. Palästinenser ohne Identitätskarten sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Ab dem
  8. Juli 2014 kam es zu einer massiven Eskalation der Konflikte zwischen Israel und Gaza, mit intensiven Bombardements durch die Israelis und Raketenbeschuss durch die Palästinenser. Ab dem
  9. Juli folgte eine Bodenoffensive der Israelis. 2.205 Palästinenser wurden getötet, darunter zumindest 1.483 Zivilisten, 521 Kinder und 283 Frauen. 71 Israelis wurden getötet, darunter 66 Soldaten, ein Sicherheitskoordinator und ein Zivilist. Am Höhepunkt des Krieges gab es über 500.000 vertriebene Palästinenser. Ca. 18.000 Häuser wurden zerstört oder stark beschädigt. Ungefähr 108.000 Palästinenser wurden durch die Offensive obdachlos (Stand
  10. Oktober 2014). 28 Schulen wurden stark beschädigt oder zerstört. Fast alle Gaza-Bewohner hatten tage- oder wochenlang keinen Zugang zu Fließwasser. Alle 1,8 Millionen Einwohner des Gazastreifens waren direkt von dem Konflikt betroffen. Am
  11. August wurde ein Waffenstillstand vereinbart, der bis heute anhält. Bereits vor der israelischen Gaza-Offensive Sommer 2014 erhielten 66 Prozent der Bevölkerung in Gaza Nahrungsmittelhilfe. Nach der Offensive war die Nahrungsmittelversorgung für 72 Prozent der Haushalte nicht gesichert. Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in Gaza nur schleppend voran, auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben. Fast 18.000 Wohnstätten wurden während der Offensive zerstört und unbewohnbar, nur rund ein Drittel davon ist bis jetzt wieder aufgebaut worden. Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas. Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus. Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang Rafah und öffnet nur sporadisch und meist nur in eine Richtung den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter. Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und Gaza genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung Gazas leben unter der Armutsgrenze. Die israelischen Sicherheitsmaßnahmen und die israelisch-palästinensische Gewalt führen zu einer ständigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Gazastreifen. Die Grenzkontrollen der Israelis wurden strenger, seit 2007 die Hamas die Kontrolle in Gaza übernahm. Konsequenzen davon sind eine hohe Arbeitslosenquote und steigende Armutsraten. Auch Ägyptens hartes Vorgehen gegen das Schmuggelsystem mittels Tunnels zwischen Gaza und Ägypten hat den Mangel an Treibstoff, Baumaterialien und Konsumgütern in Gaza erhöht. Die bewaffneten Auseinandersetzungen 2014 haben die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation in Gaza noch verschlimmert. Die Arbeitslosenquote lag im zweiten Quartal 2016 im Gazastreifen bei 41,7 Prozent. Kinderarbeit gibt es weiterhin (1,8 Prozent der Kinder zwischen 10 und 17 Jahren sind in Gaza erwerbstätig). Der Mehrheit der Palästinenser des Gazastreifens (Flüchtlingen und Nicht-Flüchtlingen) werden vom Innenministerium der Palestinian Authority (PA) Personalausweise ("ID-Cards") ausgestellt. Um eine ID-Card ausgestellt zu bekommen muss die betreffende Person im Gaza-Einwohnerregister verzeichnet sein, das von den israelischen Behörden kontrolliert wird. Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann einen Reisepass beantragen, der wiederum von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in Gaza gestellt und die Reisepässe in Ramallah ausgestellt. Die UNRWA stellt an berechtigte Personen eine UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status einer Person. Der UNHCR stellt in Gaza oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus. Für palästinensische Flüchtlinge aus Gaza stellt die palästinensische De-Facto-Behörde Hamas im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über den israelischen Grenzübergang Erez die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich sowie, dass die Person Gaza legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen um in den Gazastreifen zu gelangen. In der ersten Hälfte des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 500 Personen täglich den Grenzübergang Erez. Im Vergleich dazu waren dies im September 2000 unmittelbar vor Beginn der sogen. Intifada ca. 24.000 Personen täglich. Palästinenser ohne ID-Card können Gaza ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen und nur dann, wenn der Grenzübergang Rafah geöffnet ist. Das Betreten des Gazastreifens über diesen Grenzübergang ist daher abhängig von den – unregelmäßigen - Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Erforderlich ist darüber hinaus eine Durchreisegenehmigung der ägyptischen Behörden sowie naturgemäß die Zustimmung der Organe der Hamas zum Betreten von Gaza. Die tagesaktuellen Modalitäten für eine Einreise nach Gaza über ägyptisches Territorium können je nach aktueller (politischer) Lage variieren und sind daher im Bedarfsfall über die österr. Vertretungen in Kairo, Tel Aviv und Ramallah zu ermitteln. Es ist aber davon auszugehen, dass eine betreffende Person für die Einreise zumindest ein offizielles Reisedokument der PA benötigt. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 3.200 Personen pro Monat den Grenzübergang Rafah in beide Richtungen. Im Vergleich dazu waren dies in der ersten Hälfte des Jahres 2013 ca. 40.000 Personen pro Monat. 5.
  12. Sogen. "Sittenwächter" der Hamas versuchten in der Vergangenheit in Einzelfällen die religiös determinierten Verhaltensregeln für Frauen in der Öffentlichkeit im Falle von "unangemessenem Verhalten" der Betroffenen (z.B. dem Tragen von westlicher oder zu enger Kleidung oder dem Fehlen eines Kopftuches) mit der Verhängung von Geldbußen und Verwarnungen durchzusetzen. In ähnlicher Form wird über das Erfordernis des Tragens eines Kopftuchs oder angemessener, weil lang und weit geschnittener Kleidung durch Frauen und Mädchen innerhalb von Bildungseinrichtungen berichtet, in Einzelfällen zog die Nichtbefolgung dieser Regel eine Verwarnung oder den kurzfristigen Ausschluss vom Unterricht nach sich. Diesen "sozialen Normen" stehen jedoch keine entsprechenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber. In Schulen darf ab dem Alter von neun Jahren nur in geschlechtlich getrennter Form unterrichtet werden, männlichen Lehrpersonen ist das Unterrichten von Mädchen untersagt.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den jeweiligen erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Verfahrensakt des AsylGH der beiden Beschwerdeführerinnen unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1, der von ihr vorgelegten Beweismittel, insbesondere verschiedener Personalurkunden, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der Sache der beiden BF, die Beischaffung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie durch die amtswegige Einholung einer Strafregisterauskunft die BF1 betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  15. Die genaue Identität der BF1 sowie der BF2, ihre Staatenlosigkeit und Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, ihre regionale Herkunft, ihre Registrierungen bei den zuständigen Behörden und bei der UNRWA, ihr früherer Lebenswandel bzw. ihre Lebensumstände vor der Ausreise aus der Herkunftsregion sowie die aktuellen Lebensumstände der BF1 und ihrer Angehörigen und Verwandten in Österreich wie in XXXX bis dato konnten aufgrund der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen Schilderungen der BF1 insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden als letztlich unstrittig festgestellt werden.2.
  16. Die genaue Identität der BF1 sowie der BF2, ihre Staatenlosigkeit und Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, ihre regionale Herkunft, ihre Registrierungen bei den zuständigen Behörden und bei der UNRWA, ihr früherer Lebenswandel bzw. ihre Lebensumstände vor der Ausreise aus der Herkunftsregion sowie die aktuellen Lebensumstände der BF1 und ihrer Angehörigen und Verwandten in Österreich wie in römisch 40 bis dato konnten aufgrund der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen Schilderungen der BF1 insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden als letztlich unstrittig festgestellt werden. Die Feststellungen zur Abwicklung der legalen Ausreise aus XXXX sowie Einreise nach Österreich von BF1 und BF2 stützen sich auf die entsprechenden und insoweit ebenso unstrittigen Aktenteile.Die Feststellungen zur Abwicklung der legalen Ausreise aus römisch 40 sowie Einreise nach Österreich von BF1 und BF2 stützen sich auf die entsprechenden und insoweit ebenso unstrittigen Aktenteile. 2.
  17. Die Feststellungen oben unter Punkt 1.
  18. stützen sich auf folgende Erwägungen: 2.3.
  19. Soweit die BF1 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, dass sie von Mitgliedern der Hamas mit der Festnahme bedroht worden sei, falls sich ihr Ehegatte nicht freiwillig bei dieser melde, und sie daher Angst vor der Hamas habe und hier Schutz für ihre Familie wolle, wurde bereits vom AsylGH in seinem dazu ergangenen Erkenntnis festgestellt, dass die BF1, ebenso wie ihre nächsten Familienangehörigen, vor der Ausreise im Zusammenhang mit den von ihrem Gatten und ihr selbst im ersten Verfahrensgang behaupteten Gründen, im Genaueren Schwierigkeiten des Gatten mit der – in XXXX die faktische Regierungsgewalt ausübenden Organisation – Hamas, keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt waren bzw. auch bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgesetzt wären. Darüber hinaus wurde von der BF1 im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG dahingehend kein neuer Sachverhalt behauptet, der das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung gelangen hätte lassen.2.3.
  20. Soweit die BF1 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, dass sie von Mitgliedern der Hamas mit der Festnahme bedroht worden sei, falls sich ihr Ehegatte nicht freiwillig bei dieser melde, und sie daher Angst vor der Hamas habe und hier Schutz für ihre Familie wolle, wurde bereits vom AsylGH in seinem dazu ergangenen Erkenntnis festgestellt, dass die BF1, ebenso wie ihre nächsten Familienangehörigen, vor der Ausreise im Zusammenhang mit den von ihrem Gatten und ihr selbst im ersten Verfahrensgang behaupteten Gründen, im Genaueren Schwierigkeiten des Gatten mit der – in römisch 40 die faktische Regierungsgewalt ausübenden Organisation – Hamas, keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt waren bzw. auch bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgesetzt wären. Darüber hinaus wurde von der BF1 im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG dahingehend kein neuer Sachverhalt behauptet, der das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung gelangen hätte lassen. 2.3.
  21. Die BF1 hatte im erstinstanzlichen Verfahren des Weiteren vorgebracht, die Hamas vertrete strenge religiös bestimmte Regeln, so habe sie es als Frau insofern schwer gehabt, als man sie zwingen wollte ihr Gesicht zu verschleiern und sich nicht zu schminken, was im Übrigen alle Frauen in XXXX betreffe. Sie sei von Personen, die der Hamas nahestehen bzw. angehören, missbilligend angesehen worden, da sie in der Öffentlichkeit in der gleichen Form, in der sie auch in Österreich gekleidet und geschminkt sei, aufgetreten sei. Gelegentlich sei sie deshalb auch von Männern und einmal von einer Frau beschimpft worden. Sie wolle hier auch eine bessere Zukunft für ihre Kinder, insbesondere eine gute Ausbildung.2.3.
  22. Die BF1 hatte im erstinstanzlichen Verfahren des Weiteren vorgebracht, die Hamas vertrete strenge religiös bestimmte Regeln, so habe sie es als Frau insofern schwer gehabt, als man sie zwingen wollte ihr Gesicht zu verschleiern und sich nicht zu schminken, was im Übrigen alle Frauen in römisch 40 betreffe. Sie sei von Personen, die der Hamas nahestehen bzw. angehören, missbilligend angesehen worden, da sie in der Öffentlichkeit in der gleichen Form, in der sie auch in Österreich gekleidet und geschminkt sei, aufgetreten sei. Gelegentlich sei sie deshalb auch von Männern und einmal von einer Frau beschimpft worden. Sie wolle hier auch eine bessere Zukunft für ihre Kinder, insbesondere eine gute Ausbildung. Im og. Erkenntnis des VfGH vom 05.06.2014, mit dem die Entscheidungen des AsylGH (alleine) in der Sache der BF1 und der BF2 aufgehoben wurden, wurde im Hinblick auf die Beweisaufnahmen und Feststellungen des AsylGH zum einen gerügt, dass sich dieser im Hinblick auf die BF1 nicht hinreichend mit der generellen Lage der Frauen in XXXX und insbesondere den behaupteten strengen islamischen Verhaltensregeln der Hamas für Frauen sowie allenfalls drohenden Sanktionen der Organe der Hamas gegenüber Frauen bei Verstößen gegen diese Verhaltensregeln, und zum anderen im Hinblick auf die BF2 auch nicht mit der Ausbildungssituation für Mädchen in XXXX befasst und dazu keine (hinreichenden) Feststellungen getroffen habe.Im og. Erkenntnis des VfGH vom 05.06.2014, mit dem die Entscheidungen des AsylGH (alleine) in der Sache der BF1 und der BF2 aufgehoben wurden, wurde im Hinblick auf die Beweisaufnahmen und Feststellungen des AsylGH zum einen gerügt, dass sich dieser im Hinblick auf die BF1 nicht hinreichend mit der generellen Lage der Frauen in römisch 40 und insbesondere den behaupteten strengen islamischen Verhaltensregeln der Hamas für Frauen sowie allenfalls drohenden Sanktionen der Organe der Hamas gegenüber Frauen bei Verstößen gegen diese Verhaltensregeln, und zum anderen im Hinblick auf die BF2 auch nicht mit der Ausbildungssituation für Mädchen in römisch 40 befasst und dazu keine (hinreichenden) Feststellungen getroffen habe. Diese Themenbereiche wurden daher vom BVwG mit der BF1 – die minderjährige BF2 wurde diesbezüglich von ihrer Mutter vertreten - in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 erörtert. Dabei kam u.a. hervor, dass die BF1 nach Absolvierung der Matura ab 2007 an einer Universität in XXXX ein betriebswirtschaftliches Studium inskribiert hatte und dabei keiner Einschränkung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt war, insbesondere hat sie nie behauptet, dass ihr der Zugang zum Studium als solcher etwa von der Hamas verwehrt worden wäre. Auch ihre Schwester absolvierte erfolgreich ein Lehramtsstudium, nicht zuletzt ist auch die Mutter der BF1 weiterhin aktiv als Lehrerin tätig. Soweit die BF1 die Universitätsleitung ab dem zweiten Semester des Studienjahres 2009 um einen Aufschub ihres Studiums ersuchte, der ihr auch bewilligt wurde, war für das Gericht nachvollziehbar, dass dies auch in Zusammenhang mit der Tatsache der Geburt ihrer beiden Kinder Ende 2008 bzw. Ende 2009 gestanden haben sollte, nicht zuletzt war im November 2010 auch ihr Gatte bzw. der Vater der beiden Kinder ausgereist, was die innerfamiliäre Situation naturgemäß schwieriger gestaltete.Dabei kam u.a. hervor, dass die BF1 nach Absolvierung der Matura ab 2007 an einer Universität in römisch 40 ein betriebswirtschaftliches Studium inskribiert hatte und dabei keiner Einschränkung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt war, insbesondere hat sie nie behauptet, dass ihr der Zugang zum Studium als solcher etwa von der Hamas verwehrt worden wäre. Auch ihre Schwester absolvierte erfolgreich ein Lehramtsstudium, nicht zuletzt ist auch die Mutter der BF1 weiterhin aktiv als Lehrerin tätig. Soweit die BF1 die Universitätsleitung ab dem zweiten Semester des Studienjahres 2009 um einen Aufschub ihres Studiums ersuchte, der ihr auch bewilligt wurde, war für das Gericht nachvollziehbar, dass dies auch in Zusammenhang mit der Tatsache der Geburt ihrer beiden Kinder Ende 2008 bzw. Ende 2009 gestanden haben sollte, nicht zuletzt war im November 2010 auch ihr Gatte bzw. der Vater der beiden Kinder ausgereist, was die innerfamiliäre Situation naturgemäß schwieriger gestaltete. Auch für die Zeit nach der Ausreise ihres Gatten legte die BF1 keine Situation dar, die trotz einer angespannten allgemeinen Lage in XXXX aufgrund der Tatsache, dass die Hamas ab 2007 die faktische Alleinregierung in XXXX übernahm und in eine Auseinandersetzung mit der Fatah, der anderen großen Interessensvertretung der Palästinenser, geriet, nicht dergestalt war, dass ein gemessen an den allgemeinen Umständen relativ normales Leben für sie nicht möglich gewesen wäre. So verlegte sie ihren Wohnsitz nach der Ausreise ihres Gatten zu ihren Eltern und Brüdern und nahm in der Folge am gewöhnlichen gesellschaftlichen Leben als Frau und Mutter teil. Sie war durchwegs in der Lage sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, etwa um Einkäufe zu tätigen, Besuche zu machen, ihre Tochter in den Kindergarten zu bringen oder auch einen Führerscheinkurs zu besuchen.Auch für die Zeit nach der Ausreise ihres Gatten legte die BF1 keine Situation dar, die trotz einer angespannten allgemeinen Lage in römisch 40 aufgrund der Tatsache, dass die Hamas ab 2007 die faktische Alleinregierung in römisch 40 übernahm und in eine Auseinandersetzung mit der Fatah, der anderen großen Interessensvertretung der Palästinenser, geriet, nicht dergestalt war, dass ein gemessen an den allgemeinen Umständen relativ normales Leben für sie nicht möglich gewesen wäre. So verlegte sie ihren Wohnsitz nach der Ausreise ihres Gatten zu ihren Eltern und Brüdern und nahm in der Folge am gewöhnlichen gesellschaftlichen Leben als Frau und Mutter teil. Sie war durchwegs in der Lage sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, etwa um Einkäufe zu tätigen, Besuche zu machen, ihre Tochter in den Kindergarten zu bringen oder auch einen Führerscheinkurs zu besuchen. Im Hinblick auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass sie wegen ihres Aussehens bzw. Auftretens, konkret ihres Kleidungsstils und ihrer Schminke, fallweise von Dritten missbilligend behandelt oder auch beschimpft worden sei, führte sie auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung lediglich aus, dass sie von Dritten darauf angesprochen worden sei, dass dieser Stil gemessen an religiös bzw. gesellschaftlich bestimmten Maßstäben nicht als angemessen erachtet werde. Von darüber hinaus gehenden gravierenderen Eingriffen oder gar gewaltsamen Übergriffen auf sie sprach sie trotz Nachfrage nicht, sondern verwies lediglich auf "Probleme wegen ihres Gatten mit der Hamas", womit sie erkennbar die Antragsgründe ihres Gatten meinte. Auch ihre Mutter betreffend, die bis dato als Lehrerin in XXXX tätig ist, legte sie dar, diese würde trotz ihrer beruflichen Position und dem Umstand, dass sie ebenso wie die BF1 Wert darauf lege in der Öffentlichkeit auch geschminkt aufzutreten, keine über fallweise negative Bemerkungen von Eltern ihrer Schüler hinausgehenden Einschränkungen erfahren. Als weiteres Beispiel nannte die BF1 einen ihrer Brüder, der sein Haupthaar modisch gestaltet und deshalb (nur) missbilligende Bemerkungen Dritter gehört habe. Zur Veranschaulichung dieser Darstellung der BF wurde sie nicht zuletzt in der Verhandlung auch danach gefragt, ob sie den von ihr dort gezeigten, abgesehen von einem Kopftuch durchaus westlich-modernen Kleidungsstil sowie das durch Schminke verschönte Aussehen in gleicher Weise auch in XXXX praktiziert habe, was sie bejahte.Im Hinblick auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass sie wegen ihres Aussehens bzw. Auftretens, konkret ihres Kleidungsstils und ihrer Schminke, fallweise von Dritten missbilligend behandelt oder auch beschimpft worden sei, führte sie auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung lediglich aus, dass sie von Dritten darauf angesprochen worden sei, dass dieser Stil gemessen an religiös bzw. gesellschaftlich bestimmten Maßstäben nicht als angemessen erachtet werde. Von darüber hinaus gehenden gravierenderen Eingriffen oder gar gewaltsamen Übergriffen auf sie sprach sie trotz Nachfrage nicht, sondern verwies lediglich auf "Probleme wegen ihres Gatten mit der Hamas", womit sie erkennbar die Antragsgründe ihres Gatten meinte. Auch ihre Mutter betreffend, die bis dato als Lehrerin in römisch 40 tätig ist, legte sie dar, diese würde trotz ihrer beruflichen Position und dem Umstand, dass sie ebenso wie die BF1 Wert darauf lege in der Öffentlichkeit auch geschminkt aufzutreten, keine über fallweise negative Bemerkungen von Eltern ihrer Schüler hinausgehenden Einschränkungen erfahren. Als weiteres Beispiel nannte die BF1 einen ihrer Brüder, der sein Haupthaar modisch gestaltet und deshalb (nur) missbilligende Bemerkungen Dritter gehört habe. Zur Veranschaulichung dieser Darstellung der BF wurde sie nicht zuletzt in der Verhandlung auch danach gefragt, ob sie den von ihr dort gezeigten, abgesehen von einem Kopftuch durchaus westlich-modernen Kleidungsstil sowie das durch Schminke verschönte Aussehen in gleicher Weise auch in römisch 40 praktiziert habe, was sie bejahte. Insgesamt gesehen war sohin dem persönlichen Vorbringen der BF1 nichts zu entnehmen, was sich als konkrete Übergriffe durch Organe der Hamas auf sie vor ihrer Ausreise wegen eines inakzeptablen Auftretens in der Öffentlichkeit dargestellt hätte oder nahe legen würde, dass es aktuell zu solchen kommen würde. Darüber hinaus wurden mit der BF1 die vom Gericht beigeschafften länderkundlichen Informationen der Staatendokumentation des BFA zu diesem Thema erörtert. Diesen war in zusammenfassender Weise zu entnehmen, dass die Hamas in XXXX eine konservative Interpretation des Islam umzusetzen bestrebt sei, der

sich Frauen nicht zu körperbetont oder im westlichen Stil kleiden und ihr Haar bedecken oder vom Zigarettenkonsum, dem Rauchen von Wasserpfeifen oder dem Lenken von Motorrädern Abstand nehmen sollen, was durch eine "Sittenpolizei" überwacht bzw. allenfalls bei Verstößen mit Geldbußen bestraft werde. Eine drakonische Umsetzung dieses Verhaltenskodex etwa durch unverhältnismäßige Sanktionen, die gravierende Eingriffe in die Rechtssphäre der Frauen darstellen würden, war sohin diesen Informationen nicht zu entnehmen. Auch die BF1 selbst vermochte auf Nachfrage keine Erfahrungswerte ihrer in XXXX lebenden Angehörigen in diesem Sinne darzutun, vielmehr meinte sie, dass "jeder macht was er will und keiner mehr auf die Hamas hört", zwar würden Polizistinnen Frauen auf der Straße auf ein etwaiges ungebührliches Aussehen ansprechen und sie auffordern dies zu ändern, sie habe auch gehört, dass es vorkommen kann, dass diese Frauen von Polizistinnen geschlagen werden, Konkretes könne sie dazu und auch zur Verhängung von etwaigen Geldbußen aber nicht berichten.Darüber hinaus wurden mit der BF1 die vom Gericht beigeschafften länderkundlichen Informationen der Staatendokumentation des BFA zu diesem Thema erörtert. Diesen war in zusammenfassender Weise zu entnehmen, dass die Hamas in römisch 40 eine konservative Interpretation des Islam umzusetzen bestrebt sei, der

sich Frauen nicht zu körperbetont oder im westlichen Stil kleiden und ihr Haar bedecken oder vom Zigarettenkonsum, dem Rauchen von Wasserpfeifen oder dem Lenken von Motorrädern Abstand nehmen sollen, was durch eine "Sittenpolizei" überwacht bzw. allenfalls bei Verstößen mit Geldbußen bestraft werde. Eine drakonische Umsetzung dieses Verhaltenskodex etwa durch unverhältnismäßige Sanktionen, die gravierende Eingriffe in die Rechtssphäre der Frauen darstellen würden, war sohin diesen Informationen nicht zu entnehmen. Auch die BF1 selbst vermochte auf Nachfrage keine Erfahrungswerte ihrer in römisch 40 lebenden Angehörigen in diesem Sinne darzutun, vielmehr meinte sie, dass "jeder macht was er will und keiner mehr auf die Hamas hört", zwar würden Polizistinnen Frauen auf der Straße auf ein etwaiges ungebührliches Aussehen ansprechen und sie auffordern dies zu ändern, sie habe auch gehört, dass es vorkommen kann, dass diese Frauen von Polizistinnen geschlagen werden, Konkretes könne sie dazu und auch zur Verhängung von etwaigen Geldbußen aber nicht berichten. In einer Gesamtsicht der persönlichen Aussagen der BF1 vor dem BVwG und der dazu eingeholten länderkundlichen Informationen war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF1 bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine von ihrem Ausmaß her als Verfolgung zu qualifizierenden Sanktionen seitens der Hamas bzw. deren Organe im Hinblick auf ein von ihr weiterhin praktiziertes öffentliches Auftreten bzw. Aussehen drohen würden. Auch zur Situation der Mädchen im Bildungswesen von XXXX wurden vom BVwG länderkundliche Informationen eingeholt. Zusammenfassend war diesen – vor dem Hintergrund der aufgrund der kriegerischen Ereignisse in XXXX in 2014 und der daraus resultierenden umfassenden Schäden an der Infrastruktur des Landes allgemein schwierigen Lage im Bildungswesen - zu entnehmen, dass grundsätzlich in den Schulen Geschlechtertrennung herrsche, auch könne es zur – nicht näher beschriebenen – Bestrafung von Mädchen oder zu deren Verweis nach Hause kommen, wenn sie kein Kopftuch tragen. Ein Ausschluss von Mädchen vom Bildungssystem war sohin diesen Informationen nicht zu entnehmen. Auch dazu wurde die BF1 befragt und vermeinte diese, dass sie auch von der Geschlechtertrennung in den Schulen gehört habe. Im Hinblick auf ihren Wunsch nach einer schulischen bzw. universitären Ausbildung für ihre Tochter verwies sie darauf, dass Mädchen in XXXX "natürlich auch eine höhere Schule oder eine – islamische - Universität besuchen können", so wie es ihr selbst ja auch möglich war, wenn auch davon auszugehen sei, dass dort die gleichen Bekleidungsregeln gelten wie im übrigen Leben.Auch zur Situation der Mädchen im Bildungswesen von römisch 40 wurden vom BVwG länderkundliche Informationen eingeholt. Zusammenfassend war diesen – vor dem Hintergrund der aufgrund der kriegerischen Ereignisse in römisch 40 in 2014 und der daraus resultierenden umfassenden Schäden an der Infrastruktur des Landes allgemein schwierigen Lage im Bildungswesen - zu entnehmen, dass grundsätzlich in den Schulen Geschlechtertrennung herrsche, auch könne es zur – nicht näher beschriebenen – Bestrafung von Mädchen oder zu deren Verweis nach Hause kommen, wenn sie kein Kopftuch tragen. Ein Ausschluss von Mädchen vom Bildungssystem war sohin diesen Informationen nicht zu entnehmen. Auch dazu wurde die BF1 befragt und vermeinte diese, dass sie auch von der Geschlechtertrennung in den Schulen gehört habe. Im Hinblick auf ihren Wunsch nach einer schulischen bzw. universitären Ausbildung für ihre Tochter verwies sie darauf, dass Mädchen in römisch 40 "natürlich auch eine höhere Schule oder eine – islamische - Universität besuchen können", so wie es ihr selbst ja auch möglich war, wenn auch davon auszugehen sei, dass dort die gleichen Bekleidungsregeln gelten wie im übrigen Leben. Aus diesen Aussagen und Informationen war sohin für das BVwG nicht abzuleiten, dass Mädchen in XXXX keinen oder einen nur maßgeblich eingeschränkten Zugang zum Bildungswesen oder zu höherer Bildung hätten, wie daraus auch nicht zu gewinnen war, dass es innerhalb des Bildungssystems zu gravierenden Diskriminierungen oder gar gravierenden Eingriffen in die Rechtssphäre von Mädchen käme.Aus diesen Aussagen und Informationen war sohin für das BVwG nicht abzuleiten, dass Mädchen in römisch 40 keinen oder einen nur maßgeblich eingeschränkten Zugang zum Bildungswesen oder zu höherer Bildung hätten, wie daraus auch nicht zu gewinnen war, dass es innerhalb des Bildungssystems zu gravierenden Diskriminierungen oder gar gravierenden Eingriffen in die Rechtssphäre von Mädchen käme. 2.4. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG oben stützen sich auf die vom Gericht dafür herangezogenen und im Akt einliegenden Informationsquellen der Staatendokumentation des BFA, die in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Teilen mit der BF1 in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Davon abweichende länderkundliche Informationen wurden von der BF1 nicht eingebracht. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde (gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1) stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde (gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins,) stattgegeben hat. Zu A) 1.1.

§ 6Abs 1 Z 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.1.1.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.

Artikel 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Art 12

Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 1.2. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der Verfassungsgerichtshof aus: "Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D GFK stehen.

Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76)."Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".

Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte."Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Artikel 12, Litera a, der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am

  1. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte." (Vgl. auch VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013) 1.
  2. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus XXXX an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D
  3. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).1.
  4. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus römisch 40 an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D
  5. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54). 1.
  6. Aus den Feststellungen des AsylGH in den Beschwerdeverfahren der BF1 und ihrer Angehörigen war für das gg. Verfahren abzuleiten, dass diesen im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion angesichts ihrer Registrierung bei der UNRWA in XXXX als staatenlose palästinensische Flüchtlinge (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt. Dies ungeachtet dessen, dass aus dem Vorbringen nicht zu gewinnen war, dass es bisher schon der konkreten Inanspruchnahme dieser Leistungen der UNRWA bedurft hätte, zumal die Herkunftsfamilie der BF1 offenbar über ausreichende eigene Existenzgrundlagen verfügte und weiterhin verfügt.1.
  7. Aus den Feststellungen des AsylGH in den Beschwerdeverfahren der BF1 und ihrer Angehörigen war für das gg. Verfahren abzuleiten, dass diesen im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion angesichts ihrer Registrierung bei der UNRWA in römisch 40 als staatenlose palästinensische Flüchtlinge (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt. Dies ungeachtet dessen, dass aus dem Vorbringen nicht zu gewinnen war, dass es bisher schon der konkreten Inanspruchnahme dieser Leistungen der UNRWA bedurft hätte, zumal die Herkunftsfamilie der BF1 offenbar über ausreichende eigene Existenzgrundlagen verfügte und weiterhin verfügt. Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass auch die BF1 und die BF2 grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass auch die BF1 und die BF2 grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt. Im Sinne des og. Judikats sind sie daher a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihnen "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Im Sinne des og. Judikats sind sie daher a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihnen "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. 1.
  8. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [ ] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61). Folglich war das Vorbringen der BF1 bzw. jenes im Hinblick auf die von ihr vertretene BF2 hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.Folglich war das Vorbringen der BF1 bzw. jenes im Hinblick auf die von ihr vertretene BF2 hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme. 1.
  9. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht von den beiden Beschwerdeführerinnen zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen" jedoch nicht gegeben. Die BF1 hatte (wie auch ihre Gatte) zur Begründung ihres Schutzbegehrens zum einen behauptet, sie seien zum Verlassen ihrer Herkunftsregion und somit des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, weil sie dort aus von ihnen behaupteten Gründen durch Dritte, konkret der Hamas und ihrer Organe, mit gravierenden Eingriffen in ihre Rechtssphäre, die ihren weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen seien. Aus vom AsylGH in seiner Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen, denen auch kein neues Vorbringen im nunmehrigen Verfahrensgang vor dem BVwG entgegen stand, war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (von den Beschwerdeführern) zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen. Auch aus den im nunmehrigen Verfahrensgang vor dem BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage der Frauen im Zusammenhang mit religiös determinierten konservativen Verhaltens- sowie insbesondere Bekleidungsregeln für das Auftreten in der Öffentlichkeit auf Seiten der Hamas sowie zur Situation der Mädchen im Bildungswesen ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf. Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerinnen liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion der BF nicht aufzeigen, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte. Folgerichtig war festzustellen, dass die BF1 und die BF2 somit bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen können und sie damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießen.Folgerichtig war festzustellen, dass die BF1 und die BF2 somit bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen können und sie damit auch nicht den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießen.
  10. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den den beiden Beschwerdeführerinnen bereits zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten anzumerken, dass derartige Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen, nicht als Ursache für den Wegfall des Beistands angesehen werden können. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dementsprechend wird im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) auch klargestellt, dass die Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie des UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. In diesem Sinne verweist auch der § 6 Abs. 2 letzter Satz AsylG auf die Geltung des § 8 AsylG.
  11. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den den beiden Beschwerdeführerinnen bereits zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten anzumerken, dass derartige Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen, nicht als Ursache für den Wegfall des Beistands angesehen werden können. Bei einer Interpretation des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dementsprechend wird im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) auch klargestellt, dass die Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 2, Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Artikel 17,, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie des UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. In diesem Sinne verweist auch der Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AsylG auf die Geltung des Paragraph 8, AsylG.
  12. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I der angefochtenen Bescheide in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abzuweisen.römisch eins der angefochtenen Bescheide in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen.
  13. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.1434051.2.00

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