Obsah (20)
§ 6§ 57Art 133§ 3§ 8§§ 55§ 10§ 52§ 46Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7Art. 1Art 12RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlL502 2102648-1 SpruchL502 2102648-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 6Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Asyl
G abgewiesen";"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG abgewiesen"; und der Spruchpunkt III. 1.Satz zu lauten hat:und der Spruchpunkt römisch drei. 1.Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
§ 57Asyl
G nicht erteilt"."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt". B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Österreich am 23.07.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde dazu an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Erstbefragung des BF durchgeführt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Am 05.12.2014 wurde der BF beim BFA zum seinem Antrag in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Als Identitätsnachweise legte der BF das Original seines Personalausweises, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX am 22.01.2013, samt einem Anhang über die Registrierung des BF und seiner Angehörigen im Bevölkerungsregister von Gaza, eine Kopie seiner Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt in XXXX über einen Ehevertrag vom 19.02.2006, Kopien des Personalausweises seiner Gattin und der Geburtsurkunden seiner Gattin sowie als sonstiges Beweismittel ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von XXXX vom 17.02.2014 vor (AS 31 bis 55).Als Identitätsnachweise legte der BF das Original seines Personalausweises, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in römisch 40 am 22.01.2013, samt einem Anhang über die Registrierung des BF und seiner Angehörigen im Bevölkerungsregister von Gaza, eine Kopie seiner Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt in römisch 40 über einen Ehevertrag vom 19.02.2006, Kopien des Personalausweises seiner Gattin und der Geburtsurkunden seiner Gattin sowie als sonstiges Beweismittel ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von römisch 40 vom 17.02.2014 vor (AS 31 bis 55). Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Informationen des BFA wollte der BF keine Stellungnahme abgeben.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 Asyl
G wurde ihm nicht zuerkannt. Unter einem wurde
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 9 BFA-VG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Israel, palästinensische Autonomiegebiete, zulässig ist.
Zugleich wurde
§ 55
FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt III).3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt. Unter einem wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Israel, palästinensische Autonomiegebiete, zulässig ist. Zugleich wurde
Paragraph 55, FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 06.02.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.02.2015 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.
- Mit 11.03.2015 wurde von Amts wegen die Übersetzung einer handschriftlichen Beilage in arabischer Sprache zur Beschwerde des BF veranlasst, die mit 26.03.2015 beim BVwG einlangte.
- Mit 09.11.2015 langte – einer Aufforderung an den BF vom 23.10.2015 folgend - beim BVwG die schriftliche Zustimmung des BF zur Ermittlung personenbezogener Auskünfte bei der UNRWA einschließlich einer vom BF in arabischer Sprache ausgefüllten "registration verification form for persons registered with UNRWA" ein.
- Mit Schreiben des BVwG vom 11.11.2015 wurde die österr. Botschaft in Tel Aviv ersucht, die Angaben des BF im Fragebogen der UNRWA sowie den Inhalt der von ihm erstinstanzlich vorgelegten Urkunden überprüfen zu lassen sowie zu ermitteln, ob sich die Familienangehörigen des BF im sog. Gaza-Streifen aufhalten und dort von der UNRWA unterstützt werden.
- Mit Schreiben vom 11.12.2015 informierte die ÖB Tel Aviv das BVwG darüber, dass die ÖB Amman sowie die österr. Vertretung in Ramallah mit diesen Anliegen befasst wurden.
- Mit Schreiben vom 04.01.2016 teilte der Verbindungsbeamte an der ÖB Amman dem BVwG unter Hinweis auf ein beiliegendes Schreiben der UNRWA vom 10.12.2015 mit, dass der BF sowie seine Gattin bei der UNRWA in XXXX registriert seien. Auch die übrigen Personaldokumente seien von einer Auskunftsperson vor Ort gesichtet und dem äußeren Anschein nach als authentisch bewertet worden.
- Mit Schreiben vom 04.01.2016 teilte der Verbindungsbeamte an der ÖB Amman dem BVwG unter Hinweis auf ein beiliegendes Schreiben der UNRWA vom 10.12.2015 mit, dass der BF sowie seine Gattin bei der UNRWA in römisch 40 registriert seien. Auch die übrigen Personaldokumente seien von einer Auskunftsperson vor Ort gesichtet und dem äußeren Anschein nach als authentisch bewertet worden.
- Mit 01.03.2016 ersuchte das BVwG im Wege der Staatendokumentation des BFA den VB in Amman um ergänzende Auskunft dahingehend, ob neben dem BF und seiner Gattin auch deren vier eheliche Kinder bei der UNRWA registriert sind.
- Mit Anfragebeantwortung vom 18.05.2016 der Staatendokumentation des BFA wurde dem BVwG bekannt gegeben, dass die Gattin des BF bei der UNRWA als "Flüchtling" registriert sei ("Registration Status RR"), der BF selbst als "non-refugee" (Registration Status NH – non refugee/husband), d.h. nicht als "Flüchtling" iSd UNRWA, der jedoch auch Unterstützung durch die UNRWA erhält, die gemeinsamen Kinder seien demgegenüber nicht bei der UNRWA registriert.
- Eine ergänzende Anfrage des BVwG vom 14.06.2016 an die Staatendokumentation wurde von dieser sinngemäß dahingehend beantwortet, dass sich das Mandat der UNRWA zum einen auf die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen als solche sowie zum anderen auf andere Personen innerhalb ihres Operationsgebietes erstreckt, die die Aufmerksamkeit der UNRWA genießen ("other persons of concern"). Zweitgenannte fallen nicht unter den engeren Definitionsbegriff der Erstgenannten, da sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, erhalten dessen ungeachtet jedoch Unterstützungsleistungen der UNRWA.
- Am 11.08.2016 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der eines bevollmächtigten Vertreters durch. Im Zuge dessen legte der BF u.a. eine UNRWA – Family Registration Card für ihn und seine Gattin in XXXX vor.Im Zuge dessen legte der BF u.a. eine UNRWA – Family Registration Card für ihn und seine Gattin in römisch 40 vor. Dem Vertreter des BF wurden länderkundliche Informationen des BVwG zur Herkunftsregion des BF ausgefolgt und ihm eine antragsgemäß eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt, welche mit 26.08.2016 beim BVwG einlangte.
- Mit 25.08.2016 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung des Verfahrensaktes jenes Antragstellers aus XXXX , der zugleich mit dem BF aus- und nach Österreich eingereist war um ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und der sich in seinem Vorbringen auf die gleichen Fluchtgründe wie der BF stützte. Dieser Akt langte am 02.09.2016 beim BVwG ein.
- Mit 25.08.2016 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung des Verfahrensaktes jenes Antragstellers aus römisch 40 , der zugleich mit dem BF aus- und nach Österreich eingereist war um ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und der sich in seinem Vorbringen auf die gleichen Fluchtgründe wie der BF stützte. Dieser Akt langte am 02.09.2016 beim BVwG ein.
- Mit 16.11.2016 veranlasste das BVwG eine ergänzende Übersetzung in die deutsche Sprache des vom BF bereits erstinstanzlich vorgelegten Anhangs zu seinem Personalausweis und richtete eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation des BFA zu Inhalt und Rechtsnatur dieses Anhangs. Unter einem mit der Beantwortung dieser Anfrage wurde dem BVwG mit 21.11.2016 eine allgemeine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.10.2016 u.a. zum Thema der Ausstellung von Dokumenten an palästinensische Flüchtlinge aus Gaza sowie den Möglichkeiten einer Einreise nach Gaza im Rahmen des Parteigehörs übermittelt.
- Nach antragsgemäßer Fristerstreckung durch das BVwG langte mit 28.12.2016 eine abschließende Stellungnahme des Vertreters des BF zum Inhalt des Parteigehörs beim Gericht ein.
- Das BVwG holte zuletzt noch eine ergänzende Information zu den Modalitäten einer Einreise nach Gaza bei der Staatendokumentation des BFA ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und wurde in XXXX im palästinensischen Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens geboren, wo er die Schule besuchte, bis zuletzt vor der Ausreise seinen Wohnsitz hatte und ein Schuhgeschäft betrieb. Er ist seit 2006 mit einer Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe verheiratet, die ebenso in XXXX geboren wurde. Der Ehe entstammen vier Kinder, die in den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2013 geboren wurden.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und wurde in römisch 40 im palästinensischen Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens geboren, wo er die Schule besuchte, bis zuletzt vor der Ausreise seinen Wohnsitz hatte und ein Schuhgeschäft betrieb. Er ist seit 2006 mit einer Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe verheiratet, die ebenso in römisch 40 geboren wurde. Der Ehe entstammen vier Kinder, die in den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2013 geboren wurden. Der BF und seine Gattin sind bei der UNRWA in XXXX XXXX registriert, die Gattin als staatenloser palästinensischer Flüchtling im Sinne des Mandats der UNRWA ("Registration Status Refugee/RR"), der BF selbst hat den Status "Registration Status Non-Refugee-Husband/NH", er gilt insoweit nicht als "Flüchtling" iSd UNRWA-Mandats, kann jedoch ebenso wie schon vor der Ausreise die Unterstützung der UNRWA in Anspruch nehmen. Die gemeinsamen Kinder sind demgegenüber nicht bei der UNRWA in XXXX XXXX registriert. Die Gattin des BF bezieht aktuell für sich und die Kinder Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen. Gattin und Kinder des BF bewohnen in XXXX eine Mietwohnung. Der BF und seine Angehörigen sind auch im Bevölkerungsregister der israelischen Behörden für palästinensische Einwohner des Gaza-Streifens registriert.Der BF und seine Gattin sind bei der UNRWA in römisch 40 römisch 40 registriert, die Gattin als staatenloser palästinensischer Flüchtling im Sinne des Mandats der UNRWA ("Registration Status Refugee/RR"), der BF selbst hat den Status "Registration Status Non-Refugee-Husband/NH", er gilt insoweit nicht als "Flüchtling" iSd UNRWA-Mandats, kann jedoch ebenso wie schon vor der Ausreise die Unterstützung der UNRWA in Anspruch nehmen. Die gemeinsamen Kinder sind demgegenüber nicht bei der UNRWA in römisch 40 römisch 40 registriert. Die Gattin des BF bezieht aktuell für sich und die Kinder Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen. Gattin und Kinder des BF bewohnen in römisch 40 eine Mietwohnung. Der BF und seine Angehörigen sind auch im Bevölkerungsregister der israelischen Behörden für palästinensische Einwohner des Gaza-Streifens registriert. Die Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern des BF einschließlich deren Angehörigen bewohnen zwei der Herkunftsfamilie des BF gehörige Häuser in XXXX . Der Vater des BF bezieht eine Pension, ein Bruder ist Angestellter des örtlichen Elektrizitätswerks, der zweite Bruder verrichtet Gelegenheitsarbeiten. Die Verwandten des BF beziehen Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen.Die Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern des BF einschließlich deren Angehörigen bewohnen zwei der Herkunftsfamilie des BF gehörige Häuser in römisch 40 . Der Vater des BF bezieht eine Pension, ein Bruder ist Angestellter des örtlichen Elektrizitätswerks, der zweite Bruder verrichtet Gelegenheitsarbeiten. Die Verwandten des BF beziehen Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen. Der BF verließ, gemeinsam mit einem Bekannten aus XXXX , ca. im Mai 2014 auf nicht genau feststellbare Weise das palästinensische Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens nach Ägypten, reiste von dort auf dem Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend auf dem Landweg auf illegale Weise auf österr. Bundesgebiet, wo er, ebenso wie sein Begleiter, am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF verließ, gemeinsam mit einem Bekannten aus römisch 40 , ca. im Mai 2014 auf nicht genau feststellbare Weise das palästinensische Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens nach Ägypten, reiste von dort auf dem Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend auf dem Landweg auf illegale Weise auf österr. Bundesgebiet, wo er, ebenso wie sein Begleiter, am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der BF bewohnt ein Quartier im Rahmen der staatlichen Grundversorgung von Asylwerbern und bezieht auch Leistungen derselben für seinen Lebensunterhalt hierorts. Er war seit der Einreise in das österr. Bundesgebiet bis dato nicht erwerbstätig und hat weder sonstige wirtschaftliche noch außergewöhnliche private oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte, die über gewöhnliche soziale Kontakte hinausgehen. Er verfügt nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Er unterliegt keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen und ist grundsätzlich erwerbsfähig. Er ist bis dato strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird festgestellt: 1.3.
- Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO, Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA, Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Die PLO und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde - infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge - ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza, bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess. Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Am
- Januar 2006 fanden zum zweiten Mal (erste Wahlen im Jänner 1996) die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen, als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte schließlich eine Übergangsregierung ein. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Wahlen wurden auf Grund der Streitigkeiten bis zu einer Einigung zwischen Fatah und Hamas aufgeschoben. (Im Westjordanland fanden dennoch 2012 lokale Wahlen statt.) Die zahlreichen Versuche der Einigung zwischen den beiden Parteien sind immer wieder gescheitert. Im Frühjahr 2014 haben sich die beiden Rivalen Fatah und Hamas darauf geeinigt, eine Regierung von unpolitischen Technokraten zu bilden, die am
- Juni 2014 auch vereidigt wurde. Diese Regierung ist aber auf Grund der großen Meinungsverschiedenheiten noch immer nicht funktionsfähig. Im September 2014 meldeten Führer der beiden rivalisierenden Seiten, dass sie sich auf die Beilegung ihrer Differenzen geeinigt hätten und der palästinensischen Autonomiebehörde gestatten würden, in den Gaza-Streifen zurückzukehren. Doch selbst von Teilen der PLO wird diese Vereinbarung mit Skepsis betrachtet. Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Palästinenserpräsident Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle. Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde. Einstimmig beschloss das israelische Sicherheitskabinett, die Friedensgespräche mit den Palästinensern auszusetzen. Für den 08.10.2016 waren in Gaza und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in Gaza regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in Ramallah abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren. Nach der Wahl von 2006 war Ismail Haniyeh Premierminister der palästinensischen Autonomiebehörde geworden. Nach deren Teilung, also seit 2007, übernahm Haniyeh diese Funktion für die Hamas in Gaza. Ebenfalls eine wichtige Rolle spielt Khaled Meshaal, der politische Führer der Hamas. Er hat diese Rolle 2004 übernommen, nachdem sein Vorgänger Al-Rantissi bei einem israelischen Luftangriff getötet wurde. Er ist das mediale Gesicht der Organisation, operiert hauptsächlich von Katar aus und ist bekannt als der externe "deal-maker", der Geldmittel von regionalen Unterstützern auftreibt. Die Hamas wird von Israel und dessen Verbündetem, den USA, als terroristische Organisation eingestuft. Die USA haben die EU gedrängt, ebenfalls bei dieser Einstufung zu bleiben. Der Europäische Gerichtshof hatte die Entscheidung von 2001, die Hamas in die Liste der Terrororganisationen aufzunehmen für nichtig erklärt, da sie nicht auf rechtlich profunden Entscheidungen basierte. Doch die Außenminister der 28 EU Mitgliedstaaten beschlossen im Jänner 2015 – auch auf Druck von Seiten der USA - , gegen das Urteil Berufung einzulegen und die Hamas weiterhin als terroristische Organisation anzusehen, eine Entscheidung, die die Hamas als "unmoralisch" bezeichnete. Im Februar 2015 hat ein Gericht in Ägypten die gesamte Hamas als terroristische Gruppe eingestuft. Damit dürfte die Hamas Kairo nicht länger als Vermittler im Konflikt mit Israel akzeptieren. Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt. Im Jänner 2015 akzeptierte UN-Chef Ban Ki-Moon den Antrag Palästinas auf Mitgliedschaft beim Internationalen Gerichtshof. Eine solche Mitgliedschaft könnte den Palästinensern die Möglichkeit eröffnen, Beschwerden wegen Kriegsverbrechen gegen Israel zu richten. Das palästinensische Rechtssystem wird häufig als komplex beschrieben, da es aus verschiedenen Rechtsquellen seit der osmanischen Zeitzusammengesetzt ist. Neben der palästinensischen Gesetzgebung spielen osmanisches, britisches, jordanisches und ägyptisches Mandatsrecht sowie die aktuelle israelische Militärgesetzgebung eine Rolle. Noch komplizierter wird die Lage durch die Koexistenz von mindestens zweierlei Systemen der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Palästina: geschriebene Gesetze und Vorschriften, darunter Religionsgesetze (d.h. die Scharia), und ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen ("urf"). Obwohl die Gesetze der PA auch im Gazastreifen gelten, hat die PA hier nur wenig Autorität. In den letzten Jahren haben sowohl die Palästinensische Autonomiebehörde als auch die Internationale Gemeinschaft Anstrengungen unternommen, das formelle Rechtssystem in den Palästinensischen Gebieten zu formen und zu festigen. Inzwischen existieren 20 Amtsgerichte (14 im Westjordanland und sechs in Gaza), elf Gerichte erster Instanz (acht im Westjordanland und drei in Gaza), drei Berufungsgerichte (in Ramallah, Jerusalem und dem Gazastreifen), die höherinstanzlichen Gerichte (Berufungs-und Kassationsgerichte, Oberster Gerichtshof) sowie die religiösen Familiengerichte (d.h. Scharia- und christliche Religionsgerichte). Dennoch werden bei straf- und zivilrechtlichen Streitfällen durchaus nicht allein die staatlichen Gerichte zur Konfliktlösung herangezogen: In den meisten straf- und zivilrechtlichen Fällen werden gemeinsam mit dem formellen Rechtssystem – oder parallel dazu – alternative Abläufe zur Beilegung von Streitfällen in Gang gesetzt. Die Hälfte der Bevölkerung hat kein Vertrauen in das formelle Rechtssystem, wohingegen das Stammesrecht weiterhin hohes Ansehen genießt. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden. Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Autonomiebehörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Autonomiebehörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise sogar unparteiisch und unabhängig von der Hamas, und es wurde von Verbesserungen im Strafvollzug berichtet. Allerdings werden laut Human Rights Watch viele zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt. Die politischen und juristischen Autoritäten haben nicht sichergestellt, dass den Gefangenen prompte und faire Gerichtsverfahren zuteilwerden. Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (Delikte, die von "Steinewerfen" bis zu "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" und "Verhetzung" reichen) beschuldigt werden, vor Militärgerichte. Das Militärgesetz sieht vor, dass wegen Sicherheitsdelikten Verhaftete bis zu 8 Tage lang in Untersuchungshaft gehalten werden können, bevor sie vor ein Militärgericht gestellt werden, und die Sicherheitskräfte sind bis nach Abschluss der Befragung (die Wochen dauern kann) nicht verpflichtet, dem Verhafteten Zugang zu Rechtsberatung zu bieten. Die maximale Dauer für die Untersuchungshaft beträgt 90 Tage, sie kann aber verlängert werden. Einheiten unter Kontrolle der Hamas hielten die Sicherheit aufrecht. Berichte von NGOs und Presse legen nahe, dass die Hamas eine strikte Kontrolle über die gesamte Gesellschaft durchsetzt. Die "Polizei" der Hamas profitiert Berichten zufolge von illegalen Aktivitäten wie etwa dem Betrieb von Schmuggeltunnels [Anm.: zwischen Ägypten und dem Gazastreifen] und soll diesen Vorschub geleistet haben. Straffreiheit blieb ein Problem im Gazastreifen. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe. Die Palästinensische Autonomiebehörde verbot allen früheren Mitgliedern der Sicherheitsbehörden in Gaza für die Hamas zu arbeiten und bezahlt dafür, nicht zur Arbeit zu gehen. 2007 leisteten der Fatah loyale Mitglieder der PA-Sicherheitsbehörden Widerstand gegen die Hamas. Nach der Machtübernahme der Hamas im Gazastreifen flohen einige Mitglieder der Präventiven Sicherheit oder tauchten unter. Mittlerweile scheint die Arbeit in einigen Regierungsstellen wie etwa den Sicherheitsdiensten nur Mitgliedern der Hamas zugänglich zu sein. Die Einheiten des Ministeriums für Inneres (und Nationale Sicherheit) sind die Zivilpolizei, Sicherheit und Schutz, Interner Sicherheitsdienst und die Nationale Sicherheit. Es gibt auch eine Marinepolizei oder Küstenwache. Hinzukommen andere Einrichtungen wie die Zivilverteidigung. Die Abteilung für Reform- und Rehabilitierungszentren betreibt Gefängnisse und das Generaldirektorat für Ausbildung. Im Ministerium gibt es zudem eine Kommission für Politische und Moralische Anleitung, deren Rolle die Förderung islamischer Werte unter dem Polizei- und Sicherheitspersonal beinhaltet. Die Rolle der Zivilpolizei umfasst polizeiliche Routineaufgaben. Sie besteht aus Elementen der Polizei der Palästinensische Autonomiebehörde vor dem Wahlsieg der Hamas im Jahr 2006 und aus der Exekutiveinheit [Executive Force], welche die Hamas 2006 gründete, und besteht aus Mitgliedern des militärischen Arms der Hamas und Hamas-Unterstützern. Die Einheit ist mit geschätzten 8500 bis 9200 Mitgliedern [Anm.: Stand 2012] eine der größten mit Sicherheitsaufgaben befassten Einheiten im Gazastreifen. Die Polizei ist in verschiedene Territorien organisiert: Rafah-, Gaza-, und Zentralprovinz. Es gibt auch eine Stadtpolizei mit Schwerpunkt Überwachung der Märkte und eine Verkehrspolizei. Unter den verschiedenen Direktoraten ist eines der wichtigsten das Generaldirektorat für den Ermittlungsdienst (General Directorate of Investigation Service –GDIS) mit einer Bandbreite von Verbrechen als Ermittlungsgegenstand: Steuerhinterziehungen, Veruntreuung, Fälschung, Schutz der "öffentlichen Moral", Führung der Polizeiakten, Ausgabe von Waffenlizenzen, Grenzkontrollen bzgl. Eintreffen und Abreise von Ausländern. Zusätzlich gibt es eine Generalverwaltung für Grenzen und Grenzübergänge zur Grenzkontrolle und Überwachung ankommender und abreisender Personen. Es gibt zudem ein Direktorat zur Bekämpfung des Drogenhandels. Die Abteilung für Eingriffskräfte und für die Aufrechterhaltung der Ordnung hat die Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, ist aber auch für den Schutz von VIPs zuständig. Es gibt zudem eine Abteilung für Polizistinnen sowie Spezialeinheiten für z.B. polizeiliches Ingenieurwesen mit der Spezialisierung auf Bombenentschärfung. Der polizeiliche Nachrichtendienst ist als Allgemeine Nachrichtendienstliche Abteilung (GID - General Intelligence Department) bekannt und untersucht Schwerverbrechen und organisierte Kriminalität sowie Geldwäsche. Die Hamas soll Undercover-Polizisten für Angriffe auf verschiedenste Personengruppen einsetzen, die z.B. "moralischer Vergehen" oder der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden. Mit Stand 31.10.2014 hatten laut Beschwerden bei der Independent Commission for Human Rights (ICHR) die Einheit für Interne Sicherheit und die Polizei [im Jahr 2014] 338 Personen misshandelt oder gefoltert. Der militärische Arm der Hamas, die Izzedin al-Qassam-Brigaden, gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert. Laut der Website der Brigaden ist ihr Ziel, "zu der Anstrengung beizutragen, Palästina zu befreien und die Rechte des palästinensischen Volkes wiederherzustellen". Die Schätzungen über ihre Personenstärke reichen von 10 000 bis 20 000 Mitgliedern. Details ihrer Organisation und der Rekrutierung werden laut Website geheim gehalten. Während der Feindseligkeiten im November 2012 führten die Izzedin al-Qassam Brigaden laut eigenen Angaben 1573 Raketenangriffe durch. Während der israelischen Offensive verübten Mitglieder der Brigaden und die Interne Sicherheit mindestens 22 extralegale Hinrichtungen von Personen, welche sie der "Kollaboration” mit Israel beschuldigten. Die Nationale Sicherheit ist eine leicht bewaffnete militärische Einheit der Hamas, welche die Aufgabe hat, vor "ausländischer Aggression” zu schützen. Laut Hamas besteht sie aus drei Bataillonen. Das Erste Bataillon ist entlang der israelischen Grenze stationiert. Das Zweite Bataillon beinhaltet den Schutz militärischer Anlagen innerhalb des Gazastreifens. Das Dritte Bataillon patrouilliert die Grenze und verhindert Drogenschmuggel. Weiter gibt es eine Militärpolizei und eine Militärische Sicherheit, deren Zuständigkeit die Sicherheit der militärischen Anlage und Barracken sowie die Loyalität der Offiziere und anderer Ränge ist. Dazukommen eine Logistikeinheit sowie ein Militärischer Medizinischer Dienst. Schätzungen der Stärke der Nationalen Sicherheit reichen von 800 bis 1200 Personen. Die Hamas folterte Berichten zufolge im Gazastreifen weiterhin Gefangene und mutmaßliche Verbrechen. Die Folterungen und Misshandlungen der Gefangenen erfolgten ungestraft. Es gab im Gazastreifen über 440 Foltervorwürfe während des Jahres
- Für das Jahr 2013 gab es bezüglich der von der Hamas verhafteten Gefangenen zumindest 263 Beschwerden wegen Folter und Misshandlungen, verglichen mit 142 Beschwerden im Jahr
- Human Rights Watch berichtete, dass die "Hamas Internal Security Services”, die Drogenabteilung der "Civil Police Force” und die "Polizei”-Detektive Gefangene folterten. Unter der Kontrolle des de facto-Innenministeriums der Hamas stehende Sicherheitseinheiten folterten und misshandelten Sicherheitsgefangene, mit den PA oder der Fatah assoziierte Personen, mutmaßliche Israel-Kollaborateure, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen, die "unmoralische" Handlungen getätigt hatten. Laut Human Rights Watch ging es bei den Misshandlungsvorwürfen auch um Auspeitschungen, Handfesselungen, erzwungenes Stehen in unangenehmen Positionen, Aufhängungen, Schläge, Schläge mit Stöcken, Elektrischen Kabeln oder Schläuchen. Die Hamas setzte Berichten zufolge wenige bis keine Maßnahmen, Berichte von Folter zu untersuchen. Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr
- Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt. Menschenrechtsgruppen kritisieren Israel für seine Verhörmethoden, die das Festbinden des Gefangenen in eine schmerzhaften Positionen, das Schlagen und Treten, sowie Gewaltandrohungen gegen die Gefangenen und ihre Verwandten, Schlafentzug und Isolation inkludierten. Menschenrechtsorganisationen, wie z.B. das Public Committee Against Torture in Israel, berichten, dass die "physischen Befragungsmethoden", die vom israelischen Gesetz erlaubt sind und vom israelischen Sicherheitspersonal angewandt werden, das Ausmaß von Folter erreichen würden. Amnesty International berichtet, dass die israelischen Sicherheitsbeamten, insbesondere jene der Internal Security Agency, palästinensische Gefangene foltern, misshandeln und während der Befragungen tage-, manchmal wochenlang in isolierte Einzelhaft halten. Laut Korruptionsbericht 2012 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity gehörten Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft ("Wasta" = gute Beziehungen) bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen sowie Missbrauch und Zweckentfremdung von öffentlichem Eigentum wie z.B. die private Nutzung von Dienstfahrzeugen im Jahr 2012 in Palästina zu den häufigsten Formen der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich. Aber auch die Verbreitung von Lebensmitteln und Medikamenten, deren Haltbarkeitsdauer abgelaufen war, Betrug, Verschwendung von öffentlichen Geldern, Nichtbezahlung von Strafzetteln, Steuerhinterziehung sowie Unregelmäßigkeiten bei der Besetzung von Stellen und bei Beförderungen auf den oberen Etagen waren zu beklagen. In einer Meinungsumfrage gaben 40 Prozent der Befragten an, im Jahr 2012 für den Erhalt oder die Durchführung von persönlichen Dienstleistungen Vettern-, Klüngel- oder Günstlingswirtschaft oder Bestechung eingesetzt zu haben (Anm.: Dieser Absatz bezieht sich auf Palästina insgesamt und geht nicht konkret auf den Gazastreifen ein). Im Gazastreifen warfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien und Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit dem illegalen "Tunnelhandel" der Hamas-Sicherheitskräfte. Die Behörden unterdrückten die Berichte über diese Vorfälle. Die Medien im Gazastreifen sind nicht frei. Im Rahmen des Machtkampfes zwischen Fatah und Hamas wurde ab 2008 das Informationsministerium der PA vom Medienbüro der Regierung ersetzt und alle Journalisten, die nicht von diesem anerkannt wurden, wurden verboten. Somit müssen sich alle Medienunternehmen und Journalisten bei den Behörden registrieren. Der Fatah nahestehende Journalisten wurden festgenommen, misshandelt, und Zeitungen und Fernsehstationen der Fatah wurden geschlossen. Im
- Halbjahr 2014 dokumentierte das Palestinian Center for Development and Media Freedoms (MADA) 186 Verletzungen der Medienfreiheit in Palästina: 71 Prozent (d.h. 132 Übergriffe) durch Israelis und 29 Prozent (d.h. 54 Übergriffe, 16 von ihnen im Gazastreifen und 38 im Westjordanland) durch Palästinenser. Hierzu gehörten u.a. körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verhöre, Drohungen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Konfiszierung von Ausrüstung.
einer Hamas-Verordnung muss jede Versammlung oder Feier im Gazastreifen zuvor bewilligt werden, diese Verordnung steht im Widerspruch zum Grundgesetz der PA. Im Allgemeinen erlaubte die Hamas den Fatah-Mitgliedern nicht Versammlungen abzuhalten. Aktivisten berichteten, dass Hamas-Beamte in der Öffentlichkeit Frauen schikanierten und sie bei der Abhaltung friedlicher Versammlungen behinderten. Hamas-Beamte versuchten auch potentielle Kritik an der Hamas zu verhindern, indem sie willkürliche Anforderungen für die Bewilligung von politischen oder gesellschaftspolitischen Versammlungen stellten. Unabhängige Gewerkschaften funktionieren in Gaza weiterhin, und PA-Arbeiter haben Streiks gegen Hamas-geführte Managements durchgeführt. Dennoch ist der Betrieb der Fatah-ausgerichteten Palestinian General Federation of Trade Unions, des größten Gewerkschaftsbunds in den besetzten Gebieten, eingeschränkt worden. Dessen Hauptbüros in Gaza sind 2007 von militanten Hamas-Anhängern übernommen worden. Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt. Im Jänner 2013 erlaubte die Hamas in Gaza eine Massendemonstration von Fatah-Anhängern zum ersten Mal seit mehreren Jahren. Zusätzlich dazu gibt es Konflikte zwischen den Salafisten im Gazastreifen und der Hamas. Die Hamas, deren Ziel der Kampf gegen Israel ist, möchte nichts mit salafistischen Operationen im Ausland zu tun haben, zeigt daher wenig Toleranz für salafistische Bewegungen im Gazastreifen und kämpft gelegentlich in bewaffneten Auseinandersetzungen gegen deren Mitglieder. 1.3.
- Von 12,37 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2015 leben 38,4% (4,75 Millionen) in Palästina, davon 2,9 Millionen im Westjordanland und 1,85 Millionen im Gazastreifen, und 11,9% (1,47 Millionen) in Israel. 44,1% (5,46 Millionen) leben in arabischen Ländern und 5,6% (685.000) in anderen Ländern. 42,8% der palästinensischen Bevölkerung (im Westjordanland 27,1%, im Gazastreifen 67,3%) sind Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA, betreut werden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über das Palestinian Population Registry [Bevölkerungsregister für die palästinensischen BewohnerInnen der palästinensischen Gebiete]. Palästinenser ohne Identitätskarten sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. 1.3.
- Ab dem
- Juli 2014 kam es zu einer massiven Eskalation der Konflikte zwischen Israel und Gaza, mit intensiven Bombardements durch die Israelis und Raketenbeschuss durch die Palästinenser. Ab dem
- Juli folgte eine Bodenoffensive der Israelis. Das Ausmaß der Zerstörung während des 50 Tage andauernden Krieges ist ohne Beispiel, zumindest seit Beginn der israelischen Besetzung
- 2.205 Palästinenser wurden getötet, darunter zumindest 1.483 Zivilisten, 521 Kinder und 283 Frauen. 71 Israelis wurden getötet, darunter 66 Soldaten, ein Sicherheitskoordinator und ein Zivilist. Am Höhepunkt des Krieges gab es über 500.000 vertriebene Palästinenser. Ca. 18.000 Häuser wurden zerstört oder stark beschädigt. Ungefähr 108.000 Palästinenser wurden durch die Offensive obdachlos (Stand
- Oktober 2014). 28 Schulen wurden stark beschädigt oder zerstört. Fast alle Gaza-Bewohner hatten tage- oder wochenlang keinen Zugang zu Fließwasser. Alle 1,8 Millionen Einwohner des Gazastreifens waren direkt von dem Konflikt betroffen. Am
- August wurde ein Waffenstillstand vereinbart, der bis heute anhält. Bereits vor der israelischen Gaza-Offensive Sommer 2014 erhielten 66 Prozent der Bevölkerung in Gaza Nahrungsmittelhilfe. Nach der Offensive war die Nahrungsmittelversorgung für 72 Prozent der Haushalte nicht gesichert. Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in Gaza nur schleppend voran, auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben. Fast 18.000 Wohnstätten wurden während der Offensive zerstört und unbewohnbar, nur rund ein Drittel davon ist bis jetzt wieder aufgebaut worden. Im Jahr 2015 unternahmen die Israel Defense Forces bis zum
- November 50 militärische Einfälle in den Gaza-Streifen. Bis zum selben Datum hatten israelische Sicherheitskräfte in Gaza 21 Personen, im Rahmen von Demonstrationen am Grenzzaun oder bei Luftangriffen, getötet und mehr als 100 verletzt. Sie beschossen außerdem weiterhin Personen, die die Sperrzonen, die Israel innerhalb Gazas Grenzen errichtet hat, betraten sowie Fischer, die sich jenseits der Sechs-Meilen-Grenze von der Küste entfernt bewegten. Palästinensische bewaffnete Gruppen feuerten 2015 bis zum
- Oktober 20 Raketen vom Gaza-Streifen aus nach Israel, wobei niemand verwundet wurde. Diese Raketen können nicht genau auf militärische Ziele ausgerichtet werden und können so willkürlich oder beabsichtigt auch Zivilisten treffen, wenn sie auf israelische Bevölkerungszentren gerichtet werden. Die Hamas, die de facto die Kontrolle im Gaza-Streifen hat, wird als dafür verantwortlich gehalten, solche Attacken zu verhindern. Nachdem Raketen aus Gaza Israel getroffen haben kommt es zu Vergeltungsangriffen der Israelis, wie z.B. am
- August 2016 als nach dem Einschlag einer Rakete aus Gaza in der israelischen Grenzstadt Sderot, die Israelis mit Luftangriffen 30 Ziele in Gaza beschossen, bei denen zwei Personen leicht verletzt wurden. Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas. Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus. Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang Rafah und öffnet nur sporadisch und meist nur in eine Richtung den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter. Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und Gaza genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung Gazas leben unter der Armutsgrenze. Die israelischen Sicherheitsmaßnahmen und die israelisch-palästinensische Gewalt führen zu einer ständigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Gazastreifen. Die Grenzkontrollen der Israelis wurden strenger, seit 2007 die Hamas die Kontrolle in Gaza übernahm. Konsequenzen davon sind eine hohe Arbeitslosenquote und steigende Armutsraten. Auch Ägyptens hartes Vorgehen gegen das Schmuggelsystem mittels Tunnels zwischen Gaza und Ägypten hat den Mangel an Treibstoff, Baumaterialien und Konsumgütern in Gaza erhöht. Die bewaffneten Auseinandersetzungen 2014 haben die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation in Gaza noch verschlimmert. Die Arbeitslosenquote lag im zweiten Quartal 2016 im Gazastreifen bei 41,7 Prozent. Kinderarbeit gibt es weiterhin (1,8 Prozent der Kinder zwischen 10 und 17 Jahren sind in Gaza erwerbstätig). Der Treibstoffmangel wirkt sich direkt auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung aus, da er die Leistung der Pumpensysteme einschränkt. Ca. 30 Prozent der Bewohner haben dadurch keinen regelmäßigen Zugang zu Leitungswasser. Durch das mangelhafte Abwasserentsorgungssystem werden täglich rund 90 Millionen von unbehandeltem oder teilweise behandeltem Abwasser ins Meer gepumpt, was ein ernsthaftes Umwelt- und Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung darstellt, durch die Verschmutzung der Strände und der Meeresfrüchte und Fische, die von der lokalen Bevölkerung konsumiert werden. Die medizinische Versorgung in Gaza droht vollkommen zu kollabieren, und es gibt einen ernsthaften Mangel an Medikamenten, medizinischen Einwegprodukten und Treibstoff. Das medizinische Personal ist oft unterbezahlt und teilweise unzureichend geschult. Außerdem fehlt die Möglichkeit zum Ausbau von medizinischen Einrichtungen, um den Bedarf an medizinischer Versorgung zu decken. Die Probleme des Gesundheitssystems in Gaza stammen teilweise aus der Zeit der Kampfhandlungen von
- Ungefähr 900 Patienten, der damals verletzten Personen, trugen Formen bleibender Beeinträchtigung davon und benötigen andauernde medizinische Behandlung, während jedoch ein großer Teil der medizinischen Infrastruktur damals beschädigt wurde. Manche Patienten, die damals eine oder mehrere Gliedmaßen verloren haben, warten zwei Jahre nach dem Konflikt immer noch auf Prothesen und können Therapien nur in lokalen Spitälern erhalten, denn das einzige Rehabilitations-Spital Gazas wurde 2014 vollkommen zerstört. Durch den Mangel im medizinischen Sektor kommt es beispielweise bei Operationen zu sehr langen Wartezeiten, was zur Frustration der Patienten und teilweise zu unnötigen Schmerzen und Gesundheitsrisiken führt. Im Mai 2016 erhielten 10,16 Prozent aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise für eine medizinische Behandlung gestellt hatten, keine Erlaubnis von Israel. 24,03 Prozent bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Palästinensische Ambulanzfahrzeuge dürfen nicht nach Israel fahren. Seit 2013, seitdem Ägypten den Grenzübergang Rafah nur mehr sporadisch öffnet, ist es noch schwieriger geworden, für eine medizinische Behandlung nach Ägypten zu reisen. 1.3.
- Der Mehrheit der Palästinenser des Gazastreifens (Flüchtlingen und Nicht-Flüchtlingen) werden vom Innenministerium der Palestinian Authority (PA) Personalausweise ("ID-Cards") ausgestellt. Um eine ID-Card ausgestellt zu bekommen muss die betreffende Person im Gaza-Einwohnerregister verzeichnet sein, das von den israelischen Behörden kontrolliert wird. Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann einen Reisepass beantragen, der wiederum von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in Gaza gestellt und die Reisepässe in Ramallah ausgestellt. Die UNRWA stellt an berechtigte Personen eine UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status einer Person. Der UNHCR stellt in Gaza oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus. Für palästinensische Flüchtlinge aus Gaza stellt die palästinensische De-Facto-Behörde Hamas im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über den israelischen Grenzübergang Erez die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich sowie, dass die Person Gaza legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen um in den Gazastreifen zu gelangen. Palästinenser ohne ID-Card können Gaza ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen und nur dann, wenn der Grenzübergang Rafah geöffnet ist. Das Betreten des Gazastreifens über diesen Grenzübergang ist daher abhängig von den – unregelmäßigen - Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Erforderlich ist darüber hinaus eine Durchreisegenehmigung der ägyptischen Behörden sowie naturgemäß die Zustimmung der Organe der Hamas zum Betreten von Gaza. Die tagesaktuellen Modalitäten für eine Einreise nach Gaza über ägyptisches Territorium können je nach aktueller (politischer) Lage variieren, z.B. auch ob die vorherige Ausreise legal erfolgen mußte, und sind daher im Bedarfsfall über die österr. Vertretungen in Kairo, Tel Aviv und Ramallah zu ermitteln. Es ist aber davon auszugehen, dass eine betreffende Person für die Einreise zumindest ein offizielles Reisedokument der PA benötigt. 1.
- Nicht feststellbar war, dass der BF vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat von der die faktische Regierungsgewalt in Gaza ausübenden palästinensischen Organisation Hamas bzw. deren Organen wegen einer ihm unterstellten Spionagetätigkeit für die palästinensische Organisation Fatah oder für israelische Behörden bedroht wurde oder aus diesem Grunde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verfolgt werden würde. 1.
- Nicht feststellbar war, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache des BF in dessen Beisein sowie der seines Vertreters, die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren beigebrachten Beweismittel sowie ergänzende Ermittlungen deren Inhalt betreffend, die Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den oben stehenden entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Identität des BF und sein persönlicher Werdegang bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, seine Staatenlosigkeit, seine Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, sein Verhältnis zur sowie seine vormalige Unterstützung durch die UNRWA, seine familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen und die aktuellen Lebensumstände seiner Angehörigen und Verwandten im Herkunftsstaat sowie deren aktuelles Verhältnis zur UNRWA, und die Lebensumstände des BF in Österreich bzw. dessen Lebensverlauf seit der Einreise waren auf der Grundlage der persönlichen Aussagen des BF vor dem BFA sowie dem BVwG und dem Inhalt der von ihm selbst vorgelegten Urkunden in einer damit übereinstimmenden Zusammenschau mit dem Ergebnis der überprüfenden Ermittlungen des BVwG im Herkunftsstaat des BF als insgesamt unstrittig feststellbar. 2.
- Zu den Feststellungen die Antragsgründe des BF betreffend ist wie folgt auszuführen: 2.3.
- Als Ausreisegrund nannte der BF in seiner Erstbefragung seine Angst vor der Hamas, zum einen weil er "beim Geheimdienst der Fatah gearbeitet habe und immer noch tätig sei" und zum anderen weil die Hamas geglaubt habe, er habe "für Israel" gearbeitet. In seiner Einvernahme vom 05.12.2014 legte er dazu ein Schreiben der "Staatsanwaltschaft Kahn Younis" aus 2014 vor (vgl. S 4 der NS; AS 35), dem zufolge er einen Beamten beschimpft und bedroht habe, und erklärte dieses damit, dass der Beamte ihm unterstellt habe ein Verräter zu sein und mit Leuten der Fatah kooperiert zu haben. Befragt führte er weiter aus, ein Freund und Nachbar von ihm - womit er einen gemeinsam mit ihm ausgereisten und nach Österreich eingereisten Asylwerber meinte - habe ihm dessen Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, damit er mit einer entfernten Verwandten sprechen konnte, die für den Geheimdienst der Fatah gearbeitet habe, dadurch seien seine Probleme entstanden. Im Genaueren seien später Leute von der Hamas zu ihm gekommen, hätten ihn mitgenommen, gefoltert und nach einer Intervention freigelassen.In seiner Einvernahme vom 05.12.2014 legte er dazu ein Schreiben der "Staatsanwaltschaft Kahn Younis" aus 2014 vor vergleiche S 4 der NS; AS 35), dem zufolge er einen Beamten beschimpft und bedroht habe, und erklärte dieses damit, dass der Beamte ihm unterstellt habe ein Verräter zu sein und mit Leuten der Fatah kooperiert zu haben. Befragt führte er weiter aus, ein Freund und Nachbar von ihm - womit er einen gemeinsam mit ihm ausgereisten und nach Österreich eingereisten Asylwerber meinte - habe ihm dessen Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, damit er mit einer entfernten Verwandten sprechen konnte, die für den Geheimdienst der Fatah gearbeitet habe, dadurch seien seine Probleme entstanden. Im Genaueren seien später Leute von der Hamas zu ihm gekommen, hätten ihn mitgenommen, gefoltert und nach einer Intervention freigelassen. Dieses behauptete Szenario wurde von der belangten Behörde als nicht glaubhaft bewertet, dies aufgrund von in der Beweiswürdigung näher dargestellten Widersprüchen zwischen den Aussagen des BF und denen seines miteingereisten Freundes. In seinem – handschriftlich verfassten - Beschwerdeschriftsatz trat der BF dieser Beweiswürdigung der belangten Behörde durch eine zusammenfassende Wiederholung der seiner Aussage nach Flucht auslösenden Ereignisse entgegen. 2.3.
- In der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2016 wurde der BF zu diesem Vorbringen nochmals befragt, ergänzend dazu wurde im Gefolge der Verhandlung in den vom BFA beigeschafften Verfahrensakt des Freundes Einsicht genommen. Eingangs der Verhandlung erwiderte der BF auf Vorhalt seiner in der Erstbefragung protokollierten Aussage zu seinen Ausreisegründen, dass er offenbar falsch verstanden worden sei, als festgehalten wurde, dass er für den Geheimdienst der Fatah gearbeitet habe. Richtig sei vielmehr, dass ihm dies nur unterstellt worden sei. Er habe zwar für die Fatah gearbeitet, jedoch nicht für deren Geheimdienst. Auf näheres Befragen legte er diesbezüglich sodann dar, dass er lediglich freiwillig und unentgeltlich bei gesellschaftlichen Aktivitäten, etwa der Vorbereitung von Festen, geholfen habe. Danach befragt, weshalb ihm unterstellt worden sei, für den Geheimdienst der Fatah gearbeitet zu haben, führte er aus, ein Mann aus seiner früheren Umgebung, der ihm feindlich gesonnen gewesen sei, habe diese unrichtige Behauptung gemacht um ihm zu schaden. Dieser Mann habe der Miliz der Hamas angehört und Menschen gehasst, die der Fatah geholfen hätten, mehr könne er zu diesem Mann nicht sagen. Jedenfalls seien Funktionäre der Hamas in Begleitung dieses Mannes am Wohnsitz des BF erschienen, wo man ihn festgenommen habe. Er sei insgesamt drei Mal festgenommen und für jeweils längere Zeiträume – im Einzelnen zwischen 10 Tagen und einem Monat – angehalten worden, dabei sei er verhört und auch geschlagen worden, anläßlich der dritten Anhaltung habe eine angesehene Person für ihn interveniert und sei er dadurch freigekommen. Später sei es einmal zu einer Rangelei zwischen ihm und jenem Mann gekommen, der ihn fälschlich der Tätigkeit für den Geheimdienst der Fatah beschuldigt hatte. Schon aus dieser Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung wurde in einer Gegenüberstellung zum erstinstanzlichen Vorbringen deutlich, dass er die behaupteten Flucht auslösenden Ereignisse im Beschwerdeverfahren gänzlich anders darstellte als zuvor. War zuvor nämlich ein Telefonat des BF mit einer Mitarbeiterin der Fatah, die er schon seit seiner Kindheit gekannt habe und sogar entfernt mit ihm verwandt gewesen sei, der angebliche Grund für den ihm gegenüber geäußerten Verdacht gewesen, so war dies in der Verhandlung vor dem BVwG die bewußte, aber unrichtige Darstellung eines Mitarbeiters der Hamas, der ihn angezeigt habe, dies darüber hinaus noch aus anderen Gründen. Diese maßgebliche Divergenz im Kern des Vortrags des BF bekräftigte dieser auf weiteres Befragen in der mündlichen Verhandlung noch dahingehend, dass es zwar das erstinstanzlich genannte Telefonat zwischen ihm und jener Dame von der Fatah mit dem Mobiltelefon des Freundes des BF gegeben habe, Mitglieder der Hamas seien sodann auch am Wohnsitz des BF erschienen, diese hätten auch nach ihm und seinem Freund gefragt, ob es aber einen Zusammenhang zwischen dem Telefonat und dem Besuch der Hamas gegeben habe, könne er nicht sagen. Er selbst sei damals auch gar nicht zu Hause gewesen, es sei nur seine Gattin beschimpft worden, danach seien die Leute von der Hamas gegangen. Diese Divergenzen im Vorbringen des BF erfuhren in der Folge noch ihre Fortsetzung dadurch, dass er auf Befragen betonte, die behaupteten drei Festnahmen durch die Hamas seien jedenfalls vor dem angeblichen Telefonat erfolgt, was in diametralem Gegensatz zum erstinstanzlichen Vortrag stand, als er im Einzelnen dargelegt hatte, dass ihn die Leute von der Hamas drei Tage nach dem besagten Telefonat zu Hause festgenommen und drei Tage lang festgehalten hätten. Spätere weitere Festnahmen durch die Hamas stellte er auf Nachfrage ausdrücklich in Abrede. Zudem vermeinte er in der Beschwerdeverhandlung, er sei nach diesem Besuch der Hamas im Zusammenhang mit dem besagten Telefonat geflüchtet. Erstinstanzlich datierte er den Vorfall mit dem Mobiltelefon noch auf den 10.11.2013 und die nachfolgende Festnahme auf "drei Tage später", während er erst Anfang Mai 2014 ausgereist sei. Abgerundet wurde die sohin in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Darstellung des BF noch dadurch, dass der erstinstanzlich behaupteten einmaligen Festnahme durch die Hamas in der Beschwerdeverhandlung plötzlich drei aufeinander folgende Festnahme gegenüber standen, der BF darüber hinaus auf Nachfrage aber nicht einmal ansatzweise angeben konnte, wann diese Festnahmen überhaupt stattgefunden hatten. In einer Gesamtschau dieser Aussagen des BF wurde für das Gericht sohin deutlich, dass sich der BF in der Darstellung der von ihm behaupteten Fluchtgründe eines offenkundig zur Gänze konstruierten Geschehens bediente, das sohin als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. 2.3.
- Soweit der BF bereits erstinstanzlich als Beweismittel ein Schreiben der "Staatsanwaltschaft XXXX " vorgelegt hatte, war der Beweiswert dieses Schreibens schon durch die eben dargelegten Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit des persönlichen Vorbringens des BF zu seinen Ausreisegründen maßgeblich gemindert.2.3.
- Soweit der BF bereits erstinstanzlich als Beweismittel ein Schreiben der "Staatsanwaltschaft römisch 40 " vorgelegt hatte, war der Beweiswert dieses Schreibens schon durch die eben dargelegten Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit des persönlichen Vorbringens des BF zu seinen Ausreisegründen maßgeblich gemindert. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass – ungeachtet der Frage nach der Echtheit dieser Urkunde - dem Inhalt des Schreibens sinngemäß lediglich zu entnehmen war, dass er einem Beamten gegenüber eine Unterstellung sowie eine Drohung ausgesprochen habe. Ein Hinweis auf den behaupteten Vorwurf einer ihm unterstellten Tätigkeit für die Fatah und damit auf das Kernvorbringen fand sich sohin dort gar nicht. Zudem vermeinte der BF auf Befragen vor dem BVwG, es habe zwischen ihm und dem erwähnten Mitarbeiter der Hamas einmal eine tätliche Auseinandersetzung gegeben, was zwar theoretisch einer Anzeige gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft in XXXX wegen einer Drohung oder Tätlichkeit einem Beamten zu Grunde gelegen haben könnte. Jedoch vermeinte er auf Nachfrage, diese Auseinandersetzung habe unmittelbar vor seiner Ausreise stattgefunden, was zeitlich damit nicht in Vereinbarung zu bringen war, dass das besagte Schreiben vom 17.02.2014 datierte, er aber erst im Mai 2014 ausgereist war.Zudem vermeinte der BF auf Befragen vor dem BVwG, es habe zwischen ihm und dem erwähnten Mitarbeiter der Hamas einmal eine tätliche Auseinandersetzung gegeben, was zwar theoretisch einer Anzeige gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft in römisch 40 wegen einer Drohung oder Tätlichkeit einem Beamten zu Grunde gelegen haben könnte. Jedoch vermeinte er auf Nachfrage, diese Auseinandersetzung habe unmittelbar vor seiner Ausreise stattgefunden, was zeitlich damit nicht in Vereinbarung zu bringen war, dass das besagte Schreiben vom 17.02.2014 datierte, er aber erst im Mai 2014 ausgereist war. Eine Überprüfung der Echtheit des vorgelegten Schreibens vor Ort war im Übrigen dem BVwG mangels dahin gehender Möglichkeiten verwehrt, sodass es diesbezüglich auf die eben dargelegten Erwägungen beschränkt war. Auch das vorgelegte Beweismittel war im Lichte dessen daher nicht geeignet, das Gericht zu anderen Schlussfolgerungen als jenen gelangen zu lassen, dass der BF weder im Zusammenhang mit einem behaupteten Telefonat mit einem Mitglied der Fatah noch einem aus anderen Gründen behaupteten Vorwurf der Kollaboration mit der Fatah von der Hamas verfolgt wurde. 2.3.
- Soweit der BF in der Erstbefragung darüber hinaus noch behauptet hatte, ihm sei auch die Kollaboration mit israelischen Behörden oder Militärs unterstellt worden, fand sich im weiteren Vorbringen kein stichhaltiger Hinweis mehr auf dieses zuvor nur kursorisch ins Treffen geführte Bedrohungsszenario. Nicht nur war sohin diesem speziellen Vorbringen per se nicht zu folgen, sondern warf der Umstand, dass er es eingangs noch behauptet hatte, in weiterer Folge aber überhaupt nicht mehr erwähnte, ebenso Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF seine angeblichen Ausreisegründe betreffend auf. 2.3.
- Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch darauf zu hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des mitaus- bzw. nach Österreich –eingereisten Freundes und Nachbarn des BF im ersten Verfahrensgang vom Bundesamt mangels Glaubhaftmachung des behaupteten Verfolgungsszenarios abgewiesen worden war, im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG diese Entscheidung aber von der hierfür zuständigen Abteilung L508 des BVwG aufgehoben und das Verfahren an das Bundesamt zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden war, dies angesichts fehlender erstinstanzlicher Ermittlungen zur Frage der Registrierung des Antragstellers bei der UNRWA in Gaza sowie der Heranziehung zeitlich nicht mehr aktueller länderkundlicher Informationen der Behörde zur allgemeinen Lage in Gaza zur Entscheidungsfindung (vgl. BVwG XXXX , 24.03.2015). Demgegenüber ergänzte im gg. Verfahren des BF die hierfür zur Entscheidung berufene Abteilung L502 des BVwG das Ermittlungsverfahren selbst und traf auf dieser Grundlage eine inhaltliche Entscheidung. Dass es im Übrigen im zweiten Verfahrensgang des Bundesamtes in der Sache des Freundes des BF zu einer Asylgewährung kam, wie sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister sowie aus der Einsichtnahme in dessen Verfahrensakt gewinnen ließ, war für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, weil die Behörde ihre der ersten Entscheidung entgegen gesetzte Asylgewährung "
§ 3Asyl
G" nun darauf stützte, dass der Antragsteller die Registrierung seiner Eltern bei der UNRWA in Gaza nachweisen konnte und daraus zu folgern gewesen sei, dass das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen nunmehr "als nicht unglaubhaft zu werten war", woraus wiederum zu folgern gewesen sei, dass er bei einer Rückkehr nicht mehr die Unterstützung der UNRWA in deren Mandatsgebiet in Anspruch nehmen könnte (vgl. Bescheid des BFA v. 05.10.2015, XXXX ). Diese Entscheidungsbegründung stellte sich nicht nur als gänzlich unschlüssig und im Hinblick auf den § 3 AsylG und die Rechtsstellung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen zudem als rechtlich verfehlt dar, es war darüber hinaus aus dem Verfahrensakt des Freundes des BF auch nichts für das gg. Verfahren des BF zu gewinnen, das das BVwG zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen lassen können.2.3.5. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch darauf zu hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des mitaus- bzw. nach Österreich –eingereisten Freundes und Nachbarn des BF im ersten Verfahrensgang vom Bundesamt mangels Glaubhaftmachung des behaupteten Verfolgungsszenarios abgewiesen worden war, im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG diese Entscheidung aber von der hierfür zuständigen Abteilung L508 des BVwG aufgehoben und das Verfahren an das Bundesamt zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden war, dies angesichts fehlender erstinstanzlicher Ermittlungen zur Frage der Registrierung des Antragstellers bei der UNRWA in Gaza sowie der Heranziehung zeitlich nicht mehr aktueller länderkundlicher Informationen der Behörde zur allgemeinen Lage in Gaza zur Entscheidungsfindung vergleiche BVwG römisch 40 , 24.03.2015). Demgegenüber ergänzte im gg. Verfahren des BF die hierfür zur Entscheidung berufene Abteilung L502 des BVwG das Ermittlungsverfahren selbst und traf auf dieser Grundlage eine inhaltliche Entscheidung. Dass es im Übrigen im zweiten Verfahrensgang des Bundesamtes in der Sache des Freundes des BF zu einer Asylgewährung kam, wie sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister sowie aus der Einsichtnahme in dessen Verfahrensakt gewinnen ließ, war für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, weil die Behörde ihre der ersten Entscheidung entgegen gesetzte Asylgewährung "
Paragraph 3, AsylG" nun darauf stützte, dass der Antragsteller die Registrierung seiner Eltern bei der UNRWA in Gaza nachweisen konnte und daraus zu folgern gewesen sei, dass das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen nunmehr "als nicht unglaubhaft zu werten war", woraus wiederum zu folgern gewesen sei, dass er bei einer Rückkehr nicht mehr die Unterstützung der UNRWA in deren Mandatsgebiet in Anspruch nehmen könnte vergleiche Bescheid des BFA v. 05.10.2015, römisch 40 ). Diese Entscheidungsbegründung stellte sich nicht nur als gänzlich unschlüssig und im Hinblick auf den Paragraph 3, AsylG und die Rechtsstellung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen zudem als rechtlich verfehlt dar, es war darüber hinaus aus dem Verfahrensakt des Freundes des BF auch nichts für das gg. Verfahren des BF zu gewinnen, das das BVwG zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen lassen können. 2.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG stützen sich zum einen auf die in der Beschwerdeverhandlung als Beweismittel herangezogenen Informationen. Diesen ist der BF durch seinen Vertreter in einer Stellungnahme im Gefolge der mündlichen Verhandlung insgesamt inhaltlich auch beigetreten, insbesondere unter Hinweis auf das Vorgehen der Hamas gegen tatsächliche oder mutmaßliche Gegner innerhalb ihres Herrschaftsgebiets. Zuletzt wurde vom Gericht dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2016 herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation noch eine aktualisierte Fassung vom 21.09.2016 ergänzend angefügt, die sich von der vorherigen Fassung inhaltlich nur unwesentlich unterschied und im Übrigen auch nicht in Widerspruch zur Darstellung in der Stellungnahme des Vertreters des BF stand, sodass ein neuerliches Parteigehör dazu auch unterbleiben konnte. In einer Zusammenschau der länderkundlichen Informationen mit den Erwägungen oben zur Frage der Glaubhaftmachung der behaupteten Ausreisegründe des BF war festzustellen, dass die Hamas zwar im Gaza-Streifen de facto die Regierungs- und Polizeigewalt ausübt und im Zuge dessen auch politische Gegner auf unangemessene Weise bzw. mitunter auch durch die Anwendung von Misshandlung, Folter und Hinrichtung verfolgt. Nachdem aber für das BVwG nicht als glaubhaft feststellbar war, dass der BF selbst sich dem Vorwurf der Gegnerschaft zur Hamas in Form der Kollaboration mit der Fatah ausgesetzt hatte, war auch aus dem Inhalt der länderkundlichen Informationen nichts für das Schutzbegehren des BF wegen individueller Verfolgung durch die Hamas zu gewinnen. 2.
- Die vom Gericht herangezogenen länderkundlichen Informationen gaben darüber hinaus das Gesamtbild von insgesamt sehr schwierigen Lebensumständen für die Bevölkerung des Gaza-Streifens insbesondere als Auswirkung des bewaffneten Konflikts zwischen den israelischen Sicherheitskräften und den in Gaza operierenden bewaffneten Organisationen im Jahr 2014 wieder. Das Gericht verkennt nicht, dass diese Umstände in Gaza für Zivilpersonen im Einzelfall auch zu einer Bedrohung für die Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse geraten können, etwa weil sie einer besonders verwundbaren sozialen Gruppe angehören oder einer notwendigen, jedoch nicht hinreichend gesicherten medizinischen Versorgung bedürfen. Im gg. Fall war jedoch festzustellen, dass der BF nicht nur vor der Ausreise aus seiner Herkunftsregion keiner Bedrohung seiner Existenzgrundlage ausgesetzt war, sondern dass insbesondere auch im Gefolge der Ereignisse im Jahr 2014 im Gaza-Streifen seine dort ansäßigen Angehörigen und Verwandten offenkundig keiner solchen Bedrohung ausgesetzt sind. Wie er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung darlegte, bewohnen die Genannten eigene Unterkünfte in Form zweier Häuser in XXXX , einige Familienmitglieder erwirtschaften ein eigenes Einkommen bzw. erhalten finanzielle Leistungen aus Altersgründen und ergänzende Unterstützungsleistungen der UNRWA.Im gg. Fall war jedoch festzustellen, dass der BF nicht nur vor der Ausreise aus seiner Herkunftsregion keiner Bedrohung seiner Existenzgrundlage ausgesetzt war, sondern dass insbesondere auch im Gefolge der Ereignisse im Jahr 2014 im Gaza-Streifen seine dort ansäßigen Angehörigen und Verwandten offenkundig keiner solchen Bedrohung ausgesetzt sind. Wie er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung darlegte, bewohnen die Genannten eigene Unterkünfte in Form zweier Häuser in römisch 40 , einige Familienmitglieder erwirtschaften ein eigenes Einkommen bzw. erhalten finanzielle Leistungen aus Altersgründen und ergänzende Unterstützungsleistungen der UNRWA. Aus diesen Feststellungen war in der Zusammenschau damit, dass der BF selbst angesichts seiner Arbeitsfähigkeit sowie seines verwandtschaftlichen Umfelds in der Heimat und mangels gravierender gesundheitlicher Einschränkungen keiner besonders verwundbaren sozialen Gruppe angehört, zu folgern, dass er bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde. 2.
- Zuletzt wurden vom erkennenden Gericht noch länderkundliche Informationen zu Fragen der Einreisemodalitäten nach Gaza ausgehend von den Nachbarstaaten Israel bzw. Ägypten eingesehen sowie zum Parteigehör gebracht. Diesen ließ sich insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Den BF selbst betreffend war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er – wie er schon in seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 05.12.2014 angab – neben einem Personalausweis auch über ein Reisedokument der zuständigen palästinensischen Behörden verfügte, welches er in Gaza zurückließ. Den vom Gericht zuletzt eingesehenen bzw. beigeschafften länderkundlichen Informationen folgend stellt ein solches Reisedokument die grundlegende Voraussetzung für eine allfällige Einreise nach Gaza konkret über den ägyptischen Grenzübergang Rafah, die sich im Lichte dieser Informationen als eher praktikabel darstellt als jene über den israelischen in Erez, dar. Ob es im gg. Fall darüber hinaus zum jeweiligen fraglichen Zeitpunkt auch faktisch möglich ist, diesen Grenzübergang für eine Einreise zu benützen, ist offenbar von der jeweils aktuellen Lage vor Ort abhängig. Vom BF wurden in seiner abschließenden Stellungnahme dazu keine darüber hinaus gehenden Informationen vorgelegt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 6Abs. 1 Z. 1 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.1.1.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.
Artikel 1
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Art 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Art 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 1.2. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der Verfassungsgerichtshof aus: "Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Art. 1Abschnitt D GFK stehen.
Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76)."Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".
Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte." (Vgl. auch VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013)Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Artikel 12, Litera a, der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am
- Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte." (Vgl. auch VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013) 1.
- Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D
- Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).1.
- Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D
- Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54). Aus den Erhebungen des BVwG im gg. Verfahren des BF war zu gewinnen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Gattin des BF als palästinensischer Flüchtling nach dem Statut der UNRWA und der BF selbst als deren Ehegatte bei dieser registriert und zum Bezug der Leistungen der UNRWA berechtigt sind. Daraus sowie aus der Darstellung des BF vor dem BVwG, dass aktuell nicht nur seine Gattin und seine mj. Kinder, sondern auch seine übrigen Verwandten – in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen des Gerichtes oben zur allgemeinen Lage im Gaza-Streifen – Unterstützungen der UNRWA erhalten, war zu folgern, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion ebenso den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann. Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt. Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. 1.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [ ] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61). Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Schutzbegehrens behauptet, er sei zum Verlassen seiner Herkunftsregion und somit des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, weil er dort aus von ihm behaupteten Gründen durch Dritte mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, die seinen weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen seien. Aus vom BVwG in seiner Beweiswürdigung oben näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen. Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die UNRWA in Gaza ihre Aktivitäten als solche eingestellt hätte. Zwar war den herangezogenen länderkundlichen Informationen auch zu entnehmen, dass eine Einreise in den sogen. Gaza-Streifen über Israel oder Ägypten Beschränkungen bzw. Auflagen durch die Behörden dieser Länder unterliegt, nicht jedoch, dass eine Einreise für den BF grundsätzlich unmöglich wäre, nicht zuletzt da dieser zum einen im Bevölkerungsregister für palästinensische Bewohner der Autonomiegebiete registriert ist und zum anderen über einen Personalausweis der palästinensischen Autonomiebehörde wie auch einen Reisepass derselben, auch wenn er diesen in der Heimat zurückgelassen hat, verfügt. Erforderlichenfalls sollte dem BF auch eine Neuausstellung eines solchen Reisedokumentes durch die zuständige Behörde möglich sein, zumal er über die notwendigen Voraussetzungen dafür in Form seiner Registrierung vor Ort sowie eines Identitätsnachweises verfügt. Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt. Sollte es darüber hinaus im Zuge einer Rückkehr nach Gaza für den BF zu nicht nur vorübergehend bestehenden Hindernissen faktischer Art für eine Einreise dorthin, insbesondere über den ägyptischen Grenzübergang Rafah, kommen, würde diese Situation wohl in seine sogen. "Duldung" des BF im Bundesgebiet iSd § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG münden, welche in späterer Folge nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Z. 1 Asyl
G an ihn sein könnte.Sollte es darüber hinaus im Zuge einer Rückkehr nach Gaza für den BF zu nicht nur vorübergehend bestehenden Hindernissen faktischer Art für eine Einreise dorthin, insbesondere über den ägyptischen Grenzübergang Rafah, kommen, würde diese Situation wohl in seine sogen. "Duldung" des BF im Bundesgebiet iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG münden, welche in späterer Folge nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG an ihn sein könnte. 1.
- Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde des BF gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides, jedoch in Anwendung von § 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG, abzuweisen.1.
- Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde des BF gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides, jedoch in Anwendung von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG, abzuweisen. 2.
- Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.), wurde u.a. klargestellt, dass die sogen. Status- oder Qualifikations-Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie der UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, auch "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Übrigen im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.2.
- Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.), wurde u.a. klargestellt, dass die sogen. Status- oder Qualifikations-Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 2, Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Artikel 17,, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie der UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. Bei einer Interpretation des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, auch "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Übrigen im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Durch die Neufassung der Richtlinie 2004/83 in Form der Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz , welche an die Stelle der Richtlinie aus 2004 trat, ergab sich diesbezüglich keine Änderung in der Rechtslage. 2.2.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.2.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 6Abs. 2 2. Satz Asyl
G ist der § 8 AsylG auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen es zur Abweisung des Asylbegehrens wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 AsylG gekommen ist.
Paragraph 6, Absatz 2,
- Satz AsylG ist der Paragraph 8, AsylG auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen es zur Abweisung des Asylbegehrens wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG gekommen ist. Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMR